{"id":"bgbl1-1979-51-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":51,"date":"1979-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_51.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1979-08-09T00:00:00Z","page":1367,"pdf_page":3,"num_pages":57,"content":["Nr.51      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                            1367\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 9. August 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung        3. den am 1. Juli 1965 in Kraft getretenen§ 25 des Bun-\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversi-            desreisekostengesetzes in der Fassung der Bekannt-\ncherung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I S. 909) wird nach-        machung vom 13. November 1973 (BGBI. I S. 1621),\nstehend der Wortlaut der Wahlordnung für die Sozi-        4. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Arti-\nalversicherung (SVWO) in der seit 13. Juli 1979 gel-         kel II § 20 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemei-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                ner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015),\nberücksichtigt:\n5. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Wahlord-               § 19 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vor-\nnung für die Sozialversicherung (WO-Sozialvers.)          schriften für die Sozialversicherung - vom\nvom 6. November 1967 (BGBI. I S. 1062),                   23. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3845),\n2. die am 15. August 1973 in Kraft getretene Dritte       6. die am 13. Juli 1979 in Kraft getretene Vierte Ver-\nVerordnung zur Änderung der Wahlordnung für               ordnung zur Änderung der Wahlordnung für die\ndie Sozialversicherung vom 13. August 1973                Sozialversicherung vom 27. Juni 1979 (BGBl. I\n(BGBI. I S. 982),                                         S. 909).\nBonn, den 9. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nAnke Fuchs","1368                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(SVWO)\nÜbersicht\n§                                                                                                   §\nERSTER TEIL                                                             (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        32\nWahlorgane\nAusstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in\nGliederung der Wcd1lorgan<\\ ....................... .                                               der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nstellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nWahlbeauftragte .................................. .                                          2\nAusstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\nWahlausschüsse ................................... .                                          3     cherung für Beschäftigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nBundeswahlausschuß und Landeswc1hlausschüsse ... .                                            4     Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\nWahlleitungen .................................... .                                          5     cherung für Rentenbezieher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       35\nEntschädigung der Wahlbc.auflraglen ............... .                                         6     Ausstellung der Wahlausweise in der Unfallversi-\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse .. .                                          7     cherung für Schüler, Lernende und Studierende . . .                                          36\nEntschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus-                                                     Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversi-\nschusses und der Landcswahlau:;schib.se ............ .                                        8     cherung für andere Versicherte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 a\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen und                                                  Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nanderer Wahlhelfer .............................. .                                           9     zettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-\nschlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 37\n3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\nZWEITER TEIL                                                              Wahlbezirk                                                                                   38\nWahlverfahren für die Krankenversicherung,                                                     Wahlräume .................................... .                                             39\ndie Unfallversicherung                                                            Wahlzeit ....................................... .                                           40\nund die Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten\n11. Wahlhandlung\nErster Abschnitt                                                         1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nWahl zur Vertreterversammlung                                                           Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          41\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . . .                                            42\n1. Vor b e r e lt u n g d e r W a h 1                                                Öffentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                            43\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten                                             Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen . . . . . . . . . .                                       44\nund Wahlbekanntmachung                                                                           Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45\nWahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10      Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . . .                               46\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11      Schluß der Wahlhandlung........................                                              47\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . .                           12  2. Briefwahl\nListenvertreter .................................. .                                     13\nBriefliche Stimmabgabe                                                                       48\nStellung des Listenvertreters .................... .                                     14\nFrist für die briefliche Stimmabgabe ............. .                                         49\nListenänderung und Listenergänzung ............ .                                        15\nBehandlung der Wahlbriefe ............... : ..... .                                          50\nZurücknahme von Vorschlagslisten .............. .                                        16-\nListenzusammenlegung .......................... .                                        17\nListenverbindung ............................... .                                       18             III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ......... .                                      19\nErmittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitun-\nZulassung der Vorschlagslisten .................. .                                      20   gen ............................................... .                                           51\nBeschwerde gegen die Entscheidung des Wahlaus-                                                Ungültige Stimmen ................................ .                                            52\nschusses ........................................ .                                      21\nErmittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses ... .                                        22    schuß ............................................. .                                           53\nAuslegung der Vorschlagslisten ................. .                                      23    Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses ....... .                                            54\nWahl ohne Wahlhandlung ...................... .                                          24\nWahlkennziffer- Unterrichtung der Wahlbeauftrag-\nten und der Versicherungsämter über Wahlen mit\nZweiter Abschnitt\nStimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     25     Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nWahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                26                        und Wahl des Vorstandes\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts                                                    Erste Sitzung der Vertreterversammlung . . . . . . . . . . . .                                  55\nWahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27  Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung . .                                              56\nAusstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      28   Wahl des Vorstandes ............................. , .                                           57\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    29  Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . .                                58\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      30  Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses . .                                              59","Nr. 51         Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                          1369\n§                                                                                                       §\nDrittPr Abschnitt                                     Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen ... .                                                      89\nStimmabgabe .............................. .                                                     90\nWdhl von Versichertenältesten\nStimmabgabe behinderter Wähler ........... .                                                     91\nund Verlrduensmännern\nSchluß der Wahlhandlung ................... .                                                    92\nWahlverfahren .......... .                                                60\nZeitpunkt der Wahl                                                        61 2. Briefwahl\nBriefliche Stimmabgabe                                                                           93\nDRITTER TEIL                                      · Frist für die briefliche Stimmabgabe . . . . . . . . .                                           94\nBehandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            95\nWahlverfahren\nfür die Knappschaftsversicherung\nIII. Ermittlung des Wahlergebnisses\nErster Abschnitt                                 Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Wahlleitun-\ngen der Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       96\nWahl der Versichertenältesten\nund der Mitglieder der Vertreterversammlung                              Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  97\nErmittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-\nschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    98\nA. A 11 g e m e i n e V o r s c h r if t\nBekanntmachung des Wahlergebnisses ...... .                                                          99\nWahlankündigung                                                           62\nC. Wahl der Mitglieder\nB. Wa h I der Ve rsif h e rt e nä lt esl en                                         der Vertreterversammlung\n1. Vorbereitung der Wahl                                 Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            100\n1. Wahlausschreibung, Vors<:hlagslisten                                      Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     101\nund Wahlbekanntmachung                                                    Form und Inhalt der Vorschlagslisten ......... , . . . .                                            102\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . ..... , ... .          63 Listenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . .                                  103\nForm und Inhalt der Vorschlaw;listen ............ .                    64 Wahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          104\nListenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      . ....... . 65 Wahlbekanntmachung..............................                                                    105\nStellung des Lisl<'nvertrdf!rs .................... .                  66 Ausübung des Wahlrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         106\nListenänderung und Lisl<'nerg;inzung ... .                             67 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel\n- Stimmzettelumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107\nZurücknahme von Vorschlagslio;ten ..... .                              68\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               108\nListenzusammf'nlegung.                                                 69\nBehandlung der Wahlbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         109\nListenverbindung . . . . ...... .                                      70\nErmittlung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              110\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ......... .                    71\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . .                                          111\nZulassung der Vorschlt1gslisten ................. .                    72\nBeschwerde w•gen di<~ Entscheidung des Wahlaus-\nschusses ................................... .                         73                                Zweiter Abschnitt\nEntscheidung d('s BP'.,chwcrdcwahlausschusses                          74  Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nAuslegung der Vornchlagslist<'n                                        75                       und Wahl des Vorstandes\nWahl ohne Wahlh,rndlung ...                                            76\nErste Sitzung der Vertreterversammlung . . . . . . . . .                                            112\nUnterrichtung d('s Bundeswahlbeauftragten übc>r\neine Wahl mit Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      77 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung                                                      113\nWahlbekanntmachung . . . . .                  ....................     78 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   114\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes..............                                                  115\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts                                Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses                                                      116\nWahlausweise ............................... .                         79\nA usst<~llung der Wahlausweise .................. .                    80                                 Dritter Abschnitt\nForm und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nzettel - Stimmzettelumschlag und Wahlbriefum-                                              Wahl von Vertrauensmännern\nschlag für die Briefwahl ........................ .                    81\nWahlverfahren ..................................... 116 a\n3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit                                        Zeitpunkt der Wahl                                ........................ 116 b\nW a h I bez i r k ................................... .                82\nStimmabgabe im Ä ltPstensprc·ngPI ..... .                              83                                     VIERTER TEIL\nWahlräume ...                                                          84                                             Kosten\nWahlzeit.                                                              85\nKostenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         117\nII. Wahlhandlung\nErstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten                                                 118\n1. Wahl dunh Stimmabgabe im Wahlraum                                          Ansprüche der Gemeinden und Kreise . . . . . . . . . . . . . .                                     119\nAusstattung dPr Wahlr;ium('                       .................    86  Erstattungsverfahren für Ansprüche nach§ 119 . . . . . .                                           120\nBeginn und lJnlPrbn)chung c!Pr Wuhlhandlung . . .                      87  Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren..........                                                  121\nÖffentlichkeit dr!r Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .     88  Kosten der Beschwerdewahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . .                                    122","1370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§                                                           §\nFÜNFTER TEIL                          Aufbewahrung der Wahlunterlagen ..... .             126\nAmtshilfe ................................. .       127\nSchlußvorsrhriften\nWahlen in besonderen Fällen                         128\nÖffentliche\\ Bekanntmac·hun$-!<'n                   123     Stadtstaat-Klausel ... .                            129\nGebührenfreiheit                                    124     Berlin-Klausel ...... .                             130\nVordrucke!                                          125     (Inkrafttreten) .......... .                        131\nERSTER TEIL                            falle können die Wahlbeauftragten auch Regelungen\nzur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.\nWahlorgane\n§3\n§ 1                                                 Wahlausschüsse\nGliederung der Wahlorgane                      (1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und\nIm Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches       jeder Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nSozialgesetzbuch sind                                      bestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen,\nBezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen\nWahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und              einen eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen\nsein Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauftragte      Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger\nund sein Stellvertreter,\nkein Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichtsbe-\nWahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche-            hörde den Wahlausschuß.\nrungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen oder\nLandesgeschäftssteJlen, die eigene Organe bilden, und         (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-\nder Ausführungsbehörden für Unfallversicherung             den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied\nsowie der Bundeswahlausschuß und die Landeswahl-           hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Beisitzer\nausschüsse,                                                sind die einzelnen Wählergruppen (§ 44 Abs. 1 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Möglichkeit\nWahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahlräu-            zu berücksichtigen. Wahlbewerber und Listenvertre-\nmen und die Briefwahlleitungen.                            ter sollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.\n(3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-\n§  2                          sichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-\nWahlbeauftragte                       glieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur\nunparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\n(1) Die Wahlbeauftragten werden jeweils mit Wir-         Verschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vorsit-\n. kung vom 1. Juli des Jahres bestellt, das dem Jahr vor-    zende des Vorstandes oder der Leiter der Aufsichtsbe-\nhergeht, in dem allgemeine Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2       hörde die Verpflichtung vornehmen.\ndes Vierten Buche$ Sozialgesetzbuch) stattfinden. Mit\ndem Ablauf des 30. Juni desselben Jahres endet die            (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers, der\nAmtsdauer der früher bestellten Wahlbeauftragten           Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder\nund ihrer Stellvertreter.                                  von der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlausschuß hat\nfür die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         zu den Organen des Versicherungsträgers oder der\nnung und die 9bersten Verwaltungsbehörden der Län-         Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zu sor-\nder machen die Namen der von ihnen bestellten              gen, der von dem Vorstand einer Sektion, Bezirksver-\nWahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die        waltung oder Landesgeschäftsstelle bestellte Wahl-\nAnschrift ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.          ausschuß für die Vorbereitung und Durchführung der\n(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der           Wahlen zu den Organen der Sektion, Bezirksverwal-\nihnen nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch zuste-        tung oder Landesgeschäftsstelle. Jeder Wahlausschuß\nhenden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei-        hat das Wahlergebnis festzustellen und öffentlich\ntung und Durchführung der während ihrer Amts-              bekanntzumachen.\ndauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind. Insbe-         (5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet\nsondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte Richtli-          in öffentlicher Sitzung.\nnien, die die einheitliche Durchführung der allgemei-\nnen Wahlen sicherstellen; er kann ferner die Verwen-          (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die\ndung einheitlicher Merkblätter empfehlen. Im Einzel-       Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den    is. August 1979                        1371\nVorsitzende bci;ti m mt Ort und Zeit der Sitzungen. Er   dürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß beru-\nlädt die Bei::;.itzcr zu den Sitzungen und weist dabei   fen werden.\ndarauf hin, claß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die         (5)  Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden\nZahl der crschierwnen Beisitzer beschlußfähig ist.        über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-\n(7) Der Wahlarn,schuß entscheidet mit der Mehrheit     ausschüsse(§§ 21, 73 und 100). Bei den Abstimmungen\nder abge~~ebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei-         entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen\nben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung          bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt\nStimmengleichheit ein, so wird die Abstimmung nach         die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nerneuter Beratung wiederholt; kommt auch hierbei              (6)  Für die Verpflichtung der Mitglieder der\neine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Antrag als       Beschwerdewahlausschüsse und deren Verfahren gilt\nabgelehnt.                                                § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend.\n(8) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefer-\ntigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem                                    §5\nder erschienenen Beisitzer u ntcrzcichnet. Die Nieder-                         Wahlleitungen\nschrift muß, soweit diP:,e Verordnung nichts anderes\nvorschreibt, die Namen der anwesenden Mitglieder             ( 1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung, der\ndes Wahlausschusses enthalten und die Beschlüsse          Unfallversicherung und der Rentenversicherung der\nsowie besondere Vorfälle wiedergeben.                     Arbeiter und der Angestellten bestellt das Versi.che-\nrungsamt oder im Einvernehmen mit diesem der\n(9) Der Wahlau:;schuß kann Bedienstete des Versi-\nWahlausschuß für jeden Wahlraum eine Wahlleitung.\ncherungsträgers als Hilfskräfte in Anspruch nehmen;       Der Wahlausschuß kann Briefwahlleitungen bestel-\nzu seinen Sitzungen kann er sie als Schriftführer her-    len.\nanziehen.\n(2) Für die Wahl der Versichertenältesten in der\n§4\nKnappschaftsversicherung bestellt der Wahlausschuß\nBundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse            für jeden Wahlraum eine Wahlleitung. Absatz 1\nSatz 2 gilt.\n( 1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauftragten für         (3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum\ndie Sozialversicherungswahlen einen Bundeswahl-           neunten Tag vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede\nausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen              Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und\nGeschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde           mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Mitglied\njedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauf-        der Wahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor-\ntragten für die Sozialversicherungswahlen einen           schläge der in § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Vierten\nLandeswahlausschuß und bestimmt die Stelle, die des-      Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenverei-\nsen Geschäfte führt. Die obersten Verwaltungsbehör-       nigungen und Verbände sowie der Unterzeichner\nden mehrerer Länder können einen gemeinsamen              freier Vorschlagslisten(§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\nLandeswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in die-       Buches Sozialgesetzbuch) sind nach Möglichkeit zu\nsem Falle gemeinsam die SteHe, die dessen Geschäfte       berücksichtigen. Die Stellen, die Wahlleitungen\nführt.                                                    bestellen, treffen Vorsorge für den Fall, daß Mitglieder\nvon Wahlleitungen an den Wahltagen verhindert\n(2) Der Bundcswahlausschuß und jeder Landeswahl-\nsind.\nausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) bestehen aus\ndem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die je zur            (4) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur unpar-\nHälfte Vertreter der Ver:,khcrtcn und Vertreter der       teiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Ver-\nArbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen Entschei-         schwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese Ver-\ndungen der Wahlaw;schfü;se landwirtschaftlicher           pflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.\nBerufsgenossenschaften mit Ausnahme der Garten-\nbau-Berufsgenossenschaft treten drei Beisitzer hinzu,        (5) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige\ndie zur Gruppe der Selbr;tändigen ohne fremde             Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das\nArbeitskräfte gehören. Jede:, Mitglied hat einen Stell-   Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mitglieder der\nvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter        Wahlleitung sind bei ihrer Berufung über ihre Aufga-\nmüssen die Befähigung zum Richteramt haben und            ben zu unterrichten.\nsollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfahren        (6) Während der Wahlhandlung muß immer mehr\nsein. Die Beisitzer müssen nach § 51 des Vierten          als die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung anwe-\nBuches Sozialgesetzbuch wählbar sein.                     send sein. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sol-\n(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschusses und       len alle Mitglieder anwesend sein.\nder Landeswahlausschüsse sowie ihre Stellvertreter           (7) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn\nwerden mit Wirkung vom 1. Dezember des Jahres             mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zur\nberufen, das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine       HersteHung der Beschlußfähigkeit kann der Vorsit-\nWahlen stattfinden; mit dem Ablauf des 30. November       zende fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlbe-\ndesselben Jahres endet die Amtsdauer der früher           rechtigte ersetzen; diese werden damit Mitglieder der\nberufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.            Wahlleitung,\n(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der         (8) Die WahHeitung entscheidet mit der Mehrheit\nWahlausschüsse und Stellvertreter dieser Personen         der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei-","1372                                  Bundcsacsctzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nben u nberückskhti,;~t. B<'i Sti m mengh~ich heit gibt die  ausschusses im Dezember des Jahres, das dem Jahr\nStimmf~ des Vor:;itwnclc,n den ;\\u~.schlag.                 vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen stattfinden,\n(9) Über die Wahlhand] un}~ sowie die Ermittlung des     ebensoviel wie die Aufwandsentschädigung des Bun-\nWa hlergebnisscs wird für jeden V cr:;icherungsträger       deswahlbeauftragten, in den Monaten Januar und\neine Wahlniederschrift gdcrtigt und von den Mitglie-        Februar des Wahljahres die Hälfte dieser Aufwands-\ndern der Wahlleitung untPrzeichrwt. § 3 Abs. 8 Satz 2       entschädigung; für die Zeit danach gilt Absatz 2 Halb-\ngilt entsprechend.                                          satz 2 entsprechend.\n-(4) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand, der dem Vor-\n§6\nsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Absatz 2\nEntschädigung der Wahlbeauftragten                in den Monaten Januar und Februar des Wahljahres\nzusteht, wird jeweils zugunsten seines Stellvertreters\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre-      bis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsitzenden\nter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst ste-     in dem betreffenden Monat in mehr als der Hälfte der\nhen, Reisekostenvergütung nach der Stufe C des Bun-\nSitzungen des Beschwerdewahlausschusses vertritt.\ndesreisekostengei;etzcs und eine Aufwandsentschädi-\ngung, über deren Höhe der Bunde~,minh,ter für Arbeit            (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-               Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes,\ndesminister der Finanzen entscheidet. Als Beamte             erhält er bei auswärtigen Dienstgeschäften eine Reise-\noder Angestellte des öffentlichen Dienstes erhalten          kostenvergütung nach den für sein Hauptamt gelten-\nder Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter bei        den Vorschriften. Über eine Vergütung oder Entschä-\nauswärtigen Dienstgeschäften eine Reisekostenvergü-          digung entscheidet der Bundesminister für Arbeit und\ntung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschrif-         Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nten; über eine Vergütung oder Entschädigung ent-             nister der Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem\nscheidet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-        zuständigen Dienstherrn.\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen.                                                       (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses werden\nwie die Organmitglieder des größten bundesunmittel-\n(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten         baren Versicherungsträgers entschädigt.\nund ihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehe-\nnen Entscheidungen treffen die obersten Verwal-                (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-\ntungsbehörden der Länder.                                   wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-\nhörden der Länder.\n§7\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse                                        § 9\n(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie            Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen\ndie Mitglieder der Organe der Sefü;tverwaltung des                            und anderer Wahlhelfer\nVersicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig\n(1) Den Mitgliedern der 'Wahlleitungen werden in\nsind.\nentsprechender Anwendung des§ 41 Abs. 2 des Vier-\n(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbe-           ten Buches Sozialgesetzbuch der entgangene Brutto-\nhörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung seiner    verdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil\nMitglieder.                                                 übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\nsicherung erstattet.\n§8                                 (2) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten\nEntschädigung der Mitglieder des Bundes-            Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahrpreis der ersten\nwahlausschusses und der Landeswahlausschüsse             Wagen- oder Schiffsklasse regelmäßig verkehrender\nBeförderungsmittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig\n(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses             verkehrendes Beförderungsmittel wegen besonderer,\nund sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im          Umstände nicht benutzen, so werden die nachgewiese-\nöffentlichen Dienst stehen, Reif,ckostenvergütung            nen Fahrtkosten ersetzt, soweit sie angemessen sind;\nnach Stufe C des Bundcsreisekostengesetzes und               für Fußwege und für die Benutzung eigener Kraftfahr-\neinen Pauschbetrag für Zeitaufwand.                          zeuge werden bei Entfernungen von mehr als zwei\n(2) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand beträgt für          Kilometer für jeden angefangenen Kilometer des Hin-\nden Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses im                und Rückweges 0,25 Deutsche Mark gewährt.\nDezember des Jahres, das dem Jahr vorhergeht, in                (3) Als Entschädigung für sonstigen Aufwand erhal-\ndem allgemeine Wahlen i;tattfinden, das Doppelte der         ten die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Tag\nAufwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftrag-               ihrer Inanspruchnahme ein Tagegeld\nten, in den Monaten Januar und Februar des Wahljah-\nres ebensoviel wie diese; danach wird er vom Bundes-              von zwölf Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-               bis zu fünf Stunden,\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen von Fall zu               von zweiundzwanzig Deutsche Mark bei einem\nFall festgesetzt.                                                 Zeitaufwand von über fünf bis zu zehn Stunden und\n(3) Der Pauschbetrag für Zeitaufwand beträgt für               von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeitaufwand\nden Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundeswah]-               von über zehn Stunden.","Nr. 51 -   Tög der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                             1373\n(4) Mit}_:licrfor von \\,Vahlleitung(:n, die während der                                      § 11\nZeit und c.11:i der SUiUc ihrer regelmäßigen Beschäfti-                                   \\Vahlausschrcibung\nguni~ Uitig sind, erhal!J~n für dic';c Zeit anstelle einer\nEntschJdigun~~ ndch Alx;atz] bei einem Zeitaufwand                      (1) Der Bundeswahlbeauftragle fordert spätestens\nwJ hrcnd der rc 1~cl mü ßi;._;cn A rbcitc;zcit von ü bcr drei        am zweihundertundncunzehnten Tag vor dem Wahl-\nStunden c•in l~rfri•.;chun:~;gc!d von zehn Deutsche                  sonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor-\ntvlark. Er!;trcckt ,,ich ihn~ In.1n·;pruchnahmc auch auf             schlagslisten für die Wahl zu den Vertreterversamm-\neine Zeit ,rnßPrhalb ihrer rq.;clt,1jßigen Arbeitszeit, so           lungen (§ 46 Ab:::;. 1 des Vierlen Buches Sozialgesetz.-\ncrha lten '.de h ;crl ii r <:in nach dic-;em Zeitaufv1and            buch) bis zum einhundertundvierundsiebzigslcn Tag\nberechnete; Tar:e~:nld. Di!~ Lr'.i';lungcn dürfen zu::;.arn-         vor dem \\Vahlsonntag, 17.00 Uhr, einzureichen (Wahl-\nmen den fü·I r<lf'. r' icht DL.Pr:;tc-i:~en, der sich nach           au~;schrei.b:rng).\nAl:'.,Jlz 3 f~:r d,··:1 i-;1·.:1rr:1t•n Zf'i!;rnfwur:d ab Tagegeld\n(2) Die Wahlausschreibung muß\ncq~ibt.\n1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trägern\n(5) Der Antr;i:1 auf Ccw~ihru 1 1.;.; Pill''r Int~cl1Jdigung           der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallver-\ni:,l inncrhr1 lh ci D('; !':1onat; nach dein \\VahLonntag zu                sicherung und Rentenversicherung stattfindet,\ni;lellen; er ~:oll b,-i c!cr ni:lcb Ab·;atz (:; Ur die Zuhlung\nZU'.,t~indii;en Stelle cinr:crcidit wcrdc:1. Den Mitglie-             2. den Zeitpunkt der Wahl (§ 10 Abs. 1) angeben,\ndern der \\Va 1:1 l lr 11'! :: 1:e:1 Lt bei ihrer Be.-;tellung ein    3. die gesetzliche Grundregelung über das Vor-\nA ntraf;3vordruck a ti·;zu h:i nd igP~; sie sind auf die                   schlagsrecht(§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-\nAnt.ragdri'.;l hin.zu·,vd.en.                                              gesetzbuch) wiedergeben,\n(6) Die VersicherunwJmler ::tellen die Entschädi-                4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeichnen, bis\ngung der Mitglieder der \\Vahlleitungcn fc:;t und zah-                      zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müs-\nlen die festgt'.',telltcn DctrJ.gc unven:üglich aus. An die                sen (Einrekhungsfrist),\nStelle des Ver:,icherunf~'.;amtcs tritt der Vernichc-                5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder Ver-\nrungsträ.gcr, falls die \\Vahlleitu.ng durch den Wahl-                      sicherungsträger (Wahlausschuß) das Nähere für\nausschuß be:;tclll worden i,~l.                                            die bei ihm stattfindende Wahl mitteilt, insbeson-\n(7) Die AbsJtzc 1 bis ü gelten entsprechend für die                    dere über\nWahlberechtigten, die nach den V or:;chriften dieser                      - die weiteren Voraussetzungen des Vorschlags-\nVerordnung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses                             rechts,\nzugezogen werden.\n- die Wählbarkeit,\n- die im übrigen bei der Einreichung von Vor-\nZWEITER TEIL                                            schlagslisten zu beachtenden Vorschriften,\n- die Stellen, bei denen Vordrucke für die Vor-\nWahlverfahren für die Kranken-                                        schlagslisten erhältlich sind.\nversicherung, die Unfallversicherung\n(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unverzüglich\nund die Rentenversicherung                                 das Nähere über die Wahl bei dem Versicherungsträ-\nder Arbeiter und der Angestellten                              ger mitzuteilen. Die Mitteilung muß insbesondere\nbezeichnen\nErster Abschnitt                              1. den Versicherungszweig,\nWahl zur Vertreterversammlung                              2. den Versicherungsträger,\nI. Vorbereitung der Wahl                                  3. den Wahlbezirk (§ 38),\n1. Wah la n künrlit~u ng, \\tVahlausschreibung,                   4. den Zeitpunkt der Wahl,\nVorschla~:::;,k,tcn und Wc1hlbckanntmachung                         5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-\nchen sind, und ihre Anschrift,\n6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem\n§ 10                                     die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen,\nWdhl,rnkümHgung                                 7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der\nVorschlagslisten zu beachten sind,\n( 1) Der Bu nde:;wc1 ~dbl~a uftrd~~te lwi;ti mmt den Zeit-\n8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\npunkt der all~iernPin('n \\;Valilen (§ 45 Ab:,. 1 Satz 2 des\n(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nVierten Bud1c1; Sm'.iuh:c';cJzbuch) zu den Vertreter-\nvcr:;a mm l u ngen. Dic:;c YV <l h 1<:n rnüsscn vor dem L Juli          9. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-\ndes vVahljdhrc:; :;taUfindc:n.                                               lung,\n(2) Der Du nde::,wu h lbc,_nif!ril ~:!<~ milcht den Zeit-         10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\npunkt der a lh:cmei ne;1 Wa h lcn zu den V crtreterver-               11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu den\n~;a m mlunr,en t1m ecten FreiLd~! im September des dem                       in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-\nvVahljahr vorher;.:;dwnden Juhrcs öffenUich bekannt                          setzbuch genannten Personen gehören dürfen, und\n(Wahlankündi~un;_\\ - § :il Abs. 1 des Vic:rlen Buches                        den Inhalt der Vorschrift des§ 48 Abs. 6 Satz 1 des\nSozialgesetzbuch-).                                                          Vierten Buches Sozialgesetzbuch,","1374                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n12. die gcsctzl iche R(~gel ung der Stellvertretung unter    solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu\nHervorhebung der Regelung des§ 48 Abs. 6 Satz 2         erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaub-\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die             haft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-         beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem\nsammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens          Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versi-\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des     cherungsträgers bekannt ist. Den Vorschlagslisten, die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                       nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die              buch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-            unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszu-\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches         schließen, Erklärungen des Listenunterzeichners oder\nSozial geselz buch),                                    des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3\nbeigefügt werden.\n14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und\n§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch            (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung             kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-\nund Sperrklausel,                                       schlagslisten nachgereicht werden\n15. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene          1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl             Wohnorts, daß keine Gründe bekannt sind, die das\nmit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier-           aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deutschen\nten Buches Sozialge::;etzbuch),                             Bundestag ausschließen,\n16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-            2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über den\nschlagslisten erhältlich sind,                              Wohnsitz des Bewerbers oder des Listenunter-\n17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge-           zeichners am Tag der Wahlankündigung oder des\nlegt werden, und die Zeit, während der sie auslie-          Arbeitgebers über den Ort der regelmäßigen\ngen,                                                        Beschäftigung des Bewerbers oder des Listenunter-\nzeichners am Tag der Wahlankündigung,\n18. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die\nWahlausschreibung des Bunde:;wahlbeauftragten           3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das Ver-\nveröffentlicht ist,                                         sicherungsverhältnis des Bewerbers oder des\nListenunterzeichners.\n19. die Stellen, die weitere Auskunft über die Wahlen\nerteilen.\n§ 13\nListenvertreter\n§ 12\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten               gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und\nsein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach\nvertreter oder sein Stellvertreter vor der Bekanntma-\ndem Muster der Anlage 1 einzureichen. Sie müssen\nchung des endgültigen Wahlergebnisses(§ 59) aus, so\nmit Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften\nbenennt der Listenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten\nsind eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der\nBuches Sozialgesetzbuch) dem Wahlausschuß unver-\nName jedes Unterzeichners in Maschinenschrift oder\nzüglich einen Nachfolger.\nin Druckbuchstaben einzusetzen.\n(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des\nBuches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-\nsein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt\ntigten Personenvereinigungen und Verbände sind von\nwerden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benann-\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur\nter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in\nVertretung der Personenvereinigung oder des Ver-\nder Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertre-\nbandes berechtigt sind.\nter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertre-\n(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-          ter.\nschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des\nnach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Bei Vor-\nAbsatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein\nschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen\nStellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt\nist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an\nwerden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber\nHand von Unterlagen im einzelnen darzulegen. Den\ndem Wahlausschuß, die für Listen von Personenverei-\nVorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen\nnigungen und Verbänden von mindestens zwei zur\nArbeitnehmervereinigungen, der berufsständischen\nVertretung berechtigten Personen, für freie Listen von\nVereinigungen der Landwirtschaft und der Vereini-\nmehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben\ngungen von Arbeitgebern, deren Vertreter in der Ver-\nsein muß.\ntreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\nVereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheini-            (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-\ngung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die           stand an, so scheidet er als Listenvertreter aus, dies gilt\nbetreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung          entsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden\nin die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine          weiteren Stellvertreter.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                          1375\n§ 14                          bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag\nder Wahlankündigung nicht wählbar war oder die\nStellung des Listenvertreters\nWählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter\n( 1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die  dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt\nihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbeson-     einen anderen Bewerber benennen.\ndere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber alle\nErklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und             (4) Von dem auf den V✓ ahlsonntag folgenden Tag bis\nDurchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä-        zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewähl-\nrungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen.             ten Vertreterversammlung stattfindet, kann der\nFür Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation    Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger\nim Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches    für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder\nSozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er        der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war\nspäter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des       oder der die Wählbarkeit verloren hat.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften,\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,\nnach denen ein Zusammenwirken des Listenvertre-\nÄnderung einer Anschrift) können auf Antrag des\nters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listen-\nListenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amt,\nvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der\nwegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nListenträger kann in der Vorschlagsli~te festlegen, daß\nnisch möglich ist.\nder Listenvertreter und sein Stellvertreter alle Erklä-\nrungen nur gemeinsam abgeben können.                                                § 16\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen                   Zurücknahme von Vorschlagslisten\nschriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\nvon Erklärungen, die der Listenvertreter und sein\nErklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-\nStellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-\nters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-\nsam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen\nschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nUnterschriften unmittelbar aufeinander folgen.\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des V✓ahl­\ntragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach\nausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser\ndem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-\nnicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-\nnommen werden.\ngeben und bei mündlicher oder fernmündlicher\nBekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestäti-\ngen.                                                                               § 17\nListenzusammenlegung\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-\nschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertre-      (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\nter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene        zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-\nErklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeit-         gung - § 48 Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-\npunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im       setzbuch-), kann von den Listenvertretern der Listen,\nersten Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht        die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam\noder nicht mehr vorliegen.                                abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung\nabgegeben werden, in der über die Zulassung der Vor-\n§ 15                          schlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).\nListenänderung und Listenergänzung                (2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung\nder Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-     heitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listenver-\nschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert    treters und seines Stellvertreters sowie die Reihen-\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit      folge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsli-\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,      ste in der Fassung, die sich durch die Zusammenle-\nder Vorschrift des§ 16 Abs. 1 entsprechend zurückge-      gung ergibt, ist beizufügen oder innerhalb einer Frist\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht         einzureichen, die der Wahlausschuß bestimmt. An die\nwerden. Die Vorschriften der §§ 17 und 18 bleiben         Stelle der in§ 12 Abs. 2 geforderten Unterschriften tre-\nunberührt.                                                ten die Unterschriften der beteiligten Listenvertreter.\n(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1 oder\nAbs. 6 gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum                              § 18\nAblauf der in§ 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an\nStelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen                               Listenverbindung\nBewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein          Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-\nBewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden        bunden werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7\nmüßte, weil er nach§ 51 Abs. 4 Satz 2 oder§ 48 Abs. 6     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch-), kann von den\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht      Listenvertretern der Listen, die verbunden werden\nan der betreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt    sollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß\nwerden durfte.                                            spätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-     über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden\nses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 20 Abs. 1)  wird (§ 20 Abs. 1).","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 19                            Vorschlagslisten,       Listenzusammenlegungen      und\nListenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\ndie zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufge-\n(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-              führt werden (§ 37 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der\nschlagslisten den Tag d(~s Eingangs und bezeichnet sie      Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.\ngetrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge\nihres Eingangs mit Orcl n u ngsn um mern. Gehen meh-           (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\nrere Vornchlagslisten am selben Tag ein, so entschei-       1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der\ndet über die Ordnunf~:mummer, die eine Liste erhält,             Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\ndas Los; Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert-              sind, eingeht,\nundfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht\nwerden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die          2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\nLose werden von den Listenvertretern in Gegenwart           3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-\ndes Vorsitzenden des Wahlaw;schusses gezogen; für                gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,\nnicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsit-         4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3\nzende des Wahlaw;schusses das Los.                               wahrt,\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti-       5. (weggefallen)\ngung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der\n6. deren Listenträger nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nReihenfolge der Ordnun~snummern, wobei ohne\nRücksicht auf die Wählergruppe jede Liste mit niedri-            Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht das Recht\nhat, Vorschlagslisten einzureichen, oder\ngerer Ordnungsnummer einer Vorschlagsliste mit\nhöherer Ordnungsnummer vorgeht. Ob die Vorausset-           7. die nicht von der nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten\nzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewer-                Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von\nbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer           Wahlberechtigten unterzeichnet ist.\nAnlaß dazu besteht.\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsli-    weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die\nste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt         innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht beho-\nder Wahlausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb         ben worden sind. Über die Zulassung einer zurückge-\nvon zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit.        nommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlaus-\nDie Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei-         schuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder\nfel und behebbare Mängel bis zum einhundertund-             Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzu-\nsechsundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonntag besei-          weisen, wenn die in § 17 oder § 18 bezeichneten Vor-\ntigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies          aussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-\ngeschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-         schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den\nnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter gegen per-      Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialge-\nsönliche EmpfangsbcstätigunH auszuhändigen oder             setzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, so\ndurch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen.          sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlags-\nliste zu streichen.\n(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der\nEinreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nr. 4) ein, so teilt der        (3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\nWahlausschuß dies dem Li:;tenvcrtreter unverzüglich         unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nmit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.                     1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schrifüichen Zustim-     2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-\nmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur               schlagsliste gestrichen sind und aus welchen Grün-\nVertreterversammlung desselben Versicherungsträ-                 den,\ngers aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter meh-          3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-\nrere derartige Vorschlag~;listen unterzeichnet, so wird          gruppe zugelassen sind,\nsein Name in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen.\nDie Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der        4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,\nin Absatz 3 bezeichneten Frist oder, falls diese bereits    5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-\nverstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3              schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt wer-\nSatz 3 gilt entsprechend.                                        den,\n(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn ein Bewerber in     und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den\nVorschlagslisten für die Wahl zu den Vertreterver-          Rechtsbehelf des§ 21 bei. Die in der Mitteilung unter\nsammlungen mehrerer Träger der Krankenversiche-             Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom Wahl-\nrung aufgeführt ist und der Wahlausschuß hiervon            ausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls\nKenntnis erhält.                                            eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 21 beizu-\nfügen ist.\n§ 20\n§ 21\nZulassung der Vorschlagslisten                           Beschwerde gegen die Entscheidung\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun-                            des Wahlausschusses\ndertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonn-                (1)  Gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses,\ntag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher          die eine Vorschlagsliste, Listenzusammenlegung oder","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                            1377\nListenverbindung, insbesondere deren Zurückwei-                                       § 23\nsung (§ 20 .Abs. 2), betrifft., kann der Listenvertreter                Auslegung der Vorschlagslisten\njeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen\ndie Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen-           (1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-\nlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertre-         senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen des\nter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein-        Versicherungsträgers, seiner Sektionen, Bezirksver-\nlegen.                                                      waltungen und Landesgeschäftsstellen sowie bei den\nVersicherungsämtern in dem Wahlbezirk des Versi-\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines\ncherungsträgers öffentlich auslegen.\nBewerbers (§ 20 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem\nListenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewer-          (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-\nber Beschwerde einlegen.                                    stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonn-\ntag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten\n(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundzwei-\nWahltages ausliegen.\nunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem\nWa hlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegra-       (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine\nfisch einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde-          Wahlhandlung stattfindet.\nführer soll dem zustündigen Wahlbeauftragten eine\nAbschrift der Beschwerde und ihrer Begründung\nübersenden. Der Wahlausschuß legt die Beschwer-                                       § 24\ndeschrift mit seinen Akten unverzüglich dem                               Wahl ohne Wahlhandlung\nBeschwerdewahlausschuß vor.\n( 1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-\nschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste\n§ 22\nzugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses            Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenri zwar meh-\nrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes-\naber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als\nwahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung\nMitglieder zu wählen sind.\ndes Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren\nVersicherungsträgers richtet, im übrigen der zustän-          (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der\ndige Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entschei-        Wahlausschuß spätestens am einhundertundsieben-\ndung über die Beschwerde muß bis zum einhundert-           ten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß\nundvierzehnten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen           und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.\nwerden; soweit dies nach ihrem Jnhalt erforderlich ist,\nmuß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in          (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren\nder die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm-       Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber\nzettel aufgeführt werden.                                  gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses                                  § 25\nlädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-                 Wahlkennziffer - Unterrichtung\nrer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im            der Wahlbeauftragten und der Versicherungsämter\nFalle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter                  über Wahlen mit Stimmabgabe\nder betroffenen Liste und im Falle der Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung einer Liste die Listenvertre-        (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß\nter der zugelassenen Listen. In der Beschwerdever-         unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ent-\nhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören.       scheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,\nDie Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfas-       Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen\nsung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich               als solche unanfechtbar geworden ist, beim Bundes-\nbekannt.zugeben und dem Wahlausschuß und den               wahlbeauftragten die Zuteilung einer Wahlkennziffer\nBeteiligten unter Angabe der die Entscheidung tra-         zu beantragen. Der Antrag muß den Wahlbezirk und\ngenden Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.        die Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahl-\nDer Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich,          handlung stattfindet.\nden Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung\n(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkennzif-\nzusammen mit den Mitteilungen, die in § 20 Abs. 3\nfer hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauftrag-\nvorgeschrieben sind.\nten und den Versicherungsämtern, deren Zuständig-\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht      keitsbereich sich auf den Wahlbezirk erstreckt, mitzu-\nfristgerecht oder innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3      teilen, daß eine Wahl stattfindet.\nSatz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begrün-\n(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß den\ndet worden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende\nWahlbezirk, die Wahlkennziffer und die Wähler-\ndes Beschwerdewahlausschusses die Beschwerde\ngruppe bezeichnen, für die eine Wahlhandlung statt-\nunter Angabe der Gründe als unzulässig zurück; eine\nfindet.\nSitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht\nstatt.                                                        (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter muß\nfolgende Angaben enthalten:\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschus-\nses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten             1. den Wahlbezirk, die Wahlkennzdfer, die Wähler-\nBuches Sozialgesdzbuch angdochten werden.                      gruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie etwaige","1378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSatzungslwstimmungPn <1uf Grund des§ 49 Abs. 4                                   § 28\ndes ViertPn BuchPs Sozialgesetzbuch;\nAusstellung der Wahlausweise\n2. die Stellen, bei d<!rwn di<• Vorschlagslisten ausge-\nl(~gt werden;                                             (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-\nfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vordrucke\n3. die Stel lcn, die außer d(•n Versichcnrngsämtern         für die Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblät-\nAuskunft ü bcr d i(' Durchführung der vVa hlcn und     ter, die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefum-\ndi<~ Voraussetzungen für die Ausübung des Wahl-        schläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die\nrechts crtc~i len.\ndie Wahlausweise ausstellen.\n§ 26                              (2) Die Wahlausweise werden von den Versiche-\nWahlbekanntmarhung                      rungsträgern oder, soweit das in den nachfolgenden\nVorschriften besonders bestimmt ist, durch die ande-\n(1) Frühestens am Pinundfünfzigsl<~n und spätestens      ren in§ 55 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nam sidJ('nunddrc~ißigstcn Tag vor dem Wahlsonntag            genannten Stellen ausgestellt und den Wahlberechtig-\nmachen die Versichcru ngsä mt<·r die Wahl öffentlich        ten zusammen mit den übrigen in Absatz 1 genannten\nbekannt. (Wah lbeka n ntmc1ch u ng).                        Wahlunterlagen frühestens am einundfünfzigsten\nund spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahl-\n(2) Die Wahlbekcrnntmachung muß bcz<)ichnen\nsonntag ausgehändigt oder übermittelt. Soweit das aus\n1. d i<' Wahltage,                                          besonderen Gründen erforderlich erscheint, können\n2. di<' Wahlzcit(~n,                                        die Wahlunterlagen mit Zustimmung des Wahlbeauf-\ntragten auch bereits vorher ausgehändigt oder über-\n3. die Versicherungstr;ig<'r und ihn) Wahlbezirke,          mittelt werden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn das\n4. d ic Wahlräume,                                          sachdienlich erscheint, anordnen, daß die Wahlunter-\nlagen für Wahlberechtigte, die in einem bestimmten\n5. die Stellen, bei dr~rwn die Vorschlagslisten ausge-      Bundesland wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2\nlegt sind,\nzur Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von\n6. die Stellen, die die Wdhlauswcisc ausstellen, und        ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder über-\ndie Personengruppen, die die Ausstellung eines         mittelt werden.\nWahlausweises beantragen müssen, und\n(3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der\n7. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung           Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimm-\nder Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus-        abgabe des Wahlberechtigten unzulässig.\nübung des Wahlrechts erteilen.\n(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten\nIn der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,           Tag vor dem Wahlsonntag die Wahlunterlagen nicht\ndaß der Wahlberechtigte seine Stimme brieflich oder         erhalten hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum\nin einem Wahlraum abgeben kann, in einem Wahl-              dreizehnten Tag vor dem Wahlsonntag beantragen.\nraum eines Betriebes jedoch nur, wenn er in dem             Später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich,\nBetrieb beschäftigt ist oder wenn die Geschäftsleitung      noch zu entsprechen.\nihm den Zutritt zum Wahlraum gestattet.\n(5) Soweit Wahlausweise auf      Antrag ausgestellt\n(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberech-          werden, haben die Antragsteller     darzulegen, worauf\ntigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf        ihre Wahlberechtigung beruht; in    Zweifelsfällen kann\nden in der Tagespresse, durch Ausruf oder in anderer        eine Glaubhaftmachung verlangt      werden.\nWeise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu\nbringen. Bezieht sich die Wahlbekanntmachung aus-              (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens am\nschließlich auf Wahlen zur Vertreterversammlung             einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag\nvon Versicherungsträgern im Bereich der Deutschen           bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte einen\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost oder des Bun-          Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises stellen\ndesministers für Verkehr, so bleibt die Unterrichtung       müssen, und bestimmt dazu das Nähere.\nder Wahlberechtigten innerbetrieblicher Regelung\nüberlassen.                                                                           § 29\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts                                      (weggefallen)\n§ 27\nWahlausweise                                                 § 30\n(weggefallen)\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von\nW a hla us weisen.\n(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49                                    § 31\nAbs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)                                  (weggefallen)\nerhalten mehrere Wahlausweise.\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil\nbei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref-                                    § 32\nfenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.                                     (weggefallen)","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                           1379\n§ 33                            machen und auf Verlangen die Wahlunterlagen den\nWahlberechtigten auszuhändigen oder zu übermit-\nAusstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber\nteln.\nin der Rentenversicherung der Arbeiter\nund der Angestellten                        (5) Die Versicherungsträger haben den Arbeitge-\nbern zusammen mit den Unterlagen nach§ 28 Abs. 1\n(1) Die ArbcitgdH'r Prhalten die Wahlausweise auf\neine zum Aushang geeignete Mitteilung zur Unter-\nAntrag.\nrichtung der Beschäftigten über das Verfahren der\n(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stellen,    Ausstellung von Wahlausweisen zu übersenden. Die\ndie Pflichtbcitr;ige zur Renl<)nversicherung für die im     Arbeitgeber haben diese Mitteilung, soweit zweck-\nBelrif~b des Arbeitgebers beschä.ftigtcn Arbeitnehmer       dienlich mit ergänzenden Hinweisen, im Unterneh-\nfür den Stichtag(§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches      men auszuhängen.\nSozialgcf;ctzbuch) einzuziehen hat; dabei ist die Zahl\n(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträger\ndieser Versicherten anzugeben.\nDis zum achtzehnten Tag vor dem Wahlsonntag die\n(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstel-          Gesamtzahl der ausgestellten und ausgehändigten\nlung der Wahlausweise zu~;UJ ndig und ist das Stimm-        oder übermittelten Wahlausweise mitzuteilen.\nrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des\nVierten Buche:; Sozialgesetzbuch a bgest.uft oder auf                                  § 35\neine Höchstzahl begrenzt, so ist der Antrag bei. der\nAusstellung der Wahlausweise\nKrankenkasse zu stellen, die Pflichtbeiträge für die\nin der Unfallversicherung für Rentenbezieher\ngrößte Zahl der Bcschä ftigten des Arbeitgebers einzu-\nziehen hat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die         (1) Die Wahlausweise werden für wahlberechtigte\nGesamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stich-        Rentenbezieher vom Versicherungsträger auf Antrag\ntag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen         ausgestellt.\naufteilt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von ihm\n(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise aus         am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches\nund benachrichtigt beteiligte Krankenkassen hiervon.        Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versicherung\nbezieht, ein Rückantwortschreiben mit einem vorbe-\nreiteten Antrag zu übersenden. Die von den Rentenbe-\n§ 34                            ziehern insbesondere über ihre Gruppenzugehörig-\nAusstellung der Wahlausweise                 keit zu machenden Angaben sind bereits so auf die\nin der Unfallversicherung für Beschäftigte         Rückantwort aufzudrucken, daß ein bloßes Ankreu-\nzen der zutreffenden Angabe durch den Rentenb~zie-\n(1) Die Wahlausweise werden\nher genügt.\n1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50 Abs. 1            (3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der Versi-\nSatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) im\ncherungsträger.\nUnternehmen beschäftigten Wahlberechtigten aus-\ngestellt, soweit deren Wahlrecht unzweifelhaft ist,\n2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt,                                     § 36\nsoweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber zweifelhaft                     Ausstellung der Wahlausweise\nist.                                                                    in der Unfallversicherung\n(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüglich                für Schüler, lernende und Studierende\ndem Versicherungsträger mitzuteilen; diese Mittei-             Für die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversiche-\nlung gilt. a'ls Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt      rungsordnung versicherten Schüler, Lernenden und\nder Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines            Studierenden werden die Wahlausweise von der\nWahlausweises, hat er eine Bescheinigung des Arbeit-        Stelle ausgestellt, die die Rechte und Pflichten des\ngebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizufü-    Unternehmers nach den Vorschriften des Dritten\ngen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber weder         Buches der Reichsversicherungsordnung wahrzuneh-\neinen Wahlausweis ausgestellt noch dem Versiche-            men hat. Sind bei einer Schule Schulhoheitsträger und\nrungsträger eine Mitteilung nach Satz 1 hat zugehen         Schullastträger nicht dieselbe Stelle, so hat der Schul-\nlassen.                                                     hoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die die Wahl-\n(3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei Selbst-    ausweise ausstellt.\nzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte be-\nschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die zuständige deut-\nsche Lohnstelle.                                                                      § 36 a\nAusstellung von Wahlausweisen\n(4) Der Versicherungsträger unterrichtet die Arbeit-\nin der Unfallversicherung für andere Versicherte\ngeber unverzüglich über ihre Aufgaben nach dieser\nVerordnung, sobald feststeht., daß bei ihm eine Wahl           Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50\nmit Wahlhandlung statt.findet. Er kann hierbei bestim-      Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nmen, daß er die Wahlausweise für alle oder einen Teil       gegen Arbeitsunfall versicherte Wahlberechtigte, die\nder Beschäftigten anstelle der Arbeitgeber selbst aus-      zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2\nstel1t. Die Arbeitgeber haben dem Versicherungsträ,..       des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden\nger in diesem Fall die hierfür benötigten Angaben zu        von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.","1380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 37                                 (5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-\numschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsich-\nForm und lnhall der Wahlausweise\ntiges, nichtkarbonisiertes Papier zu verwenden. Die\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag\nStimmzettelumschläge sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6),\nund Wahlbriefumschlag für die Briefwahl\ndie Wahlbriefumschläge 12 x 17,6 cm groß sein. Die\n(1) Die Wahlausweise W<)rckn auf amtlichen Vor-          Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelum-\ndrucken nach dem M ustc~r der An lag<!n 4 und 5 aus-        schläge sind für die Krankenversicherung aus hell-\ngestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme             blauem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem\nzusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Ver-          und für die Rentenversicherung der Arbeiter und der\nsicherungsnummer odc>r Betriebsstammnummer, und              Angestellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind\ndie Aufnahme postalischer L(~itvermerke auf dem             für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite\nStimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den         rechts mit einem½ cm breiten roten Rand zu versehen.\nWahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus                  Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier\ntechnischen Gründen sind zulässig; sie bedürfen der          herzustellen.\nZustimmung des Wahlbeauftragten.\n(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den\nAnlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten       dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-\nin der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre-       verarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von\nter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-           Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordruk-\nüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich             ken oder Lochkarten); jedoch muß gewährleistet blei-\ndanach ergebende Listennummer bleibt auch maßge-             ben, daß Wahlausweise und Stimmzettel in jedem\nbend, falls eine der beteiligten Listen nicht zugelassen     beliebigen Wahlraum abgegeben und von jeder Wahl-\nwird. Haben die Listenvertreter eine Erklärung nicht         leitung ausgewertet werden können. In Zweifelsfällen\nabgegeben, so ist, wenn bei der letzten vorhergehen-         ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer\nden Wahl mehrere Listen zugelassen waren, für die            Abweichung einzuholen.\nReihenfolge in erster Linie die Zahl der Stimmen maß-\ngebend, die jede Liste bei der vorhergehenden Wahl\nerhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die             3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\nOrdnungsnummer(§ 19 Abs. 1). Nach der Ordnungs-\nnummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der\nListen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht betei-                                   § 38\nligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl nur                                    Wahlbezirk\neine Liste zugelassen war, so erhält die entsprechende\nListe die Nummer 1; die Reihenfolge anderer Listen               (1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des\nbestimmt sich auch in diesem Falle nach der Ord-             Versicherungsträgers. Mit Zustimmung der zuständi-\nnungsnummer.                                                 gen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß den\nWahlbezirk über diesen Bereich hinaus ausdehnen\noder ihn auf Teile dieses Bereichs beschränken.\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-\nfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzuge-              (2) Der Wähler kann seine Stimme auch in einem\nben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf                  Wahlraum außerhalb des Wahlbezirks abgeben.\nje    1 Stimme oder\nje    5 Stimmen oder\nje   10 Stimmen oder                                                             § 39\nje   50 Stimmen oder                                                          Wahlräume\nje  100 Stimmen oder\nje  500 Stimmen                                            Soweit die Versicherungsämter auf Grund des§ 54\nAbs. 2, 3 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nzu lauten.                                                  tätig werden, haben sie unter Berücksichtigung der\nörtlichen Verhältnisse die Belange der Betriebe und\n(4) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge             der Versicherungsträger gegenüber dem Anliegen\nnach dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur            abzuwägen, den Wahlberechtigten die Wahl durch\nUnterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimm-          Stimmabgabe im Wahlraum zu ermöglichen.\nabgabe, bei der Briefwahl außerdem Wahlbriefum-\nschläge nach dem Muster der Anlage 7 verwendet.\nDer Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des                                           § 40\nStimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme                                    Wahlzeit\ndes Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzet-\ntel befinde~ und des Wahlausweises bestimmt. Der                (1) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die Wahl\nAufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen              am Freitag vor dem Wahlsonntag vom Beginn bis zum\nlassen, daß der Wahlbrief an den Versicherungsträger         Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit.\ngerichtet ist. Im übrigen richtet sich der Aufdruck auf          (2) In den Wahlräumen der Versicherungsträger\ndem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des              dauert die Wahl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.\nWahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral\noder unter Mitwirkung örtlich<!r Geschäftsstellen                (3) Das Versicherungsamt soll eine andere Regelung\nbehandelt werden sollen.                                     treffen, wenn besondere Gründe dies erfordern.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                           1381\nII. Wahlhandlung                          Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahl-\nausweis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum                  kann sie verlangen, daß dieser sich über seine Person\nausweist.\n§ 41\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-\nAusstattung der Wahlräume                    sen werden, so führt der Vorsitzende einen Beschluß\nder Wahlleitung herbei.\n(1) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkeh-\nrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimm-           (3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmab-\nzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.                      gabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahl-\nausweise werden getrennt nach Versicherungsträ-\n(2) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-\ngern mit laufenden Nummern versehen. Wähler, die\nschließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in einem\nim Wahlraum den Stimmzettelumschlag nicht zur\nWahlraum für mehrere Versicherungszweige ge-\nHand haben, erhalten von der Wahlleitung neutrale\nwählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine\nWahlurne vorhanden sein.                                     Briefumschläge, die in jedem Wahlraum von einheit-\nlicher Farbe und Größe sein müssen und auf denen die\n(3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den Versi-          Wahlleitung die Wahlkennziffer eingetragen hat;\ncherungsträgern und den Betrieben auf Anfordern              diese Briefumschläge gelten als Stimmzettelum-\nihre Wahlurnen und andere Gegenstände zur Aus-               schläge.\nstattung der Wahlräume zur Verfügung, soweit sie\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas-\ndiese an den Wahltagen nicht selbst benötigen.\nsen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt\nihn in den Stimmzettelumschlag.\n§ 42\n(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich-\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt\n(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der         er sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt\nStimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der            den Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.\nVorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahl-\n(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerverzeich-\nurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht\nmehr geöffnet werden.                                        nis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnungen\nermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme\n(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist            abgegeben oder nicht abgegeben haben.\nsicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbe-\nginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch ent-                                        § 46\nnommen werden können.\nStimmabgabe behinderter Wähler\n§ 43                                Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung                 körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-\ndert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung               er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt\ndes Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jeder-         dies der Wahlleitung mit.\nmann zum Wahlraum Zutritt.\n§ 47\n§ 44\nSchluß der Wahlhandlung\nOrdnung in Gebäuden und Wahlräumen\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom\n( 1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen\nVorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von\ngemeinsam dafür, daß\nda ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe\n1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum eingerichtet        zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.\nworden ist, jede Beeinflussung der Wähler durch        Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis\nWort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt(§ 54 Abs. 5   die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch),                  haben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahllei-\ntung die Wahlhandlung für geschlossen.\n2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der ein-\ngerichteten Wahlräume abgegeben und\n3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.\n2. Briefwahl\nSatz 1 gilt entsprechend für die Versicherungsträger.\n(2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im                                    § 48\nWahlraum.                                                                     Briefliche Stimmabgabe\n§ 45                               (1) Wer brieflich wählt,\nStimmabgabe                          trennt den Stimmzettel, wenn er mit dem Wahlaus-\nweis verbunden ist, vom Wahlausweis ab,\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der\nWähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen         kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,","1382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nlegt den Stimmzettel in d(•n StimmzPl.telumschlag und              III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nverschl icßt diesen,\nlegt den vcrsch losscncn Sti m mzcttelumschlag und                                      § 51\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,                                 Ermittlung des Wahlergebnisses\ndurch die Wahlleitungen\nverschließt den Wahlbridumschlag und übersendet\nden Wahlbrief der auf dem Wahlbriefumschlag                      (1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar       im\nbezeichneten Stelle.                                          Anschluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis für\njeden Versicherungsträger, getrennt nach Wähler-\n(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\ngruppen und Vorschlagslisten.\nkörperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert\nist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines           (2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der\nVertrauens bedienen.                                          Wahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die\nZahl der einbehaltenen Wahlausweise festgestellt und\nmit der Zahl der Stimmzettelumschläge verglichen.\nStimmt die Zahl der Wahlausweise mit der Zahl der\n§ 49                             Stimmzettelumschläge nicht überein, so ist dies in der\nFrist für die briefliche Stimmabgabe               Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu\nerläutern.\nBrieflich kann schon vor dem für die Durchführung\nder Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt werden.                   (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-\nDer Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig             gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als\nabsenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der          zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden, so\nWahlbrief spätestens am Montag nach dem Wahl-                  unterbleiben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl\nsonntag bis 17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger              der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der\neingeht.                                                      Stimmzettelumschläge verglichen worden ist. Das-\nselbe gilt, wenn bei einer Wahlleitung für eine Wäh-\nlergruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als\nzehn Stimmzettelumschläge der in § 45 Abs. 3 Satz 3\nbezeichneten Art abgegeben worden sinel. Die weitere\n§ 50                             Behandlung obliegt der nach Absatz 6 zuständigen\nBehandlung der Wahlbriefe                    Stelle.\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst              (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für\noder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die         die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind. Sie hat\ner in der erforderlichen Zahl bestellt.                       dabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen\nzu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzet-\n(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü-          teln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.\nfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises\nund des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für                (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift\nungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-       (§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei\nschlag mit dem Vermerk „ungültig\" zu versehen. Der            gesondert für die einzelnen Wählergruppen\nVermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\noder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimm-\nzettelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig\" ver-       2. die Zahl der gültigen Stimmen,\nsehen worden sind, werden zusammen mit den Wahl-              3. die Zahl der ungültigen Stimmen,\nausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.\nDiese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von             4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nanderen Wahlunterlagen aufbewahrt.                                 gültigen Stimmen.\n(3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach                   (6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses, späte-\nAbsatz 2 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen wor-             stens jedoch am Tag nach dem Wahlsonntag, übersen-\nden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den            det die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahlaus-\nWahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbriefum-                weise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge, Wahlnie-\nschläge und die Wahlausweise werden getrennt ver-             derschriften und sonstige Aufzeichnungen) dem Ver-\npackt und aufbewahrt.                                         sicherungsamt.\n(4) Die danach verbleibenden Stimmzettelum-                  (7) Befindet sich der Wahlausschuß am Ort, so leitet\nschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahl-               das Versicherungsamt diesem die Wahlunterlagen\nsonntag geöffnet und von den in ihnen befindlichen            unverzüglich zu; in allen anderen Fällen ermittelt es\nStimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahl-            auf Grund der Wahlniederschriften unter Mitwir-\nergebnis entsprechend § 51 Abs. 1, 4 und 5 ermittelt.         kung von mindestens zwei Wahlberechtigten in\nBriefwahlleitungen übersenden die Wahlnieder-                 öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis, das sich für\nschriften spätestens am zehnten Tag nach dem Wahl-            seinen Bezirk ergibt. Soweit in dem Bezirk mehr als\nsonntag den Wahlausschüssen; der zuständige Wahl-             zehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden sind,\nbeauftragte kann die Frist verlängern. Stimmzettelum-         deren weitere Behandlung nach Absatz 3 dem Versi-\nschläge und Stimmzettel werden getrennt verpackt              cherungsamt obliegt, berücksichtigt das Versiche-\nund aufbewahrt.                                               rungsamt die Stimmen bei der Ermittlung des Wahler-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                           1383\ngebn isses; ,rnden~n falls sind die Sti mmzettelum-         gen (§ 50 Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung\nsch l~1ge unyerzüglich an dr~n Wahlausschuß weiterzu-       der Stimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind,\nleiten. Über die Sitzung wird für jeden Versicherungs-      ermittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzel-\nträger eine N iedersch ri lt a ngdertigt. Das Versiche-     nen Wählergruppen\nrn ngsa mt ü bPrsendd die N ii~derschriften spätestens\nam zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den Wahl-               1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\nausschüssen. Die Wahlunterlagen verbleiben bei dem              gültigen Stimmen,\nVersichPru ngsa mL                                          2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen\n§ 52                               gültigen Stimmen,\nUngültige Stimmen                      3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\nmen,\n(1) Ungültig ist. die Stimmabgabe, wenn der Stimm-\nzettel                                                      4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe\n1. als nicht amtlich erkennbar ist,                             insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\n2. mit einem Merkmal versehen ist,                              haben.\n3. nicht vorgesehene Angaben enthält,                          (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\nschlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)\n4. andere als die         zugelassenen   Vorschlagslisten\nbezeichnet oder                                       entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-\nmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken-        Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach\nnen läßt.                                             durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so\ngefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-\n(2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn\nzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen\n1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,                 sind, wobei die Höchst.zahlen nötigenfalls bis auf zwei\nStellen nach dem Komma zu errechnen sind.Jede Vor-\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-\nsehen ist oder                                         schlagsliste und Listenverbindung erhält in der Rei-\nhenfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie\n3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als           Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des\neinen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um     letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen\nStimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem             das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses\nStimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag          zieht. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vor-\nenthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel,     schlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-\nwenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen        schläge, als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder\ngekennzeichnet ist.                                    die Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen\nauf die folgenden Höchstzahlen über.\n(2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem\nungültig, wenn                                                 (4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten und\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist\noder                                                   eine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in\nAbsatz 3 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-\n2. der Wahlausweis nicht beiliegt.                          schlagslisten der Listenverbindung zu verteilen.\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn              (5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze\nwerden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt,\n1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-\nin der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.\ngesetzbuches strafbar ist,\nSobald in einer Wählergruppe insgesamt ein Drittel\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal        der Sitze mit Beauftragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten\ndurch Stimmabgabe ausgeübt hat oder                     Buches Sozialgesetzbuch) besetzt ist, werden die noch\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt,          unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die\nseine Stimme außerhalb eines Wahlraums abgibt.          nicht Beauftragte sind. Über die Zuteilung des letzten\nSitzes, der von einem Beauftragten besetzt werden\nkann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen da~ vom\n§ 53                          Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.\nErmittlung des Wahlergebnisses\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-\ndurch den Wahlausschuß\nergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das          halten\nWahlergebnis.\n1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-                ausweis ausgestellt wurde,\nleitungen(§ 51 Abs. 5), der Niederschriften der Versi-        2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\ncherungsämter (§ 51 Abs. 7), der Stimmzettel, die die\nVersicherungsämter bei der Ermittlung der Wahler-             3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\ngebnisse nicht berücksichtigt haben (§ 51 Abs. 7                  Stimmen,\nSatz 2), der Wahlniederschriften der Briefwahlleit.un-        4. die Zahl der gültigen Stimmen,","1384                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. die Zahl der brieflich d bgcgebenen gültigen Sti m-                                 § 56\nmen,\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n6. die Zahl der für i<~de Vorschlagsliste und Listen-\nverbindung abgegdwncn gültigen Stimmen,                   (1)  Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet\ndie nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertreter-\n7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und             versammlung und führt einen Beschluß darüber her-\nListenverbindungen, die an der Sitzverteilung          bei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich\nnicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen        gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen             mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreter-\nStimmen auf jede d icser Vorsch lagsliste.n und        versammlung dies verlangt.\nListenverbindungen cntfa llencn Stimmen,\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-\n8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-\nschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er\nlung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-\nkann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\ndungen,\n9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten             (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende\nund Listenverbindungen entfallenen Sitze,              des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel\nausgeben.\n10. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der\nnach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge              (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem\nunter Angabe der Listenzugehörigkeit.                  Vorsitzenden des Wahlausschusses und von minde-\nstens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung\n(7)   Die Landeswahlbeauftragten und der Bundes-           vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen\nwahlbeauftragte erhalten eine Abschrift der Nieder-           angehören müssen, falls in der Vertreterversammlung\nschrift.                                                      mehrere Wählergruppen vertreten sind.\n§ 54                                (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses              schriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch.\n(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nBewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit-         (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nzung der Vertreterversammlung mindestens einen                Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-\nMonat vorher geladen werden.                                  versammlung bekannt und fordert den Gewählten zur\nErklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.\n(2)  Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das       Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus-              übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses\nzug aus der Niederschrift über die Ermittlung des             den Vorsitz der Vertreterversammlung.\nWahlergebnisses mit, der sich auf die in § 53 Abs. 6\nNr. 2, 4 und 6 bis 10 enthaltenen Angaben erstrecken             (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden Vor-\nmuß.                                                          sitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nund 6 Satz 1 entsprechend.\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge-\nZweiter Abschnitt\nnommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des ·\nWahl der Vorsitzenden der Vertreter-                 Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertre-\nversammlung und Wahl des Vorstandes                   terversammlung zu unterzeichnen.\n§ 57\n§ 55\nWahl des Vorstandes\nErste Sitzung der Vertreterversammlung\n(1)  Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der\n(1)  Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.\nneu gewählten Vertreterversammlung muß im Monat\nOktober des Wahljahres stattfinden.                             (2)  Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende\nder Vertreterversammlung.\n(2)  Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des\nWahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver-                (3)  Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des\nsammlung unter Angabe der Tagesordnung.                      § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\n(3)  Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-            (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter\nten:                                                         und sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellver-\ntreter können benannt werden. Vorschlagslisten, die\n1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellver-          diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungül-\ntretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-\ntig.\nlung,\n2. Wahl des Vorstandes.                                         (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und wei-\ntere Stellvertreter brauchen der Vertreterversamm-\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die        lung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewer-\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-         ber für den Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie\nversammlung.                                                 eine Wahl in den Vorstand annehmen. An die Stelle","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                          1385\neines ausgeschiedenen Listenvertreters tritt sein Stell-   fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-\nvertreter. Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle  geben\ndie weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der              Familienname, Vorname,\nBenennung. Nach der Wahl des Vorstandes können\nGeburtsdatum,\nder Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder wei-\ntere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen             Wohnort und Wohnung\nersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen         der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-\nErklärung der Personen, die die Liste unterschrieben       zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des\nhaben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr      Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes\nals zwei Personen unterschrieben worden, so ist die        sowie ihrer Stellvertreter.\nErklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeich-\nner zu unterschreiben.                                        (3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige Auf-\nsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift\n{6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in   der Bekanntmachung.\ndem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für\ndie Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listen-\nvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60 des                         Dritter Abschnitt\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 14 Abs. 1\nWahl von Versichertenältesten\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-\nstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-                    und Vertrauensmännern\ntreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem                                 § 60\nSte11vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher\noder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen                              Wahlverfahren\nschriftlich zu bestätigen.                                   (1) Für die Wahl von Versichertenältesten und Ver-\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-      trauensmännern gelten die verfahrensrechtlichen\nschriften des § 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und § 56    Vorschriften des§ 57 entsprechend.\nAbs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.              (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien\nüber die Durchführung der Wahl und die Ermittlung\n§ 58                           des Wahlergebnisses erlassen.\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes\n§ 61\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann\nunmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes                            Zeitpunkt der Wahl\nstattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach          Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts\nder Wahl des Vorstandes stattfinden.                      anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenälte-\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll,  sten und Vertrauensmännern in der ersten Sitzung\nlädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung,            der Vertreterversammlung stattfinden.\nsoweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertre-\nterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden\nist.\nDRITTER TEIL\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der                            Wahlverfahren\nTagesordnung enthalten                                          für die Knappschaftsversicherung\nWahl des Vorsitzenden und\ndes oder der stellvertretenden Vorsitzenden.                              Erster Abschnitt\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lei-                 Wahl der Versichertenältesten\ntet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vor-     und der Mitglieder der Vertreterversammlung\nstandes.\nA. Al/gemeine Vorschrift\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden\n§ 62\n§ 56 entsprechend.\nWahlankündigung\n§ 59                              (1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit-\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses           punkt der allgemeinen Wahlen(§ 45 Abs. 1 Satz 2 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch)\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung teilt\ndem Wahlatisschuß unverzüglich das Ergebnis der            1. der V ersic hertenä l testen,\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n2. der Mitglieder der Vertreterversammlung.\nund der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende\ndes Vorstandes teilt dem Wahlausschuß unverzüglich         Die allgemeinen Wahlen der Versichertenältesten\ndas Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstan-        müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.\ndes mit.\n(2) Die Wahlen zur Vertreterversammlung sollen\n(2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahl-      nicht später als neunzig Tage nach der Wahl der Ver-\nausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis          sichertenältesten stattfinden.","1386                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1\n(3) Der Bu ndPswa h IIH'd u ftrJgt(~ macht den Zeit-               gründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buche s\npunkt der a1lgt:m(!in()n \\Vahlen der Versid1ertcnälte-                Sozialgesetzbuch),\nsten und den Zr:itpunkt dr'r allgcm{'inen \\Vahlen der\n13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und\nMitgliedPr der Vertrctcrvcr,;ammlung am ersten Frei-\n§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ntag im September des dem \\Vahljahr vorhergehenden\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung\nJahres öffentlich bck,rnnt (VVahlunkümHgung - § 51\nund Sperrklausel,\nAbs. 1 des Viertr:n Buches SozialgP'.H:tzbuch -).\n14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl\nB. Wahl der V('r:;ichc rtc•niiltcsten\n1\nmit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch),\nI. Vorbereitung der Wahl\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\n1. Wahlausschreibung, Vors.chlagslisten                       schlagslisten erhältlich sind,\nund Wahlbekanntmachung\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge-\nlegt werden, und die Zeit, während der sie auslie-\ngen,\n§ 63\n17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die\nWahlausschreibung                                Wahlausschreibung des Bundeswahlbeauftragten\nveröffentlicht ist,\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rahmen\nder Wahlausschreibung nach § 11 Abs. 1 und 2 auf,                18. die Stellen, die weitere Auskunft. über die Wahlen\nVorschlagslisten für die \\Nahl der Vernichertenälte-                  erteilen.\nsten (Knappschaftsältcsten) bei der Bundesknapp-\n§ 64\nschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-\nsetzbuch) bis zum einhundert.undvierundsiebzigsten                         Form und Inhalt der Vorschlagslisten\nTag, 17.00 Uhr, vor dem V✓ ahbonnt.ag einzureichen\n(1) Die Vorschlagslisten !;,ind auf Vordrucken nach\n(Wahlausschreibung).\ndem Muster der Anlage 9 einzureichen. Sie müssen\n(2) Der Wahlaw~schuß hat auf Anfrage unverzüglich             mit Schreibmaschine ausgefüllt sein. Unterschriften\ndas Nähere über die \\Vahl der Versichertenältesten               sind eigenhändig zu vollziehen. Außerdem ist der\nbei der Bundesknappschaft mit.zuteilen. Die Mittei-              Name jedes Unterzeichners in Maschinenschrift oder\nlung muß inbesondere bezeichnen                                  in Druckbuchstaben einzusetzen. Soweit die Satzung\nnichts anderes bestimmt, können für jeden Versicher-\n1. den Versicherungsträger,                                    tenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.\n2. den Wahlbezirk (§ 82),\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des\n1. den Zeitpunkt der Wahl,                                     Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberech-\n4. die Stelle, bei der die Vors.chlagslisten einzurei-         tigten Personenvereinigungen und Verbände sind von\nchen sind, und ihre Anschrift,                             mindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur\nVertretung der Personenvereinigung oder des Ver-\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem               bandes berechtigt sind.\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-\nreich ungsf rist),                                            (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-\nschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber\n6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der\nnach dem Muster der Anlage 10 beizufügen. Bei Vor-\nVorschlagslisten zu beachten sind,\nschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen\n7. die Voraussetzungen des Wahlvornchlagsrechts                ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung an\n(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),                Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen. Den\n8. die Stelle, von der Pernonenvereinigungen und               Vorschlagslisten der Gewerkschaften und der sonsti-\nVerbände, die als Vorschlagsberechtigte in                 gen Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in\nBetracht kommen, ein vollsUJndiges Verzeichnis             der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen\nder Ältestensprengel erhalten können,                      Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine\nBescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen,\n9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse der           daß die betreffenden Personen als Vertreter der Ver-\nÄltestensprengel mit kennzeichnenden Angaben               einigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wur-\nzu jeder Nummer (z.B. Verwaltungsbezirk,                   den; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträ-\nGemeinde, Ort, Ortsteil oder Straßenzüge) auslie-           ger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere\ngen,                                                       Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung\n10. die Zahl der Älte'.;tcnsprcngel, für die Versicher-          braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache\ntenälteste der Arbeiter zu wählen sind, und die            der Geschäftsführung der Bundesknappschaft be-\nZahl der Ältestensprengel, für die Versichertenäl-         kannt ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2\nte~;t.e der Angestellten zu wählen sind,                   bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer\nMindestzahl von V'l/ ahlberechtigten unterzeichnet.\n11. die Bestimmungen der Satzung über die Stellver-              sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\ntretung,                                                   Erklärungen des Listenunterzeichners oder des\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die                  Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 3 beige-\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-               fügt werden.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                            1387\n(4) Ergd)cn Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so         sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen\nkann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-               Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.\nschlagslistr~n Unt.Prlagc•n übPr die Wählbarkeit des\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Wahl-\nBewerbers odPr das Wahl recht des Listenunterzeich-\nausschusses sind dem Listenvertreter oder, falls dieser\nners am Tag der Wahlankündigung nachgereicht\nnicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekannt.zu-\nwerden.\ngeben und be'i mündlicher oder fernmündlicher\nBekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestäti-\n§ 65                             gen.\nListenvertreter                          (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-         schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenvertre-\ngungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und           ter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abgegebene\nsein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-       Erklärungen sind wirksam, auch wenn in dem Zeit-\nvertreter oder sein Stellvertreter aus, so benennt der      punkt., in dem sie dem Wahlausschuß zugehen, die im\nListenträger (§ 60 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge-      ersten Halbsatz bezeichneten Voraussetzungen nicht.\nsetzbuch) dem Wahlausschuß unverzüglich einen               oder nicht mehr vorliegen.\nNachfolger.\n§ 67\n(2) In freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch) sollen ein Listenvertreter,                   Listenänderung und Listenergänzung\n·sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt.         (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\nwerden. Soweit. dies nicht. geschieht. oder ein Benann-      schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert\nt.er ausscheidet., gelten die Unterzeichner der Liste in\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit\nder Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertre-\nsich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.,\nter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertre-    der Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-\nter.\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des             werden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben\nAbsatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und sein        unberührt.\nStellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt          (2) Wird ein Bewerber nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-\nwerden. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber             chen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der\ndem Wahlausschuß, die für Listen von Personenverei-\nin § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist. an Stelle des\nnigungen und Verbänden von mindestens zwei zur\ngestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber\nVertretung berechtigten Personen, für freie Listen von\nbenennen.\nmehr als der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben\nsein muß.                                                       (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-\nses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 72 Abs. 1)\n(4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den Vor-\nbekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag\nstand an, so scheidet er als Listenvertreter aus; dies gilt  der Wahlankündigung nicht wählbar war oder die\nentsprechend für seinen Stellvertreter und für jeden        Wählbarkeit verloren hat., so kann der Listenvertreter\nweiteren Stellvertreter.                                     dem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt\neinen anderen Bewerber benennen.\n§ 66\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,\nStellung des Listenvertreters                  Änderung einer Anschrift.) können auf Antrag des\nListenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die\nwegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist insbeson-\nnfsch möglich ist.\ndere berechtigt., dem Wahlausschuß gegenüber alle\nErklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und\nDurchführung der Wahl betreffen, und solche Erklä-                                    § 68\nrungen von dem Wahlausschuß entgegenzunehmen.                          Zurücknahme von Vorschlagslisten\nFür Vorschlagslisten, die nicht von einer Organisation\nim Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vierten Buches         (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\nSozialgesetzbuch eingereicht worden sind, nimmt er          Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertre-\nspät.er die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des        ters zurückgenommen werden, solange der Wahlaus-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Vorschriften,         schuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nnach denen ein Zusammenwirken des Listenvertre-                (2) Mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten\nters und seines Stellvertreters oder mehrerer Listen-       kann die Vorschlagsliste auch noch nach dem in\nvertreter erforderlich ist, bleiben unberührt. Der          Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen\nListenträger kann in der Vorschlags! iste festlegen, daß    werden.\nder Listenvertreter und sein Stellvertreter alle Erklä-\nrungen nur gemeinsam abgeben können.\n§  69\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen                             Listenzusammenlegung\nschriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß\nvon Erklärungen, die der Listenvertreter und sein              (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\nStellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-         zusammengelegt werden sollen (Listenzusammenle-","1388                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979~ Teil I\ngung- § 48 Abs. 7 Sc1t:,. 1 de::; Vierten Buches Sozialge-       (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der\nsetzbuch-), kann von den Liste:nverl.rclcrn der Listen,       Einreichungsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der\ndie zusummcngclcgt werden sollen, nur gemeinsam               Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüglich\nabgegeben werden. Sie muß spätc:;lcns in der Sitzung          mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nabge;.!ebcn werden, in der über die Zulassung der Vor-\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustim-\nschlagslisten entschieden wird(§ 72 Abs. 1).\nmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl der\n(2) Au~; der Erk!Jrung über die Zusammenlegung             Versichertenältesten der Bundesknappschaft aufge-\nder Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-             führt oder hat ein Wahlberechtigter mehrere derar-\nheitlichen Vorschlagsli,;te, die Namen ihres Listenver-       tige Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird sein\ntreters und sei ncr; Stellvertreters sowie die Reihen-        Name in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die\nfolge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vorschlagsli-        Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der in\nste in der Fassung, die sich uus der Zusammenlegung           Absatz 3 bezeichneten Frist oder, falls diese bereits\nergibt, ist beizufügen oder innerhi.llb einer Frist einzu-    verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3\nreichen, die der Wahlau~;schuß bestimmt. An die Stelle        Satz 3 gilt entsprechend.\nder in§ 64 Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die\nUnterschriften der beteiligten Listenvertreter.\n§ 72\n§  70                                            Zulassung der Vorschlagslisten\nListenverbindung                             (1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum einhun-\ndertundzweiundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonn-\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-           tag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher\nbunden werden sollen (Listenverbindung - § 48 Abs. 7          Vorschlagslisten,      Listenzusammenlegungen        und\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch-), kann von den           Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der\nListenvertretern der Listen, die verbunden werden             die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufge-\nsollen, nur gemeinsam abgegeben werden. Sie muß               führt werden (§ 81 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der\nspätestens in der Sitzung abgegeben werden, in der            Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.\nüber die Zulassung der Vorschlagslisten entr,chieden\nwird (§ 72 Abs. 1).                                              (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der\n§ 71                                    Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten                    sind, eingeht,\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,\n(1)  Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-\nschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie         3. deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste ein-\ngetrennt nach Wählergruppen in der Reihenfolge                     gereicht und diese nicht zurückgenommen hat,\nihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen meh-                4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3\nrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so entschei-              wahrt,\ndet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält,\ndas Los; Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert-           5. (weggefallen)\nundfünften Tag vor dem Wahlsonntag eingereicht                6. deren Listenträger nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nwerden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die                 Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht das Recht\nLose werden von den Listenvertr~tern in Gegenwart                  hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder\ndes Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für             7. die nicht von der nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten\nnicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsit-                Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von\nzende des Wahlausschusses das Los.                                 Wahlberechtigten unterzeichnet ist.\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagsberechti-\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-\ngung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der\nweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die\nReihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die Voraus-\ninnerhalb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht beho-\nsetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewer-\nben worden sind. Über die Zulassung einer zurückge-\nbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer\nnommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlaus-\nAnlaß dazu besteht.\nschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsli-      Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzu-\nste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so teilt           weisen, wenn die in § 69 oder § 70 bezeichneten Vor-\nder Wahl ausschuß dies dem Listenvertreter innerhalb          aussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-\nvon zehn Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit.          schlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den\nDie Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zwei-           Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialge-\nfel und behebbare Mängel bis zum einhundertund-               setzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, so\nsechsundvierzigsten Tag vor dem Wahlsonntag besei-            sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlags-\ntigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies            liste zu streichen.\ngeschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\nnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter gegen per-\nunverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nsönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen oder\ndurch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen.            1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                         1389\n2. welche fü~wt~rlwr duf seiner zugelassenen Vor-              Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfas-\nschlagsl.istc geslrich(~n sinrl und aus welchen Grün-     sung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich\nden,                                                      bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den\n3. weldw anrkrPn Vorschlagslislcn seiner Wähler-               Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung tra-\ngrupp<~ ZUi~Plil~';cn '.·ind,                             genden Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nDer Wahlau.::;5chuß übersendet, soweit erforderlich,\n4. ob eine Wahlhandlun51, stattfindet,                        den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung\n5. in W(•lcher Reihc-nfol~;c die zugelassenen Vor-             zusammen mit den Mitteilungen, die in § 72 Abs. 3\nschla5:,:Ji,;lcn ,;uf dem Stimmzd.t,J anff7,cführt wer-   vorgeschrieben sind.\nden,\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht\nund fügt ckr Miuc,iiunr: ('ine Bclchnrnr? über den            ffr;tgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3\nRccht'..bchdf de•;§ T3 rwi. [)in in der Mith'.ilung unter     Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht begrün-\nNummer 2 V,Pnanntcn Er:·.vprbcr erhalten vom Wahl-            det worden ist. In diesem Falle weist der Vorsitzende\nt1u';';chuß eine ge~.·ondcrt(~ tv1illctlung, der ebenfalls     des Beschwerdewahlausschusses die Beschwerde\neine ßclehrun~? Llher den R1:cht:;bchclf des§ 73 beizu-        unter Angabe der Gründe als unzulässig zurück; eine\nfür{en ist.                                                    Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht\nstatt.\n§ '73                             (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschus-\nBeschwerde g„gen die Entscheidung                  ses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten\ndes \\Vahlausschusses                    Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.\n(1) Gegen eine EntscheidunP, des Wahlausschusses,                                     § 75\ndie eine Vorschlagsli:;te, Li.stenzusammenlegung oder\nListenverbindung, insbesondere deren Zurückwei-                              Auslegung der Vorschlagslisten\nsung (§ 72 Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter             (1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zugelas-\njeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen             senen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen der\ndie Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen-           Bundesknappschaft öffentlich auslegen.\nlegung oder Listenverbindung kann der Listenvertre-\nter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde ein-              (2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind späte-\nlegen.                                                         stens am einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonn-\ntag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines\nWahltages ausliegen.\nBewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so kann außer dem\nListenvertreter der betroffenen Liste auch der Bewer-             (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine\nber Beschwerde einlegen.                                       Wahlhandlung stattfindet.\n(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertundzwei-\nunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem                                            § 76\nWahlausschuß schriftlich, fernschriftlich oder telegra-                        Wahl ohne Wahlhandlung\nfisch einzulegen und zu begründen. Der Beschwerde-\n( 1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vor-\nführer soll dem Bundeswahlbeauftragten eine\nschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste\nAb!::chrift der Beschwerde und ihrer Begründung\nzugelassen, so findet für diese Wählergruppe keine\nübersenden. Der vVahlausschuß legt die Beschwer-\nWahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar meh-\nde:schrift mit seinen Akten unverzüglich dem\nBeschwerdewahlausschuß vor.                                    rere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen\naber insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als\nein Bewerber benannt ist.\n§ 74\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht der\nEntscheidung des Besrhwerdewahlausschusses\n\\Vahlausschuß spätestens am einhundertundsieben-\n(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundes-             ten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß\nwahLJ.uc;sc:huß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung über die         und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.\nBe:::chwerde muß bi.s zum cinhundert.undvierzehnten\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren\nTag vor dem Wah1.,;ormt.a~!, f~droffen werden; soweit\ndies nach ihrem Inhalt erforderlich is~ muß sie sich            Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber\nauch auf die Reihenfolge er:;lreckcn, in der die zuge~          gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.\nla'.::senen Vor::chlaw:ll:,tPn auf clcm Stimmzettel aufge-\nführt werden.                                                                              § 77\n(2) Zu der Silzun~~ cks Beschwerdewahlausschusses\nUnterrichtung des Bundeswahlbeauftragten\nlJ.dt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdefüh-                     über eine Wahl mit Stimmabgabe\nrer und den Vor~;Hzcndcn des Wahlausschusses, im                   Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlausschuß\nFalle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter           dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ent-\nder betroffenen Lii;te und im Falle der Beschwerde              scheidung über die Zulassung der Vorschlagslisten,\ngegen die Nichtz.ulasi;ung ei nPr Liste die Listenvertre-       Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen\nter der zugelas~;enen Listen. In der Beschwerdever-             als solche unanfechtbar geworden ist, dem Bundes-\nhandlung sind die erschienenPn Beteiligten zu hören.            wahlbeauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung muß die","1390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand-                                       § 80\nlung staUfi ndet.\nAusstellung der Wahlausweise\n§ 78\n(1) Der Wahlausschuß verteilt bis zum einundfünf-\nWahlbekanntmarhung                        zigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vordrucke für\ndie Wahlausweise, die Stimmzettel, die Merkblätter,\n(1) Frü hcstens am einundfünfzigsten und spätestens    die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefum-\nam siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag\nschläge in der erforderlichen Zahl an die Stellen, die\nmacht der Wahlausschuß die Wahlen der Knapp-               die Wahlausweise ausstellen. Dabei sorgt er dafür, daß\nschaftsältesten der Arbeiter und der Knappschaftsäl-\neine mißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln\ntesten der Angestellten öffentlich bekannt (Wahlbe-\nverhindert wird.\nkanntmachung).\n(2) Die Wahlausweise werden von der Bundes-\n(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen               knappschaft ausgestellt und zusammen mit den übri-\n1. den Versicherungsträger,                               gen in Absatz 1 genannten Wahlunterlagen frühe-\nstens am einundfünfzigsten Tag und spätestens am\n2. den Wahlbezirk (§ 82),                                 zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag ausgehändigt\n3. die Ältestensprengel (unter Angabe der Nummer)        oder übermittelt. Soweit das aus besonderen Gründen\nund den Wahlraum oder die Wahlräume für jeden         erforderlich erscheint, können die Wahlunterlagen\nÄltestensprengel,                                     mit Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten auch\nbereits vorher ausgehändigt oder übermittelt werden.\n4. die Wahltage,\nDer Bundeswahlbeauftragte kann, wenn das sachdien-\n5. die Wahlzeiten,                                       lich erscheint, anordnen, daß die Wahlunterlagen für\n6. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kennwort        Wahlberechtigte, die in einem bestimmten Bundes-\nund Listennummer,                                    land wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur Ver-\nfügung stehenden Zeit innerhalb eines von ihm\n7. (weggefallen)                                         bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder übermit-\n8. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen, und     telt werden.\ndie Personengruppen, die dem Versicherungsträ-          (3) Im Zusammenhang mit der Aushändigung der\nger für die Übersendung der Wahlausweise ihre        Wahlunterlagen ist jede Einflußnahme auf die Stimm-\nAnschrift mitteilen müssen,                          abgabe des Wahlberechtigten unzulässig.\n9. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-            (4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum zwanzigsten\nschlagslisten ausliegen,                             Tag vor dem Wahlsonntag die Wahlunterlagen nicht\n10. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der        erhalten hat, soll ihre Ausstellung spätestens bis zum\nWahlen und die Voraussetzungen für die Aus-          dreizehnten Tag vor dem Wahlsonntag beantragen;\nübung des Wahlrechts erteilen.                       später eingehenden Anträgen ist, soweit möglich, noch\nzu entsprechen.\nIn der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,\ndaß der \\1/ahlberechtigte seine Stimme brieflich abge-\nben kann oder in einem Wahlraum, der für den Älte-\nstensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen Wohn-                                  § 81\nsitz hat.                                                              Form und Inhalt der Wahlausweise\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und\n(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahlbe-\nWahlbriefumschlag für die Briefwahl\nrechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von der\nWahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er ver-                 (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\nanlaßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die Wahl-          drucken nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellt;\nbekanntmachung in allen knappschaftlich versicher-          der Bundeswahlbeauftragte kann die Aufnahme\nten Betrieben ausgehängt wird. In Anschlägen, Aus-          zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis, wie Ver-\nhängen und Veröffentlichungen in der Tagespresse            sicherungsnummer oder Betriebsstammnummer, und\nsind die Angaben, die die Wahlbekanntmachung nach           die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem\nAbsatz 2 Nr. 3 bis 6 enthalten muß, nur für den örtli-      Stimmzettel zulassen. Die Stimmzettel sollen mit den\nchen Bereich aufzunehmen, für den der Anschlag, der         Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus\nAushang oder die Veröffentlichung bestimmt ist.             technischen Gründen sind zulässig; sie bedürfen der\nZustimmung des Bundeswahlbeauftragten.\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts                  (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten\nin der Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre-\n§ 79                            ter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-\nüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich\nWahlausweise                         danach ergebende Listennummer bleibt auch maßge-\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von           bend, falls eine der beteiligten Listen nicht zugelassen\nWahlausweisen.                                              wird. Haben die Listenvertreter eine Erklärung nicht\nabgegeben, so ist, wenn bei der letzten vorhergehen-\n(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil    den Wahl mehrere Listen zugelassen waren, für die\nbei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutref-         Reihenfolge in erster Linie die Zahl der Stimmen maß-\nfenden Voraussetzunw~n ausgegangen worden ist.              gebend, die jede Liste bei der vorhergehenden Wahl","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                           1391\nerhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die                              § 84\nOrdnungsnummer (§ 71 Abs. 1). Nach der Ordnungs-                                Wahlräume\nnummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der\nListen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht betei-        (1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahlräume. In\nligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl nur          jedem Ältestensprengel ist mindestens ein Wahlraum\neine Liste zugelassen war, so erhält die entsprechende    einzurichten.\nListe die Nummer 1; die Reihenfolge anderer Listen\n(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung eines\nbestimmt sich auch in diesem Falle nach der Ord-\nBetriebes können auch Räume in Betrieben zu Wahl-\nnungsnummer.\nräumen bestimmt werden.\n(3) Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge\n(3) In diesen Wahlräumen können die Stimmen\nnach dem Muster der Anlage 6 und Merkblätter zur\nauch für andere Versicherungsträger abgegeben wer-\nUnterrichtung der \\Vahlberechtigten über die Stimm-\nden; § 45 Abs. 3 Satz 3 gilt. Für die Ermittlung des\nabgabe, bei der Briefwahl außerdem Wahlbriefum-\nWahlergebnisses gelten die §§ 51 und 52.\nschläge nach dem Muster der Anlage 7 verwendet.\nDer Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des\nStimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme\n§ 85\ndes Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzet-\ntel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der                                  Wahlzeit\nWahlbriefumschlag ist mit der Anschrift des Wahl-\nDer Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der\nausschusses zu versehen.\nWahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltag minde-\n(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel-     stens sechs Stunden betragen.\numschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsich-\ntiges, nichlkarbonisiertes Papier zu verwen~en. Die\nStimmzettelumschläge sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6),                       II. Wahlhandlung\ndie Wahlbriefumschläge 12 x 17,6 cm groß sein. Die\nWahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelum-                  1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nschläge sind für die Gruppe der versicherten Arbeiter\naus hellgelbem und für die Gruppe der versicherten\nAngestellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind                                § 86\nfür die Gruppe der versicherten Angestellten auf der\nVorderseite rechts mit einem 1/2 cm breiten schwarzen                   Ausstattung der Wahlräume\nRand zu versehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus            (1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-\nhellrotem Papier herzustellen.                             räume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die\n(5) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in den        Wahl in einem Betrieb statt, so richtet der Arbeitgeber\nAnlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind,          die Wahlräume für die Wahl her.\ndem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Daten-          (2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vorkeh-\nverarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwendung von          rungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen Stimm-\nFensterumschlägen, Adremaplatten, Endlosvordruk-           zettel unbeobachtet kennzeichnen kann.\nken oder Lochkarten); jedoch muß gewährleistet blei-\nben, daß Wahlausweise und Stimmzettel in jedem               (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden ver-\nbeliebigen Wahlraum abgegeben und von jeder Wahl-          schließbare Wahlurnen bereitgestellt.\nleitung ausgewertet werden können. In Zweifelsfällen\nist die Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten zu\neiner Abweichung einzuholen.                                                         § 87\nBeginn u~d Unterbrechung der Wahlhandlung\n3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit                  ( 1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn der\nStimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der\nVorsitzende der Wahlleitung verschließt die Wahl-\nurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht\n§ 82                            mehr geöffnet werden.\nWahlbezirk\n(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist\nWahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der Bun-       sicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wiederbe-\ndesknappschaft.                                            ginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch ent-\nnommen werden können.\n§ 83\nStimmabgabe im Ältestensprengel                                           § 88\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung\nDer Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine\nStimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für den             Während der Wahlhandlung und der Ermittlung\nÄltestensprengel eingerichtet ist, in dem er seinen        des Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat jeder-\nWohnsitz hat.                                              mann zum Wahlraum Zutritt.","1392                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 89                             Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis\ndie anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben\nOrdnung in Gebäuden und in Wahlräumen\nhaben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahllei-\n(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet hat,     tung die Wahlhandlung für geschlossen.\nsorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich der\nWahlraum befindet, jede Beeinflussung der Wähler                                    2. Briefwahl\ndurch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt (§ 54\nAbs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).                                             § 93\n(2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen                              Briefliche Stimmabgabe\ndafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb             (1) Wer brieflich wählt,\nder eingerichteten Wahlräume abgegeben und Wahl-\nbriefe nicht eingesammelt werden.                           kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,\n(3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung im        legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und\nverschließt diesen,\nWahlraum.\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,\n§ 90\nverschließt den Wahlbriefumschlag und\nStimmabgabe\nübersendet den Wahlbrief dem Wahlausschuß.\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der\nWähler an den Tisch der Wahlleitung und legt seinen             (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nWahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den Wahl-            körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe behindert\nausweis. Bei Zweifeln über die Identität des Wählers        ist, kann sich bei der Stimmabgabe einer Person seines\nkann sie verlangen, daß dieser sich über seine Person       Vertrauens bedienen.\nausweist.\n§ 94\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zugelas-\nsen werden, so führt der Vorsitzende einen Bescnluß                    Frist für die briefliche Stimmabgabe\nder Wahlleitung herbei.                                        Brieflich kann schon vor dem für die Durchführung\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimmab-        der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt werden.\ngabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein. Die Wahl-       Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig\nausweise werden mit laufenden Nummern versehen.            absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der\nWähler, die im Wahlraum den Stimmzettelumschlag            Wahlbrief spätestens am Montag nach dem Wahl-\nnicht zur Hand haben, erhalten Stimmzettelumschläge        sonntag bis 17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger\nvon der Wahlleitung.                                       eingeht.\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zugelas-                                       § 95\nsen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und legt                        Behandlung der Wahlbriefe\nihn in den Stimmzettelumschlag.\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst\n(5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekennzeich-      oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die\nnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, begibt      er in der erforderlichen Zahl bestellt.\ner sich wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt\nden Stimmzettelumschlag in die Wahlurne.                       (2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestensprengeln\ngeordnet und für jeden Ältestensprengel gesondert\n(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerverzeich-      behandelt; das gilt auch für die Ermittlung des Wahl-\nnis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnungen             ergebnisses, soweit dies nach § 98 Abs. 2 und 4 bis 6\nermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme             erforderlich ist. Läßt sich die Zugehörigkeit zu einem\nabgegeben oder nicht abgegeben haben.                      Ältestensprengel nur an Hand des Wahlausweises\nfeststellen, so kann der Wahlbrief schon vor der\n§ 91                            Ermittlung des Wahlergebnisses geöffnet werden.\nStimmabgabe behinderter Wähler                    (3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der Prü-\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch          fung des Wahlbriefumschlags, des Wahlausweises\nkörperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-           und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags für\ndert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren    ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimmzettelum-\ner sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und teilt       schlag mit dem Vermerk „ungültig\" zu versehen. Der\ndies der Wahlleitung mit.                                  Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlausschusses\noder der Briefwahlleitung zu unterschreiben. Stimm-\nzettelumschläge, die mit der Aufschrift „ungültig\" ver-\n§ 92                            sehen worden sind, werden zusammen mit den Wahl-\nSchluß der Wahlhandlung                    ausweisen wieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.\nDiese Wahlbriefe werden verpackt und getrennt von\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom       anderen Wahlunterlagen aufbewahrt.\nVorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von\nda ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe              (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach\nzugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.          Absatz 3 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen wor-","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                         1393\nden sind, werden sie von den Wahlausweisen und den        1. als nicht amtlich erkennbar ist,\nWahlbrie~umschltigcn getrennt. Die Wahlbriefum-\n2. mit einem Merkmal versehen ist,\nsch lägP und die Wa hlauswcise werden getrennt ver-\npackt und aufbewahrt.                                     3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\n(5) Die dJr1ach verbleibenden Stimmzettelum-           4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten\nschläge werden frühestens am Tag nach dem Wahl-               bezeichnet oder\nsonntag geöffnet und von dPn in ihnen befindlichen        5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erken-\nStimmzetteln getrennt. Anschließend wird das Wahl-            nen läßt.\nergebnis entsprechend § 96 Abs. 3 und 4 ermittelt.\nBriefwahlleitungen übersenden die Wahlnieder-               (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn\nschriften unvcrzÜf!l ich dem Wa hlausschuß, Stimmzet-     1. kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,\ntelumschl5ge und Stimmzettel werden getrennt ver-\npackt und aufbewahrt.                                     2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-\nsehen ist oder\n3. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als\nIII. Er m i ltl u n g des Wahlergebnisses                 einen Stimmzettel enthält; mehrere in einem\nUmschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein\n§ 96                               Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer\nvon ihnen gekennzeichnet ist.\nErmittlung des Wahlergebnisses\ndurch die Wahlleitungen der Ältestensprengel            (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem\nungültig, wenn\n( 1) Jede Wahlleitung eines Ä ltcstcnsprengels ermit-\ntelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung          1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist\ndas Wahlergebnis.                                             oder\n(2) Zunächst werden die Stimmzettelumschläge der       2. der Wahlausweis nicht beiliegt.\nWahlurne entnommen und gezählt. Sodann wird die              (3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\nZahl der einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl\nder Stimmzettelumschläge verglichen. Stimmt die           1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des Straf-\nZahl der Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettel-           gesetzbuches strafbar ist,\numschläge nicht überein, so ist dies in der Wahlnie-      2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal\nderschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläu-           durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder\ntern.\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt,\n(2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-          seine Stimme außerhalb eines Wahlraums abgibt.\ngruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als\nzehn Stimmzettelumschläge abgegeben worden, so                                       § 98\nunterbleiben weitere Ermi_Ulungen, nachdem die Zahl                   Ermittlung des Wahlergebnisses\nder einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der                           durch den Wahlausschuß\nStimmzettelumschläge verglichen worden ist. Die wei-\ntere Behandlung obliegt dem Wahlausschuß.                    (1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das\nWahlergebnis.\n(3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen für\ndie einzelnen Vorschla~Jslisten abgegeben sind. Sie hat      (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-\ndabei über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen         leitungen der Ältestensprengel (§ 96 Abs. 4), der Nie-\nzu entscheiden. Auf für ungültig erklärten Stimmzet-      derschriften der Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5\nteln ist der Grund der Ungültigkeit zu vermerken.         Satz 3) und unter Berücksichtigung der Stimmen, die\nihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der Wahlaus-\n(4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift      schuß gesondert für Arbeiter und Angestellte\n(§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei\ngesondert für Arbeiter und Angestellte                    1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\ngültigen Stimmen,\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7\n2. die Zahl der gültigen Stimmen,                             des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                           gültigen Stimmen,\n4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen      3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\ngültigen Stimmen.                                         men,\n(5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses übersen-       4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die\ndet die Wahlleitung dem Wahlausschuß die Wahlnie-             mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe\nderschrift und die sonstigen Wahlunterlagen.                  insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\nhaben,\n§ 97\n5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insgesamt\nUngültige Stimmen                         abgegebenen gültigen Stimmen,\n(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der Stimm-      6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für\nzettel                                                        jeden Ältestensprengel erzielt hat,","1394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung für              Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und\njeden Ä ltcstcnsprcngcl erzielt hat.            -            Listenverbindungen entfallenen Stimmen,\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-        8. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-\nschlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)            lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-\nentfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-           dungen,\nmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und              9. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten\nListenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach                und Listenverbindungen entfallenen Sitze,\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so\ngefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-           10. die Zahl der für jeden Ältestensprengel abgegebe-\nzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen               nen gültigen Stimmen,\nsind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei      11. getrennt nach Älte5tensprengeln die Zahl der für\nStellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor-              jede Vorschlagsliste und Listenverbindung abge-\nschlagsliste und Listenverbindung erhält so viele Sitze          gebenen gültigen Stimmen,\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die     12. die Namen der gewählten Versichertenältesten\nZuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen            und, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stellver-\nHöchstzahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahl-              treter in der sich aus Absatz 4 und 5 ergebenden\nausschusses zieht.                                               Reihenfolge unter Angabe der Listenzugehörig-\n(4) Die Ältestensprengel werden in der Reihenfolge            keit.\nder auf die einzelnen Vorschlagslisten und Listenver-         (7)    Der Bundeswahlbeauftragte       erhält    eine\nbindungen entfallenen Höchstzahlen verteilt. Dabei          Abschrift der Niederschrift.\nbesetzt jede in dieser Reihenfolge zu berücksichti-\ngende Vorschlagsliste und Listenverbindung, solange\n§ 99\nnoch mehrere Sprengel zu verteilen sind, den Spren-\ngel, für den sie den höchsten Stimmenanteil erzielt hat.             Bekanntmachung des Wahlergebnisses\nHat sie für mehrere Sprengel den gleichen Stimmen-\n( 1) Der W ahla ussch uß macht das Wahlergebnis\nanteil erzielt, so entscheidet das Los, das der Vorsit-\nunverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzuge-\nzende des Wahlausschusses zieht, darüber, welchen\nben\nSprengel die Vorschlagsliste oder Listenverbindung\nbesetzt. Enthält eine Vorschlagsliste oder eine Listen-         Familienname, Vorname,\nverbindung für den danach zuzuteilenden Sprengel                Geburtsdatum,\nkeinen Vorschlag, so wird die Höchstzahl gestrichen\nWohnort und Wohnung\nund im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-\nzahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die Vor-          der gewählten Versichertenältesten und gewählter\nschlagsliste oder die Listenverbindung für diesen           Stellvertreter.\nSprengel erzielt hat, ist im weiteren Verteilungsver-\nfahren nicht mehr zu berücksichtigen.                         (2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten\nVersichertenältesten und gewählten Stellvertreter\n(5) Nachdem die Sitze und die Ältestensprengel auf       von ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber\ndie Vorschlagslisten und Lir;tenverbindungen verteilt       auf, ob sie die Wahl annehmen. Die gewählten Versi-\nworden sind, sind die auf eine Listenverbindung ent-        chertenältesten unterrichtet er gleichzeitig über die\nfallenen Sitze und Ältestensprengel in der in den           Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und\nAbsätzen 3 und 4 bezeichneten Wei~,e auf die einzel-        ihre Wahlberechtigung sowie darüber, daß ihnen die\nnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu vertei-        Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts nach\nlen.                                                        Eingang der Erklärung über die Annahme der Wahl\nübermittelt werden.\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-\nWahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus-\nhalten\nzug aus der Niederschrift über die Ermittlung des\n1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-       Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 98 Abs. 6\nausweis ausgestellt wurde,                             Nr. 2, 4 und 6 bis 12 enthaltenen Angaben erstrecken\nmuß.\n2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n3. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\nStimmen,\nC. Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung\n4. die Zahl der gültigen Stimmen,\n5. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-\nmen,                                                                            § 100\n6. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-                             Verweisung\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,                 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,\n7. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und            gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterver-\nListenverbindungen, die an der Sitzverteilung         sammlung die Vorschriften der §§ 63 bis 99 entspre-\nnicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen       chend; der Bundeswahlbeauftragte be~timmt, welche\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen             Fristen für diese Wahlen gelten.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                          1395\n§ 101                                                     § 102\nWahlausschreibung                                Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n(1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahl aus.               (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach\ndem Muster der Anlage 1 einzureichen.\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\n(2) Für die Zustimmungserklärung der Bewerber ist\n1. den V crsicherungsträger,                             das Muster der Anlage 2 zu verwenden.\n2. den Wahlbezirk(§ 82),\n(3) § 64 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend für Vereini-\n3. den Zeitpunkt der Wahl,                               gungen von Arbeitgebern.\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzurei-\nchen sind, und ihre Anschrift,\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem                                   § 103\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Ein-\nreichungsfrist),                                               Listenänderung und Listenergänzung\n6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der        (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer Vor-\nVorschlagslisten zu beachten sind,                   schlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert\noder ergänzt werden, muß die Vorschlagsliste, soweit\n7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts          sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt,\n(§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),          der Vorschrift des§ 68 Abs. 1 entsprechend zurückge-\nnommen und form- und fristgerecht neu eingereicht\n8. die Zusammensetzung der Vertreterversammlung\nwerden. Die Vorschriften der §§ 69 und 70 bleiben\nunter Anführung des Wortlauts des § 46 Abs. 2\nunberührt.\nSatz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\n(2) Wird ein Bewerber nach§ 71 Abs. 5 Satz 1 gestri-\n9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nchen, so kann der Listenvertreter bis zum Ablauf der\n10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe          in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an Stelle des\n(Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in§ 51   gestrichenen Bewerbers einen anderen Bewerber\nAbs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch    benennen; dies gilt entsprechend, wenn ein Bewerber\ngenannten Personen gehören dürfen, und den           nach§ 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil\nInhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des     er nach § 51 Abs. 4 Satz 2 oder § 48 Abs. 6 des Vierten\nVierten Buches Sozialgesetzbuch,                     Buches Sozialgesetzbuch nicht oder nicht an der\nbetreffenden Stelle der Vorschlagsliste benannt wer-\n11. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter    den durfte.\nHervorhebung der Regelung des§ 48 Abs. 6 Satz 2\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die             (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschus-\nGrundsätze über die Ergänzung der Vertreterver-      ses über die Zulassung der Vorschlagsliste(§ 72 Abs. 1)\nsammlung im Falle de·s vorzeitigen Ausscheidens      bekannt, daß ein Bewerber gestorben ist oder am Tag\neines Mitglieds oder eines Stellvertreters(§ 60 des  der Wahlankündigung nicht wählbar war oder die\nVierten Buches Sozialgesetzbuch),                    Wählbarkeit verloren hat, so kann der Listenvertreter\ndem Wahlausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die           einen anderen Bewerber benennen.\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-\ngründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vierten Buches        (4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag bis\nSozialgesetzbuch),                                   zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu gewähl-\nten Vertreterversammlung stattfindet, kann der\n13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7 und       Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nachfolger\n§ 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch      für einen Gewählten benennen, der gestorben ist oder\nüber Listenzusammenlegung, Listenverbindung          der am Tag der Wahlankündigung nicht wählbar war\nund Sperrklausel,                                    oder der die Wählbarkeit verloren hat.\n14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene         (5) Offenbare Unrichtigkeiten {z.B. Schreibfehler,\nBewerber als gewählt gelten, ohne daß eine Wahl      Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des\nmit Stimmabgabe stattfindet(§ 46 Abs. 3 des Vier-    Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\nten Buches Sozialgesetzbuch),                        wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nnisch möglich ist.\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor~\nschlagslisten erhältlich sind,\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge-                              § 104\nlegt werden, und die Zeit, während der sie auslie-\ngen,                                                                 Wahl ohne Wahlhandlung\n17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die            Eine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn\nNamen der Mitglieder des Wahlausschusses, die        für eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlagsli-\ndie Wahlausschreibung unterzeichnet haben,           sten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht\nmehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh-\n18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen erteilen.   len sind.","1396                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 105                                   je 1 Stimme     oder\nWahlbekanntmaC'hung                             je 5 Stimmen    oder\nje 10 Stimmen   oder\n(1) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen                     je 50 Stimmen   oder\nje 100 Stimmen  oder\n1. den Versichern ngsträger,\nje 500 Stimmen\n2. den Wahltag,\nzu lauten.\n3. (weggefallen)\n(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettel-\n4. (weggefallen)\numschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber aus\n5. die zugelassenen Vorschlagslisten,                        weißem Papier herzustellen und auf der Vorderseite\n6. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,             rechts mit einem 1/i cm breiten roten Rand zu versehen.\n7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausge:..                                 § 108\nlegt sind,                                                                    (weggefallen)\n8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung\nder Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus-                                   § 109\nübung des Wahlrechts erteilen.\nBehandlung der Wahlbriefe\nIn der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,                (1)  Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst\ndaß die Arbeitgeber die Ausstellung eines Wahlaus-            oder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln, die\nweises beantragen müssen.\ner in der erforderlichen Zahl bestellt.\n(2)  Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu             (2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt.\nbringen\n(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von§ 97 Abs. 2\n1. den gewählten Versichertenä !testen,                       Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzettelumschlag\n2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen                mehrere Stimmzettel enthält und es sich dabei um\nVereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-             Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimm-\noder berufspolitischer Zwecksetzung, aus deren          recht handelt.\nVorschlagslisten Bewerber alr; Versichertenälteste\ngewählt sind,                                                                      § 110\n3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und                                   Ermittlung des Wahlergebnisses\n4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeitge-                 ( 1) Auf Grund der Wahlniederschriften der Brief-\nbern des Bergbaus.                                      wahlleitungen und unter Berücksichtigung der Stim-\nmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, ermit-\ntelt der Wahlausschuß gesondert für die einzelnen\n§ 106\nWählergruppen\nAusübung des Wahlrechts\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen\n( 1) Die Versichertenältesten wählen brieflich auf            gültigen Stimmen,\nGrund von Wahlausweisen, die ihnen die Bundes-\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung(§ 48 Abs. 7\nknappschaft zusammen mit den Stimmzetteln, den\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch) abgegebenen\nMerkblättern, den Stimmzettelumschlägen und den\ngültigen Stimmen,\nWahlbriefumschlägen übersendet.\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stim-\n(2)   Die Arbeitgeber wählen brieflich auf Grund von           men,\nWahlausweisen, die die Bundesknappschaft auf\nAntrag ausstellt und zusammen mit den Stimmzetteln,           4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die\nden Merkblättern, den Stimmzettelumschlägen und                    mindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe\nden Wahlbriefumschlägen übersendet.                                insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten\nhaben.\n(2) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\n§ 107                              schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 1 Nr. 4)\nForm und Inhalt der Wahlausweise                 entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der Stim-\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag            men, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nListenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-            durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so\ndrucken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14 aus-            gefundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-\ngestellt.                                                     zahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu verteilen\n(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vordrucke         sind, wobei die tföchstzahlen nötigenfalls bis auf zwei\nnach dem Muster der Anlagen 15 und 16 hergestellt.            Stellen nach dem Komma zu errechnen sind. Jede Vor-\nschlagsliste und Listenverbindung erhält in der Rei-\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehr-        henfolge der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie\nfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzuge-            Höchstzahlen auf sie entfallen. Über die Zuteilung des\nben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf                    letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                           1397\ndas Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses               (2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das\nzieht. Enth.altcn eine Vorschlagsliste oder die Vor-      Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Aus-\nschlagslii;ten einer Listenverbindung weniger Vor-        zug aus der Niederschrift über die Ermittlung des\nschläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder     Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 110 Abs. 5\ndie Listenverbindung entfallen, so gehen ihre Stellen     enthaltenen Angaben erstrecken muß.\nauf die folgenden Höchstzahlen über.\n(3) Nachdem dic Sitze auf die Vorschlagslisten und                         Zweiter Abschnitt\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind die auf\neine Listenverbindung entfallenen Sitze in der in                   Wahl der Vorsitzenden der Vertreter-\nAbsatz 2 bezeichneten Weise auf die einzelnen Vor-                versammlung und Wahl des Vorstandes\nschlags! isten der Lislcnvcrbi nd ung zu verteilen.\n§ 112\n(4) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze\nwerden von den Bewerbern in der Reihenfolge besetzt,                Erste Sitzung der Vertreterversammlung\nin der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.            (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl\nSobald in den Gruppen der Arbeiter und der Ange-            neu gewählten Vertreterversammlung soll im Monat\nstellten ein Drittel der Sitze mit Bewerbern besetzt ist,  Oktober des Wahljahres stattfinden.\ndie nicht Versichertenälteste sind, werden die noch\nunbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die          (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des\nVersichertenältestc sind. Sobald in der Gruppe der         Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterver-\nArbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauf-     sammlung unter Angabe der Tagesordnung.\ntragten (§ 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthal-\nbuch) besetzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze\nten:\nnur noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauftragte\nsind. Über die Zuteilung des letzten Sitzes, der inner-     1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden\nhalb des ersten Drittels der Sitze liegt, entscheidet bei       Vorsitzenden der Vertreterversammlung,\ngleichen Höchstzahlen das Los, das der Vorsitzende\n2. Wahl des Vorstandes.\ndes Wahlausschusses zieht.\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die\n(5) Die Niederschrift über die Ermittlung des Wahl-\nSitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-\nergebnisses muß, getrennt nach Wählergruppen, ent-\nhalten                                                     versammlung.\n01. die Zahl der Wahlberechtigten, für die ein Wahl-                                   § 113\nausweis ausgestellt wurde,\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet\n2. die Zahl der gültigen Stimmen,                        die nach§ 112 einberufene erste Sitzung der Vertreter-\n3. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-     versammlung und führt einen Beschluß darüber her-\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,            bei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schriftlich\ngewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird, wenn\n4. eine Übersicht über die Vorschlagslisten und\nmindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreter-\nListenverbindungen, die an der Sitzverteilung\nversammlung dies verlangt.\nnicht teilgenommen haben, mit den Prozentsätzen.\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen             (2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-\nStimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und        schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er\nListenverbindungen entfallenen Stimmen,             kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\n5. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-            (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vorsitzende\nlung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-     des Wahlausschusses die erforderlichen Stimmzettel\ndungen,                                             ausgeben.\n6. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem\nund Listenverbindungen entfallenen Sitze,\nVorsitzenden des Wahlausschusses und von minde-\n7. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der         stens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung\nnach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge.       vorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen\nangehören müssen.\n(6)    Der Bundeswahlbeauftragte        erhält   eine\nAbschrift der Niederschrift.                                  (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den Vor-\nschriften des § 62 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch.\n§ 111                              (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses           Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung bekannt und fordert den Gewählten zur\n(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten       Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.\nBewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sit-   Er klärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so\nzung der Vertreterversammlung mindestens einen             übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses\nMonat vorher geladen werden.                               den Vorsitz der Vertreterversammlung.","1398                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(7) Für die Wahl cfor stellvertretf~nden Vorsitzenden        (2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll,\ngelten die Vorschriften der A bsfitze 1 bis 5 und 6 Satz 1   lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung,\nentsprechend.                                                soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertre-\nterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden\n(8) Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufge-       ist.\nnommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des\nWahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertre-                (3)  Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der\nterversammlung zu unterzeichnen.                             Tagesordnung enthalten\nWahl des Vorsitzenden und\n§ 114\nder stellvertretenden Vorsitzenden.\nWahl des Vorstandes\n(4)  Der Vorsitzende der Vertreterversammlung lei-\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl der         tet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vor-\nVorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.               standes.\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende           (5)  Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden\nder V ertreterversa mml u ng.                                § 113 entsprechend.\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften des                                  § 116\n§ 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter\n( 1) Der Vorsitzende der V ertreterversarnml ung teilt\nund sein Stellvertreter zu benennen; weitere Stellver-\ntreter können benannt werden. Vorschlagslisten, die          dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis der\ndiesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungül-          Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\ntig.                                                         und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende\ndes Vorstandes teilt dem Wahlausschuß unverzüglich\n(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und wei-     das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstan-\ntere Stellvertreter brauchen der Vertreterversamm-           des mit.\nlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahlbewer-\nber für den Vorstand sein und scheiden aus, wenn sie            (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahl-\neine Wahl in den Vorstand annehmen. An die Stelle            ausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis\neines ausgeschiedenen Listenvertreters tritt sein Stell-     fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-\nvertreter. Scheidet dieser aus, so treten an seine Stelle    geben\ndie weiteren Stellvertreter in der Reihenfolge der                Familienname, Vorname,\nBenennung. Nach der Wahl des Vorstandes können\nGeburtsdatum,\nder Listenvertreter, sein Ste1lvertreter und jeder wei-\ntere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen               Wohnort und Wohnung\nersetzt werden. Dazu bedarf es einer schriftlichen           der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vorsit-\nErklärung der Personen, die die Liste unterschrieben         zenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder des\nhaben, gegenüber dem Vorstand. Ist die Liste von mehr        Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes\nals zwei Personen unterschrieben worden, so ist die          sowie ihrer Stellvertreter.\nErklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeich-\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte und die zuständige\nner zu unterschreiben.\nAufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Ab-\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt, in     schrift der Bekanntmachung.\ndem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist, für\ndie Liste alle Erklärungen ab. Später nimmt der Listen-                          Dritter Abschnitt\nvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach§ 60 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 66 Abs. 1                         Wahl von Vertrauensmännern\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend. Beschlüsse und son-\nstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenver-                                  § 116 a\ntreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem                             Wahlverfahren\nSt~llvertreter bekannt.zugeben und bei mündlicher\noder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen              ( 1) Für die Wahl von Vertrauensmännern gelten die\nschriftlich zu bestätigen.                                   verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-\nchend.\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die Vor-\nschriften des§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und§ 113           (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richtlinien\nAbs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.              über die Durchführung der Wahl und die Ermittlung\ndes Wahlergebnisses erlassen.\n§ 115                                                       § 116 b\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes                                    Zeitpunkt der Wahl\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes kann             Soweit die Satzung der Bundesknappschaft nichts\nunmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes            anderes bestimmt, soll die Wahl von Vertrauensmän-\nstattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach           nern in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung\nder Wahl des Vorstandes stattfinden.                          stattfinden.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                          1399\nVIERTER TEIL                                die an den Wahlhandlungen beteiligten Versiche-\nrungsträger nach der Zahl der Wahlberechtigten, für\nKosten                             die ein Wahlausweis ausgestellt wurde, umgelegt.\n§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 117\n§ 120\nKostenträger\nErstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119\n(1) DPr Bund tri:igt die durch die Ti:itigkeit des Bun-\ndeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.                           (1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen von\nden Gemeinden innerhalb von drei Monaten nach\n(2) Die Länder trag<m die durch die Tätigkeit der\ndem Wahlsonntag bei den Kreisen, von den Kreisen\nLa ndeswahlbca uftragten entstehenden Kosten.\nmit Anträgen, die die Ersatzansprüche der Gemeinden\n(3) Im übrigen tr,'.igl jede Stelle die ihr aus Anlaß der   ihres Bezirkes mit umfassen, innerhalb eines weiteren\nWahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in §§ 118            Monats bei dem Landeswahlbeauftragten eingereicht\nbis 122 nichts anderes bestimmt ist.                           werden. Die Landeswahlbeauftragten stellen die ihnen\nmitgeteilten Beträge zusammen und den Gesamtbe-\n(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr aus     trag fest, bescheinigen die rechnerische Richtigkeit\nAnlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nachweise in             der Zusammenstellung und des Gesamtbetrages und\nder für sie üblichen Form zu führen. Die Wahlbeauf-            leiten die Aufstellung in doppelter Ausfertigung dem\ntragten können in die Nachweise Einsicht nehmen                Bundeswahlbeauftragten zu.\nund beglaubigte Abschriften von Belegen verlangen.\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die ein-\n§ 118                            zelnen Versicherungsträger entfallenden U mlagebe-\nträge fest, zieht die Beträge von den Versicherungsträ-\nErstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten             gern ein und überweist den Kreisen die ihnen und den\n(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund die             Gemeinden zustehenden Erstattungsbeträge. Die\nnach§ 11 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 entstehenden Ausla-            Kreise überweisen den Gemeinden die ihnen zuste-\ngen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf alle Ver-          henden Beträge.\nsicherungsträger nach der Zahl der wahlberechtigten               (3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere. Er\nVersicherten umgelegt; soweit die Zahl der wahlbe-             kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Nachsicht\nrechtigten Versicherten nicht bekannt ist, ist sie von         gewähren.\ndem Bundeswahlbeauftragten zu schätzen. Bei der\nZahl der Wahlberechtigten im Sinne des Satzes 2 blei-                                     § 121\nben in der Unfallversicherung die nach § 539 Abs. 1\nNr. 4, 9, 10, 11, 12 a, 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der                 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\nReichsversicherungsordnung und die nach § 540 der                 (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Be-\nReichsversic herungso rd nun g versicherten Personen           schwerdeverfahren nach den §§ 21, 73 und 100, hat\naußer Betracht.                                                ihm der Versicherungsträger die notwendigen Auf-\n(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei der         wendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vorsit-\nKostenumlage unter 20 Deutsche Mark läge, bleiben              zende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe des\nbei der Umlage unberücksichtigt.                               zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung ver-\npflichtet den Versicherungsträger, den festgesetzten\n(3) Die Versicherungsträger haben dem Bundes-               Betrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des\nwahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versiche-            Feststellungsbescheides an den Beschwerdeführer zu\nrungsträgern über den Landeswahlbeauftragten, die              zahlen.\nzur Durchführung des Erstattungsverfahrens nach\n(2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem\nAbsatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die\nLandeswahlbe.auftragten stellen die Angaben der                Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer\nlandesunmittelbaren Versicherungsträger zusammen,              Personenvereinigung oder eines Verbandes, be-\nnehmen, soweit eine Schätzung erforderlich ist oder            schließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag\neines Beteiligten, ob und inwieweit die Personenverei-\ndies aus anderen Gründen erforderlich erscheint, dazu\nnigung oder der Verband dem Antragsteller seine not-\nStellung und leiten die Aufstellung dem Bundeswahl-\nwendigen Aufwendungen zu erstatten hat. Absatz 1\nbeauftragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nauf die einzelnen Versicherungsträger entfallenden\nUmlagebeträge fest und zieht die Beträge von den Ver-\nsicherungsträgern ein.                                                                    § 122\n(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.                         Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\n(1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bundes-\n§ 119                            wahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise                   gen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger,\nfür die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden hat\nDie Gemeinden und Kreise können für die in ihrem            oder die an einem Beschwerdeverfahren beteiligt\nGebiet durchgeführten Wahlen Ersatz ihrer Auslagen             gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl der wahl-\nverlangen; laufende Personalkosten bleiben unbe-               berechtigten Versicherten. Ist ein Kostenträger nach\nrücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Auslagen wird auf           Satz 1 nicht vorhanden, werden die Kosten auf alle","1400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbundesunmittelbaren Versicherungsträger nach der            und Wahlbriefumschläge können jedoch bereits zwei\nZahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt.            Monate nach Ablauf der in § 57 Abs. 3 des Vierten\n§ 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3, Abs. 2,    Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung\nAbs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.         gesetzten Frist, im Falle einer Wahlanfechtung jedoch\nfrühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem\n(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Landes-\nüber die Wahlanfechtung endgültig entschieden ist,\nwahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen, tra-\nvernichtet werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht\ngen entsprechend Absatz 1 die Versicherungsträger,\naus besonderen Gründen geboten ist; im Zweifelsfall\nderen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Land\noder auf Antrag eines Beteiligten entscheidet hierüber\nhinaus erstreckt. An die Stelle des Bundeswahlbeauf-\nder Wahlbeauftragte. Für die Aufbewahrung sind die\ntragten tritt der Landeswahlbeauftragte.\nStellen zuständig, bei denen die Wahlunterlagen nach\nden Vorschriften dieser Verordnung endgültig ver-\nbleiben.\nFÜNFTER TEIL\n§ 127\nSchl ußvorschriften                                                   Amtshilfe\n§ 123                               Alle an der Durchführung der Wahlen beteiligten\nÖffentliche Bekanntmachungen                   Behörden und Versicherungsträger leisten sich gegen-\nseitig Amtshilfe.\nDie nach dieser Verordnung erforderlichen Be-\nkanntmachungen veröffentlichen                                                         § 128\nder Bundeswahlbeauftragle im Bundesanzeiger,                             Wahlen in besonderen Fällen\ndie Landeswa hlbca uftragten im Staatsanzeiger                (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ent-\noder Ministerial- oder Amlsblall der Landesre-       sprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden oder\ngierung                                              für einen neu errichteten Versicherungsträger beson-\nders stattfinden muß. Bei Wahlen in besonderen Fäl-\noder des Arbeits- oder Sozialministeriums,           len, die ausschließlich für landesunmittelbare Versi-\nder Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträ-          cherungsträger stattfinden, tritt der Landeswahlbeauf-\nger üblichen Weise,                                  tragte an die Stelle des Bundeswahlbeauftragten.\ndas Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.                   (2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse (§ 2\nAbs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauftragte\nDaneben können die Bekanntmachungen, falls es              insbesondere die in dieser Verordnung vorgesehenen\nerforderlich erscheint, noch in anderer Weise veröf-       Fristen abkürzen.\nfentlicht werden. Der Bundeswahlbeauftragte soll die\nWahlausschreibung auch in der Tagespresse durch               (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlverfah-\neine halbseitige Anzeige veröffentlichen.                  ren nur •insoweit zu erneuern, als das nach der Ent-\nscheidung, die die Wiederholungswahl notwendig\nmacht, erforderlich ist. Der Wahlbeauftragte kann\n§ 124\nbestimmen, daß bei Wiederholungswahlen nur brief-\nGebührenfreiheit                       lich gewählt wird; das gilt nicht für Betriebskranken-\nkassen. Bei Wiederholungswahlen bei Betriebskran-\nFür die Ausstellung von Bescheinigungen, die in\nkenkassen kann er bestimmen, daß Wahlräume nur in\ndieser Verordnung vorgesehen sind, werden Gebüh-\ndem Betrieb, für den die Betriebskrankenkasse errich-\nren nicht erhoben.\ntet ist, einzurichten sind.\n§ 125\n§ 129\nVordrucke\nStadtstaat-Klausel\n(1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennoar wird,\ntrifft der Bundeswahlbeauftragte ergänzende techni-           In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg\nsche Bestimmungen über das Format die Farbe die           bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\nStärke des Papiers, die Beschriftung ~nd die son~tige     wahrnehmen, die im Vierten Buch Sozialgesetzbuch\nBeschaffenheit der Vordrucke.                              und in dieser Verordnung den Gemeindeverwaltun-\ngen übertragen sind.\n(2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Verteilung\nder Vordrucke auch der Versicherungsämter bedie-                                       § 130\nnen. Die von ihm verteilten Vordrucke gelten als amt-\nBerlin-Klausel\nliche Vordrucke im Sinne dieser Verordnung.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 126                           tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nAufbewahrung der Wahlunterlagen                Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBL I S. 3845) auch\nim Land Berlin.\nDie Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der\nAmtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Die                                        § 131\nWahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge                                  (1 nkrafttreten)","Nr. 51 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                                                    1401\nAnlage 1\n(zu § 12 Abs. 1 und § 102 Abs. 1)\nOrdnungsnummer:                                                                      K.ennwort: ............................................................................................................................................................................................. 0\nEingegangen am:                                                                    Listenvertreter: ............................................................................................................................................................................. @\n(vom        V✓ ahlaw;schuß\neinzutragen)                                                                                                                         (Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStel1 vertreter: .................................................................................................................................................................................._. ......... .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ............................................................................................................................................................................................ .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ........................................................................................................................................................................................... ..\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ...............................................................................................................................................................................,..............\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n.................................................................................................................................................................................................................................. @\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ..\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der .............................................................................................................................................................................................................................................................. _ _ _ .................... ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","1402                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFür die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter)/Vcrsicherten(Angestellte)/ Arbeitgeber/\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfle@wcrden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nName                  Geburtstag\nLfd.  (wenn abweichend auch                                                             Wohnung        Voraussetzungen\nNr.       Geburtsname)            Versieh erungs-                                       Wohnort        der Wählbarkeit 0\nVorname                nummer©\n1             2                             3                                             4                 5\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n- .\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf............................................. ® Einlage blättern","Nr. 51 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                                  1403\nStellvertreter ®\n----\nName\n(wenn abweichend                                                                                    Geburtstag                                                                       Wohnung                                                              Voraussetzungen\nauch Geburtsname)                                                                              Versicherungs-                                                                          Wohnort                                                           der Wählbarkeit@)\nVorname                                                                                nummer©\n1                                                                                       2                                                                               3                                                                     4\nFortsetzung auf.............................................                                               ® Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt ................................ ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt: ..............................................................................................................................................;......................................................................................................................\n....................................................................................................................................................................................................................................................................................... ___ .................................\n..........................................................................................................................................................................................................................................................................................._ _ _ .................... @\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.\n...........................................................................,den ................................................ 19 ........... .\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","1404                                                 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nListenunterzeichner   @\n-----------\nNc.Jme                                                         Voraus-\nLfd.                                 (wC'nn ubweichend             Geburtstag                 Wohnung     setzungen\nNf.\nUnter~chrift                                          Versicherungs-\nauch Geburtsname)                                        Wolmort    der Wahlbe-\nVorname                  nummer®                              rechtigung@\n1            2\n------\n:i                      4                       5             6\n1\n----·-\n2\n3\n4\n5\n--                 ·-------------             -------\n6\n7\n1\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten................... ®Blättern","Nr. 51      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                  1405\nAnmerkungen: •1\nCD Als K()nnwort ist        lH~i Vorschlagslisl(~n von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nVicrlf~n Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-\nzusetzen; ein im Schriftverkehr rc•s.wlm;ißig verwendeter Zusatz (z.B ... Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Ange-\nstfdlt(!\") ist zulässig. fü~i freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des\nListenvertreters einzusdzr)n. Es kiinnen auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien\nListen außer dem Familic)nnamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-\nden, insgesamt jedoch nicht mr~hr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen\nod(~r Vcrb~inden kann statt. einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam\nbezeichnf)ndes K1~nnwort eingr~sdzt werden.\n® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu\nberwnnen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertrder benannt wnden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der\nListen in der Reihf!nfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 13\nAbs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 14 Abs. 1 Satz 5 der\nWahlordnung), so ist hic~r einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter\nabgeben.\"\n© Als ListenträgPr (§ 60 Abs. t Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht\n(Nam<! der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-\nreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Nicht.zutrc~ffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für die Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die Angabe der Ver-\nsicherungsnummer.\n® Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Bei Wahlen zu den\nRentenversicherungstriigern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versiche-\nrungsnummer gestellt wurde.\n0 Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-\nstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ St Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nArbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48 Abs. 6 i. V. m. § St Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die\nVorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen\nBeauftragten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftrag-\nten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.\n®  Zahlen einsetzen.\n®  Die Reihenfolge der StPllvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48\nAbs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits\nals Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder\ngewählt werden. Zu beachten ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes\nMitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.\n© Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-\nstigen Arbeitnehmervereinil--!ung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nArbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen Anm. 9.\n®  Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die\nsozial- oder bernfspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.\nDen Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\nVereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-\nsonen als Vcrtn~tcr der Ven~inigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem\nListenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht\nnicht beigefügt zu wPrden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers\nbekannt ist.\nDen Vorschlagslistf~n, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-\nrechtigten untc~rzeichnct sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des\nListenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterieichner nach dem Muster der Anlage 3\nzur Wahlordnung beigefügt werden.                     ·\n@ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter\nununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\n@ Erl/iuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde\nArbeitskräfte).\nAlle Angaben sind in MaschinPnschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift\noder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n') Auf 1.wsondPrtPrn 81,itl <1hzudruckPn","1406                                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage2\n(zu§ 12Abs.3und§ 102Abs.2)\n................................................................................................................................................. CD                                                                                                ................................................................ CD\n(:'--:anlf' und Vorn,1111e de>s B0wer1Je>rs)                                                                                                                             (KPnnwort dt>r Vorscl1l,1\\J„Jist0)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand\nder/des ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ CD\n(Bezeichnunu des Versich0rungsträuNs)\nstimme ich zu .\n........................................................................... ,den .............................................. 19 ............... .\n(eigenhändige Unterschrift)\nCD      Diese Angaben sind in rv1aschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.5. August 1979                                                                                                                                                                              1407\nAnlage 3\n{zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)\n(Name und Vorn<1rne des Lii;!P11t111terzeichners)                                                                                                                                                (Kennwort der Vorschlagsliste)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/ dem ........................................................................................................................................................................................................................................................................................... .\n(Bezeichnung des Versioherungsträgers)\nDer Listenunterzeichner .................................................................................................................................................................................................................................................. .\n(Name und Vo-rname)\na) ist bei .................................................................................................................................................................................................................. als Arbeiter/ Angestellter\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.\nb) bezieht Rente von ..............................................................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber des/der .................................................................................................................................................................................................... und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens einen bei der/dem ........................................................................                                                                                             °\" ....................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.\nd) ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-\naussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .\n..........................................................................., den ............................................. 19 ..............\n(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)\n---------                                                       ----·-·-·--·-·---··-··-·------------------------------------\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\nDie Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-\nunterzeichner unterschrieben wird.","1408                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 4\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(llPz<,ichn111HJ d1;s V<>rsicl1Prnnqstr;i(J('rs)                                                                                                                                                          (Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                                                                    Lfd. Nr.....................................................\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Monat ........................................................................................................................ 19 ......... ..\nHerr/Frau/Fräulein ...................................................................................................................................................... ..\ngeb. am ............................................................................................................................................................................................ .\nWohnung ................................................................................................................................................................................... ..\nPostleitzal1l, Wohnort ............................................................................................................................................. .\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n.......................................................................,den ................................................ 19 ............. .\n(St<>mpel dPr\nA usu,ilJPslf,IIP)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrnnnen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - - - -\n(BPzPicllnunq d<>s V<•rsi( h<•rnJHJSl.rii:Jers)                                                                                                                                                           (Wahlkennziffer)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\ni·m Monat ........................................................................................................................ 19 .......... ..\nListen-               Verbunden•)                                                                                                                                                                                                        Nur eine\nmit                                                              Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                    Liste\nnummer                      Liste Nr.                                                                                                                                                                                                    ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Slirn mzettel können nicht ersetzt werden.\n') Dii;sp Spalt(; kam1 d11rriJ c•nl,,pr<'( IJ!•1irlc; Anq,ilJC'll in PinPr Fu[lnote ersetzt werden, auf die durch eine Kc-,nnzeichnunq deor Listennummern\nllinz11weisf'll ist.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                               1409\nAnlage 4\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-\nnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-\ngabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n- - - - - _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _","1410                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(Rezeichnung des Versicherungsträrwrs)                                                                                                                                                                 (\\,V c1 hlkPn!l, i I f Pr)\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                                                                                                              Lfd. Nr...................................... ..\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ........................................................................................................................ 19 .......... .\nHerr/Frau/Fräulein ....................................................................................................................................................... .\nFirma/Dienststelle ......................................................................................................................................................... .\ngeb. am ............................................................................................................................................................................................ .\nWohnung .................................................................................................................................................................................... .\nPostleitzahl, Wohnort ............................................................................................................................................. .\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n.......................................................................,den .............................................. 19 ............. .\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(t.;nterschrift dPs Auss!Pllers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -                                                                                                                                -  -     -   -  - - -    -\n(Bezeichnun9 des Versicherungslrä9ers)\nGruppe der Arbeitgeber\nWert                 D                            Stimmen\n(Wahlkennziffer)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ............\nListen-           Verbunden•)                                                                                                                                                                                                      Nur eine\nnummer                  mit                                                              Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                      Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                                                      ankreuzen\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0\n') Diese Spulte kann durch entsprechende Anguben in einer Fußnote ersetzt werden, uuf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                               1411\nAnlage 5\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-\nnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-\ngabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n_ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - -","1412                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\nl von1erse1te)\nStimmzettelumschlag\n(Wahlkennziffer)\nBei brieflicher Stimmabgabe:\n1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.\n2. SUmmzeUcl in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.\n3. Die:wn rrw~chl;):1 und daneben den Wahlausweis in den\nroten Wahlbriefumschlag legen.\n4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.\n5. Der \\Vahlbrief muß spätestens am .............................................. •), 17.00 Uhr, beim\nVersichenmg[;träger eingegangen sein.\nBei Stimmabgabe ~m Wahlraum:\n1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.\n2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.\n3. Stirnrnzettel in die:,cn Umschlag legen.\n4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.\n(Rückseite)\nNur den Stimmzettel einlegen!\n(Den 1Nahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben\ndiesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)••\n') Einzusetzen ist das l>at11111 des Mont.aqs nach dem Wahlsonntag.\n\") Wenn Wahlausweis 1md Stirnrnzdlcd nicht verbund(rn sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: .(Den Wahlausweis neben diesen\nUmschla9 in den rotPn W<1hlbridu111schla9 le9cn!)\".","I'--J'r. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                             1413\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vord0rseite)\nWahlbriefumschlag\nBriefwahl                                                                                                                                                                           Gebühr\nSozialversicherung                                                                                                                                                                            zahlt\nEmpfänger\n(W ,1liIkP11111.if f (•r)\nAntwort\n............................ ······················ ..................................................................................................................... ,.. ·J\n·········· .................................................................................................................................................................. ·)\n............................................................................................................................................................................ ·)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel und daneben\n2. den Wahlausweis.\nDann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.\nDiesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen\n•) ßpzc!iciln11nq d(•s VPrsic-i1Prn11qst 1;iqurs 11nd /\\ns('llrift dPr Stelle, der die! Wahlbriefe zu~Jeben sollen(§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3\nSatz 3), in [)ruck odPr M<1scl1iJ1P11sclirift.","1414                                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage8\n(weggefallen)\nAnlage 9\n(zu§ 64 Abs. 1)\nOrdnungsnummer:                                                                              Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. 0\nListenvertreter: ............................................................................................................................................................................. ®\nEingegangen am:\n(vom Wahlausschuß\neinzutragen)                                                                                                                                 (Name, Vornanw, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStel1 v ertreter: ............................................................................................................................................................................................ .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nSte 11 v ertreter: ...................................................,........................................................................................................................................ .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStel1 v ertreter: ............................................................................................................................................................................................ .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: .............................................................................................................................................................................................\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n.................................................................................................................................................................................................................................. @\nAn den\nWahlausschuß der Bundesknappschaft\nin ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... .\n(Anschrift)\n...............................................................................................................,.,, ...................................................... ............. ,........................................................................................................................................................\n,\nVorschlagsliste\ndes/der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl der V ersichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/ Angestellten bei der\nBundeskna ppschaft","Nr. 51 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                                                   1415\nAls Versichertenälteste und Stellvertreter ®werden vorgeschlagen:\n1. Versichertenältester                                                                                              Name                                                                    Geburtstag\n(wenn abweichend auch                                                                                                                                                               Wohnung\n2. erster Stell vertrel.er                                                                                                                                                              Versicherungs-                                                                          Wohnort\n3. zweiter Stellvertreter                                                                                 Geburtsname)                                                                        nummer@\nVorname\n4\nSprengel ........................................................................................................................................................................................................... .\n2\n3\nSpren.gel .............................................................................................................................................................................................................\n2\n3\nSprengel ........................................................................................................................................................................................................... .\n2\n3\nFortsetzung auf ...................................... CD Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt ....................................................... CD Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt: ................................................................................................................................................................................................................................................................... ..\n...................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... ®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß\ndie Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n.......................................................................... ,den .............................................. 19 ............. .\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","1416                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nListenunterzeichner ®\nName                                                                 Voraus-\nLfd.                (wenn abweichend         Geburtstag                         Wohnung       setzungen\nNr.  Unterschrift                           Versicherungs-                                   der Wahlbe-\nauch Geburtsname)                                             Wohnort\nVorname               nummer@                                       rechtigung @\nJ       2                 3                      4                                5              6\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten................... ':DBlättern","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                   1417\nAnmerkungen: •i\nCD Als Kcn~wort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nVierten Buchc)s Sozialgesf'!zbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-\nzusetzen; ein im Schri!tvcrkehr re;~elmäßig verwendeter Zusatz (z.B ... Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Ange-\nstellte\") ist zulässi~~- BPi freiPn listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des\nListenvertreters Pinzusctzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien\nListen aufü~r dPm Familiennamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-\nden, insgesamt jr~doch nicht mPhr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen\noder Verbänden kann statt einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam\nbezeichnendes Kennwort cing{~sdzt werden.\n®  In den Vorschlagslisl(•n von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu\nbenennen(§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner· der\nListen in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65\nAbs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 der\nWahlordnung), so ist hier <'inzusetzen: .. Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter\nabgeben.\"\n© Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht\n(Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-\nreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Stellvertretn sind Pntsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,\nkönnen für jc>den Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.\n®  Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Versiche-\nrungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.\n0 Zahlen einsetzen.\n® Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die\nsozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.\nDen Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\nVereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-\nsonen als Vertreter dC'r Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem\nListenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht\nnicht beigefügt zu werdPn, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers\nbekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-\nrechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des\nListenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3\nzur Wahlordnung beigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei Vorschlafrslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter\nununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\n@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen.Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift\noder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n') Auf gr'sonciPr1Pm Bla!t dhzudruckPn.","1418                                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 64 Abs. 3)\n·\"\"•\",,. .... ,. ......... ,...... ,.............. , ...... ,........,........... CD                     ............ \" .................. ,......... ,,, ...... ,.... ,,, .. ,...... ,.. ,,, ...... ,.,.,,,,,,,,,,, ........ ,(D\n(N,1111(• 1111d Von1i1111P d('S HPW<'riic•rs)                                                                                           (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel ........................................................................................................... CD\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\n- Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - ®\n- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®\n- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - ®\nbei der Bundesknappschaft                                                                                                                                                                                                                stimme ich zu.\n........................................................................., der1 .............................................. 19 ............... .\n(eigenhändiW' Unterschrift)\nG)      Diese Angalwn sind in J\\1<1schi11PnsclHill od<•r in Druckbuchstabpn einzusetzen.\n@       Nic:htzutreflendPs ist zu s.t.rPicliP11.","Nr. 51 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                                      1419\nAnlage 11\n(zu§ 81 Abs. 1)\nBundesknappschaft                                                                                                                                                                            Lfd. Nr.....................................................\nSprengel ....................................................................................................................................... .\nWahlausweis\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältsten)\nder Arbeiter/Angestellten\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ............\n1--Ierr/Frau/Fräulein ......................................................................................................................................................\ngeb. am .......................................................................................................................................................................................... .\nWohnung ...................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, Wohnort .................................................................................... :.......................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n.......................................................................,den ................................................ 19 ..............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n...................................................................... ______\n(Unterschrift des Ausstellers)\n...................................................\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n_ _ _ _ _ _                          (hier abtrennen)                           ________________ - - - - - - - -\nBundesknappschaft\nSprengel .............................................................................................................. _ _ __\nStimmzettel\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\nim Monat ............................ _ _ _                                                              _ _ _ ........................... 19 ............\nVerbunden•)                                                                                                                                                                                                                               Nur eine\nListen-                            mit                                                                               Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                    Liste\nnummer                       Liste Nr.                                                                                                                                                                                                                         ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.","1420                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 11\n{Rückseite)\nDer SUmmzt'..tkl dar!      r von dcr11 in den, \\Vahlaus'Ncis bezcidmelen \\Vahlbercchtigten gekennzeich-\nnet \\Verden. Ei:1 \\V.iLkr, der dcc; Lc:,.er:s unkundig oder durch körperliche Gebrechen an <ler Stimmab-\ngabe bcbindert i:,t, kcrnn :,ich Lei der Kcn:1zeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedü:fü'i1.\n\\Ver linbdugt wählt oder :,orn,t ein Ul!.richliges Ergebnis einer \\Vahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 d in V er bind ung mil § 108d des Strafgesetzbuches mit freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geid~;trafe bestraft. Der V ersuch ist strafbar.\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _     (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ • - - .- -","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                                                                 1421\nAnlage 12\n(weggefallen)\nAnlage 13\n(zu § 107 Abs-. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/ Angestellten\n\\Vahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ....................................................................................................................... 19 ........... .\nHerr/Frau/Fräulein ................................................................................................................................................. .\ngeb. am ...................................................................................................................................................................................... .\nWohnung ............................................................................................................................................................................. .\nPostleitzahl, Wohnort ...................................................................................................................................... ..\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n......................................................................., den ................................................ 19 ............ ..\n(StPrnpel dPr\n;\\ llS(Jt1bestellP)\n(Unterschrift des Auss!Pllers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 13\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht, wird nach § 107 a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","1422                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 14\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl ~ur Vertreterversammlung\nim Monat ....................................................................................................................... 19 ........... .\nI-Ierr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................................\ngeb. a1n ..................................................................................................................................................................................... ..\nW ol1nung ............................................................................................................................................................................. ..\nPostleitzahJ, Wohnort ........................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n.......................................................................,den ................................................ 19 .............\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1979                                                                                                       1423\nAnlage 15\n(zu § 107 Abs. 2)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeiter/ Angestellten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ....................................................................................................................... 19 ............\nVerbunden•)                                                                                                                                                        Nur eine\nListen-               mit                                                                                                                                                            Liste\nnummer                                                                  Kennwort der Vorschlagsliste\nListe Nr.                                                                                                                                                       ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') Diese Spalte kann durch entsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                                                                                Wert     D        Stimmen!\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ......... ..\nVerbunden•)                                                                                                                                                        Nur eine\nListen-              mit                                                                                                                                                            Liste\nnummer                                                                   Kennwort der Vorschlagsliste\nListe Nr.                                                                                                                                                       ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') Diese Spalte kann durch ent.sprechPnde /\\ngaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist."]}