{"id":"bgbl1-1979-52-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":52,"date":"1979-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_52.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung","law_date":"1979-08-13T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1.432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel\nund der Gewerbeordnung\nVom 13. August 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          3. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen.\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.\nArtikel 1                            4. Vor§ 3 werden folgende Worte eingefügt:\nDas Gesetz über technische Arbeitsmittel vom                                  „Zweiter Abschnitt\n24.Juni 1968 (BGBl.l S.717), zuletzt geändert durch                     Inverkehrbringen und Ausstellen von\nGesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), wird wie                      technischen Arbeitsmitteln\".\nfolgt geändert:\n5. In§ 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-\n1. Die Überschrift des Gesetzes über technische\nfügt:\nArbeitsmittel wird durch folgende Kurzbezeich-\nnung ergänzt:                                               ,,(4) Der Hersteller oder Einführer eines techni-\n,,(Gerätesicherheitsgesetz)\".                  schen Arbeitsmittels darf dieses mit dem vom\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im\nBundesarbeitsblatt bekanntgemachten Zeichen\n2. .Vor§ 1 werden die Worte eingefügt:                        ,GS = geprüfte Sicherheit' versehen, wenn es von\n„Erster Abschnitt                         einer Prüfstelle einer Ba vartprüfung unterzogen\nAllgemeine Vorschriften\".                     worden ist. Die in Satz 1 genannte Stelle hat zu","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                           1433\nprüfen, ob das technische Arbeitsmittel den Vor-           technische Arbeitsmittel und der beteiligten\naussetzungen des § 3 Abs. 1 oder den Vorausset-            Kreise im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nzungen einer auf Grund des§ 4 oder des§ 8 a erlas-         für Wirtschaft und mit dem Bundesminister für\nsenen Rechtsverordnung entspricht. Der Bundes-             Jugend, Familie und Gesundheit und mit Zustim-\nminister für Arbeit und Sozialordnung wird                 mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für              bestimmen, daß medizinisch-technische Geräte\ntechnische Arbeitsmittel mit Zustimmung des                nur in den Verkehr gebracht oder ausgestellt wer-\nBundesrates durch Rechtsverordnung die für die             den dürfen, wenn zum Zweck des Gefahrenschut-\nBauartprüfung zuständigen Prüfstellen, die nach            zes nach§ 3 einschließlich des Schutzes der Men-\nihrer personellen und sachlichen Ausstattung für           schen, deren Leben und Gesundheit von der Funk-\ndiese Aufgabe geeignet sein müssen und die                 tionssicherheit des Gerätes abhängt,\nGewähr für verläßliche Prüfleistungen bieten, zu\n1. die Geräte bestimmten Anforderungen ent-\nbestimmen.\"\nsprechen,\n6. § S wird wie folgt geändert:                               2. der Hersteller bescheinigt hat, daß sich die\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    Geräte in ordnungsmäßigem Zustand befinden,\n,,Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen,             3. die Geräte vom Hersteller, einem amtlichen\num zu verhindern, daß technische Arbeitsmit-                oder einem von der nach Landesrecht zuständi-\ntel in den Verkehr gebracht oder ausgestellt                gen Behörde hierzu anerkannten Sachverstän-\nwerden, die den Voraussetzungen des§ 3 oder                 digen einer Endabnahme unterzogen worden\nden Voraussetzungen, die in einer auf Grund                 sind,\ndes§ 4 oder des§ 8 a erlassenen Rechtsverord-           4. di€j Geräte einer Bauartprüfung unterzogen\nnung bestimmt worden sind, nicht entsprechen,               worden sind,\nkann die zuständige Behörde dem Hersteller              S. die Geräte nach einer Bauartprüfung allgemein\noder Einführer oder einer anderen Person, die               zugelassen sindi die allgemeine Zulassung nach\ngewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-                     Bauartprüfung kann mit Auflagen zur War-\nschaftlichen       Unternehmung        technische           tung verbunden werden,\nArbeitsmittel auf Messen (§ 64 der Gewerbe-\nordnung) ausstellt, wenn der Hersteller oder            6. die Geräte mit einem Zeichen über die Prüfung\nEinführer des ausgestellten technischen                     versehen sind oder\nArbeitsmittels nicht ermittelt werden kann, das         7. eine Gebrauchsanweisung in deutscher Spra-\nInverkehrbringen oder Ausstellen eines tech-                che mitgeliefert wird und die Bedienungsele-\nnischen Arbeitsmittels untersagen.\"                         mente der Geräte in deutscher Sprache oder\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                 mit genormten Bildzeichen beschriftet sind.\"\nfügt:\n,,(3) Die zuständige Behörde kann auch einem     10. Vor§ 9 werden folgende Worte eingefügt:\nHändler das Inverkehrbringen eines techni-                                 „Vierter Abschnitt\nschen Arbeitsmittels untersagen, das den Vor-                             Schl ußvorschriften\".\naussetzungen des§ 3 oder einer auf Grund des\n§ 4 oder des§ 8 a erlassenen Rechtsverordnung\n11. § 9 erhält folgende Fassung:\nnicht entspricht, wenn zuvor dem Hersteller\noder Einführer das Inverkehrbringen des tech-                                     ,,§ 9\nnischen Arbeitsmittels untersagt worden ist                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nund der Händler trotz Kenntnis der Untersa-             oder fahrlässig\ngungsverfügung von seiner Befugnis, das man-\n1. einer Rechtsverordnung n?ch § 4 oder § 8 a\ngelhafte technische Arbeitsmittel zurückzuge-\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\nben, keinen Gebrauch macht.\"\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist,\n7. In § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:             2. einer vollziehbaren Verfügung nach§ S Abs. 1\n„Der Auskunftspflichtige hat Maßnahmen nach                    Satz 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt oder\nSatz 1 zu gestatten.\"                                      3. einem vollziehbaren Verlangen nach§ 7 Abs. 1\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                              Satz 1, einer vollziehbaren Anordnung nach§ 7\nAbs. 1 Satz 3 oder einer Pflicht nach§ 7 Abs. 1\n8. Vor§ 8 a werden folgende Worte eingefügt:                      Satz 4 oder§ 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.\n„Dritter Abschnitt                         (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-\nBesondere Vorschriften für                   lich oder fahrlässig ein technisches Arbeitsmittel\nmedizinisch-technische Geräte\".                1. mit dem Zeichen ,GS = geprüfte Sicherheit' ver-\nsieht oder mit diesem Zeichen wirbt, ohne nach\n9. Es wird folgender § 8 a eingefügt:                             § 3 Abs. 4 Satz 1 berechtigt zu sein, oder\n,,§ 8 a                          2. mit einem Zeichen versieht, das mit dem Zei-\nchen ,GS = geprüfte Sicherheit' verwechselt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                werden kann, oder mit einem solchen Zeichen\nnung kann nach Anhörung des Ausschusses für                    wirbt.","1434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Die Ordnungswidrigk(!it nach Absatz 1 Nr. 1     2. In § 24 c wird nachstehender Absatz 6 angefügt:\nund 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-           .,(6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nsend Deut.sehe Mark, die Ordnungswidrigkeit               nung kann mit Zustimmung des Bundesrates der\nnach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 mit einer Geld-         Bundesanstalt für Arbeitschutz und Unfallfor-\nbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet wer-           schung die Aufgabe übertragen, die im Zusammen-\nden.\"                                                     hang mit der Prüfung, Wartung und Überwachung\nvon medizinisch-technischen Geräten gewonnenen\n12. In § 13 wird folgender Salz angefügt:                      Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten und die\n,.Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-         mit der Prüfung der medizinisch-technischen\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach           Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrich-\n§ 14 des Dritten Überleil.ungsgeselzes.\"                  ten.\"\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nÄnderung der Gewerbeordnung                                         Berlin-Klausel\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nmachung vom 1. Januar 1978 (BGB!. I S. 97) wird wie         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfolgt geä ndcrl.\n1. In § 24 Abs. 3 wird nach Nummer 9 der Punkt                                      Artikel 4\ndurch einen Beistrich ersetzt und folgende Num-\nmer 10 eingefügt:                                                              Inkrafttreten\n.,10. med izinisch-lech nisch_e Geräte.\"                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}