{"id":"bgbl1-1979-49-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":49,"date":"1979-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)","law_date":"1979-07-30T00:00:00Z","page":1317,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1311\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 4.August 1979                                                                                                                Nr.49\nTag                                                                         I n h a lt                                                                                     Seite\n30. 7. 79  Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach\nArtikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1317\nneu: 101-10; 101-1, 101-1-1, 101-1-2, 101-1-3.\n30. 7. 79  Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder\nnach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G ~rtikel 29 Abs. 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1325\nneu: 101-11; 101-5, 101-5-1\n3. 8. 79  Verordnung über die Meldung und Vorführung von forstlichem Vermehrungsgut bei dei;\nEinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1327\nneu: 790-1-3\n26. 7. 79  Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1328\nneu: 800-21-2-12\n27. 7. 79  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1328\n424-2-1-1\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1329\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1330\nGesetz\nüber das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren\nund Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes\n(G Artikel 29 Abs. 6)\nVom 30. Juli t 979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                            §2\nErster Abschnitt                                                                                           Abstimmungsgebiet\nVolksentscheid                                                               Das Abstimmungsgebiet besteht aus den Ländern,\n§1                                                            aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder,\nneu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene\nGegenstand des Volksentscheides                                                   Länder). Das Abstimmungsgebiet wird so unterglie-\nGegenstand des Volksentscheides ist das gemäß                                              dert, daß\nArtikel 29 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossene                                             1. jeder Gebietsteil, der eine neue Landeszugehörig-\nGesetz über eine Maßnahme zur Neugliederung.                                                       keit erhalten soll,\nAbzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen\nLänder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das                                         2. der übrige Teil jedes betroffenen Landes\nneue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll.                                           jeweils einen eigenen Abstimmungsbereich bilden.","1318                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§3                              2. ein Landesabstimmungsleiter und ein Landesab-\nstimmungsausschuß für die Abstimmungsbereiche\nBestimmung des Abstimmungstages\njedes betroffenen Landes,\n{1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den          3. ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstim-\nAbstimmungstag und gibt den Gegenstand des Volks-             mungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie\nentscheides, das Abstimmungsgebiet und den Abstim-            Stadt,\nmungstag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Abstim-\nmung findet an einem Sonntage oder einem gesetzli-         4. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungs-\nchen Feiertage statt.                                         vorstand für jeden Stimmbezirk,\n5. ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungs-\n(2) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die\nvorstand für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt\nvon ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur\nzur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses\nBeteiligung am Volksentscheid aufgerufene Bevölke-\nsowie für jeden Abstimmungsbereich, wenn das\nrung durch öffentliche Bekanntmachung über den\nKreisgebiet zu mehr als einem Abstimmungsbe-\nGegenstand des Volksentscheides, das Abstimmungs-\nreich gehört.\ngebiet, die Abstimmungsbereiche und den Abstim-\nmungstag.                                                  Der Gesamtabstimmungsleiter und sein Stellvertreter\nwerden vom Bundesminister des Innern im Benehmen\nmit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt.\n§4                              In den Gesamtabstimmungsausschuß sind neben dem\nStimmrecht                           Gesamtabstimmungsleiter zehn Stimmberechtigte aus\nden betroffenen Ländern im Verhältnis ihrer Einwoh-\n(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage         nerzahlen zu berufen, die von den Regierungen der\nzum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens       betroffenen Länder bestimmt werden.\ndrei Monaten im Abstimmungsgebiet eine Wohnung,\nbei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung,                   (2) Bei der Berufung der Beisitzer der Abstimmungs-\ninnehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.                ausschüsse und der Abstimmungsvorstände sind die\nim jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien und solche\n(2) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.             Vereinigungen, die ein berechtigtes Interesse nach-\nweisen, nach Möglichkeit zu berücksichtigen.\n§5\n§7\nAusübung des Stimmrechts\nAnwendung von Vorschriften\n(1) Abstimmen kann nur, wer                                             des Bundeswahlgesetzes\n1. in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen           'Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über\nist oder\n1. die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,\n2. einen Stimmschein hat.\n2. die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzuläs-\n(2) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem      sige Wahlpropaganda,\nStimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtig-\ntenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem      3. die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,\nvon ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Stimm-         4. die Wahlehrenämter,\nberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden           5. die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wäh-\nist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.                     lerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,\n(3) Der Stimmberechtigte kann nur in einer              6. die Stimmzettel,\nGemeinde und nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in\ndessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen         7. die Wahrung des Wahlgeheimnisses,\nist. Wer einen Stimmschein hat, kann an der Abstim-        8. die Briefwahl,\nmung                                                       9. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnah-\n1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbe-             men im Wahlverfahren\nzirk desjenigen Abstimmungsbereichs (§ 2 Satz 2),      sind entsprechend anzuwenden.\nin dem der Stimmschein ausgestellt ist,\n2. durch Briefabstimmung                                                             §8\nteilnehmen.                                                                    Abstimmungszeit\n(4) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur          Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Kreis-\neinmal und nur persönlich ausüben.                         abstimmungsleiter kann im Einzelfall, wenn beson-\ndere Gründe es erfordern, die Abstimmungszeit mit\n§6                              einem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens 21\nUhr ausdehnen.\nAbstimmungsorgane\n§9\n(1) Abstimmungsorgane sind\nAbstimmungsgeheimnis\n1. ein Gesamtabstimmungsleiter und ein Gesamtab-\nstimmungsausschuß für das Abstimmungsgebiet,              Die Stimmabgabe ist geheim.","Nr. 49  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979                           1319\n§ 10                           4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimm-\nStimmabgabe                           umschlag verschlossen ist,\n5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmum-\n(1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln in         schläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und\namtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimmzettels             mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides\nwird vom Bundesminister des Innern durch Rechts-             Statt versehener Stimmscheine enthält,\nverordnung bestimmt.\n6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrau-\n(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der              ens die vorgeschriebene Versicherung an Eides\nWeise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge-            Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein\nsetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt-          nicht unterschrieben hat,\nlich macht, welcher der gestellten Fragen er zustim-\nmen will.                                                  7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,\n8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offen-\n(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig\nsichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis\noder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den\ngefährdenden Weise von den übrigen abweicht\nStimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu\noder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.\nlegen, diesen dem Abstimmungsvorsteher zu überge-\nben oder selbst in die Stimmurne zu legen, kann sich      Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden\nder Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.       nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten\nals nicht abgegeben.\n§ 11\n(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der\nAbstimmungsergebnis                   Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht\ndadurch ungültig, daß er vor dem oder am Abstim-\n(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung\nmungstage stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet ver-\nstellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungser-\nzieht oder sein Stimmrecht verliert.\ngebnis im Stimmbezirk fest.\n(2) Der für die Briefabstimmung eingesetzte Abstim-                               § 13\nmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstim-\nmung im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder dem             Entscheidung des Abstimmungsvorstandes\nAbstimmungsbereich fest.                                     Der Abstimmungsvorstand entscheidet über die\n§ 12                          Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei\nder Abstimmungshandlung und bei der Ermittlung\nUngültige Stimmen                    des Abstimmungsergebnisses sich ergebenden\n{1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel        Anstände. Der Kreisabstimmungsausschuß hat das\nRecht der Nachprüfung.\n1. nicht in einem amtlichen Stimmumschlag abgege-\nben worden ist,\n§ 14\n2. in einem Stimmumschlag abgegeben worden ist,\nder offensichtlich in einer das Abstimmungsge-              Feststellung des Abstimmungsergebnisses\nheimnis gefährdenden Weise von den übrigen                  und des Ergebnisses des Volksentscheides\nabweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegen-           (1) Die Abstimmungsvorsteher übermitteln das\nstand enthält,                                       Abstimmungsergebnis dem Kreisabstimmungsleiter.\n3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen   Dieser stellt das Abstimmungsergebnis seines Kreises,\nAbstimmungsbereich gültig ist,                       sofern erforderlich, getrennt nach Abstimmungsberei-\nchen, oder seiner kreisfreien Stadt zusammen und\n4. keine Kennzeichnung enthält,                           übermittelt es nach Feststellung durch den Kreisab-\n5. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei         stimmungsausschuß dem Landesabstimmungsleiter.\ner kennen läßt,                                      Dieser stellt das Abstimmungsergebnis für jeden\n6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.                   Abstimmungsbereich des betroffenen Landes zusam-\nmen. Der Landesabstimmungsausschuß stellt das\n(2) Mehrere in einem Stimmumschlag enthaltene          Abstimmungsergebnis (Satz 3) fest; er ist berechtigt,\nStimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie          rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen\ngleichlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet      der Abstimmungsvorstände und Kreisabstimmungs-\nist; sonst zählen sie als eine ungültige Stimme. Ist der  ausschüsse vorzunehmen. Der Landesabstimmungs-\nStimmumschlag leer abgegeben worden, so gilt die          leiter übermittelt das Abstimmungsergebnis dem\nStimme als ungültig.                                      Gesamtabstimmungsleiter. Der Gesamtabstimmungs-\nleiter stellt das Abstimmungsergebnis zusammen.\n(3) Bei der Briefabstimmung sind Stimmbriefe           Dabei sind die Zahlen der in jedem Abstimmungsbe-\nzurückzuweisen, wenn\nreich(§ 2 Satz 2) und der in jedem der betroffenen Län-\n1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,      der Abstimmungsberechtigten gesondert auszuwei-\n2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger         sen. Ebenso ist mit den Zahlen der abgegebenen, der\nStimmschein beiliegt,                                gültigen, der Stimmen für die eine und der Stimmen\nfür die andere der zur Abstimmung gestellten Fragen\n3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag              zu verfahren. Sollen mehrere Gebietsteile eines betrof-\nbeigefügt ist,                                       fenen Landes ihre Landeszugehörigkeit zugunsten der","1320                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZugehörigkeit zu demselben neuen oder neu umgrenz-        im Prüfungsverfahren stattfinden. Den Tag der zu wie-\nten Land ändern, so sind auch die Summen der für          derholenden Abstimmung bestimmt der Gesamtab-\ndiese Gebietsteile ermittelten Zahlen auszuweisen.        stimmungsleiter.\n(2) Der Gesamtabstimmungsausschuß stellt das                                      § 17\nAbstimmungsergebnis fest; dabei ist im Falle von               Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses\nAbsatz 1 Satz 9 das Ergebnis für alle Gebietsteile\nzusammengefaßt festzustellen. Der Gesamtabstim-              Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die\nmungsausschuß stellt auch fest, ob der Volksentscheid     Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses\nnach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 zustande gekom-       nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das\nmen ist oder nicht. Der Gesamtabstimmungsleiter           Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.\nübermittelt das Abstimmungsergebnis und die Fest-\nstellung nach Satz 2 dem Bundesminister des Innern.\nZweiter Abschnitt\n(3) Für die Prüfung des Abstimmungsergebnisses                               Volksbegehren\nund die Entscheidung über die Gültigkeit der Abstim-\nmung gilt das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundes-                                    § 18\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert                       Gegenstand des Volksbegehrens\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1975                In einem zusammenhängenden, abgegrenzten Sied-\n(BGBI. I S. 1593) entsprechend; abweichend von § 2         lungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren\nAbs. 2 kann den Einspruch jeder Stimmberechtigte,          Ländern liegen und der mindestens eine Million Ein-\njede Gruppe von Stimmberechtigten sowie in amtli-          wohner hat (Neugliederungsraum), wird auf Antrag\ncher Eigenschaft jeder Landesabstimmungsleiter und         ein Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 4 des Grund-\nder Gesamtabstimmungsleiter einlegen. Gegen die            gesetzes durchgeführt. Das Volksbegehren muß dar-\nEntscheidung des Bundestages ist die Beschwerde            auf gerichtet sein, für den Neugliederungsraum eine\nan das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die              einheitliche Landeszugehörigkeit herbeizuführen.\nBeschwerde kann ein Stimmberechtigter, dessen Ein-\nspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn\n§ 19\nihm mindestens einhundert Stimmberechtigte beitre-\nten, der Gesamtabstimmungsleiter oder ein Landesab-                            Zulassungsantrag\nstimmungsleiter binnen eines Monats seit der\nBeschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas-            (1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist beim\nsungsgericht erheben.                                      Bundesminister des Innern zu beantragen. Der Antrag\nmuß von mindestens eins vom Hundert der bei der\nletzten Wahl zum Bundestag wahlberechtigten Ein-\n§ 15                            wohner des Raumes, für den das Volksbegehren bean-\nNachabstimmung                         tragt wird, jedoch von n,,icht mehr als 7 000 Einwoh-\nnern persönlich und handschriftlich unterzeichnet\n(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die          sein.\nAbstimmung in einem Stimmbezirk nicht durchge-\nführt worden ist.                                             (2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des\nRaumes, der bei der Stellung des Antrages zum Bun-\n(2) Die Nachabstimmung soll spätestens drei             destag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei\nWochen nach dem Tage der ausgefallenen Abstim-              Monaten in dem Raum eine Wohnung, bei mehreren\nmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung              Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat oder sich\nbestimmt der Gesamtabstimmungsleiter.                      sonst gewöhnlich aufhält.\n(3) Die Nachabstimmung findet auf denselben\nGrundlagen und nach denselben Vorschriften wie die                                   § 20\nausgefallene Abstimmung statt.                                           Inhalt des Zulassungsantrages\n§ 16                                Im Antrag ist anzugeben\nWiederholung der Abstimmung                    1. der Ra um, für den eine einheitliche Landeszugehö-\nrigkeit herbeigeführt werden soll, und\n(1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung\n2. die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.\nganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach\nMaßgabe der Entscheidung zu wiederholen.                   Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des\nZulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei\n(2) Bei der zu wiederholenden Abstimmung wird,          der Veröffentlichung des Antrages nach§ 25 wegzu-\nwenn seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs             lassen.\nMonate verflossen sind, auf Grund derselben Stimm-\nberechtigtenverzeichnisse abgestimmt wie bei der für                                 § 21\nungültig erklärten Abstimmung, soweit nicht die Ent-                         Unzulässige Anträge\nscheidung im Prüfungsverfahren Abweichungen vor-\nschreibt.                                                     (1) Ein Antrag ist unzulässig,\n(3) Die zu wiederholende Abstimmung muß späte-          a) wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der\nstens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung           Antragstellung in demselben oder in einem im","Nr. 49 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979                          1321\nwesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein            innerhalb eines Monats zu beheben. Nach Ablauf der\ngleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat,       Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.\nb) wenn er später als einen Monat nach der Veröffent-          (3) Der Bundesminister des Innern gibt den Antrag-\nlichung eines zugelassenen Antrags im Bundesge-         stellern eines nachrangigen gleichgerichteten Volks-\nsetzblatt(§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchfüh-    begehrens, für das der Antrag vor der Veröffentli-\nrung eines gleichgerichteten Volksbegehrens             chung im Bundesgesetzblatt {§ 25 Abs.1) oder inner-\ngerichtet ist.                                          halb eines Monats danach eingegangen ist, Gelegen-\nheit, sich dem vorrangigen Antrag anzuschließen.\n(2) Ein Neugliederungsraum ist einem anderen\nWird hiervon kein Gebrauch gemacht, so gilt § 21\nNeugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn\nAbs. 1 Buchstabe a.\ndie von dem einen und dem anderen Neugliederungs-\nraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom                (4) Der Bundesminister des Innern hat dem Antrag\nHundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer         stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der§§ 18 bis\nEinwohner sich um nicht mehr als 100 000 unterschei-        20 vorliegen und der Antrag nicht nach § 21 Abs. 1\ndet.                                                         unzulässig ist.\n(3) Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem          (5) Die Entscheidung ist den Antragstellern und den\nanderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesent-          Regierungen der betroffenen Länder zuzustellen. Sie\nlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstel-          ist, wenn der Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu\nlung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.               versehen. Gegen die Ablehnung ist innerhalb eines\nMonats nach Zustellung der Entscheidung Be-\n§ 22                            schwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.\nReihenfolge mehrerer Anträge                    Die Regierungen der betroffenen Länder können\ngegen die Zulassung des Antrages innerhalb der glei-\n(1) Werden für im wesentlichen gleiche Neugliede-         chen Frist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde\nrungsräume mehrere Anträge auf Durchführung von              entscheidet der Zweite Senat.\ngleichgerichteten Volksbegehren gestellt, so hat das\n§ 25\nVolksbegehren, für das der Antrag früher eingegan-\ngen ist, den Vorrang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des             Veröffentlichung des zugelassenen Antrages\nEingangs des Antrags oder im Falle des§ 24 Abs. 2 der           {1) Ist d~m Antrag stattgegeben worden (§ 24 Abs. 4\nAblauf der Frist. Über einen nachrangigen Antrag             und 5), so veröffentlicht der Bundesminister des\nwird erst entschieden, wenn das mit dem vorrangigen          Innern den Antrag und die Entscheidung im Bundes-\nAntrag angestrebte Volksbegehren durchgeführt oder           gesetzblatt und setzt die Eintragungsfrist und die Ein-\nder vorrangige Antrag abgelehnt oder zurückgenom-            tragungsstunden für das zugelassene Volksbegehren\nmen worden ist.                                              fest. Betreffen mehrere zugelassene Anträge dasselbe\n(2) § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.                  Gebiet oder denselben Gebietsteil, so ist die Eintra-\ngungsfrist für später eingegangene Anträge auf Zeit-\n§ 23                            räume festzusetzen, die nach der Durchführung des\nvorangehenden Volksbegehrens liegen.\nVertrauensmänner\n(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens einen,\n(1) Im Antrag sind ein Vertrauensmann und ein             spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung im\nStellvertreter zu bezeichnen. Fehlt eine solche              Bundesgesetzblatt. Sie beträgt zwei Wochen. Die Ein-\nAngabe, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrau-         tragungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein-\nensmann, der zweite als sein Stellvertreter.                 tragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt       Volksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Eintra-\nist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertre-       gungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst-\nter jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen      stunden, insbesondere auch an Sonn- und Feiertagen,\nzu dem Antrag abzugeben und entgegenzunehmen.                vorzusehen.\nBei unterschiedlichen Erklärungen gilt die Erklärung            (3) Die Regierungen der betroffenen Länder oder die\ndes Vertrauensmannes.                                        von ihnen bestimmten Stellen unterrichten die zur\nBeteiligung am Volksbegehren aufgerufene Bevölke-\n(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter kön-        rung durch öffentliche Bekanntmachung des Antra-\nnen von der Mehrheit der Unterzeichner des Antrages          ges, der Entscheidung des Bundesministers des Innern\ndurch schriftliche Erklärung an den Bundesminister           oder des Bundesverfassungsgerichts, der Eintragungs-\ndes Innern abberufen und durch andere ersetzt wer-           frist und der Eintragungsstunden.\nden.\n§ 24                                                       § 26\nEntscheidung über den Zulassungsantrag                 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrages\n(1) Über den Antrag entscheidet der Bundesminister          (1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht mehr\ndes Innern innerhalb von drei Monaten nach Eingang           geändert werden.\ndes mängellosen Antrags. Vor der Entscheidung gibt             (2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist nur\ner den Regierungen der betroffenen Länder Gelegen-           wirksam, wenn sie von mehr als der Hälfte der Unter-\nheit zur Äußerung innerhalb eines Monats.                    zeichner des Antrages mit eigenhändiger Unterschrift\nerklärt wird und die danach noch verbleibende Zahl\n(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der Bun-        der Unterzeichner nicht die Mindestzahl nach § 19\ndesminister des Innern den Vertrauensmann auf, sie           Abs. 1 Satz 2 erreicht.","1322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Ist im Falle des§ 22 Abs. 1 Satz 1 ein vorrangiges        (2) Die Gemeindebehörde ·hat über den Einspruch\nVolksbegehren zugelassen worden, so genügt für die             unverzüglich zu entscheiden und bei Ablehnung die\nZurücknahme des Zulassungsantrags für ein nachran-             Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen\ngiges Volksbegehren eine entsprechende Erklärung              die Entscheidung der Gemeindebehörde kann inner-\ndes Vertrauensmannes.                                          halb von drei Tagen nach der Zustellung Beschwerde\n(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zurück-        an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden.\nnahme des Antrages im Bundesgesetzblatt bekannt.\n§ 31\n(5) Nach Beginn der Eintragungsfrist kal)n der                                Eintragungsorgane\nAntrag nicht mehr zurückgenommen werden.\n(1) Eintragungsorgane sind\n§ 27\n1. ein Gesamteintragungsleiter und ein Gesamteintra-\nEintragungsberechtigung                         gungsausschuß für den Raum eines zugelassenen\nVolksbegehrens,\nEintragungsberechtigt ist, wer am letzten Tage der\nEintragungsfrist zum Bundestag wahlberechtigt ist            2. ein Landeseintragungsleiter und ein Landeseintra-\nund seit mindestens drei Monaten in dem Raum des                  gungsausschuß für jedes betroffene Land,\nzugelassenen Volksbegehrens eine Wohnung, bei                3. ein Kreiseintragungsleiter und ein Kreiseintra-\nmehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innehat                    gungsausschuß für jeden Kreis und jede kreisfreie\noder sich sonst gewöhn lieh aufhält.                               Stadt; dies gilt auch, wenn Teile von Kreisen nicht\nmit ihrem gesamten Gebiet im Ra um eines zugelas-\n§ 28\nsenen Volksbegehrens liegen.\nAusübung des Eintragungsrechts\nDer Gesamteintragungsleiter und sein Stellvertreter\n(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer                werden vom Bundesminister des Innern im Benehmen\nmit den Regierungen der betroffenen Länder ernannt.\n1. in ein Eintragungsberechtigtcnverzeichnis einge-          Der Landeseintragungsleiter und die Kreiseintra-\ntragen ist oder\ngungsleiter sowie ihre Stellvertreter werden von der\n2. einen Eintragungsschein hat.                              Regierung jedes betroffenen Landes oder von der von\n(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur einmal       ihr bestimmten Stelle ernannt.\neintragen. Er kann sich nur in der Gemeinde eintra-              (2) Der Gesamteintragungsausschuß besteht aus\ngen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er           dem Gesamteintragungsleiter als Vorsitzendem und\neingetragen ist {Absatz 1 Nr. 1). Wer einen Eintra-           zehn Beisitzern, die der Gesamteintragungsleiter aus\ngungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Eintra-        den Eintragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisit-\ngungsstelle des Raumes des zugelassenen Volksbegeh-           zer wird ein Stellvertreter benannt.\nrens eintragen.\n(3) Der Landeseintragungsausschuß besteht aus dem\n(3) § 7 Nr. 5 gilt entsprechend.                          Landeseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn\nBeisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den\n§ 29\nEintragungsberechtigten im Lande beruft. Absatz 2\nEintragungsschein                       Satz 2 gilt entsprechend.\n(1) Ein Eintragungsberechtigter, der in das Eintra-          (4) Der Kreiseintragungsausschuß besteht aus dem\ngungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält'         Kreiseintragungsleiter als Vorsitzendem und zehn\nauf Antrag einen Eintragungsschein, wenn er                   Beisitzern, die der Kreiseintragungsleiter aus den Ein-\n1. sich während der ganzen Eintragungsfrist aus               tragungsberechtigten im Kreise oder der kreisfreien\nwichtigem Grund außerhalb der Gemeinde aufhält,         Stadt beruft. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nin deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er             (5) Bei der Berufung der Beisitzer sind die Gebiete\neingetragen ist, oder                                   und Gebietsteile des Raumes eines zugelassenen\n2. infolge eines körperlichen Leidens oder Gebre-             Volksbegehrens, die in diesem Raume vertretenen\nchens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist          Parteien und solche Vereinigungen, die ein berechtig-\nund durch den Eintragungsschein in die Lage ver-        tes Interesse nachweisen, nach Möglichkeit zu berück-\nsetzt wird, sich in einer für ihn günstiger gelegenen    sichtigen.\nEintragungsstelle einzutragen.\n(6) Für die Bildung und Tätigkeit der Eintragungsor-\n(2) Ein Eintragungsberechtigter, der aus einem von         gane sind die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes\nihm nicht zu vertretenden Grunde in das Eintragungs-          entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz\nberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden              etwas anderes bestimmt.\nist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein.                                           § 32\n§ 30                                        Tätigkeit der Eintragungsausschüsse\nEinspruch gegen die Versagung                     (1) Die Eintragungsausschüsse verhandeln und ent-\ndes Eintragungsscheines und Beschwerde               scheiden in öffentlicher Sitzung.\n(1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines               (2) Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit\nkann innerhalb von zwei Tagen Einspruch bei der Ge-           Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nmeindebehörde eingelegt werden.                               Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1979                         1323\n(3) Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse         vorzunehmen. Der Landeseintragungsleiter übermit-\nwird eine Niederschrift angefertigt.                      telt das Eintragungsergebnis im Lande dem Gesamt-\neintragungsleiter.\n§ 33                              (3) Der Gesamteintragungsausschuß stellt fest, wie\nAuslegung der Eintragungslisten               viele Eintragungsberechtigte sich gültig eingetragen\nhaben und ob danach das Volksbegehren zustande\n(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist\ngekommen ist. Bei der Errechnung der zum Bundestag\ndie Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister         Wahlberechtigten nach Artikel 29 Abs. 4 des Grund-\ndes Innern bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht         gesetzes ist die Zahl der für die Wahl zum Bundestag\nöffentlich aus.                                           Wahlberechtigten im Raume des zugelassenen Volks-\n(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten       begehrens zum Zeitpunkt des Endes der Eintragungs-\nausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten   frist maßgebend. Der Gesamteintragungsleiter über-\ndurch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.       mittelt dem Bundesminister des Innern das Ergebnis\nder Eintragung in dem Raum des zugelassenen Volks-\n(3) Die Eintragungsberechtigten, die sich für das      begehrens.\nVolksbegehren erklären wollen, haben sich persön-\n(4) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses und\nlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Eintra-\ngungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so        die Entscheidung über die Gültigkeit des Volksbegeh-\nwird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner     rens sind die Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes\nErklärung ersetzt.                                        entsprechend anzuwenden; abweichend von§ 2 Abs. 2\nkann den Einspruch jeder Eintragungsberechtigte,\n§ 34                           eine Gruppe von Eintragungsberechtigten sowie in\nInhalt der Eintragung                   amtlicher Eigenschaft jeder Landeseintragungsleiter\nund der Gesamteintragungsleiter einlegen. Gegen die\nDie Eintragung muß enthalten                           Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde\n1. Vor- und Familiennamen,                                an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die\nBeschwerde kann ein Eintragungsberechtigter, dessen\n2. Geburtsdatum,\nEinspruch vom Bundestag verworfen worden ist,\n3. Wohnort und Wohnung,                                   wenn ihm mindestens einhundert Eintragungsberech-\n4. die Unterschrift.                                      tigte beitreten, ein Landeseintragungsleiter und der\n§ 35                           Gesamteintragungsleiter binnen eines Monats seit der\nBeschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas-\nUngültige Eintragungen                    sungsgericht erheben.\nUngültig sind Eintragungen, die                                                  § 37\n1. nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten,            Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses\n2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei           Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die\ner kennen lassen,                                     Feststellung über das Zustandekommen des Volksbe-\ngehrens im Bundesgesetzblatt und das Eintragungser-\n3. von nicht eintragungsberechtigten Personen her-        gebnis im Bundesanzeiger.\nrühren,\n4. nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen                            Dritter Abschnitt\nworden sind,\nVolksbefragung\n5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,\n§ 38\n6. mehrfach sind.\n§ 36                                       Gegenstand der Volksbefragung\nFeststellung und Prüfung                     Gegenstand der Volksqefragung ist das gemäß Arti-\ndes Eintragungsergebnisses                  kel 29 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes beschlossene\nGesetz, mit dem eine Änderung der Landeszugehörig-\n(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die     keit vorgeschlagen wird. Die Frage ist so zu formulie-\nGemeinden die Eintragungslisten ab, bestätigen auf        ren, daß der Befragte eindeutig ZUJD Ausdruck bringen\nden Eintragungslisten, daß die Eintragungsberechtig-      kann, ob er der vorgeschlagenen Änderung der Lan-\nten am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt          deszugehörigkeit zustimmen oder ob er den bisheri-\nwaren und übersenden die Eintragungslisten dem            gen Zustand beibehalten wissen möchte. Stellt das Ge-\nKreiseintragungsleiter. Der Kreiseintragungsaus-          setz zwei Änderungsvorschläge zur Wahl, so ist die\nschuß prüft die Vollständigkeit der Eintragungen, ent-    Frage so zu formulieren, daß der Befragte eindeutig\nscheidet über deren Gültigkeit und stellt das Ergebnis    zum Ausdruck bringen kann, welcher der beiden vor-\nfür den Bereich seines Kreises oder seiner kreisfreien    geschlagenen Änderungen der Landeszugehörigkeit\nStadt fest.                                               er zustimmen oder ob er den bisherigen Zustand bei-\n(2) Der Kreiseintragungsleiter übermittelt das Ein-    behalten wissen möchte.\ntragungsergebnis dem Landeseintragungsleiter. Die-                                  § 39\nser stellt die Eintragungsergebnisse zusammen. Der            Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts\nLandeseintragungsausschuß ist berechtigt, rechne-\nrische Berichtigungen an den Feststellungen der Ein-          Für Volksbefragungen gelten die Vorschriften der\ntragu_ngsvorstände und Kreiseintragungsausschüsse         §§ 2 bis 17 entsprechend. Ungültig nach § 12 Abs. 1","1324                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNr. 5 ist eine Stimme auch dann, wenn mehr als einer                                  § 41\nder Fragen zugestimmt wird.\nKosten des Volksentscheides,\ndes Eintragungsverfahrens\nund der Volksbefragung\nVierter Abschnitt                          Die Kosten des Volksentscheides, des Eintragungs-\nSchl ußbestimm ungen                      verfahrens und der Volksbefragung trägt der Bund. Er\nerstattet den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden\n§ 40                             (Gemeindeverbände), für jede Abstimmung, für jedes\nEintragungsverfahren und für jede Volksbefragung\nErmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen            einen festen, nach der Zahl der Stimm- und Eintra-\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,          gungsberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bun-\ndurch Rechtsverordnung für die Durchführung von           desminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nVolksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefra-           rates festgesetzt wird. Bei der Festsetzung werden lau-\ngungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über           fende persönliche und sachliche Kosten und Kosten\nfür Benutzung von Räumen und Einrichtungen der\n1. das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Aus-        Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nicht\nübung,\nberücksichtigt.\n2. die Erteilung von Stimmscheinen und Eintra-                                       § 42\ngungsscheinen,                                                               Inkrafttreten\n3. die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der         Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nAbstimmungs- und Eintragungsorgane,                   kündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tre-\n4. die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungs-         ten außer Kraft:\nbezirke und ihre Bekanntmachung,                       1. das Gesetz über Volksbegehren und Volksent-\nscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach\n5. die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntma-\nArtikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes in der\nchung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Februar\n6. die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,                 1970 (BGBl. I S. 204),\n7. die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbe-         2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Geset-\nzirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten,           zes über Volksbegehren und Volksentscheid bei\nKlöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialthe-         Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29\nrapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal-          Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 29. Dezember\nten,                                                      1955 (BGBl. I S. 870),\n8. die Briefabstimmung,                                  3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid\n9. die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs-           bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Arti-\nund Befragungsergebnisse,                                 kel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 16. März\n10. das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volks-           1970 (BGBl. I S. 278),\nbegehren,                                             4. die Dritte Verordnung zur Durchführung des\n11. das Eintragungsverfahren,                                 Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid\nbei Neugliederung des Bundesgebietes nach Arti-\n12. die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-,              kel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 23. Okto-\nEintragungs- und Befragungsunterlagen.                    ber 1974 (BGBI. I S. 2890).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}