{"id":"bgbl1-1979-48-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":48,"date":"1979-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/48#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_48.pdf#page=33","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)","law_date":"1979-07-30T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                             1301\nZweites Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\n(Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)\nVom 30. Juli t 979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   anderen Landes oder in die Vertretungskörper-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      schaft ihres oder eines anderen Dienstherrn\ngewählten Beamten sind die Länder nicht an die\nVorschriften dieses Kapitels gebunden.\"\nArtikel 1                               b) In Absatz 3 werden nach den Worten „wenn er\"\ndie Worte „als Inhaber eines Amtes, das kraft\nBeamtenrechtsrahmengesetz                              Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist,\" ein-\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                   gefügt.\nBekanntmachung vo·m 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21),\nzuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. Juli        4. In § 34 Satz 1 wird das Wort „seines\" durch das\n1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:                Wort „eines\" ersetzt.\nArtikel 2\n1. In der Inhaltsübersicht erhält Kapitel I Abschnitt I\n7. Titel folgende Fassung:                                                    Bundesbeamtengese.tz\n,,Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Kör-               Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nperschaft oder in eine Vertretungskörperschaft,            Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1, 795),\nErnennung eines Bci.lmten zum Mitglied der Lan-            zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 30. Juli\ndesregierung oder zum Parlamentarischen Staats-            1979 (BGBl. I S. 1299), wird wie folgt geändert:\nsekretär ... 33 und 34\".\n1. In der Inhaltsübersicht erhält Abschnitt III Nr. 2\nBuchstabe e folgende Fassung:\n2. Die Überschrift vor § 33 erhält folgende fassung:\n,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-\n„7. Titel                                   bende Körperschaft oder in eine kommunale\nWahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körper-                    Vertretung ... 89 und 89a\".\nschaft oder in eine Vertretungskörperschaft., Ernen-\nnung eines Beamten zum Mitglied der Landesregie-           2. § 8a erhält folgende Fassung:\nrung oder zum Parlamentarischen Staatssekretär\".                                        ,,§ 8a ·\nLegt. ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus\n3. § 33 wird wie folgt geändert:                                 dem Dienstverhältnis ruhen oder der ohne Besol-\ndung beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im\n,,(2) Bei der Regelung der Rechtsstellung der in          Deut.sehen Bundestag oder in der gesetzgebenden\ndie gesetzgebende Körperschaft ihres oder eines            ~örperschaft eines Landes, so ist die Übertragung","1302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nci ncs ,HHiPr<!n /\\ mtcs mit hritwrc•m End~~ru ndgehalt        Nr.2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist §7\nund die Übertragung cin()S t1ndcrcn Amtes beim                Abs. 1, 3, 4 des Abgeordnetengesetzes sinngemäß\nWechsel der Laulbdhngru111w nicht zul~issig. Satz 1          anzuwenden.\"\ngilt entspr<~dwnd für die Zeit zwischen zwei Wahl-\nrwriod(~n.\"\nArtikel 3\n3. 1n § 28 Nr. 2 W('rdrn d i(~ Worte~ ,,Mitglied des Bun-                       Bundesbesoldungsgesetz\ndcstc1gc's\" durch die Wort(~ ,,als Inhaber eines              Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des\nAmtes, dds kraft Gesdzcs mit dem Mc1ndat unver-             Artikels I des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I\ncd nba r ist, Mi tgl icd des Dcutsclwn Bundestages\"        S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes\nersetzt.\nvom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),wird wie folgt geän-\ndert:\n4. Dem§ 29 wird folgendc~r Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der      1. In§ 6 werden nach den Worten,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1\"\nBeamte zum Mitglied der Regierung eines Landes                ein Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1\" ein-\nernannt wird; für diesen Fall gilt§ 18 Abs. 1 und 2             gefügt.\ndes Bundesministergesetze:, entsprechend. Das gilt\nauch für den Eintritt. in ein Amtsverhältnis, das           2. In der Anlage I, Besoldungsgruppe B 9 erhält die\ndem eines Paria mentarischen Staatssekretärs im                 Fußnote 5) folgende Fassung:\n0\nSinrie des Gesetzes über die Rechtsv erhältnisse der           ,,5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stel-\nParlamentarischen Staa tssekrctä re entspricht.\"              leninhaber erhält eine Stellenzulage in Höhe des\nUnterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\n5. Die Überschrift vor§ 89 erhält folgende Fassung:               der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt\n,,e) Urlaub, Wahl eines Beamten in eine gesetzge-\nder Besoldungsgruppe B 10.\"\nbende Körperschaft oder in eine kommunale\nVertretung\".\nArtikel 4\n6. § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                       Beamtenversorgungsgesetz\n,,(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-         Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August\nlen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-             1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Arti-\nrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer           kel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1285),\nEinrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Beam-            wird wie folgt geändert:\nten der erforderlichP Urlaub unter Belassung der\nBesoldung zu gewähren. S,.!lz 1 gilt auch für die von      In § 5 Abs. 1 Satz 2 und in § 6 Abs. 1 Satz 3 werden\neiner kommunalen Vertretung gewählten ehren-               jeweils nach den Worten ,,§ 79a Abs. 1 Nr. 1\" ein\namtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die auf              Komma und die Worte,,§ 89a Abs. 2 Nr. 1\" eingefügt.\nGrund eines Gesetzes gebildet worden sind.\"\nArtikel 5\n7. Nach§ 89 wird folgender§ 89a angefügt:\nDeutsches Richtergesetz\n,,§ 89a\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\n( 1) Für einen Beamten, der nach dem 1. Juni 1978     Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),\nin die gesetzgebende Körperschaft eines Landes             zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. Juli\ngewählt worden ist und dessen Amt kraft Gesetzes            1979 (BGBl. I S.1299), wird wie folgt geändert:\nmit dem Mandat unvereinbar ist, gellen die für in\nden Deutschen Bundestag gewählte Beamte maßge-              § 121 erhält folgende Fassung:\nbenden Vorschriften in dr~n §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9,\n,,§ 121\n23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1 des Abgeordnetengeset-\nzes entsprechend.                                                    Richter im Bundesdienst als Mitglieder\nder gesetzgebenden Körperschaft eines Landes\n(2) Einern Beamten, der nach dem 1. Juni 1978 in\ndie gesetzgebende Körperschaft eines Landes                    Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni 1978 in\ngewählt worden ist und dessen Rechte und Pflich-           die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewähl-\nten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1            ten Richter im Bundesdienst gelten die für in den Deut-\nruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag              schen Bundestag gewählte Richter maßgebenden Vor-\n1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der          schriften in den§§ 5 bis 7, 23 Abs. 5 und in§ 36 Abs. 1\nregelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen               des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977\noder                                                (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht dem Richter auf\nGrund seiner Mitgliedschaft in der gesetzgebenden\n2. ein Urlaub ohne I3Psoldung zu gewähren.\nKörperschaft keine Entschädigung mit Alimenta-\nDer Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von              tionscharakter zu, werden ihm fünfzig vom Hundert\nmindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23             seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt;\nAbs. 5 des Abgeordnetengesetzes ist sinngemäß              allgemeine Besoldungserhöhungen nach§ 14 des Bun-\nanzuwenden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1             desbesoldungsgesetzes werden berücksichtigt.\"","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                             1303\nArtikel 6                                                       Artikel 8\nSoldatengesetz                                          Bundesrechtsanwaltsordnung\n( 1) Das Soldatenr~eset.z in d(\\r Passung der Bekannt-          Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August\nmachung vom 19. August 1975 (BGBL I S. 2273), zuletzt         1959 (BGBI. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 7\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem-           des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBI. I S. 1645),\nber 1977 (BGBI. I S. 3114), wird wie folgt geändert:          wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgencfor Satz 2 angefügt:             1. In § 7 Nr. 10 werden die Worte „landesgesetzlicher\n„Satz 1 gilt sinngem:iß für Soldaten, die in die                Vorschriften\" durch das Wort „Rechtsvorschriften\"\ngesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt                 ersetzt.\nworden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen\nzwei Wahlperioden.\"                                        2. § 14 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n2. § 25 erhält folgende Fassung:                                    ,,6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beam-\nten auf Lebenszeit ernannt oder nach § 6 des\n.. § 25\nAbgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977\nWahl in den Deutschen Bundestag, in die gesetzge-                    (BGBI. I S. 297) oder entsprechenden Rechtsvor-\nbende Körperschaft eines Landes oder in eine kom-                    schriften wieder in das frühere Dienstverhält-\nmunale Vertretung                                  nis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit\nzurückgeführt wird und nicht auf die Rechte\n(1) Stimmt ein Soldat seiner Aufstellung als\naus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ver-\nBewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag,                       zichtet;\".\nzu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes\noder zu einer kommunalen Vertretung zu, so hat er\ndies unverzüglich seinem nächsten Disziplinarvor-                                      Artikel 9\ngesetzten mitzuteilen.\nArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes\n(2) Für die Rechtsstellung der nach dem 1. Juni\n1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Lan-              Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende\ndes gewählten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit         Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer\ngelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte         des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bun-\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit maßgebenden           desunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nVorschriften in den §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, § 23 Abs. 5      des öffentlichen Rechts gilt§ 89a des Bundesbeamten-\nund in§ 36 Abs. t des Abgeordnetengesetzes vom             gesetzes sinngemäß.\n18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297) entsprechend. Steht\ndem Soldaten auf Grund seiner Mitgliedschaft in                                       Artikel 10\nder gesetzgebenden Körperschaft keine Entschädi-\ngung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm                                   Übergangsvorschrift\nfünfzig vom Hundert seiner zuletzt bezogenen                  {1) Auf Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst,\nBesoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungs-            Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem\nerhöhungen nach§ 14 des Bundesbesoldungsgeset-              1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines\nzes werden berücksichtigt.                                Landes gewählt worden sind, sind§ 89 Abs. 3 des Bun-\n(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommuna-      desbeamtengesetzes, § 121 des Deutschen Richterge-\nlen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungs-            setzes und§ 25 des Soldatengesetzes in der bisher gel-\nrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer           tenden Fassung bis zum Ende der laufenden Wahlpe-\nEinrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Solda-           riode weiter anzuwenden.§ 36 Abs. 3 des Abgeordne-\nten der erforderliche Urlaub unter Belassung der           tengesetzes gilt sinngemäß.\nGeld- und Sachbezüge zu gewähren. Satz t gilt auch             (2) Abweichend von§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamten-\nfür die von einer kommunalen Vertretung gewähl-            gesetzes in der bisher geltenden Fassung ist Beamten,\nten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen,             die nach dem 1. Juni 1978, aber vor dem Inkrafttreten\ndie auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind.\"        dieses Gesetzes in die gesetzgebende Körperschaft\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                     eines Landes gewählt worden sind und deren Amt\nkraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, auf\nArtikel 7                            ihren Antrag für die Dauer der laufenden Wahlpe-\nriode, längstens jedoch bis zum Tage vor dem Inkraft-\nSoldatenversorgungsgesetz                     treten dieses Gesetzes, Urlaub unter Wegfall der Besol-\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung            dung zu gewähren.\nder Bekanntmachung vom 18. Februar t 977 (BGBl. I                  (3) Ein Beamter oder Richter, der vor dem Inkrafttre-\nS. 337), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes         ten dieses Gesetzes wegen seiner Ernennung zum Mit-\nvom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1285), wird wie folgt geän-       glied einer Landesregierung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 des\ndert:                                                           Bundesbeamtengesetzes entlassen worden ist, wird auf\nIn§ 15 Abs. 1 werden in dem Klammerzitat die Worte              seinen Antrag vom Tage des Inkrafttretens dieses\n,,§ 25 Abs. 1,\" gestrichen.                                     Gesetzes an so gestellt, wie wenn am Tage der Entlas-\nsung§ 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes auf\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                     ihn .anzuwenden gewesen wäre.","1304                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtikel 1 t                        2. In § 52 Abs. 22 Satz 1 werden hinter den Worten\nEinkommensteuergesetz                         „des Abgeordnetengesetzes\" die Worte „oder des\nEuropaa bgeo rd neten gesetzes\" eingefügt.\nDas Ei nkom mensteucrgesctz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721),                                Artikel 12\ngeändert durch Arli kel t des Gesetzes vom 27. Juni                             Berlin-Klausel\n1979 (BGBI. I S. 823), wird wie folgt geändert:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1. § 22 Nr. 4 wird wie folgt geändert:\na) In Salz 1 werden hinter den Worten „des Abge-                               Artikel 13\nordnetengesetzes\" die Worte „oder des Euro-                                Inkrafttreten\npaabgeordnelengeselzes,\" eingefügt.\nArtikel 10 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni\nb) ln Salz 3 werdc>n hinter den Worten „im Bundes-      1978, Artikel 3 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1979,\ntag\" die Worte ,,, im Europäischen Parlament\"        Artikel 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft; im\neingefügt.                                           übrigen tritt das Gesetz am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nFür den Bundesminister der Verteidigung\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}