{"id":"bgbl1-1979-48-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":48,"date":"1979-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften (Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)","law_date":"1979-07-26T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1269\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 5702 AX\n1979                           Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1979                                                                                     Nr.48\nTag                                                               Inhalt                                                                             Seite\n26. 7. 79  Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften\n(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1269\nll(lll: -12:i-l; 188-17, 420-1, 424-4-5, 421-1, 423-1\n30. 7. 70  Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1979\n(Bundesbesoldungs- und -versorgungserhöhungsgesetz 1979 - BBVEG 79) . . . . . . . . . . . . .                                                1285\n20:l2-l, 20:32-12-G, 2030-2'.i, '.i:J-4\n30. 7. 79  Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1299\n2030-1, 2030-2, 301-1\n30. 7. 70  Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen\nDienstes in Landesparlamenten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1301\nneu: 2034-7: 2030-1, 2030-2, 2032-1, 2030-25, 301-1. 51-1, 53-4, 303-8, 611,1\n25. 7. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin                                                                       1305\nneu: 800-21-1-71\nGesetz\nüber das Gemeinschaftspatent\nund zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften\n(Gemeinschaftspatentgesetz - GPatG -)\nVom 26. Juli 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               (3) Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über\nsen:                                                                         internationale Patentübereinkommen ist nur auf\neuropäische Patente anzuwenden, die nicht den\nKapitel 1                                        Bestimmungen des Gemeinschaftspatentüberein-\nkommens unterliegen und die vor dem Inkrafttreten\nAusführung des Ubereinkommens                                     des Gemeinschaftspatentübereinkommens angemel-\nvom 15. Dezember 1975 über das europäische                                 det worden sind.\nPatent für den Gemeinsamen Markt\n(4) Artikel II § 4 des Gesetzes über internationale\nPatentübereinkommen erhält folgende Fassung:\nArtikel 1\nAnwendung und Änderung                                                                                     ,,§ 4\nvon Artikel II des Gesetzes                                         Einreichung europäischer Patentanmeldungen\nüber internationale Patentübereinkommen                                                      beim Deutschen Patentamt\n(1) Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale                           (1) Europäische Patentanmeldungen können auch\nPatentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II                              beim Deutschen Patentamt eingereicht werden. Die\nS. 649) ist in gerichtlichen Verfahren, die ein                              nach dem europäischen Patentübereinkommen zu\nGemeinschaftspatent betreffen, entsprechend anzu-                             zahlenden Gebühren sind unmittelbar an das Euro-\nwenden.                                                                       päische Patentamt zu entrichten.\n(2) Europäische Anmeldungen, die ein Staatsge-\n(2) Artikel II § 1 Abs. 2, §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 2\nheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten kön-\nund Abs. 2, §§ 6 und 7 des Gesetzes über internatio-\nnen, sind beim Deutschen Patentamt nach Maßgabe\nnale Patentübereinkommen ist auf europäische\nfolgender Vorschriften einzureichen:\nPatentanmeldungen und die darauf erteilten Patente,\ndie den Bestimmungen des Gemeinschaftspatent-                                 1. In einer Anlage zur Anmeldung ist darauf hinzu-\nübereinkommens unterliegen, nicht anzuwenden,                                     weisen, daß die angemeldete Erfindung nach Auf-","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfassung des Anmelders ein Staatsgeheimnis ent-                              Artikel 4\nhalten kann.                                                      Ersuchen um Stellungnahme\n2. Genügt die Anmc1dtmCJ den Anforderungen der\nErsuchen der Gerichte auf Grund des Gemein-\nNummer 1 nicht, so wird die Entgegennahme\nschaftspatentübereinkommens werden in unmittel-\ndurch Beschluß abg-clchnt. Auf das Verfahren\nbarem Verkehr an das Europäische Patentamt über-\nsind die Vorschriften des Patentgesetzes entspre-\nsandt.\nchend anzuwenden. Die Entgegennahme der\nAnmeldung kann nicht mit der Begründung abge-                               Artikel 5\nlehnt werden, daß die Anmeldung kein Staatsge-       Ersuchen. des Konkurs- und des Vergleichsgerichts\nheimnis enthalte.\n(1) Wird über das Vermögen oder den Nachlaß\n3. Das Deutsche Patentamt prüft die nach Maßgabe         des Inhabers eines Gemeinschaftspatents oder einer\nder Nummer 1 eingereichten Anmeldungen               europäischen Patentanmeldung, die den Bestimmun-\nunverzüglich darauf, ob mit ihnen Patentschutz       gen      des    Gemeinschaftspatentübereinkommens\nfür eine Erfindung nachgesucht wird, die ein         unterliegt, ein Konkurs- oder ein Vergleichsverfah-\nStaatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist.    ren eröffnet oder ein Konkursverfahren wieder auf-\nFür das Verfahren gelten die Vorschriften des        genommen, so ersucht das Gericht von Amts wegen\nPatentgesetzes entsprechend; § 30 d des Patentge-    oder auf Antrag des Verwalters das Europäische\nsetzes ist anzuwenden.                               Patentamt, diesen Umstand in das dafür vorgese-\n4. Ergibt die Prüfung nach Nummer 3, daß die Erfin-      hene Register einzutragen.\ndung ein Staatsgeheimnis ist, so ordnet das             (2) Wird in einem Konkursverfahren das Gemein-\nDeutsche Patentamt von Amts wegen an, daß die        schaftspatent oder die europäische Patentanmeldung\nAnmeldung nicht weitergeleitet wird und jede         freigegeben oder veräußert, so ersucht das Konkurs-\nBekanntmachung unterbleibt. Mit der Rechtskraft      gericht auf Antrag das Europäische Patentamt um\nder Anordnung gilt die europäische Patentanmel-      Löschung der Eintragung. Wird der Eröffnungsbe-\ndung auch als eine von Anfang an beim Deut-          schluß durch rechtskräftige Entscheidung aufgeho-\nschen Pat~ntamt eingereichte nationalA Patentan-     ben oder das Verfahren eingestellt oder aufgehoben„\nmeldung, für die eine Anordnung nach § 30 a          so hat das Konkursgericht das Europäische Patent-\nAbs. 1 des Patentgesetzes ergangen ist. Die Nach-    amt um Löschung der Eintragung zu ersuchen.\nfrist für die Zahlung der Anmeldegebühr nach\n§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes beträgt zwei      (3) Wird in einem Vergleichsverfahren das\nMonate. § 9 Abs. 2 ist entfprechend anzuwenden.      Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentan-\nmeldung veräußert, so ersucht das Vergleichsge-\n(3) Enthält die Anmeldung kein Staatsgeheimnis,       richt auf Antrag das Europäische Patentamt um\nso leitet das Deut;;che Patentamt die Patentanmel-       Löschung der Eintragung. Wird durch rechtskräftige\ndung an das Europäisr::he Patentamt weiter und           Entscheidung das Verfahren eingestellt oder die\nunterrichtet den Anmelder hiervon.\"                      Bestätigung des Vergleichs versagt, so hat das Ver-,\ngleichsgericht das Europäische Patentamt um\n(5) Artikel II § 8 Abs. 3 des Gesetzes über interna-  Löschung der Eintragung zu ersuchen. Das gleiche\ntionale Patentübereinkommen wird aufgehoben.             gilt, wenn das Verfahren aufgehoben wird, es sei\ndenn, daß sich der Schuldner im Vergleich der tJber-\nArtikel 2                        wachung durch einen oder mehrere Sachwalter\nunterworfen hat. Ist die Uberwachung beendigt, so\nZuständigkeit von Gerichten und Behörden          ersucht das Vergleichsgericht auf Antrag des\nSind nach dem Gemeinschaftspatentüberein-             Schuldners oder des Sachwalters das Europäische\nkommen Gerichte oder Behörden im Geltungsbe-             Patentamt um Löschung der Eintragung. § 95 Satz 2\nreich dieses Gesetzes international zuständig, so        und 3 der Vergleichsordnung ist entsprechend anzu-\nsind in den in Artikel 70 Abs. 1 des Ubereinkom-         wenden.\nmens nicht geregelten Fällen die Vorschriften über                              Artikel 6\ndie örtliche und sachliche Zuständigkeit anzuwen-               Verbotswirkung des Gemeinschaftspatents\nden, die gelten würden, wenn es sich um ein vom\nDeutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim         Das Gemeinschaftspatent hat die Wirkung, daß es\nDeutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung         Dritten verboten ist, die patentierte Erfindung ohne\nhandeln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht       Zustimmung des Patentinhabers durch ein in den\ngegeben, so sind das Gericht und die Behörde             Artikeln 29 und 30 des Gemeinschaftspatentüberein-\nzuständig, in deren Bezirk das Europäische Patent-       kommens bezeichnetes Verhalten zu benutzen. Die\namt seinen Sitz hat.                                     Artikel 31, 32 und 38 des Gemeinschaftspatentüber-\neinkommens bleiben unberührt.\nArtikel 3\nMittefüm.9 ü.ber die Aussetzung des Verfahrens                              Artikel 7\nStrafvorschrift\nWird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes\nVerfahren nach Artikel 77 Abs. 2 des Gemeinschafts-         § 49 des Patentgesetzes ist anzuwenden, wenn\npatentübereinkommens ausgesetzt, so teilt das            eine durch ein Gemeinschaftspatent geschützte\nGericht dem Europäischen Patentamt die Ausset-           Erfindung ohne Zustimmung des Patentinhabers\nzung des Verfahrens in unmittelbarem Verkehr mit.        durch ein dort bezeichnetes Verhalten benutzt wird.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                        1271\nKapitel 2                                                    ,,§ 6a\nÄnderung patentrechtlicher Vorschriften                      (1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es\njedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung\nArtikel 8                            des Patentinl:iabers im Geltungsbereich dieses\nÄnderung des Patentgesetzes                    Gesetzes anderen als zur Benutzung der paten-\ntierten Erfindung berechtigten Personen Mittel,\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-                die sich auf ein wesentliches Element der Erfin-\nchung vom 2. Januar 1968 (I3GB1. I S. 1), zuletzt ge-           dung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im\nändert durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 3. De-            Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten\nzember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt ge-               oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf\nändert:                                                         Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese\nMittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die\n1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.\n,, (3) Wird ein Patent auf Grund eines auf wider-           (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es\nrechtliche Entnahme (§ 12 a Abs. 1 Nr. 3)                  sich bei den Mitteln um allgemein im Handel\ngestützten Einspruchs widerrufen oder führt der            erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß\nEinspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann             der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in\nder Einsprechende innerhalb eines Monats nach              einer nach § 6 Satz 2 verbotenen Weise zu\nder amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung            handeln.\nselbst anmelden und die Priorität des früheren\n(3) Personen, die die in § 6 b Nr. 1 bis 3\nPatents in Anspruch nehmen.\"\ngenannten Handlungen vornehmen, gelten im\nSinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur\n2. § 5 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 bis 5                Benutzung der Erfindung berechtigt sind.\nersetzt:\n§ 6b\n„Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4\nund 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren               Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht\nnach der Veröffentlichung der Erteilung des                auf\nPatents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend                  1. Handlungen,    die im privaten Bereich zu\ngemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch                   nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen\nwegen widerrechtlicher Entnahme (§ 12 a Abs. 1                 werden;\nNr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch inner-\n2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich\nhalb       eines   Jahres     nach    rechtskräftigem\nauf den Gegenstand der patentierten Erfin-\nAbschluß des Einspruchsverfahrens erheben.\ndung beziehen;\nDie Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn\nder Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht            3. die unmittelbare Einzelzubereitung von Arz-\nin gutem Glauben war.\"                                        neimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher\nVerordnung sowie auf Handlungen, welche\n3. § 6 erhält fo1(1ende Fassung:                                  die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel\n,,§ 6                               betreffen;\nDas Patent hat die Wirkung, daß allein der             4. den an Bord von Schiffen eines anderen Mit-\nPatentinhaber befugt ist, die patentierte Erfin-              gliedstaates der Pariser Verbandsüberein-\ndung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten,              kunft zum Schutz des gewerblichen Eigen-\nohne sei.ne Zustimmung                                        tums stattfindenden Gebrauch des Gegen-\nstands der patentierten Erfindung im Schiffs-\n1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist,\nkörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu brin-            den-Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die\ngen oder zu gebrauchen oder zu den genann-\nSchiffe vorübergehend oder zufällig in die\nten Zwecken entweder einzuführen oder zu\nGewässer gelangen, auf die sich der Gel-\nbesitzen;\ntungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vor-\n2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents                   ausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort aus-\nist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß               schließlich für die Bedürfnisse des Schiffes\noder es auf Grund der Umstände offensicht-               verwendet wird;\nlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens\n5. den Gebrauch des Gegenstands der patentier-\nohne Zustimmung des Patentinhabers verbo-\nten Erfindung in der Bauausführung oder für\nten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich\nden Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge\ndieses Gesetzes anzubieten;\neines anderen Mitgliedstaates der Pariser Ver-\n3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des                 bandsübereinkunft zum Schutz des gewerbli-\nPatents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis          chen Eigentums oder des Zubehörs solcher\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu                Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder\ngebrauchen oder zu den genannten Zwecken                  zufällig in den Geltungsbereich dieses Geset-\nentweder einzufül{ren ode~ zu besitzen.\"                 zes gelangen;\n6. die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. De-\n4. Der bisherige § 6 a wird § 8 a; nach § 6 werden                 zember 1944 über die internationale Zivilluft-\nfolgende §§ 6 a und 6 b eingefügt:                             fahrt (BGBL 1956 II S. 411) vorgesehenen","1272                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979 1 Teil I\nHandlungen, wenn diese Handlungen ein                     c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nLuftfobrzeuq eines andr~ren Str1,1tes betreffen,                ,, (3) Die Jahresgebühren sind jeweils für das\nauf den dieser Artikel anzuwenden ist.\"                       kommende Jahr am letzten Tag des Monats\nfällig, der durch seine Benennung dem Monat\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                         entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                die Gebühr nicht innerhalb von zwei Mona-\n,, (3) Steht dem Patentinhaber ein Prioritäts-             ten nach Fälligkeit entrichtet, so muß der\nrecht zu, so ist an Stelle der in Absatz 1                   tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.\nbezeichneten Anmeldung die frühere Anmel-                    Nach Ablauf der Frist gibt d;,;,.s Patentamt\ndung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für                    dem Anmelder oder Patentinhaber Nachricht,\nAngehörige eines ausländischen Staates, der                   daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt\nhierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit                 (§ 35 Abs. 3) oder das Patent erlischt (§ 12\nsie die Priorität einer ausländischen Anmel-                  Abs. 1), wenn die Gebühr mit dem Zuschlag\ndung in Anspruch nehmen.\"                                     nicht innerhalb von vier Monaten nach\nAblauf des Monats, in dem die Nachricht\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                         zugestellt worden ist, entrichtet wird.\"\n6. § 9 erhält folgenden Absatz 2:                                   d) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz                        „Geleistete Teilzahlungen werden nicht\noder teilweise Gegenstand von ausschließlichen                       erstattet, wenn wegen Nichtzahlung des\noder nicht ausschließlichen Lizenzen für den                         Restbetrags die Anmeldung als zurückge-\nGeHungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil                       nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent\ndesselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen                        erlischt(§ 12 Abs. 1).\"\neine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1                     e) Die Absätze 7 bis 9 weFden gestrichen.\nverstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen\nihn geltend gemacht werden.        11\n9. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b\neingefügt:\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\n,,§ 11 a\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber\n„Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung\nseine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die\noder weitere Ausbildung einer anderen, dem\nGebühren für die Erteilung und für das dritte bis\nAnmelder durch ein Patent geschützten\nzwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten\nErfindung, so kann er bis zum Ablauf von\ngestundet und, wenn die Anmeldung zurückge-\nachtzehn Monaten nach dem Tag der Einrei-\nnommen wird oder das Patent innerhalb der\nchung der Anmeldung oder, sofern für die\nersten dreizehn Jahre erlischt, erlassen werden.\nAnmeldung ein früherer Zeitpunkt als maß-\ngebend in Anspruch genommen wird, nach                       (2) Ist ein Patent erteilt oder nach einem Ein-\ndiesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatz-             spruch aufrechterhalten worden, so kann zugun-\npatents beantragen, das mit dem Patent für               sten eines bedürftigen Anmelders, der eine\ndie ältere Erfindung endet.\"                             Erklärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet\nwerden, daß ihm die angemessenen Auslagen\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     für       Zeichnungen,      bildliche Darstellungen,\n,,Fällt das Hauptpatent durch Widerruf,                  Modelle, Probestücke und Gutachten, deren Bei-\ndurch Erklärung der Nichtigkeit, durch                   bringung im Erteilungsverfahren oder im Ein-\nZurücknahme oder durch Verzicht fort, so                 spruchsverfahren notwendig war, aus der Bun-\nwird das Zusatzpatent zu einem selbständi-               deskasse zu erstatten sind. Das Erstattungsge-\ngen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach               such muß innerhalb von sechs Monaten nach\ndem Anfangstag des Hauptpatents.\"                        Erteilung des Patents beim Patentamt einge-\nreicht werden; wird Einspruch erhoben, so ist es\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                    innerhalb von sechs Monaten nach Aufrechter-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            haltung des Patents einzureichen . Die Erstattung\nist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermerken.\n,,(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent\nWenn es später nach den Umständen gerechtfer-\nist für das dritte und jedes folgende Jahr,\ntigt erscheint, soll das Patentamt anordnen, daß\ngerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahres-\nder gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-\ngebühr nach dem Tarif zu entrichten.\"\nzuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als\nb) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                     Zuschlag zu den Jahresgebühren festgesetzt und\n„Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind              als Teil der Jahresgebühren behandelt.\nSatz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend\n§ 11 b\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß in den\nFällen, in denen die Anmeldung eines                         Die Jahresgebühren können vor Eintritt der\nZusatzpatents als Anmeldung eines selbstän-               Fälligkeit entrichtet werden. Die nicht fällig\ndigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie                gewordenen Gebühren sind zurückzuzahlen,\nfür eine von Anfang an selbständige Anmel-                wenn feststeht, daß sie nicht mehr fällig werden\ndung zu entrichten sind.\"                                können.\"","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                              1273\n10. § 12 erhält folgende Fassung:                                erhalten wird, bleibt die Wirkung der Anmel-\ndung unberührt.\"\n,,§ 12\n(1) Das Patent erlischt, wenn                      12. § 13 erhält folgende Fassung:\n1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche\n,,§ 13\nErklärung an das Patentamt verzichtet,\n(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für\n2. di~ in § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklä'.\"\nnichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der\nrungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der\nin § 12 a Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt\namtlichen Nachricht (§ 26 b Abs. 2) abgege-\noder der Schutzbereich des Patents erweitert\nben werden oder\nworden ist.\n3. die Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht\nrechtzeitig nach Zustellung der amtlichen                  (2) § 12 a Abs. 2 und 3 Satz 1. und 2 Halbsatz 1\nNachricht (§ 11 Abs . 3) entrichtet wird.               ist entsprechend anzuwenden.\"\n(2) Uber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der\nnach § 26 b Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärun-           13. § 13 a wird aufgehoben.\ngen sowie über die Rechtzeitigkeit. der Zahlung\nentscheidet nur das Patentamt; die §§ 36 I und          14. § 14 wird wie folgt geändert:\n41 p bleiben unberührt.\"\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n„Sie ist in die Patentrolle einzutragen und\n11. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:                         einmal im Patentblatt zu veröffentlichen.\"\n,,§ 12 a                            b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Vergütung wird aQf schriftlichen\n(1) Das Patent wird widerrufen (§ 35 c), wenn\nAntrag eines Beteiligten durch die Patentab-\nsich ergibt, daß\nteilung festgesetzt.\"\n1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis\n2 b nicht patentfähig ist,                              c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\n2. das Patent die Erfindung nicht so deutlich                d) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nund vollständig offenbart, daß ein Fachmann                  „Für das Verfahren sind die §§ 28 d, 28 e und\nsie ausführen kann,                                         35 d entsprechend anzuwenden.\"\n3. der wesentliche Inhalt des Patents den\nBeschreibungen,       Zeichnungen,    Modellen,    l.5. § 1.5 Abs, l. Satz 2 erhält folgende Fassung:\nGerätschaften oder Einrichtungen           eines        „Die Erteilung der Zwangslizenz ist erst nach\nanderen oder einem von diesem angewende-                der Erteilung des Patents zulässig.\"\nten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent-\nnommen worden ist (widerrechtliche Ent-            16. § 18 wird wie folgt geändert:\nnahme),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n4 . der Gegenstand des Patents über den Inhalt\nder Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in                   ,,(1) Im Patentamt werden gebildet\nder sie bei der für die Einreic1'ung der Anmel-             1. Prüfungsstellen für die Bearbeitung der\ndung zuständigen Behörde ursprünglich ein-                       Patentanmeldungen und für die Erteilung\ngereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn                      von Auskünften zum Stand der Technik\ndas Patent auf einer Teilanmeldung oder                          (§ 23 Abs. 3);\neiner nach § 4 Abs. 3 eingereichten neuen                   2. Patentabteilungen für alle Angelegenhei-\nAnmeldung beruht und der Gegenstand des                          ten, die die erteilten Patente betreffen, für\nPatents über den Inhalt der früheren Anmel-                      die Festsetzung der Vergütung (§ 14 Abs. 4\ndung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei                   und 6) und für die Bewilligung des Armen-\nder für die Einreichung der früheren Anmel-                      rechts im Verfahren vor dem Patentamt.\ndung zuständigen Behörde ursprünglich ein-                       Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt\ngereicht worden ist.                                             jeder Patentabteilung auch die Abgabe\n(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen                       von Gutachten(§ 23 Abs. 1 und 2).\"\nTeil des Patents, so wird es mit einer entspre-              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nchenden Beschränkung aufrechterhalten. Die\nBeschränkung kann in Form einer Änderung der                       ,,(4) Der Vorsitzende der Patentabteilung\nPatentansprüche, der Beschreibung oder der                       kann alle Angelegenheiten der Patentabtei-\nZeichnungen vorgenommen werden.                                  lung mit Ausnahme der Beschlußfassung\nüber die Aufrechterhaltung, den Widerruf\n(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen                    oder die Beschränkung des Patents sowie\ndes Patents und der Anmeldung als von Anfang                     über die Festsetzung der Vergütung (§ 14\nan nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrecht-                 Abs. 4) und die Bewilligung des Armenrechts\nerhaltung ist diese Bestimmung entsprechend                      allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem\nanzuwenden; soweit in diesem Falle das Patent                    technischen Mitglied der Abteilung übertra-\nnur wegen einer Teilung (§ 35 b) nicht aufrecht-                 gen; dies gilt nicht für eine Anhörung.\"","1274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n17. § 24 wird wie folgt geändert:                                  ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in\nAnspruch genommen wird, seit diesem Zeit-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          punkt achtzehn Monate verstrichen sind\n,,(1) Das Patentamt führt eine Rolle, die die\nund ein Hinweis nach § 24 b Abs. 5 veröffent-\nBezeichnung der Patentanmeldungen, in\nlicht worden ist.\nderen Akten jedermann Einsicht gewährt\nwird, und der erteilten Patente sowie Namen              (3) Soweit die Einsicht in die Akten jeder-\nund Wohnort der Anmelder oder Patentinha„             mann freisteht, steht die Einsicht auch in die zu\nber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16)        den Akten gehörenden Modelle und Probestücke\nangibt. Auch sind darin Anfang, Teilung,              jedermann frei.\nAblanf, Erlöschen, Anordnung der Beschrän-\nkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit                (4) In die Benennung des Erfinders (§ 26 b\nund Zurücknahme der Patente sowie die                Abs. 1) wird, wenn der vorn Anmelder angege-\nErhebung eines Einspruchs und einer Nich•            bene Erfinder es beantragt, Einsicht nur nach\ntigkeitsklage zu vermerken.\"                         Absatz 1 Satz 1 gewährt; § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5\nist entsprechend anzuwenden.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                   (5) In die Akten von Patentanmeldungen und\nPatenten, für die gemäß § 30 a jede Veröffentli-\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird          chung unterbleibt, kann das Patentamt nur nach\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zu                Anhörung der zuständigen obersten Bundesbe-\nbestimmen, welche Angaben über den Ver-               hörde Einsicht gewähren, wenn und soweit ein\nfahrensstand der Patentanmeldungen in die             besonderes      schutzwürdiges     Interesse   des\nRolle einzutragen sind; er kann diese                 Antragstellers die Gewährung der Einsicht\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf               geboten erscheinen läßt und hierdurch die\nden Präsidenten des Patentamts übertragen.\"           Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere\nc) D~r bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und               Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nerhält folgende Fassung:                              nicht zu erwarten ist. Wird in einem Verfahren\neine Patentanmeldung oder ein Patent nach § 2\n,, (3) Das Patentamt vermerkt in der Rolle         Abs. 2 Satz 3 als Stand der Technik entgegenge-\neine Änderung in der Person, im Namen oder            halten, so ist auf den diese Entgegenhaltung\nim Wohnort der Anmelder oder Patentinha-              betreffenden Teil der Akten Satz 1 entsprechend\nber und ihrer Vertreter, wenn sie ihm nach-           anzuwenden.\ngewiesen wird. Mit dem Antrag auf Eintra-\ngung der Änderung in der Person des Anmel-\n§ 24 b\nders oder Patentinhabers ist eine Gebühr\nnar.:h dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht            (1) Das Patentamt veröffentlicht\nentrichtet, so gilt der Antrag als nicht               1. die Offenlegungsschriften,\ngestellt. Solange die Änderung nicht einge-\ntragen ist, bleibt der frühere Anmelder,             2. die Patentschriften und\nPatentinhaber oder Vertreter nach Maßgabe             3. das Patentblatt.\ndieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.\"\n(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden gestri-          § 24 a Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehen-\nchen.                                                 den Unterlagen der Anmeldung (§ 26 Abs. 1\nNr. 2 bis 4) in der ursprünglich eingereichten\n18. Nach§ 24 werden folgende§§ 24 a, 24 b und 24 c            oder vom Patentamt zur Veröffentlichung zuge-\neingefügt:                                                lassenen geänderten Form. In die Offenlegungs-\n,,§ 24 a                         schrift ist auch die Zusarnmenfassung (§ 26 a)\n(1) Das Patentamt gewährt jedermann auf                aufzunehmen, sofern sie rechtzeitig eingereicht\nAntrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den          worden ist. Die Offenlegungsschrift wird nicht\nAkten gehörenden Modelle und Probestücke,                 veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits\nwenn und soweit ein berechtigtes Interesse                veröffentlicht worden ist.\nglaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Ein-\nsicht in die Rolle und die Akten von Patenten                 (3) Die Patentschrift enthält die Patentan-\neinschließlich der Akten von Beschränkungsver-            sprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen,\nfahren (§ 36 a) jedermann frei; das gleiche gilt          auf Grund deren das ?atent erteilt worden ist.\nfür die Einsicht in die Akten von abgetrennten            Außerdem sind in der Patentschrift die Druck-\nTeilen eines Patents (§ 35 b).                            schriften anzugeben, die das Patentamt für die\nBeurteilung der Patentfähigkeit der angemelde-\n(2) In die Akten von Patentanmeldungen steht           ten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 28 a\ndie Einsicht jedermann frei,                              Abs. 1). Ist die Zusammenfassung (§ 26 a) noch\n1. wenn der Anmelder sich gegenüber dem                   nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die\nPatentamt mit der Akteneinsicht einverstan-           Patentschrift aufzunehmen.\nden erklärt und den Erfinder benannt hat oder             (4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird\n2. wenn seit dem Tag der Einreichung der                  unter den Voraussetzungen des § 24 a Abs. 2\nAnmeldung oder, sofern für die Anmeldung              auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                        1275\nzurückgenommen oder zurückgewiesen wird                                         ,,§ 26 a\noder _als zurückgenommen gilt oder das Patent\nerlischt, nachdem die technischen Vorbereitun-              (1) Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung\ngen für die Veröffentlichung abgeschlossen               beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünf-\nwaren.                                                   zehn Monaten nach dem Tag der Einreichung\nder Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung\n(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erschei-       ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in\nnende Ubersichten über die Eintragungen in die           Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von\nRolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen             fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nach-\nAblauf der Patente betreffen, und Hinweise auf           gereicht werden kann.\ndie Möglichkeit der Einsicht in die Akten von\nPatentanmeldungen einschließlich der Akten                  (2) Die Zusammenfassung dient ausschließlich\nvon abgetrennten Teilen eines Patents (§ 35 b).          der technischen Unterrichtung. Sie muß enthal-\nten:\n§ 24 C                         1. die Bezeichnung der Erfindung;\n2. eine Kurzfassung der in der Anmeldung ent-\n(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises\nhaltenen Offenbarung, die das technische\ngemäß § 24 b Abs. 5 an kann der Anmelder von\nGebiet der Erfindung angeben und so gefaßt\ndemjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung\nsein soll, daß sie ein klares Verständnis des\nbenutzt hat, obwohl er wußte oder wissen\ntechnischen Problems, seiner Lösung und\nmußte, daß die von ihm benutzte Erfindung\nder hauptsächlichen Verwendungsmöglich-\nGegenstand der Anmeldung war, eine nach den\nkeit der Erfindung erlaubt;\nUmständen angemessene Entschädigung verlan-\ngen; weitergehende Ansprüche sind ausge-                 3. eine in der Kurzfassung erwähnte Zeichnung;\nschlossen.                                                   sind mehrere Zeichnungen erwähnt, so ist die\nZeichnung beizufügen, die die Erfindung nach\n(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der                   Auffassung des Anmelders am deutlichsten\nGegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht                kennzeichnet.\npatentfähig ist.\n§ 26 b\n(3) § 48 ist entsprechend anzuwenden mit der\nMaßgabe, daß der Anspruch nicht vor dem                     (1) Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn\nAblauf eines Jahres nach Erteilung des Patents           Monaten nach dem Tag der Einreichung der\nverjährt.\"                                               Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein\nfrüherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch\ngenommen wird, innerhalb von fünfzehn Mona-\n19. § 26 wird wie folgt geändert:\nten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1                zu benennen und zu versichern, daß weitere Per-\nund 2 ersetzt:                                       sonen seines Wissens an der Erfindung nicht\n,, (1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines      beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht\nPatents schriftlich beim Patentamt anzumel-          allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben,\nden. Für jede Erfindung ist eine besondere           wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist.\nAnmeldung erforderlich. Die Anmeldung                Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt\nmuß enthalten:                                       nicht geprüft.\n1. einen Antrag auf Erteilung des Patents, in           (2) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er\ndem die Erfindung kurz und genau               durch außergewöhnliche Umstände verhindert\nbezeichnet ist;                                ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärun-\ngen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das\n2. einen oder mehrere Patentansprüche, in\nPatentamt eine angemessene Fristverlängerung\ndenen angegeben ist, was als patentfähig\nzu gewähren. Die Frist soll nicht über den Erlaß\nunter Schutz gestellt werden soll;\ndes Beschlusses über die Erteilung des Patents\n3. eine Beschreibung der Erfindung;                  hinaus verlängert werden. Bestehen zu diesem\n4. die Zeichnungen, auf die sich die Patent-         Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch fort, so\nansprüche oder die Beschreibung bezie-         hat das Patentamt die Frist erneut zu verlän-\nhen.                                           gern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt das\nPatentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das\n(2) Die Erfindung ist in der Anmeldung so       Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen\ndeutlich und vollständig zu offenbaren, daß          Erklärungen nicht innerhalb von sechs Monaten\nein Fachmann sie ausführen kann.\"                    nach Zustellung der Nachricht abgibt.\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden\nAbsätze 3 bis 5.                                                             § 26 C\nc) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestri-            Bis zum Beschluß über die Erteilung des Pa-\nchen.                                                tents sind Änderungen der in der Anmeldung\nenthaltenen Angaben, die den Gegenstand der\n20. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a bis 26 e               Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum\neingefügt:                                               Eingang des Prüfungsantrags (§ 28 b) jedoch","1276                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnur, soweit es sich um die Berichtigung offen-              (5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Pa-\nsichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung           tentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der\nder von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel            Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückge-\noder um Änderungen des Patentanspruchs han-               nommen.\"\ndelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der\nAnmeldung erweitern, können Rechte nicht her-\ngeleitet werden.                                      21. § 27 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität\n§ 26 d\neiner früheren ausländischen Anmeldung der-\n(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jeder-             selben Erfindung in Anspruch nimmt, hat inner-\nzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklä-        halb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag\nren. Vvird die Teilung nach Stellung des Prü-             Zeit und Land der früheren Anmeldung anzu-\nfungsantrags (§ 28 b) erklärt, so gilt der abge-          geben. Hat der Anmelder Zeit und Land der\ntrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prü-              früheren Anmeldung angegeben, so fordert ihn\nfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teil-           das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten\nanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng-             nach Zustellung der Aufforderung das Akten-\nlichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch               zeichen der früheren Anmeldung anzugeben\ngenommene Priorität erhalten.                             und eine Abschrift der früheren Anmeldung\neinzureichen, soweit dies nicht bereits gesche-\n(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für             hen ist.\"\ndie Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren\nzu entrichten, die für die ursprüngliche Anmel-\ndung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die     22. § 28 wird wie folgt geändert:\nGebühr nach § 28 a, wenn die Teilung vor der\nStellung des Prüfungsantrags (§ 28 b) erklärt             a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:\nworden ist, es sei denn, daß auch für die abge-\ntrennte Anmeldung ein Antrag nach § 28 a ge-                   ,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforde-\nstellt wird.                                                  rungen der §§ 26 bis 26 c offensichtlich nicht,\nso fordert die Prüfungsstelle den Anmelder\n(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung                   auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten\ndie nach den §§ 26 und 26 a erforderlichen An-                Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im\nmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei                   Falle des § 27 die Einreichung von Belegen\nMonaten nach Eingang der Teilungserklärung                    gefordert wird, so bemessen werden, daß sie\neingereicht oder werden die Gebühren für die                  frühestens drei Monate nach Einreichung der\nabgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser                  Anmeldung endet. Entspricht die Anmeldung\nFrist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als           nicht den Bestimmungen über die sonstigen\nnicht abgegeben.                                              Erfordernisse der Anmeldung (§ 26 Abs. 4),\nso kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn\n§ 26 e\ndes Prüfungsverfahrens (§ 28 b) von der Be-\n(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist               anstandung dieser Mängel absehen.\nvon zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer                      (2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand\nbeim Patentamt eingereichten früheren Patent-                 der Anmeldung\noder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmel-\n1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,\ndung derselben Erfindung zum Patent ein Priori-\ntätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere                2. nicht gewerblich anwendbar ist,\nAnmeldung schon eine inländische oder auslän-                 3. nach § 1 a von der Patenterteilung ausge-\ndische Priorität in Anspruch genommen worden                      schlossen ist oder\nist.                                                          4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Ver-\n(2) Für die Anmeldung kann die Priorität meh-                  besserung oder weitere Ausbildung der\nrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder                   anderen Erfindung nicht bezweckt,\nGebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch ge-                    so benachrichtigt die Prüfungsstelle den An-\nnommen werden.                                                melder hiervon unter Angabe der Gründe\n(3) Die Priorität kann nur für solche Merk-                und fordert ihn auf, sich innerhalb einer be-\nmale der Anmeldung in Anspruch genommen                       stimmten Frist zu äußern. Das gleiche gilt,\nwerden, die in der Gesamtheit der Anmeldungs-                 wenn im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 die\nunterlagen der früheren Anmeldung deutlich                    Zusatzanmeldung nicht innerhalb der vor-\noffenbart sind.                                               gesehenen Frist eingereicht worden ist.\"\n(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei         b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nMonaten nach dem Anmeldetag der späteren                      ,,Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-\nAnmeldung in Anspruch genommen werden; die                    rück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-\nPrioritätserklärung gilt erst als abgegeben,                  gel nicht beseitigt werden oder wenn die\nwenn das Aktenzeichen der früheren Anmel-                     Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich\ndung angegeben und eine Abschrift der früheren               eine patentfähige Erfindung offensichtlich\nAnmeldung eingereicht worden ist.                            nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die","Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                           1277\nVoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2           26. Nach § 28 c werden folgende §§ 28 d und 28 e\noffen.sichtlich nicht gegeben sind (Absatz 2          eingefügt:\nSatz 1 Nr. 4 1 Satz 2).\"                                                    ,,§ 28 d\n(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Be-\n23. § 28 a wird wie folgt geändert:                            teiligten laden und anhören, Zeugen, Sachver-\na) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:                       ständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich\nvernehmen sowie andere zur Aufklärung der\n„Soweit die Ermittlung dieser Druckschriften         Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis\neiner zwischenstaatlichen Einrichtung voll-           zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmel-\nstdndig oder für bestimmte Sachgebiete der            der auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich\nTechnik ganz oder teilweise übertragen wor-           ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird\nden ist (Absatz 8 Nr. 1), kann beantragt wer-         der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form\nden, die Ermittlung in der Weise durchführen          eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die\nzu lassen, daß der Anmelder das Ermittlungs-          Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie\nergebnis auch für eine europäische Anmel„             den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der\ndung verwenden kann.                                  Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                nicht anfechtbar.\n,,Der Eingang des Antrags wird im Patent-               (2) Uber die Anhörungen und Vernehmungen\nblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Ver-       ist eine Niederschrift zu fertigen, die den we-\nöffentlichung des liinweises gemäß § 24 b             sentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben\nAbs. 5.\"                                              und die rechtserheblichen Erklärungen der Be-\nteiligten enthalten soll. Die §§ 160 a, 162 und\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                       163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend\n,, (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz         anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Ab-\nermittelten Druckschriften dem Anmelder               schrift der Niederschrift.\nund, wenn der Antrag von einem Dritten ge-\nstellt worden ist, diesem und dem Anmelder                                   § 28 e\nohne Gewähr für Vollständigkeit mit und                  (1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu\nveröffentlicht im Patentblatt, daß diese Mit-         begründen, schriftlich auszufertigen und den\nteilung ergangen ist. Sind die Druckschriften         Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Am\nvon einer zwischenstaatlichen Einrichtung             Ende einer Anhörung können sie auch verkün-\nermittelt worden und hat der Anmelder dies            det werden; Satz 1 bleibt unberührt. Einer Be-\nbeantragt (Absatz 1 Satz 2), so wird dies in          gründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren\nder Mitteilung angegeben.\"                            nur der Anmelder beteiligt ist und seinem An-\n, trag stattgegeben wird.\n24. § 28 b wird wie folgt geändert:                               (2) Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Er-\na) Absatz l erhält folgende Fassung:                       klärung beizufügen, durch welche die Beteilig-\n,. (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die      ten über die Beschwerde, die gegen den Be-\nAnmeldung den Anforderungen der §§ 26,                schluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die\n26 b und 26 c genügt und ob der Gegenstand            Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerde-\nder Anmeldung nach den §§ 1 bis 2 b patent-           frist und, sofern eine Beschwerdegebühr zu ent-\nfähig ist.\"                                           richten ist, über die Beschwerdegebühr belehrt\nwerden. Die Frist für die Beschwerde (§ 36 l\nb) Absatz 4 Salz 4 erhält folgende Fassung:                Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteilig„\n,,Stellt er den Antrag nicht, wird im Patent-        ten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Be-\nblatt unter I-Iinweis auf die Veröffentlichung        lehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so\ndes von dem Dritten gestellten Antrags ver-           ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb\nöf(entlicht, daß dieser Antrag unwirksam              eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zu-\nist.\"                                                 lässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung\ndahin erfolgt ist, , daß eine Beschwerde nicht\n25. § 28 c Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     gegeben sei;§ 43 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,,(1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-\ngen der §§ 26, 26 b und 26 c nicht oder sind die      27. § 30 erhält folgende Fassung:\nAnforderungen des § 26 a offensichtlich nicht                                      ,,§ 30\nerfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den An-\nmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimm-               (1) Genügt die Anmeldung den Anforderun-\nten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn            gen der §§ 26, 26 b und 26 c, sind nach § 28 c\nim Falle des § 27 die Einreichung von Belegen              Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung\ngefordert wird, so bemessen werden, daß sie                beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung\nfrühestens drei Monate nach Einreichung der                nach den §§ 1 bis 2 b patentfähig, so beschließt\nAnmeldung endet. Satz 1 gilt nicht für Mängel,             die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.\ndie sich auf die Zusammenfassung beziehen,                    (2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag\nwenn die Zusammenfassung bereits veröffent-                des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von\nlicht worden ist.\"                                         fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag","1278                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nder Einreichung der Anmeldung beim Patentamt                  (2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-\noder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeit-          lichung des Hinweises auf die Möglichkeit der\npunkt als maßgebend in Anspruch genommen                 Einsicht in die Akten (§ 24 b Abs. 5) zurückge-\nwird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.\"                     nommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als\nzurückgenommen, so gilt die Wirkung nach\n§ 24 c Abs. 1 als nicht eingetreten.\"\n28. In § 30 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bekannt-\nmachung\" durch das Wort „Veröffentlichung\"\nersetzt.                                             35. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 d ein-\ngefügt:\n,,§ 35 a\n29. In § 30 b und § 30 d Abs. 2 werden die Worte\n„Bekanntmachung einer Anmeldung\" durch das                   (1) Innerhalb von drei Monaten nach der Ver-\nWort „Veröffentlichung\" ersetzt.                          öffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle\nder widerrechtlichen Entnahme nur der Ver-\nletzte, gegen das Patent Einspruch erheben. Der\n30. § 30 e erhält folgende Fassung:                           Einspruch ist schriftlich zu erklären und zu be-\ngründen. Er kann nur auf die Behauptung ge-\n,,§ 30 e                          stützt werden, daß einer der in § 12 a genannten\nIst auf eine Anmeldung, für die eine Anord-          Widerrufsgründe vorliege. Die Tatsachen, die\nnung nach § 30 a Abs. 1 ergangen ist, ein Patent          den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen\nerteilt worden, so ist das Patent in eine beson-          anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie\ndere Rolle einzutragen. Auf die Einsicht in die           nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten\nbesondere Rolle ist § 24 a Abs. 5 Satz 1 ent-             sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schrift-\nsprechend anzuwenden.\"                                    lich nachgereicht werden.\n(2) Ist gegen ein Patent Einspruch erhoben\n31. § 30 g erhält folgende Fassung:                           worden, so kann jeder Dritte, der nachweist, daß\ngegen ihn Klage wegen Verletzung des Patents\n,,§ 30 g                          erhoben worden ist, nach Ablauf der Ein-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die zu-         spruchsfrist dem Einspruchsverfahren als Ein-\nständige oberste Bundesbehörde im Sinne des               sprechender beitreten, wenn er den Beitritt\n§ 24 a Abs. 5 und der §§ 30 a bis 30 f und 36 m           innerhalb von drei Monaten nach dem Tag er-\nAbs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.\"              klärt, an dem die Verletzungsklage erhoben\nworden ist. Das gleiche gilt für jeden Dritten,\nder nachweist, daß er nach einer Aufforderung\n32. § 31 erhält folgende Fassung:                             des Patentinhabers, eine angebliche Patentver-\nletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf\n,,§ 31                          Feststellung erhoben hat, daß er das Patent\n(1) Für die Erteilung des Patents ist eine Er-       nicht verletze. Der Beitritt ist schriftlich zu er-\nteilungsgebühr nach dem Tarif zu entrichten.              klären und bis zum Ablauf der in Satz 1 ge-\nDie Gebühr jst mit Zustellung des Erteilungs-             nannten Frist zu begründen. Absatz 1 Satz 3\nbeschlusses fällig. Wird sie nicht innerhalb von          bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\nzwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet, so muß               (3) § 28 a Abs. 3 Satz 3 und die §§ 28 d und\nder tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden.               28 e sind im Einspruchsverfahren entsprechend\nNach Ablauf der Frist gibt das Patentamt dem              anzuwenden.\nPatentinhaber Nachricht, daß das Patent als\nnicht erteilt und die Anmeldung als zurückge-                                     § 35 b\nnommen gilt, wenn die Gebühr mit dem Zu-                      (1) Der Patentinhaber kann das Patent bis zur\nschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zu-              Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen.\nstellung der Nachricht entrichtet wird.                   Wird die Teilung erklärt, so gilt der abgetrennte\nTeil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag\n(2) Wird die Gebühr mit dem Zuschlag nicht\n(§ 28 b) gestellt worden ist. § 26 d Abs. 1 Satz 2\nrechtzeitig nach Zustellung der amtlichen Nach-\nund 4, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\nricht entrichtet, so gilt das Patent als nicht er-\nden. Für den abgetrennten Teil gelten die Wir„\nteilt und die Anmeldung als zurückgenommen.\"\nkungen des Patents als von Anfang an nicht\neingetreten~\n33. Die §§ 32, 33 und 34 werden aufgehoben.                       (2) Die Teilung des Patents wird im Patent-\nblatt veröffentlicht.\n34. In § 35 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende\n§ 35 C\nFassung:\n(1) Die    Patentabteilung entscheidet durch\n,, (1) Die Erteilung des Patents wird im Patent-        Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent\nblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patent-       aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Ver-\nschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung          fahren wird von Amts wegen ohne den Einspre-\nim Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkun-            chenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurück-\ngen des Patents ein.                                      genommen wird.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                          1279\n(2) Wird das Patent widerrufen oder nur be-            sitzendem, zwei weiteren technischen Mitglie-\nschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Pa-             dern und einem rechtskundigen Mitglied, in den\ntentblatt veröffentlicht.                                  Fällen des § 24 a Abs. 5 in der Besetzung mit\neinem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzen-\n(3) Wird das Patent beschränkt aufrechterhal-\ndem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied\nten, so ist die Patentschrift entsprechend zu\nund einem technischen Mitglied, im übrigen in\nändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu\nveröffentlichen.                                           der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitglie-\ndern.\"\n§ 35d\n(1) In dem Beschluß über den Einspruch kann       39. § 36 g Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ndie Patentabteilung nach billigem Ermessen be-\nstimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch                ,,(1) Die Verhandlung vor den Beschwerde-\neine Anhörung oder eine Beweisaufnahme ver-                senaten ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die\nursachten Kosten zur Last fallen. Die Bestim-              Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 24 b\nmung kann auch getroffen werden, wenn ganz                 Abs. 5 oder die Patentschrift nach § 35 Abs. 1\noder teilweise der Einspruch zurückgenommen                veröffentlicht worden ist. Die §§ 172 bis 175 des\noder auf das Patent verzichtet wird.                      Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß\n(2) Zu den Kosten gehören außer den Aus-\nlagen des Patentamts auch die den Beteiligten               1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf\nerwachsenen Kosten, soweit sie nach billigem                     Antrag eines Beteiligten auch dann ausge-\nErmessen zur zweckentsprechenden Wahrung                         schlossen werden kann, wenn sie eine Ge-\nder Ansprüche und Rechte notwendig waren.                        fährdung schutzwürdiger Interessen des An-\nDer Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf                   tragstellers besorgen läßt,\nAntrag durch das Patentamt festgesetzt. Die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das               2. die Öffentlichkeit für die Verkündung der\nKostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-                     Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines\nvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-                    Hinweises auf die Möglichkeit der Aktenein-\nsen sind entsprechend anzuwenden. An die                         sicht nach § 24 b Abs. 5 oder bis zur Ver-\nStelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen                 öffentlichung der Patentschrift nach § 35\nden Kostenfestsetzungsbeschluß; § 361 ist mit                    Abs. 1 ausgeschlossen ist.\"\nder Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde\ninnerhalb von zwei Wochen einzulegen ist. Die          40. § 361 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nvollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkunds-\n,, (3) Richtet sich die Beschwerde gegen einen\nbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts             Beschluß, durch den die Anmeldung zurückge•\nerteilt.\"\nwiesen oder über die Aufrechterhaltung, den\nWiderruf oder die Beschränkung des Patents\n36. § 36 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                entschieden wird, so ist innerhalb der Be-\nschwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu\n,,Auf der Offenlegungsschrift (§ 24 b Abs. 2),             entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt die\nauf der Patentschrift (§ 24 b Abs. 3) sowie in der         Beschwerde als nicht erhoben.\"\nVeröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 35\nAbs. 1) ist der Erfinder zu nennen, sofern er be-\nreits benannt worden ist.\"                             41. § 36 m Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In den Fällen des § 24 a Abs. 5 und des\n37. § 36 a wird wie folgt geändert:                            § 30 a Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch\nder zuständigen obersten Bundesbehörde zu.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Uber den Antrag entscheidet die Pa-    42. Nach § 36 n werden folgende §§ 36 o und 36 p\ntentabteilung. § 28 b Abs. 1 und die §§ 28 c         eingefügt:\nbis 29 sind entsprechend anzuwenden. In dem                                   ,,§ 360\nBeschluß, durch den dem Antrag stattgege-\nben wird, ist die Patentschrift der Beschrän-            Der Präsident des Patentamts kann, wenn er\nkung anzupassen. Die Änderung der Patent-            dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses\nschrift ist zu veröffentlichen.\"                     als angemessen erachtet, im Beschwerdeverfah-\nren dem Patentgericht gegenüber schriftliche\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                               Erklärungen abgeben, den Terminen beiwohnen\nund \"in ihnen Ausführungen machen. Schriftliche\n38. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:                     Erklärungen des Präsidenten des Patentamts\nsind den Beteiligten von dem Patentgericht mit-\n,,(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den             zuteilen.\nFällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1\n§ 36p\nund 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-\ngen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-                   Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen\nnischen Mitgliedern, in den Fällen des § 361               einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-\nAbs. 3 und der §§ 46 b, 46 c und 46 e in der Be-           tung als angemessen erachtet, dem Präsidenten\nsetzung mit einem technischen Mitglied als Vor-            des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerde-","1280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Bei-               2. im Verfahren über die Erklärung der Nichtig-\ntrittserklärung erlangt der Präsident des Patent-                   keit des Patents, wer bei dem Verfahren vor\namts die Stellung eines Beteiligten.\"                               dem Patentamt oder dem Patentgericht über\ndie Erteilung des Patents oder den Einspruch\n43. Die bisherigen § § 36 o und 36 p werden § § 36 q                    mitgewirkt hat.\"\nund 36 r.\n48. § 41 g wird wie folgt geändert:\n44. Der bisherige § 36 q wird § 36 s; er wird wie\nfolgt geändert:                                               a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Uber die mündliche Verhandlung und\na) Nach Absatz wird folgender Absatz 2 ein-\njede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift\ngefügt:\naufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivil-\n,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-                 prozeßordnung sind entsprechend anzuwen-\nnen Kosten nur auferlegt werden, wenn er                       den.\"\nnach seinem Beitritt in dem Verfahren An-\nträge gestellt hat.\"                                   b) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n49. § 41 m erhält folgenden Absatz 3:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und\nerhält folgende Fassung:                                ,,(3) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder\n,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-        Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.\nden, wenn ganz oder teilweise die Be-                   Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht\nschwerde, die Anmeldung oder der Einspruch              von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht\nzurückgenommen oder auf das Patent ver-                 als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein\nzichtet wird.\"                                          Patentanwalt auftritt.\"\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n50. § 41 o Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n45. § 37 wird wie folgt geändert:                                 „Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-                 Personen ist § 24 a entsprechend anzuwenden.\"\ngefügt:\n51. § 41 u erhält folgenden Absatz 2:\n,, (2) Klage auf Erklärung der Nichtigkeit\ndes Patents kann nicht erhoben werden, so-                ,, (2) Ist der Präsident des Patentamts nicht am\nlange ein Einspruch noch erhoben werden                 Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt,\nkann oder ein Einspruchsverfahren anhängig              so ist § 36 o entsprechend anzuwenden.\"\nist.  II\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und               52. § 41 y wird wie folgt geändert:\nerhält folgende Fassung:                               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\n,, (3) Im Falle der widerrechtlichen Ent-                   gefügt:\nnahme ist nur der Verletzte zur Erhebung                        ,, (2) Dem Präsidenten des Patentamts kön-\nder Klage berechtigt.\"                                       nen Kosten nur auferlegt werden, wenn er\ndie Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Ab-\nVerfahren Anträge gestellt hat.\"\nsätze 4 bis 7.\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n46. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des       53. § 42 wird wie folgt geändert:\nVerfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der               a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nZivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind\nentsprechend anzuwenden, soweit nicht die Bil-                        ,, (3) In dem Urteil ist auch über die Kosten\nligkeit eine andere Entscheidung erfordert; die                     des Verfahrens zu entscheiden. Die Vor-\nschriften der Zivilprozeßordnung über die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das\nProzeßkosten sind entsprechend anzuwen-\nKostenfestsetzungsverf ahren und die Zwangs-\nden, soweit nicht die Billigkeit eine andere\nvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüs-\nEntscheidung erfordert; die Vorschriften der\nsen sind entsprechend anzuwenden. § 41 o\nZivilprozeßordnung über das Kostenfestset-\nAbs. 2 bleibt unberührt.\"\nzungsverfahren und die Zwangsvollstrek-\nkung       aus   Kostenfestsetzungsbeschlüssen\n47. § 41 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:                               sind entsprechend anzuwenden.\"\n,,(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter                b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nist auch ausgeschlossen\n„Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur\n1. im Beschwerdeverfahren, wer bei dem vor-                         zusammen mit ihren Urteilen (§ 40) anfecht-\nausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt                     bar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist\nmitgewirkt hat;                                               nicht anzuwenden.\"","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                               1281\n54. § 42 l erhält folgende Fassung:                                Berufung nach § 42 b als unzulässig zu ver-\nwerfen ist.\"\n,,§ 421\nb) In Absatz 3 wird der Schlußpunkt durch ein\n(1) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich                   Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz\ndie Parteien durch einen Rechtsanwalt oder                     angefügt:\neinen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen.                                                     ,,die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.\"\n(2) Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit\neinem technischen Beistand zu erscheinen.\"             61. § 47 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n55. § 43 wird wie folgt geändert:                                     ,,(1) Wer entgegen den§§ 6 bis 8 eine paten-\ntierte Erfindung benutzt, kann vom Verletz-\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    ten auf Unterlassung in Anspruch genommen\n„Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung                werden.\"\ndes Einspruchs (§ 35 a Abs. 1), für die Frist,\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndie dem Einsprechenden zur Einlegung der\nBeschwerde gegen die Aufrechterhaltung des                    ,, (3) Ist Gegenstand des Patents ein Verf ah-\nPatents zusteht (§ 361 Abs. 2), und für die                ren zur Herstellung eines neuen Erzeugnis-\nFrist zur Einreichung von Anmeldungen, für                 ses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils\ndie eine Priorität in Anspruch genommen                    das gleiche Erzeugnis, das von einem ande-\nwerden kann.\"                                              ren hergestellt worden ist, als nach dem\npatentierten Verfahren hergestellt. Bei der\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                           Erhebung des Beweises des Gegenteils sind\n,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,             die berechtigten Interessen des Beklagten an\nwenn die Wirkung nach § 24 c Abs. 1 infolge                der Wahrung seiner Herstellungs- und\nder Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.\"               Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.\"\n56. In § 44 a Ahs. 1 werden die Worte „der Anmel-          62. § 47 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndung oder\" gestrichen.\n„Werden vor der Erteilung des Patents Rechte\naus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-\n57. § 46 b wird wie folgt geändert:                            sicht jedermann freisteht (§ 24 a Abs. 1 Satz 2\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Satz 2\"              Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend ge-\ngestrichen.                                            macht und kommt es für die Entscheidung des\nRechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                       § 24 c Abs. 1 besteht, so kann das Gericht an-\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend         ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-\nanzuwenden                                             dung über die Erteilung des Patents auszusetzen\n1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den          ist.\"\nantragstellenden Dritten, wenn er ein\neigenes schutzwürdiges Interesse glaub-      63. § 48 wird wie folgt geändert:\nhaft macht,\n2. im Falle des § 35 a auf den Patentinhaber           a} Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nund, wenn der Einspruch auf widerrecht-\n,, § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nliche Entnahme gestützt wird, auf den Ein-\nsprechenden.\"                                        ist entsprechend anzuwenden.\"\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n58. In § 46 c werden die Worte „und von der Zah-\nlung des Druckkostenbeitrags\" gestrichen.\n64. § 49 wird wie folgt geändert:\n59. § 46 e wird wie folgt geändert:                            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgenden Satz 2:                              ,,(1) M1t Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\n„Ist einem Beteiligten im Berufungs- oder                  oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne\nBeschwerdeverfahren vor dem Bundesge-                      die erforderliche Zustimmung des Patentin-\nrichtshof das Armenrecht bewilligt worden,                 habers\nso ist ihm zur vorläufig unentgeltlichen\n1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents\nWahrnehmung seiner Rechte ein Rechtsan-\nwalt oder ein Patentanwalt beizuordnen.\"                          ist (§ 6 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbie-\ntet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu\nb) Absatz 4 wird gestrichen.                                          einem der genannten Zwecke entweder\neinführt oder besitzt oder\n60. § 46 g wird wie folgt geändert:\n2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           ist (§ 6 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur\n,,Jedoch beschließt über das Gesuch im Ver-                       Anwendung im Geltungsbereich dieses\nfahren nach § 42 das Patentgericht, wenn die                      Gesetzes anbietet.","1282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSatz 1 Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn es          3. Die Nummern 111 500, 112 000,                112 200   und\nsich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein             113 300 erhalten folgende Fassung:\nVerfahren, das Gegenstand des Patents ist,\nunmittelbar hergestellt worden ist {§ 6 Satz 2                                                          Gebühr\nNr. 3).\"                                                                                                  in\nNummer                Gegenstand              Deutsche\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                                                   Mark\n„ Wird auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag                             d) Für die Erteilung\n„111 500\ndes Verletzten, der ein berechtigtes Interesse                                des Patents (§ 31)          150\ndaran hat, anzuordnen, daß die Verurteilunu\nauf Verlangen öffentlich bekanntgemacht                    112 000     2. Verwaltung eines\nwird.\"                                                                     Patents oder einet\nAnmeldung\n112 200         b) Zuschlag für die         10 vom\n65. § 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                Verspätung der          Hundert\nZahlung einer           der nach-\n,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch                                    Gebühr der Nm.          zuzahlen-\naus einem der in diesem Gesetz geregelten                                          111 500 und 112 100     den Gebühr\nRechtsverhältnisse          geltend   gemacht      wird                            (§ 31 Abs. 1 Satz 3,\n(Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der                                    § 11 Abs. 3 Satz 2)\nLandgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert                                 c) Für den Antrag auf\n113 300\nausschließlich zuständig.\"                                                         Eintragung einer\nÄnderung in der\nPerson des An-\nmelders oder\nArtikel 9\nPatentinhabers\nÄnderung des Gesetzes über die Gebühren                                         (§ 24 Abs. 3)                 60\"\ndes Patentamts und des Patentgerichts\nDas Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 des               4. Die Nummern 113 301 und 113 302 werden ge-\nGesetzes über die Gebühren des Patentamts und                      strichen.\ndes Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. I\nS. 2188) wird wie folgt geändert:                              5. Die Nummern 113 500 und 123 300 erhalten fol-\ngende Fassung:\n1. Die Nummern 111 100 und 111 200 erhalten fol-                                                                  Gebühr\ngende Fassung:                                                                                                   in\nNummer                Gegenstand               Deutsche\nGebühr                                                           Mark\nin\nNummer                 Gegenstand            Deutsche          „ 113 500      e) Für den Antrag aut\nMark                               Beschränkung des\nPatents (§ 36 a Abs. 2)        200\n„111 100       a) Für die Anmeldung\n(§ 26 Abs. 3 des                               123 300     a) Für den Antrag auf\nPatentgesetzes)               100                               Eintragung einer\nÄnderung in der\n111 200      b) Für den Antrag auf                                              Person des Rechts-\nErmittlung der in                                               inhabers (§ 3 Abs. 4)           60\"\nBetracht zu ziehenden\nDruckschriften\n(§ 28 a),\"                              6. Die Nummern 123 301 und 123 302 werden ge-\nstrichen.\nArtikel 10\n2. Nach Nummer 111 200 werden folgende Num-\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes\nmern 111 201 und 111 202 eingefügt:\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der\nGebühr       Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1),\nin        zuletzt geändert durch Artikel 136 des Gesetzes vom\nNummer                 Gegenstand\nDeutsche\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt ge-\nMark\nändert:\n„ 111 201       wenn ein Antrag nach\n§ 28 a Abs. 1 Satz 1                         1. § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngestellt worden ist               200\n„Mit dem Antrag auf Eintragung der Änderung in\n111 202       wenn ein Antrag nach\n§ 28 a Abs. 1 Satz 2\nder Person des Rechtsinhabers ist eine Gebühr\ngestellt worden ist              850\"            nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht ent-\nrichtet, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\"","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1979                              1283\n2. In § 3 a Abs. 2 wird die Angabe 11§ 24 Abs. 3                                    Kapitel 3\nSatz 4\" durch di8 Angabe 11 § 24 a Abs. 5\" ersetzt.\nObergangs- und Schlußbestimmungen\n3. In § 5 Abs. 4 wird die Anaabe 11 (§§ 7 und 8)\"\ndurch die Angabe ,, (§ 6 b Nr. 4 bis 6, §§ 7 und 8)\"                             Artikel 12\nersetzt.                                                      Anmeldungen vor Inkrafttreten des Gesetzes\n4. In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 6\" durch          (1) Die §§ 6 bis 7, 10, 24 bis 24 c, 26 bis 26 e, 28 bis\ndie Angabe ,. § 37 Abs. 7\" ersetzt.                      28 c Abs. 1 und die §§ 36 a und 47 bis 49 des\nPatentgesetzes sowie die Nummern 111 100 bis\n5. In § 9 Abs. 3 Sat7 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2       111 202 und 113 300 bis 113 500 des Gebührenver-\nSatz 2 bis 7\" durch die Angabe ,,§ 35 d Abs. 1           zeichnisses der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die\nSatz 2 und Abs. 2\" ersetzt.                              Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts\nsind in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf die\n6. § 10 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:              bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-\nschen Patentamt eingereichten Anmeldungen und\n„Auf die Verteilung der Geschäfte innerhalb des          auf die darauf erteilten Patente oder eingetragenen\nBeschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des             Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt\nGerichtsverfassungs9esetzes anzuwenden.\"                 es bei den bisher geltenden Vorschriften.\n(2) Artikel XI § 3 Abs. 6 des Gesetzes über inter-\nArtikel 11                         nationale Patentübereinkommen bleibt unberührt.\nÄnderung des Wareni.eichengesetzes\n(3) Ist der Anmeldetag der letzte Tag eines Mo-\nDas Warenzeichengesetz in            der Fassung der     nats, so verlängert sich die Frist zur Entrichtung der\nBekanntmachung vom 2. Januar           1968 (BGBl. I S. 1), Jahresgebühr (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes)\nzuletzt geändert durch Artikel 1        des Gesetzes vom    für Patentanmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses\n29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125),      wird wie folgt ge-   Gesetzes beim Deutschen Patentamt bereits einge-\nändert:                                                     reicht worden sind, und für die darauf erteilten\nPatente um einen Tag.\n1. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 3 Satz 4 wird\ndie Angabe ,,§ 33 Abs. 2\" durch die Angabe                  (4) § 4 Abs. 3, § 5 Satz 3 bis 5, § 11 a Abs. 2, die\n,, § 35 d\" ersetzt.                                     §§ 12 a, 15 Abs. 1 Satz 2, die §§ 18, 30 bis 36 Abs. 1\nSatz 1 des Patentgesetzes sowie die Nummern\n2. § 12 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:              111 500 bis 112 200 des Gebührenverzeichnisses der\nAnlage zu § 1 des Gesetzes über die Gebühren des\n„Der Vorsitzende der Vvarenzeichenabteilung\nPatentamts und des Patentgerichts sind in der Fas-\nkann alle Angelegenheiten der Warenzeichenab-\nsung dieses Gesetzes nicht auf Patentanmeldungen\nteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über\nanzuwenden, deren Bekanntmachung bei Inkrafttre-\ndie Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10\nten dieses Gesetzes bereits beschlossen worden ist;\nAbs. 3 Satz 3 allein bearbeiten oder diese Aufga-\ninsoweit verbleibt es bei den bisher geltenden Vor-\nben einem :lvlitglied der Warenzeichenabteilung\nschriften. ·\nübertragen.\"\n(5) Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Geset-\n3. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 34           zes beim Deutschen Patentamt eingereichten Patent-\nAbs. 2\" durch die Angabe ,,§ 28 e Abs. 2\" ersetzt.       anmeldungen, deren Bekanntmachung noch nicht\nbeschlossen worden ist, ist anstelle der in § 30 des\n4. § 13 Abs. 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2           Patentgesetzes angeführten §§ 26, 26 b und 26 c des\nbis 4 ersetzt:                                           Patentgesetzes § 26 des Patentgesetzes in der bishe-\nrigen Fassung anzuwenden.\n„Die Verhandlung über Beschwerden gegen die\nBeschlüsse der Prüfungsstellen ist öffentlich,\nsofern die Anmeldung bekanntgemacht worden\nArtikel 13\nist. Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsge-\nsetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß                     Anhängige gerichtliche Verfahren\n1. die Offentlichkeit für       die Verhandlung auf         (1) § 42 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der\nAntrag eines Beteiligten auch dann ausge-          Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Ver-\nschlossen werden kann, wenn sie eine Gefähr-       fahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses\ndung schutzwürdiger Interessen des Antrag-         Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind;\nstellers besorgen läßt,                            insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vor-\n2. die Offentlichkeit für die Verkündung der             schrift.\nBeschlüsse bis zur Bekanntmachung der\n(2) § 42 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung\nAnmeldung ausgeschlossen ist.\ndieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren\nFür die Verhandlung über Beschwerden gegen               anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie Beschlüsse der Warenzeichenabteilungen gilt          beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit\n§ 36 g Abs. 2 des Patentgesetzes entsprechend.\"          verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.","1284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtik~l 14                        Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus\nGebühr bei Prüfungsanträgen               ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und\nAbsätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 4 des Gesetzes über die Gebühren des Patent-\namts und des Patentgerichts vom 18. August 1976\nArtikel 16\n(BGB!. I S. 2188), geändert durch Artikel 2 des\nGesetze'3 vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125), ist auf                     Berlin-Klausel\nAntrüg~ gemäß § 28 b des Patentq-esetzes zu Patent-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe_ des § 13 Abs. 1\nanm.~ldungen, die vor dem 1. November 1976 einge-       des Dritten Uber1eitungsgesetzes auch im Land Ber-\nreicht worden sind, wie folgt anzuwfmden:               lin. Rechtsverordnunaen, die auf Grund dieses Ge-\nsetze; erlassen werd;n, gelten im Land Berlin nach\n1. Si_!1.d der Antuig und die Gebührenzahlung bis       § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzum 3. August 1979 eingegangen, so gilt nur\ndie Gebühr nach den bis zum 1. November 1976\nArtikel 17\nanzuwendenden Gebührensätzen als geschuldet.\nInkrafttreten\n2. Im übrigen sind die vom 1. November 1976 an             (1) Kapitel 1 tritt mit Ausnahme von Artikel 1\ngeltenden Gebührensätze anzuwenden.                  Abs. 4 an dem Tage in Kraft, an dem das Gemein-\nschaftspatentübereinkommen in Kraft tritt.\n(2) Artikel 1 Abs. 4, Artikel 8 Nr. 17 Buchstabe b\nArtikel 15                        und Artikel 14 treten am Tage nach der Verkündung\nNeufassung des Patentgesetzes              dieses Gesetzes in Kraft.\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut          (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\ndes Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses      1981 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende 'Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}