{"id":"bgbl1-1979-48-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":48,"date":"1979-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/48#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_48.pdf#page=37","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin","law_date":"1979-07-25T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":37,"num_pages":12,"content":["Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                              1305\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\nVom 25. Juli 1979\nAuf Grund des.§ 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                   §5\n14. August 1969 (BGB!. I S. 1112), der zuletzt durch§ 24\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I                                   Ausbildungsplan\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen               Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-                Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nschaft vcrord net:                                           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§ 1\n§6\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nBerichtsheft\nDer Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nwird staatlich anerkannt.\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\n§2                                bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nAusbildungsdauer                         Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§7\n§3                                                     Zwischenprüfung\nAusbildungsberufsbild                          (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach eineinhalb\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nJahren stattfinden.\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes,                       (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten eineinhalb Jahre aufgeführten\n2. Arbeitsschutz,   Unfallverhütung      und   Umwelt-     Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Berufs-\nschutz,                                                 schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen\n3. Verwenden von Energieträgern,                           zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-\n4. Bearbeiten von Werkst.offen,                            ausbildung wesentlich ist.\n5. Umgehen mit Hebezeugen und Transporteinrich-               (3) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in\ntungen,                                                 höchstens acht Stunden vier Arbeitsproben ausfüh-\nren; hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n6. Ausführen labor- und betriebst.echnischer Grund-\noperationen,                                            1. Ansetzen von Lösungen,\n7. Herstellen von Arzneimitteln verschiedener gale-        2. Wägen und Dosieren,\nnischer Formen,                                         3. Zerkleinern pharmazeutischer Rohstoffe,\n8. Sterilherstellen von Arzneimitteln verschiedener        4. Durchführen einer Siebanalyse,\ngalenischer Formen,\n5. Mischen und Kneten von pastösen oder teigförmi-\n9. Kenntnisse der Disposition und des Lagerwesens,              gen Produkten.\n10. Ausführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-\nrung.                                                                              §8\nPrüfungsanforderungen\n§  4                                               in der Abschlußprüfung\nAusbildungsrahmenplan\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen           Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur             sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-          Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.           lich ist.\nEine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nsachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-             (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\ninhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-      in höchstens 16 Stunden sechs Arbeitsproben ausfüh-\nfeldbezogene Grundausbildung vorausgegangen ist              ren; hierfür kommen insbesondere in Betracht:\noder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-            1. Herstellen fester     Arzneiformen,    einschließlich\nchung erfordern.                                                 Abpacken,","1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Herstellen von Lösungen, Suspcnsionc~n, Supposito-             b) Mischen,\nrien oder Emulsionen, einschließlich Abpacken,\nc) Trennen,\n3. Herstellen von Gelen, Cremes, Salben oder Pasten,\neinschließlich Abpacken,                                      d) Transportieren,\n4. Wägen und Dosieren,                                        3. im Prüfungsfach Fachrechnen:\n5. pharmazeutisches A ufbercitcn, insbesondere Rei-              a) Mischungsrechnen,\nnigen, Extrahieren, Isolieren, Trocknen und Stan-            b) Ansatzrechnungen für Arzneiformen,\ndardisieren von frischen sowie getrockneten Pflan-\nc) Ausbeuteberechnungen,\nzen und Pflanzenteilen, Tieren oder Teilen von Tie-\nren,                                                         d) Errechnen von Maschinenausstoßleistungen,\n6. Durchführen von Reinigungsverfahren, insbeson-                e) Aufstellen und Lesen von Diagrammen,\ndere Filtrieren, Destillieren und Extrahieren,\nf) statistische Qualitätskontrolle;\n7. Messen physikalischer Eigenschaften von pharma-\nzeutischen Zwischen- und Fertigprodukten, insbe-         4. im Prüfungsfach Verpackung:\nsondere von Feuchtigkeitsgehalt, Teilchengröße,              a) Verpackungsmaterialien,\nDichte, Härte, Zerfa1l, Abrieb, Viskosität, Penetra-\ntion, Tropf- und Erstarrungspunkt, Sedimentations-           b) Verpackungsvorschriften,\ngeschwindigkeit, Brechungsgrad und pH-Wert,                  c) Verpackungsoperationen,\n8. Anwenden von Steriltechniken, insbesondere von                d) Code-Systeme;\nSterilfiltration, chemischer Sterilisation oder Sterf-\nlisation mit Heißluft oder Dampf.                        5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Die Arbeitsproben sind insbesondere unter fol-            (5) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län-\ngenden Gesichtspunkten zu werten:                            ger als sechs Stunden, die mündliche insgesamt nicht\n1. Beachtung der Arbeits- und der Unfallverhütungs-          länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern.\nvorschriften bei der Ausführung der Arbeitspro-             (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmier-\nben,                                                     ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz S\n2. Vorbereitung und Ausführung der Arbeitsproben             genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.\nsowie Arbeitsergebnis,\n(7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\n3. Rück- oder Übergabe der ordnungsgemäß gereinig-           für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-\nten Geräte sowie Rest.mengen- und Abfallbeseiti-         che Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben alle Prü-\ngung und Sauberhalten des Arbeitsplatzes.                fungsfächer das gleiche Gewicht. Die schriftliche Prü-\nfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte\nGewicht.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin den Prüfungsfächern Arzneimittelkunde, Techno-               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nlogie, Fachrechnen und Verpackung sowie Wirt-                Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich            reichende Leistungen erbracht sind.\ngeprüft werden. Es kommen Frat{en und Aufgaben\ninsbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:                                         §9\n1. im Prüfungsfach Arzneimittelkunde:                                              Berlin-Klausel\na) Wirkst.offklassen und Hilfsstoffe,                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nb) Verarbeiten und Lagern von Wirk- und Hilfs-           tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\nstoffen,                                             dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) Arzneiformen,                                                                     § 10\nd) Produktionshygiene;                                                          Inkrafttreten\n2. im Prüfungsfach Technologie:                                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\na) Wägen und Dosieren,                                   dung in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                     1307\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                     Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1   2   3    4   5    6\n---+------ ---------------1-------------------------1-----'----'--~~-~-\n3                               4\nKenntnisse des             a) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Re-\nAusbildungsbetriebes           gelungen über Arbeitszeit, Verhalten am\n(§ 3 Nr. 1)                    Arbeitsplatz, Vollmachten und Weisungs-\nbefugnisse beschreiben\nb) Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkei-\nten im Ausbildungsbetrieb beschreiben\nc) Aufbau, Gliederung und Aufgaben sowie\nBranchenzugehörigkeit, Betriebs- und\nRechtsform des Ausbildungsbetriebes be-\nschreiben\nd) die Funktionen betrieblicher Stellen erklä-\nren, insbesondere von Einkauf, Lager, Fer-\ntigung, Qualitätskontrolle und Verwal-\ntung\n2    Arbeitsschutz, Unfall-     a) wesentliche gesetzliche Arbeitsschutzvor-\nverhütung und Um-              schriften für den Ausbildungsbereich be-   während der gesamten\nweltschutz                     schreiben                                  Ausbildung zu\n(§ 3 Nr. 2)                b) Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien   vermitteln\nund Merkblätter der Unfallverhütung für\nden Ausbildungsbereich beschreiben\nc) unfallverursachendes menschliches Ver-\nhalten sowie berufstypische Unfallquellen\nund Unfallsituationen beschreiben\nd) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen sowie Maßnahmen zur Erste-Hil-\nf e-Leistung einleiten\ne) Gefahren von Arzneimittelwirkstoffen,\nChemiekalien, Giften, Gasen und leicht-\nentzündbaren Stoffen erklären und Mög-\nlichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen\nf) ßrandschutzeinrichtungen nennen, Feuer-\nlöscher einsetzen\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Um-\nweltbelästigung, -verschmutzung und -ver-\ngiftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Ver-\nmeidung nennen und beachten\n3    Verwenden von              a) feste, flüssige und gasförmige Heizstoffe\nEnergieträgern                 nennen sowie die einschlägigen Heizungs-\n(§ 3 Nr. 3)                    anlagen beschreiben\nb) Bedeutung und Verwendung von Wasser\nund Wasserdampf beschreiben","1308                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n··-----------------~----·----------                       ~\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildtm9s-                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n2                                    3\n---+------·-·----··------+-·---------------------+----.----.--,----,-----,--\nc) Wasserstrahlpumpen betreiben sowie\nWasser als Heiz- und Kühlmittel verwen-\nden\nd) Kessel und Trockenapparaturen bedienen\nsowie Ansatzgefäße, Behältnisse, Lei-\ntungssysteme       und    Dampfautoklaven\ndurch Ausdampfen reinigen\ne) Verhalten von Gasen und Erzeugen von         X\nDberdruck und Vakuum beschreiben\nf) mit Stahlflaschen und Absperrorganen so-\nwie mit Vakuum und Druckluftsystemen\numgehen\ng) Flüssigkeiten mit Vakuum und Druckluft\nfördern\nh) wichtige elektrische Geräte aufzählen und\nihre Funktion beschreiben\ni) elektrische Geräte und Motoren bedienen,\nStrom entnehmen\n4    Bearbeiten von Werk-    a) Eigenschaften und Verarbeitung von\nstoffen                     Werkstoffen, insbesondere von Metall,\n(§ 3 Nr. 4)                 Kunststoff, Holz und Glas, beschreiben      X\nb) Werkstoffe, insbesondere Metall, Kunst-\nstoff, Holz und Glas, bearbeiten\n5    Umgehen mit Hebe-       a) Fördermaschinen für feste, flüssige und\nzeugen und Trans-           gasförmige Substanzen sowie für Güter be-\nporteinrichtungen           schreiben              ·                           X\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Hebezeuge und Transporteinrichtungen\nbedienen\n6    Ausführen labor- und    a) einschlägige Bestimmungen der Laborato-\nbetrie bs technischer       riums- und der Betriebsordnung sowie des\nGrundoperationen            Eichgesetzes darlegen\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Geräte und Ausrüstungsgegenstände des\nLaboratoriums einsetzen\nc) Wägen und Dosieren:\naa) feste, flüssige und gasförmige Stoffe\nnach Masse, Volumen und Stück mit\nWaagen unterschiedlicher Typen, mit\nDosiereinrichtungen und mit Durch-\nflußzählern wägen und dosieren\nbb) Wäge und Dosiereinrichtungen unter\nAnwendung automatischer Kontroll-\nsysteme auf ihre Funktion prüfen, ein-\nfache Justierarbeiten ausführen        X","Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                      1309\nzu vermitteln im\nLfd. Teil des Ausbildungs-                                                       Ausbildungshalbjahr\nNr.       berufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n2                                        3                                 4\ncc) Konstruktion, Meßbereich und Ar-\nbeitsweise von Waagen unterschied-\nlicher Typen sowie Dosiereinrichtun-\ngen und Durchflußzähler beschreiben\nd) Zerkleinern, Sieben, Mischen und Kneten:\naa) Siebe und Mühlen sowie Sieb- und\nMahlmethoden beschreiben\nbb) Stoffe mit einschlägigen Apparaten\nund Geräten zerkleinern\ncc) Siebanalyse durchführen sowie Korn-\ngrößenverteilung, Schütt- und Stampf-\nvolumen bestimmen\ndd) Maßnahmen zum Schutze gegen\nStaub bei Arbeiten an Zerkleinerungs-\nund Siebmaschinen durchführen\nee) die Arbeitsweise von Misch-, Rühr-\nund Knetmaschinen beschreiben\nff) die Abhängigkeit der verschiedenen\nMisch-und Kneteffekte von den Kom-\nponenten erklären\ngg) mit einschlägigen Apparaten und Ge-\nräten feste und flüssige Stoffe mischen\nund pastöse und teigförmige Stoffe\nkneten\nhh) Schutzmaßnahmen beim Mischen und\nKneten durchführen\ne) Herstellen von Lösungen:\naa) di.e Begriffe „echte\" und„kolloidale Lö-\nsung\" sowie ihre gebräuchlichen Kon-\nzentrationsmaße erläutern\nbb) die Abhängigkeit der Lösungsge-\nschwindigkeit vom Zerkleinern, Rüh-\nren, Schütteln und Erwärmen erläu-\ntern\ncc) die Auswirkungen von Konzentra-\ntionsänderungen auf Siede- und Er-\nstarrungspunkt sowie auf Dichte und\nViskosität von Lösungen beschreiben\ndd) mit einschlägigen Apparaten und An-\nlagen Lösungen herstellen","1310                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd. Teil des Ausbildungs-                                                    Ausbildungshalbjahr\nNr.       berufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n2                                      3                                4\nf)  Herstellen von Emulsionen und Suspen-\nsionen:\naa) die Anwendung der wichtigsten Ar-\nbeitstechniken für das Herstellen von\nEmulsionen und Suspensionen sowie\nderen Stabilisieren beschreiben\nbb) Viskosität messen sowie Verteilungs-\ngrad, Aufschüttelbarkeit und Sedi-\nmentationsgeschwindigkeit bestim-\nmen\ncc) Emulsionstypen bestimmen sowie die\nBegriffe lyophile/lyophobe Stoffe, Be-\nnetzung, Netzmittel, Oberflächen-\nspannung und Toyxotropie erläutern\ndd) Emulsionen und Suspensionen mit\nMisch- und Homogenisierungsma-\nschinen unter Zusatz von Hilfsstoffen,\ninsbesondere von Emulgatoren und\nStabilisatoren, herstellen\ng) Filtrieren:\naa) Filtrieren sowie Filtrationsarten, ins-\nbesondere Druck- und Vakuumfiltra-\ntion, beschreiben\nbb) Gewebe-, Glassinter- und Membranfil-\nter sowie die Verwendung von Filtrier-\nhilfsmitteln beschreiben\ncc) Papier-, Textil-, Keramik-, Adsorptions-    X\nund Membranfilter anwenden\ndd) Kalt- und Heißfiltration sowie Filtra-\ntion unter Vakuum und Druck durch-\nführen, Filtrierhilfsmittel verwenden\nund hierbei Filtriergeräte, Filterpres-\nsen, Saugnutschen, Druckfilter und\nZentrifugen handhaben\nee) Filter auf Dichtigkeit prüfen\nh) Extrahieren:\naa) die wesentlichen Extraktionsverfah-\nren einschließlich der Apparaturen\nund gebräuchlichen Extraktionsmittel\nbeschreiben\nbb) kontinuierliche und diskontinuierli-\nche Extraktionen einschließlich Ma-\nzerationen und Perkolationen unter\nVerwendung anorganischer und orga-\nnischer Lösungsmittel durchführen\nund hierbei Geräte und Anlagenhand-\nhaben\ncc) Extraktionsmittel wiedergewinnen\ni) Destillieren:\naa) einfache und fraktionierte Destilla-\ntion beschreiben\nbb Destillationsapparatur aufbauen","Nr. 48 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                       1311\n- -·------\nzu vermitteln im\nLfd.  Teil des Ausbildungs-            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr\nNr.        berufsbHdes\n1   2    3   4   5    6\n1              2                                           3                                  4\ncc)  einfache und fraktionierte sowie Was-\nserdampf- und Vakuumdestillationen\ndurchführen\nk) Trocknen:\naa) gebräuchliche Trocknungsarten, -ge-\nräte und -mittel nennen\nbb) feste, flüssige und gasförmige Stoffe\nmit Trocknungsmitteln und -geräten,\ninsbesondere mit Horden-, Sprüh-,\nWirbelschicht-, Vakuum- oder Gefrier-\ntrockner, trocknen\n-\n1) Schmelzen:\naa) die Begriffe Schmelzen, Schmelzwär-\nme sowie Schmelz-, Erstarrungs-,\nTropf- und Steigschmelzpunkt erläu-\ntern\nbb) Substanzen schmelzen\nm) Sieden:                                                X\naa) die Begriffe Verdunstung, Verdamp-\nfung, Wärmeübertragung, Konvek-\ntion, Siedetemperatur, Siedeverzug\nund Sublimation erläutern\nbb) Substanzen erhitzen, Siedepunkt und\nSublimationstemperatur bestimmen\nund hierbei Apparate und Anlagen\nhandhaben\n7    Herstellen von                 a) Wirkstoffe:\nArzneimitteln                      aa) Grundzüge der verschiedenen phar-\nverschiedener gale-                     mazeutischen Wirkstoffklassen unter\nnischer Formen                          besonderer Berücksichtigung der im\n(§ 3 Nr. 7)                             Ausbildungsbetrieb        verarbeiteten\nWirkstoffe darstellen\nbb) einschlägige Arzneibuchvorschriften\nnennen\ncc) Gewinnung, Lagerung, Aufbereitung\nund Verarbeitung wichtiger Wirkstof-\nfe beschreiben\nb) pharmazeutische Hilfsstoffe:\naa) gebräuchliche pharmazeutische Hilfs-\nstoffe und ihre Eigenschaften nennen\nbb) Gewinnung und Verarbeitung von Ta-\nblettierhilfsmitteln, Dragierhilfsstof-\nfen, Salbenrohstoffen, Emulgatoren,\nQuellstoffen, Lebensmittelfarben, Sup-\npositorienmassen,       Lösungsmitteln,\nKonservierungsmitteln und Treibga-               X\nsen beschreiben","1312                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nUd. Teil des Ausbildungs-                                                  Ausbildungshalbjahr\nNr.      berufsbildes       zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n1            2                                   3                                 4\nc) Arzneien in pulversierter, granulierter und\nfester Form:\naa) Aufbau, Anwendung und Herstellung\nvon Pulver, Granulat, Tabletten, Dra-\ngees und Kapseln beschreiben, bei der\nHerstellung verwendete Maschinen\nbeschreiben\nbb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-\ngeräte beschreiben sowie Feuchtig-\nkeitsgehalt des Pulvers und des Gra-\nnulats sowie Härte, Zerfall und Abrieb\nvon Granulaten und Formlingen mes-\nsen\ncc) Granulate durch Naß- und Trocken-\ngranulierung herstellen\ndd) Preßlinge, Dragees und Kapseln ein-\nschließlich ihrer Sonderformen her-\nstellen\nee) automatisierte Anlagen für die ent-\nsprechende Fertigung bedienen\nd) Arzneien in pastöser und teigiger Form:\naa) Aufbau und Anwendung, Stabilisie-\nrung und Konservierung sowie Her-\nstellung von Gel, Creme, Salbe und Pa-\nste beschreiben und Maschinen zum\nEinbringen vonHilfs-und Wirkstoffen\nnach ihren Typen beschreiben\nbb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-\ngeräte beschreiben sowie Teilchen-\ngröße, Viskosität, Penetration, Tropf-\nund Erstarrungspunkt messen\ncc) automatisierte Anlagen für die ent-\nsprechende Fertigung bedienen\ne) Arzneien in flüssiger Form:\naa) Aufbau, Anwendung und Herstellung\nvon Lösungen, Suspensionen, Emul-\nsionen und Extrakten beschreiben, bei\nder Herstellung verwendete Maschi-\nnen beschreiben\nbb) Quellstoffe ansetzen und Sirupe her-\nstellen und hierbei filtrieren und klä-\nren\ncc) einschlägige Meßverfahren und Prüf-\ngeräte beschreiben sowie Dichte, Vis-\nkosität, ph-Wert, Entlüftungsgrad,\nTeilchengröße,       Sedimen tationsge-\nschwindigkeit und Brechungsgrad                     X\nmessen","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                       1313\nzu vermitteln im\nLfd. Teil clc\\s A usbildun~Js-                                                       Ausbildungshalbjahr\nNr.       berufsbi ldes                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n4\nf) Suppositorien:\naa) Aufbau und Anwendung, Stabilisie-\nrung und Konservierung sowie Her-\nstellung von Suppositorien beschrei-\nben, bei der Herstellung verwendete\nMaschinen beschreiben\nbb) einschlägige Meßverfahren und Prüf-\ngeräte beschreiben, Schmelz- und Lö-\nsungsverhalten sowie Bruchfestigkeit\nmessen\ncc) automatisierte Anlagen für die ent-\nsprechende Fertigung bedienen\ng)   die verschiedenen Reinheitszonen im\npharmazeutischen Betrieb erläutern und\nbeachten\nh)   Material in verschiedene Reinheitszonen\neinschleusen\ni)  den Aufbau der gebräuchlichen Verpak-\nkungen erklären\nk)    die Funktion der im Verpackungsbereich\neingesetzten Maschinen und Kontrollein-\nrichtungen erläutern\n1)  Füllgut, Leerbehälter, bedruckte Packmit-\ntel und Verschlüsse nach Verpackungs-\nvorschrift auf Identität prüfen\nm) Verpacken von Arzneien in pulverisierter,\ngranulierter und fester Form:\nMaschinen, Zuführgeräte und automati-\nsierte Anlagen zum Abfüllen von Tablet-\nten, Dragees, Granulaten und Pulvern be-\ndienen\nn) Verpacken von Salben und Flüssigkeiten:\naa) Maschinen, Zuführgeräte und automa-\ntisierte Anlagen zum Abfüllen von Sal-\nben und Flüssigkeiten in Behälter ver-\nschiedener Materialien bedienen\nbb) Pumpen anschließen, Filter einbauen\nund Schlauchanschlüsse anbringen\ncc) Dosierung, Füllmenge und Kontroll-\neinrichtungen überwachen\no) Druckpackungen herstellen und verpak-\nken, insbesondere Wirkstoffe abfüllen,\nTreibgase dosieren und Druckpackungen\nverschließen\np) Wasserbad und Ventile prüfen\nq) Einsiegel- und Tiefziehmaschinen sowie\nZuführgeräte mit Füllgut und Folien be-\nschicken                                                    X","1314                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des Ausbildunqs-\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr\nNr.         berufsbildes\n1  2    3   4   5    6\n3                                 4\nr) automatisierte Anlagen zum Einsiegeln in\nFolien und zum Verpacken in Tiefziehtei-\nlen von Tabletten, Dragees, Kapseln, Zäpf-\nchen und Ampullen bedienen und hierbei\nTemperatur, Zuschnittlänge, Fertigungs-\nnummer und Verschluß überprüfen\ns) Maschinen zum Etikettieren von Behäl-\ntern aus Glas, Kunststoff und Metallen so-\nwie Zusatzgeräte zum Stempeln und Code-\nlesen einstellen\nt) automatisierte Anlagen zum Etikettieren\nbedienen\nu) Etiketten auf Code, Flattermarke, Sitz,\nHaftfestigkeit, Stempeldruck und Farbauf-\ntrag überprüfen\nv) Behälter verschließen und Verschluß\nüberprüfen\nw) gefüllte und geschlossene Behälter karto-\nnieren sowie Zusatzgeräte zum Stempeln\nund Codelesen einstellen\nx) Fertigpackungen auf einwandfreien Zu-\nstand und auf Ubereinstimmung mit der\nVerpackungsvorschrift überprüfen\ny) Einzelpackungen bündeln und Versand-\nkartondeklaration überprüfen\n8    Sterilherstellen von      a) Bakterien, Viren, Pilze, Nährböden, Seu-\nArzneimitteln ver-            chen, Infektionsgefahren, Keimzahl- und\nschiedener galeni-            Parlikelbestimmungen nennen\nscher Formen\nb) die Bt~griffe Sterilität, Asepsis, Pyrogene,\n(§ 3 Nr. 8)\nPyrogen-, Keim- und Partikelfreiheit, Isoto-\nnie und Konservierung erläutern                              X\nc) verschiedene Sterilisationstechniken bei\nder Ausführung insbesondere von Heiß-\nluft-, Dampf- und chemischer Sterilisation,\nSterifiltration und Strahlenbehandlung an-\nwenden\n'-------------·-----------+--+---~---+--+---+---\nd) Sterilisationsanforderungen an Arzneibe-\nhältnisse, Apparaturen und Reinraumtech-\nnik beschreiben\ne) die Klassifizierung von Filtern erklären\nf) Lösungen, injizierbare Arzneien, Salben\nund Pul ver steril herstellen und abfüllen\nsowie Fällungen aus sterilen Lösungen\ndurchführen                                                      X\ng) Arbeitsgeräte, Maschinen, Behältnisse\nund Räume pflegen, reinigen, desinfizieren\nund sterilisieren","f'fr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                    1315\nzu vermitteln im\nLfd.   Teil des /\\usbildunus-                                                        Ausbildungshalbjahr\nNr.         bcrufsbjf des              zu vNmiUelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1  2    3   4   5    6\n2                                        3                                  4\nh) Betriebskontrollen, insbesondere Sicht-\nund Dichtigkeitskontrollen. sowie Kon-\ntrolle der ausgelegten Nährböden, durch-\nführen\n9    Kenntnisse der Dispo-          a) Lagerformen, -arten, -geräte und -bedin-\nsition und des                     gungen beschreiben sowie Auslieferungs-\nLagerwesens                        fristen und Verfalldaten nennen\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Aufgabe und Organisation des Lagers un-\nter Berücksichtigung des Warenflusses\nund der Lagerdisposition erläutern\nc) Auftragszusammenstellung und Versand~\narten beschreiben                                               X\nd) Vorschriften über die Versandpackung,\ndie Lagerung und den Versand brennbarer\nFlüssigkeiten beschreiben\ne) die im Lagerwesen gebräuchlichen Geräte\nbeschreiben\nf) Ein- und Auslagern, Lagerkontrollen so-\nwie Zusammenstellen von Versandpak-\nkungen beschreiben\n10   Ausführen von Maß-             a) internationale gesetzliche Vorschriften\nnahmen zur                         und Richtlinien für clie Qualitätssicherung\nQualitätssicherung                 in der pharmazeutischen Industrie be-\n(§ 3 Nr. 10)                       schreiben\nb) einfache physikalische und chemische\nAnalysen durchführen\nc) die statistische Musternahme beschreiben\nsowie Freigabe- und Verfalldaten kontrol-\nlieren\nd) die Produktquarantäne erläutern, Rückruf-\nsysteme beschreiben und Raum- und Ma-\nschinenreinigungsvorschfiften nennen                            X\ne) Kontrollen im Produktionsablauf, insbe-\nsondere Musternahme, einfache Identitäts-\nprüfung von Substanzen und Einwaage-\nkontrolle, durchführen\nf) Packmittel kontrollieren, insbesondere\ndie Identität anhand der Materialnummer\nüberprüfen\ng) die Ubereinstimmung der Deklaration von\nBehältern und ihren Füllmengen bei Fer-\ntigwaren überprüfen\nh) gereinigte Maschinen abnehmen\ni) Betriebskontrolle in allen Bearbeitungs-\nstufen führen","1316                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bund1isminisler der Justiz         Verlag: Bun-\ndesunzeiqer Verl<1gs(Jes.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnun9en,\nAnordnu11\\1en und damit im Zusammenhanq stehende Bekannt-\nm,Hhun9en veröffentli('ht. Im Bundesw,sctzblatt Teil II werden\nvölkerrechtliche Vereinbarnnqen, Vertriiqe mit der DDR und\ndio dazu qehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmc1chungen\nsowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: L<1ufender Bezug nur im Verlc1gsabonne-\nment. Abbestellu1HJ<'n müssen bis sp<.itcstens 30. 4. bzw. 31. 10.\njeden Jahres beim Verla9 vorliegen. Postanschrift für Abonne-\nmcntsbestellun9en sowie Bestellungen bereits erschienene1\nAusqaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel\n(0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und T,,il II halbjührlich je 48,- DM.\nEinzelstücke je ,m9cfan9cne 16 Seiten 1,20 DM zuzüqlich Ver-\nsandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundcsuesetzblätter, die\nvor clem !. Juli 1978 ,111sqeqeben worden sind. Lieferung 9e9en\nVoreinsendun9 des Betraqes auf das Postscheckkonto Bundes-\nuesetzbl,llt Köln 3 D!J-509 oder 9e9en Vornusrechnun9.\nPreis diesN Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuzÜ(Jlich -,50 DM\nVersandkosten), bei Lieforunq qe9en Vor,rnsrec:hnunq 4,60 DM.          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezuqspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der ,mge-\nwandte Steuersatz betrüut 6,5 °/o.                                            Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 -            Format DIN A 4 -         Umfang 316 Seiten\nDie Neuauflage 1978 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetre-\ntenen Änderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im\nBundesanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1978 - Format DIN A 4 - Umfang 460 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und\nihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und\nderen Vorgängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in\nKraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 22,50 DM zuzüglich 2,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 6,5 %."]}