{"id":"bgbl1-1979-47-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":47,"date":"1979-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/47#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_47.pdf#page=22","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1979-07-26T00:00:00Z","page":1242,"pdf_page":22,"num_pages":20,"content":["1242                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nVom 26. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes über forstliches Saat-· und\nPflanzgut vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S.1221) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes über forstliches\nSaat- und Pflanzgut in der ab 3. August 1979 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes\nvom 29. Oktober 1969 (BGBl. I S. 2057),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel\n287 Nr. 71 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I\nS. 469) und\n3. das am 3. August 1979 in Kraft getretene Zweite\nÄnderungsgesetz vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S.1221).\nBonn, den 26. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl\nGesetz\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut\n§1                                    b) Pflanzenteile:\nZweck des Gesetzes                                Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln und\nPfropfreiser sowie andere Sproß- und Wurzel-\nZweck des Gesetzes ist es, durch die Bereitstellung              teile, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind,\nvon „Ausgewähltem Vermehrungsgut\" und „Geprüf-                     mit Ausnahme von Setzstangen;\ntem Vermehrungsgut\" sowie in seiner äußeren\nc) Pflanzgut:\nBeschaffenheit beschriebenem forstlichen Vermeh-\nrungsgut die Forstwirtschaft zu fördern, insbesondere              Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen\nden Wald in seiner Ertragsfähigkeit und in seinen                  gezogen sind, Setzstangen sowie Wildlinge;\nWirkungen auf die Umwelt zu erhalten und zu verbes-          2. generatives Vermehrungsgut:\nsern.                                                           Saatgut und die daraus gezogenen Pflanzen sowie\n§2                                     Wildlinge;\nBegriffsbestimmungen                         3. vegetatives Vermehrungsgut:\nPflanzenteile und die daraus gezogenen Pflanzen\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                             sowie Setzstangen;\n1. Vermehrungsgut                                           4. Arthybriden:\na) Saatgut:                                                 Nachkommen, die durch die Kreuzung von Eltern\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die             entstanden sind, die verschiedenen Arten angehö-\nzur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;                     ren;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1243\n5. Ausgangsmaterial:                                       (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne dieses\na) Bestände und Samenplantagen - für generati-       Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den oder\nves Vermehrungsgut,                               aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.\nb) Klone und Mischungen von Klonen mit festge-\nlegten Anteilen der verschiedenen Klone - für\nvegetatives Vermehrungsgut;                                                  §3\n6. ausgewähltes Vermehrungsgut:                                      Sachlicher Anwendungsbereich\nVermehrungsgut, das aus nach§ 5 amtlich zuge-           (1) Diesem Gesetz unterliegen folgende Baumarten:\nlassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;        Abies alba Mill.\n7. geprüftes Vermehrungsgut:                             (Abies pectinata DC.)              Weißtanne\nVermehrungsgut, das aus nach § 6 amtlich zuge-       Abies grandis Lindl.               Große Küstentanne\nlassenem Ausgangsmaterial hervorgegangen ist;\nAcer pseudoplatanus L.             Bergahorn\n8. Samenplantage:                                         Ainus glutinosa (L.) Gaertn.       Roterle\nAnpflanzung ausgewählter Klone oder Sämlinge,\ndie so angelegt ist, daß eine von außerhalb der      Fagus sylvatica L.                 Rotbuche\nAnpflanzung kommende Fremdbestäubung ver-            Fraxinus excelsior L.              Esche\nmieden oder, soweit dies nicht möglich ist, in Gren- Larix decid ua Mill.\nzen gehalten wird, und die planmäßig mit dem Ziel    (Larix europaea ·DC.)              Europäische Lärche\nhäufiger, reicher und leicht durchführbarer Ern-\nten bewirtschaftet wird;                             Larix kaempferi (Lamb.) Carr.\n(Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.} Gord.)\n9. verbesserter Anbauwert:                                                                  Japanische Lärche\nGesamtheit der nach Anlage II zu prüfenden,          Picea abies (L.) Karst.\ngenetisch bedingten Eigenschaften, die gegenüber     (Picea excelsa (Lam.) Link,\nden nach Anlage II ausgewählten Standards allge-     Picea vulgaris Link)               Fichte\nmein oder wenigstens für den Anbau in dem\nGebiet, in dem diese Standards üblicherweise ver-    Picea sitchensis (Bong.) Carr.     Sitkafichte\nwendet werden, eine deutliche Verbesserung für       Pinus nigra Arnold\ndie Forstwirtschaft darstellen;                      (Pinus austriaca Hoess,\nPinus nigricans Host)              Schwarzkiefer\n10. Herkunft:\nder Ort, an dem sich eine autochthone oder nicht      Pinus strobus L.                   Weymouthskiefer\nautochthone Population von Bäumen befindet;           Pinus sylvestris L.                Kiefer\n11. Ursprung:                                              Populus sp.                        Pappel\nder Ort, an dem sich eine autochthone Population      Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco\nvon Bäumen befindet oder von dem eine nicht           (Pseudotsuga taxifolia Britt.,\nautochthone Population ursprünglich stammt;           Pseudotsuga douglasii (Sabine ex D. Don)\nCarr.)                             Douglasie\n12. Herkunftsgebiet:\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.\ndas Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit       {Quercus sessiliflora Salisb.,\nannähernd gleichen ökologischen Bedingungen,          Quercus sessilis Ehrh.)            Traubeneiche\nin denen sich Bestände einer bestimmten Art,\nUnterart oder Sorte befinden, die ähnliche phä-       Quercus robur L.\nnotypische oder genetische Merkmale aufweisen;        (Quercus pedunculata Ehrh.)        Stieleiche\nHerkunftsgebiet für in einer Samenplantage            Quercus rubra L.\nerzeugtes Vermehrungsgut ist dasjenige des Aus-       (Quercus borealis Michx.)          Roteiche\ngangsmaterials, das bei der Anlage der Samen-\nplantage verwendet worden ist;                        Tilia cordata Mill.\n(Tilia parvifolia Ehrh. ex Hoffm.,\n13. amtliche Maßnahmen:                                    Tilia ulmifolia Scop.)             Winterlinde.\nMaßnahmen, die durchgeführt werden                       (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\na) durch Behörden eines Staates oder                  schaft und Forsten {Bundesminister) wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nb) unter der Verantwortung eines Staates durch        desrates generatives oder vegetatives Vermehrungs-\njuristische Personen des öffentlichen oder pri-   gut weiterer Baumarten den Vorschriften dieses\nvaten Rechts unter der Voraussetzung, daß         Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen,\ndiese Personen an dem Ergebnis dieser Maß-        soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des\nnahmen kein Gewinninteresse haben;                Rates oder der Kommission der Europäischen\n14. Vertreiben:                                            Gemeinschaften erforderlich ist.\ndas gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, Verkau-         (3) Dem Gesetz unterliegen ferner Arthybriden mit\nfen und jedes sonstige gewerbsmäßige Inverkehr-       den in Absatz 1 oder in einer Rechtsverordnung nach\nbringen.                                              Absatz 2 genannten Baumarten.","1244                                   l3undesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(4) Dieses GesPlz gilt m il A usna hmP der§§ 11 bis 14,       (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n17 bis 20 und 25 nicht für Pflanzenteil(\\ und Pflanzgut,     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie nachweislich nicht hau ptsüchl ich für forstliche          1. die Voraussetzungen für die Zulassung bei den ein-\nZwecke bestimmt sind.\nzelnen Baumarten näher zu bezeichnen;\n§ 4                              2. die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial der\nVertrieb von V crmehrungsgut                        einzelnen Baumarten, das zur Erzeugung von „Aus-\ngewähltem Vermehrungsgut\" bestimmt ist, nach\n(1) Vermehrungsgut darf vorbehaltlich der§§ 11 bis             verwaltungstechnischen oder geographischen\n14 und 17 nur vertrieben werden,                                  Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der\n1. wenn es sich bei gencrati vem Vermehrungsgut                   Höhenlage zu bestimmen und zu bezeichnen.\nnachweislich um die Kat(~gorien „Ausgewähltes\nVermehrungsgut\" oder „Geprüftes Vermehrungs-\ngut\" handelt;\n2. wenn es sich bei vegetativem Vermehrungsgut                                           §6\noder Arthybriden nachweislich um die Kategorie                        Zulassung von Ausgangsmaterial\n,,Geprüftes Vermehrungsgut\" handelt.                                  für „Geprüftes Vermehrungsgut''\n(2) Saatgut der in Anlage III genannten Baumarten             (1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermeh-\ndarf nur dann vertrieben werden, wenn es zusätzlich           rungsgut\" darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial\ndie dort festgesetzten Anfordern ngcn, denen Saatgut          verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf nur\nin seiner äußeren ßpschaffenheit genügen muß, erfüllt.        zugelassen werden, wenn seine Nachkommenschaft\neinen verbesserten Anbauwert besitzt. Der verbes-\n(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anlagen\nserte Anbauwert wird in Vergleichsprüfungen ermit-\nIV und V genannten Baumarten haben zusätzlich die\ntelt. Die Vergleichsprüfungen richten sich nach den in\ndort festgesetzten Anforderungen, denen Pflanzen-\nder Anlage II festgesetzten Anforderungen.\nteile und Pflanzgut in ihrer äußeren Beschaffenheit\ngenügen müssen, zu erfüllen, wenn sie unter der                  (2) Für die Dauer von höchstens 10 Jahren kann\nBezeichnung „EWG-Norm\" vertrieben werden.                     abweichend von Absatz 1 Ausgangsmaterial für die\nGewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\" zuge-\n(4) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-             lassen werden, wenn auf Grund von vorläufigen\nschaft (Bundesamt) kann auf Antrag Ausnahmen von              Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu erwarten\nden Absätzen 1 und 2 erlauben\nsteht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß\n1. für Vermehrungsgut, das Versuchen, wissenschaft-           der Prüfungen die Voraussetzungen für die endgültige\nlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben oder Ausstel-           Zulassung erfüllen wird.\nlungszwecken dient;\n(3) Während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni\n2. für in der Anlage Vll aufgeführtes Vermehrungs-            1987 können abweichend von Absatz 1 ferner für die\ngut, das zur Ausfuhr, außer in Mitgliedstaaten der        Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, bestimmt            „Geprüftem Vermehrungsgut\" auch Ergebnisse von\nist;                                                      Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der\n3. für nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-           Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden. Vor-\nrungsgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist.                   aussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von die-\nsem Ausgangsmaterial stammende Vermehrungsgut\nDie Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind mit\neinen verbesserten Anbauwert besitzt und die Ver-\nAuflagen zu verbinden und unter Bedingungen und\ngleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1977 begonnen\nBefristungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des\nworden sind.\nin § 1 genannten Zweckes erforderlich ist. Die Aufla-\ngen, Bedingungen und Befristungen hat der Veräuße-               (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nrer des Vermehrungsguts jedem Erwerber bei der Ver-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\näußerung mitzuteilen. Der Antragsteller und der\n1. Merkmale festzulegen, auf die sich bei den einzel-\nErwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vor-\nnen Baumarten die Vergleichsprüfungen minde-\ngeschriebenen Weise verwenden.\nstens zu erstrecken haben, soweit dies zur Durch-\nführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\n§  5                                  mission der Europäischen Gemeinschaften erfor-\nZulassung von Ausgangsmaterial                        derlich ist;\nfür „Ausgewähltes Vermehrungsgut\"                   2. zu bestimmen, daß die Ergebnisse von Vergleichs-\nprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmate-\n(1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Ver-\nrial nach Absatz 3 über den dort genannten Zeit-\nmehrungsgut\" darf nur zugelassenes Ausgangsmate-\npunkt hinaus verwendet werden, soweit dies in\nrial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial darf\nRechtsakten des Rates oder der Kommission der\nnur zugelassen werden, wenn es wegen seiner Güte für\nEuropäischen Gemeinschaften zugelassen wird;\ndie Nachzucht geeignet erscheint und seine Nach-\nkommenschaft keine für die Forstwirtschaft nachteili-         3. die Voraussetzungen für die Zulassung und die\ngen Eigenschaften erwarten läßt. Die Zulassung richtet            Anforderungen für die Vergleichsprüfungen bei\nsich nach den in der Anlage I festgesetzten Anforde-              den einzelnen Baumarten und Arthybriden näher\nrungen.                                                           zu bezeichnen.","Nr. 47    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1245\n§7                                                        § 10\nSlandorlbesc:hreibung                                Gewinnung von Vermehrungsgut\nfür durc:hgeführte Vergleic:hsprüfungen\n( 1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen, Setzstan-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erstellt     gen, Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wur-\nBeschreibungen der Standorte, an denen Vergleichs-         zeln und Pfropfreiser sowie andere Sproß- und Wur-\nprüfungen durchgeführt worden sind, soweit diese zur        zelteile von zugelassenen Beständen, Samenplantagen,\nZulassung des Ausgangsmaterials geführt haben. Die          Klonen und Mischungen von Klonen dürfen vom Ort\nBeschreibungen enthalten für jeden Standort alle            der Ernte nur entfernt und zum ersten Bestimmungs-\nwichtigen Angaben, insbesondere vollständige Anga-         ort gebracht werden, wenn in einem Begleitschein der\nben über die ökologischen Bedingungen des Gebietes,         Bestand, die Samenplantage, der Klon oder die\nin dem er sich befindet.                                    Mischung von Klonen und die Menge des gewonne-\nnen Vermehrungsguts nach Zahl, Gewicht oder Hohl-\n(2) Die Länder teilen dem Bundesminister die             maß angegeben sind. Wird das Vermehrungsgut über\nBeschreibungen der Standorte nach Absatz 1 und die         eine Sammelstelle des Wald- oder Baumbesitzers oder\njeweiligen Änderungen unverzüglich mit.                    eines sonstigen Nutzungsberechtigten geleitet, so\ngenügt es, wenn der Begleitschein erst bei Entfernung\ndes Vermehrungsguts von der Sammelstelle beigefügt\nwird.\n§8                                (2) Der Begleitschein muß vom Wald- oder Baumbe-\nZulassungsverfahren für Ausgangsmaterial           sitzer oder seinem Beauftragten ausgestellt sein. Der\nAussteller hat der nach Landesrecht zuständigen\n( 1) Über die Zulassung wird auf Antrag desjenigen,     Stelle unverzüglich eine Durchschrift des Begleit-\nder auf Grund Eigentums, eines anderen dinglichen          scheins zu übersenden.\nRechts oder eines persönlichen Rechts einen Wald,\nBaum oder anderes Ausgangsmaterial im Besitz hat              (3) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\n(Wald- oder Baumbesitzer), oder von Amts wegen             nung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des\ndurch die nach Landesrecht zuständige Stelle (Zulas-       Begleitscheins festlegen.\nsungsstelle) entschieden. Die Zulassung kann mit Auf-         (4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nlagen verbunden und unter Bedingungen und Befri-           nung bestimmen, daß\nstungen erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des\nin § 1 genannten Zweckes erforderlich ist.                  1. Vermehrungsgut aller oder einzelner Baumarten\nnach der Ernte über Sammelstellen der Wald- oder\n(2) Zur Beratung bei der Durchführung der Vor-               Baumbesitzer oder der sonstigen Nutzungsberech-\nschriften über die Zulassung ist in jedem Land ein Gut-          tigten zu leiten ist,\nachterausschuß zu bestellen. Er besteht aus minde-\n2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller oder\nstens drei Mitgliedern; sie sollen in der forstlichen\neinzelner Baumarten statt vom Wald- oder Baum-\nVererbungslehre         Fachkenntnisse besitzen. Die\nbesitzer oder seinem Beauftragten von einer amtli-\nZusammensetzung und Einberufung des Gutachter-\nchen Stelle ausgestellt sein muß,\nausschusses regelt die oberste Landesbehörde.\n3. Zierzapfen nur zu bestimmten Zeiten des Jahres\n(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ihre Vor-          geerntet werden dürfen,\naussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.\n4. Vermehrungsgut nur unter Aufsicht des Wald-\noder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungs-\nberechtigten geerntet werden darf.\n§9\nErntezulassungs- und Baumzuc:htregister\n§ 11\n( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle trägt\nEinfuhr von Vermehrungsgut\n1. die zugelassenen Bestände und Samenplantagen in\nein Erntezulassungsregister, getrennt nach Aus-           ( 1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbereich\ngangsmaterial, das zur Gewinnung von „Ausge-           dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt worden ist,\nwähltem Vermehrungsgut\" und solchem, das zur           darf nur eingeführt und eingeführtes Vermehrungs-\nGewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\"               gut sowie daraus gezogene Pflanzen dürfen nur ver-\nbestimmt ist, sowie                                    trieben werden, wenn es sich um in anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n2. die zugelassenen Klone und Mischungen von Klo-           gewonnenes oder erzeugtes und in der Anlage VII auf-\nnen in ein Baumzuchtregister                           geführtes Vermehrungsgut handelt, das\nein. Für das Ausgangsmaterial sind Angaben über die         1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut\"\nAutochthonie und den Ursprung zu machen. Die Ein-                oder „Geprüftes Vermehrungsgut\" entspricht,\nsicht in die Register steht jedermann frei.\n2. keiner Verkehrsbeschränkung hinsichtlich seiner\n(2) Die Länder teilen die Registereintragungen und            genetischen Eigenschaften im Geltungsbereich die-\ndie jeweiligen Änderungen dem Bundesminister                     ses Gesetzes oder einer solchen Verkehrsbeschrän-\nunverzüglich mit.                                                kung nur in Teilen dieses Bereichs unterliegt und","1246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitgliedstaates           schaft gewonnene oder erzeugte und den Katego-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach              rien „Ausgewähltes Vermehrungsgut\" oder\ndem Muster der Anlage VI begleitet ist.                    ,,Geprüftes Vermehrungsgut\" entsprechende Ver-\nmehrungsgut,\nDas in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder erzeugte            3. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft\nVermehrungsgut unterliegt bis zum Ablauf des zwei-             im Geltungsbereich dieses Gesetzes befürchten läßt,\nten auf die Zulassung seines Ausgangsmaterials fol-\ngenden Kalenderjahres einer Verkehrsbeschränkung           4. in Form von Saatgut der in Anlage III aufgeführten\nim Sinne des Satzes 1 Nr. 2 im gesamten Geltungsbe-            Baumarten die dort festgesetzten Anforderungen,\nreich dieses Gesetzes. Der Bundesminister wird                 denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                genügen muß, erfüllt und\nmung des Bundesrates                                       5. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlandes nach\n1. die in Satz 2 genannte Zweijahresfrist abzukürzen,          dem Muster der Anlage VI oder einem gleichwer-\nwenn durch die Verwendung des Vermehrungs-                 tigen Zeugnis begleitet ist.\nguts kein ungünstiger Einfluß auf die Forstwirt-          (2) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag ferner die Ein-\nschaft zu befürchten ist;\nfuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut und von\n2. Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1            daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um in ande-\nNr. 2 nach Ablauf der Zweijahresfrist zu erlassen,     ren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nsofern die Bundesrepublik Deutschland hierzu von       meinschaft oder in Drittländern gewonnenes oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften         erzeugtes und nicht in Anlage VII aufgeführtes Ver-\nermächtigt worden ist. In der Rechtsverordnung         mehrungsgut handelt, das\nkann die Beschreibung der Verkehrsbeschränkun-         1. hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmaterials\ngen durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im            und der Identitätssicherung die gleiche Gewähr\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                  bietet wie das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nersetzt werden.\ngewonnene und den Kategorien „Ausgewähltes\nVermehrungsgut\" oder „Geprüftes Vermehrungs-\n(2) Saatgut der in Anlage III aufgeführten Baumar-          gut\" entsprechende Vermehrungsgut,\nten muß zusätzlich die dort festgesetzten Anforderun-\ngen, denen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit        2. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirtschaft\ngenügen muß, erfüllen.                                         im Geltungsbereich dieses Gesetzes befürchten läßt\nund\n(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anlagen       3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitgliedstaates\nIV und V genannten Baumarten mit der Bezeichnung               der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach\n„EWG-Norm\" müssen zusätzlich                                   dem Muster der Anlage VI oder einem gleichwer-\ntigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet ist.\n1. die dort festgesetzten Anforderungen, denen Pflan-\nzenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren Beschaffen-      (3) Das Bundesamt kann auf Antrag die Einfuhr und\nheit genügen müssen, erfüllen und                      den Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vor-\n2. unter Nummer 10 des amtlichen Zeugnisses nach           schriften der Absätze 1 und 2 oder § 11 entspricht,\ndem Muster der Anlage VI die Angabe enthalten,         erlauben, wenn\ndaß sie hinsichtlich der in den Anlagen IV und V       1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich nicht\nfestgesetzten Anforderungen an die äußere                  hauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind,\nBeschaffenheit durch Stichproben in einem ande-\n2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftliche\nren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge-\nZwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstellungs-\nmeinschaft amtlich kontrolliert worden sind.\nzwecke eingeführt wird,\n3. in der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut\neingeführt und das aufbereitete, längerfristig gela-\ngerte oder daraus erzeugte Vermehrungsgut a usge-\n§ 12                                 führt wird, außer in Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft,\nAusnahmeerlaubnisse\n4. nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-\n(1) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag die Einfuhr            rungsgut eingeführt und das aufbereitete, längerfri-\nund den Vertrieb von Vermehrungsgut sowie von dar-             stig gelagerte oder daraus erzeugte Vermehrungs-\naus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um in Drittlän-           gut ausgeführt wird.\ndern gewonnenes oder erzeugtes und in der Anlage\nVII aufgeführtes Vermehrungsgut handelt, das                 (4) Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind\nmit Auflagen zu verbinden und unter Bedingungen\n1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungsgut\"            und Befristungen zu erteilen, soweitdies zur Erfüllung\noder „Geprüftes Vermehrungsgut\" entspricht,            des in§ 1 genannten Zweckes erforderlich ist. Die Auf-\n2. nach einer Entscheidung des Rates der Europäi-          lagen\"Bedingungen und Befristungen hat der Veräu-\nschen Gemeinschaften hinsichtlich der Auswahl          ßerer des Vermehrungsguts jedem Erwerber bei der\ndes Ausgangsmaterials und der Identitätssiche-         Veräußerung mitzuteilen. Der Einführer und der\nrung die gleiche Gewähr bietet wie das in den Mit-     Erwerber dürfen das Vermehrungsgut nur in der vor-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-       geschriebenen Weise verwenden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1247\n§ 13                               (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen in den Fällen des\nAusnahmen von den Einfuhrvorschriften\nAbsatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im Bundesan-\nDen Einfuhrvorschriften der §§ 11 und 12 unterlie-      zeiger bekannt.\ngen nicht\n1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt 300\nStück je Einführer und Tag, die nachweislich nicht                                 § 15\nhauptsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind;\nTrennung und Kennzeichnung\n2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Freiha-                            von Vermehrungsgut\nfen oder unter zollamtlicher Überwachung befin-\ndet.                                                      Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist bei\nder Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beför-\n§ 14                            derung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen\nin Partien getrennt zu halten:\nÜberwachung der Einfuhr\n1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die von\nihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der             2. Kategorie;\nÜberwachung der Einfuhr von Vermehrungsgut mit.             3. Herkunftsgebiet - für „Ausgewähltes Vermeh-\nFür das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bun-              rungsgut\";\ndesminister der Finanzen diese Aufgabe durch Ver-           4. Ausgangsmaterial - für „Geprüftes Vermehrungs-\neinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt                gut\";\nHamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2\ndes Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971           5. autochthon oder nicht autochthon;\n(BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1   6. Reifejahr - für Saatgut;\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ),\ngilt entsprechend. Die genannten Behörden können            7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Säm-\nling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflan-\n1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren                      zen - für Pflanzgut.\nBeförderungmittel, Behälter, Lade- und Verpak-\nkungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung            Die Partien sind entsprechend zu kennzeichnen.\nanhalten;\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und\nBeschränkungen dieses Gesetzes oder der nach die-                                  § 16\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der                 Begleiturkunden und sonstige Anforderungen\nsich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen                   für den Vertrieb von Vermehrungsgut\nVerwaltungsbehörden mitteilen und\n( 1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen vertrie-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Sen-\ndungen von Vermehrungsgut auf Kosten und                ben werden, die den Vorschriften des § 15 über die\nTrennung und Kennzeichnung entsprechen und\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für die\nKontrolle des Verkehrs mit Vermehrungsgut              jeweils von einem Etikett oder einer sonstigen\nUrkunde des Lieferanten begleitet sind, die die folgen-\nzuständigen Behörde vorgeführt werden.\nden Angaben enthalten:\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Ein-\n1. die Merkmale nach § 15;\nvernehmen mit dem Bundesminister durch Rechts ver-,,.,\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ein-            2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;\nzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei       3. die Bezeichnung des für die Partie verantwortli-\ninsbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,                chen Lieferanten;\nAuskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie\nzur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere\n4. die Menge;\nund sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besich-         5. den Vermerk „Vermehrungsgut aus einer Samen-\ntigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben                plantage\" - für Saatgut aus Samenplantagen und\nvorsehen.                                                        für daraus gezogenes Pflanzgut;\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-       6. den Vermerk „vorläufige Zulassung\" - für „Geprüf-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch                tes Vermehrungsgut\", dessen Ausgangsmaterial\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  nach § 6 Abs. 2 zugelassen worden ist;\nzur Überwachung der für die Einfuhr von Vermeh-             7. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen des\nrungsgut nach den§§ 11, 12 und 17 festgesetzten Vor-            Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehende Ver-\naussetzungen die Einfuhr von der Meldung oder Vor-               kehrsbeschränkung im Sinne des§ 11 Abs. 1 Satz 1\nführung bei der zuständigen Behörde, von einer Unter-            Nr.2.\nsuchung oder von der Beibringung einer amtlichen\nBescheinigung abhängig zu machen. In der Rechtsver-           (2) Bei Saatgut der in der Anlage III aufgeführten\nordnung kann angeordnet werden, daß bestimmtes              Baumarten muß das Etikett oder die sonstige Urkunde\nVermehrungsgut nur über bestimmte Zolldienststel-           nach Absatz 1 außerdem folgende zusätzliche Anga-\nlen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt       ben enthalten:\nwerden darf.                                                1. d,ie Worte „EWG-Norm\";","1248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm des         hierzu eine Ermächtigung der Bundesrepublik\nals Saatgut in den Verkehr gebrachten Erzeugnis-       Deutschland durch die Kommission der Europäischen\nses;                                                   Gemeinschaften erforderlich, soweit es sich nicht um\nSaatgut in kleinen Mengen handelt, das nachweislich\n3. die spezifische Reinheit;\nnicht für forstliche Zwecke bestimmt ist. Die Ausnah-\n4. die Keimfähigkeit der reinen Samen;                     meerlaubnisse des Bundesamtes sind mit Auflagen zu\n5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;               verbinden und unter Bedingungen und Befristungen\nzu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des in§ 1 genann-\n6. den Vermerk „Saatgut aus einem Kühlraum\" - für          ten Zweckes erforderlich ist; § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3\nSaatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.                gilt entsprechend.\n(3) Für Pflanzenteile und Pflanzgut, der in den Anla-      (2) Das Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anfor-\ngen IV und V aufgeführten Baumarten, die unter der         derungen muß von einem Zeugnis nach dem Muster\nBezeichnung „EWG-Norm\" vertrieben werden, sind             der Anlage VI oder von einem gleichwertigen Zeugnis\nauf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde nach            eines Drittlandes begleitet sein. In diesem Zeugnis und\nAbsatz 1 außerdem folgende weitere Angaben zu              auf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde nach§ 16\nmachen:                                                    Abs. 1 ist dieses Vermehrungsgut äis „Vermehrungs-\n1. die Worte „EWG-Norm\";                                   gut mit herabgesetzten Anforderungen\" kenntlich zu\nmachen. Im übrigen gelten die §§ 1S und 16 mit der\n2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzenteile\nMaßgabe, daß an die Stelle der Merkmale nach § 15\nund Pflanzgut von Pappel nach Anlagen IV und V;\nNr. 3 und 4 das Merkmal Herkunftsort, Höhenlage\n3. Alter für Pflanzenteile von Pappel von mehr als         und Herkui:iftsgebiet tritt.\neiner Vegetationsperiode.\n(4) Die Farbe des Etiketts oder der sonstigen\nUrkunde ist grün für „Ausgewähltes Vermehrungs-                                       § 18\ngut\" und blau für „Geprüftes Vermehrungsgut\".                        Anforderungen an Forstsamen- und\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Ausfuhr                      Forstpflanzenbetriebe\nvon                                                          ( 1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben\n1. in der Anlage VII aufgeführtem Vermehrungsgut,          die Aufnahme und Beendigung ihres Betriebs binnen\naußer in Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-        eines Monats der nach Landesrecht zuständigen\nschaftsgemeinschaft;                                   Behörde anzuzeigen.\n2. nicht in der Anlage VII aufgeführtem Vermeh-              (2) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe im Sinne\nrungsgul                                               dieses Gesetzes sind Betriebe, die Vermehrungsgut\nvertreiben oder für andere gewerbsmäßig aufbereiten.\n(6) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen\nvertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaffen           (3) Soweit Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe\nsein, daß er beim Öffnen µnbrauchbar wird und nicht        Saatgut aufbereiten oder Pflanzgut anziehen, sind sie\nwieder verwendet werden kann.                              von der nach Landesrecht zuständigen Behörde dar-\nauf zu überprüfen, ob sie über die für eine ordnungs-\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\ngemäße Aufbereitung oder Anzucht erforderlichen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntechnischen Einrichtungen verfügen.\n1. weitere Angaben über das Ausgangsmaterial auf\ndem Etikett oder der sonstigen Urkunde bei               (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\n,,Geprüftem Vermehrungsgut\" vorzuschreiben,            die Fortführung eines Forstsamen- und Forstpflanzen-\nsofern hierzu die Bundesrepublik Deutschland von       betriebs untersagen,\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften         1. wenn er nicht über die erforderlichen technischen\nermächtigt worden ist;                                     Einrichtungen (Absatz 3) verfügt, oder\n2. die Art des Etiketts oder der sonstigen Urkunde         2. wenn eine für die Leitung des Betriebs verantwort-\nund die Art des Verschlusses der Packungen von             liche Person unzuverlässig ist oder keine der ver-\nSaatgut zu regeln, sofern dies zur Ordnung des Ver-        antwortlichen Personen die notwendigen fachli-\ntriebs von Vermehrungsgut erforderlich ist.                chen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.\nDas Verbot ist aufzuheben, wenn seine Voraussetzun-\n§ 17\ngen nicht mehr vorliegen.\nVermehrungsgut mit herabgesetzten\nAnforderungen\n§ 19\n( 1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Sicherstel-                        Kontrollbuchführung\nlung der Versorgung mit Vermehrungsgut im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen           ( 1) Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-          Kontrollbücher über alle Vorräte, Eingänge, Vorrats-\nschaft den Vertrieb oder die Einfuhr von Vermeh-           veränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut\nrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen als nach         zu führen; Geschäftsvorgänge sind unverzüglich ein-\ndiesem Gesetz vorgeschrieben erlauben. Bei dem in          zutragen. Ferner sind die zu den Aufzeichnungen\nder Anlage VII aufgeführten Vermehrungsgut ist             gehörenden Belege zu sammeln. Die nach Landesrecht","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                            1249\nzuständige Behörde kann in begründeten Einzeltällen          (5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\ngestatten, daß statt der Kontrollbücher andere entspre-   kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-\nchende Unterlagen geführt werden.                         tung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\n3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-        der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form der          Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\nKontrollbücher und die Dauer der Aufbewahrung von         keiten aussetzen würde.\nKontrollbüchern, Belegen und sonstigen Unterlagen\nfestlegen.\n§ 21\n(3) Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen\nKontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermeh-                    Ausstellung von amtlichen Zeugnissen\nrungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht aus-           Amtliche Zeugnisse über die Herkunft oder Identi-\nreichen, kann der Bundesminister durch Rechtsver-         tät des Vermehrungsguts für Zwecke' der Ausfuhr,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für ein-           soweit erforderlich nach dem Muster der Anlage VI,\nzelne oder mehrere Baumarten bestimmen, daß die           werden auf Antrag von der nach Landesrecht zustän-\nForstsamen- und Forstpflanzenbetriebe die Erzeu-          digen Stelle erteilt. Sollen Pflanzenteile und Pflanzgut\ngung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsverände-       der in den Anlagen IV und V genannten Baumarten\nrungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der             unter der Bezeichnung „EWG-Norm\" ausgeführt wer-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde in bestimmter        den, ist auf Antrag unter Nummer 10 des Zeugnisses\nForm zu melden haben. Qiese Meldungen dürfen nur          nach dem Muster der Anlage VI zu bestätigen, daß\nzur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.        dieses Vermehrungsgut gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 einer\namtlichen Kontrolle unterworfen worden ist. Für die\nErteilung der amtlichen Zeugnisse werden keine\n§ 20                           Gebühren erhoben.\nDurchführungsvorschriften\n( 1) Die zuständigen Behörden haben die Durchfüh-                                  § 22\nrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Geset-                Übertragung der Befugnis zum Erlaß\nzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwal-                              von Rechtsvorschriften\ntungsvorschriften zu überwachen.\nDie Befugnisse zum Erlaß von Rechtsverordnungen\n(2) Es sind zur Überwachung der Bestimmungen            können ganz oder zum Teil durch Rechtsverordnun-\nüber die äußere Beschaffenheit                            gen vom Bundesminister auf die Landesregierungen,\n1. von Saatgut der in der Anlage III aufgeführten         von den Landesregierungen auf die obersten Landes-\nBaumarten amtliche Kontrollen über die in dieser      behörden übertragen werden. Diese Rechtsverord-\nAnlage festgesetzten Anforderungen sowie über         nungen des Bundesministers bedürfen nicht der\ndie zusätzlich in§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Zustimmung des Bundesrates.\nAngaben zumindest durch Stichproben und\n2. von Pflanzenteilen und Pflanzgut der in den Anla-                                 § 23\ngen IV und V aufgeführten Baumarten mit der\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nBezeichnung „EWG-Norm\" amtliche Stichproben-\nkontrollen über die in diesen Anlagen festgesetzten       Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des\nAnforderungen vorzugsweise im Erzeugerbetrieb         Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu\ndurchzuführen. Die Stichprobenkontrollen für Pflan-       diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes\nzenteile und Pflanzgut sind dergestalt vorzunehmen,       erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes.\ndaß das Vermehrungsgut keinen Schaden erleidet und\nLieferungen dadurch nicht verzögert werden.                                          § 24\n(3) Die zuständigen Behörden können zur Durchfüh-              Ermächtigung zur Änderung der Anlagen\nrung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund\ndieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürli-            Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nchen und juristischen Personen und nicht rechtsfähi-      verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\ngen Personenvereinigungen die erforderlichen Aus-         Anlagen I bis VII zu ändern oder zu ergänzen, soweit\nkünfte verlangen sowie Proben von Vermehrungsgut          dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates\nfordern.                                                  oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungs-\n(4) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho-      gut erforderlich ist.\n1ung von Auskünften beauftragten Personen sind im\nRahmen des Absatzes 3 befugt, Grundstücke und\nGeschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel                                    § 25\ndes Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und                         Ordnungswidrigkeiten\nGeschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzunehmen,\nProben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterla-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ngen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maß-      fahrlässig\nnahmen nach Satz 1 zu dulden und die geschäftlichen         1. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 Vermehrungsgut ver-\nUnterlagen vorzulegen.                                         treibt,","1250                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. einer vollziehbaren Auflage nach§ 4 Abs. 4 Satz 2,          Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder\n§ 12 Abs. 4 Satz 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 3 zuwider-        geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,\nhandelt,\n14. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 oder 4,\n3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 4 Satz 2,         § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 7 oder§ 19 Abs. 2 oder 3 Satz\nauch in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Satz 4, dem               1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nErwerber die Auflagen, Bedingungen und Befri-              Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nstungen nicht mitteilt,\n4. entgegen § 10 Abs. 1 dort bezeichnetes Vermeh-\nrungsgut ohne Begleitschein vom Ort der Ernte            (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gelten\noder von der Sammelstelle entfernt,                   auch, soweit Vermehrungsgut auf Grund einer Rechts-\nverordnung nach § 3 Abs. 2 den Vorschriften dieses\n5. in einem Begleitschein nach§ 10 Abs. 2 Satz 1 in       Gesetzes unterworfen ist.\nVerbindung mit Abs. 1 Satz 1 nicht richtige oder\nnicht vollständige AngabEm macht oder entgegen           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\n§ 10 Abs. 2 Satz 2 die Durchschrift des Begleit-      Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-\nscheins nicht unverzüglich der zuständigen Stelle     tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nübersendet,                                              (4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ordnungs-\n6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 oder 3 Ver-     widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und 14, auch\nmehrungsgut einführt oder vertreibt,                  in Verbindung mit Absatz 2, bezieht, kann eingezogen\nwerden.\n7. entgegen § 15 Vermehrungsgut bei der Ernte, der\nAufbereitung, der Lagerung, der Beförderung oder         (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nder Anzucht nicht trennt oder nicht kennzeichnet,     Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n8. einer Vorschrift des§ 16 Abs. 1 bis 4 über den Ver-     1. das Bundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\ntrieb von Vermehrungsgut zuwiderhandelt,                   und 3 und des Absatzes 1 Nr. 6, soweit die Ord-\n9. entgegen§ 16 Abs. 6 Saatgut in nicht geschlosse-            nungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen worden\nnen Packungen oder ohne den vorgeschriebenen               ist, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,\nVerschluß vertreibt,                                   2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermeh-\n10. entgegen§ 18 Abs. 1 die Aufnahme oder die Been-             rungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unter-\ndigung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig           worfen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 14 bei\nanzeigt,                                                   Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach§ 14\nAbs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2.\n11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\n§ 18 Abs. 4 einen Betrieb fortführt,\n12. entgegen§ 19 Abs. 1 Kontrollbücher oder entspre-                                     § 26\nchende Unterlagen nicht ordnungsgemäß führt\noder die zu den Aufzeichnungen gehörenden                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nBelege nicht sammelt,                                  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n13. eine Auskunft nach§ 20 Abs. 3 nicht, nicht richtig      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\noder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 20      Dritten Überleitungsgesetzes.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                          1251\nAnlage 1\nAnforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial,\ndas zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut\" bestimmt ist\nA. Bestände\n8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder meh-\n1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als Aus-           rere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen\ngangsmaterial autochthone oder bereits bewährte          denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit\nnicht autochthone Bestände zugelassen.                   besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen\n2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen       der Inzucht haben Bestände eine ausreichende\nder gleichen Art und von Beständen einer Art oder        Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.\nSorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann,     9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem\ngenügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist         Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das\nbesonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände         eine klare Beurteilung der oben genannten Merk-\nnicht autochthon sind.                                   male gestattet.\n3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale,\nindividuelle Variabilität der morphologischen\nMerkmale auf.\n4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines\nder ausschlaggebenden Merkmale für die Zulas-                            B. Samenplantagen\nsung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die    Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr\nunter gleichen ökologischen Bedingungen als           dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-\ndurchschnittlich angesehene Massenleistung.           destens die durchschnittliche genetische Qualität des\n5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen;  Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplan-\nsie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggeben-     tage entstammt.\ndes Merkmal sein.\n6. Form: Die Bestände haben besonders günstige mor-\nphologische Merkmale aufzuweisen, die insbeson-\ndere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms,\nder Stellung und Feinheit der Äste und der natür-                             C. Klone\nlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwie-\nselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst sel-    1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A gelten ent-\nten sein.                                                sprechend.\n7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit:          2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-\nDie Bestände müssen im allgemeinen gesund sein           malen identifizierbar.\nund an ihrem Standort eine möglichst gute Wider-      3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen\nstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie              beruhen oder durch ausreichend lange Versuche\ngegen ungünstige äußere Einflüsse aufweisen.             dargetan sein.","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage II\nAnforderungen an die Vergleichsprüfungen\nfür die Zulassung von Ausgangsmaterial,\ndas zur Erzeugung von „Geprüftem Vermehrungsgut\" bestimmt ist\n1.    Allgemeines                                           4.    Anforderungen an das zu prüfende Vermehrungs-\n1.1. Die Vergleichsprüfungen für die Zulassung von                gut einschließlich der Standards\nAusgangsmaterial werden derart geplant, einge-         4.1. Das Ausgangsmaterial\nleitet und durchgeführt und die Ergebnisse wer-             a) wird hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit,\nden so ausgewertet, daß ein objektiver Vergleich               Zusammensetzung und angemessener Ab-\ndes dabei geprüften Vermehrungsguts unterein-                  schirmung gegen von außen kommende\nander und mit einem oder vorzugsweise mit meh-                 Fremdbestäubung genau beschrieben;\nreren im voraus ausgewählten Standards erreicht\nwird.                                                       b) muß in einem Alter und in einem Entwick-\nlungsstadium sein, daß eine angemessene Re-\n1.2. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um zu                    präsentanz der wesentlichen Eigenschaften in\ngewährleisten, daß das Vermehrungsgut für das                  der Nachkommenschaft erwartet werden kann.\nzu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.\nEntsprechend ist bei den Standards zu verfahren.       4.2. Generatives Vermehrungsgut wird\na) in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung\n1.3. Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt,\ngeerntet. sofern nicht kontrollierte Bestäubung\ndaß das Vermehrungsgut nicht wenigstens\nvorgenommen worden ist;\n- den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmateri-\nb) nach Methoden geerntet. die gewährleisten,\nals entspricht, so wird es ausgeschlossen;\ndaß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.\n- den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmateri-\nals gegenüber wirtschaftlich erheblichen            4.3. Vegetatives Vermehrungsgut stammt ursprüng-\nSchadorganismen entspricht, so kann es a usge-           lich von einem Individuum durch vegetative Ver-\nschlossen werden.                                        mehrung ab.\n2.    Prüfungsanordnung\n5.   Zusätzliche Anforderungen für Standards\n2.1. Das Vermehrungsgut wird in der Baumschule und\nin der Feldpflanzung in Wiederholungen und in          5.1. Die Standards sollen sich in dem Gebiet, in dem die\nzufallsmäßiger Verteilung so ausgebracht, daß die           Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausrei-\nmöglichen Varianzursachen (Erbgut, Umwelt und               chend lange bewährt haben. Sie bestehen grund-\nderen Interaktionen) sowie der experimentelle               sätzlich aus Vermehrungsgut, das sich zu Beginn\nFehler aufgezeigt werden können.                            der Prüfung unter den für die Zulassung in\nBetracht gezogenen ökologischen Bedingungen\n2.2. Die einzelnen experimentellen Einheiten enthal-              für die Forstwirtschaft als geeignet erwiesen hat.\nten eine ausreichende Anzahl von Bäumen, damit              Sie stammen soweit wie möglich von zugelasse-\ndie spezifischen Eigenschaften jedes zu prüfenden           nem Ausgangsmaterial ab.\nVermehrungsguts bewertet werden können.\n5.2. Bei der Prüfung von generativem Vermehrungs-\n2.3. Ausgangsmaterial und Wiederholungen müssen                   gut können auch Klone oder Nachkommen aus\nzahlenmäßig ausreichen, damit ein zufriedenstel-            kontrollierter Bestäubung als Standards verwen-\nlender Grad an statistischer Genauigkeit gewähr-            det werden.\nleistet ist.\n5.3. Es werden möglichst mehrere Standards benutzt.\n3.    Durchführung der Prüfungen                                  Wenn es sich als notwendig erweist, kann ein\nStandard durch solches Vermehrungsgut ersetzt\n3. t. Das Vermehrungsgut einschließlich der Stan-                 werden, das den Prüfungen unterworfen ist und\ndards wird während der Dauer der Prüfung gleich             am geeignetsten erscheint.\nbehandelt; das schließt ein die Behandlung von\ngenerativem und vegetativem Vermehrungsgut in          5.4. Es werden die gleichen Standards bei der größt-\nder Baumschule sowie die Anlage und die                     möglichen Anzahl von Prüfungen verwendet.\nBehandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick\nauf Düngung, Verband, Ästung und jede andere\nMethode und Maßnahme des Anbaus und der                6.   Zu prüfende Merkmale\nPflege.\n6.1. folgende Merkmale des Vermehrungsguts wer-\n3.2. Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren               den geprüft:\nträgt der Entwicklung des jeweiligen Vermeh-                -  Identitätsmerkmale in bezug auf sein Aus-\nrungsguts Rechnung.                                            gangsmaterial,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1253\n-   Verhaltensmerkmale,                              7.3. Es wird eine statistisch signifikante Überlegenheit\nmit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von\n-   Prod iJktionsmerk male.\n95 v.H. gegenüber den Standards für mindestens\n6.2. Die Identitätsmerkmale werden in Form einer               ein wirtschaftlich bedeutsames Merkmal nach\nausreichend dda i11 icrtc~n Beschreibung angege-          Nummer 6.3 nachgewiesen. Ist eine solche signifi-\nben.                                                      kante Überlegenheit nur bei einem Merkmal\nnachweisbar, so müssen die Werte von minde-\n6.3. Die Prüfung der Verhaltens- und Produktions-              stens zwei weiteren Merkmalen nach Nummer 6.3\nmerkmale erstreckt sich in der Regel auf die              zumindest die Mittelwerte der Standards für diese\nWüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die              beiden Merkmale erreichen.\nResistenz gegen über solchen Schadorganismen\nMerkmale nach Nummer 6.3, die eine signifikante\nund abiotischen Faktoren, die wirtschaftlich\nUnterlegenheit mit einer Sicherheitswahrschein-\nerheblich sind. Darüber hinaus werden weitere\nlichkeit von 95 v.H. gegenüber den entsprechen-\nMerkmale, die im Hinblick auf die Zielsetzung als\nden Merkmalen der Standards aufweisen, werden\nwichtig angesehen werden, geprüft und entspre-\ngenau angegeben. Dabei ist auch anzugeben, ob\nchend den ökologischen Bedingungen des Gebiets\nihre Auswirkungen durch günstige Merkmale\nbeurteilt, in dem die Prüfung durchgeführt wird.\nausgeglichen werden können.\n7.   Analyse der Prüfungsergebnisse und\nBeurteilung                                          7.4. Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmaterial hin-\nsichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das\n7.1. Die Prüfungsergebnisse über die Verhaltens- und           Überleben unter extremen ökologischen Bedin-\nProduktionsmerkmale werden getrennt für jedes             gungen wesentlich ist, so brauchen die anderen\nMerkmal nach Nummer 6.3 in Zahlen angegeben.              Merkmale den Mittelwert der Standards nicht zu\nDiese Merkmale werden sodann einzeln beurteilt.           erreichen.\n7.2. Bei der Analyse wird jedes Vermehrungsgut für\njedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie      7.5. Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten\nfür jeden geprüften Standort einzeln eingestuft.          Ergebnisse     werden      jedermann     zugänglich\nDabei werden die Mittelwerte und die Streuung            gemacht, der ein berechtigtes Interesse daran\nangegeben.                                                nachweist.\nDie Sicherheitswahrscheinlichkeit, mit der Unter-\nschiede zwischen den Mittelwerten des geprüften\nVermehrungsguts und den Standards nachgewie-\nsen werden, wird angegeben. Der absolute und der     8.   Frühtests\nrelative Unterschied wird soweit wie möglich in           Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in\ngenetischer Überlegenheit gegenüber dem Stan-             Baumschule, Gewächshaus und Labor sind als\ndardwert ausgedrückt.                                     brauchbare Frühtests zulässig, wenn nachgewie-\nDas Alter des Vermehrungsguts, auf das sich die          sen werden kann, daß zwischen den beurteilten\nBeurteilung des Merkmals bezieht, wird angege-           Merkmalen in frühen und in späteren Entwick-\nben.                                                      lungsstadien eine enge Korrelation besteht.","1254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage III\nAnforderungen, denen Saatgut genügen muß\n1.1.    Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen:\nHöchstanteil an\nFrüchten und\nSamen anderer\nforstlicher\nBaumarten\n(in v. H. des\nGewichts)\nAbies alba Mill.                                                  0,1\nFagus sylvatica L.                                                0,1\nLarix decidua Mill.                                               0,5 1)\nLarix kaempferi (Lamb.) Carr.                                     0,5 1)\nPicea abies (L) Karst.                                            0,5\nPicea sitchensis (Bong.) Carr.                                    0,5\nPinus nigra Arnold                                                0,5\nPin us strobus L.                                                 0,5\nPinus sylvestris L.                                               0,5\nPseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco                              0,5\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.                               0, 1 2)\nQuercus robur L.                                                  0,1  2)\nQuercus rubra L.                                                  0,1\n1) Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Samen anderer Larix-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.\n2)  Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Früchte anderer Quercus-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.\n1.2.     Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindest-\nmaß beschränkt.","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                              1255\nAnlage IV\nAnforderungen, denen Pflanzenteile genügen müssen\n1.1.    Populus sp.\nDie Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher\nBeschaffenheit\nDie einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-\nheitszustandskrilerien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.\n1.1.1.  Beschaffenheit und Gesundheitszustand\nAls nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,\na) die nicht verholzt sind,\nb) deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,\nc) die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung übermäßige Krümmung, aufweisen,\nd) die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,\ne) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,\nf) die teil weise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt\nist,\ng) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,\nh) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.\nDie unter den Buchstaben a), b), c) und d) aufgeführten Kriterien finden weder auf Wurzelstecklinge\nnoch auf Grünstecklinge Anwendung.\n1. 1.2. Mindestgrößen\nDie Größenkrilerien finden nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und\nGrünstecklinge, Anwendung.\n-  Mindesllänge: 20 Zentimeter,\nMindestdurchmesser am dünneren Ende:            Klasse 1/EWG - 8 Millimeter,\nKlasse 2/EWG - 10 Millimeter.\n1.2.    Abies alba Mill., Fagus sylvatica L, Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L)\nKarst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra Arnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudot-\nsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea (Mattuschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra\nL.\nDie Partien enthalten mindestens 95 v.H Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher\nBeschaffenheit.\nAls nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,\na) die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,\nb) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,\nc) die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,\nd) die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen\nfür Kulturschnilte,\ne) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,\nf) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.\nAlle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.","1256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage V\nAnforderungen, denen Pflanzgut genügen muß\n1.1.    Die nachstehenden Anforderungen gelten für:\n-     generatives und vegetatives Pflanzgut von Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill.,\nLa ri x kacmpferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.) Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra\nArnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea\n(Mattuschka) Lieb!., Quercus robur L., Quercus rubra L.,\n-     vegelatives Pflanzgut von Populus sp.\n1.2.    Die Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaf-\nfenheit.\nDie einwandf reic und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-\nheitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Größenkriterien bestimmt.\n1.3.    Beschaffenheit und Gesundheitszustand\nIn der nachstehenden Ta belle werden für alle Gattungen und Arten die Mängel angegeben, die eine\neinwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit des Pflanzguts ausschließen. Alle diese Kriterien sind\nim Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone sowie auf die Verwendungsfähigkeit des Ver-\nmehrungsguts für die Aufforstung zu bewerten.\nMängel, die eine einwandfreie und                    Abies   Larix    Pinus    Pseudo- Fagus        Populus\nhandelsübliche Bescha ffonheit ausschließen          alba,                     tsuga     sylvatica, sp.\nPicea                     menziesii Quercus\na) Pflanzgut mit nicht vernarbten\nVerletzungen\n- außer Schnittverletzungen für die\nBeseitigung überzähliger Endtriebe          +        +       +         +         +          +\n- außer anderen Schnittverletzungen\nfür Kulturschnitte                          +        +       +         +                    +\n- außer Verletzungen an Zweigen                 +        +       +         +         +          +\nb) teilweise oder ganz vertrocknetes\nPflanzgut                                       +        +       +         +         +          +\nc) starke Schaftkrümmung                              +                         +                    +\nd) mehrschaftiges Pflanzgut                           +       +       +         +         +          +\ne) Sproß mit mehreren Endtrieben                      +       +        +                             +\nf)    unvollständig verholzter Sproß und\nunvollständig verholzte Seitenzweige             +I)              +I)                           +2)\ng) Sproß ohne gesunde Gipfelknospe                    +I)     +I)      +t)      +I)\nh) fehlende oder völlig ungenügende\nVerzweigung                                      +                         +\ni) starke, die Lebensfähigkeit beeinträch-\ntigende Beschädigungen der Nadeln des\njüngsten Jahrgangs                               +                +        +\nk) beschädigter Wurzelhals 4)                        +       +        +        +         +          +l)\n') ausgenommen, wenn das Pflanzgut während der Vegetationsperiode aus der Baumschule herausgeholt worden\nist.\n2) mit Ausnahm<~ der Klone von Populus deltoides angulata.\nl) mit Ausnahme der in der Baumschule zurückgeschnittenen Pflanzen von Populus.\n4) außer Setzstangen.","Nr. /47     Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                                      1257\nMtingPI, die <~irw einwdndfreie und                       Abies     Larix     Pinus                 Fagus      Populus\nh.indl)lsüblich<~ lkschdll<~nheit ausschließen            alba,                           Pseudo-   sylvatica, sp.\nPicea                           tsuga     Quercus\nmenziesii\nl) slark zusamm(~ngerollle oder\numgebogene Hauptwurzel 4 )                          +          +         +           +         +\nrn) fehlende oder stark verstümmelte\nFaserwurzeln 4 )                                    +          +         +           +         +S)\nn) Pflanzgut mil schweren Schäden, die\ndurch Schadorganismen verursacht sind               +          +         +           +         +          +\no) Pflanzgut mil erkennbaren Schäden, die\ndurch Erwärmung, Gärung oder Fäulnis\nals Folgeerscheinung der Lagerungen in\nder Baumschule hervorgerufen sind                   +          +         +           +         +          +\n1\n·)   außer Setzstangen.\n') außer ()uercus rubra L.\n1.4.      Aller und Größen\n1.4.1.    Forsllidw Baumarten mit Ausnahme von Populus\n1.4.1.1.  An wend ungsbercich\nDie Kritcric~n für Alter und Größen des Pflanzguts finden keine Anwendung für nicht verschultes\nPflanzgut.\n1.4.1.2.  EWG-Mindestnormen (Alter und Größen)\nNormales Pflanzgut                      Gedrungenes Pflanzgut\nHöchst-      Höhe 2)       Wurzelhals-      Höchst- Höhe 2)           Wurzelhals-\nalter 1)     (cm)          mindest-         alter 1)    (cm)          mindest-\n(Jahre)                    d urchmesser     (Jahre)                   durchmesser\n(mm)                                       (mm)\nAbies alba                           4            10-15           4              4            10- 15         4\n5            15-25           5              4            15-20          5\n5            25-35           5              5           20-25           6\n5            35-45           6              5           25-35           7\n5            45-60           8              5           35-40           8\n> 60         10                            > 40          10\nLarix                                2            20-35           4\n3            35-50           5\n4            50-65           6\n4            65-80           7\n5           80-90            8\n5            > 90          10\nPicea abies                          3            15- 25          4              4            15-20         4\n4            25-40           5              5           20-30          5\n5            40-55           6              5           30-40          6\n5            55-65           7              5           40-50          8\n5           65-80            9              5           50-60          9\n> 80          10                            > 60         10\n1\n) Alter:   Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.\nJede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.\nDie Vegetationsperiode gilt als begonnen,\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-\nsproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;\n- bei Pllanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-\nfendes Auge trägt.\n2\n) Höhe:    Die llölwnmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von       ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und\nvon l 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.","1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNormales Pflanzgut                      Gedrungenes Pflanzgut\nHöchst-      Höhe 2)      Wurzelhals-       Höchst- Höhe 2)        Wurzelhals-\nalter 1 )    (cm)         mindest-          alter 1)  (cm)         mindest-\n(Jahre)                   durchmesser       (Jahre)                durchmesser\n(mm)                                     (mm)\nPicea silchensis                  3            20-30          4\n4            30-50          5\n4            50-65          6\n5            65-75          8\n5            75-85          9\n> 85        10\nPinus nigra a ustriaca            2             6-15          3              2           6-10          3\n3            15- 25         4              3          10-20          4\n4            25-35          5              4          20-30          5\n4            35-45          6              4          30-40          6\n4            45-55          7              4          40-50          7\n> 50           8\nPinus nigra                      2              5-10         3               3         10-15          4\n(andere als a ustriaca)           3            10-20          4               4         15-30          5\n3            20 30          5               4         30-40          6\n4            30-40          6               4         40-50          7\n4            40-50          7               4          > 50          8\n> 50          8\nPinus strobus                     2              6-10         3\n3            10-20          4\n4            20-30          5\n4            30-40          6\n5            40-50          7\n5            50-60          8\n5             > 60        10\nPinus sylvestris                  2              6-15         3               2           6-10         3\n3            15-25          4               3         10-20          4\n3            25-35          5               3         20-30          5\n3            35-45          6               3         30-40          6\n4            45-55          7               4         40-50          7\n> 50          8\nPseudotsuga menziesii            2            20-25          3               3         20-25          4\n3            25-30          4               4         25-35          5\n3            30-40          5               4         35-40          6\n4            40-50          6               4         40-45          6\n4            50-60          7               4         45-55          7\n4            60-70          8               4         55-65          8\n4            70-80          9               4         65-70          9\n4            80-100        12                          > 70         12\n> 100        14\nFagus sylvatica,                  2            15-25          4\nQuercus                           3            25-40          5\n4            40-55          6\n4            55....:70      7\n5            70-85          9\n> 85         11\n1) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.\nJede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.\nDie Vegetationsperiode gilt als begonnen,\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-\nsproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-\nfendes Auge trägt.\n2) Höhe:  Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und\nvon ± 2,5 cm für Pflanz~ut mit mehr als 30 cm Höhe.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                   1259\n1.4.2.   Po pul us\nl.4.2.1. Anwendungsbereich\nDie Größennormen finden nur auf Pflanzgut von Populus der Sektion Aigeiros Anwendung.\n1.4.2.2. AI le r des Pfl a nzg u ts\nDas Höchstalter bdr~igt vier Jahre für den Stamm und gegebenenfalls fünf Jahre für die Wurzel.\n1.4.2.3. Größenklassen\na) Andere als Mitlelmeergebiete\nAlter              Md~stelle      Nummer der            Durchmesser              Höhen (m)\nder Durch-     EWG-                 (mm)\nmesser-        Sortierung                                minimal     maximal\nmessung\n0+1                0,50 m         N 1a                      6- 8            1,00        1,50\nNlb                    >  8-10            1,00        1,75\nN 1c                   > 10-12            1,00        2,00\nN 1d                   > 12-15            1,00        2,25\nN 1e                   > 15- 20           1,00        2,50\nN 1f                   > 20               1,00\nMehr als           1m             N2                        8-10            1,75        2,50\n1 Jahr                            N3                     > 10-15            1,75        3,00\nN4                     > 15-20            1,75        3,50\nNS                     > 20-25            2,25        4,00\nN6                     > 25-30            2,25        4,75\nN7                     > 30-40            2,75        5,75\nN8                     > 40-50            2,75        6,75\nN9                     > 50               4,00\nb) Mittelmeergebiete\nAlter              Meßstelle      Nummer der            Durchmesser              Höhen (m)\nder Durch-     EWG-                  (mm)\nmesser-        Sortierung                                minimal     maximal\nmessung\n0+1                0,50 m         S 1a                     15-20            2,00        3,50\nS 1b                   > 20-25            2,00        3,75\nS 1C                   > 25-30            2,50        4,00\nS 1d                   > 30-35            2,50        4,50\nS 1e                   > 35               3,00        5,00\nMehr als           lm             S2                       25-30            3,25        6,50\n1 Jahr                            S3                     > 30-38            3,75        8,00\nS4                     > 38-46            4,00        9,00\nss                     > 46- 54           5,00       10,00\nS6                     > 54               5,00       12,00","1260                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage VI\nHerkunftszeugnis•,\nIdentitätszeugnis•,\nNr .................................................................... ..\n(Land)\nEs wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den zuständigen\nDienststellen kontrolliert worden ist und nach den getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Unter-\nlagen den folgenden Angaben entspricht:\n1. Natur des Erzeugnisses: Saa tgu t/Pflanzenteile/Pfla nzgut •)\n2. Art, Unterart, Sorte, Klon•):\na) gewöhnliche Bezeichnung: ..........................................................................................................................................................................................................................\nb) botanische Bezeichnung: ............................................................................................................................................................................................................................... .\n3. Kategorie: Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut•)\n4. a) Herkunftsgebiet und gegebenenfalls Herkunft - für Ausgewähltes Vermehrungsgut: ................................................ ..\nb) Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ............................................................................................................................................. .\nc) autochthon/eingeführt aus: ............................................................................................................................................... (Ursprung)/unbekannt•)\n5. Natur des Ausgangsmaterials: Bestände/Klon/Samenplantage•)\n6. a) Reifejahr - für Saatgut: ..........................................................................................................................................................................................._..................................... ..\nb) Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling/vegetativ vermehrtes Pflanzgut/verschulte\nPflanze•): ......................................................................................................................................................................................................................................................................... .\n7. Menge: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................... .\n8. Zahl und Beschreibung der Stücke: ......................................................................................................................................... ,............................................................ ..\n9. Kennzeichnung der Stücke:\n10. Zusätzliche Angaben: ............................................................................................................................................................................................................................................ ..\n................................................................................................................... 19 ........... .\n(Ort und Datum)\n(Dienstsiegel)\n(Unterschrift)\n............ , ............................. .................. .....................................,................................... ,.\n,                  ,\n(Dienststellung)\n•i Nichtzutreffendes streichen","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979      1261\nAnlage VII\nVerzeichnis des Vermehrungsguts,\nauf das die Ein- und Ausfuhrvorschriften Bezug nehmen\n1. Generatives Vermehrungsgut von\nAbies alba Mill.\nFagus syl vat.ica L.\nLarix decidua Mill.\nLa rix kaempferi (Lamb.) Ca rr.\nPicea abies (L) Karsl.\nPicea sit.chensis (Bong.) Carr.\nPinus nigra Arnold\nPin us strobus L.\nPinus sylveslris L.\nPseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco\nQuercus petraea (Matluschka) Liebl.\nQuercus robur L.\nQuercus rubra L.\n2. Vegetatives Vermehrungsgut. von\nPopulus sp."]}