{"id":"bgbl1-1979-47-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":47,"date":"1979-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/47#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_47.pdf#page=43","order":4,"title":"Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)","law_date":"1979-07-27T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                          1263\nPrüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)\nVom 27. Juli 1979\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes                                 §4\nvom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), geändert durch                         Befangenheit\nGesetz vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257), wird im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung             (1) Bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschußmit-\nund Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates          glieder nicht mitwirken, die mit dem Bewerber verhei-\nverordnet:                                               ratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gera-\nder Linie verwandt oder verschwägert oder durch\nAnnahme an Kindes Statt verbunden oder in der Sei-\nI. Abschnitt                        tenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum\nPrüfungsausschüsse                      zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe,\ndurch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht\nmehr besteht.\n(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen\n§ l\nfühlen, oder Bewerber, die die Besorgnis der Befangen-\nErrichtung                        heit geltend machen wollen, haben dies der zuständi-\ngen obersten Landesbehörde oder der von ihr für die\nFür die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrleh-\nErrichtung des Prüfungsausschusses bestimmten\nrer wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde\nStelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prü-\noder bei der von ihr bestimmten Stelle ein Prüfungs-\nfungsausschuß.\nausschuß errichtet.\n(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der\nMitwirkung trifft die zuständige oberste Landesbe-\nhörde oder die von ihr für die. Errichtung des Prü-\n§2                             fungsausschusses bestimmte Stelle, während der Prü-\nZusammensetzung                        fung der Prüfungsausschuß. Ein von der Mitwirkung\nausgeschlossenes Mitglied des Prüfungsausschusses\n(l) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens        ist durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prü-\nfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im\nPrüfungswesen geeignet sein.                                                       §5\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder                            Verschwiegenheit\nangehören:\nDie Mitglieder des Prüfungsausschusses haben\n1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt        gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Aus-\noder zum höheren Verwaltungsdienst;                   nahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen\n2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den      obersten Landesbehörde oder der von ihr für die\nKraftfahrzeugverkehr, dessen Anerkennung nicht        Errichtung des Prüfungsausschusses bestimmten\nauf Teilbefugnisse beschränkt ist;                    Stelle.\n3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis für sämt-\nliche Klassen besitzt und mindestens drei Jahre                                  §6\nlang als Fahrschulinhaber oder als verantwortli-\ncher Leiter eines Ausbildungsbetriebs Fahrschüler                      Örtliche Zuständigkeit\nausgebildet hat.                                          Für die Durchführung der Prüfungen ist der Prü-\nfungsausschuß zuständig, in dessen Bezirk der Bewer-\nber seinen Wohnsitz-in Ermangelung eines Wohnsit-\nzes seinen Aufenthaltsort- oder die von ihm besuchte\n§3                             Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.\nBerufung der Mitglieder\nDie zuständige oberste Landesbehörde oder die von\n§7\nihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder des Prü-\nfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.                     Beschlußfähigkeit und Abstimmung\nDer Vorsitzende soll der obersten Landesbehörde oder\n(l) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn\nder von ihr bestimmten Stelle angehören. Wer Ausbil-\ndungsstätten für Fahrlehreranwärter einrichtet,          die in § 2 Abs. 2 aufgeführten Mitglieder mitwirken.\nunterhält oder betreibt oder sich geschäftsmäßig mit        (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-\nder Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befaßt,           heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-\nkann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.        zende.","1264                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1I. Abschnitt                                                   § 13\nDurchführung der Prüfung                                      Gliederung der Prüfung\nDie  Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\n§8                            einem    mündlichen Teil, einer mündlichen Lehrprobe,\nPrüfungstermine                        einem    praktischen Teil und einer praktischen Lehr-\nprobe.   Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge.\nDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt\nOrt und Zeit der Prüfung und lädt die Bewerber. Die                                   § 14\nPrüfung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach\nAbschluß der Ausbildung erfolgen.                                       Schriftlicher Teil der Prüfung\n(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewer-\n§9                            ber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3 unter Auf-\nRücktritt                        sicht drei Aufgaben aus dem Verkehrsrecht und eine\nAufgabe aus der Kraftfahrzeugtechnik zu bearbeiten.\n(1) Der Bewerber kann vor Beginn der Prüfung\nSeine Ausführungen hat er gegebenenfalls durch\ndurch schriftliche Erklärung zurücktreten.                Handskizzen zu ergänzen. Von den Aufgaben aus dem\n(2) Tritt der Bewerber nach Beginn der Prüfung aus      Verkehrsrecht müssen zwei das Verhalten im Stra-\neinem wichtigen Grund zurück, so werden auf Antrag        ßenverkehr einschließlich Gefahrenlehre betreffen.\nbereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungslei-    Für die Bearbeitung der Aufgaben ist eine Zeit von\nstungen anerkannt, wenn er die Prüfung innerhalb          zusammen vier Stunden vorzusehen.\neines Jahres nach dem Rücktritt. fortsetzt.\n(2) Zusätzlich oder bei Erweiterungsprüfungen hat\n(3) Erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder       zu bearbeiten:\nerfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne       1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\ndaß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung         Klasse 1\nals nicht bestanden.\neine Aufgabe über das Verhalten im Straßenver-\n(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-         kehr einschließlich Gefahrenlehre sowie eine Auf-\nscheidet der Prüfungsausschuß.                                gabe über die Funktions- und Wirkungsweise von\nKraftfahrzeugen der Klasse 1 in einer Zeit von\n§ 10                               zusammen einer Stunde;\nOrdnungsverstöße                        2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der\nKlasse 2\nStört der Bewerber den Prüfungsablauf erheblich             eine Aufgabe über das Verhalten im Straßenver-\noder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn              kehr einschließlich Gefahrenlehre und Sozialvor-\nder Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mitglied           schriften im Straßenverkehr sowie eine Aufgabe\ndes Prüfungsausschusses von der Prüfung vorläufig             über die Funktions- und Wirkungsweise von Kraft-\nausschließen. Über den endgültigen Ausschluß ent-             fahrzeugen der Klasse 2 und Zügen in einer Zeit\nscheidet der Prüfungsausschuß. Wird der Bewerber              von zusammen zwei.Stunden.\nausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.\n(3) Gesetzestexte sind zugelassen, nicht jedoch Auf-\n§ 11                            zeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel.\nNichtöffentlichkeit                                                 § 15\nDie Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der                     Mündlicher Teil der Prüfung\nErlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörden kön-\nnen jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen         Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber\nPersonen, insbesondere Fahrlehreranwärtern sowie          in etwa 30 Minuten einen zusammenfassenden Nach-\ndem verantwortlichen Leiter und den hauptamtlichen        weis seines Fachwissens zu erbringen.\nLehrkräften von amtlich anerkannten Fahrlehreraus-\nbildungsstätten, kann der Vorsitzende des Prüfungs-                                   § 16\nausschusses die Anwesenheit als Zuhörer bei dem                             Mündliche Lehrprobe\nmündlichen Teil der Prüfung und der mündlichen\nLehrprobe gestatten, sofern keiner der Bewerber              (1) In der mündlichen Lehrprobe hat.der Bewerber\nwiderspricht.                                             in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er über ein\ngestelltes Thema aus dem Lehrstoff für Fahrerlaubnis-\n§ 12                            bewerber in umfassender und verständlicher Form\nUnterricht erteilen kann.\nGegenstand der Prüfung\n(2) Etwa eine Stunde vor der Lehrprobe sind dem\nIn der Prüfung hat der Bewerber um die Fahrlehrer-      Bewerber zwei Themen zur Auswahl zu stellen.\nlaubnis seine fachliche Eignung im Sinne des§ 2 Nr. 5\nund des § 4 des Fahrlehrergesetzes nachzuweisen.             (3) Die Verwendung von Gesetzestexten während\nHierzu gehört insbesondere die Kenntnis der in der        der Vorbereitung nach Absatz 2 und in der Lehrprobe\nFahrlehrer-Ausbildungsordnung aufgeführten Sach-          ist zulässig. Der Bewerber darf in der Lehrprobe dar-\ngebiete.                                                  über hinaus Aufzeichnungen verwenden, die er wäh-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                          1265\nrend der Vorbereitung nach Absatz 2 angefertigt hat.         haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht\nDer Prüfungsausschuß kann die Verwendung weite-              behoben werden können.\nrer Lehrmittel in der Lehrprobe gestatten.\n(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben\n(4) Besitzt der Bewerber bereits die Fahrlehrerlaub-    Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-\nnis der Klasse 3, kann der Prüfungsausschuß auf die       drucksweise zu berücksichtigen.\nmündliche Lehrprobe verzichten.\n(3) Mangelhafte Leistungen im schriftlichen Teil der\nPrüfung können durch mindestens befriedigende Lei-\n§ 17                           stungen im mündlichen Teil, mangelhafte Leistungen\nPraktischer Teil der Prüfung               im mündlichen Teil der Prüfung durch mindestens\nbefriedigende Leistungen im schriftlichen Teil ausge-\n( 1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Bewer-     glichen werden.\nber in etwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er ein\nKraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse, für die er\ndie Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig,\n§ 20\nsicher und gewandt im Straßenverkehr führen kann.\nBestehen der Prüfung\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann\nbestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor           Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in\nnur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abge-        allen Prüfungsteilen mindestens mit der Note „ausrei-\nlegt wird.                                                chend\" bewertet oder eine mangelhafte Leistung nach\n§ 19 Abs. 3 ausgeglichen worden ist.\n§ 18\nPraktische Lehrprobe                                               § 21\n( 1) In der praktischen Lehrprobe hat der Bewerber in                Entscheidung über die Prüfung\netwa 30 Minuten nachzuweisen, daß er in der Lage ist,\neinen Fahrschüler im Straßen verkehr richtig anzulei-        ( 1) Der Prüfungsausschuß entscheidet über die\nBewertung der einzelnen Teile der Prüfung und über\nten. Dabei hat er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe\nder beantragten Klasse zu benutzen, das den Bestim-       das Gesamtergebnis.\nmungen des § 5 der Durchführungsverordnung zum               (2) Der Prüfungsausschuß kann den Bewerber von\nFahrlehrergesetz entspricht.                              der weiteren Prüfung ausschließen, wenn\n(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann        1. der Bewerber im schriftlichen oder im mündlichen\nbestimmen, daß die praktische Lehrprobe vor nur zwei           Teil der Prüfung eine „ungenügende\" Leistung\nMitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.            erbracht hat oder\n2. eine „mangelhafte\" Leistung im schriftlichen oder\n§ 19                                im mündlichen Teil der Prüfung nach § 19 Abs. 3\nBewertung                              nicht ausgeglichen worden ist.\nDie Prüfung ist in diesen Fällen nicht bestanden.\n( 1) Die Leistungen in den einzelnen Teilen der Prü-\nfung sind nach folgenden Noten zu bewerten:                  (3) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden,\nsehr gut ( 1),                                          sind Prüfungsteile, in denen er „ausreichende\" oder\nbessere Leistungen erbracht hat, auf die Wiederho-\nwenn die Leistung den Anforderungen in besonde-         lungsprüfung anzurechnen. Eine Anrechnung kommt\nrem Maße entspricht;\nnicht mehr in Betracht, wenn der Bewerber zur Wie-\ngut (2),                                                derholungsprüfung erst nach Ablauf von mehr als\nwenn die Leistung den Anforderungen voll ent-           einem Jahr seit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\nspricht;                                                zugelassen wird.\nbefriedigend (3),\nwenn die Leistung im allgemeinen den Anforderun-                                   § 22\ngen entspricht;\nBekanntgabe der Entscheidung\nausreichend (4),\nwenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im            Der Vorsitzende gibt im Anschluß an die Entschei-\nganzen den Anforderungen noch entspricht;               dung des Prüfungsausschusses dem Bewerber\nbekannt, ob er die Prüfung bestanden hat.\nmangelhaft (5),\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen                                 § 23\nGrundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel                                  Niederschrift\nin absehbarer Zeit behoben werden können;\nÜber den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift\nungenügend (6),\nzu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht\nwenn die Leistung den Anforderungen nicht ent-          bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift\nspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-       ersichtlich se_in.","1266                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 24                                                      § 27\nNichtbestandene Prüfung                                          Ausnahmen\nBei nicht.bestandener Prüfung ist dem Bewerber ein        Die in§ 30 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes genannten\nschriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung          Behörden können für ihren Geschäftsbereich Ausnah-\nzuzustellen. Die Gründe für das Nicht.bestehen und die     men von§ 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Satz 2,\nErgebnisse der einzelnen Prüfungsteile sind anzuge-       § 6, § 11 und§ 18 Abs. 1 Satz 2 genehmigen, wenn dies\nben. Aus dem Bescheid muß ferner ersichtlich sein,        aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.\nwelche Teile der Prüfung bei einer Wiederholungs-\nprüfung angerechnet werden.\nIII. Abschnitt\nSchl ußbestimm ungen\n§ 25\nWiederholungsprüfungen                                               § 28\nAufhebung von Vorschriften\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann\ner sie nach erneuter Zulassung, frühestens nach zwei         § 1 und Anlage 1 der Durchführungsverordnung\nMonaten vom ersten Tag der Prüfung an, wiederholen.       zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I\nBesteht er auch die Wiederholungsprüfung nicht,           S. 1763) werden aufgehoben.\nkann er sie nur noch einmal, und zwar frühestens nach\nAblauf von weiteren zwei Monaten, wiederholen.                                      § 29\nBerlin-Klausel\n§ 26                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Fahrlehrer-\nPrüfungsunterlagen                      gesetzes auch im Land Berlin.\nDem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn\nbetreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die                                    § 30\nPrüfungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewah-                              Inkrafttreten\nren. Der Zeitablauf beginnt mit der mündlichen\nBekanntgabe des Prüfungsergebnisses.                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}