{"id":"bgbl1-1979-53-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":53,"date":"1979-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/53#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_53.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz","law_date":"1979-08-13T00:00:00Z","page":1453,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                      Ausgegeben zu Bonn am 25. August 1979                                                                                                               Nr.53\nTag                                                                           I n h a 1t                                                                                    Seite\n13. 8. 79 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und\nFleisd1gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1453\n7843-1-4\n13. 8. 79 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse, der Käseverordnung,\nder Butterverordnung und der Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe . . . . . . . . . . .                                                                        1455\n7842-2-5, 7842-6, 7842-3, 7842-2-7\n14. 8. 79 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz\nund Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt/Odenwaldkreis mit den Zeugnis-\nsen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen                                                                                      1460\nneu: 7110-7\n20.8. 79  Erste Verordnung zur Änderung der Tierseuchenschutzverordnung DDR                                                                                                   1461\n7831-1-45-1\n13. 8. 79 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1473\nneu: 423-1-7-69\nBerichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharma-\nkantin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1473\n800-21-1-71\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1474\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1474\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten der am 30. Juni 1979 abgeschlossene Nachtrag zum\nFundstellennachweis A 1978 beigefügt.\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 13. August 1979\nAuf Grund des§ 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes                                           1. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März                                                      ,, 1. die Gesamtmenge nach Stückzahl und Gewicht,\n1977 (BGBl. I S. 477) wird im Einvernehmen mit dem                                                          bei Rindern unterteilt nach Kategorien, des im\nBundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des                                                            Berichtszeitraum angelieferten, in § 1 Abs. 1\nBundesrates verordnet:                                                                                      bezeichneten Viehs,\".\n§ 1                                                              2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Vierte Durchführungsverordnung zum Vieh-                                                        ,,( 1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit\nund Fleischgesetz: Preismeldungen für Schlachtvieh                                                  von Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten.\nund Fleisch außerhalb von notierungspflichtigen                                                     Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nMärkten in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                       nen bestimmen, daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu\n3. August 1976 (BGBI. 1 S. 2059) wird wie folgt geändert:                                           erstattenden Wochenmeldung eine Zwischenmel-","1454                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndung über PinPn odn mchr<'re Tage abgegeben              (Bundesminister) zu übersenden; im Falle der Erhe-\nwerden muß. DiP Verpflichtung zur Abgabe der             bung einer Zwischenmeldung gemäß § 5 Abs. 1\nZwischenmeldung kann ,JUf bestimmte Tierarten,           Satz 2 ist dem Bundesminister unverzüglich fern-\nKategorien und Ha ndelsklassPn beschränkt wer-           mündlich oder fernschriftlich ein Zwischenbericht\ndc~n; von ihr können Betrkbc ausgenommen wer-            zu erstatten.\"\nden, deren Meldungen unter Berücksichtigung der\numgesetzten Mengen keine Bedeutung haben. Die                                   § 2\nnach LandPsrecht zusti:indigcn Behörden können\nfestlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nzu enthalten hat.\"                                    tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom\n3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                   8. Mai 1969 (BGBL I S. 345) auch im Land Berlin.\n,,(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei\nihr eingegangenen Meldungen der ,Wochenbericht                                  § 3\nüber die Preisfeststellung von Schlachtvieh außer-\nhalb von Märkten in .. .' nach vorgeschriebenem          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten\nMuster zusammenzustellen und dem Bundesmini-          auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        Kraft.\nBonn, den 13. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}