{"id":"bgbl1-1979-46-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":46,"date":"1979-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)","law_date":"1979-07-23T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 5702 AX\n1979                                Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1979                                                                                                              Nr.46\nTag                                                                                In h a 1 t                                                                                    Seite\n23. 7. 79   Fünites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG)                                                                            ..........           1189\nGl0-1, 81-1, 8G-7-I, 821-1, 821-2, 8251-1, 820-1, 8252-1\n24. 7. 79    Zweites Geselz zur Änderung mietrechiHcher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im\nland Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1202\nl!Cll: 402-24-12; 402-24, 400-2, 402-19, 402-24-JI\n20. 7. 79   Sech,,tc Verordnung zur Anderunq der Milchfettverbilligungsverordnung -                                                                                direkter\nVerbruuch           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1206\n7847-11-1-8\n24. 7. 79    ~;iebcnundzwunzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung (27. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    1208\nneu: !)232-1-27\n25. 7. 79   Erste VerordnunrJ zur Anderunq der Verordnunq zur Einführung der Vorschriften für\ndie Reeden auf dem Rhein ......................................................... .                                                                                    1209\nWi0l-24\n25. 7. 79    Zweite Verordnung zur A.nderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrt-\npolizciverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1210\n9501-:n\n25. 7. 79   FünJtc Verordnuw1 zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Mehr-\nurbeibvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1215\n2032-1-10\n16. 7. 79   Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 49\nSatz 1 des Gerichtskostengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1216\n1 IOrl-5, :lG0-1\n23. 7. 79   Entscheidunq des Bunde::;verfossungsgerichts (zu § 1B Abs. l Salz 1 des Gesetzes über\ndie v~rhreitunq juqendqefährclender Schriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1216\n1104-5, 21Gl-1\n23. 7. 79   ßekanntmachunq zu § 35                        dt;S    Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1217\nneu: 423-1-7-GS\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1217\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1218\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1218\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(5. AFG-ÄndG)\nVom 23. Juli 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.(2) Um nachteilige Folgen von Veränderun-\nArtikel l                                                                             gen im Sinne von Absatz 1 für die betroffenen\nArbeitnehmer zu vermeiden oder zu mildern,\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nhat die Bundesanstalt unverzüglich alle erfor-\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                                                                     derlichen Vorkehrungen zu treffen. Sie hat bei\n(BGBI. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des                                                               ihren Maßnahmen nach den Vorschriften die-\nGesetzes vom 25. Juni 1979 (BGBl. I S. 797), wird wie                                                                ses Abschnittes das Interesse des Betriebes an\nfolgt geändert:                                                                                                      einer Geheimhaltung der geplanten Verände-\nrungen zu berücksichtigen, soweit dies mit dem\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                                                                    arbeitsmarktpolitischen Interesse an einer\nfrühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,.§ 15                                                                  einbar ist.\"\nAbs. 1 Buchstaben a bis c\" durch die Worte,.§ 17\nAbs. 1\" ersetzt; folgender Satz 3 wird angefügt:                                                      c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„Der Präsident des Landesarbeitsamtes hat die                                                                 ,.(3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach\nMitteilung des Arbeitgebers mit der Stellung-                                                               Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig\nnahme des Betriebsrates sofort an das örtlich                                                               unterlassen, so hat er der Bundesanstalt die\nzuständige Arbeitsamt weiterzuleiten.\"                                                                      Aufwendungen zu erstatten, die ihr durch die","1190                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nUmschulung <for entlassenen oder auf eine                    desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nandere Tiitigkeit. umgcsdzten A rlwitnehmer                  Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten\nfür die Dauer von sPchs Monaten entstehen.\"                  bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nGesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273),\n2. § 14 wird wie folgt gcfü1dert:                                     sowie Ausländern, die als Asylberechtigte\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                        nach§ 28 des Ausländergesetzes vom 28. April\n,,berücksichtigen\" die Worte „sowie die Kennt-                1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch\nnisse und Möglich keilen Dritter zu nutzen\"                  Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978\nangefügt.                                                    (BGBl. I S. 1108), .anerkannt sind und ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nb) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2.                    dieses Gesetzes haben,\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird              3. Ausländern, die ihren ständigen \\Vohnsitz im\nfolgender Satz angefügt:                                     Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn\n„Sie hat auch für Arbeitnehmer, die arbeitslos               ein Elternteil Deutscher im Sinne des Arti-\ngemeldet waren und denen eine gegenüber                      kels 116 des Grundgesetzes ist,\nihrer f rühcren Tätigkeit ungünstigere Beschäf-\n4. Ausländern, für die Verordnungen der Euro-\ntigung vermittelt wurde, die Vermittlungsbe-\npäischen Gemeinschaften das vorsehen,\nmühungen fortzusetzen, wenn diese ihr Stellen-\ngesuch aufrechterhalten.\"                               5. anderen Ausländern, wenn\na) sie selbst vor Beginn der förderungsfähigen\n3. § 1S wird wie folgt geändert:                                           Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                               Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehal-\nten haben und rechtmäßig erwerbstätig\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                                gewesen sind oder\n,,(2) Die Bundesanstalt soll Arbeitnehmer, die              b) zumindest ein Elternteil während der letz-\narbeitslos gemeldet sind, in Abständen von                       ten drei Jahre vor Beginn der förderungsfä-\nnicht länger als drei Monaten zu einer Arbeits-                  higen Ausbildung sich im Geltungsbereich\nberatung einladen. Sie hat dabei zu prüfen, ob                   dieses Gesetzes aufgehalten hat und recht-\ndie berufliche Eingliederung des Arbeitslosen                     mäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen\ninsbesondere durch die Teilnahme an einer                         von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren\nMaßnahme zur beruflichen Bildung oder an                         Verlauf der Ausbildung diese Vorausset-\neiner Maßnahme zur Verbesserung der Ver-                          zungen vorgelegen haben; von dem Erfor-\nmittlungsaussichten gefördert werden kann. Ist                   dernis der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit\ndie Teilnahme an einer Maßnahme zur berufli-                     eines Elternteils kann insoweit abgesehen\nchen Bildung oder an einer Maßnahme zur                          werden, als die Erwerbstätigkeit aus einem\nVerbesserung der Vermittlungsaussichten zur                      von dem erwerbstätigen Elternteil nicht zu\nberuflichen Eingliederung notwendig, hat sie                     vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird\nden Arbeitslosen zur Teilnahme aufzufordern.\"                    oder eine Erlaubnis zur Ausübung der\nErwerbstätigkeit für einen Zeitraum von bis\n4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort                             zu drei Monaten wegen Fristversäumung\n„berücksichtigen\" die Worte „sowie die Kenntnisse                     vorübergehend nicht vorgelegen hat.\"\nund Möglichkeiten Driller zu nutzen\" angefügt.\n8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nS. § 35 wird gestrichen.\n,,§ 40a\n6. § 36 Nr. 3 wird wie folgt geändert:                               ( 1) Die Bundesanstalt gewährt einem Antrag-\nsteller, der\na) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. mindestens ein Jahr lang eine die Beitrags-\n,,Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-\npflicht begründende Beschäftigung ausgeübt\nlichen Fortbildung oder Umschulung soll nicht\nhat und\ngefördert werden, wenn der Antragsteller vor-\naussichtHch auf dem für ihn in Betracht kom-             2. arbeitslos ist,\nmenden Arbeitsmarkt innerhalb angemesse-                 für die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden\nner Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der               Maßnahme mit einer Dauer bis zu einem Jahr\nangestrebten beruflichen Tätigkeit keine                 Berufsausbildungsbeihilfe        nach   § 40   ohne\nBeschäftigung finden kann.\"                             Anrechnung von Einkommen. § 44 Abs. 4 und\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                          § 107 gelten entsprechend.\n(2) Ist der Leistungssatz des Arbeitslosengeldes\n7. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           oder der Arbeitslosenhilfe, die der Antragsteller\n,,(2) Leistungen nach Absatz 1 werden gewährt               im Falle des Absatzes 1 zu Beginn der Maßnahme\nbeziehen könnte, höher als die für den Lebensun-\n1. Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nterhalt sich errechnende Berufsausbildungsbei-\nGrundgesetzes,\nhilfe wird diese in Höhe des Leistungssatzes des\n2. Ausländern im Sinne des Gesetzes über die                  Arb~itslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe\nRechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-             gewährt.\"","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                                  1191\n9. In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein                   (3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforder-\nSemikolon ersdzt und folgender Halbsatz ange-                 liche Dauer der beruflichen Tätigkeit werden Zei-\nfügt:                                                         ten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt\n,,dies gilt nicht für Maßnahmen, die das Ziel haben,          arbeitslos gemeldet oder als Gefangener (§ 168\nberuflidw KPnntnisse und Fertigkeiten festzustel-             Abs. 3a), aus Gründen, die nicht in seiner Person\nlen.\"                                                         lagen, beschäftigungslos war, angerechnet. Die\nDauer der nach Absatz 1 erforderlichen berufli-\n10. Nach § 41 wird folgendPr § 41 a eingefügt:                    chen Tätigkeit verkürzt sich jedoch höchstens auf\n,,§ 41 a                            die Hälfte.\n( 1) Die Bu ndesa nsta lt fördert die Teilnahme von           (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nArbeilslosen an Maßnahmen zur Verbesserung                    ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungslage\nihrer VermiUlungsa ussichten, um insbesondere                 durch Rechtsverordnung jeweils für ein Jahr\n1. über Fragen der Wahl von Arbeitsplätzen und                bestimmen, daß auch Antragsteller, die die Vor-\ndie Möglichkeiten der beruflichen Bildung zu              aussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nunterrichten oder                                         erfüllen, gefördert werden können.\"\n2. zur Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit\nbeizutragen, Arbeit aufzunehmen oder an               12. § 44 wird wie folgt geändert:\nberuflichen Bildungsmaßnahmen teilzuneh-                  a) Absatz 2 wird um folgende Nummer 4 ergänzt:\nmen.\n,,4. einen Beruf ergreifen will, in dem ein Man-\n(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 stehen den                              gel an Arbeitskräften auf dem für ihn in\nMaßnahmen der beruflichen Fortbildung gleich;                              Betracht      kommenden       Arbeitsmarkt\n§ 42 gilt nicht.\"                                                          besteht oder in absehbarer Zeit zu erwar-\nten ist, diesen ausüben kann; dies gilt nicht,\n11. § 42 erhält folgende Fassung:                                              wenn der Antragsteller einen Beruf aus-\nübt, in dem ein Mangel an Arbeitskräften\n,,§ 42\nauf dem für ihn in Betracht kommenden\n( 1) Gefördert werden                                                   Arbeitsmarkt besteht.\"\n1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen                    b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nBerufsausbildung, wenn sie danach mindestens                 „Dabei ist von dem Arbeitsentgelt derjenigen\ndrei Jahre beruflich tätig waren und                           Beschäftigung auszugehen, für die der Teilneh-\n2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsaus-                    mer zu Beginn der Maßnahme in Betracht\nbildung, wenn sie mindestens sechs Jahre                       kommt.\"\nberuflich tätig waren.                                    c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Unter-\nDie Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt sich                  haltsgeld aus einer\" die Worte „neben der Teil-\num zwei Jahre, wenn der Antragsteller an einer                     nahme an der Maßnahme ausgeübten\" einge-\nMaßnahme mit Vollzeitunterricht und einer                          fügt.\nDauer bis zu sechs Monaten oder an einer Maß-                 d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:\nnahme mit Teilzeitunterricht und einer Dauer bis\n,,( 5) Leistungen, die der Bezieher von Unter-\nzu vierundzwanzig Monaten teilnimmt. Eine\nhaltsgeld\nberufliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn\ndie Teilnahme an einer Maßnahme notwendig im                       1. von seinem Arbeitgeber wegen der Teil-\nSinne des§ 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist; ein Antragstel-                     nahme an einer Maßnahme oder\nler ohne abgeschlossene Berufsausbildung wird                      2. auf Grund eines früheren oder bestehenden\nnur ~iefördert, wenn er vor Beginn der Maßnahme                           Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer\nmindestens drei Jahre beruflich tätig war.                                Beschäftigung\n(2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer               für die Zeit der Teilnahme erhält oder zu bean-\nFortbildungs-        oder      Umschulungsmaßnahme                 spruchen hat, werden auf das Unterhaltsgeld\nbereits einmal nach diesem Gesetz gefördert wor-                   angerechnet, soweit sie nach Abzug der Steu-\nden, so wird er nur gefördert, wenn er danach min-                 ern, der Sozialversicherungsbeiträge und der\ndestens weitere drei Jahre beruflich tätig gewesen                 Beiträge zur Bundesanstalt zusammen mit dem\nist. Die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt                  Unterhaltsgeld das für den Leistungssatz maß-\nsich um ein Jahr, wenn die Voraussetzungen des                     gebende Arbeitsentgelt nach§ 111 übersteigen.\nAbsatzes 1 Satz 2 erfüllt sind. Eine berufliche                    § 117 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"\nTätigkeit ist nicht erforderlich,                             e) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n1. wenn der Antragsteller als Teilnehmer an                       „Dies gilt nicht, wenn er nach Beratung durch\neiner Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-                      die Bundesanstalt eine Tätigkeit aufnimmt, die\nnahme mit Vollzeitunterricht bis zu drei Mona-                zu einer dauerhaften beruflichen Eingliede-\nten oder mit Teilzeitunterricht bis zu zwölf                  rung führt.\"\nMonaten gefördert worden ist oder wenn er an              f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\neiner solchen Maßnahme teilnimmt,\n,,(8) Absatz 5 in der vom 1. August 1979 an gel-\n2. wenn die Teilnahme an einer Maßnahme not-                       tenden Fassung ist für Antragsteller, die am\nwendig im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ist.              31. Juli 1979 an einer Fortbildungs- oder","1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nUmschul ungsma ßnahme teil nehmen und vor          18. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ndiesem Zeitpunkt U ntcrhaltsgeld beantragt\na) Hinter den Worten „Fünften Unterabschnittes\"\nhaben, nicht anzuwenden, so lange dem\nwerden die Worte „und§ 127\" eingefügt.\nAntragsteller nach c!Pn am 31. Juli 1979 gelten-\nden Rechtsvorschriften ein höherer Leistungs-           b) Hinter der Zahl „37\" wird die Anführung\nanspruch zustünde. In diesem Fall sind die bis-               ,,Abs. 1\" eingefügt.\nherigen Rechtsvorschriften weiterhin anzu-              c) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nwenden.\"\n„Berufsfördernde und ergänzende Leistungen\nzur Rehabilitation werden auch gewährt, wenn\n13. In§ 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                  die berufliche Ausbildung im Sinne des § 40\ngefügt:                                                           wegen Art oder Schwere der Behinderung in\neiner besonderen Ausbildungsstätte für Behin-\n„Die Frist von drei Jahren verlängert sich                         derte stattfindet und in einem zeitlich nicht\n1. um die Zeiten, in denen ein Antragsteller                      überwiegenden Abschnitt schulisch durchge-\nwegen der Geburt und Betreuung eines Kindes                   führt wird.\"\nkeine Erwerbst.äti~~keit. ausgeübt hat, jedoch           d) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In ihm wird\nhöchstens um drei Jahre für jedes Kind,                      das Wort „Berufsausbildungsbeihilfe\" durch\n2. um die Dauer einer BeschMUgung als Arbeit-                    das Wort „Leistungen\" ersetzt.\nnehmer(§ 168 Abs. 1 Satz l) im Ausland, die für\ne) Folgender Satz 4 wird angefügt:\ndie weitere Ausübung des Berufes oder für den\nberuflichen Aufstieg nützlich und üblich ist,                1 Behinderte in anerkannten Werkstätten für\njedoch höchstens um zwei Jahre.\"                             :Sehinderte erhalten berufsfördernde und\nergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maß-\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                 nahmen im Eingangsverfahren sowie im\nArbeitstrainingsbereich, sofern erwartet wer-\n14. § 47 Abs. 2 wird gestrichen.                                        den kann, daß sie nach Teilnahme an diesen\nMaßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß\nwirtschaft lieh verwertbarer Arbeitsleistung im\n15. § 49 wird wie folgt geändert:                                       Sinne des § 52 Abs. 3 des Schwerbehinderten-\ngesetzes zu erbringen; Satz 3 gilt entsprechend.\"\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Zuschüsse sind in~~oweit nicht zu gewähren, als\n19. In § 63 Abs. 2 werden die Worte „der Binnenfi-\nder Arbeitgeber gleichartige Leistungen\nscherei einschließlich Teichwirtschaft, der See-\nerbringt oder vorau~,sichtlich erbringen wird.\"\nund Binnenschiffahrt,\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie fo]gt geändert:         .\nDas Wort „sechzig\" wird durch das Wort „acht-        20. § 66 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzig\" ersetzt.\nBeruht der Arbeitsausfall auf einem unabwend-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          baren Ereignis, so wird Kurzarbeitergeld frühe-\n,,(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf          stens vom ersten Tage dieses Ereignisses an\nAntrag gewährt. Dem Arbeitgeber ist ein                 gewährt, wenn die Anzeige unverzüglich erstattet\nschriftlicher lk::;chcid darüber zu erteilen, ob         worden ist.\"\nund für welchen Zeitraum sowie in welcher\nHöhe Leistungen gewährt werden. Der                 21. In § 71 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Worten\nBescheid kann Auflagen und Bedingungen ent-             ,,§ 61\" die Worte „Abs. 1\" eingefügt.\nhalten.\"\n22. In §75 Abs.2 Nr.1 wird die Zahl „15.\" durch die\n16. § 53 wird wie folgt geandert:                                  Zahl „31.\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 fol-             23. § 76 Abs. 2 _wird wie folgt geändert:\ngende Nummer 6a eingefügt:\na) In Satz 1 wird das Wort „Betrieben\" durch das\n,,6a. Familienheimfahrten,\"\nWort „Zweigen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1                  Er hat hierbei zu berücksichtigen, ob dadurch\n1\ngenannten Leistungen auch zur Begründung                      die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit vor-\neines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwär-\naussichtlich in wirtschafts- oder sozialpolitisch\ntern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine\nerwünschter Weise belebt werden wird.\"\nberufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.\"\nc) In Satz 4 werden nach dem Wort „soll\" die\nc) In Absatz 3 werden die Worte„47 Abs. 2\" durch                  Worte „nach Möglichkeit den fachlichen Gel-\ndie Worte „49 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.                        tungsbereich tariflicher Regelungen berück-\nsichtigen und\" eingefügt.\n17. § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n24. In § 79 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „4 und\"\n,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                             durch die Worte „3 und 4 sowie\" ersetzt.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                              1193\n25. § 91 wird wie folgt geändert:                                29. § 95 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,(2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse lie-          ,,§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\ngen, können durch die Gewährung von\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nZuschüssen an die Träger der Maßnahmen\ngefördert werden, soweit die Arbeiten sonst\nnicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt\ndurchgeführt würden und die Förderung nach             30. § 97 wird wie folgt geändert:\nLage und Entwicklung des Arbeitsmarktes                    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzweckmäßig erscheint. Die Förderung von                         ,,(2) Die Zuschüsse betragen in der Regel fünf-\nArbeiten, die ohne Verzug durchzuführen sind                  zig vom Hundert des tariflichen oder, soweit\noder üblicherweise ohne Verzug durchgeführt                   eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für\nwerden, ist ausgeschlossen. Neben den                         die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts.\nZuschüssen können auch Darlehen gewährt                       Sie dürfen achtzig vom Hundert dieses Arbeits-\nwerdE~n.\"\nentgelts nicht übersteigen. Zuschüsse, die höher\nb) In Absatz 3 wird der Punkt durch das Wort                        als fünfzig vom Hundert des Arbeitsentgelts\n,,oder\" crsetzt und folgende Nummer 4 ange-                   sind, sollen im Laufe der Förderung bis auf die-\nfügt:                                                         sen Vomhundertsatz herabgesetzt werden.§ 93\n,,4. die soziale Infrastruktur zu verbessern.\"                 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 gilt\nentsprechend.\"\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Absatz 2 ist in der bis zum 31.Juli 1979           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngeltenden Fassung anzuwenden, wenn die För-                     ,,(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem\nderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaf-                     31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli\nfung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden                   1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die\nist.\"                                                         Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbe-\nschaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt\nworden ist.\"\n26. § 92 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Träger können sein\n1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,             31. § 103 wird wie folgt geändert:\n2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten                   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nRechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n3. sonstige Unternehmen oder Einrichtungen des                              „darf\" ein Komma eingefügt und das Wort\nprivaten Rechts, wenn zu erwarten ist, daß die                        ,,sowie\" gestrichen.\nFörderung den Arbeitsmarkt in wirtschafts-                     bb) In Nummer 2 werden nach den Worten\noder sozialpolitisch erwünschter Weise belebt.\"                       „ausüben kann\" der Punkt gestrichen und\ndie Worte „und darf, sowie\" angefügt.\n27. § 93 wird wie folgt geändert:                                        cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „findet\" durch                          „3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann\ndie Worte „oder eine berufliche Ausbildungs-                              und für das Arbeitsamt erreichbar ist.\"\nstelle findet oder an einer Maßnahme zur\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\nberuflichen Bildung teilnehmen kann\" ersetzt.\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3\nb) In Absatz 3 werden die Worte „vermitteln\nersetzt:\nkann\" durch die Worte „oder eine berufliche\nAusbild u ngsstcllc vermitteln oder ihm die                          „Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit\nTeil nahmP an einer Maßnahme zur beruflichen                         sind die Interessen des Arbeitslosen und\nBildung ermöglichen kann\" ersetzt.                                   die der Gesamtheit der Beitragszahler\ngegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle\nUmstände des Einzelfalles, insbesondere\n28. § 94 erhält folgende Fassung:                                               die bisherige berufliche Tätigkeit und die\nberuflichen Kenntnisse und Fähigkeiten\n.. § 94\ndes Arbeitslosen, seine familiären und son-\n(1) Der Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom                         stigen persönlichen Verhältnisse, die Lage\nHundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiese-                             und Entwicklung des Arbeitsmarktes\nnen Arbeitnehmer für die innerhalb der Arbeits-                             sowie die Dauer der Arbeitslosigkeit zu\nzeit im Sinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden                           berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist\nerhalten haben. Er soll achtzig vom Hundert die-                            ferner, daß Umstände, die allein betrachtet\nses Arbeitsentgelts nicht übersteigen.                                      zumutbar wären, bei Vorliegen weiterer\n(2) Absatzlist in der bis zum 31.Juli 1979 gel-                        Umstände für den Arbeitslosen unzumut-\ntenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung                               bar sein können.\"\neiner Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem                       bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie\n1. August 1979 bewilligt worden ist.\"                                      folgt geändert:","1194                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n1. In Nu m mcr 1 wird folgender Halbsatz               die Worte „neununddreißig Wochen (neun\na ngdü gt:                                         Monaten)\" durch die Worte „zweihundertsieb-\n„auch wenn damit für den Arbeitslosen              zig Kalendertagen\",\nein anderc~r Zweig der gesetzlichen Ren-           die Worte „zweiundfünfzig Wochen (zwölf\ntenversicherung zuständig wird; die                Monaten)\" durch die Worte „dreihundertsech-\nberuflichen Kenntnisse und Fähigkei-               zig Kalendertagen\",\nten des Arbeitslosen sind in diesem\ndie Worte „achtundsiebzig Wochen (achtzehn\nZusammenhang besonders zu berück-\nMonaten)\" durch die Worte „fünfhundertvier-\nsichtigen,\".\nzig Kalendertagen\", und\n2. In Nummer 2 wird das Wort „oder\"\ndie Worte „hundertvier Wochen (vierund-\ndurch die Worte ,,, auch wenn der\nzwanzig Monaten)\" durch die Worte „sieben-\nBeschäftigungsort nicht täglich erreich-\nhundertzwanzig Kalendertagen\"\nbar ist; bei Beschäftigungen, die der\nArbeitslose von seinem Wohnort nicht              ersetzt.\ntäglich erreichen kann, sind die familiä-       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nren und sonstigen persönlichen Ver-                   ,,(2) Die Dauer des Anspruchs nach Absatz 1\nhältnisse des Arbeitslosen besonders zu            erhöht sich um die Dauer des nach§ 125 Abs. 1\nberücksichtigen,\" ersetzt.                         erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entste-\n3. In Nummer 3 wird der Punkt gestrichen               hung dieses Anspruchs noch nicht drei Jahre\nund das Wort „oder\" angefügt.                      verstrichen sind, höchstens jedoch auf dreihun-\n4. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                    dertzwölf Tage.\"\n„4. die Dauer, Lage oder Verteilung der         c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nArbeitszeit anders als bei der bishe-            ,,(3) Absätze 1 und 2 sind in der bis zum 31. Juli\nrigen Beschäftigung ist.\"                     1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der\ncc) Folgender Satz 5 wird angefügt:                            Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem\n„Näheres bestimmt die Bundesanstalt                     1. August 1979 entstanden ist.\"\ndurch Anordnung.\"\n34. § 107 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Leistet der\nArbeitslose\" durch die Worte „Nimmt der                     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nArbeitslose an einer Maßnahme zur Verbesse-                 b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nrung der Vermittlungsaussichten teil oder lei-\nstet er\" ersetzt.                                               „5.      Zeiten, in denen der Arbeitslose\na) wegen der Teilnahme an einer Maß-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nnahme der beruflichen Fortbildung\n,,(5) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anord-                            oder Umschulung Unterhaltsgeld bezo-\nnung Näheres über die Pflichten nach Absatz 1                               gen oder nur wegen des Vorranges\nSatz 1 Nr. 3. Sie kann auch Ausnahmen zulas-                                anderer Leistungen(§ 37) nicht bezogen\nsen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit                                 hat,\noder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die\nb) wegen einer berufsfördernden Maß-\nTeilnahme an einer zumutbaren Maßnahme\nnahme zur Rehabilitation beitrags-\nder beruflichen Bildung oder die Teilnahme an\npflichtig war (§ 168 Abs. 1a), oder\neiner Maßnahme zur Verbesserung der Ver-\nmittlungsaussichten nicht beeinträchtigt wird.\"                         c) wegen der Teilnahme an einer Bil-\ndungsmaßnahme Unterhaltsgeld auf\n32. § 104 wird wie folgt geändert:                                                 Grund einer Rechtsverordnung nach§ 3\nAbs. 5 in entsprechender Anwendung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Vorschriften dieses Gesetzes bezo-\naa) In Satz 1 werden die Worte „sechsund-                                  gen hat,\"\nzwanzig Wochen oder sechs Monate\"\ndurch die Worte „hundertachtzig Kalen-               c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndertage\" ersetzt.                                         ,,(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c gilt auch\nbb) In Satz 3 wird das Wort „drei\" durch das                    für Zeiten des Bezuges von Unterhaltsgeld vor\nWort „vier\" ersetzt.                                    dem 1. August 1979. Entscheidungen, die am\n1. August 1979 nicht mehr in zulässiger Weise\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                angefochten werden können, bleiben unbe-\n,,(5) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979               rührt.\"\ngeltenden Fassung anzuwenden, wenn der\nAnspruch auf Arbeitslosengeld vor dem                   35. § 110 wird wie folgt geändert:\n1. August 1979 entstanden ist.\"\na) Nummer 1a wird Nummer 2.\n33. § 106 wird wie folgt geändert:                                  b) Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4\na) In Absatz 1 Satz 2 werden                                       und erhalten folgende Fassung:\ndie Worte „sechsundzwanzig Wochen (sechs                       „3. Tage, für die dem Arbeitslosen das\nMonaten)\" durch die Worte „hundertachtzig                              Arbeitslosengeld\nKalendertagen\",                                                        a) nach § 120 dieses Gesetzes oder","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                                 1195\nb) nach § 66 des Ersten Buches Sozialge-                       und\" sowie nach den Worten „vorgenom-\nsetzbuch                                                    men wurde, weil\" die Worte\nversagt oder entzogen worden ist,                              ,, 1. die zu Beginn des Kalenderjahres ein-\n4. Tage d('r Arbeitslosigkeit nach der Erfül-                             getragene Lohnsteuerklasse dem für\nlung der Voraussetzungen für den                                      die Wahl der Lohnsteuerklasse maßge-\nAnspruch auf A rbeilslosengeld, an denen                             benden Verhältnis der monatlichen\nder Arbeitslose nicht bereit ist, jede zumut-                         Arbeitslöhne beider Ehegatten zu die-\nbare Beschäftigung aufzunehmen, die er                                sem Zeitpunkt offensichtlich nicht ent-\nausüben kann und darf, ohne für sein Ver-                             sprach oder\nhalten einen wichtigen Grund zu haben.\"                        2.   u\nc) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                        eingefügt.\n„In den Fällen der Nummer 3 Buchstabe b und                    bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nder Nummer 4 mindert sich die Dauer des                               ,.Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt die Lohn-\nAnspruchs auI Arbeitslosengeld höchstens um                            steuerklasse, die dem Verhältnis der\nvier Wochen.\"                                                          monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegat-\nten zu Beginn des Kalenderjahres entspro-\n36. § 112 wird wie folgt geändert:                                            chen hätte.\"\na) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum                       ,,(3) Absatz 2 in der vom 1. August 1979 an gel-\nüberwiegend                                                    tenden Fassung gilt auch für Ansprüche auf\n1. mit Leistungslohn (Akkordlohn) auf einem                   Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1979\nwitterungsabhängigen Arbeitsplatz oder in                entstanden sind, wenn die Entscheidung über\neinem Saison- oder Kampagnebetrieb oder                  den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in\n2. gegen ein Arbeitsentgelt, dessen Höhe sich                  zulässiger Weise angefochten werden konnte.\"\nweitgehend nach dem erzielten Umsatz\nrichtete,                                       39. § 118 wird wie folgt geändert:\nbeschäftigt, treten an die Stelle der in Satz 1           a) In Absatz 1 Nr. 1 werden vor dem Wort„Unter-\ngenannten zwanzig Tage sechzig Tage.\"                          haltsgeld\" die Worte „Berufsausbildungsbei-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                               hilfe nach § 40a oder\" eingefügt.\naa) In Nummer 2a werden jeweils nach den                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWorten ,,§ 112a\" die Worte „Abs. 1\" einge-             ,,Absatz 2 ist in der bis zum 31. Juli 1979 gelten-\nfügt.                                                  den Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch\nbb) In Nummern 3 und 4 b werden jeweils                        auf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979\nnach den Worten,,§ 107\" die Worte „Abs. 1\"             entstanden ist.\"\neingefügt.\nc) In Absatz 7 werden die Worte „am Wohn- oder            40. Folgender § 118a wird eingefügt:\nAufenthaltsort\" durch die Worte„am Wohnsitz                                            ,,§ 118a\noder gewöhnlichen Aufenthaltsort\" ersetzt und\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht\nnach den Worten „seiner Ausbildung\" die\nWorte „nach Lage und Entwicklung des                      während der Zeit, in der der Arbeitslose Schüler\nArbeitsmarktes\" eingefügt.                                oder Student einer Schule, Hochschule oder son-\nstigen Ausbildungsstätte ist, wenn die Ausbildung\nd) Folgender Absatz 10 wird angefügt:                         die Arbeitskraft eines Schülers oder Studenten im\n,,(10) Absatz 3 Satz 2 ist auf Ansprüche auf            allgemeinen voll in Anspruch nimmt.\nArbeitslosengeld, die vor dem LA ugust 1979                   (2) Absatz 1 ist auf Ansprüche auf Arbeitslosen-\nentstanden sind, nicht anzuwenden.\"                       geld, die vor dem 1. August 1979 entstanden sind,\n37. § 112a wird wie folgt geändert:                               nicht anzuwenden.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n41. In § 120 werden die Worte „beim Arbeitsamt\"\nb) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                gestrichen.\n„Eine Verminderung des Ansprnchs auf\nArbeitslosengeld ist ausgeschlossen.\"                 42. In § 122 Satz 1 wird das Wort „gezahlt\" durch die\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          Worte „auf das von dem Arbeitslosen angegebene\n,,(2) Absatz 1 Satz 3 ist erstmals anzuwenden,          Konto bei einem Geldinstitut überwiesen oder an\nwenn das für die Bemessung des Arbeitslosen-              seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-\ngeldes maßgebende Arbeitsentgelt nach dem                 ort übermittelt\" ersetzt.\n31. Juli 1979 erhöht wird.\"\n43. § 124 wird gestrichen.\n38. § 113 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      44. Dem § 127 wird folgender Absatz 2 angefügt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn\"                  .,(2) Hat sich der Beginn der Beschäftigung, durch\ndie Worte „der Arbeitslose dies beantragt          die die Arbeitslosigkeit beendet worden ist,","1196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndadurch verzögcrl, daß der bisherige Arbeitgeber              Worte „sechsundzwanzig Wochen\" durch die\ndes Arbeitslosen eine Ablösung verlangt, so hat               Worte „h undertachtzig Kalendertage\" ersetzt\nder bisherige Arbeitgeber der Bundesanstalt die                und nach den Worten „gestanden hat;\" die\nAufwendungen für den Arbeitslosen zu erstatten,               Worte „Absatz 3 gilt nicht;\" eingefügt.\ndie ihr durch die Gewährung von Leistungen nach\ndiesem Gesetz für die Zeit der Verzögerung                 c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nerwachsen sind.\"                                                 ,,( 4) Bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten\nnach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 Nr. 4 in der\n45. § 129 erhält folgende Fassung:                                 bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzu-\nwenden, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem\n.. § 129                                1. August 1979 bewilligt worden ist.\"\n( 1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt,\nin dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der      48. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte\nArbeitslosigkeit seinen Wohnsitz oder, solange er         ,,5 Nr. 2a oder Absatz\" gestrichen.\nsich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, das\nArbeitsamt, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei      49. In§ 137 Abs. 2 werden die Worte „das Vermögen\nEintritt der Arbeitslosigkeit seinen gewöhnlichen          seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehe-\nAufenthalt hat.                                            gatten oder das Vermögen seiner im gemeinsamen\n(2) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der          Haushalt lebenden leiblichen Eltern oder Kinder\"\nArbeitslosigkeit gewöhnlich außerhalb des Gel-             durch die Worte „das Vermögen seines nicht dau-\ntungsbereiches dieses Gesetzes auf und hat er kei-         ernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Ver-\nnen Wohnsitz im Geltungsbereich·dieses Gesetzes,           mögen der Eltern eines minderjährigen unverhei-\nso ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk          rateten Arbeitslosen\" ersetzt.\ner erstmalig seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nbegründet. Der Präsident der Bundesanstalt kann        50. § 138 wird wie folgt geändert:\nim Einzelfall und für Gruppen von Fällen ein\nArbeitsamt für zuständig erklären.\"                        a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,,(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung\n46. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          sind als Einkommen zu berücksichtigen\n1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich\na) In Satz 1 werden nach den Worten „beim\nder Leistungen, die er von Dritten erhält\nArbeitsamt\" die Worte ,,. einer sonstigen\noder beanspruchen kann, soweit es nicht\nDienststelle der Bundesanstalt oder einer mit\nnach § 115 anzurechnen ist; Unter haltsan-\nder Arbeitsvermittlung beauftragten Stelle\"\nsprüche gegen Verwandte zweiten oder ent-\neingefügt.\nfernteren Grades sind nicht zu berücksichti-\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                           gen,\nc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2                 2. Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht\nund 3; Satz 2 erhält folgende Fassung:                           dauernd getrennt lebenden Ehegatten und\n„Das Arbeitsamt kann auch anordnen, daß sich                     der Eltern eines minderjährigen unverhei-\nder Arbeitslose vorübergehend in kurzen Zeit-                    rateten Arbeitslosen, soweit es jeweils fünf-\nabständen meldet, wenn                                           undsiebzig Deutsche Mark in der Woche\n1. der begründete Verdacht besteht, daß der                      übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um\nArbeitslose eine Beschäftigung oder selb-                    fünfunddreißig Deutsche Mark für jede Per-\nständige Tätigkeit ausübt, die er dem                        son, der der Angehörige auf Grund einer\nArbeitsamt nicht angezeigt hat,                              rechtlichen oder sittlichen Pflicht nicht nur\ngeringfügig Unterhalt gewährt; hierbei wird\n2. Umstände vorliegen, die erwarten lassen,                      der Arbeitslose nicht mitgerechnet.\ndaß der Arbeitslose zukünftig wieder bei\ndemselben Arbeitgeber eine Beschäftigung                   (2) Einkommen im Sinne der Vorschriften\naufnehmen wird, insbesondere, wenn der                 über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen\nArbeitslose zuletzt bei seinem Ehegatten               in Geld oder Geldeswert. Abzusetzen sind\noder einem Verwandten gerader Linie                    1. die auf das Einkommen entfallenden Steu-\nbeschäftigt war und in den letzten zwei Jah-                 ern,\nren vor der Arbeitslosmeldung bereits ein-             2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und\nmal nach Beendigung einer solchen Beschäf-                   zur Bundesanstalt sowie Beiträge zu öffentli-\ntigung Arbeitslosengeld bezogen hat.\"                        chen oder privaten Versicherungen oder\nähnlichen Einrichtungen, soweit diese Bei-\n47. § 134 wird wie folgt geändert:                                       träge gesetzlich vorgeschrieben oder nach\na) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die                          Grund und Höhe angemessen sind,\nWorte „zehn Wochen\" durch die Worte „siebzig               3. die notwendigen Aufwendungen zur Erwer-\nKalendertage\" und die Worte „sechsundzwan-                       bung, Sicherung und Erhaltung der Einnah-\nzig Wochen oder sechs Monate\" durch die                          men.\"\nWorte „hundertachtzig Kalendertage\" ersetzt.           b) In Absatz 4 werden das Wort „Einkünfte\"\nb) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden nach den               durch das Wort „Einnahmen\" und der Punkt am\nWorten „der Ausbildung mindestens\" die                     Ende des Satzes durch einen Strichpunkt","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                            1197\nersetzt sowie folgender Halbsatz angefügt: ,,er              Konkursausfallgeld nach den für ihn außerhalb\nkann dabei auch Nähere::; über die Berechnung               des Geltungsbereichs des Einkommensteuerge-\ndes Einkommen:; bestimmen und für die nach                   setzes maßgebenden Vorschriften nicht der\nAbsatz 2 abzusetzenden Beträge Pauschbeträge                Steuer, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 1\nIestsetzen.\"                                                um die Steuern zu vermindern, die im Falle der\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                            Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom\nArbeitslohn erhoben würden. Das gleiche gilt\n,,(5) Bi.s zum Ablauf von drei Kalendermonaten\nin den Fällen, in denen der Arbeitnehmer inl\nnach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 1 in der bis\nInland einkommensteuerpflichtig ist, die Steu-\nzum 31. Juli l 9'79 geltenden Fassung anzuwen-\nern jedoch nicht durch Abzug vom Arbeitslohn\nden, wenn die Arbeitslosenhilfe vor dem\nerhoben werden.\"\n1. August 1979 bewilligt worden ist und ein\nbestehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe\nsonst entfallen oder sich mindern würde.\"             54. § 141 e wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze 3\n51. § 139 wird wie folgt geändert:\nund 4 ersetzt:\na) In Satz 1 werden die Worte „im gemeinsamen                   „Hat der Arbeitnehmer die Ausschlußfrist aus\nHaushalt\" er:~etzt durch die Worte nicht dau-                Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten\nernd getrennt\".                         \"                    hat, so wird das Konkursausfallgeld gewährt,\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                              wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten\n,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-             nach Wegfall des Hindernisses gest~llt worden\ngruppe C gewahrt.\"                                           ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der\nAusschlußfrist zu vertreten, wenn er sich nicht\n52. § 141 b wird wie iol~1t geändert:                               mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durch-\nsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.\"\na) In Ab:;atz 2 werden nach dem \\,'\\!ort „die\" die\nWorte „unabhängig von der Zeit, für die sie               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngeschuldet werden,\" eingefügt.                                ,,(3) Absatz 1 ist in der bis zum 31. Juli 1979\nb) Ab:;atz 4 erhält folgende Fassung:                           geltenden Fassung anzuwenden, wenn das\n,,(4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des\nKonkursverfahren vor dem 1. August 1979\nAbweisung:-;beschlw:;.::,es nach Absatz 3 Nr. 1              eröffnet worden ist und die Entscheidung über\nweitergearbeitet, so treten an die Stelle der letz-          den Anspruch auf Konkursausfallgeld zu die-\nten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden                    sem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise\ndrei Monate des Arbeitsverhältnisses die letz-               angefochten werden kann.\"\nten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehen-\nden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.\"            55. § 141 n wird wie folgt geändert:\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n,,(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „sowie\nBeschluß des Konkursgerichts, mit dem ein\n§ 141 m Abs. 1\" gestrichen.\nAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens\nüber sein Vermögen mangels Masse abgewie-                 c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nsen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein               ,,(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1\nBetriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern                 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem\nunverzüglich bekanntzugeben.\"                                Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen gelei-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                            stet werden, hat die Einzugsstelle dem Arbeits-\namt die nach Absatz 1 Satz 1 entrichteten Bei-\n,,(6) § 141 b Abs. 4 ist in der bis zum 31. Juli\nträge zu erstatten.\n1979 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-\nden, wenn das Konkursverfahren vor dem                           (3) Absätze 1 und 2 in der vom 1. August 1979\n1. A Uf~ust 1979 eröffnet worden ist und die Ent-            an geltenden Fassung sind erstmals in den Fäl-\nscheidung über den Anspruch auf Konkursaus-                  len anzuwenden, in denen das Konkursverfah-\nfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in                   ren nach dem 31. Juli 1979 eröffnet worden ist.\"\nzulässiger Weise angefochten werden kann.\"\n56. § 143 wird wie folgt geändert:\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n,,(7) Absatz 4 in der vom 1. August 1979 an gel-        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ntenden Fassung ist nicht a:nzuwenden, wenn die                ,,(1) Wer jemanden, der Berufsausbildungsbei-\nEntscheidung über den Anspruch auf Konkurs-                  hilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld nach die-\nausfallgeld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in                sem Gesetz, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-\nzulässiger Weise angefochten werden kann.\"                   geld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe\n(laufende Leistungen) beantragt hat oder\n53. § 141 d wird wie folgt geändert:                                bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        verpflichtet, diesem Art und Dauer der\nBeschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsent-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            gelts für die Zeiten zu bescheinigen, für die eine\n,,(2) Ist der Arbeitnehmer im Inland nicht ein-            laufende Leistung beantragt worden ist oder\nkommensteuerpflichtig und unterliegt das                     bezogen wird. Er hat dabei den von der Bundes-","1198                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nanstalt vorgesehenen Vordruck zu benutzen.               anstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag\nSätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine             einen Zuschuß in Höhe von fünfundsiebzig vom\nselbständige Tätigkeit übertragen wird.\"                 Hundert seiner Aufwendungen. Für die Antrag-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „als Bezieher                  stellung gelten die Ausschlußfristen des § 72\neiner laufenden Leistung\" durch die Worte                Abs. 2 Satz 1 und des § 88 Abs. 2 entsprechend.\"\n„eine laufende Leistung beantragt hat oder          64. Nach§ 166 werden folgende§§ 166a und 166b ein-\nbezieht und\" ersetzt.\ngefügt:\n,,§ 166a\n57. In § 144 Abs. 3 werden die Worte „den Bezieher\neiner laufenden Leistung\" durch die Worte                        § 160 Abs. 1 gilt für Beiträge zur gesetzlichen\n„jemanden, der eine laufende Leistung beantragt               Rentenversicherung entsprechend.\nhat oder bezieht.\" ersetzt.                                                             § 166b\n58. § 147 wird gestrichen.                                             (1) Die Bundesanstalt trägt die Beiträge zur Ver-\nsicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder\n59. In § 150 werden dieWorte ,,, im Falle des § 138                 zum Versicherungsunternehmen für Empfänger\nAbs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Sozial-               von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder\nordnung durch Rechtsverordnung\" gestrichen.                    Unterhaltsgeld, deren Befreiung von der Versiche-\nrungspflicht nach § 7 Abs. 6 des Angestelltenver-\n60. In § 154 wird folgender Absatz 1 eingefügt:                     sicherungsgesetzes oder nach Artikel 2 § 1 Abs. 5\n,,{ 1) Hat ein Bezieher von Kurzarbeitergeld,               des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsge-\nSchlechtwettergeld,          Arbeitslosengeld   oder           setzes nicht unterbrochen wird, bis zu der Höhe, in\nArbeitslosenhilfe die Leistung zu Unrecht erhal-               der sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-\nten, weil der Anspruch wegen des Eintritts einer               rung zu entrichten hätte, wenn der Leistungsemp-\nSperrzeit ruhte, so kann das Arbeitsamt mit dem                fänger nicht von der Versicherungspflicht befreit\nAnspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch                   worden wäre, höchstens jedoch bis zur Höhe des\nauf die genannten Leistungen abweichend von                    vom Leistungsempfänger auf Grund der Satzung\n§ 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in              der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung\nvoller Höhe aufrechnen.\"                                       geschuldeten oder im Lebensversicherungsver-\ntrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Lei-\n61. § 160 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                    stungsbezuges vereinbarten Beitrages. Der Lei-\nstungsempfänger wird insoweit von der Ver-\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den\npflichtung befreit, Beiträge zur Versicherungs-\nZuschuß nach § 405 der Reichsversicherungsord-\nnung.\"                                                         oder Versorgungseinrichtung oder zum Versiche-\nrungsunternehmen zu entrichten.\n62. § 163 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                        (2) Die Bundesanstalt entrichtet auf Antrag für\n,,( 1) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-             Leistungsempfänger, die nach dem 30. Juni 1978\ngeld gewährt wird, gilt als Arbeitsentgelt im Sinne            Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-\nder gesetzlichen Krankenversicherung das                       haltsgeld bezogen haben, jedoch am 1. August\nArbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht              1979 nicht mehr beziehen, Beiträge\nmit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem                   1. zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die\nArbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-                    Befreiung von der Versicherungspflicht in der\ngeld gewährt worden ist.                                           gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7\n(2) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne               Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes\ndes Absatzes 1 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-                  oder Artikel 2 § 1 Abs. 5 des Angestelltenversi-\nanstalt gewährt dem Arbeitgeber auf Antrag                         cherungs-Neuregelungsgesetzes unterbrochen\neinen Zuschuß zu seinen Aufwendungen für Emp-                      worden ist,\nfänger von Kurzarbeitergeld. Der Zuschuß beträgt               2. nach Maßgabe des Absatzes 1, wenn die Befrei-\nfünfzig vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt                     ung von der Versicherungspflicht in der gesetz-\nim Sinne des Absatzes 1 entfallenden Beitrages                     lichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 2 des\nnach dem Beitragssatz der Ortskrankenkasse, in                     Angestelltenversicherungsgesetzes oder Arti-\nderen Bezirk der Betrieb liegt. Für die Antragstel-                kel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nlung gilt die Ausschlußfrist des§ 72 Abs. 2 Satz 4                 regelungsgesetzes fortgedauert hat.\nentsprechend.\"\nDer Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem\n63. § 166 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                     31. Juli 1979 beim Arbeitsamt zu stellen.\"\n,,(2) Soweit Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-         65. In § 168 Abs. Ja Satz 1 werden nach dem Wort\ngeld gewährt wird, gilt als Bruttoarbeitsentgelt im           „erhalten\" die Worte „oder Ausbildungsbeihilfe\nSinne der gesetzlichen Rentenversicherung das                   nur wegen des Vorranges der Berufsausbildungs-\nArbeitsentgelt nach den§§ 68 und 86, vervielfacht              beihilfe nach § 40 nicht erhalten\" eingefügt.\nmit der Zahl der Ausfallstunden, für die dem\nArbeitnehmer Kurzarbeiter- oder Schlechtwetter-           66. § 186a wird wie folgt geändert:\ngeld gewährt worden ist.                                       a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n(3) Den Beitrag für das Arbeitsentgelt im Sinne                ,,{1) Die Mittel für die Produktive Winterbau-\ndes Absatzes 2 trägt der Arbeitgeber. Die Bundes-                   förderung nach den §§ 78 und 80 einschließlich","Nr. 46 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                          1199\nder V crwa !tu ngskostcn und der sonstigen         69. In§ 217 Abs. 1 werden die Worte „15. Oktober\"\nKosten, die mit der Gewährung der genannten             durch die Worte 1. September\" ersetzt.\n11\nLeistungen zusammenhängen, werden von den\nArbcitv,c·bern des Baugewerbes, in deren\n70. § 231 wird wie folgt geändert:\nBctrieb{~n die ganzjährige Beschäftigung durch\nLeistungen nach den §§ 77 bis 80 zu fördern ist         a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n(§ 76 Abs. 2), durch eine Umlage aufgebracht.              „3. entgegen§ 141 b Abs. 5 einen Beschluß des\nDie Umlage ist monatlich nach einem Vomhun-                     Konkursgerichts, mit dem ein Antrag auf\ndertsatz der Bruttoarbeitsentgelte der in den                   Eröffnung des Konkursverfahrens man-\nw~nannten Betrieben beschäftigten Arbeiter zu                   gels Masse abgewiesen worden ist, nicht.\nerheben. Die Verwaltungskosten und die son-                     oder nicht unverzüglich bekanntgibt,\".\nstigen Kosten werden pauschaliert.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 bis 4\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4\" und\ndie Worte „Absatz 1 Nr. 5\" durch die Worte\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n.,Absatz 1 Nr. 3 und 5\" ersetzt.\n.,Der Bundesminister für Arbeit und So-\nzialordnung bestimmt durch Rechtsver-\n71. In§ 237 werden die Worte .. §§ 150, 173 Abs. 1\"\nordnung das Nähere über die Berechnung\ndurch die Worte .. § 173 Abs. 1\" ersetzt.\ndes Umlagesatzes, die Zahlung und Einzie-\nhung der Umlage sowie die Höhe der Pau-\nschale nach Absatz 1 Satz 3.\"\nArtikel 2\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nÄnderung des Heimkehrergesetzes\n67. § 191 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         Das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt\n11 ( 1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die          Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten\nAufgaben der Selbstverwaltung wahr. Sie sind               bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nüber die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt                  kel 40 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\numfassend zu unterrichten; Ergebnisse von Unter-           wird wie folgt geändert:\nsuchungen und Statistiken sind ihnen unverzüg-\nlich zugänglich zu machen. Sie haben alle aktuel-          1. Abschnitt V erhält folgende Fassung:\nlen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten und\nMaßnahmen zur Erreichung der Ziele nach §§ 1                                      „Abschnitt V\nund 2 dieses Gesetzes zu erörtern. Sie haben insbe-                    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe\nsondere dahin zu wirken, daß auf dem Arbeits-\nmarkt ihres Bereiches                                                                  § 12\nArbeitslosengeld wird nach Maßgabe der\n1. offene Stellen zügig besetzt und Beschäfti-\nBestimmungen des          Arbeitsförderungsgesetzes\ngungsmöglichkeiten geschaffen werden, um\ngewährt, soweit im folgenden nichts Abweichendes\nArbeitslosigkeit und unterwertige Beschäfti-\nbestimmt ist.\ngung zu verhindern oder zu beseitigen,\n§ 13\n2. die Berufe festgestellt werden, in denen ein\nMangel an Arbeitskräften besteht oder in                  Die Anwartschaftszeit (§ 100 Abs. 1 in Verbin-\nabsehbarer Zeit zu erwarten ist (§ 44 Abs. 2           dung mit § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes) gilt\nNr. 4) und diesem Mangel entgegengewirkt               am Tage der ersten Arbeitslosmeldung nach der\nwird,                                                  Heimkehr, an dem die sonstigen Voraussetzungen\nfür den Anspruch vorliegen, als erfüllt, wenn der\n3. das Angebot an Bildungsmaßnahmen und Aus-                  Heimkehrer aus Gründen, die er nicht zu vertreten\nbildungsplätzen bedarfsgerecht gestaltet und           hat, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach\ndie Bildungsbereitschaft der Arbeitnehmer              dem Arbeitsförderungsgesetz für die Dauer von\ngesteigert werden,                                     312 Tagen erworben hat.\n4. die berufliche Eingliederung von Personen\n§ 14\ngdördert. wird, deren Unterbringung unter den\nüblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes                   Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\nerschwert ist und                                      richtet sich nach der Dauer der Kriegsgefangen-\nschaft, Internierung oder Verschleppung. § 106\n5. Beschäfligu ngsprobleme als Folge wirtschaftli-            Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt\ncher Strukturwandlungen vermieden oder                 entsprechend.\ngelöst werden.\n§ 15\nDer Erfolg ei ngelciteter Maßnahmen ist zu über-\nDie Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich\nwachen. Im übrigen ergibt sich der Umfang der\nnach dem Arbeitsentgelt im Sinne des§ 112 Abs. 7\nAufgaben und Befugnisse der Organe aus Gesetz\ndes Arbeitsförderungsgesetzes.\nund Satzung (§ 214).\"\n§ 16\n68. In§ 198 Salz 1 wird der Punkt durch das Wort\nTrifft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach\n.,oder\" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\ndiesem Gesetz mit einem Anspruch auf Arbeitslo-\n11 4. das Mitglied es beantragt.\"                              sengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz zusam-","1200                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nmcn, so geht der Anspruch mit dem höheren Lei-                   1979 entstanden ist, in der bis zum 31. Juli 1979\nstungssatz, bei gleich hohem Leistungssatz der                    geltenden Fassung für die gesamte Anspruchs-\nAnspruch nach dem A rbeitsfördcrungsgesetz vor.                   dauer anzuwenden.\"\nBeträgt die Dauer beider Ansprüche insgesamt\nmehr als 312 Tage, so mindert sich der nach Satz 1       3. In § 23 a werden die Worte „Der im § 23 Abs. 3\"\nnachrangige Anspruch insoweit, als beide Ansprü-              durch die Worte „Das nach§ 23 Abs. 3\", die Worte\nche zusammen 312 Tage übersteigen.                            „vorgesehene Grundlohn\" durch die Worte\n·,,zugrunde zu legende Arbeitsentgelt\" und die\nWorte „niedrigen Grundlohn\" durch die Worte\n§ 17\n,,niedrigeren Arbeitsentgelt\" ersetzt.\nDer Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht\nmehr geltend gemacht werden, wenn nach der\n4. § 24 wird gestrichen.\nHeimkehr drei Jahre verstrichen sind.\nArtikel 3\n§ 18\nDer Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem                   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nGesetz begründet die Kranken-, Unfall- und Ren-              In § 19 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\ntenversicherungspflicht sowie den Anspruch auf          (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I\nArbeitslosenhilfe in gleicher Weise wie der Bezug       S. 3015), zuletzt geändert durch§ 11 des Gesetzes vom\nvon Arbeitsloseng(-~}d nach dem Arbeitsförde-            23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184 ), wird der Punkt am Ende\nrungsgesetz.                                            der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 6 angefügt:\n§ 19\nErhalten Angehörige des Heimkehrers Arbeits-          „6. ergänzende Leistungen, insbesondere Beiträge zur\nlosenhilfe, so bleiben das Einkommen des Heimkeh-               gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.\"\nrers sowie Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die der\nHeimkehrer für seine Person erhJlt, bei der Prü-                                   Artikel 4\nfung der Bedürftigkeit für 26 Wochen außer\nBetracht. Diese Frist beginnt mit dem Tage, für den           Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nder Heimkehrer erstmals nach seiner Aufenthalt-               In § 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der\nnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ein-             im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nkommen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln              821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nerhält.\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni\n§ 20                           1979 (BGBl. I S. 797), wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAbschnitt V ist in der bis zum 31. Juli 1979 gel-        ,.(7) Die Befreiung nach Absatz 2 gilt für Zeiten im\ntenden Fassung anzuwenden, wenn der Anspruch             Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 nicht, wenn vor diesen Zei-\nauf Arbeitslosengeld vor dem 1. August 1979 ent-          ten eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Renten-\nstanden ist. Ist am 1. August 1979 ein auf hundert-       versicherung zurückgelegt ist und wenn mit dem\nsechsundfünzig oder zweihundertvierunddreißig             Antrag auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder\nTage festgesetzter Anspruch auf Arbeitslosengeld          Unterhaltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur\nnoch nicht erschöpft, so verlängert sich die Dauer        gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundes-\nvon hundertsechsundfünfzig Tagen auf zweihun-             anstalt für Arbeit beantragt wird.\"\ndertvierunddreißig Tage, die Dauer von zweihun-\ndertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf\nTage.\"                                                                             Artikel 5\nÄnderung des\n2. § 23 wird wie folgt geändert:                                Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes\na) Im Absatz 1 Satz 2 wird das Wort„Wochenhilfe\"              In Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-\ndurch die Worte „Maßnahmen zur Früherken-            N euregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nnung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe, son-       Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten\nstige Hilfen\" ersetzt.                               bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 6. November 1978 (BGBl. I S. 1710),\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                     wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(3) Soweit Barleistungen nach dem Arbeitsent-\ngelt des Versicherten bemessen werden, ist von         ,,(5) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gilt für\ndem Arbeitsentgelt nach § 15 auszugehen. Das         Zeiten im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 12 des Angestellten-\nKrankengeld darf den Betrag nicht übersteigen,       versicherungsgesetzes nicht, wenn vor diesen Zeiten\nden der Heimkehrer bei einem Arbeitsentgelt          eine Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenver-\nnach § 15 als Nettoarbeitsentgelt verdienen          sicherung zurückgelegt i~t und wenn mit dem Antrag\nwürde.\"                                              auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-\nhaltsgeld auch die Übernahme der Beiträge zur gesetz-\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     lichen Rentenversicherung durch die Bundesanstalt\n,,(5) Absatz 3 ist für einen Heimkehrer, dessen     für Arbeit beantragt wird. Satz 1 gilt auch für die in\nAnspruch _auf Barleistungen vor dem 1. August        Absatz 4 Satz 1 genannten Personen.\"","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1979                             1201\nArtikel 6                                                     Artikel 8\nÄnderung des Gesetzes                                       Änderung des Gesetzes\nüber efoe Altershilfe für Landwirte                     über die Krankenversicherung der Landwirte\nIn§ 14 Ab,;. 2 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes über           Das Gesetz über die Krankenversicherung der\neine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der            Landwirte vom 10. August 1972 (BGBL I S. 1433),\nBekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBl. I               zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nS. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 15 des          25. Juni 1979 (BGBL I S. 797), wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), wird das       In § 30 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Arbeitsent-\nWort,,§ 7\" durch die V✓ orte § 7 Abs. 1 und 2\" ersetzt.\n11\ngelt\" ein Komma sowie die Worte „Kurzarbeitergeld\noder Schlechtwettergeld\" eingefügt.\nArtikel 7                                                     Artikel 9\nÄnderung der Rckhsverskherungsordnung                                         Berlin-Klausel\nDie Reichsverr;ichcrung.':ordnung in der im Bundes-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ngesetzblatt Teil III, Gliederung'.;.nummer 820-1, veröf-     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfentlichten bereinigtr>n Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1979\n(BGB!. I S. 797), wird wie folgt geändert:                                            Artikel 10\nInkrafttreten\n1. In § 200 c Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort\n„Arbeil:;cntgelt\" ein Komma sowie die Worte                   Dieses Gesetz tritt am 1. August 1979 in Kraft.§ 166 b\n,,Kurzarbeitergeld odcr Schlechtwettergeld\" einge-        des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung dieses\nfügt.                                                    Gesetzes, die Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom\n1. Juli 1978 in Kraft. § 186 a des Arbeitsförderungsge-\n2. In§ 214 werden jeweib die Worte „drei Wochen\"             setzes in der Fassung dieses Gesetzes tritt am 1. Januar\ndurch die Worte „vi(:r Wochen\" ersetzt.                  1980 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}