{"id":"bgbl1-1979-44-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":44,"date":"1979-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/44#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_44.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft)","law_date":"1979-07-20T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["1142                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und\neiner einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft\n(Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft)\nVom 20. Juli 1979\nAuf Grund des§ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-         genannten Voraussetzungen mit mindestens einem\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der durch        halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen,\nArtikel 53 Nr.2 des Gesetzes vom 18. März 1975              wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1\n(BGBI. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-      einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfel-\nsichtigung des § 28 dei~ Ausbildungsplatzförderungs-         des zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrund-\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I S. 2658) wird        bildungsjahr durchgeführt worden ist.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-\ndung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                        §3\n§1                                             Einjährige Berufsfachschule\nAnwendungsbereich                           (1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder\nnach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten\nDiese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 auf-        einjährigen Berufsfachschule, die auf einen oder meh-\ngeführten Ausbildungsberufe der Landwirtschaft.             rere Ausbildungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbil-\ndungszeit in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft,\n§2                              soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet\nSchulisches Berufsgrundbildungsjahr               sind, in der entsprechenden Fachrichtung als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der\n{1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen             Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26 Wo-\nBerufsgrundbildungsjahres ist, soweit in Absatz 2           chenstunden Unterricht in fach bezogenen Fächern,\nnichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufs-    bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der\nausbildung auf die Ausbildungszeit in einem aner-           Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in fach-\nkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn fol-             bezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer vor-\ngende Voraussetzungen erfüllt sind:                         sieht.\n1. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in              (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1\neiner öffentlichen oder nach Landesrecht als gleich-    gelten die fachtheoretischen und fachpraktischen\nwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule        Fächer.\nals einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform\ndurchgeführt.\n2. Das schulische Berufsgrundbildungsjahr wird in                                       §4\neinem der in der Anlage 1 genannten Berufsfelder                           Übergangsvorschrift\ndurchgeführt.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stunden-\ndieser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.\nverteilung der Anlage 2 und der von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der\nBundesrepublik Deutschland vom 19. Mai 1978                                         §5\nbeschlossenen Rahmenvereinbarung über das\nBerufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom                                    Berlin-Klausel\n15. Juli 1978) erteilt.                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n4. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch          tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndes schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzu-          dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nrechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeldzuge-\nordnet, in dem das schulische Berufsgrundbil-\n§6\ndungsjahr durchgeführt worden ist.\nInkrafttreten\n(2)  Der erfolgreiche Besuch eines schulischen\nBerufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1             Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","Nr. 44          Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979                1143\nAnlage t\n(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 4)\nZuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld\nI. Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung-•)\nII. Berufsfeld: Metalltechnik-•)\nIII. Berufsfeld: Elektrotechnik-•)\nIV. Berufsfeld: Bautechnik-•)\nV. Berufsfeld: Holztechnik-•)\nVI. Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung-•)\nVII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie\nA. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik\n1. Milchwirtschaftlicher Laborant\n2. Landwirtschaftlich-technischer Laborant\n3. landwirtschaftlicher Laborant\n4. Veterinärmedizinischer Laborant\nB. Schwerpunkt: Produktionstechnik-•)\nVIII. Berufsfeld: Drucktechnik-•)\nIX. Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung-*)\nX. Berufsfeld: Gesundheit - •)\nXI. Berufsfeld: Körperpflege - ')\n0\nXII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft -                                )\nXIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft\nA. Schwerpunkt: Tierischer Bereich\n1. Landwirt\n2. Tierwirt\n3. Pferdewirt\n4. Fischwirt (mit Ausnahme des Betriebszweiges Kleine Hochsee- und Küstenfischerei)\n5. Berufsjäger\nB. Schwerpunkt: Pflanzlicher Bereich\n1. Gärtner\n2. Forstwirt\n3. Winzer\n') KPin i\\usbildungsl)('ruf ,1us dc•rn BPr<'ich dc•r Lindwirtschall (§ 1) zugeordnet.","1144                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 3)\nStundenverteilung\nim schulischen Berufsgrundbildungsiahr\nnach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz\nder Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\nUnterrichtsstunden\nim Jahr\nBerufsfeld: Chemie, Physik und Biologie\nFachtheorie                                                                   440\nFachpraxis                                                                    600\ndavon schwerpunktbezogen                                                                  300\nBerufsfeld: Agrarwirtschaft\nFachtheorie                                                                   560\nFachpraxis                                                                    480\ndavon schwerpunktbezogen                                                                  240\nDie Schwerpunktbildung beginnt grundsätzlich im zweiten Halbjahr."]}