{"id":"bgbl1-1979-52-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":52,"date":"1979-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_52.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin","law_date":"1979-08-14T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":7,"num_pages":14,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                                                1435\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin•)\nVom 14. August 1979\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 dPs Berufsbildungsgeset-                                                §  4\nzes vom 14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), dc:r zuletzt\nAusbildungsrahmenplan\ndurch § 24 Nr. 1 des Gcsetws vom 24. August 1976\n(BGB!. I S. 2525) g<'iindcrt worden ist, wird im Einver-          ( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nnehmr~n mil cl<~rn Bundesminister für Bildung und             nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nWissenscha lt vcrord net:                                     sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\n§ 1\n(2) Die Ausbildung erstreckt sich im zweiten und\nStaatlkhe Anerkennung des Ausbildungsberufes              drillen Ausbildungsjahr für eine Gesamtdauer von\nsechs Monaten wahlweise auf den Schwerpunkt länd-\nDer Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirt-\nliche oder städtische Hauswirtschaft.\nschafterin wird staatlich a nerka n nl. Er ist ein A usbil-\nd ungsberuf der Hauswirtschaft. Soweit die Ausbil-               (3) Eine vom Ausqildungsrahmenplan abweichende\ndung in Betrieben der Landwirtschaft stattfindet, ist er      sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nein Ausbildungsberuf der Landwirtschaft.                      inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-\nfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\n§ 2\nerfordern.\nAusbildungsdauer\n§  5\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nBerufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte\n§ 3                                  Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-\nAusbildungsberufsbild                      nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte\nvermittelt werden können, sind diese in geeigneten\nGegc~nsta nd der Berufsausbildung sind mindestens         Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                   vermitteln.\n1. Ausbildungsstätte und Ausbildungsberuf,\n§6\n2. Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung,\nAusbildungsplan\n3. Warenangebot und verbraucherbewußtes Han-\ndeln,                                                     Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n4. Grundlagen der wirtschaftlichen Haushaltsfüh-            Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\nrung, Geld- und Geschäftsverkehr,                      einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n5. Organisationen und wirtschaftliche Zusammen-\n§7\nschlüsse,\nFührung des Berichtsheftes\n6. Soziale Aufgaben in der hauswirtschaftlichen\nGemeinschaft,                                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n7. Arbeitsgestaltung und Arbeitsplanung,                    eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n8. Hygiene,                                                bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n9. Ernährung und Nahrungs:1.ubereitung,                     Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n10. Vorralshaltu ng,\n§8\n11. Einrichtung, Reinigung und Pflege der Wohn-,\nSanitär- und Wi rtscha ftsrä umc\\                                                  Zwischenprüfung\n12. Pflege und I nsta ndha ltu ng von Wäsche und Ober-           (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nbekleidung,                                            soll nach 18 Monaten stattfinden.\n13. An fc~rligu ng ein facher KlPid u ng und Hei mtexti-\nlien,                                                      (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage zu § 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten\n14. Gartennutzung und Blumenpflege,\n') Dies<' Ausbildungsordnung und der damit abgcstimmtc, von c!Pr SUindigPn\n15. Arbeitsschutz und U nfal lverh ütung,                       Konferpnz der Kultusminisl<'r dPr Länder in der Bundesncpublik Deutschland\nbeschlossene Rahmenlehrplan für die BPrufsschulP werden demnächst als\n16. Umweltbeeinflussung und Umweltschutz.                       ß„iJagP 7.um Rundr'S<rnzPiger veriifh·ntlicht","1436                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-                   bb) ausgewählten Sonderkostformen,\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen                      cc) Außer-Haus-Mahlzeiten für haushaltsan-\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-                      gehörige Personen,\nausbildung wesentlich ist. Die nach der Anlage zu§ 4\nb) Durchführung einer sozialen Aufgabe aus dem\nwährend der gesamten Ausbildungsdauer zu vermit-\nBereich der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft.\ntelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sind nur inso-\nweit Gegenstand der Zwischenprüfung, als sie mit den             (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nfür die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten            in den Prüfungsfächern Haushaltskunde, Haushalts-\nund Kenntnissen zusammenhängen.                               technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift-\nlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen\n(3)  Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling       und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten\nin insgesamt höchstens drei Stunden mindestens zwei           in Betracht:\nArbeitsproben durchführen.\nHierfür kommen insbesondere in Betracht:                      1. im Prüfungsfach Haushaltskunde:\n1. Anwenden von Grundrezepten,                                    a) Wirtschaftliche Haushaltsführung,\n2. Tischdecken, Anrichten, Servieren,                             b) Arbeitsplanung im Haushalt.,\n3. Reinigen und Pflegen von Einrichtungsgegenstän-                c) Grundregeln für die Verarbeitung von Lebens-\nden der w·ohn- und Wirtschaftsräume,                             mitteln unter Berücksichtigung der Ernährungs-\nlehre,\n4. Reinigen und Instandhalten von Textilien,\nd) Verbraucherbewußtes Einkaufen,\n5. Aufzeichnen von Einnahmen und Ausgaben,\ne) Fachbezogenes Rechnen;\n6. Gartennutzung, Blumenpflege.\nder gewählte Schwerpunkt und das Gebiet fachbe-\nzogenes Rechnen ist in die Prüfung einzubeziehen;\n2. im Prüfungsfach Haushaltstechnik:\n§9\na) Materialkunde, Qualitätsanforderungen an Ge-\nAbschlußprüfung                                  und Verbrauchsgüter,\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          b) Geräte- und Maschinenkunde,\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nc) Hygiene, Arbeitsschutz und Unfallverhütung;\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-\ntelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nwesentlich ist.\na) Sozialaufgaben in der häuslichen Gemeinschaft,\n(2)  In der Prüfung sind die Inhalte der Schwerpunkte\nnach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.                                b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,\n(3)  Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling            c) Gesetze und Verordnungen aus dem Lebensmit-\ntelrecht,\nin insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitspro-\nben durchführen, davon mindestens eine aus dem                     d) Marktgeschehen, wirtschaftliche Zusammen-\nBereich des Schwerpunktes. Für die Fertigkeiten kom-                   schlüsse, Verbraucherorganisationen,\nmen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:                     e) Sozial- und Tarifpartner, Fachverbände.\n1. Gemeinsame Berufsausbildung:\n(5) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\na) Nahrungszubereitung,                                   den zeitlichen Richtwerten auszugehen:\nb) Pflege der Wohn-, Schlaf- und Wirtschafts-             1. in den Prüfungsfächern Haushaltskunde            und\nräume,                                                   Haushaltstechnik insgesamt drei Stunden,\nc) Pflege und Instandhaltung von Wäsche,                  2. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde ins-\nd) Anfertigung einfacher Kleidung und Heimtexti-              gesamt eine Stunde.\nlien,                                                   (6) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\ne) Vorratshaltung;                                       wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-\ndauer abgewichen werden.\n2. Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft:\n(7) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling\na) Bewirtschaftung des Nutz- und Wohngartens,\ninsgesamt nicht länger als 20 Minuten dauern.\nb) Aufbereitung ausgewählter landwirtschaftli-\ncher Produkte für die Vermarktung;                      (8) Die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung haben für\ndie Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche\n3. Schwerpunkt städtische Hauswirtschaft:                    Gewicht. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungs-\na) Nahrungszubereitung unter Berücksichtigung           leistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note\nvon                                                 zusammenzufassen. Im einzelnen werden die Leistun-\ngen wie folgt berücksichtigt:\naa) Halbfertig- und Fertigprodukten und deren\nAufwertung durch Frischkost zu einer voll-    1. in der Fertigkeitsprüfung haben die vier Arbeits-\nwertigen Ernährung,              ·                 proben das gleiche Gewicht,","Nr. 52 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                            1437\n2. in der Kenntnisprüfung haben die drei Prüfungsfä-       Verordnung vom 31. Juli 1978 (BGBl. I S. 1173), weiter\ncher das gleiche Gewicht.                              anzuwenden.\n(9) Die Prüfung ist besla nden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausrei-                                   § 11\nchende Leistungen erbracht sind.                                                Berlin-Klausel\n( 10) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nauf Antrag von der Prüfung einzelner Arbeitsproben          tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\noder in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nseine Leistungen in diesen Arbeitsproben oder Prü-\nfungsfächern und bei einer höchstens zwei Jahre\nzurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.                                            § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nÜbergangsregelung                            Diese Verordnung tritt am 1. September 1979 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nFür Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-      Berufsausbildung in der Hauswirtschaft vom\ntreten dieser Verordnung bestehen, ist die Verord-          20. August 1976 (BGBL I S. 2405), geändert durch Ver-\nnung über die Berufsausbildung in der Hauswirtschaft        ordnung vom 31. Juli 1978 (BGBI. I S. 1173) vorbehalt-\nvom 20. August 1976 (BGBl. I S. 2405), geändert durch       lich der Übergangsregelung nach § 10 außer Kraft.\nBonn, den 14. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Er t 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nAnke Fuchs","1438                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin\n\"\"\"\"\"\"\nzu vermitteln im\nLfd.              Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.                   berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n1                         2                                    3                                4\n1                 Gemeinsame Fertig-\nkeiten und\nKenntnisse\n\"\"\"\"\"\"\"\n1.l               Ausbildungsstätte      a) Standort, Struktur und Organisation dar-\nund Ausbildungsberuf        stellen                                    X\n(§ 3 Nr. 1)\nb)   Einfluß des Betriebsablaufes auf die Ar-\nbeitsorganisation des Haushaltes erklären          X\nc)   Haushaltseinkommen, Arbeitskraft, Sach-\ngüterausstattung als Faktoren des Wirt-\nschaftens beschreiben                                   X\nd)   Abhängigkeit des Haushaltes von der wirt-\nschaftlichen Situation beschreiben                              X\ne)   soziale Aufgaben des Haushaltes beschrei-\nben                                                X\nf)  Bedeutung der sozialen Funktion von Aus-\nbildungs berufen darstellen                    X\ng)   betriebliche Ordnungsmittel wie Ausbil-\ndungsvertrag, Arbeitszeitordnung, Tarif-\nverträge kennen                            X\nh)   gesetzliche Bestimmungen zur Aus- und\nFortbildung nennen und Förderungsmög-\nlichkeiten kennen                          X\ni) Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten im\nAusbildungsberuf nennen                        X\nk) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in\nder Hauswirtschaft kennen                               X\n1) Bedeutung\" der Sozialversicherung erklä-\nren                                            X\nm) Bedeutung des privatrechtlichen Versi-\ncherungsschutzes, insbesondere Haft-\npflichtversicherung,      Sachversicherung\ndarlegen                                                        X\n1.2               Bedarfsermittlung      a) Bedarf eines Haushaltes an Gütern erfas-\nund Bedarfsdeckung          sen und eine Rangordnung für die Bedarfs-\n(§ 3 Nr. 2)                 deckung ableiten                                            X\nb) Beschaffungsmöglichkeiten zur Bedarfs-\ndeckung vergleichen und erläutern                   X\nc) Funktion der Haushalte als Marktpartner\nin der Volkswirtschaft, insbesondere Kon-\nsumverhalten, Preisbildung darstellen                   X","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                     1439\nzu vermitteln im\nLfd.      TE~il dE~s ALisbildtm~JS-                                                       Ausbildungshalbjahr\nNr.             berufsbildE!S              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n---------                                                                                 1   2    3   4   5    6\nl                   2                                          3                                 4\n1.3    Warenangebot und                a) Einkaufshilfen wie Handelsklassen, Güte-\nverbraucherbewuß tes                und Warenzeichen sowie Haltbarkeitsda-\nHandeln                             ten bei der Auswahl der Verbrauchsgüter\n(§ 3 Nr. 3)                         anwenden                                    X\nb) Marktbeobachtungen als Voraussetzung\nfür einen günstigen Einkauf durchführen         X\nc) Informationen aus der Werbung auswer-\nten                                             X\nd) Warenangebot nach Qualität und Preis\nbeurteilen                                               X\ne) Warenkenntnisse bei der Kaufentschei-\ndung anwenden                                       X\nf) Einkauf von Verbrauchsgütern planen und\ndurchführen                                 X\ng) Abhängigkeit von Angebot und Nachfra-\nge aufzeigen                                             X\nh) Marktberichte unter Beachtung der fachli-\nchen Grundbegriffe auswerten                                     X\ni) Einrichtungen der Beratung für Haushalt\nund Verbrauch kennen und Beratungs-\nmöglichkeiten nutzen                                X\nk) Maßnahmen zum Schutz des Verbrau-\nchers wie Verbraucherschutzgesetze,\nQualitätsnormen, Warenzeichen, Marken-\nnamen, Gütezeichen erklären                         X\n1.4     Grundlagen der wirt-            a) Eintragungen in das Haushaltskassenbuch\nschaftlichen Haus-                  durchführen                                 X\nhaltsführung,                   b) Verfahren für das Aufzeichnen von Ein-\nGeld- und Geschäfts-                nahmen und Ausgaben beschreiben                 X\nverkehr\n(§ 3 Nr. 4)                     c) Naturalentnahmen aufzeichnen und de-\nren Geldwert zum Zeitpunkt der Entnah-\nme berechnen                                             X\nd) Monatsabschluß durchführen und mit dem\nermittelten Bedarf vergleichen                               X\ne) Gesamtentnahme in den Jahresabschluß\neinbeziehen                                                      X\nf) einfache Kostenermittlung für häufig ge-\nbrauchte     hauswirtschaftliche     Geräte\ndurchführen unter Berücksichtigung von\nAnschaffungspreis, Nutzungsdauer, Kapi-\ntalkosten und Betriebskosten                             X\ng) Kosten im Ernährungs- und Textilbereich\nauf Grund von Materialverbrauch, Arbeits-\nbedarf und des Energieverbrauchs ermit-\nteln                                            X\nh) Eigenleistungskosten mit den Fremdlei-\nstungskosten vergleichen sowie den Bei-\ntrag der Eigenleistungen zur Verbesse-\nrung der wirtschaftlichen Situation bewer-\nten                                                 X","1440                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n2                                     3                                 4\ni) Leistungen des Haushaltes nach Grund-\nund Wahlleistungen unterscheiden und\nder wirtschaftlichen Situation anpassen                     X\nk) Ausgaben des Haushaltes in fixe und va-\nriable Kosten gliedern und den Teilberei-\nchen Verbrauchsgüter, Gebrauchsgüter,\nFremdleistungen, Telefon, Energiekosten,\nVersicherungen und Rücklagen zuordnen                           X\n1) Verfahren für die Planung der Einkom-\nmensverwendung beschreiben                                  X\nm) Einkommensverwendung für einen Teil-\nbereich der Ausbildungsstätte planen                        X\nn) Jahresübersicht der Haushaltskosten auf-\nstellen                                                         X\no) die wichtigsten baren, halbbaren und un-\nbaren Zahlungsmöglichkeiten kennen\n,und     entsprechende       Geschäftsgänge\ndurchführen                                    X\np) Formvorschriften und Ordnungsmöglich-\nkeiten des schriftlichen Geschäftsver-\nkehrs kennen                                   X\nr) Formen der Nachrichtenübermittlung\nkennen und anwenden sowie einfachen\nSchriftverkehr führen                      X\ns) im Bereich der Hauswirtschaft Vertragsab-\nschlüsse und deren Rechtsfolgen, insbe-\nsondere bei Miete, Pacht und Kauf kennen                X\n1.5  Organisationen und      a) Aufgaben und Ziele der Organisationen\nwirtschaftliche               der Sozialpartner darstellen               X\nZusammenschlüsse        b) Aufgaben und Ziele von berufsbezogenen\n(§ 3 Nr. 5)\nOrganisationen und sonstigen Einrichtun-\ngen für den jeweiligen Geltungsbereich\nkennen                                     X\nc) Aufgaben der Genossenschaften darstel-\nlen                                            X\nd) Bedeutung der Europäischen Gemein-\nschaften erläutern                                      X\n1.6  Soziale Aufgaben        a) soziale Aufgaben unter Berücksichtigung\nin der hauswirtschaft-        der Haushaltsstruktur erläutern                X\nlichen Gemeinschaft     b) Umgangsformen in der Haus- und Arbeits-\n(§ 3 Nr. 6)\ngemeinschaft und gegenüber Gästen ken-\nnen und anwenden                           X\nc) das Arbeitsklima und das Zusammenleben\nin der hauswirtschaftlichen Gemeinschaft\ndurch entsprechende Verhaltensweisen\nmitgestalten                                   X\nd) Gefahren des Alkohol-, Drogen-und Medi-\nkamentenmißbrauchs kennen                  X","Nr. 52            Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                                    1441\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                             Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1\n•------------ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _4-_-1._ 2 _J___3       4\n_ i _ _ _ _ . L_\n5    6\n_.___\n2                                             3                                      4\ne) Erholungs- und Freizeiten nach persönli-\nchen Bedürfnissen unter Nutzung des kul-\nturellen und sportlichen Angebotes pla-\nnen und gestalten                                              X\nf) Zusammenhänge zwischen Freizeitgestal-\ntung, Erholung und Gesundheit erläutern                                    X\ng) bei der Planung und Ausgestaltung von Fe-\nsten mitwirken                                                 X\nh) bei der häuslichen Krankenpflege mitwir-\nken                                                    X\n1.7  Arbeitsgestaltung             a) Art und Umfang einer Arbeitsaufgabe er-\nund Arbeitsplanung                     kennen und in einzelne Arbeitsabläufe\n(§ 3 Nr. 7)                            gliedern                                         X\nb) Belastbarkeit des Menschen im Hinblick\nauf Körperhaltung, äußere Einflüsse und\nTagesrhythmus kennen und beachten                X\nc) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung von\nKörperhaltung und äußeren Einflüssen\nwie Geräusch, Geruch, Licht und Tempera-\ntur einrichten                                   X\nd) Arbeitsverfahren unter Berücksichtigung\nvon Zeit-, Kraft- und Materialersparnis\nvergleichen und auswählen                              X\ne) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\ntechnischer Gegebenheiten, Art und\nAnordnung der Arbeitsmittel sowie Aus-\nstattung des Arbeitsplatzes festlegen                          X\nf) wirtschaftliche Faktoren wie Einsatz von\nMaterial, Zeit und Geld bei der Organisa-\ntion von Arbeitsabläufen berücksichtigen                       X\ng) Einzelarbeitspläne unter Berücksichti-\ngung von Arbeitsschwerpunkten und Ter-\nminen, Arbeitsverfahren und Zeit-Wege-\nstudien erstellen, Leistungsvermögen so-\nwie Erholungszeiten berücksichtigen                                        X\nh) Tagesarbeitsplan aufstellen                       X\ni) Zeitpläne unter Berücksichtigung von Ar-\nbeitsschwerpunkten für Wochen und Mo-\nnate aufstellen                                                                X\n1.8  Hygiene                      a) Bedeutung der Arbeitshygiene erklären             während der ge-\n(§ 3 Nr. 8)                                                                       samten Ausbildung\nb) Sauberkeit am Arbeitsplatz und geeignete\nArbeitskleidung beachten                   zu vermitteln\nc) Bedeutung des Bundesseuchengesetzes\nund der Hygieneverordnung in bezug auf\nPerson, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel er-\nklären und aufsichtsführende Behörden\nnennen","1442                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                   Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n2                                     3                                4\n1.9  Ernährung und           a) Aufbau, Arbeitsweise und Anwendungs-\nNahrungszubereitung         möglichkeiten von Küchengeräten und\n-maschinen beschreiben                     X\nb) Küchengeräte und -maschinen unter\nBeachtung der Bedienungsanleitung und          x\nder Sicherheitsvorschriften einsetzen\nc) Küchengeräte und -maschinen reinigen\nund pflegen                                X\nd) nähr- und wirkstoffschonende Arbeits-\ntechniken wie Säubern und Zerkleinern\nzur Vorbereitung von N ahrungsmiJteln\nanwenden                                   X\ne) Grundrezepte für Speisen, Getränke und\nGebäcke anwenden                           X\nf) Grundrezepte für Speisenf Getränke und\nGebäcke abwandeln                                  X\ng) frische Kräuter und Gewürze bei der Zube-\nreitung von Salaten und Gerichten ver-\nwenden                                     X\nh) einfache Gerichte, Mahlzeiten und Geträn-\nke unter Berücksichtigung einer gesun-\nden und modernen Ernährung zubereiten              X\ni) Garverfahren wie Kochen, Dünsten,\nDämpfen, Schmoren beherrschen                  X\nk) Braten, Grillen und moderne Garverfahren\nbeherrschen                                             X\n1) Lebensmittelkonserven verwenden und\nabwandeln                                          X\nm) tiefgefrorene Speisen und Gerichte her-\nstellen und verwenden                                   X\nn) Schonkost zubereiten                                          X\no) Einzelmahlzeiten zusammenstellen und\nTagesverpflegung planen                    X\np) Nährwert-und Preisberechnung für Einzel-\nmahlzeiten und Tagesverpflegung unter\nBerücksichtigung einer vollwertigen Er-\nnährung durchführen                                             X\nr) Speisepläne unter Berücksichtigung der\nJahreszeit, des Marktangebotes und der Ei-\ngenerzeugung erstellen                                      X\ns) abwechslungsreiche Speisepläne unter Be-\nrücksichtigung des Nährstoffgehaltes und\ndes Nährstoffbedarfs der Verpflegungsper-\nsonen erstellen                                                 X\nt) Tisch unter Berücksichtigung verschiede-\nner Mahlzeiten, Gerichte und Anlässe dek-\nken                                            X\nu) Speisen garnieren und anrichten                  X\nv) Speisen und Getränke servieren                   X","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                    1443\n------------------------------~---------\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des A usbildunqs-\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbildes\n1   2    3   4   5    6\n2                                        3                                4\n1.10 Vorratshaltung               a) Vorräte nach Arten getrennt einlagern\n(§ 3 Nr. 10)                     und listenmäßig erfassen                   X\nb) Vorräte regelmäßig im Hinblick auf Be-\nstand und Haltbarkeit kontrollieren        X\nc) Nahrungsmittel entsprechend ihrem Ver-\nderblichkeitsgrad lagern                   X\nd) Verfahren der Konservierung wie Gefrie-\nren, Sterilisieren, Entsaften, Gelieren\ndurchführen                                                 X\ne) Vorratshaltung von Nahrungsmitteln und\nGetränken unter Berücksichtigung der\nVerderblichkeit und der Lagermöglichkei-\nten planen                                                  X\n1.11 Einrichtung,                a) funktionsgerechte Einrichtung der Räume\nReinigung und Pflege             beschreiben                                    X\nder Wohn-, Sanitär-         b) Zuordnung der Wohn-und Wirtschaftsräu-\nund Wirtschafts-                 me im Hinblick auf eine familiengerechte,\nräume                            zweckmäßige und wirtschaftliche Haus-\n(§ 3 Nr. 11)\nhaltsführung erklären                                       X\nc) Versorgung von Räumen mit Luft, Licht,\nWasser und Energie beschreiben                 X\nd) Ordnungseinrichtungen als Hilfen für die\nArbeitsdurchführung kennen und einset-\nzen                                        X\ne) Wirkungsweise von Reinigungs- und Pfle-\ngemitteln kennen sowie Reinigungsgeräte\nreinigen und pflegen                       X\nf) Reinigungsgeräte unter Beachtung der Be-\ndienungsanleitung und der Sicherheits-\nvorschriften einsetzen                         X\ng) Gegenstände aus Holz, Glas, Keramik, Me-\ntall, Kunststoff und Leder reinigen und\npflegen                                        X\nh) Entsorgung von Räumen durchführen                X\ni) Desinfektions- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel sachgemäß anwenden sowie\nderen Wirkungsweise erläutern                      X\nk) Grundreinigung im Wohn-, Schlaf- und\nWirtschaftsbereich durchführen                          X\n1) sanitäre Räume reinigen und pflegen         X\nm) Fußböden, Fenster, Möbel und Heimtexti-\nlien reinigen und pflegen                  X\nn) Reinigungsplan für unterschiedliche Zeit-\nabstände aufstellen                                         X","1444                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n----- ----\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                           Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbildes                 zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n1              2                                             3                                4\n1.12 Pflege und Instand-             a) Rohstoffbezeichnungen und Pflegekenn-\nhaltung von Wäsche                   zeichen kennen                             X\nund Oberbekleidung              b) Maschinen für die Wäschebehandlung wie\n(§ 3 Nr. 12)\nWaschmaschine, Trockner, Bügelma-\nschine, Bügelautomat unter Beachtung der\nBedienungsanleitung und der Sicherheits-\nvorschriften einsetzen                             X\nc) Maschinen für die Wäschebehandlung rei-\nnigen und pflegen                              X\nd) Wasch- und Trockenverfahren unter Be-\nrücksichtigung der Pflegekennzeichen,\nWaschmittel, Waschhilfsmittel und Geräte\nauswählen und durchführen                      X\ne) Verfahren der Nachbehandlung wie Stei-\nfen, Weichspülen anwenden                      X\nf) Textilien bügeln und schrankfertig ma-\nchen                                               X\ng) Gebrauchseigenschaften von Textiljen\nnach Material und Verarbeitung beurtei-\nlen                                                     X\nh) Oberbekl~idung pflegen, insbesondere\nFlecken entfernen, bürsten, dämpfen, auf-\nbügeln                                                  X\ni) Ausbesserungstechniken nach wirtschaft-\nliehen und rationellen Gesichtspunkten\nauswählen und durchführen                                   X\n1.13  Anfertigung                     a) Nähmaschine handhaben und pflegen                X\neinfacher Kleidung              b) textile Materialien nach dem Verwen-\nund Heimtextilien                    dungszweck auswählen                           X\n(§ 3 Nr. 13)\nc) Textilien nach Schnittvorlagen zuschnei-\nden                                                         X\nd) unterschiedliche Verarbeitungstechniken\nanwenden                                                    X\n1.14 Gartennutzung                   a) Ansprüche von Pflanzen an Klima, Boden,\nund Blumenpflege                     Standort, Düngung und Pflege erläutern     X\n(§ 3 Nr. 14)                    b) organische und anorganische Düngemit-\ntel und ihre Wirkung kennen und anwen-\nden                                                X\nc) Küchenkräuter entsprechend ihren An-\nsprüchen ziehen                                X\nd) vorbeugende Maßnahmen zum Pflanzen-\nschutz kennen                                      X\ne) Ansprüche der Zimmer- und Balkonpflan-\nzen erläutern                              X\nf) Schnittblumen anordnen und pflegen              X","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                    1445\n. -·---·---------------------------------.-----------\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des .Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n2                                       3                                4\ng) Pflanzgefäße bepflanzen und Zimmerpflan-\nzen pflegen                                                 X\nh) Bestimmungen für den Umgang mit Pflan-\nzenbehandlungsmitteln befolgen                      X\n1.15  Arbei tssch u tz             a) Arbeitsschutzvorschriften beachten         während der gesamten\nund Unfallverhütung         b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen    Ausbildung zu\n(§ 3 Nr. 15)                                                               vermitteln\nUnfallversicherung, insbesondere Unfall-\nverhütungsvorschriften, Richtlinien und\nMerkblätter beachten\nc) unfallverursachendes menschliches Fehl-\nverhalten sowie berufstypische Unfall-\nquellen und Unfallsituationen beschrei-\nben\nd) Gefahren im Umgang mit elektrischem\nStrom beachten\ne) Brandschutzbestimmungen beachten\nf) Gefahren im Umgang mit Giften, Gasen\nund leicht entzündbaren Stoffen kennen\ng) Verhalten bei Unfällen beschreiben und\nMaßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten\n1.16  Umweltbeeinflussung         a) betriebsbedingte Ursachen und Umwelt-       während der gesamten\nund Umweltschutz                belastungen nennen und Möglichkeiten       Ausbildung zu\n(§ 3 Nr. 16)                    ihrer Vermeidung beachten                  vermitteln\nb) Abfall unter Berücksichtigung der gesetz-\nlichen Bestimmungen beseitigen\nc) Möglichkeiten der Abfallverwertung be-\nrücksichtigen\n2     Fertigkeiten\nund Kenntnisse\nim Schwerpunkt:\nLändliche Hauswirt-\nschaft\n2.1   Ausbildungsstätte           a) Verflechtungen des Haushaltes mit dem\nund Ausbildungs-                landwirtschaftlichen Betrieb darstellen\nberuf                           und Betriebsdaten kennen                            X\n(§ 3 Nr. 1)\nb) im landwirtschaftlichen Bereich, soweit er\nzum Aufgabengebiet der Ausbildungsstät-\nte gehört, mitwirken und die entsprechen-\nden Arbeitstechniken kennen                                 X\nc) Produktionsabläufe kennen und landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse aufbereiten und\nbei deren Verkauf mitwirken, soweit es im\nAufgabengebiet der Ausbildungsstätte\ndurchgeführt wird                                       X","1446                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildunqs-                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.       berufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2    3   4   5    6\n2                                   3                                4\nd) Möglichkeiten der Direktvermarktung,\nder Erzeugergemeinschaften und der Be-\nlieferung des Erfassungshandels als Ab-\nsatzwege für betriebseigene Produkte er-\nläutern                                                         X\n2.2  Grundlagen der wirt-   a) Jahresnaturalentnahme ermitteln                                  X\nschaftlichen Haus-     b) Bedeutung der Naturalentnahme und Lei-\nhaltsführung,              stungen des landwirtschaftlichen Betrie-\nGeld- und                  bes für den Haushalt kennen                                     X\nGeschäftsverkehr\n(§ 3 Nr. 4)\n2.3  Organisationen und     a) landwirtschaftliche        Fachverwaltungen\nwirtschaftliche            kennen                                                          X\nZusammenschlüsse       b) Selbsthilfeorganisationen für den Haus-\n(§ 3 Nr. 5)\nhalt und den landwirtschaftlichen Betrieb\nerläutern                                                   X\nc) haus- und landwirtschaftliche Informa-\ntionsdienste kennen                                             X\n2.4   Gartennutzung          a) Bodenbearbeitungs- und Pflegemaßnah-\nund Blumenpflege           men durchführen                                     X\n(§ 3 Nr. 14)\nb) Obst und Gemüse, Arten und Sorten ent-\nsprechend ihren Ansprüchen anbauen,\nKultur- und Pflanzenschutzmaßnahmen\ndurchführen                                             X\nc) biologische, mechanische und chemische\nBekämpfung von Krankheiten und Schäd-\nlingen beschreiben und durchführen                          X\nd) Gemüse und Obst ernten und sachgemäß\neinlagern                                                   X\ne) Lage, Größe und Einteilung des Nutz- und\nWohngartens in der Ausbildungsstätte\ndarstellen                                                      X\nf) Anbauplan unter Beachtung der Fruchtfol-\nge und des Fruchtwechsels erstellen                             X\ng) Blumen und Ziersträucher kennen und\nKulturmaßnahmen durchführen                                 X\nh) Bedeutung des Nutz- und Wohngartens\nerläutern                                                       X","Nr. 52 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                                                    1447\n----~---------------------------------\nzu vermitteln im\nLfd.      Teil des Ausbildungs-                                                                                                         Ausbildungshalbjahr\nNr.                berufsbildes                                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1    2    3     4     5     6\n2                                                              3                                                     4\n3       Fertigkeiten\nund Kenntnisse\nim Schwerpunkt:\nStädtische Hauswirt-\nschaft\n3.1     Ausbildungsstätte                                   a) Bedeutung von Gemeinschaftseinrich-\nund Ausbildungs-                                         tungen wie Kantinen, Schulverpflegung,\nberuf                                                    Altenheime und Kinderheime darstellen                                                      X\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Aufgaben und Organisationen unter-\nschiedlicher Haushaltstypen wie Anstalts-\nhaushalte, Privathaushalte darstellen                                                      X\n3.2     Grundlagen der                                           Möglichkeiten und Bedingungen für die\nwirtschaftlichen                                         Vergabe von Dienstleistungen wie Reini-\nHaushaltsführung,                                        gung, Reparaturen im Hinblick auf Kosten\nGeld- und                                                und Zeit berücksichtigen                                                                   X\nGeschäftsverkehr\n(§ 3 Nr. 4)\n-------- - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - + - - - - + - - + - - - + - - - - f - - -\n3.3     Soziale Aufgaben                                    a) einzelne Personen oder Personengruppen\nin der hauswirtschaft-                                   wie Kinder und alte Menschen individuell\nlichen Gemeinschaft                                      versorgen und betreuen                                                          X\n(§ 3 Nr. 6)\nb) besondere Belange pflegebedürftiger Per-\nsonen wie Kranke und Behinderte sicher-\nstellen                                                                                    X\nc) spezielle Abhängigkeit der zeitlichen und\nräumlichen Organisation des Haushaltes\nvon den besonderen Bedürfnissen der zu\nversorgenden Personen berücksichtigen                                                             X\nd) häusliche Krankenpflege durchführen                                                     X\ne) Räume zu besonderen Anlässen wie per-\nsönliche oder jahreszeitliche Feste ausge-\nstalten                                                                                           X\nf) kleine Geschenke bezogen auf Empfänger\nund Anlaß auswählen und verpacken                                                                 X\n-~---·------~··-···-------- ···----- - - -         +-----------------------1----+----+--+------t----+--\n3.4     Ernährung                                           a) Bedeutung von Convenience Produkten\nund Nahrungs-                                            im Hinblick auf jahreszeitliche Unabhän-\nzubereitung                                              gigkeit, Sortenvielfalt und Variationsmög-\n(§ 3 Nr. 9)                                              lichkeiten erklären                                                                        X\nb) Material- und Kostenberechnung für den\nEinsatz von Convenience Produkten\ndurchführen                                                                                       X\nc) Convenience Produkte im Hinblick auf\nEinsparung von Zeit, Investitionen, Lohn-\nund Energiekosten verwenden                                                                X","1448                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildunqs-               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr\nNr.       berufsbildes\n1   2    3   4   5    6\n1             2                                               3                                4\n---····-·~- ..\nd) Zwischenmahlzeiten und Ergänzungen zu\nHauptmahlzeiten für Außer-Haus-Bekösti-\ngung zusammenstellen und zubereiten                     X\ne) Sonderkostformen zubereiten                                  X\nf) besondere Belange der Ernährung einzel-\nner Personen oder Personengruppen be-\nrücksichtigen                                           X\n3.5  Pflege und Instand-               a) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe\nhaltung von Wäsche                    von Wäsche und Heimtextilien an gewerb-\nund Oberbekleidung                    liehe Reinigungsunternehmen durchfüh-\n(§ 3 Nr. 12)                          ren                                                         X\nb) Vor- und Nacharbeiten für die Vergabe\nvon Oberbekleidung an gewerbliche Rei-\nnigungsunternehmen durchführen                      X"]}