{"id":"bgbl1-1979-46-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=18","order":3,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch","law_date":"1979-07-20T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1979, Teil I\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung -\ndirekter Verbrauch\nVom 20. Juli 1979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 12, des§ 7 Abs. 3 und       4. § 3 a Abs. 1 wird wie folgt\ndes § 9 des Gesetzes zur Du rchf ü hru ng der gemein~:;a-     a) Nach S,atz 1 wird folgender '.Satz 2 eingefügt:\nmcn Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGIH.\n,,In den Fällen der in § 1 Nr. 3 genannten Rechts-\nI S. 1617), die durch A rUhl 38 Nr. 1 de:; Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden r::ind,\nakte, in denen die Kaution unter den dort\ngenannten Voraussetzungen nur in der dort\nsowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und de:1 § 25 Ab::;. 2 des\ngenannten Höhe je Tonne und Tag des Über-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nschreitens der Verpackungsfrist für verfallen zu\norganisationen wird im Einvernehmen mit den Bun-\nerklären ist, ist der Kautionsgeber zur Zahlung\ndesmi nislem der Finanzen und für Wirtschaft verord-\ndieses Betrages verpflichtet.\"\nnet:\nb) Der bisherige Satz     2 wird Satz 3 und wie folgt\ngeändert:\nDie Worte „Der Unterschiedsbetrag\" werden\nArtikel 1                                durch die Worte „Der zurückzuzahlende Betrag\"\nDie MilchfettverbiHigungsverordnung - direkter                 ersetzt.\nVerbrauch vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790), zuletzt         c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\ngeändert durch die Verordnung vom 7. Februar 1979\n(BGBl. I S. 153), wird wie folgt geändert:\n5. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten festzu-\n1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort„Butter\"\nlegenden Richtlinien über die Merkmale für aus\ndie Worte „und Rahm\" eingefügt.\nprivater Lagerhaltung auszulagernde Butter und\nauszulagernden Rahm teilt die Bundesanstalt den\nLagerhaltern mit.\"\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\n,.§ 1\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nAnwendungsbereich\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für            a) In Absatz 1 werden die Worte „die Butter\ndie Durchführung der Rechtsakte des Rates und der             schmelzen und\" gestrichen und nach dem Wort\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im                 ,,Butterreinfett\" die Worte „herstellen und\" ein-\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation für                   gefügt.\nMilch und Milcherzeugnisse                                b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:\n1. hinsichtlich des Absatzes von BuUer zu herab-               aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\ngesetzten Preisen                                                ,,a) einen Orts- und Lageplan der Betriebs-\na) an gemeinnützige Einrichtungen                                     räume, in denen die Butter oder der\nRahm gelagert und verarbeitet werden\nb) an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte\nsollen,\",\nEinheiten (Streitkräfte)\nbb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nc) für den unmittelbaren Verbrauch,\n„b) eine Beschreibung der vorgesehenen\n2. hinsichtlich    des Absatzes von Butter an                            Verarbeitungsvorgänge und der dabei\nbestimmte Sozialhilfe beziehende Verbraucher-                         zu verwendenden Butter- oder Rahm-\ngruppen sowie                                                        mengen sowie Art und Menge der Zuta-\n3. hinsichtlich des Absatzes von Butter und Rahm                         ten mit Angabe der voraussichtlichen\nzu herabgesetzten Preisen für den direkten Ver-                      Ausbeute.\"\nbrauch in der Form von Bullerreinfett.\"\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                         a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„1. hinsichtlich des Absatzes von Butter und Rahm              „Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben\nzu herabgesetzten Preisen die Bundesanstalt für           oder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verar-\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesan-               beitungsbetrieb mitzuteilen und die Butter oder\nstalt),\".                                                 den Rahm unmittelbar dorthin oder in einen von","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                             1207\nder Bundesanstalt zugelassenen Lagerraum zu            ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Butter\nverbringen.\"                                           oder den Rahm unverzüglich nach der Übernahme\nder in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und\nb) In Absatz 3 werden hinter dem Wort „Butter\"\ndie Worte\"' den Rahm\" eingefügt.                       dabei ein Kontrollexemplar in zwei Stücken unter\nAngabe der übernommenen Mengen Butter oder\nRahm, der Nummern der Verkaufsrechnung der\n8. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        Bundesanstalt und des Abholscheins oder der Aus-\nlagerungsbestätigung sowie mit den nach den in§ t\n,,(2) Soll in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngungen vorzulegen.\"\nt. Butter aus Beständen der Bundesanstalt oder aus\nprivater Lagerhaltung an gemeinnützige Ein-\nrichtungen oder an Streitkräfte oder                                      Artikel 2\n2. Butter aus Beständen der Bundesanstalt oder             Diese Verordnung gilt nach§ t 4 des Drillen Überlei-\nButter oder Rahm aus privater Lagerhaltung zur      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nHerstellung von Butterreinfett                      Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\nnen auch im Land Berlin.\ngeliefert werden, übersendet die Bundesanstalt\njeweils eine Durchschrift der Verkaufsrechnung\nund des Abholscheins, bei Butter und Rahm aus der                              Artikel 3\nprivaten Lagerhaltung die Auslagerungsbestäli-\ngung, an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühl-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nhaus gelegen ist, aus dem die Butter oder der Rahm       dung in Kraft.\nBonn, den 20. Juli t 979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}