{"id":"bgbl1-1979-48-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":48,"date":"1979-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/48#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_48.pdf#page=31","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-07-30T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Nr. 48    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                             1299\nGesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Juli t 979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n.,(3) Ein Beamter auf Lebenszeit kann auch ohne\n§ 1                                  Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                    in den Ruhestand versetzt werden, wenn er\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der               1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21),                    oder\nzuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom               2. schwerbehindert im Sinne des§ 1 des Schwerbe-\n20. März 1979 (BGBl. I S. 357), wird wie folgt geändert:              hindertengesetzes ist und\n1. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                a) mindestens das einundsechzigste Lebensjahr,\n.,(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der                  b) ab 1. Januar 1980 mindestens das sechzigste\nBeamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der                           Lebensjahr vollendet hat.\nDienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhe-              Dem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen\nstand versetzt werden kann                                    werden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu\n1. frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-            verpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im\ngrenze, jedoch nicht vor Vollendung des zwei-             Monat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen\nundsechzigsten Lebensjahres,                              oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.\"\n2. als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des           2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSchwerbehindertengesetzes\na) In der Nummer 4 wird der Punkt hinter dem\na) frühestens mit Vollendung des einundsech-                  Wort „nachkommt\" durch ein Komma ersetzt.\nzigsten Lebensjahres,\nb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\nb) vom 1. Januar 1980 an frühestens mit Vollen-\ndung des sechzigsten Lebensjahres.                         „5. seine Verpflichtung nach§ 42 Abs. 3 letzter\nSatz verletzt.\"\nDem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen\nwerden, wenn sich der Beamte unwiderruflich dazu\nverpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im                                       § 3\nMonat 425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen                      Änderung des Deutschen Richtergesetzes\noder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.\"\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\n2. In § 45 Abs. 2 werden hinter den Worten „oder            Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713),\nwenn er gegen die in\" die Worte § 26 Abs. 3 letzter\n11                  zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom\nSatz,\" eingefügt.                                       18. Februar 1977 (BGBI. I S. 297), wird wie folgt geän-\ndert:\n§ 2\n§ 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes\n,.(\"3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nin den Ruhestand zu versetzen\nBekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBI. I S. 1, 795),\nzuletzt geändert durch Artikel V§ 1 des Gesetzes vom        1. frühestens zwei Jahre vor Erreichen der Alters-\n26. Juni 1978 (BGBL I S. 869), wird wie folgt geändert:           g_renze oder","1300                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. als Schwerbehindc•rlc•r im Sinne des§ 1 des Schwer-                              §  4\nbehindertengesetzes                                                         Berlin-Klausel\na) frühestens mit Vollendung des einundsechzig-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nsten Lebensjahres,\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) vom 1.Januar 1980 an frühestens mit Vollen-\ndung des sechzigsten Lebensjahres.\nDem Antrag nach Nummer 2 darf nur entsprochen                                       §  s\nwerden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu                               Inkrafttreten\nverpflichtet, nicht mehr als durchschnittlich im Monat\n425,00 Deutsche Mark aus Beschäftigungen oder               Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nErwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.\"                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}