{"id":"bgbl1-1979-46-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=20","order":4,"title":"Siebenundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (27. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1979-07-24T00:00:00Z","page":1208,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1208                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSiebenundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(27. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 24. Juli 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des             nung für eine Höchstge.schwindigkeit von nicht\nAbsatzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im              mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind und\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-        2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr\n1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-        als 25 km/h gefahren wird (Betriebsvorschrift).\ndert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. l S. 1177),\nwird nach Anhören der zuständigen obersten Landes-         Dies gilt nicht, soweit das Mitführen von mehr als\nbehörden verordnet:                                        einem Anhänger durch andere Vorschriften unter-\nsagt ist.\n§ 2\n§ 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAbweichend von § 41 Abs. 10 der Straßenverkehrs-       leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nZulassungs-Ordnung sind hinter Kraftfahrzeugen mit        des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-         23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.\ndigkeit von nicht mehr als 30 km/h zwei Anhänger\nmit Auflaufbremse zulässig, wenn                                                     § 3\n1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-          dung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}