{"id":"bgbl1-1979-49-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":49,"date":"1979-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_49.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Meldung und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr","law_date":"1979-08-03T00:00:00Z","page":1327,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979                          1327\nVerordnung\nüber die Meldung und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei der Einfuhr\nVom 3. August 1979\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über forst-      forstlichen Vermehrungsguts auf Grund anderer\nliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekannt-     Rechtsvorschriften nur innerhalb kürzerer Frist\nmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI.I S. 1221) wird im         zulässig ist, entsprechend zu befristen.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\n(2) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ein-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zoll-\nstelle vorzulegen; diese schreibt die abgefertigte\n§ 1                             Menge darauf ab.\nElnf uhrmeldung\n(3) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die\n(1) Unter die Anlage VII des Gesetzes über forstli-     Einfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültig-\nches Saat- und Pflanzgut fallendes forstliches Vermeh-    keitsdauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einfüh-\nrungsgut aus anderen Mitgliedstaaten der Europäi-         rer die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Aus-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft darf nur eingeführt         fertigung der Einfuhranzeige unverzüglich dem Bun-\nwerden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr        desamt zurückzugeben.\ndem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft                                       § 3\n(Bundesamt) durch Abgabe einer Einfuhranzeige\ngemeldet und das Bundesamt die Einfuhranzeig..e mit                     Vorführung und Untersuchung\neinem numerierten Bestätigungsvermerk versehen\nDas Bundesamt kann den Bestätigungsvermerk mit\nhat, aus dem hervorgeht, daß die-Voraussetzungen des       der Auflage verbinden, das forstliche Vermehrungs-\n§ 11 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\ngut bei der für die Durchführung der Verkehrskon-\nerfüllt sind. Dies gilt nicht für Pflanzenteile und\ntrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen\nPflanzgut, bis zu insgesamt 300 Stück pro Einführer\noder von einer für die Durchführung der Verkehrs-\nund Tag, die nachweislich nicht hauptsächlich für\nkontrolle zuständigen Stelle untersuchen zu lassen.\nforstliche Zwecke bestimmt sind.\n(2) Die Einfuhranzeige muß dem vom Bundesamt im                                    § 4\nBundesanzeiger bekanntgemachten Muster entspre-\nBerlin-Klausel\nchen.\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n§ 2                            tungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut auch im Land Ber-\nVerfahren\nlin.\n(1) Die Einfuhranzeige ist in dreifacher Ausferti-\ngung einzureichen. Das Bundesamt versieht eine Aus-                                  §  5\nfertigung mit dem Bestätigungsvermerk und leitet\nInkrafttreten\ndiese mit einer weiteren Ausfertigung an den Einfüh-\nrer zurück. Die Gültigkeitsdauer des Bestätigungsver-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nmerks ist auf sechs Monate oder, wenn die Einfuhr des     dung in Kraft.\nBonn, den 3. August 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}