{"id":"bgbl1-1979-52-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":52,"date":"1979-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. März 1976 - 76/308/EWG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18 vom 19. März 1976 - (Beitreibungsrichtlinie) über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (Beitreibungsgesetz-EG - BeitrG-EG)","law_date":"1979-08-10T00:00:00Z","page":1429,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1429\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1979                                                                                                            Nr. 52\nTag                                                                         Inhalt                                                                                        Seite\n10.8. 79   Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom\n15. März 1976 - 76/308/EWG - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18\nvom 19. März 1976 - (Beitreibungsrichtlinie) über die gegenseitige Unterstützung bei der\nBeitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des\nFinanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-\nwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (Beitreibungsgesetz-EG - BeitrG-EG)                                                                          1429\nneu: GI0-1-5\n13. 8. 79  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und der Gewerbeordnung                                                                            1432\nB0:i3-4, 7100-1\n14. 8. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin . . . .                                                                         1435\nneu: B00-21-1-72; B00-21-1-53\n2. 8. 79 Entsd1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2\nAbs. 1 Nr. 1 und mit § 95 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) . . . .                                                                       1449\n1104-5, 8252-1\n2. 8. 79  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 b Abs. 2 des Einkommensteuergeset-\nzes und § 9 Nr. 3 b des Körperschaftsteuergesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1449\n1104-5, (j] 1-1\n8. 8. 79  ßekannlmuchung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                                     1450\n031-1-1\n6. 8. 79  Berichtig1mg der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnen-\nschiffuhrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1450\n9:100-4-B\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1451\nGesetz\nzur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften\nvom 15. März 1976 - 76/308/EWG -\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18 vom 19. März 1976 -\nfBeitreibungsrichtlinie)\nüber die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung\nvon Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen,\ndie Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs-\nund Garantiefonds für die Landwirtschaft sind,\nsowie von Abschöpfungen und Zöllen\nfBeitreibungsgesetz-EG - BeitrG-EG)\nVom 10. August 1979\nDer Bundestag hul mit der Mehrheit seiner Mitglie-                                         1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnah-\nder und mit Zm;ti mm u ng des Bundesrates das folgende                                            men, die Bestandteil des Systems vollständiger oder\nGesetz besch losS(!n:                                                                             teilweiser Finanzierung des Europäischen Aus-\nrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-\n§ 1                                                              schaft sind, einschließlich der im Rahmen dieser\nAktionen zu efhebenden Beiträge,\nAnwendungsberekh\nDieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geld-                                         2. Abschöpfungen im Sinne von Artikel 2 Buch-\nforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro-                                             stabe a des Beschlusses 70/243/EGKS, EWG, Eura-\npäischen Gemeinschaften entstanden sind und                                                       tom (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften","1430                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I\nNr.L94 vom 2B.April 1970 S.19) und von Arti-                                        § 4\nkel 128 Buchsta bc a dPr Beitrittsakte,                              Voraussetzung der Vollstreckung\n3. Zölle im Sinne von Artikd 2 Buchstabe b des vor-\n( 1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der\ngenannten Bechl uss<'s und von A rli kel 128 Buch-\nersuchenden Behörde statt und setzt voraus, daß diese\nstabe b der Beitriltsa kte,\nBehörde\n4. Verbrauchsteuern und Umsatzsteuern, soweit diese\nSteuern als Eingangsabgaben geschuldet werden,          1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtli-\ncher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt\n5. Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der                und\nVollstreckung der vorbezeichneten Forderungen\nstehen,                                                2. bestätigt, daß\nbetreffen.                                                       a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in\nihrem Staat nicht angefochten ist und\n§   2\nb) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein\nAnzuwendendes Recht und Zuständigkeit\nVollstreckungsverfahren auf Grund des Titels\n( 1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungs-                  durchgeführt worden ist und nicht zur vollstän-\nwege vollstreckt.. Das Verwaltungszwangsverfahren                    digen Tilgung der Forderung geführt hat.\nund der Vol Ist reck ungssch utz richten sich nach den\nVorschriften der Abgabenordnung, soweit dieses                  (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn\nGesetz nicht etwas anderes bestimmt.\n1. die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Ver-\n(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen              hältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzu-\nGemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung                 führen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierig-\nder Einkommens- und Vermögensverhaltnisse der                    keiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der\nVollstreckungsschuldner, um Zustellung und um                     Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen;\nVollstreckung werden vom Bundesminister der                  2. im Staat der ersuchenden Behörde nicht alle Mög-\nFinanzen auf ihre Zulässigkeit nach der Beitreibungs-            lichkeiten der Einziehung der Forderung ausge-\nrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Dem Bun-              schöpft worden sind;\ndesminister der Finanzen obliegt außerdem die Prü-\nfung, ob die Auskunftserteilung gemäß§ 3 Abs. 2 oder         3. bei Steuern nach§ 1 Nr. 4 die Gegenseitigkeit nicht\ndie Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben               gewährleistet ist.\nhat und ob der Antrag auf Vollstreckung der Richtli-\nnie der Kommission vom 4. November 1977                                                   § 5\n(77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gem~in-                                     Umrechnung\nschaften Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.\nDie Forderungen werden in Deutscher Mark voll-\n(3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzolläm-          streckt. Die Forderungen werden von der ersuchenden\nter.                                                         Behörde in Deutsche Mark umgerechnet.\n§  3\nAuskünfte und Zustellungen                                                 § 6\n(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mit-                                Vorrechte\ngliedstaates der Europäischen Gemeinschaften (ersu-\nchende Behörde) kann die Vollstreckungsbehörde die             Die Forderungen genießen keine Vorrechte nach\nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Voll-             § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung.\nstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Voll-\nstreckung nach den Vorschriften der Abgabenord-                                          § 7\nnung ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 4\nAbs. 1 vorliegen.                                                  Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den\nVollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen\n(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden\nBehörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch                      ( 1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forde-\nrung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des\n1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis              Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz\npreisgegeben würde oder                                des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-\n2. die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des          ten, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat,\nBundes oder eines Landes verletzt werden würde.        nach dessen Recht einzulegen.\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt            (2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Voll-\ndie Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit          streckungsschuldner mitteilt, daß ein Rechtsbehelf\neiner Forderung oder mit deren Vollstreckung zusam-         gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Voll-\nmenhängenden Verfügungen und Entscheidungen,                streckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus.\ndie von dem Staat ausgehen, in dem die ersuchende           Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den\nBehörde ihren Sitz hat. Die Zustellung richtet sich         Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen\nnach den Vorschriften des Verwa]tungszustellungsge-         Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen,\nsetzes.                                                     wenn zu befürchten ist, daß sonst die Vollstreckung","Nr. 52 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1979                           1431\nvereitelt oder w<~sentl ich erschwert wird. Sicherungs-                               § 9\nmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende                              Berlin•Klausel\nBetrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungs-\nmaßnahm<'n sind in diesem Falle aufzuheben.                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch\n§ 8                             im Land Berlin.\nVerjährung\n§ 10\nDie Verjii h ru ng der Forderungen richtet sich aus-                           Inkrafttreten\nsd1l ießl ich nach dem Recht des Milgl iedslaales der\nEu ropilischen Gernei nscha ften, in dem die ersuchende      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nBPhörde ihren Sitz hat.                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. August 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}