{"id":"bgbl1-1979-5-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":5,"date":"1979-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_5.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1979-01-26T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Ubertragung der Ermächtigung nach § 23 Abs. 3 des Patentgesetzes\nVom 25. Januar 1979\nAuf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 3 des Patentgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-\nnuar 1968 (EGEL I S. 1), der durch Artikel V Nr. 1\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) eingefügt\nworden ist, wird verordnet:\n§ 1\nDie in § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patentgesetzes\nenthaltene Ermächtigung wird auf den Präsidenten\ndes Deutschen Patentamts übertragen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2\ndes Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1979\nD e r B u n de s mini s t e r d er J u s t i z\nDr. Vogel\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 26. Januar 1979\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes         1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Sep-                1977 (BGBI. I S. 662),\ntember 1978 (BGBI. I S. 1557) wird im Einvernehmen        2. die am 31. Dezember 1978 in Kraft getretene Ver-\nmit dem Bundesminister des Innern nachstehend der             ordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durch-\nWortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-               führungsverordnung vom 20. Dezember 1978\nnung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung               (BGBI. I S. 2071).\nbekanntgemacht. Die Verordnung in ihrer ursprüng-\nlichen Fassung war ab 1. April 1937 anzuwenden.              Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des\nDie Neufassung berücksichtigt:                            § 35 c des Gewerbesteuergesetzes erlassen.\nBonn, den 26. Januar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nMa tthöf er","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979                          115\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n(GewStDV 1978)\nZu § 2 des Gesetzes                                     ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-\n§ 1                           kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-\nGewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb         register eingetragen ist.\n(1) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die                                § 6\nmit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als                   Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe\nBeteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-\nBei Binnen- und Küstenschiff ahrtsbetrieben, die\nkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti-\nfeste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-\ngung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt-\nübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-\nschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch\ntriebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-\nals eine andere selbständige Arbeit im Sinne des\nmathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen\nEinkommensteuerrechts anzusehen ist. Die Gewinn-\nist.\nabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der\n§ 7\nHauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe-\nbetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-                Gewerbebetriebe, die auch außerhalb\ngen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben                   des. Geltungsbereichs des Gesetzes\nnach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben-                          im Inland betrieben werden\nzweck ist.                                                 (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb\n(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe-      des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-\nbetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des      ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter·-\n§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist.                         nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich\ndes Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur\n§ 2                           Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,\nBetriebe der öffentlichen Hand              1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine\n(1) Unternehmen von juristischen Personen des            Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-\nständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-\nöffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig,\nanzuziehen,\nwenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen\nsind. Das gilt auch für Unternehmen, die der Ver-       2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere\nsorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektri-           Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit\nzität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder             dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Un-\ndem Hafenbetrieb dienen.                                     ternehmen zu behandeln und der einheitliche\nSteuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-\n(2) Unternehmen von juristischen Personen des\nzen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-\nöffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung\ndeutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes\nder öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe),\ngelegenen Betriebstätten befindet.\ngehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1\nSatz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. Für die An-           (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-\nnahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder        bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der\nMonopolrechte nicht aus.                                in Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbe-\nreich des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unter-\n§ 3                           nehmen so zu behandeln, als ob sich die Geschäfts-\n(weggefallen)                      leitung während des ganzen Zeitraums, in dem das\nGewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben\n§ 4                           wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-\nAufgabe, Auflösung und Konkurs               leitung im Laute des Erhebungszeitraums aus dem\nGeltungsbereich des Gesetzes in ein inländisches\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder auf-     Gebiet der in Absatz 1 bezeichneten Art verlegt\ngelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi-    worden, so ist das Unternehmen so zu behandeln,\ngung der Aufgabe oder Abwicklung.                       als ob sich die Geschäftsleitung während des ganzen\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-      Erhebungszeitraums in diesem Gebiet befunden\nöffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen         hätte.\ndes Unternehmers nicht berührt.                                                     § 8\nZusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher\n§ 5                                                Geschäftsbetriebe\nBetriebstätten auf Schiffen                  Werden von einer sonstigen juristischen Person\nEin Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-      des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen\nweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-    Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaft-\ntriebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten     liche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie\nwird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst       als ein einheitlicher Gewerbebetrieb.","116                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 9                           auch dann, wenn Miet- und Pachtzinsen nicht für\n(weggefallen)                       das ganze Wirtschaftsjahr gezahlt worden sind; eine\nUmrechnung auf ein Jahresergebnis findet nicht\nZu§ 3 des Gesetzes                                       statt.\n§§ 10 bis 12\n§ 18\n(weggefallen)\n(weggefallen)\n§  12 a\nKleinere Versicherungsvereine                Zu den§§ 8 und 12 des Gesetzes\n§ 19\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beauf-                Dauerschulden bei Kreditinstituten\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-           Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des\ngen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-        Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der\nrungsnummer 7631-1, veröffentlichten bereinigten         Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. I S. 1121),\nFassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom           geändert durch Artikel 72 des Einführungsgesetzes\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3139), sind von der        zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nGewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1          S. 3341), gelten, sind Dauerschulden nur insoweit\nNr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör-        anzunehmen, als der Ansatz der zum Anlagever-\nperschaftsteuer befreit sind ..                          mögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließ-\nlich Gebäude) und dauernden füiteiligungen das Ei-\n§  13                          genkapital überschreitet. Das gilt auch für Bauspar-\nEinnehmer einer staatlichen Lotterie            kassen im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen\nDie Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen          vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), zuletzt\nLotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-         geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom\nsteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs         24. März 1976 (BGBI. I S. 725), sowie für Pfandleiher\nausgeübt wird.                                           im Sinne der Verordnung über den Geschäftsbetrieb\nder gewerblichen Pfandleiher in der Fassung der\nZu§ 4 des Gesetzes                                       Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. I S. 1334).\n§  14\n(weggefallen)                       Zu§ 9 des Gesetzes\n§ 20\n§  15                                                Grundbesitz\nHebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben\n(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9\nauf Schiffen und bei Binnen- und\nNr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver-\nKüstenschiffahrtsbetrieben\nmögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vor-\nHebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten        schriften des Einkommensteuergesetzes oder des\nauf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen       Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-\nSchiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-      gebend ist dabei der Stand zu Beginn des Erhe-\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich         bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines Ge-\nzwischen ausländischen Häfen verkehren, und für          werbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeitraums,\ndie in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-        so ist für diesen Erhebungszeitraum der Stand im\nfahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-       Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht maßgebend.\ndische Heimathafen {Heimatort) des Schiffes liegt.       Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Gesetzes ein Ge-\nwerbebetrieb im Laufe eines Erhebungszeitraums\nZu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes                         mit einem bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt,\n§  16                          so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kürzung nach\n§ 9 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes für den übernomme-\nGewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs           nen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln vorzuneh-\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-       men, wie er im Erhebungszeitraum volle Kalender-\nwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des        monate zum Betriebsvermögen dieses Gewerbebe-\n§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab-        triebs gehört hat.\nwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab-          (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum\nwicklungszeitraums zu verteilen.                         Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist\n(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe,        der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der\nwenn über das Vermögen des Unternehmers das              entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu\nKonkursverfahren eröffnet worden ist.                    legen.\nZu § 8 des Gesetzes                                      Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes\n§  17                                                   § 21\nBenutzung fremder Betriebsanlagegüter                    Kürzungen für Grundstücke im Zustand\nJahresbetrag im Sinne des § 8 Nr. 7 Satz 3 des                             der Bebauung\nGesetzes ist jeweils der Betrag, der den Gewinn im          Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-\nSinne des § 7 des Gesetzes gemindert hat. Das gilt       bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1979                           117\nNr. 1 Satz 1 und nc1ch § 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes     5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,\nnach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des Be-            für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä-\nwertungsgesetzes festgestellt ist.                             rung besonders verlangt wird.\n(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem\nZu den §§ 11 und 25 des Gesetzes                          von den obersten Finanzbehörden der Länder be-\n§ 22                           stimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung\nHausgewerbetreibende                     sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Sie\nund ihnen gleichgestellte Personen             müssen vom Steuerpflichtigen oder von den in § 34\nder Abgabenordnung genannten Personen eigen-\nBetreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine\nhändig unterschrieben werden. Das Recht des Fi-\nihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-\nnanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu\nliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine\nverlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung\nEinheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 Nr. 1 und § 25\nsind, bleibt unberührt.\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn\ndie andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünsti-         (3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\ngung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbe-        des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für\nertrag und für die gesamte Lohnsumme.                     alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu-\ngeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung\nZu § 12 des Gesetzes                                      besonders verlangt wird.\n§ 23\nGewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht                                 § 26\nVerspätungszuschlag\nBeim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-\npflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Er-            (1) Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe\nhebungszE~itraum auf den Zeitpunkt d€~S Beginns der       oder Nichtabgabe der Steuererklärung einen Ver-\nSteuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des           spätungszuschlag nach Maßgabe des § 152 der Ab-\nGesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.         gabenordnung festsetzen.\n(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind\n§ 24                            mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt,\nso fließt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der\n(weggefallen)\ngrößte Zerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den\nZuschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzu-\nZu den §§ 14 und 27 des Gesetzes                         wenden.\n§  25                                                  §§ 27 und 28\nGewerbesteuererklärung\n(weggefallen)\n(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\ndem Gewerbekapital ist abzugeben                         Zu § 19 des Gesetzes\n1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,                                    § 29\nderen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den                   Anpassung und erstmalige Festsetzung\nBetrag von 24 000 Deutsche Mark oder deren Ge-                           der Vorauszahlungen\nwerbekapital an dem maßgebenden Feststellungs-           (1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des\nzeitpunkt den Betrag von 60 000 Deutsche Mark        Gesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für\nüberstiegen hat;                                     Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest,\n2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,       so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die\nKommanditgesellschaften auf Aktien, G esellschaf-    hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-\nten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf-   meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach\nten, bergrechtliche Gewerkschaften);                  dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vor-\nangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind.\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nDas Finanzamt hat gleichzeitig mit der Festsetzung\nund für Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\ndes einheitlichen Steuermeßbetrags den hebeberech-\nkeit.\ntigten Gemeinden mitzuteilen\nFür sonstige juristische Personen des privaten\nRechts und für nicht.rechtsfähige Vereine ist eine    1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche\nGewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit              Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-\ndiese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge-              teilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Ab-\nschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-              gabenordnung) angegebenen einheitlichen Steuer-\nwirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen              meßbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zer-\neiner Vermögensverwaltung hinausgeht;                     legungsanteil,\n2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung\n4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags\nerstmals gilt.\noder die Höhe des Gewerbekapitals für alle ge-\nwerbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen            (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat\nder Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu         das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen\nermitteln ist oder c~rmiltelt wird;                  Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-","118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in          Zu § 34 des Gesetzes\nden Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an                                   § 34\nden Vornuszahlungen nicht dieselben Gemeinden\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung\nbeteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-\ngangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei             Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im\nder Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-             Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Ge-\neinnahmen oder Arbeitslölme des Erhebungszeit-            meinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde\nraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-        zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung wäh-\nauszahlungen erstmals gilt.                               rend des Erhebungszeitraums die längste Zeit be-\nfunden hat. Befand sich im Fall des Satzes 1 die\nGeschäftsleitung gleich lange Zeit in mehreren Ge-\n§ 30                            meinden, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzu-\nVerlegung von Betriebstätten                weisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende\ndes Erhebungszeitraums befunden hat.\nWird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde\nverlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-        Zu § 35 a des Gesetzes\nmeinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-                                    § 35\nligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in\nder Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt                           Reisegewerbebetriebe\nw ircl, mindestens eine Bel.riebstätte des Unterneh-         (1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit\nmens bestehen bleibt.                                     befindet sich in der Gemeinde, von der aus die ge-\nwerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das\n§ 31                            ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-\nsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-\n(weggefallen)\nnahmefällen ist MiHelpunkt eine auswärtige Ge-\nmeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser\n§ 32\nGemeinde (z. B. von einem Büro oder Warenlager)\n(weggefallen)                        aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt\nder gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist\nZu § 29 des Gesetzes                                      die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-\n§ 33                            mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\nWareneinzelhandelsunternehmen                     (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-\nbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe\n(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des\nausgeübt worden ist, unterbleibt.\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen,\ndie ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-           (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall\nwirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des          des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der\nUmsatzsteuergesetzes) bleibt dabei außer Betracht.        Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-\nden zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die\n(2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des        Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,\nAbsatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer          sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-\neinen Gegenstand an einen anderen Unternehmer             monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen\nzur Verwendung in dessen Unternehmen liefert (zur         Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-\ngewerblichen Weiterveräußerung - sei es in der-           zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\nselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-         Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.\narbeitung oder Verarbeifung - oder zur gewerb-\nlichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur           Schlußvorschriften\nBewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistun-                                   § 36\ngen). Wird ein Gegenstand teils zu den genannten                          Anwendungszeitraum\nZwecken, teils zu anderen Zwecken erworben, so ist\nder Haupterwerbszweck maßgebend. Eine Änderung               Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist\ndes Erwerbszwecks nach der Lieferung bleibt unbe-         erstmals für den Erhebungszeitraum 1978, bei der\nrücksichtigt.                                             Lohnsummensteuer erstmals für Lohnsummen, die\nnach dem 31. Dezember 1977 gezahlt werden, anzu-\nLieferungen im Einzelhandel sind außerdem nicht:          wenden.\n1. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder                                  § 37\nWärme;                                                                     (weggefallen)\n2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von\nSteinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und                               § 38\naus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl,                            Berlin-Klausel\nHolz und Torf;                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper-            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Geset-\nschaften des öffentlichen Rechts.                      zes auch im Land Berlin."]}