{"id":"bgbl1-1979-49-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":49,"date":"1979-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_49.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7)","law_date":"1979-07-30T00:00:00Z","page":1325,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979                             1325\nGesetz\nüber das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes\nder Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes\n(G Artikel 29 Abs. 7)\nVom 30. Juli t 979\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglie-    ßen, und über die Gründe hierfür. Den betroffenen\nder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende       Gemeinden und Gemeindeverbänden muß Gelegen-\nGesetz beschlossen:                                       heit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem beab-\nsichtigten Grenzänderungsvertrag vor seiner Unter-\nzeichnung zu äußern.\n§ 1\n(3) Der Staatsvertrag ist von den beteiligten Ländern\n( 1) Grenzen zwischen Ländern können nach Maß-         zu veröffentlichen und der Bundesregierung zur\ngabe dieses Gesetzes geändert werden, wenn das            Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt mitzuteilen;\nGebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden        dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem der Staats-\nsoll, von nicht mehr als 10 000 Einwohnern bewohnt        vertrag in Kraft tritt.\nist.\n(2) Gebiete können zwischen Ländern nach Maß-                                      § 3\ngabe dieses Gesetzes ausgetauscht werden, wenn kei-          (1) Wird ein Gesetzentwurf über eine Gebietsände-\nnes der ausgetauschten Gebiete von mehr als 10 000        rung nach§ 1 im Bundestag beraten, so muß den betei-\nEinwohnern bewohnt ist.                                   ligten Ländern spätestens vor der zweiten Lesung\nGelegenheit gegeben werden, ihre Auffassung zu dem\n§ 2                            Gesetzentwurf zu äußern. Die beteiligten Länder\nhören vorher die betroffenen Gemeinden und Gemein-\n(1) Die beteiligten Länder können Gebietsänderun-      deverbände; sie teilen das Ergebnis der Anhörung in\ngen nach§ 1 durch Staatsvertrag vereinbaren.              ihrer Äußerung nach Satz 1 mit.\n(2) Die beteiligten Länder unterrichten die betroffe-     (2) Die beteiligten Länder sind verpflichtet, dem\nnen Gemeinden und Gemeindeverbände über ihre              Bundesminister des Innern auf Anforderung die erfor-\nAbsicht, einen Grenzänderungsvertrag abzuschlie-          derlichen Unterlagen vorzulegen.","1326                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 4                             Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung ist, gilt\nhierfür auch der Wohnsitz, die Wohnung oder der\nVerwaltungsvermögen von Körperschaften des             Aufenthalt in dem abgebenden Land vor der Gebiets-\nöffentlichen Rechts in dem abzutretenden Gebiet geht,     änderung als Wohnsitz, Wohnung oder Aufenthalt in\nsoweit der Staatsvertrag oder das Bundesgesetz nichts     dem aufnehmenden Land.\nAbweichendes vorsieht, gegen angemessene Entschä-\ndigung auf die im aufnehmenden Land zuständige ent-\nsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.                                § 6\nDies gilt nicht für das Vermögen der Kirchen, der mit\nden Rechten einer Körperschaft des öffentlichen             {1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nRechts ausgestatteten Religionsgemeinschaften und         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nder den Aufgaben einer Kirche oder Religionsgemein-       Gleichzeitig treten das Gesetz über das Verfahren bei\nschaft dienenden Körperschaften des öffentlichen          Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach\nRechts und für das Vermögen der im Bereich der Sozi-      Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März\nalversicherung tätigen Körperschaften des öffentli-       1965 (BGBl. I S. 65), geändert durch das Gesetz vom 9.\nchen Rechts.                                              August 1971 (BGBL I S. 1241), und die Verordnung\n§ 5                             über das Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes\nüber das Verfahren bei Änderung des Gebietsbestan-\n(1) Mit der Gebietsänderung erhalten, soweit das        des der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgeset-\naufnehmende Land oder das Bundesgesetz nichts             zes vom 3. Dezember 1965 (BGBL I S. 1896) außer Kraft.\nAbweichendes bestimmt, in dem betroffenen Gebiet\ndie Rechtsvorschriften des aufnehmenden Landes              (2) Grenzänderungsverfahren nach Artikel 29 Abs.\nGeltung; die Rechtsvorschriften des abgebenden Lan-       7 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom\ndes treten außer Kraft.                                   19. August 1969 (BGBI. I S. 1241 ), die beim Inkrafttreten\n(2) Soweit für Rechte und Pflichten in Gebieten,        dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach\nderen Landeszugehörigkeit geändert ist, Wohnsitz,         dem bisher geltenden Recht zu Ende geführt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}