{"id":"bgbl1-1979-46-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=22","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1979-07-25T00:00:00Z","page":1210,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrlpolizeiverordnung\nVom 25. Juli 1979\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-        6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt                                   „Artikel 5\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                Zuwiderhandlungen gegen Artikel 2 Abs. 6\nmer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,               sowie gegen die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nzuletzt geändert durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom\n6. August 1975 (BGBI. I S. 2121), und auf Grund des§ 8          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nAbs. 2 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968                  Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n(BGBI. I S. 1419), zuletzt geändert durch Artikel 28 des        Gebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705), - insoweit         lich oder fahrlässig\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\n- wird verordnet:                                                  1. entgegen Artikel 2 Abs. 6 Satz 2 einer mit einer\nErlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage\nnicht nachkommt oder für deren Einhaltung\nnicht sorgt,\n§ 1\n2. entgegen § 1.02 Nr. 1 ein Fahrzeug oder einen\nDie Verordnung zur Einführung der Rheinschif-                      Schwimmkörper oder entgegen § 1.02 Nr. 2\nfahrtpolizeiverordnung vom 5. August 1970 (BGBI. I                     einen Verband oder gekuppelte Fahrzeuge\nS. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom                        führt, ohne hierfür geeignet zu sein,\n2. Januar 1973 (BGBI.I S. 11), wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 1.03 Nr. 2 eine Anweisung des\nSchiffsführers nicht befolgt,\n1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge-\nfügt: ,,(RheinSchPEV)\".                                        4. entgegen § 1.13 Nr. 1 Schiffahrtzeichen benutzt,\nbeschädigt oder unbrauchbar macht,\n2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:                          5. entgegen § 1.15 Nr. 1 oder 3 feste Gegenstände,\nFlüssigkeiten oder Ölrückstände einbringt\n,,Anwendungsbereich''.                           oder einleitet,\nDie Worte „und vorbehaltlich abweichender hafen-\npolizeilicher Vorschriften in den zu ihr gehörenden            6. entgegen § 1.15 Nr. 5 die Außenhaut eines\nbundeseigenen Häfen\" werden gestrichen.                            Fahrzeugs mit Öl anstreicht,\n7. entgegen § 4.01 Nr. 3 Satz 1 Schallzeichen auf\neinem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer\n3. a) Artikel 2 erhält folgende Überschrift:\ndes Verbandes oder der gekuppelten Fahr-\n,,Zuständige Behörden\".                        zeuge nicht befindet,\nb) Artikel 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n8. entgegen§ 6.17 Nr. 3 Satz 1 an einem Fahrzeug\n,,(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.07               oder Schwimmkörper anlegt, sich daran\nNr. 3 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung                     anhängt oder im Sogwasser mitfährt,\nsind die Schiffsuntersuchungskommissionen.\"\n9. entgegen § 6.17 Nr. 4 an ein Fahrzeug, einen\nc) Artikel 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     Schwimmkörper oder ein schwimmendes\n,,(6) Die zuständige Behörde kann eine Erlaub-               Gerät heranschwimmt oder heranfährt,\nnis nach der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\n10. entgegen§ 1.23 als Veranstalter eine besondere\nbefristen, unter Bedingungen und einem Vorbe-\nVeranstaltung ohne Erlaubnis durchführt oder\nhalt des Widerrufs erteilen sowie mit Auflagen\ndurchführen läßt oder\nverbinden; die nachträgliche Aufnahme sowie\ndie Änderung und die Ergänzung von Auflagen               11. als Mitglied der Schiffsmannschaft\nsind zulässig. Der Betroffene hat den Auflagen                  a) entgegen § 1.03 Nr. 1 eine Anweisung des\nnachzukommen.\"                                                     Schiffsführers nicht befolgt oder den Schiffs-\nführer bei der Erfüllung der ihm nach der\nRheinschiffahrtpolizeiverordnung        oblie-\n4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:\ngenden Pflichten nicht unterstützt oder\n,,Zugelassene Sammelstellen\".\nb) entgegen § 1.17 Nr. 1 Satz 2 sich von der\nUnfallstelle entfernt.\n5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift:                           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\n,,Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes\".             Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                                     1211\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-                 Anlage führt, auf denen Gegenstände über die\nsätzlich oder L.1 hrl~issig                                        Bordwand hinausragen,\nals Schiffsfü.hrer                                             8. entgegen§ 1.12 Nr.3 Satz 1, § 1.13 Nr.2, § 1.14\n1. entgew~n § 1.02 Nr. 4 während der Fahrt oder                  oder § 1.15 Nr. 2 eine Mitteilung· nicht unver-\ndes Betriebes nicht an Bord ist,                              züglich macht oder entgegen§ 1.17 Nr. 1 Satz 1\nfür die Benachrichtigung nicht so bald wie mög-\n2. entgegen§ 1.02 Nr. 5 Satz 3 eine Anweisung des                lich sorgt,\nFührers des Verbandes nicht befolgt,\n9. entgegen § 1.17 Nr. 3 die Schleusena ufsicht\n3. entgegen § 1.04 d i.e gebotenen Vorsichtsmaß-                 nicht sofort benachrichtigt,\nnahmen nicht trifft,                                   10. entgegen§ 1.16 zur Rettung nicht alle verfügba-\n4. entgegen § 1.06 ein Fahrzeug, einen Verband                   ren Mittel aufbietet oder nicht unverzüglich\noder gekuppelte Fahrzeuge führt, deren Länge,                Hilfe leistet,\nBreite, Höhe, Tiefgang oder Geschwindigkeit            11. entgegen§ 1. 17 Nr. 1 Satz 2 sich von der Unfall-\nden Gegebenheiten der Wasserstraße oder                     stelle entfernt,\nAnlagen nicht angepaßt sind,                           12. entgegen § 1.17 Nr. 2 nicht unverzüglich oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise für eine\n5. ein Fahrzeug führt,\nWahrschau sorgt,\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig\na bgelilden i:;t oder entgegen§ 13,02 Satz 2 zu     13. entgegen § 1.18 Nr. 1 bis 3 die erforderlichen\ntief eintaucht,                                          Maßnahmen zum Freimachen des Fahrwassers\nb) dessen Stabi.lität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch             nicht trifft,\ndie Ladung gefährdet ist,                           14. entgegen§ 1.19 eine Anweisung von Bedienste-\nc) auf dem entgegen § 1.0'7 Nr. 3 sich mehr                  ten der zuständigen Behörde nicht befolgt,\nFahrgäste als zugelassen befinden,                  15. entgegen § 1.20 die Bediensteten der zuständi-\nd) da:, entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut                gen Behörde bei der Überwachung nicht unter-\noder am;gerü!;lct ist, daß die Sicherheit der            stützt,\nan Bord bdi ndlichen Personen oder der              16. entgegen § 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-\nSchiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-               port ohne Erlaubnis durchführt,\npfüchtungen aus der Rheinschiffahrtpoli-\nzeiverordnung erfüllt werden können,                17. eine Anordnung nach § 1.22 nicht beachtet,\ne) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 nach           18. entgegen § 2.03 ein zur Güterbeförderung\nZahl oder Eignung nicht ausreicht, um die                bestimmtes Binnenschiff führt, das nicht\nSicherheit der an Bord befindlichen Perso-               geeicht ist,\nnen oder der Schiffahrt zu gewährleisten,           19. entgegen § 3.01 Nr. 3 die zusätzlichen Zeichen\noder auf dem entgegen § 8.09 sich ein Ma-                nicht setzt,\ntrose nicht befindet,\nf) dc::::;cn Ruder entgegen§ 1.09 Nr. 1 mit einer       20. entgegen § 3.02 oder § 3.05 Nr. 1 Lichter oder\nZeichen nicht vorschriftsmäßig oder andere als\nPerrnn besetzt is~ die hierfür nicht geeignet\noder nicht mindestens 16 Jahre alt ist,                  vorgeschriebene           Lichter      oder      Zeichen\ngebraucht,\ng) auf dem entgegen§ 1.09 Nr. 3 Satz 3 ein Aus-\nguck oder Posten nicht aufgestellt ist,             21. einer Vorschrift des § 3.03 über Flaggen und\nh) an Bord dessen entgegen § 1. 10 Nr. 1 Buch-               Tafeln oder des § 3.04 über Zylinder, Bälle und\nstaben a bis h eine der dort bezeichneten                Kegel zuwiderhandelt,\nUrkunden sich nicht befindet,                       22. entgegen § 3.05 Nr. 4 verbotene Flaggen oder\ni) an Bord dessen entgegen§ 1.11 ein Abdruck                 Tafeln gebraucht,\nder Rheinschiffa hrtpoHzeivcrordnung sich           23. entgegen § 3.06 Satz 1 Ersatzlichter                  nicht\nin der geltenden Fassung nicbt befindet,                 unverzüglich setzt,\nk). das entw'gcn §§ 2.01, 2,02 Nr. 1 oder 2 nicht       24. entgegen § 3.07 Lampen oder Scheinwerfer\nvorschriftsmäl}ig gekennzeichnet ist,                    gebraucht,\nl) an dem cn.t~~cgen § 2. 04 Nr. 1 Satz 1 oder\nNr. 2 Satz 1 die Einsenkungsmarkcn oder             25. ein Fahrzeug, einen Verband, gekuppelte Fahr-\ndie Tidgangsanzei~~cr n.icb.t angeLracht sind            zeuge, einen Schwimmkörper oder Fischereige-\noder                                                     räte\nrn) dcs:;.cn Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht               a) bei Nacht während der Fahrt nach § 3.08\nvorschriftsmäßig gekennzeichnet sind,                        Nr. 2, 3, § 3.09 Nr. 2 bis 5, §§ 3.10, 3.11 Nr. 2,\n§ 3.12 Nr. 2, 3, §§ 3.13 bis 3J6, 3.18,\nG. entge~:en § 1.10 Nr. 2 eine der auf Grund beson-              b) bei Nacht während des Stilliegens nach\nderer Bc::timmu ngen a us,gesteHten und in§ 1.10\n§ 3.20 Nr. 1, 2, §§ 3.21, 3.22, 3.23 Nr. 1, 3, §§ 326,\nNr. 1 Bu.ch::tJbcn a bis h bezeichneten Urkun-\n3.27 Nr. 1, § 3.28 Nr. 1,\nden nicht vorlegt,\nc) bei Tag während der Fahrt nach§ 3.29 Nr. 2\n7. entgegen § 1.12 Nr. 1 ein Fahrzeug, einen                          bis 5, § 3.30 Nr. 1, §§ 3.31 bis 3.33, 3.35, 12.02\nSchwimmkörper oder eine schwimmende                               Nr.6,","1212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) bei Tag wförend des Stilliegens nach§§ 3.37,                1) das Verhalten und die Zeichengebung wäh-\n3.38, 3.40, 3.41 Nr. 1,                                        rend der Fahrt oder beim Stilliegen bei\nnicht bezeichnet,                                                  unsichtigem Wetter nach §§ 6.30, 6.31, 6.32\nNr. 1, 2, § 9.08 Nr. 1, 2,\n26. einen Schwimmkörpn oder eine schwim-\nm) die Fahrt mit Radar nach § 6.33 Nr. 3, § 6.35\nmende Anlage bei Nacht während der Fahrt\noder beim Stilliegen nach§§ 3.19, 3.25 oder 3.28                   oder\nNr. 2 nicht vorschriftsmäßig bezeichnet,                       n) das Verhalten bei der Wahrnehmung des\nDreitonzeichens nach § 6.36\n27. entgegen§ 3.28 Nr. 3 die Anker eines schwim-                   zuwiderhandelt,\nmenden        Gerätes     nicht     vorschriftsmäßig\nbezeichnet,                                               36. entgegen § 6.15 in die Abstände zwischen Tei-\nlen eines Schleppverbandes hineinfährt,\n28. entgegen§ 3.42 die Anker eines Fahrzeugs oder\neines Schwimmkörpers nicht vorschriftsmäßig               37. entgegen § 6.17 Nr. 1 mit einem anderen Fahr-\nbezeichnet,                                                    zeug auf gleicher Höhe fährt oder entgegen\n§ 6.17 Nr. 2 zu nahe heranfährt,\n29. ein Fahrzeug führt, auf dem entgegen §§ 3.43,\n3.44, 3.47 Nr.1, 2 auf das Verbot des Betretens,          38. entgegen § 6.18 Anker, Trossen oder Ketten\ndes Rauchens oder des Stilliegens nebeneinan-                  schleifen läßt,\nder nicht vorschriftsmäßig hingewiesen wird,\n39. entgegen § 6.19 Nr. 1 das Fahrzeug treiben läßt,\n30. entgegen § 4.01 Nr. 1 Schallzeichen mit anderen\nals den vorgeschriebenen Geräten gibt,                    40. entgegen § 6.22 Nr. 1 vor dem Verbotszeichen\nnicht anhält oder entgegen § 6.22 Nr. 2 eine\n31. entgegen § 4.01 Nr. 2 mit den Schallzeichen\ngesperrte Wasserfläche befährt,\nnicht gleichzeitig die vorgeschriebenen Licht-\nzeichen gibt,                                             41. einer Anweisung der Schleusenaufsicht nach\n32. entgegen§ 4.01 Nr. 5, § 4.02 in Verbindung mit                 § 6.28 Nr. 1, § 6.29 Nr. 1 Buchstabe a zuwider-\nAnlage 6 die erforderlichen Schallzeichen                      handelt,\nnicht vorschriftsmäßig gibt,                              42. entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1 oder§ 6.34 Nr. 1 auf\n33. entgegen § 4.03 Nr. 1 Schallzeichen gebraucht,                 einem nicht vorschriftsmäßig ausgerüsteten\noder eingerichteten Fahrzeug oder Schleppver-\n34. einer Anordnung zuwiderhandelt, die durch\nband Radar benutzt,\nein Zeichen nach Anlage 7 Buchstabe A oder B\nerteilt wird (§ 5.01 Nr. 2 in Verbindung mit               43. entgegen§ 6.33 Nr. 4 Satz 2 auf einem Fahrzeug\nNummer 1),                                                      Radar benutzt, ohne daß die erforderliche\n35. einer Vorschrift über                                           zweite Person sich im Steuerstand aufhält,\na) die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach                  44. einer Vorschrift über\n§ 6.02 Nr. 1, 2,                                            a) das Stilliegen, Ankern oder Festmachen\nb) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                        nach §§ 7.01, 7.03 Nr. 1, § 7.04 Nr. 1, § 7.05\nBegegnen oder Überholen nach §§ 6.03 bis                        Nr. 1, §§ 7.07, 7.08,\n6.05, 6.07, 6.08 Nr. 1, §§ 6.09, 6.10,                      b) die Sicherung beim Ankern oder Festma-\nc) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                       chen nach § 7.02,\nWenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 3 oder bei der                  c) die Wache oder Aufsicht nach § 7.06,\nAbfahrt nach § 6.14,                                        d) das Mitführen von anderen Fahrzeugen als\nd) das Verhalten oder die Zeichengebung beim                       Schubleichtern in einem Schubverband\nÜberqueren einer Wasserstraße oder bei der                      nach§ 8.03,\nEinfahrt in oder der Ausfahrt aus Häfen                     e) die Kupplungen der Schubverbände nach\noder Nebenwasserstraßen nach§ 6.16,                              § 8.05 Nr. 3,\ne) das Verhalten zur Vermeidung von Wellen-                     f) Sprechfunk und Sprechverbindung auf Ver-\nschlag nach § 6.20 Nr. 1, 3,                                    bänden und gekuppelten Fahrzeugen nach\nf) die Zusammenstellung von Verbänden oder                          §§ 8.06, 8.07 oder 8.12,\ngekuppelten Fahrzeugen oder die Begehbar-                   g) die Verständigung zwischen Fahrzeugen\nkeit von Schubverbänden nach§§ 6.21, 8.08,                      eines Schleppverbandes nach § 8.11,\n8.10,                                                       h) die Fahrt, das Stilliegen, Wenden oder Anle-\ng) das Führen von Fähren nach § 6.23,                               gen auf dem kanalisierten Rhein oder im\nh) die Durchfahrt oder das Verhalten beim                           Bereich der dort gelegenen Schleusen,\nDurchfahren von Brücken, Schiffbrücken                          Schleusen vor häfen,       Schleusenkanäle,\noder Wehren nach § 6.24 Nr. 1, 2 Buch-                          Werkkanäle oder Wehre nach§ 9.01 Nr. 2, 3\nstabe a, § 6.25 Nr. 1, §§ 6.26, 6.27,                           zweiter Halbsatz, Nr. 4, 5 Satz 1, Nr. 6, 7,\ni) das Verhalten im Bereich oder beim Durch-                    i) Beschränkungen der Schiffahrt auf der\nfahren der Schleusen oder Schleusenvorhä-                       Strecke Oberwesel - St. Goar, bei Krefeld-\nfen nach § 6.28 Nr. 2 bis 5,                                    Uerdingen, im Bereich der Moselmündung,\nk) die Regelung der Ein- oder Ausfahrt in die                       bei Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach\noder aus der Schleuse nach § 6.28 Nr. 6, 7,                     § 9.06,","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                              1213\nk) Beschränkungen der Nachtschiffahrt auf                   e) dessen Besatzung entgegen§ 1.08 Nr. 2 oder\nder Strecke Bingen - St. Goar nach § 9.07                   § 8.09 nach Zahl oder Eignung nicht aus-\nSatz 1,                                                     reicht, um die Sicherheit der an Bord befind-\n1) die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01                   lichen Personen oder der Schiffahrt zu\nNr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach                    gewährleisten,\n§ 10.02 Satz 1 oder                                     f) an Bord dessen entgegen § 1.10 Nr. 1 Buch-\nm) die Höchstabmessungen der Schubverbände                      staben a bis h eine der dort bezeichneten\nund anderer Fahrzeugzusammenstellungen                      Urkunden sich nicht befindet,\nnach § 11.02 Nr. 1 oder 3 oder § 11.03                  g) das entgegen §§ 2.01 oder 2.02 Nr. 1 Satz 2\nzuwiderhandelt,                                                 nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist,\n45. entgegen § 7.09 Nr. 1 bis 3 zu nahe bei einem                h) das entgegen § 2.03 nicht geeicht ist,\nFahrzeug oder Schubverband mit gefährlichen                 i) an dem entgegen § 2.04 Nr. 1 Satz 1 Einsen-\nGütern stilliegt,                                               kungsmarken oder entgegen § 2.04 Nr. 2\nTiefgangsanzeiger nicht angebracht sind,\n46. entgegen§ 8.01 ein über 110 m langes Fahrzeug\nführt,                                                      k) dessen Anker entgegen § 2.05 Nr. 1 nicht\nvorschriftsmäßig bezeichnet sind,\n47. entgegen § 8.02 Nr. 1 einen Schubverband                     1) auf dem Schallgeräte nach§ 4.01 Nr. 1 Buch-\nschleppt oder schleppen läßt,                                   stabe a sich nicht befinden oder\n48. entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 mit einem Schub-                m) das entgegen § 8.01 über 110 m lang ist,\nverband eine Schlepptätigkeit ausübt,                   4. entgegen§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 einen Sondertrans-\nport ohne Erlaubnis durchführen läßt,\n49. entgegen § 8.03 a einen Schubverband mit\neinem Trägerschiffsleichter an der Spitze führt,        5. nicht dafür sorgt, daß auf dem Fahrzeug auf das\nVerbot des Betretens nach§ 3.43, des Rauchens\nSO. entgegen§ 8.04 einen Schubleichter fortbewegt,               nach § 3.44 oder des Stilliegens nebeneinander\n51. entgegen § 9.04 mit gekuppelten Fahrzeugen                   nach§ 3.47 Nr. 1 oder 2 vorschriftsmäßig hinge-\noder einem Verband auf gleicher Höhe mit                     wiesen wird,\nanderen gekuppelten Fahrzeugen oder einem                6. das Führen eines Fahrzeugs mit Radar anord-\nanderen Verband fährt oder                                   net oder zuläßt, das entgegen§ 6.33 Nr. 1 Satz 1\n52. entgegen § 9.09 Nr. 2 auf den Altrheinen zu                  nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist,\nschnell fährt.                                           7. entgegen§ 7.06 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß auf\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des                stilliegenden Fahrzeugen, die mit Gütern nach\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    Anlagen 9, 10 oder 11 beladen sind oder die\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt schließlich,                 nach dem Entladen solcher Güter noch nicht\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                  frei von gefährlichen Gasen sind, ständig eine\neinsatzfähige Wache vorhanden ist,\nals Eigentümer oder Ausrüster\n8. entgegen § 7.06 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die\n1. anordnet oder zuläßt, daß ein Fahrzeug, ein                 dort bezeichneten Fahrzeuge, Schwimmkörper\nSchwimmkörper oder ein Sondertransport ent-                 und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen\ngegen§ 1.02 Nr. 1 Satz 1 oder§ 1.21 Nr. 1 Satz 4            unter der Aufsicht einer Person stehen, die im\nvon einer nicht geeigneten Person geführt wird,             Bedarfsfall rasch eingreifen kann,\n2. entgegen § 1.06 die Führung eines Fahrzeugs,            9. anordnet oder zuläßt, daß ein Schubverband\neines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge                  entgegen § 8.02 Nr. 1 Satz 1 geschleppt wird\nanordnet oder zuläßt, deren Länge, Breite, Höhe,            oder entgegen § 8.02 Nr. 2 Satz 1 Schlepptätig-\nTiefgang oder Geschwindigkeit der zu befah-                 keit ausübt,\nrenden Wasserstraße oder der zu benutzenden\nAnlage nicht angepaßt sind,                            10. entgegen § 8.03 Satz 1 in einen Schubverband\n3. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet                andere Fahrzeuge als Schubleichter einstellt,\noder zuläßt,                                           11. entgegen§ 8.03 a einen Trägerschiffsleichter an\na) das entgegen § 1.07 Nr. 1 tiefer als zulässig            die Spitze eines Schubverbandes setzt,\nabgeladen ist oder entgegen§ 13.02 Satz 2 zu\n12. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes\ntief eintaucht,\nanordnet oder zuläßt, dessen Kupplungen den\nb) dessen Stabilität entgegen§ 1.07 Nr. 2 durch             Vorschriften des § 8.05 nicht entsprechen,\ndie Ladung gefährdet ist,\nc) auf dem sich entgegnen § 1.07 Nr. 3 mehr            13. die Inbetriebnahme eines Schub- oder Schlepp-\nFahrgäste als zugelassen befinden,                      verbandes anordnet oder zuläßt, der entgegen\n§§ 8.06 oder 8.12 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 mit einer\nd) das entgegen § 1.08 Nr. 1 nicht so gebaut\nSprechfunkanlage oder entgegen § 8.07 mit\noder ausgerüstet ist, daß die Sicherheit der\neiner Sprechverbindung nicht ausgerüstet ist,\nan Bord befindlichen Personen oder der\noder\nSchiffahrt gewährleistet ist oder die Ver-\npflichtungen aus der Rheinschiffahrtpoli-          14. die Inbetriebnahme eines Schubverbandes oder\nzeiverordnung erfüllt werden können,                     einer anderen Fahrzeugzusammenstellung","1214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nanordnet oder zuläßt, die entgegen§ 11.02 Nr. 1        2. a 1s Sc h i ff s f ü h r e r\noder 3 oder § 11.03 die Höchstabmessungen                 entgegen § 1.10 Nr. 1 Buchstabe i der Rhein-\nüberschreiten.\"                                           schiffahrtpolizei verordn ung das ordnungsge-\nmäß geführte Ölkontrollbuch an Bord nicht mit-\n7. Nach Artikel 5 wird folgender neuer Artikel 6 ein-            führt.\"\ngefügt:\n„Artikel 6                         8. Artikel 7 erhält folgende Überschrift:\nZuwiderhandlungen gegen das Altölgesetz                                      ,,Berlin-Klausel\".\nOrdnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. S\ndes Altölgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder         9. Artikel 8 erhält folgende Überschrift:\nfahrlässig                                                                        ,,Inkrafttreten\".\n1. als Schiffsführer,         Eigentümer      oder\nAusrüster\n§ 2\na) entgegen § 1.1 S Nr. 4 Satz 1 der Rheinschiff-\nfahrtpolizeiverordnung Rückstände von Öl             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\noder flüssigem Brennstoff einschließlich          tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nölhaltiger Abwässer nicht oder nicht regel-       über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\nmäßig abgibt oder                                 nenschiffahrt auch im Land Berlin.\nb) entgegen§ 1.15 Nr. 4 Satz 2 der Rheinschiff-\nfahrtpolizeiverordnung nicht dafür sorgt, daß\n§  3\nder Abgabevermerk im Ölkontrollbuch ein-\ngetragen wird,                                     Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}