{"id":"bgbl1-1979-46-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=14","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin","law_date":"1979-07-24T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1202                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften\nim Land Berlin\nVom 24. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  mit Ausnahme der §§ 87 a, 88 b und 111 des\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    Zweiten Wohnungsbaugesetzes;\n3. die Altbaumietenverordnung Berlin;\nArtikel 1                                4. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-\nweit sie bis zu dem nach Satz 1 maßgebenden\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes                         Zeitpunkt noch gelten.\nDas Zweite Bundesmietengesetz in der im Land Ber-               (2) Die Vorschriften des Wohnungsbindungsge-\nlin geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil lll, Gliede-           setzes und der Neubaumietenverordnung 1970\nrungsnummer 402-24, veröffentlichten bereinigten                bleiben unberührt.\"\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 17. November 1975 (BGBI. I S. 2867), wird wie folgt                             Artikel 2\ngeändert:\nKündigungsschutz bei Umwandlungen\nvon Mietwohnungen in Eigentumswohnungen\n1. § 15 erhält folgende Fassung:                               § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches\n..§ 15                        gilt im Land Berlin für Mietverhältnisse über Wohn-\nraum, auf die das Zweite Wohnraumkündigungs-\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohnraum\nwerden mit Wirkung vom 1. Januar 1983 freigege-         schutzgesetz am 31. Dezember 1975 nicht anzuwenden\nben.\"                                                    war, bis zum 31. Dezember 1984 in folgender Fassung:\n,.2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,\ndie zu seinem Hausstand gehörenden Personen\n2. § 18 erhält folgende Fassung:                                 oder seine Familienangehörigen benötigt. Ist an\n.. § 18\nden vermieteten Wohnräumen nach der Überlas-\nsung an den Mieter Wohnungseigentum begrün-\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-          det und das Wohnungseigentum veräußert wor-\nber 1982 außer Kraft. Gleichzeitig treten außer               den, so kann sich der Erwerber auf berechtigte\nKraft                                                         Interessen im Sinne des Satzes 1 nicht berufen.\"\n1. a)  das Erste Bundesmietengesetz,\nb) das Dritte Bundesmietengesetz,\nArtikel 3\nc) das Sechste Bundesmietengesetz,\nd) das Achte Bundesmietengesetz,\nElftes Bundesmietengesetz\ne) das Zehnte Bundesmietengesetz, ausgenom-\n§ 1\nmen § 2, der bereits am 30. November 1980\naußer Kraft tritt,                                                      Mieterhöhung\nf) das Elfte Bundesmietengesetz;                        (1) Im Land Berlin darf bei preisgebundenem Wohn-\n2. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des             raum, der bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden\nErsten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes          ist, und bei preisgebundenem Wohnraum, der in der","Nr. 46-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                              1203\nZeit vom 25. Juni 1040 bis zum 31. Dezember 1949               hältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere\nbezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im           wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen\nSinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes                    dauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht\ngeschaffen worden ist, die prcisrechtlich zulässige            einwandfreier oder unzureichender sanitärer Ein-\nGrundmüete vom 1.Januar 1981 und vom 1.Januar                   richtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder\n1982 an zur S1cherstellung der Wirt::;chaftlichkeit die-       unzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe-\nses Wohnraums und i;einer Instandhaltung jeweils um             sondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im\nbis zu fünf vom Hundert erhöht werden. Der Vermie-              Treppenhaus liegen und für die Benutzung von\nter kann die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklä-             mehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die\nrung jeweils vom 1. Dezember 1980 und vom 1. Dezem-             sich im Keller oder außerhalb des Hauses befinden;\nber 1981 an abgeben.\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-\n(2) Der Senat von BerHn wird ermächtigt, durch               ken, \\Vohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten\nRechtsverordnung den Vomhundertsatz für die nach                und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für\nAbsatz 1 zulässigen Mieterhöhungen zu bestimmen.                Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauord-\nnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von\n(3) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die preis-        Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bauli-\nrechtl ich zuläs,:;ige Miete jeweils nach dem Stande des        cher oder sonstiger Mängel untersagt ist.\nTages vor Zuiassu.ng der allgemeinen Grundmieterhö-\nhung abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:\n§ 4\n1. Umlagen für den Wasserverbrauch,\nEntsprechende Anwendung\n2. Kosten des Betriebes der zentralen Heizungs- und\nWarmwasserversorgungsanlagen,                             Die §§ 8, 10, 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten\nBundesmietengesetzes in der im Land Berlin gelten-\n3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbela-\nstungen seit dem 1. Juli 1953,                        den Fassung gelten entsprechend.\n4. Untermietzuschläge,\n§ 5\n5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\nanderen als Wohnzwecken,                                                    Mietpreisfreigabe\n6. Mieterhöhungen für Modernisierungen nach § 11               Die Mietpreise für den in § 1 bezeichneten Wohn-\nder Altbaumietenverordnung Berlin.                    raum werden-ab 1.Januar 1981 freigegeben, wenn es\nsich um\nDie in Satz 1 genannten Beträge dürfen neben der nach\nAbsatz 1 erhöhten Grundmiete erhoben werden.                1. Wohnraum in den bisher noch nicht preisfreien\nEinfamilienhäusern,\n§ 2                           2. Wohnraum in Zweifamilienhäusern\nMieterhöhung auf Grund einer Ertragsberechnung          handelt.\n(1) Weist der Vermieter nach, daß die nach §         1\nerhöhte Grundmiete um mindestens 5 vom Hundert\nunter der nach einer Ertragi,berechnung errechneten\nMiete bleibt, so hat die Preisbehörde eine Mieterhö-                                Artikel 4\nhung in Höhe des Unterschiedsbetrages zu genehmi-             Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes\ngen.\nDas Erste Bundesmietengesetz in der im Land Berlin\n(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch         geltenden, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nRechtsverordnung zur Ausführung des Absatzes 1             nummer 402-19, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nVorschriften zu erlassen über die Ertragsberechnung        zuletzt geändert durch § 26 des Gesetzes vom\nund das Genehmigungsverfahren, insbesondere über           23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), wird wie folgt geän-\n1. die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und         dert:\nBewirtschaftungskosten und die dafür zulässigen\nAnsätze einschließlich der Bewertung der Eigenlei-    1. § 1 erhält folgende Fassung:\nstung (laufende Aufwendungen),\n,,§ 1\n2. die Ermittlung und Anerkennung der den laufen-\n(1) Die Miete für preisgebundenen Wohnraum,\nden Aufwendungen gegenüberzustellenden Er-\nder bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist,\nträge,\nund für preisgebundenen Wohnraum, der in der\n3. die Wohnflächenberechnung.                                   Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949\nbezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel\nim Sinne des§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes\n§ 3\n· geschaffen worden ist, ist in der Höhe preisrecht-\nAusschluß von Mieterhöhungen                        lich zulässig, die sich aus der letzten vor dem\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht                                  1. Januar 1979 zustande gekommenen Vereinba-\nrung ergibt. Ist diese Miete bis zum 1. Dezember\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den             1980 durch die Preisbehörde herabgesetzt worden,\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnver-              so tritt an ihre Stelle die herabgesetzte Miete.","1204                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Vorschriften und Genehmigungen der Preis-              Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauord-\nbehörde, nach denen ei nc höhere als die in Absatz 1           nungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von\nbezeichnete Miete prcisrechtl ich zu lässig ist oder           Anordnungen der Wohnungsaufsicht wegen bauli-\nwird, bleiben unberührt.                                      cher oder sonstiger Mängel untersagt ist.\"\n(3) War eine Mietvereinbarung, die sich aus der\nlelzten, vor dem 1. Januar 1979 zustande gekomme-\nnen Vereinbarung ergibt, preisrechtlich unzulässig,                              Artikel 6\nso steht dieser Umstand vom 1. Januar 1979 an der          Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin\nWirksamkeit der Vereinbarung nicht entgegen, es\nsei denn, daß die Miete nach der Vereinbarung                 Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundes-\ndurch die Preisbehörde herabgesetzt worden ist.\"          minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\n2. § 2 erhält folgende Fassung:                               Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit\n,,§ 2                         dem Senat von Berlin die Altbaumietenverordnung\nBerlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n( 1) Die nach § 1 Abs.- 1 Satz t maßgebliche Miete     rungsnummer 402-22, veröffentlichten bereinigten\nkann auf Antrag des Mieters von der Preisbehörde          Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom\nbis zu der nach den bisherigen Vorschriften preis-        8. März 1979 (BGBL I S. 287), an dieses Gesetz anzupas-\nrechtlich zulässigen Miete herabgesetzt werden,           sen.\nwenn sie diese um mehr als 5 vom Hundert über-\nsteigt. Der Antrag kann bis zwölf Monate nach dem\n1. Dezember 1980 gestellt werden.                                                 Artikel 7\n(2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 enthaltenen                     Übergangsvorschriften\nVomhundertsatzes sind die preisrechtlich zulässi-\ngen Umlagen für Kosten des Betriebes von Hei-                                          § 1\nzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen nicht\nzu berücksichtigen.\"                                                   Begrenzung von Mieterhöhungen\n(1) Im Land Berlin gilt für Wohnraum, der nach Arti-\n3. § 4 wird aufgehoben.                                       kel 1 und 3 bis zum 31. Dezember 1982 der Mietpreis-\nbindung unterliegt, § 2 des Gesetzes zur Regelung der\n4. § 22 wird aufgehoben.                                      Miethöhe bis zum 31. Dezember 1984 mit der Maß-\ngabe, daß die Zustimmung zu einer Erhöhung des\n5. § 23 wird aufgehoben.                                      Mietzinses höchstens für einen Betrag verlangt wer-\nden kann, der die Grundmiete nicht um mehr als\n10 vom Hundert übersteigt.\n6. § 45 Nr. 1, 2, 4, 10 und 11 wird aufgehoben.\n(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die\nMiete, die am 31. Dezember 1982 preisrechtlich zuläs-\nsig war, abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:\nArtikel 5                            L Umlagen für den Wasserverbrauch,\nÄnderung des Zehnten Bundesmietengesetzes                   2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und\n§    3 des Zehnten Bu ndesmietengesetzes vom                    Warmwasserversorgungsanlagen,\n17. i'fovember 1975 (BGB!. I S. 2868) erhält folgende         3. Umlagen oder Zuschläge für laufende Mehrbela-\nFassung:                                                           stungen seit dem 1. Juli 1953,\n,,§ 3                            4. Untermietzuschläge,\nAusschluß von Mieterhöhungen                    5. Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu\nanderen als Wohnzwecken,\nDie §§ 1 und 2 gelten nicht\n6. Mieterhöhungen für Modernisierung nach§ 11 der\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den                Altbaumietenverordnung Berlin.\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnver-\nhältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere\nwegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen                                        § 2\ndauernder Feuchtigkeit, wegen hygienisch nicht                    Änderungsverfahren bei der Preisbehörde\neinwandfreier oder unzureichender sanitärer Ein-\nrichtungen; hygienisch nicht einwandfreie oder                (1) Ist am 30. November 1980 über einen Antrag\nunzureichende sanitäre Einrichtungen sind insbe-          nach § 2 des Zehnten Bundesmietengesetzes noch\nsondere Toiletten, die außerhalb der Wohnung im           nicht entschieden worden oder ist die Entscheidung\nTreppenhaus liegen und für die Benutzung von              noch nicht unanfechtbar geworden, so bleibt § 2 des\nmehr als einer Mietpartei bestimmt sind oder die          Zehnten Bundesmietengesetzes an wend bar.\nsich im KeHer oder außerhalb des Hauses befinden;            (2) Für andere Änderungsverfahren bei der Preisbe-\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-               hörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten             entschieden sind oder deren Entscheidung noch nicht\nund sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie für          unanfechtbar geworden ist, gilt unbeschadet des Arti-","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                           1205\nkcls 4 dieses G(~sdws die bis zum 31. Juli 1979 gültige                          Artikel 9\nRechtslage.\nInkrafttreten\nArtikel 8                            (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4\nNr. 1 und des Artikels 7 § 1 am ersten Tage des auf die\nBerlin-Klausel                        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDieses Gesdz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des         (2) Artikel 4 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1980, Arti-\nDritten Überleit.u ngsgesetzes auch im Land Berlin.       kel 7 § 1 am 1. Januar 1983 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}