{"id":"bgbl1-1979-46-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=21","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein","law_date":"1979-07-25T00:00:00Z","page":1209,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                            1209\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein\nVom 25. Juli 1979\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-              5, §§ 7.03, 8.04 Satz 2 oder § 10.03 oder an den\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt               Landebrücken nach§ 10.04 zuwiderhandelt,\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n3. entgegen§ 3.04 Satz 2 oder 3 mit einem Fahrzeug\nmer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nauf der Reede Mannheim-Ludwigshafen still-\nzuletzt geändert durch § t 3 Abs. 2 des Gesetzes vom\nliegt,\n6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), wird verordnet:\n4. entgegen § 4.04 mit einem Fahrzeug auf der\nReede Mainz anlegt oder\n§ 1                                5. entgegen § 10.05 als Talfahrer mit einem Fahr-\nDie Verordnung zur Einführung der Vorschriften                 zeug auf der Reede Emmerich stilliegt.\nfür die Reeden auf dem Rhein vom 13.August 1970\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\n(BGBI. I S. 1307) wird wie folgt geändert:\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n1. Der Überschrift wird folgende Abkürzung hinzuge-            Gebiet der Binnenschiffahrt handelt auch, wer vor-\nfügt: ,,(ReedenEV)\".                                      sätzlich oder fahrlässig\n2. Artikel 1 erhält folgende Überschrift:                      als Eigentümer oder Ausrüster\n,,Anwendungsbereich und zuständige Behörden\".             eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Hand-\n3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:                         lungen anordnet o.der zuläßt.\"\n4. Artikel 3 erhält folgende Überschrift:\n„Artikel 2                                               ,,Berlin-Klausel\".\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften\n5. Artikel 4 erhält folgende Überschrift: ,\nfür die Reeden auf dem Rhein\n,,Inkrafttreten\".\n( 1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätz-                                    §  2\nlich oder fahrlässig                                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nals Schi ff s führe r                                   tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-\n1. entgegen § 1.02 Nr. 1 oder § 1.03 mit einem Fahr-\nnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nzeug auf einem anderen als dem für das Fahr-\nzeug bestimmten Liegeplatz stilliegt,\n2. einer Vorschrift über das Stilliegen auf den Ree-                                 § 3\nden oder deren Liegeplätzen nach§ 1.02 Nr. 2 bis      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}