{"id":"bgbl1-1979-45-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":45,"date":"1979-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/45#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_45.pdf#page=36","order":2,"title":"Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz)","law_date":"1979-07-23T00:00:00Z","page":1184,"pdf_page":36,"num_pages":3,"content":["1184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nGesetz\nzur Sicherung des Unterhalts von Kindern\nalleinstehender Mütter und Väter\ndurch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen\n(Unterhaltsvorschußgesetz)\nVom 23. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           ren ·Titel hat oder nicht innerhalb von drei Mona-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              ten nach Klageerhebung erlangt hat.\n(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absat-\n§1\nzes 1 Nr. 2 gilt ein verheirateter Elternteil, bei dem das\nBerechtigte                         Kind--lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte wegen\nKrankheit oder Behinderung oder auf Grundgericht-\n(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuß oder -ausfall-\nlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens\nleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat,\nwer                                                       sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.\n(3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\n1. das sechste Lebens1ahr noch nicht vollendet hat,\nGesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem sei-      bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil\nner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder       zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die\ngeschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd      zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind,\ngetrennt lebt,                                        zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft\n3. nicht oder nicht regelmäßig                            oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzu-\nwirken.\na) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder\n{4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem\nb) wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge            Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere\nmindestens in der in§ 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten     Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem\nHöhe erhält                                           Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat.\nund                                                     (5) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn\n4. für seinen Unterhaltsanspruch gegen den in Num-       1. der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Elternteil gestor-\nmer 3 bezeichneten Elternteil einen vollstreckba-        ben ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1979                             1185\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat    gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, so hat der Eltern-\noder sein Aufenthalt nicht bekannt ist                teil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche\noder                                                  Vertreter des Berechtigten de11 geleisteten Betrag inso-\nweit zu ersetzen, als er\n2. die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.\n1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch her-\nEr gilt für nichteheliche Berechtigte, die bei der Mutter      beigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahrlässig\nleben, auch dann nicht, wenn die Mutter denjenigen,            falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder\nder als Vater in Betracht kommt, nicht kennt oder               eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat, oder\nwenn dieser die Vaterschaft bestreitet.\n2. gewußt oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewußt\n(6) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung entfällt        hat, daß die Voraussetzungen für die Zahlung der\nnicht dadurch, daß nach der Bewilligung der Unter-              Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.\nhaltsleistung eine Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4\noder Absatz 5 wegfällt.                                        (2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie\n§ 2                            gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berech-\nUmfang der Unterhaltsleistung                 tigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltslei-\n( 1) Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der      stung Einkommen im Sinne des§ 2 Abs. 3 erzielt hat,\nAbsätze 2 und 3 monatlich in Höhe des Regelbedarfs          das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht\nfür nichteheliche Kinder nach§ 1 Nr. 1 der Regelun-         berücksichtigt worden ist, so hat der Berechtigte inso-\nterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. I S. 1010),     weit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen.\nin der jeweils geltenden Fassung, gezahlt. Liegen die\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis                                    §6\n4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unter-                      Auskunfts- und Anzeigepflicht\nhaltsleistung anteilig gezahlt.\n( 1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt,\n(2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt,   ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen\nfür den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld         die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung die-\nnach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der          ses Gesetzes erforderlich sind.\nBekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI. I S. 412),\nin der jeweils geltenden Fassung, oder auf eine der in         (2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten\n§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten        Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf\nLeistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung         Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung,\num die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden          die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in\nKindergeldes nach§ 10 des Bundeskindergeldgesetzes.         Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben,\nDasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des            soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.\nanderen Elternteils diesen Anspruch hat.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung\n(3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 erge-         einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft\nbende Unterhaltsleistung werden folgende für densel-        auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie\nben Monat erzielten Einkünfte des Berechtigten ange-        selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\nrechnet:                                                    Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\n1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der         Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nBerechtigte nicht lebt;                                fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde.\n2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Scha-\ndensersatzleistungen, die wegen des Todes des in          (4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und\nNummer 1 bezeichneten Elternteils gezahlt wer-        der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind· ver-\nden.                                                   pflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in\n§3                            den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind\nDauer der Unterhaltsleistung                oder über die im Zusammenhang mit der Leistung\nErklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich\nDie Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt     mitzuteilen.\n36 Monate gezahlt.\n§ 4                                                         §7\nBeschränkte Rückwirkung                           Übergang von Ansprüchen des Berechtigten\nDie Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens         ( 1} Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die\nfür die letzten drei Monate vor dem Monat gezahlt, in      Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird,\ndem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle          einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei\noder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten        dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine son-\nBuches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen einge-        stige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach\ngangen ist.                                                § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht\n§5                            dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach\nErsatz- und Rückzahlungspflicht               diesem Gesetz auf das Land über. Der Übergang eines\nUnterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des\n(1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der       Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden,\nUnterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie       sow.eit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine","1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nUnterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat                                     § 10\noder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen                           Bußgeldvorschriften\nverlangt.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1          fahrlässig\nbezeichnete Elternteil außer unter den Voraussetzun-\ngen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genom-         1. entgegen§ 6 Abs. 1 oder 2 auf Verlangen eine Aus-\nmen werden, wenn ihm die Bewilligung der Unter-                kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nhaltsleistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt wor-         nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle\nden ist.                                                       gesetzten Frist erteilt oder\n§8                              2. entgegen § 6 Abs. 4 eine Änderung in den dort\nbezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht\nAuftragsverwaltung, Aufbringung der Mittel               vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.\n(1) Dieses Gesetz wird im Auftrag des Bundes von           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nden Ländern ausgeführt.                                    buße geahndet werden.\n(2) Die Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zah-        (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr.\nlen sind, werden zu 50 vom Hundert vom Bund, im            1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die\nübrigen von den Ländern getragen.                          durch Landesrecht bestimmte Stelle.\n(3) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die                                     § 11\nLänder zu 50 vom Hundert an den Bund ab.                              Änderung des Sozialgesetzbuches\n§9                                 Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11.\nDezember 1975 (BGBL I S. 3015), zuletzt geändert durch\nVerfahren und Zahlungsweise                   Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S.\n(1} Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird        1089), wird wie folgt geändert:\nauf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der      In Artikel II§ 1 wird nach Nummer 18 folgende Num-\nBerechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des     mer 19 angefügt:\nBerechtigten entschieden. Der Antrag soll an die           „ 19. das Unter haltsvorsch ußgesetz vom 23. Juli 1979\ndurch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk               (BGBI.I S. 1184).\"\nder Berechtigte seinen Wohnsitz hat (zuständige\nStelle), gerichtet werden.                                                             § 12\n(2} Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-                           Berlin-Klausel\nlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach§ 2 Abs.       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben.                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im voraus\nzu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Deut-                                  § 13\nsche Mark aufzurunden. Beträge unter 5 Deutsche                                    Inkrafttreten\nMark werden nicht geleistet.                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}