{"id":"bgbl1-1979-47-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":47,"date":"1979-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut","law_date":"1979-07-26T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":21,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 5702 AX\n-1979                                Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1979\nTag                                                               In h a 1 t                                                                             Seite\n26. 7. 79   Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut                                                                  1221\nIWll:  7!JQ-l/]; 7!)0-1, 7')0-17\n26. 7. 79   Neufassung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1242\n7<JO- l\n24. 7. 79   Verordnung zur Ubertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von\nOrdnun9swidri~Jkeiten nach dem Gesetz über das Internationale Ubereinkommen zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1262\nll('II   4'.>4-1-1-B\n27. 7. 79   Priifunqsordnun9 für Fahrlehrer (Fahr!PrüfO)                                                                                                   1263\n'\"'\"     '12:ll-7-/4; 'lL:ll-7-1\nHinweis,auf andere Verkündungsblätter\nBuncles~Jesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1267\nRc~chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1267\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut\nVom 26. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                   äußeren Beschaffenheit beschriebenem forstli-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                     chen Vermehrungsgut die Forstwirtschaft zu för-\ndern, insbesondere den Wald in seiner Ertragsfä-\nArtikel 1                                           higkeit und in seinen Wirkungen auf die Umwelt\nzu erhalten und zu verbessern.\"\nÄnderung des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut                              2.     Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nDas Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in                                                                             ,,§ 1 a\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober\n1969 (BGBl. I S. 2057), geändert durch Artikel 287 Nr.                                                           Begriffsbestimmungen\n71 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird                                   (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind\nwie folgt geändert:\n1. Vermehrungsgut\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                              a) Saatgut:\nZapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen,\n,,§ 1\ndie zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;\nZweck des Gesetzes\nb) Pflanzenteile:\nZweck des Gesetzes ist es, durch die Bereitstel-                                           Stecklinge, Steckhölzer, Ableger, Wurzeln\nlung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut\" und                                                    und Pfropfreiser sowie andere Sproß- und\n„Geprüftem Vermehrungsgut\" sowie in seiner                                                    Wurzelteile, die zur Pflanzenerzeugung","1222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nbestimmt sind, mit Ausnahme von Setz-              12. Herkunftsgebiet:\nstangen;                                                das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten\nc) Pflanzgut:                                              mit annähernd gleichen ökologischen Bedin-\nPflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzentei-             gungen, in denen sich Bestände einer\nlen gezogen sind, Setzstangen sowie Wild-               bestimmten Art, Unterart oder Sorte befinden,\nlinge;                                                  die ähnliche phänotypische oder genetische\nMerkmale aufweisen; Herkunftsgebiet für in\n2. generatives Vermehrungsgut:                                 einer Samenplantage erzeugtes Vermeh-\nSaatgut und die daraus gezogenen Pflanzen                  rungsgut ist dasjenige des Ausgangsmaterials,\nsowie Wildlinge;                                            das bei der Anlage der Samenplantage ver-\nwendet worden ist;\n3. vegetatives Vermehrungsgut:\nPflanzenteile und die daraus gezogenen Pflan-         13. amtliche Maßnahmen:\nzen sowie Setzstangen;                                     Maßnahmen, die durchgeführt werden\n4. Arthybriden:                                                a) durch Behörden eines Staates oder\nNachkommen, die durch die Kreuzung von                     b) unter der Verantwortung eines Staates\nEltern entstanden sind, die verschiedenen                     durch juristische Personen des öffentlichen\nArten angehören;                                              oder privaten Rechts unter der Vorausset-\nzung, daß diese Personen an dem Ergebnis\n5. Ausgangsmaterial:                                              dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse\na) Bestände und Samenplantagen - für gene-                    haben;\nratives Vermehrungsgut,                            14. Vertreiben:\nb) Klone und Mischungen von Klonen mit                      das gewerbsmäßige Anbieten, Feilhalten, V er-\nfestgelegten Anteilen der verschiedenen                 kaufen und jedes sonstige gewerbsmäßige\nKlone - für vegetatives Vermehrungsgut;                 Inverkehrbringen.\n6. ausgewähltes Vermehrungsgut:                             (2) Der Einfuhr oder der Ausfuhr im Sinne die-\nVermehrungsgut, das aus nach § 4 amtlich              ses Gesetzes steht jedes sonstige Verbringen in den\nzugelassenem Ausgangsmaterial hervorge-               oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngangen ist;                                           gleich.\"\n7. geprüftes Vermehrungsgut:\nVermehrungsgut, das aus nach § 4 a amtlich         3. § 2 erhält folgende Fassung:\nzugelassenem Ausgangsmaterial hervorge-\ngangen ist;                                                                     ,,§ 2\nSachlicher Anwendungsbereich\n8. Samenplantage:\n(1) Diesem Gesetz unterliegen folgende Baum-\nAnpflanzung ausgewählter Klone oder Säm-               arten:\nlinge, die so angelegt ist, daß eine von außer-\nhalb der Anpflanzung kommende Fremdbe-                 Abies alba Mill.\nstäubung vermieden oder, soweit dies nicht             (Abies pectinata DC.)          Weißtanne\nmöglich ist, in Grenzen gehalten wird, und die         Abies grandis Lindl.           Große Küstentanne\nplanmäßig mit dem Ziel häufiger, reicher und           Acer pseudoplatanus L.         Bergahorn\nleicht durchführbarer Ernten bewirtschaftet            Ainus glutinosa (L) Gaertn.\nwird;\nRoterle\n9. verbesserter Anbauwert:                                 Fagus sylvatica L.             Rotbuche\nGesamtheit der nach Anlage II zu prüfenden,            Fraxinus excelsior L.          Esche\ngenetisch bedingten Eigenschaften, die gegen-          Larix decid ua Mill.\nüber den nach Anlage II ausgewählten Stan-             (Larix europaea DC.)           Europäische Lärche\ndards allgemein oder wenigstens für den                Larix kaempferi (Lamb.) Carr.\nAnbau in dem Gebiet, in dem diese Standards            (Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord.)\nüblicherweise verwendet werden, eine deutli-                                          Japanische Lärche\nche Verbesserung für die Forstwirtschaft dar-          Picea abies (L.) Karst.\nstellen;\n(Picea excelsa (Lam.) Link,\n10. Herkunft:                                               Picea vulgaris Link)           Fichte\nder Ort, an dem sich eine autochthone oder             Picea sitchensis (Bong.) Carr.\nnicht autochthone Population von Bäumen                                               Sitkafichte\nbefindet;                                              Pinus nigra Arnold\n(Pinus austriaca Hoess,\n11. Ursprung:\nPinus nigricans Host)          Schwarzkiefer\nder Ort, an dem sich eine autochthone Popula-\nPinus strobus L.               Weymouthskiefer\ntion von Bäumen befindet oder von dem eine\nnicht autochthone Population ursprünglich              Pinus sylvestris L.            Kiefer\nstammt;                                                Populus sp.                    Pappel","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                          1223\nPseudotsuga menziesii (Mi rb.) Franco                           1. für Vermehrungsgut, das Versuchen, wissen-\n(Pseudotsuga taxifolia Britt.,                                      schaftlichen Zwecken, Züchtungsvorhaben\nPseudotsuga douglasii (Sabine ex D. Don)                            oder Ausstellungszwecken dient;\nCarr.)                             Douglasie                    2. für in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.                                 rungsgut, das zur Ausfuhr, außer in Mitglied-\n(Quercus sessiliflora Salisb.,                                      staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nQuercus sessilis Ehrh.)            Traubeneiche                     schaft, bestimmt ist;\nQuercus robur L.                                                3. für nicht in der Anlage VII aufgeführtes Ver-\n(Quercus pedunculata Ehrh.)                                         mehrungsgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist.\nStieleiche\nDie Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes sind\nQuercus rubra L.                                                mit Auflagen zu verbinden und unter Bedingun-\n(Quercus borealis Michx.) Roteiche                              gen und Befristungen zu erteilen, soweit dies zur\nTilia cordata Mill.                                             Erfüllung des in§ 1 genannten Zweckes erforder-\n(Tilia parvifolia Ehrh. ex Hoffm.,                              lich ist. Die Auflagen, Bedingungen und Befristun-\nTilia ulmifolia Scop.)             Winterlinde.                 gen hat der Veräußerer des Vermehrungsguts\njedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nDer Antragsteller und der Erwerber dürfen das\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird\nVermehrungsgut nur in der vorgeschriebenen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates generatives oder vegetati-                 Weise verwenden.\"\nves Vermehrungsgut weiterer Baumarten den\nVorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teil-         5. § 4 erhält folgende Fassung:\nweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchfüh-\n,,§ 4\nrung von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\nsion der Europäischen Gemeinschaften erforder-                             Zulassung von Ausgangsmaterial\nlich ist.                                                                für „Ausgewähltes Vermehrungsgut\"\n(3) Dem Gesetz unterliegen ferner Arthybriden                   (1) Für die Gewinnung von „Ausgewähltem Ver-\nmit den in Absatz 1 oder in einer Rechtsverord-                  mehrungsgut\" darf nur zugelassenes Ausgangs-\nnung nach Absatz 2 genannten Baumarten.                          material verwendet werden. Das Ausgangsmate-\n(4) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der§§ 8, 8 a,             rial darf nur zugelassen werden, wenn es wegen\n8 b, 8 c, 10 a, 11, 12, 13 und 15 nicht für Pflanzen-           seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint\nteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht haupt-              und seine Nachkommenschaft keine für die Forst-\nsächlich für forstliche Zwecke bestimmt sind.\"                  wirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten\nläßt. Die Zulassung richtet sich nach den in der\nAnlage I festgesetzten Anforderungen.\n4. § 3 erhält folgende Fassung:\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\n.. § 3\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nVertrieb von Vermehrungsgut                         rates\n( 1) Vermehrungsgut darf vorbehaltlich der§§ 8,              1. die Voraussetzungen für die Zulassung bei den\n8 a, 8 b, 8 c und 10 a nur vertrieben werden,                       einzelnen Baumarten näher zu bezeichnen;\n1. wenn es sich bei generativem Vermehrungsgut                  2. die Herkunftsgebiete für Ausgangsmaterial\nnachweislich um die Kategorien „Ausgewähl-                     der einzelnen Baumarten, das zur Erzeugung\ntes Vermehrungsgut\" oder „Geprüftes Vermeh-                    von „Ausgewähltem Vermehrungsgut\" be-\nrungsgut\" handelt;                                             stimmt ist, nach verwaltungstechnischen oder\n2. wenn es sich bei vegetativem Vermehrungsgut                      geographischen Abgrenzungen und gegebe-\noder Arthybriden nachweislich um die Katego-                   nenfalls nach der Höhenlage zu bestimmen und\nrie „Geprüftes Vermehrungsgut\" handelt.                        zu bezeichnen.\"\n(2) Saatgut der in Anlage III genannten Baum-\narten darf nur dann vertrieben werden, wenn es              6. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt:\nzusätzlich die dort festgesetzten Anforderungen,\ndenen Saatgut in seiner äußeren Beschaffenheit                                           ,,§ 4a\ngenügen muß, erfüllt.\nZulassung von Ausgangsmaterial\n(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anla-                      für „Geprüftes Vermehrungsgut\"\ngen IV und V genannten Baumarten haben zusätz-                    ( 1) Für die Gewinnung von „Geprüftem Vermeh-\nlich die dort festgesetzten Anforderungen, denen               rungsgut\" darf nur zugelassenes Ausgangsmate-\nPflanzenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren                   rial verwendet werden. Das Ausgangsmaterial\nBeschaffenheit genügen müssen, zu erfüllen, wenn               darf nur zugelassen werden, wenn seine Nach-\nsie unter der Bezeichnung „EWG-Norm\" vertrie-                  kommenschaft einen verbesserten Anbauwert\nben werden.                                                    besitzt. Der verbesserte Anbauwert wird in Ver-\n(4) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-             gleichsprüfungen ermittelt. Die Vergleichsprü-\nschaft (Bundesamt) kann auf Antrag Ausnahmen                   fungen richten sich nach den in der Anlage II fest-\nvon den Absätzen 1 und 2 erlauben                              gesetzten Anforderungen.","1224                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Für die Dauer von höchstens 10 Jahren kann          b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wald\nabweichend von Absatz 1 Ausgangsmaterial für                   oder Baum\" durch die Worte „Wald, Baum oder\ndie Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut\"                   anderes Ausgangsmaterial\" ersetzt;\nzugelassen werden, wenn auf Grund von vorläufi-            c) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ngen Ergebnissen von Vergleichsprüfungen zu\n„Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden\nerwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach\nund unter Bedingungen und Befristungen\nAbschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für\nerteilt werden, soweit dies zur Erfüllung des in\ndie endgültige Zulassung erfüllen wird.\n§ 1 genannten Zweckes erforderlich ist.\";\n(3) Während einer Übergangszeit bis zum\nd) in Absatz 2 werden die Worte „oder Standort-\n30. Juni 1987 können abweichend von Absatz 1\nrassenforschung\" gestrichen.\nferner für die Zulassung von Ausgangsmaterial\nzur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungs-\ngut\" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen,           8. § 6 wird wie folgt geändert:\ndie den Anforderungen der Anlage II nicht ent-              a) Folgende Überschrift wird eingefügt:\nsprechen, verwendet werden. Voraussetzung für\n,,Erntezulassungs- und Baumzuchtregister\";\ndie Zulassung ist, daß auch das von diesem Aus-\ngangsmaterial stammende Vermehrungsgut einen               b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nverbesserten Anbauwert besitzt und die Ver-                       ,,( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle\ngleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1977 begonnen                trägt\nworden sind.\n1. die zugelassenen Bestände und Samenplan-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch                     tagen in ein Erntezulassungsregister,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                          getrennt nach Ausgangsmaterial, das zur\nrates                                                                Gewinnung von „Ausgewähltem Vermeh-\n1. Merkmale festzulegen, auf die sich bei den ein-                    rungsgut\" und solchem, das zur Gewinnung\nzelnen Baumarten die Vergleichsprüfungen                        von „Geprüftem Vermehrungsgut\" bestimmt\nmindestens zu erstrecken haben, soweit dies                      ist, sowie\nzur Durchführung von Rechtsakten des Rates                2. die zugelassenen Klone und Mischungen\noder der Kommission der Europäischen                            von Klonen in ein Baumzuchtregister\nGemeinschaften erforderlich ist;\nein. Für das Ausgangsmaterial sind Angaben\n2. zu bestimmen, daß die Ergebnisse von Ver-                   über die Autochthonie und den Ursprung zu\ngleichsprüfungen für die Zulassung von Aus-               machen. Die Einsicht in die Register steht jeder-\ngangsmaterial nach Absatz 3 über den dort                 mann frei.\"\ngenannten Zeitpunkt hinaus verwendet wer-\nden, soweit dies in Rechtsakten des Rates oder\n9. § 7 wird wie folgt geändert:\nder Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften zugelassen wird;                             a) Folgende Überschrift wird eingefügt:\n3. die Voraussetzungen für die Zulassung und die               ,,Gewinnung von Vermehrungsgut\";\nAnforderungen für die Vergleichsprüfungen\nbei den einzelnen Baumarten und Arthybriden            b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nnäher zu bezeichnen.                                         ,,(1) Zapfen, Fruchtstände, Früchte, Samen,\nSetzstangen, Wildlinge, Stecklinge, Steckhölzer,\nAbleger, Wurzeln und Pfropfreiser sowie\n§ 4b                                  andere Sproß- und Wurzelteile von zugelasse-\nStandortbeschreibung                           nen Beständen, Samenplantagen, Klonen und\nfür durchgeführte Vergleichsprüfungen                   Mischungen von Klonen dürfen vom Ort der\nErnte nur entfernt und zum ersten Bestim-\n( 1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle                 mungsort gebracht werden, wenn in einem\nerstellt Beschreibungen der Standorte, an denen                 Begleitschein der Bestand, die Samenplantage,\nVergleichsprüfungen durchgeführt worden sind,                  der Klon oder die Mischung von Klonen und\nsoweit diese zur Zulassung des Ausgangsmate-                   die Menge des gewonnenen Vermehrungsguts\nrials geführt haben. Die Beschreibungen enthalten              nach Zahl, Gewicht oder Hohlmaß angegeben\nfür jeden Standort alle wichtigen Angaben, insbe-              sind.\";\nsondere vollständige Angaben über die ökologi-\nschen Bedingungen des Gebietes, in dem er sich             c) in Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „oder -gat-\nbefindet.                                                      tungen\" gestrichen;\n(2) Die Länder teilen dem Bundesminister die\nd) in Absatz 4 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\nBeschreibungen der Standorte nach Absatz 1 und\ndie jeweiligen Änderungen unverzüglich mit:\"                   „2. der Begleitschein bei Vermehrungsgut aller\noder einzelner Baumarten statt vom Wald-\noder Baumbesitzer oder seinem Beauftrag-\n7. § S wird wie folgt geändert:                                            ten von einer amtlichen Stelle ausgestellt\nsein muß,\";\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:\n,,Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial\";          e) Absatz S wird gestrichen.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1225\n10. § 8 erhält folgende Fassung:                                     gen IV und V festgesetzten Anforderungen an\ndie äußere Beschaffenheit durch Stichproben in\n.. § 8                                  einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nEinfuhr von Vermehrungsgut                          Wirtschaftsgemeinschaft amtlich kontrolliert\nworden sind.\"\n( 1) Vermehrungsgut, das nicht im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes gewonnen oder erzeugt wor-\nden ist, darf nur eingeführt und eingeführtes Ver-     11. Nach§ 8 werden folgende§§ 8a, 8b und 8c einge-\nmehrungsgut sowie daraus gezogene Pflanzen                  fügt:\ndürfen nur vertrieben werden, wenn es sich um in                                    ,.§ 8a\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nA usnahmeer lau bnisse\nschaftsgemeinschaft gewonnenes oder erzeugtes\nund in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-                     (1) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag die Ein-\nrungsgut handelt, das                                       fuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut sowie\n1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungs-               von daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich um\ngut\" oder „Geprüftes Vermehrungsgut\" ent-               in Drittländern gewonnenes oder erzeugtes und in\nspricht,                                               der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut\nhandelt, das\n2. keiner Verkehrsbeschränkung hinsichtlich sei-\nner genetischen Eigenschaften im Geltungsbe-            1. den Kategorien „Ausgewähltes Vermehrungs-\nreich dieses Gesetzes oder einer solchen Ver-               gut\" oder „Geprüftes Vermehrungsgut\" ent-\nkehrsbeschränkung nur in Teilen dieses                      spricht,\nBereichs unterliegt und                                 2. nach einer Entscheidung des Rates der Euro-\n3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied-                  päischen Gemeinschaften hinsichtlich der\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 Auswahl des Ausgangsmaterials und der Iden-\nschaft nach dem Muster der Anlage VI beglei-                titätssicherung die gleiche Gewähr bietet wie\ntet ist.                                                    das in den Mitgliedstaaten der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder\nDas in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gewonnene oder                    erzeugte und den Kategorien „Ausgewähltes\nVermehrungsgut\" oder „Geprüftes Vermeh-\nerzeugte Vermehrungsgut unterliegt bis zum\nrungsgut\" entsprechende Vermehrungsgut,\nAblauf des zweiten auf die Zulassung seines Aus-\ngangsmaterials folgenden Kalenderjahres einer              3. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirt-\nVerkehrsbeschränkung im Sinne des Satzes 1                      schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nNr. 2 im gesamten Geltungsbereich dieses Geset-                 befürchten läßt,\nzes. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch             4. in Form von Saatgut der in Anlage III aufge-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                    führten Baumarten die dort festgesetzten\nrates\nAnforderungen, denen Saatgut in seiner äuße-\n1. die in Satz 2 genannte Zweijahresfrist abzukür-              ren Beschaffenheit genügen muß, erfüllt und\nzen wenn durch die Verwendung des Vermeh-\n5. von einem amtlichen Zeugnis des Drittlandes\nrun1gsguts kein ungünstiger Einfluß auf die\nnach dem Muster der Anlage VI oder einem\nForstwirtschaft zu befürchten ist;\ngleichwertigen Zeugnis begleitet ist.\n2. Verkehrsbeschränkungen im Sinne des Sat-\n(2) Das Bundesamt erlaubt auf Antrag ferner die\nzes 1 Nr. 2 nach Ablauf der Zweijahresfrist zu\nEinfuhr und den Vertrieb von Vermehrungsgut\nerlassen, sofern die Bundesrepublik Deutsch-\nund von daraus gezogenen Pflanzen, wenn es sich\nland hierzu von der Kommission der Europäi-\num in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nschen Gemeinschaften ermächtigt worden ist.\nWirtschaftsgemeinschaft oder in Drittländern\nIn der Rechtsverordnung kann die Beschrei-\ngewonnenes oder erzeugtes und nicht in\nbung der Verkehrsbeschränkungen durch den\nAnlage VII aufgeführtes Vermehrungsgut han-\nHinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt\ndelt, das\nder Europäischen Gemeinschaften ersetzt wer-\nden.                                                   1. hinsichtlich der Auswahl des Ausgangsmate-\nrials und de-r Identitätssicherung. die gleiche\n(2) Saatgut der in Anlage III aufgeführten Baum-\nGewähr bietet wie das im Geltungsbereich die-\narten muß zusätzlich die dort festgesetzten Anfor-\nses Gesetzes gewonnene und den Kategorien\nderungen, denen Saatgut in seiner äußeren\n„Ausgewähltes        Vermehrungsgut\"       oder\nBeschaffenheit genügen muß, erfüllen.\n„Geprüftes Vermehrungsgut\" entsprechende\n(3) Pflanzenteile und Pflanzgut der in den Anla-            Vermehrungsgut,\ngen IV und V genannten Baumarten mit der\n2. keinen ungünstigen Einfluß auf die Forstwirt-\nBezeichnung „EWG-Norm\" müssen zusätzlich\nschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. die dort festgesetzten Anforderungen, denen                 befürchten läßt und\nPflanzenteile und Pflanzgut in ihrer äußeren\n3. von einem amtlichen Zeugnis eines Mitglied-\nBeschaffenheit genügen müssen, erfüllen und\nstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n2. unter Nummer 10 des amtlichen Zeugnisses                    schaft nach dem Muster der Anlage VI oder\nnach dem Muster der Anlage VI die Angabe                   einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlan-\nenthalten, daß sie hinsichtlich der in den Anla-           des begleitet _ist.","1226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Das Bundesamt kann auf Antrag die Einfuhr          2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote\nund den Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht                und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der\nden Vorschriflen der Absätze 1 und 2 oder§ 8 ent-             nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\nspricht, erlauben, wenn                                       nungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den\n1. Pflanzenteile oder Pflanzgut nachweislich                  zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen\nnicht hauptsächlich für forstliche Zwecke                und\nbestimmt sind,                                       3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die\n2. Vermehrungsgut für Versuche, wissenschaftli-               Sendungen von Vermehrungsgut auf Koste,n\nche Zwecke, Züchtungsvorhaben oder Ausstel-               und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer\nlungszwecke eingeführt wird,                              für die Kontrolle des Verkehrs mit Vermeh-\nrungsgut zuständigen Behörde vorgeführt wer-\n3. in der Anlage VII aufgeführtes Vermehrungs-                 den.\ngut eingeführt und das aufbereitete, längerfri-\nstig gelagerte oder daraus erzeugte Vermeh-              (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im\nrungsgut ausgeführt wird, außer in Mitglied-          Einvernehmen mit dem Bundesminister durch\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nschaft,                                               rates die Einzelheiten des Verfahrens nach\nAbsatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu\n4. nicht in der Anlage VII aufgeführtes Vermeh-            Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur\nrungsgut eingeführt und das aufbereitete, län-        Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der\ngerfristig gelagerte oder daraus erzeugte Ver-        Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige\nmehrungsgut ausgeführt wird.                          Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen\n(4)  Die Ausnahmeerlaubnisse des Bundesamtes            und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vor-\nsind mit Auflagen zu verbinden und unter Bedin-            sehen.\ngungen und Befristungen zu erteilen, soweit dies             (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nzur Erfüllung des in§ 1 genannten Zweckes erfor-           vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nderlich ist. Die Auflagen, Bedingungen und Befri-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nstungen hat der Veräußerer des Vermehrungsguts             Bundesrates zur Überwachung der für die Einfuhr\njedem Erwerber bei der Veräußerung mitzuteilen.            von Vermehrungsgut nach den§§ 8, 8a und 10a\nDer Einführer und der Erwerber dürfen das Ver-             festgesetzten Voraussetzungen die Einfuhr von\nmehrungsgut nur in der vorgeschriebenen Weise              der Meldung oder Vorführung bei der zuständi-\nverwenden.                                                 gen Behörde, von einer Untersuchung oder von\n§ 8b                             der Beibringung einer amtlichen Bescheinigung\nabhängig zu machen. In der Rechtsverordnung\nAusnahmen von den Einfuhrvorschriften               kann angeordnet werden, daß bestimmtes Ver-\nDen Einfuhrvorschriften der§§ 8 und 8a unter-           mehrungsgut nur über bestimmte Zolldienststel-\nliegen nicht                                               len in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einge-\nführt werden darf.\n1. Pflanzenteile und Pflanzgut bis zu insgesamt\n300 Stück je Einführer und Tag, die nachweis-            (4) Der Bundesminister gibt im Einvernehmen\nlich nicht hauptsächlich für forstliche Zwecke        mit dem Bundesminister der Finanzen in den Fäl-\nbestimmt sind;                                        len des Absatzes 3 Satz 2 die Zolldienststellen im\nBundesanzeiger bekannt.\"\n2. Vermehrungsgut, solange es sich in einem Frei-\nhafen oder unter zollamtlicher Überwachung\nbefindet.\n12. § 9 erhält folgende Fassung:\n§ Be\nÜberwachung der Einfuhr                                              ,,§ 9\nTrennung und Kennzeichnung\n( 1) Der Bundesminister der Finanzen und die\nvon Vermehrungsgut\nvon ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei\nder Überwachung der Einfuhr von Vermehrungs-                  Vermehrungsgut, das vertrieben werden soll, ist\ngut mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg             bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der\nkann der Bundesminister der Finanzen diese Auf-            Beförderung und der Anzucht nach folgenden\ngabe durch Vereinbarung mit dem Senat der                  Merkmalen in Partien getrennt zu halten:\nFreien und Hansestadt Hamburg dem Freihafen-               1. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;\namt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwal-\ntungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBLI S. 1426,          2. Kategorie;\n1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-         3. Herkunftsgebiet - für „Ausgewähltes Vermeh-\nzes vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ), gilt              rungsgut\";\nentsprechend. Die genannten Behörden können\n4. Ausgangsmaterial - für „Geprüftes Vermeh-\n1. Sendungen von Vermehrungsgut sowie deren                    rungsgut\";\nBeförderungsmittel, Behälter, Lade- und Ver-\npackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwa-            5. autochthon oder nicht autochthon;\nchung anhalten;                                       6. Reifejahr - für Saatgut;","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1227\n7. Dauer der Anzucht in einer Baumschule als                 (4) Die Farbe des Etiketts oder der sonstigen\nSämling oder als ein- oder mehrfach verschulte        Urkunde ist grün für „Ausgewähltes Vermeh-\nPflanzen - für Pflanzgut.                             rungsgut\" und blau für „Geprüftes Vermehrungs-\ngut\".\nDie Partien sind entsprechend zu kennzeichnen.\"\n{5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Aus-\n13. § 10 erhält folgende Fassung:                              fuhr von\n,,§ 10                            1. in der Anlage VII aufgeführtem Vermehrungs-\ngut, außer in Mitgliedstaaten der Europäischen\nBegleiturkunden und sonstige Anforderungen\nfür den Vertrieb von Vermehrungsgut                    Wirtschaftsgemeinschaft;\n2. nicht in der Anlage VII aufgeführtem Vermeh-\n( 1) Vermehrungsgut darf nur in Lieferungen                 rungsgut.\nvertrieben werden, die den Vorschriften des § 9\nüber die Trennung und Kennzeichnung entspre-                  (6) Saatgut darf nur in geschlossenen Packungen\nchen und jeweils von einem Etikett oder einer son-         vertrieben werden. Der Verschluß muß so beschaf-\nstigen Urkunde des Lieferanten begleitet sind, die         fen sein, daß er beim Öffnen unbrauchbar wird\ndie folgenden Angaben enthalten:                           und nicht wieder verwendet werden kann.\n1. die Merkmale nach§ 9;                                      (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n2. die botanische Bezeichnung des Vermehrungs-\nrates\nguts;\n3. die Bezeichnung des für die Partie verantwort-          1. weitere Angaben über das Ausgangsmaterial\nlichen Lieferanten;                                        auf dem Etikett oder der sonstigen Urkunde bei\n,,Geprüftem Vermehrungsgut\" vorzuschreiben,\n4. die Menge;\nsofern hierzu die Bundesrepublik Deutschland\n5. den Vermerk „Vermehrungsgut aus einer                       von der Kommission der Europäischen\nSamenplantage\" - für Saatgut aus Samenplan-                Gemeinschaften ermächtigt worden ist;\ntagen und für daraus gezogenes Pflanzgut;\n2. die Art des Etiketts oder der sonstigen Urkunde\n6. den Vermerk „vorläufige Zulassung\" - für                    und die Art des Verschlusses der Packungen\n,,Geprüftes Vermehrungsgut\", dessen Aus-                   von Saatgut zu regeln, sofern dies zur Ordnung\ngangsmaterial nach§ 4a Abs. 2 zugelassen wor-              des Vertriebs von Vermehrungsgut erforder-\nden ist;                          ·                        lich ist.\"\n7. gegebenenfalls den Hinweis auf eine in Teilen\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes beste-        14. § 10a erhält folgende Fassung:\nhende Verkehrsbeschränkung im Sinne des§ 8                                      ,,§ 10a\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2.\nVermehrungsgut mit herabgesetzten\n(2) Bei Saatgut der in der Anlage III aufgeführ-                           Anforderungen\nten Baumarten muß das Etikett oder die sonstige\nUrkunde nach Absatz 1 außerdem folgende                       {1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Sicher-\nzusätzliche Angaben enthalten:                             stellung der Versorgung mit Vermehrungsgut im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem\n1. die Worte „EWG-Norm\";\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\n2. die Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm             schaftsgemeinschaft den Vertrieb oder die Einfuhr\ndes als Saatgut in den Verkehr gebrachten              von Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anfor-\nErzeugnisses;                                          derungen als nach diesem Gesetz vorgeschrieben\n3. die spezifische Reinheit;                               erlauben. Bei dem in der Anlage VII aufgeführten\nVermehrungsgut ist hierzu eine Ermächtigung\n4. die Keimfähigkeit der reinen Samen;                     der Bundesrepublik Deutschland durch die Kom-\n5. das Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;               mission der Europäischen Gemeinschaften erfor-\nderlich, soweit es sich nicht um Saatgut in kleinen\n6. den Vermerk „Saatgut aus einem Kühlraum\" -\nMengen handelt, das nachweislich nicht für forst-\nfür Saatgut, wenn es dort aufbewahrt wurde.\nliche Zwecke bestimmt ist. Die Ausnahmeerlaub-\n{3) Für Pflanzenteile und Pflanzgut, der in den         nisse des Bundesamtes sind mit Auflagen zu ver-\nAnlagen IV und V aufgeführten Baumarten, die               binden und unter Bedingungen und Befristungen\nunter der Bezeichnung „EWG-Norm\" vertrieben                zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des in § 1\nwerden, sind auf dem Etikett oder der sonstigen            genannten Zweckes erforderlich ist; § 8a Abs. 4\nUrkunde nach Absatz 1 außerdem folgende wei-               Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ntere Angaben zu machen:                                       (2) Das Vermehrungsgut mit herabgesetzten\n1. die Worte „EWG-Norm\";                                   Anforderungen muß von einem Zeugnis nach dem\nMuster der Anlage VI oder von einem gleichwer-\n2. die Nummer der EWG-Sortierung für Pflanzen-\ntigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein. In\nteile und Pflanzgut von Pappel nach Anla-\ndiesem Zeugnis und auf dem Etikett oder der son-\ngen IV und V;\nstigen Urkunde nach § 10 Abs. 1 ist dieses Ver-\n3. Alter für Pflanzenteile von Pappel von mehr als         mehrungsgut als „Vermehrungsgut mit herabge-\neiner Vegetationsperiode.                              setzten Anforderungen\" kenntlich zu machen. Im","1228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nübrigen gelten die §§ 9 und 10 mit der Maßgabe,        18. Nach § 13 wird folgender§ 13a eingefügt:\ndaß an die Stelle der Merkmale nach§ 9 Nr. 3 und\n4 das Merkmal Herkunftsort, Höhenlage und Her-                                      ,,§ 13a\nkunftsgebiet tritt.\"                                               Ausstellung von amtlichen Zeugnissen\nAmtliche Zeugnisse über die Herkunft oder\n15. § 11 erhält folgende Überschrift:\nIdentität des Vermehrungsguts für Zwecke der\n,,Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflan-               Ausfuhr, soweit erforderlich nach dem Muster der\nzenbetriebe\".                                                Anlage VI, werden auf Antrag von der nach Lan-\ndesrecht zuständigen Stelle erteilt. Sollen Pflan-\n16. § 12 wird wie folgt geändert:                               zenteile und Pflanzgut der in den Anlagen IV und\nV genannten Baumarten unter der Bezeichnung\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                     „EWG-Norm\" ausgeführt werden, ist auf Antrag\n,,Kontrollbuchführung\";                                   unter Nummer 10 des Zeugnisses nach dem\nb) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder -gat-          Muster der Anlage VI zu bestätigen, daß dieses\ntungen\" gestrichen.                                      Vermehrungsgut gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 einer\namtlichen Kontrolle unterworfen worden ist. Für\n17. § 13 wird wie folgt geändert:                               die Erteilung der amtlichen Zeugnisse werden\na) Folgende Überschrift wird eingefügt:                     keine Gebühren erhoben.\"\n,,Durchführungsvorschriften\";\n19. § 14 erhält folgende Überschrift:\nb) es werden folgende neue Absätze 1 und 2 einge-\nfügt:                                                    ,,Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechts-\nvorschriften\".\n,,( 1) Die zuständigen Behörden haben die\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf            20. Nach§ 14 werden folgende§§ 14a und 14b einge-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-              fügt:\nordnungen und Verwaltungsvorschriften zu\nüberwachen.                                                                     ,,§ 14a\n(2) Es sind zur Überwachung der Bestimmun-                  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\ngen über die äußere Beschaffenheit                           Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des\n1. von Saatgut der in der Anlage III aufgeführ-          Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften\nten Baumarten amtliche Kontrollen über die         zu diesem Gesetz und den auf Grund dieses Geset-\nin dieser Anlage festgesetzten Anforderun-         zes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes.\ngen sowie über die zusätzlich in § 10 Abs. 2\nNr. 2, 4 und S genannten Angaben zumin-                                   § 14b\ndest durch Stichproben und\nErmächtigung zur Änderung der Anlagen\n2. von Pflanzenteilen und Pflanzgut der in den\nAnlagen IV und V aufgeführten Baumarten               Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nmit der Bezeichnung „EWG-Norm\" amtliche           Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nStichprobenkontrollen über die in diesen           rates die Anlagen I bis VII zu ändern oder zu\nAnlagen festgesetzten Anforderungen vor-           ergänzen, soweit dies zur Durchführung von\nzugsweise im Erzeugerbetrieb                       Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\ndurchzuführen. Die Stichprobenkontrollen für             Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr\nPflanzenteile und Pflanzgut sind dergestalt vor-         mit forstlichem Vermehrungsgut erforderlich ist.\"\nzunehmen, daß das Vermehrungsgut keinen\nSchaden erleidet und Lieferungen dadurch            21. § 1S erhält folgende Fassung:\nnicht verzögert werden.\";                                                        ,,§ 15\nc) der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3;                                   Ordnungswidrigkeiten\nd) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nfolgt neu gefaßt:                                        oder fahrlässig\n,,(4) Die von den zuständigen Behörden mit der           1. entgegen§ 3 Abs. 1 bis 3 Vermehrungsgut ver-\nEinholung von Auskünften beauftragten Perso-                  treibt,\nnen sind im Rahmen des Absatzes 3 befugt,\nGrundstücke und Geschäftsräume, Betriebs-                  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 4\nräume und Transportmittel des Auskunfts-                      Satz 2, § 8a Abs. 4 Satz 1 oder § 10a Abs. 1\npflichtigen während der Betriebs- und                         Satz 3 zuwiderhandelt,\nGeschäftszeiten zu betreten, Prüfungen vorzu-              3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 oder § Ba Abs. 4\nnehmen, Proben zu entnehmen und die                           Satz 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 1\ngeschäftlichen Unterlagen einzusehen. Der                     Satz 4, dem Erwerber die Auflagen, Bedingun-\nAuskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach                    gen und Befristungen nicht mitteilt,\nSatz 1 zu dulden und die geschäftlichen Unter-\nlagen vorzulegen.\";                                        4. entgegen§ 7 Abs. 1 dort bezeichnetes Vermeh-\nrungsgut ohne Begleitschein vom Ort der\ne) der bisherige Absatz 3 wird Absatz S.                         Ernte oder von der Sammelstelle entfernt,","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                            1229\n5. in einem Begleitschein nach § 7 Abs. 2 Satz 1              zes 1 Nr. 14 bei Verstößen gegen eine Rechts-\nin Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 nicht richtige           verordnung nach § 8c Abs. 2, auch in Verbin-\noder nicht vollständige Angaben macht oder                dung mit Absatz 2.\"\nentgegen§ 7 Abs. 2 Satz 2 die Durchschrift des\nBegleitscheins nicht unverzüglich der zustän-    22. § 18 wird aufgehoben.\ndigen Stelle übersendet,\n6. entgegen§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 oder 3 Ver-   23. Die Anlagen I und II werden durch die Anlagen I\nmehrungsgut einführt oder vertreibt,                   bis VII dieses Gesetzes ersetzt.\n7. entgegen § 9 Vermehrungsgut bei der Ernte,\nder Aufbereitung, der Lagerung, der Beförde-\nrung oder der Anzucht nicht trennt oder nicht\nkennzeichnet,                                                             Artikel 2\n8. einer Vorschrift des§ 10 Abs. 1 bis 4 über den\nVertrieb von Vermehrungsgut zuwiderhan-                          Neufassung des Gesetzes\ndelt,                                                       über forstliches Saat- und Pflanzgut\n9. entgegen§ 10 Abs. 6 Saatgut in nicht geschlos-\nsenen Packungen oder ohne den vorgeschrie-           Der Bundesminister kann den Wortlaut des Geset-\nbenen Verschluß vertreibt,                        zes über forstliches Saat- und Pflanzgut in der vom\n10. entgegen § 11 Abs. 1 die Aufnahme oder die         Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBeendigung des Betriebs nicht oder nicht         Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die\nrechtzeitig anzeigt,                             Paragraphen und deren Untergliederungen mit neuen\ndurchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\n11. entgegen einer vollziehbaren Untersagung\nnach § 11 Abs. 4 einen Betrieb fortführt,\n12. entgegen§ 12 Abs. 1 Kontrollbücher oder ent-\nsprechende Unterlagen nicht ordnungsgemäß                                  Artikel 3\nführt oder die zu den Aufzeichnungen gehö-\nrenden Belege nicht sammelt,\nBerlin-Klausel\n13. eine Auskunft nach § 13 Abs. 3 nicht, nicht\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder ent-\ngegen§ 13 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nduldet oder geschäftliche Unterlagen nicht        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvorlegt,\n14. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 oder\n4, § 8c, Abs. 2, § 10 Abs. 7 oder§ 12 Abs. 2 oder\n3 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen                              Artikel 4\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nschrift verweist.                                                        Inkrafttreten\n(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 gel-         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nten auch, soweit Vermehrungsgut auf Grund einer         dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nRechtsverordnung nach§ 2 Abs. 2 d~n Vorschrif-          die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nten dieses Gesetzes unterworfen ist.                    von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über\nforstliches Saat- und Pflanzgut vom 25. August 1971\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen        (BGBl. I S. 1469) außer Kraft.\nder Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu\nfünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.              (2) Vermehrungsgut der Baumarten Große Küsten-\n(4) Vermehrungsgut, auf das sich eine Ord-            tanne, Bergahorn, Esche und Winterlinde sowie Ver-\nnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 9 und     mehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden han-\n14, auch in Verbindung mit Absatz 2, bezieht,           delt, das nicht den Vorschriften dieses Gesetzes über\nkann eingezogen werden.                                 Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung\nund Kennzeichnung des Vermehrungsguts entspricht,\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1       darf noch bis zum 31. Dezember 1982 vertrieben wer-\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist        den. Aus Saatgut und Pflanzenteilen nach Satz 1 gezo-\ngenes Pflanzgut darf noch bis zum 31. Dezember 1985\n1. das Bundesamt in den Fällen des Absatzes 1           vertrieben werden.\nNr. 2 und 3 und des Absatzes 1 Nr. 6, soweit die\nOrdnungswidrigkeit bei der Einfuhr begangen            (3) Saatgut der in der Anlage III dieses Gesetzes auf-\nworden ist, jeweils auch in Verbindung mit          geführten Baumarten, das den dort festgesetzten\nAbsatz 2,                                           Anforderungen, denen Saatgut in seiner äußeren\n2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Ver-          Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechen-\nmehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschrif-         den Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht und\nten unterworfen ist, in den Fällen des Absat-       das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits geerntet","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nist, darf noch bis zum 31. Dezember 19H0 vertrieben            Anlage III nicht erfüllt oder den Trennungs- und\nwerden.                                                        Kennzeichnungsvorschriften nicht entspricht.\n(4) fü'.im VcrtridJ von V(m.nehrungs~~ul nach den             (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAbsä lzen 2 und 3 ist auf den Pa rti()n und, fa 11s Begleil-   fahrlässig die Angaben nach Absatz 4 nicht, nicht\nurkunde.n vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben,           richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungs-\ndaß das Vermehrungsgut nicht aus zugelassenem                  widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nAusgangsmaterial sla mml, die /\\ nforderungen der              send Deutsche Mark geahndet werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                          1231\nAnlage I\nAnforderungen für die Zulassung yon Ausgangsmaterial,\ndas zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut'' bestimmt ist\nA. Bestände                       7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit:\nDie Bestände müssen im allgemeinen gesund sein\n1. Ausgangsmaterial: Vorzugsweise werden als Aus-\nund an ihrem Standort eine möglichst gute Wider-\ngangsmaterial autochthone oder bereits bewährte\nstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie\nnicht autochthone Bestände zugelassen.\ngegen ungünstige äußere Einflüsse aufyv-eisen.\n2. Lage: Die Bestände liegen von schlechten Beständen    8. Stammzahl: Die Bestände umfassen eine oder meh-\nder gleichen Art und von Beständen einer Art oder       rere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen\nSorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann,       denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit\ngenügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist        besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen\nbesonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände        der Inzucht haben Bestände eine ausreichende\nnicht autochthon sind.                                  Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.\n9. Alter: Die Bestände enthalten in möglichst großem\n3. Homogenität: Die Bestände weisen eine normale,\nUmfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das\nindividuelle Variabilität der morphologischen\nMerkmale auf.                                           eine klare Beurteilung der oben genannten Merk-\nmale gestattet.\n4. Massenleistung: Die Massenleistung ist oft eines                        B. Samenplantagen\nder ausschlaggebenden Merkmale für die Zulas-        Bei Samenplantagen muß eine ausreichende Gewähr\nsung; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die   dafür bestehen, daß das in ihnen erzeugte Saatgut min-\nunter gleichen ökologischen Bedingungen als          destens die durchschnittliche genetische Qualität des\ndurchschnittlich angesehene Massenleistung.          Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplan-\ntage entstammt.\n5. Güte des Holzes: Die Güte ist in Betracht zu ziehen;\nsie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggeben-                           C. Klone\ndes Merkmal sein.\n1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A gelten ent-\n6. Form: Die Bestände haben besonders günstige mor-         sprechend.\nphologische Merkmale aufzuweisen, die insbeson-\n2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerk-\ndere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms,\nmalen identifizierbar.\nder Stellung und Feinheit der Äste und der natür-\nlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwie-    3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen\nselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst sel-      beruhen oder durch ausreichend lange Versuche\nten sein.                                               dargetan sein.","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage II\nAnforderungen an die Vergleichsprüfungen\nfür die Zulassung von Ausgangsmaterial,\ndas zur Erzeugung von „Geprüftem Vermehrungsgut'' bestimmt ist\n1.   Allgemeines                                          4.    Anforderungen an das zu prüfende Vermehrungs-\ngut einschließlich der Standards\n1.1. Die Vergleichsprü lungen für die Zulassung von\nAusgangsmaterial werden derart geplant, einge-       4.1. Das Ausgangsmaterial\nleitet und durchgdührt und die Ergebnisse wer-             a) wird hinsichtlich Herkunft, Beschaffenheit,\nden so ausgewertet, daß ein objektiver Vergleich              Zusammensetzung          und      angemessener\ndes dabei geprüften Vermehrungsguts unterein-                 Abschirmung gegen von außen kommende\nander und mit einem oder vorzugsweise mit meh-                Fremdbestäubung genau beschrieben;\nreren im voraus ausgewählten Standards erreicht\nwird.                                                      b) muß in einem Alter und in einem Entwick-\nlungsstadium sein, daß eine angemessene Re-\n1.2. Es werden alle Vorkehrungen getroffen, um zu                  präsentanz der wesentlichen Eigenschaften in\ngewährleisten, daß das Vermehrungsgut für das                 der Nachkommenschaft erwartet werden kann.\nzu prüfende Ausgangsmaterial repräsentativ ist.\nEntsprechend ist bei den Standards zu verfahren.      4.2. Generatives Vermehrungsgut wird\na) in Jahren guter Blüte und guter Fruchtbildung\n1.3. Wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt,              geerntet, sofern nicht kontrollierte Bestäubung\ndaß das Vermehrungsgut nicht wenigstens\nvorgenommen worden ist;\n-  den Identitätsmerkmalen des Ausgangsmateri-             b) nach Methoden geerntet, die gewährleisten,\nals entspricht, so wird es ausgeschlossen;                 daß die gewonnenen Proben repräsentativ sind.\n-  den Resistenzmerkmalen des Ausgangsmate-\nrials gegenüber wirtsc-hc:1ftlich erheblichen     4.3. Vegetatives Vermehrungsgut stammt ursprüng-\nSchadorganismen entspricht, so kann es ausge-           lich von einem Individuum durch vegetative Ver-\nschlossen werden.                                       mehrung ab.\n2.   Prüfungsanordnung\n5.   Zusätzliche Anforderungen für Standards\n2.1. Das Vermehrungsgut wird in der Baumschule und\nin der Feldpflanzung in Wiederholungen und in         5.1. Die Standards sollen sich in dem Gebiet, in dem die\nzufallsmäßiger Verteilung so ausgebracht, daß die          Prüfung durchgeführt wird, möglichst ausrei-\nmöglichen Varianzursachen (Erbgut, Umwelt und              chend lange bewährt haben. Sie bestehen grund-\nderen Interaktionen) sowie der experimentelle              sätzlich aus Vermehrungsgut, das sich zu Beginn\nFehler a ufgezcigt werden können.                          der Prüfung unter den für die Zulassung in\nBetracht gezogenen ökologischen Bedingungen\n2.2. Die einzelnen experimentellen Einheiten enthal-            für die Forstwirtschaft als geeignet erwiesen hat.\nten eine ausreichende Anzahl von Bäumen, damit             Sie stammen soweit wie möglich von zugelasse-\ndie spezifischen Eigenschaften jedes zu prüfenden          nem Ausgangsmaterial ab.\nVermehrungsguts bewertet werden können.\n5.2. Bei der Prüfung von generativem Vermehrungs-\n2.3. Ausgangsmaterial und Wiederholungen müssen                 gut können auch Klone oder Nachkommen aus\nzahlenmäßig ausreichen, damit ein zufriedenstel-           kontrollierter Bestäubung als Standards verwen-\nlender Grad an statistischer Genauigkeit gewähr-           det werden.\nleistet ist.\n5.3. Es werden möglichst mehrere Standards benutzt.\n3.   Durchführung der Prüfungen                                 Wenn es sich als notwendig erweist, kann ein\n3.1. Das Vermehrungsgut einschließlich der Stan-                Standard durch solches Vermehrungsgut ersetzt\ndards wird während der Dauer der Prüfung gleich            werden, das den Prüfungen unterworfen ist und\nbehandelt; das schließt ein die Behandlung von             am geeignetsten erscheint.\ngenerativem und vegetativem Vermehrungsgut in\nder Baumschule sowie die Anlage und die               5.4. Es werden die gleichen Standards bei der größt-\nBehandlung der Feldpflanzung selbst im Hinblick            möglichen Anzahl von Prüfungen verwendet.\nauf Düngung, Verband, Ästung und jede andere\nMethode und Maßnahme des Anbaus und der               6.   Zu prüfende Merkmale\nPflege.\n6.1. Folgende Merkmale des Vermehrungsguts wer-\n3.2. Das bei der Durchforstung angewandte Verfahren             den geprüft:\nträgt der Entwicklung des jeweiligen Vermeh-               -  Identitätsmerkmale in bezug auf sein Aus-\nrungsguts Rechnung.                                          gangsmaterial,","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                           1233\n-   Verha llensmerkmalc,                                Das Alter des Vermehrungsguts, auf das sich die\nBeurteilung des Merkmals bezieht, wird angege-\n-   Produklionsmerkmale.\nben.\n6.2. Die Identitätsmerkmale werden in Form einer        7.3. Es wird eine statistisch signifikante Überlegenheit\nausreichend detaillierten Beschreibung angege-           mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von\nben.                                                     95 v.H. gegenüber den Standards für mindestens\nein wirtschaftlich bedeutsames Merkmal nach\n6.3. Die Prüfung der Verhaltens- und Produktions-             Nummer 6.3 nachgewiesen. Ist eine solche signifi-\nmerkmale erstreckt sich in der Regel auf die             kante Überlegenheit nur bei einem Merkmal\nWüchsigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die             nachweisbar, so müssen die Werte von minde-\nResistenz gegenüber solchen Schadorganismen              stens zwei weiteren Merkmalen nach Nummer 6.3\nund abiotischen Faktoren, die wirtschaftlich             zumindest die Mittelwerte der Standards für diese\nerheblich sind. Darüber hinaus werden weitere            beiden Merkmale erreichen.\nMerkmale, die im Hinblick auf die Zielsetzung als  7.4. Hat die Prüfung zum Ziel, Ausgangsmateiial hin-\nwichtig angesehen werden, geprüft und entspre-          sichtlich eines Merkmals zuzulassen, das für das\nchend den ökologischen Bedingungen des Gebiets           Überleben unter extremen ökologischen Bedin-\nbeurteilt, in dem die Prüfung durchgeführt wird.         gungen wesentlich ist, so brauchen die anderen\nMerkmale den Mittelwert der Standards nicht zu\nerreichen.\n7.   Analyse der Prüfungsergebnisse und                       Merkmale nach Nummer 6.3, die eine signifikante\nBeurteilung                                              Unterlegenheit mit einer Sicherheitswahrschein-\n7.1. Die Prüfungsergebnisse über die Verhaltens- und          lichkeit von 95 v.H. gegenüber den entsprechen-\nProduktionsmerkmale werden getrennt für jedes            den Merkmalen der Standards aufweisen, werden\nMerkmal nach Nummer 6.3 in Zahlen angegeben.             genau angegeben. Dabei ist auch anzugeben, ob\nDiese Merkmale werden sodann einzeln beurteilt.          ihre Auswirkungen durch günstige Merkmale\nausgeglichen werden können.\n7.2. Bei der Analyse wird jedes Vermehrungsgut für       7.5. Prüfungsmethode und Einzelheiten der erzielten\njedes Verhaltens- und Produktionsmerkmal sowie            Ergebnisse   werden. jedermann         zugänglich\nfür jeden geprüften Standort einzeln eingestuft.          gemacht, der ein berechtigtes Interesse daran\nDabei werden die Mittelwerte und die Streuung             nachweist.\nangegeben.\n8.    Frühtests\nDie Sicherheitswahrscheinlichkeit, mit der UntEr-\nschiede zwischen den Mittelwerten des geprüften          Untersuchungen früher Entwicklungsstadien in\nVermehrungsguts und den Standards nachgewie-            Baumschule, Gewächshaus und Labor sind als\nsen werden, wird angegeben. Der absolute und der        brauchbare Frühtests zulässig, wenn nachgewie-\nrelative Unterschied wird soweit wie möglich in         sen werden kann, daß zwischen den beurteilten\ngenetischer Überlegenheit gegenüber dem Stan-            Merkmalen in frühen und in späteren Entwick-\ndardwert ausgedrückt.                                    lungsstadien eine enge Korrelation besteht.","1234                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage III\nAnforderungen, denen Saatgut genügen muß\n1.1.    Früchte und Samen müssen folgenden Anforderungen an die spezifische Reinheit genügen:\nHöchstanteil an\nFrüchten und\nSamen anderer\nforstlicher\nBaumarten\n(in v. H. des\nGewichts)\nAbies alba Mill.                                                   0,1\nFagus sylvatica L.                                                 0,1\nLarix decid ua Mill.                                               0,5 ')\nLarix kaempferi (Lamb.) Carr.                                      0,5 1)\nPicea abies (l.) Karst.                                            0,5\nPicea sitchensis (Bong.) Carr.                                     0,5\nPinus nigra Arnold                                                 0,5\nPinus strobus L.                                                   0,5\nPinus sylvestris L.                                                0,5\nPseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco                               0,5\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.                                0, 1 2)\nQuercus robur L.                                                   0,1  2)\nQuercus rubra L.                                                   0,1\n1\n) Das Vorhandensein von höchstens 1 v. H. Samen anderer Larix-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.\n2) Das Vorhandensein von höchstens 1 v.H. Früchte anderer Quercus-Arten wird nicht als Unreinheit angesehen.\n1.2.    Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Aussaatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindest-\nmaß beschränkt.","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                              1235\nAnlage IV\nAnforderungen, denen Pflanzenteile genügen müssen\n1.1.    Populus sp.\nDie Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher\nBeschaffenheit.\nDie einwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-\nheitszustandskriterien sowie gegebenenfalls durch die Größenkriterien bestimmt.\n1. 1.1. Beschaffenheit und Gesundheitszustand\nAls nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,\na) die nicht verholzt sind,\nb) deren Holz älter als zwei Vegetationsperioden ist,\nc) die Fehler am Aufwuchs, wie Zwieselwuchs, Verzweigung, übermäßige Krümmung, aufweisen,\nd) die weniger als zwei gut entwickelte Knospen aufweisen,\ne) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,\nf) die teilweise oder ganz vertrocknet sind, Wunden aufweisen oder deren Rinde vom Holz getrennt\nist,\ng) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,\nh) die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.\nDie unter den Buchstaben a), b), c) und d) aufgeführten Kriterien finden weder auf Wurzelstecklinge\nnoch auf Grünstecklinge Anwendung.\n1.1.2.  Mindestgrößen\nDie Größenkriterien finden nur auf Pflanzenteile der Sektion Aigeiros, mit Ausnahme der Wurzel- und\nGrünstecklinge, Anwendung.\n-   Mindestlänge: 20 Zentimeter,\n-   Mindestdurchmesser am dünneren Ende:           Klasse 1/EWG - 8 Millimeter,\nKlasse 2/EWG - 10 Millimeter.\n1.2.    Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill., Larix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.)\nKarst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra Arnold, Pinus strobus L., Pinus sylvestris L., Pseudo-\ntsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea (Mattuschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra\nL.\nDie Partien enthalten mindestens 95 v.H. Pflanzenteile von einwandfreier und handelsüblicher\nBeschaffenheit.\nAls nicht von einwandfreier und handelsüblicher Beschaffenheit werden Pflanzenteile angesehen,\na) die Fehler in der Beschaffenheit oder ungenügende Wuchskraft aufweisen,\nb) die eine oder mehrere ungleichmäßige Schnittflächen aufweisen,\nc) die wegen des Alters oder der Größe für die Vermehrung ungeeignet sind,\nd) die teilweise oder ganz vertrocknet sind oder Verletzungen aufweisen, außer Schnittverletzungen\nfür Kulturschnitte,\ne) die Nekrosen sowie Schäden, die durch Schadorganismen verursacht sind, aufweisen,\nf)  die sonstige Veränderungen, die ihre Vermehrungsfähigkeit vermindern, aufweisen.\nAlle diese Kriterien sind im Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone zu bewerten.","1236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage V\nAnforderungen, denen Pflanzgut genügen muß\n1.1.     Die nachsLPhend(!n An fordPru ngen gellen für:\n-     generatives und vcgclatives Pflanzgut von Abies alba Mill., Fagus sylvatica L., Larix decidua Mill.,\nLarix kaempferi (Lamb.) Carr., Picea abies (L.) Karst., Picea sitchensis (Bong.) Carr., Pinus nigra\nArnold, Pinus strobus L.., Pinus sylvestris L., Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco, Quercus petraea\n(Matluschka) Liebl., Quercus robur L., Quercus rubra L.,\n-     vegetatives Pflanzgut von Populus sp.\n1.2.    Die Partien Pn !halten mindestens 95 v. H. Pflanzgut von einwandfreier und handelsüblicher Beschaf-\nfenheit.\nDie ein wa ndf rcie und handelsübliche Beschaffenheit wird durch die Beschaffenheits- und Gesund-\nheitszustandskriterien sowie durch die Alters- und Größenkriterien bestimmt.\n1.3.    Beschaffenheit und Gesundheitszustand\nIn der nachstehenden Tabelle werden für alle Gattungen und Arten die Mängel angegeben, die eine\neinwandfreie und handelsübliche Beschaffenheit des Pflanzguts ausschließen. Alle diese Kriterien sind\nim Hinblick auf die jeweiligen Baumarten bzw. Klone sowie auf die Verwendungsfähigkeit des Ver-\nmehrungsguts für die Aufforstung zu bewerten.\nMängel, die eine einwandfreie und                     Abies   Larix   Pinus     Pseudo- Fagus        Populus\nhandelsübliche Beschaffenheit ausschließen            alba,                     tsuga     sylvatica, sp.\nPicea                     menziesii Quercus\na) Pflanzgut mit nicht. vernarbten\nVerletzungen\n-   außer Schnitlverletzungen für die\nBeseitigung überzähliger Endtriebe            +       +       +         +         +          +\n- außer anderen Schnittverletzungen\nfür Kulturschnitte                            +       +       +         +                    +\n-   außer Verletzungen an Zweigen                 +       +       +         +         +          +\nb} teilweise oder ganz vertrocknetes\nPflanzgut                                         +       +       +         +         +          +\nc) starke Schaftkrümmung                               +                         +                    +\nd) mehrscha ftiges Pflanzgut.                          +       +       +         +         +          +\ne} Sproß mit mehreren Endtrieben                       +       +       +                              +\nf}  unvollständig verholzter Sproß und\nunvollständig verholzte Seitenzweige              +1)             +I)                            +2)\ng) Sproß ohne gesunde Gipfelknospe                     +1)     +1)     +')       +')\nh) fehlende oder völlig ungenügende\nVerzweigung                                       +                         +\ni} starke, die Lebensfähigkeit beeinträch-\nligende Beschädigungen der Nadeln des\njüngsten Jahrgangs                               +               +         +\nk) beschädigt.er Wurzelhals 4)                        +       +       +         +         +          +l)\n1) ausgenommen, wenn das Pflanzgut während der Vegetationsperiode aus der Baumschule herausgeholt worden\nist.\n2) mit Ausnahme der Klone von Populus deltoides angulata.\n1) mit Ausnahme der in der Baumschule zurückgeschnittenen Pflanzen von Populus.\n4) außer Setzslangen.","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                                      1237\nMängel, die eine einwandfreie und                         Abies     Larix    Pinus        Pseudo- Fagus        Populus\n·handelsübliche Beschaffenheit ausschließen                alba,                           tsuga     sylvatica, sp.\nPicea                           menziesii Quercus\n1) stark zusammengerollte oder\numgebogene Hauptwurzel 4)                          +         +        +            +         +\nm) fehlende oder stark verstümmelte\nFaserwurzeln 4)                                    +         +        +            +         +S)\nn) Pflanzgut mit schweren Schäden, die\ndurch Schadorganismen verursacht sind              +         +        +            +         +          +\no) Pflanzgut mit erkennbaren Schäden, die\ndurch Erwärmung, Gärung oder Fäulnis\nals Folgeerscheinung der Lagerungen in\nder Baumschule hervorgerufen sind                  +         +        +            +         +          +\n4\n) außer Setzstangen.\n') außer Quercus rubra L.\n1.4.      Alter und Größen\n1.4.1.    Forstliche Baumarten mit Ausnahme von Populus\n1.4.1.1.  Anwendungsbereich\nDie Kriterien für Alter und Größen des Pflanzguts finden keine Anwendung für nicht verschultes\nPflanzgut.\n1.4.1.2.  EWG-Mindestnormen (Alter und Größen)\nNormales Pflanzgut                      Gedrungenes Pflanzgut\nHöchst-      Höhe 2)       Wurzelhals-      Höchst- Höhe 2)           Wurzelhals-\nalter 1)     (cm)          mindest-         alter 1)    (cm)          mindest-\n(Jahre)                    d urchmesser    (Jahre)                    durchmesser\n(mm)                                       (mm)\nAbies alba                           4            10-15           4              4            10-15          4\n5            15-25           5              4            15-20          5\n5            25-35           5              5           20-25           6\n5            35-45           6              5           25-35           7\n5            45-60           8              5           35-40           8\n> 60         10                            > 40         10\nLarix                                2            20-35           4\n3            35-50           5\n4            50-65           6\n4            65-80           7\n5            80-90           8\n5             > 90         10\nPicea abies                         3            15-25           4              4            15-20         4\n4            25-40           5              5           20-30          5\n5            40-55           6              5           30-40          6\n5            55-65           7              5           40-50          8\n5            65-80           9              5           50-60          9\n> 80         10                            > 60          10\n1\n)   Alter:  Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.\nJede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.\nDie Vegetationsperiode gilt als begonnen,\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß entwickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-\nsproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-\nfendes Auge trägt.\n2)    Höhe:  Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und\nvon ± 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.","1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nNormales Pflanzgut                       Gedrungenes Pflanzgut\nHöchst-     Höhe 2)       Wurzelhals-       Höchst- Höhe 2)        Wurzelhals-\nalter 1)    (cm)          mindest-          alter 1)  (cm)         mindest-\n(Jahre)                   d urchmesser      (Jahre)                durchmesser\n(mm)                                     (mm)\nPicea sitchensis                   3           20-30            4\n4           30-50           5\n4           50-65           6\n5           65-75           8\n5           75-85           9\n> 85         10\nPinus nigra a ustriaca             2             6-15          3               2           6-10         3\n3           15-25           4               3          10-20         4\n4           25-35           5               4         20-30          5\n4           35-45           6               4         30-40          6\n4           45-55           7               4         40-50          7\n> so          8\nPinus nigra                        2             5-10          3               3          10-15         4\n(andere als a uslriaca)            3           10-20           4               4          15-30         5\n3           20-30           5               4         30-40          6\n4           30-40           6               4         40-50          7\n4           40-50           7               4          > 50          8\n> so           8\nPinus strobus                      2             6-10          3\n3           10-20           4\n4           20-30           5\n4           30-40           6\n5           40-50           7\n5           50-60           8\n5            > 60         10\nPinus sylvestris                   2             6-15          3               2           6-10         3\n3           15-25           4               3         10-20          4\n3           25-35           5               3         20-30          5\n3           35-45           6               3         30-40          6\n4           45-55           7               4         40-50          7\n> 50          8\nPseudotsuga menziesii              2           20-25           3               3         20-25          4\n3           25-30           4               4         25-35          5\n3           30-40           5               4         35-40          6\n4           40-50           6               4         40-45          6\n4           50-60           7               4         45-55          7\n4           60-70           8               4         55-65          8\n4           70-80           9               4         65-70          9\n4           80-100        12                           > 70         12\n> 100        14\nFagus sylvatica,                   2           15-25           4\nQuercus                             3           25-40           5\n4           40-55           6\n4           55-70           7\n5           70-85           9\n> 85         11\n1\n) Alter: Bei der Berechnung des Alters werden volle Jahre zugrunde gelegt.\nJede begonnene Vegetationsperiode gilt als volles Jahr.\nDie Vegetationsperiode gilt als begonnen,\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß ent.wickelt hat, der noch kein schlafendes Auge trägt, wenn der End-\nsproß mindestens ein Viertel der Sproßlänge des vorherigen Jahres erreicht hat;\n- bei Pflanzgut, das einen Endsproß von geringerer Länge entwickelt hat, wenn dieser Endsproß ein schla-\nfendes Auge trägt.\n2) Höhe:  Die Höhenmessungen erfolgen mit einer Genauigkeit von ± 1 cm für Pflanzgut bis zu 30 cm Höhe und\nvon ± 2,5 cm für Pflanzgut mit mehr als 30 cm Höhe.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979                       1239\n1.4.2.   Populus\n1.4.2.1. Anwendungsbereich\nDie Größennormen finden nur auf Pflanzgut von Populus der Sektion Aigeiros Anwendung.\n1.4.2.2. Aller des Pflanzguls\nDas Höchstalter beträgt vier Jahre für den Stamm und gegebenenfalls fünf Jahre für die Wurzel.\n1.4.2.3. Größenklassen\na) Andere als Mittelmeergebiete\nAlter          Meßstelle     Nummer der            Durchmesser                 Höhen (m)\nder Durch-    EWG-                  (mm)\nmesser-       Sortierung                                   minimal      maximal\nmessung\n0+1            0,50 m        N  1a                     6- 8               1,00         1,50\nN  1b                  > 8-10                1,00         1,75\nN  1c                  > 10-12               1,00         2,00\nN  1d                  > 12-15               1,00         2,25\nN  1e                  > 15-20               1,00         2,50\nN 1f                   > 20                  1,00\nMehr als       lm            N2                        8-10               1,75         2,50\n1 Jahr                       N3                     >10-15                1,75         3,00\nN4                     > 15-20               1,75         3,50\nNS                     > 20-25               2,25         4,00\nN6                     > 25-30               2,25         4,75\nN7                     > 30-40               2,75         5,75\nNB                     > 40-50               2,75         6,75\nN9                     > 50                  4,00\nb) Mittelmeergebiete\nAlter          Meßstelle     Nummer der            Durchmesser                 Höhen (m)\nder Durch-    EWG-                  (mm)\nmesser-       Sortierung                                   minimal      maximal\nmessung\n0+1            0,50 m        S 1a                     15-20               2,00         3,50\nS 1b                   > 20-25               2,00         3,75\nS1C                    > 25-30               2,50         4,00\nS 1d                   > 30-35               2,50         4,50\nS 1e                   > 35                  3,00         5,00\nMehr als       lm            S2                       25-30               3,25         6,50\n1 Jahr                       S3                     > 30-38               3,75         8,00\nS4                     > 38-46               4,00         9,00\nS5                     > 46-54               5,00        10,00\nS6                     > 54                  5,00        12,00","1240                                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage VI\nHerkunftszeugnis •t\nIdentitätszeugnis •t\n................................................................................................ ____\n(Land)\n........................................................................................................... Nr ......................................................................\nEs wird hiermit bescheinigt, daß das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut von den zuständigen\nDienststellen kontrolliert worden ist und nach den getroffenen Feststellungen sowie den vorliegenden Unter-\nlagen den folgenden Angaben entspricht:\n1. Natur des Erzeugnisses: Saatgut/Pflanzenteile/Pflanzgut •1\n2. Art, Unterart, Sorte, Klon \"l:\nal gewöhnliche Bezeichnung: ..........................................................................................................................................................................................................................\nbl botanische Bezeichnung: ....................................................................................................- - - - - -............................................................................. ..\n3. Kategorie: Ausgewähltes Vermehrungsgut/Geprüftes Vermehrungsgut \"l\n4. al Herkunftsgebiet und gegebenenfalls Herkunft - für Ausgewähltes Vermehrungsgut: ..................................................\n------------------............................................................................................................................ _______\n____                                                  ________\nbl Ausgangsmaterial - für Geprüftes Vermehrungsgut: ................................ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n.....................                                 .......................................................................... ___________                                                          ......................................\ncl autochthon/eingeführt aus: ........................................................................................ _ _ _ _ __                                                                                (Ursprungl/unbekannt \")\n5. Natur des Ausgangsmaterials: Bestände/Klon/Samenplantage\")\n6. a) Reifejahr - für Saatgut: ..........· - - - -                                                                              ............................... _________________                                                                                     .......................\nb) Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling/vegetativ vermehrtes Pflanzgut/verschulte\nPflanze •1· ......................................................................................................................................................................... ____ .......................................- - -\n7. Menge· ..............................................................................................................................................................................................- - -                  ___ .........................................\n8. Zahl und Beschreibung der Stücke: ..................................................................................... _________________\n9. Kennzeichnung der Stücke: .... _ _ _ _ _ ............................................................... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n10. Zusätzliche Angaben: .......... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\n- - - - - - - - - - - - - - - 19............\n(Ort und Datum)\n(Dienstsiegel)\n________________\n(Unterschrift)\n.....................\n________________\n(Dienststeilung)\n.......................\n•) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1979      1241\nAnlage VII\nVerzeichnis des Vermehrungsguts,\nauf das die Ein- und Ausfuhrvorschriften Bezug nehmen\n1. Generatives Vermehrungsgut von\nAbics alba Mil 1.\nFagus sylvatica L.\nLarix decidua Mill.\nLarix kacmpferi (Lamb.) Carr.\nPicea abies (L) Karst.\nPicea sitchensis (Bong.) Ca rr.\nPinus nigra Arnold\nPinus strobus L.\nPinus sylvcstris L.\nPscudotsuga menziesii (Mirb.) Franco\nQuercus petraea (Mattuschka) Liebl.\nQuercus robur L.\nQuercus rubra L.\n2. Vegetatives Vermehrungsgut von\nPopulus sp."]}