{"id":"bgbl1-1979-44-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":44,"date":"1979-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_44.pdf#page=6","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung","law_date":"1979-07-19T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":6,"num_pages":20,"content":["1122                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n..      Dritte Verordnung\nzur Anderung der Futtermittelverordnung\nVom 19.Juli 1979\nAuf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9, § 6 Abs. 1           Dies gilt nicht für haltbar gemachte Mischfutter-\nNr. 1 und 2 und Abs. 2, § 8 Abs. 2 und§ 9 Abs. 1 Nr. 1           mitteL wenn der Gehalt an Feuchtigkeit und die\nund 3 und Abs. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli            Haltbarkeitsdauer oder der Endtermin der Halt-\n1975 (BGBl. I S. 1745) wird vom Bundesminister für               barkeit nach Monat und Jahr angegeben sind.\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesmini-\nster) und auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 und Abs. 2            (2) Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkäl-\nund§ 5 Abs. 4 und 5 des Futtermittelgesetzes vom Bun-            ber müssen mindestens 60 Milligramm Eisen je\ndesminister im Einvernehmen mit dem Bundesmini-                   Kilogramm enthalten. Milchaustauschfuttermittel\nster für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustim-               für Mastkälber bis zu einem Gewicht von etwa 80\n. mung des Bundesrates verordnet:                                  Kilogramm müssen mindestens 40 Milligramm\nEisen je Kilogramm enthalten. Milchaustauschfut-\ntermittel für Mastkälber müssen mindestens 2 000\nArtikel t                             und dürfen höchstens 6 000 Milligramm Natrium\nje Kilogramm enthalten. Die Gehalte beziehen sich\nDie Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976                  jeweils auf die Trockensubstanz der Milchaus-\n(BGBI. I S. 1497), zuletzt geändert durch die Verord-             ta uschfuttermittel.\nnung vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1090), wird wie folgt\ngeändert:                                                            (3) Mischfuttermittel dürfen Zusatzstoffe nach\n§ 16 nur enthalten, wenn diese, gerechnet vom\nEnde des Herstellungsmonates, in Mineralfutter-\nmitteln mindestens 4 Monate, in sonstigen Misch-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                futtermitteln mindestens 3 Monate haltbar sind.\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende\nneue Nummer 3 eingefügt:                                                         § 8\n,.3. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermit-               Zusammensetzung von Mischfuttermitteln\ntel, die überwiegend aus mineralischen Ein-           Mischfuttermittel für Nutztiere dürfen\nzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und          1. Einzelfuttermittel,\nmindestens 40 vom Hundert Rohasche ent-\nhalten;\"                                               a) die synthetisch oder unter Verwendung von\nMikroorganismen gewonnen worden sind\nb) die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden                         oder\nNummern 4, 5 und 6.\nb) denen bei der Herstellung Stoffe außer Was-\nser zugesetzt oder entzogen worden sind,\n2. § 6 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:                       nur enthalten, wenn diese Einzelfuttermittel\n,,Bei Ölen und Fetten - außer Tierkörperfetten -                nach§ 3 zugelassen sind oder auf Grund einer\nsowie bei Destillationsfettsäuren und Raffina-                  Ausnahmegenehmigung nach dem Futtermit-\ntionsfettsäuren pflanzlichen Ursprungs ist in der               telgesetz gewerbsmäßig in den Verkehr\nBezeichnung auch die Art der Pflanzen oder Tiere                gebracht werden dürfen;\nanzugeben, aus denen diese Einzelfuttermittel               2. mineralische Einzelfuttermittel, die ohne\ngewonnen worden sind.\"                                          Zulassung gewerbsmäßig in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, nur enthalten, wenn\n3. Die §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:                         diese in Anlage 1 Teil 2 Spalte 1 aufgeführt\nsind und der Beschreibung in Spalte 2 entspre-\n,,§ 7                                 chen.\"\nAnforderungen an Mischfuttermittel\n4. § 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an\nFeuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz,             a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\nhöchstens betragen:                                             mer 2 eingefügt:\nbei Mischfuttermitteln mit einem Anteil                         ,.2. gepreßte Mischfuttermittel,\"\nvon mehr als 40 vom Hundert                                  b) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3; in\nTrockenmilcherzeugnissen                      7 v. H.            dieser wird die Angabe „Spalte 4\" durch die\nbei Mineralfuttermitteln                                          Angabe ;,Spalte 3\" ersetzt.\nmit organischen Bestandteilen               10 v. H.\nbei Mineralfuttermitteln                                  5. § 12 wird wie folgt geändert:\nohne organische Bestandteile                  Sv.H.          a) Der Überschrift wird das Wort „Vorgeschrie-\nbei sonstigen Mischfuttermitteln             14 V. H.            bene\" vorangesetzt;","Nr. 44    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979                               1123\nb) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:                      Satz 1 wird die Angabe „und 2\" durch die\n,,( 1) fü,j M ischf uttermiUel n für Nutztiere und\nAngabe ,, , 2 und 4\" ersetzt.\nfür Versuchstic)rc sind die Gehalte an allen\nInhaltsstoffen, bezog('n auf die Originalsub-           6. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nstanz, anzugeben.                                               ,.( 1) Im Zusammenhang mit den nach§ 12 vorge-\n(2) Abweichend hiervon sind bei Mischfut-                schriebenen Angaben dürfen bei Mischfuttermit-\ntermitteln, die d('n in Anlage 2 Spalte 2 aufge-            teln, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten\nführten Typen entsprechen, anzugeben:                       Typen entsprechen, zusätzlich die Gehalte an\n1. wenn sie den Anforderungen in Spalte 3 ent-              anderen Inhaltsstoffen angegeben werden.\"\nsprechen und mit dem Hinweis „Normtyp\"\ngekennzeichnet sind, die Gehalte an Inhalts-       7. § 14 wird wie folgt geändert:\nstoffen nach Spalte 4,                                 a} In Absatz 1 werden die Worte „den Spalten 2\n2. anderenfalls die Gehalte an Inhaltsstoffen                      und 3\" durch die Angabe „Spalte 2\" ersetzt;\nnach Spalte S; in diesem Fall dürfen sie nicht         b) in Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 3 unter\nmit dem Hinweis „Normtyp\" gekennzeich-                       den Nummern 1, 4, 6.1, 13, 15 und 16\" durch die\nnet werden.                                                  Angabe „Anlage 3 Teil 1 unter den Nummern\nBei diesen Mischfuttermitteln, außer Mineral-                       1, 4, 6.1, 12, 13 und 14\" ersetzt.\nfultermiUeln, sind jedoch die Gehalte an den\nnachstehend aufgeführten Inhaltsstoffen auch             8. § 1S wird wie folgt geändert:\ndann anzugeben, wenn sie nicht in Anlage 2                   a) In Absatz 1 und 2 Satz 2 wird die Angabe\nSpalte 4 oder 5 aufgeführt sind:                                   ,,Spalte 4\" jeweils durch die Angabe „Spalte 3\"\n1. die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfa-                      ersetzt;\nser, Rohasche,                                         b) in Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte,,, die über-\n2. bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe                       wiegend aus anorganischen Bestandteilen\noder Ziegen mit Pansenfunktion: Calcium,                     bestehen,\" gestrichen.\nNatrium, Phosphor,\n3. bei Mischfuttermitteln für Schweine und für           9. § 16 wird wie folgt geändert:\nGeflügel - außer bei Mischfuttermitteln                a) In Absatz 1 erhält in Spalte 1 der Tabelle die\nnach Anlage 2 Nr. 2.1, 2.10, 2.15, 2.16 und                  erste Gruppe folgende Fassung:\n9.13-: Stärke, Zucker.                                       ,.Antioxydantien,\nfärbende Stoffe außer Carotinoiden,\n(3) Wird bei Mischfuttermitteln für Schweine                    Fließhilfsstoffe,\nund für Geflügel die Energiezahl nach Satz 2                       Gerinnungshilfsstoffe,\nangegeben, so ist die Angabe folgender Gehalte                     Konservierungsstoffe,\nentbehrlich:                                                       Preßhilfsstoff e\";\n1. an Stärke,                                               b) Absatz 2 a wird gestrichen;\n2. an Zucker, wenn der Gehalt nicht über-                    c) in Absatz 4 werden die Angabe „Spalte 3\"\nschreitet:                                                    durch die Angabe „Spalte 2\" und die Angabe\na) bei Mischfuttermitteln für Schweine                       ,,Spalte 5\" durch die Angabe „Spalte 4\" ersetzt.\n12 V. H.,\nb} bei Mischfuttermitteln für Junggeflügel        10. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden\n8 v.H.,                                           die Worte „und Vormischungen\" durch die Worte\nc) bei Mischfuttermitteln für anderes Geflü-          ,, , Vormischungen und Halbfabrikate\" ersetzt.\ngel 12 v. H.\nDie Energiezahl wird aus den Hundertteilen              11. In§ 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbestimmter Jnhaltsstoffe wie folgt berechnet:               „Zusatzstoffe, die durch Fermentation mit Hilfe\n1. bei Mischfuttermitteln für Schweine (EZS):               von Mikroorganismen gewonnen werden, dürfen\nHundertteile Rohprotein x 0,8 + Hundert-              keine Mikroorganismen enthalten, die Ursache\nteile Rohfett x 2 - di(~ 5 vom Hundert über-          einer Krankheit werden können.\"\nsteigenden Hundertteile jedoch x 2,5 -\n+ Hundertteile Stärke+ Hundertteile Zucker         12. § 19 erhält folgende Fassung:\n(Laktose und sonstige Zucker nach Salz-\n,.§ 19\nsäure-Inversion, berechnet als Saccharose);\nAbgabebeschränkungen\n2. bei Mischfuttermitteln für Geflügel (EZG):\nHunderttei1e Rohprotein + Hundertteile                      Außer an Vertriebsunternehmer, an Großhänd-\nRohfett x 2,25 + Hundertteile Stärke x 1,1 +           ler und für Versuchszwecke an öffentlich-rechtli-\nHundert.teile Zucker (Gesamtzucker nach               che oder unter öffentlicher Aufsicht stehende\nSalzsäure-1 nversion, berechnet als Saccha-            Anstalten dürfen\nrose).\";                                               1. die in Anlage 3 Spalte 5 gekennzeichneten\nc) die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden                           Z\"tlsatzstoffe nur an Betriebe, in denen gewerbs-\nAbsätze 4, 5 und 6; in dem neuen Absatz 5                          mäßig Vormischungen hergestellt werden,","1124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. die mit diesen Zusatzstoffen hergestellten Vor-            2. Halbfabrikate unter Verwendung von Vormi-\nmischungen und die mit diesen Vormischun-                      schungen, deren Abgabe nach § 19 beschränkt\ngen hergestellten Halbfabrikate nur an aner-                   ist, oder\nkannte ~ersteller von Mischfuttermitteln\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von\nabgegeben werden.\"                                                 Zusatzstoffen, Vormischungen oder Halbfabri-\nkaten, deren Abgabe nach § 19 beschränkt ist,\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\nhergestellt werden, müssen Betriebsräume haben,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          die nach Art, Größe und Einrichtung so beschaffen\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                     sind, daß in ihnen eine einwandfreie Herstellung\nder Vormischungen, Halbfabrikate und Mischfut-\n„2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in\nAnlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbe-              termittel sowie eine einwandfreie Prüfung und\nschränkung festgesetzt ist,\";                  Lagerung der Zusatzstoffe, Vormischungen und\nHalbfabrikate möglich sind. Die Räume müssen in\nbb) Nummer 3 wird gestrichen;                              einem ordnungsgemäßen baulichen und hygieni-\ncc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                      schen Zustand, insbesondere sauber, trocken und\n„7. der Hinweis ,Nur zur Herstellung von           gut belüftbar sein. Es müssen ausreichende ver-\nFuttermitteln bestimmt',\";                     schließbare Räume oder Behältnisse zur getrenn-\nten Lagerung der Zusatzstoffe und Vormischun-\ndd) folgender Satz wird angefügt:                          gen, deren Abgabe nach § 19 beschränkt ist, vor-\n„Bei Stabilisatoren und den in Anlage 3            handen sein.\nTeil 1 Nr. 6.2 bis 12 aufgeführten Zusatz-\nstoffen sowie bei Vormischungen, die nur              (2) Vormischbetriebe müssen haben:\naus diesen Stoffen bestehen, ist die Angabe        1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer Meßge-\nnach Satz 1 Nr. 5 entbehrlich.\";                        nauigkeit von 1 Milligramm und\nb) folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                   2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von\n,,(3) Halbfabrikate dürfen nur in den Verkehr                  1: 100 000.\ngebracht werden, wenn angegeben sind:                      Anlagen zur Herstellung von Vormischungen\n1. die Gehalte an Inhaltsstoffen,                          müssen so beschaffen sein, daß während der Her-\n2. die Gehalte an Zusatzstoffen, für die in                stellung eine Verunreinigung mit anderen Stoffen\nAnlage 3 Spalte 3 eine Gehaltsbeschrän-               ausgeschlossen ist.\nkung festgesetzt ist,                                    (3) Betriebe nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 müssen\n3. das Nettogewicht,                                       geeignete Einrichtungen\n4. die Zeit der Herstellung nach Monat und                 1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,\nJahr,\n2. zum Aufbereiten der Futtermittel und\n5. der Hinweis „Halbfabrikat, nur für die Her-\nstellung von Mischfuttermitteln bestimmt\",            3. zur Dosierung der Futtermittel, Zusatzstoffe\n6. der Name und die Anschrift des für das                       und Vormischungen\nI nver kehrbri ngen Verantwortlichen.                 sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauig-\nDie §§ 16 ,und 17 (Kennzeichnung von Futter-               keit von 1: 10 000 haben. Die nach Abschluß des\nmitteln mit Zusatzstoffen) und§ 22 (Kennzeich-             Mischvorganges eingesetzten Einrichtungeri, ins-\nnung von Futtermitteln mit Schadstoffen) blei-             besondere zum Pressen, Befördern und Lagern der\nben unberührt.                                             Mischfuttermittel, müssen so beschaffen sein, daß\ndie Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich\n(4) Im Zusammenhang mit dem Hinweis nach\nverändert, insbesondere nicht entmischt werden.\"\nAbsatz 3 Nr. 5 ist eine zusätzliche Angabe über\nden Verwendungszweck des Halbfabrikats\nzulässig.\"                                             16. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,( 1) Betriebe, die Mischfuttermittel nach§ 27 her-\n14. § 24 wird wie folgt geändert:                                   stellen, werden auf Antrag von der für den\nBetriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn\na) In Absatz 1 werden die Angabe „oder 3\" gestri-              die Betriebsräume und Einrichtungen den Anfor-\nchen und die Angabe „Spalte 4\" durch die                   derungen des§ 26 entsprechen. Die Anerkennung\nAngabe „Spalte 3\" ersetzt;                                 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme\nb) in Absatz 2 wird die Angabe „Spalte 5\" durch                rechtfertigen, daß der Betriebsinhaber oder der für\ndie Angabe „Spalte 4\" ersetzt.                             die Herstellung Verantwortliche die erforderliche\nZuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht hat.\"\n15. § 26 erhält folgende Fassung:\n17. § 29 erhält folgende Fassung:\n,,§ 26\n,,§ 29\nAnforderungen an Räume und Anlagen                         Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\n(1) Betriebe, in denen                                          Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\n1. Vormischungen,                                              eine der Voraussetzungen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979                             1125\nnicht gq~cbcn war oder <~iner der Versagungs-                   Spalte 5:    ,,Rohprotein\ngrü nde nach § 28 Abs. 1 Salz 2 vorgelegen hat. Sie                          Rohfaser\nist zu w id<'rrufen, wenn nachträglich eine dieser                           Karotin\nVoraussetzungen wcggdallen oder einer dieser                                 Wasser\";\nVersagu ngsgrü nde ci ngdreten ist.\"                        c) bei der Position „Grünfuttersilage\" erhält\nSpalte 2 folgende Fassung:\n18. In§ 33 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe,,, 3 oder 4\"                ,,Erzeugnis, das durch Gärung unter Luftab-\ndurch die Angabe „oder 3\" ersetzt.                             schluß aus Futterpflanzen oder Rüben blättern\ngewonnen wird, wobei folgende Silierhilfsstoffe\nverwendet werden können:\n19. In Anlage 1 erhalten d iP Vorbemerkungen fol-                   Ameisensäure, Benzoesäure, Essigsäure, Pro-\ngende Fassung:                                                 pionsäure, schweflige Säure; Calcium-, Kalium-\noder Natriumsalze dieser Säuren; Calcium-,\n„Vorbemerkungen                              Kalium- und Natriumnitrat; Calcium-, Kalium-\n1.   Die aufgeführten Gehalte beziehen sich,                   und Natriumnitrit; Formaldehyd und Formal-\nsoweit nicht etwas anderes bestimmt ist, auf              dehyd abspaltende Verbindungen\ndie Originalsubstanz.\n2.   Es bedeuten:                                              Formaldehyd max. 0,05 v. H. der Trockensub-\n2.1  Gesamtzucker: Gesamtzucker, berechnet als                 stanz\"\nSaccharose                                            d) nach der Position „Haferspelzen\" wird folgende\n2.2  Glukose-Äquivalent: direktreduzierende                    Position eingefügt:\nZucker, berechnet als Glukose                             Spalte 1: ,,Hämoglobin, getrocknet\"\n2.3  max.: maximal                                             Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen von\n2.4  min.: minimal.                                                         Hämoglobin gewonnen wird\"\nSpalte 5: ,,Rohprotein\nWasser\";\n20. Anlage 1 Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\ne) bei der Position „Lebertran zur Herstellung von\na) Nach der Position „Backabfälle\" wird folgende               Emulsionen\" werden in Spalte 1 die Worte „zur\nPosition eingefügt:                                       Herstellung von Emulsionen\" gestrichen;\nSpalte 1: ,,Bakterieneiweiß M\"                        f) bei der Position „Melasserest für Rinder, Schafe\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen der             und Ziegen\" wird in Spalte 2 nach dem Wort\nin der Nährlösung auf Methanol-               ,,anfällt\" die Worte „und getrocknet\" eingefügt;\nBasis vermehrten Bakterien der\ng) nach der Position „Melasserest für Rinder,\nGattung Methylomonas gewonnen\nSchafe und Ziegen\" werden folgende Positionen\nwird und frei von fremden Stoffen\neingefügt:\nist\"\nSpalte 3: ,,Rohprotein min. 74                            aa) Spalte 1: ,,Melasseschnitzel\"\nRohfett        max. 9                                Spalte 2: ,,Nebenerzeugnis der Zuckerge-\nWasser         max. 1O\"                                          winnung aus Zuckerrüben, das\nSpalte 4: ,,Rohprotein                                                      durch Trocknen melassehalti-\nRohfett\"                                                         ger N aßschnitzel gewonnen\nwird\nSpalte 5: ,,Rohprotein\nRohfett                                                          Gesamtzucker über 16 bis 21\nRohasche                                                         v.H.\"\nWasser\"\nSpalte 3:   ,,salzsäureunlösliche\nSpalte 6: ,, ;\nAsche            max. 3 v. H.\nWasser           max. 12,5 v. H.\"\nb) nach der Position „Gricbenkuchen\" wird fol-\ngende Position eingefügt:                                       Spalte 4:   ,,Gesamtzucker\"\nSpalte 1: ,,Grünfuttersaft, getrocknet\"                         Spalte 5:   ,,Gesamtzucker\nWasser\";\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Pressen jun-\n5~er Luzerne oder jungen Grases und           bb) Spalte 1:     ,,Melasseschnitzel, zuckerarm\"\nTrocknen des Preßsaftes gewonnen                    Spalte 2:   ,,Nebenerzeugnis der Zuckerge-\nwird                                                             winnung aus Zuckerrüben, das\ndurch Trocknen melassehalti-\nRohprolein min. 36 v. H.\"                                        ger N aßschnitzel gewonnen\nSpalte 3:   ,,Rohprotein min. 45                                             wird\nRohfasPr      max. 3\nKa rot.in     min. 0,03                                          Gesamtzucker 8 bis 16 v. H.\"\nWJsser        max. 12\"                              Spalte 3:    „salzsäureunlösliche\nSpalte 4:   „Rohprotein                                                      Asche            max. 3 v. H.\nKa roli n\"                                                       Wasser          max. 12,5 v. H.\"","1126                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSpc1 llP 4:   .,c(~Sd  rntzuckc~r\"                       Spalte 3:    ,,Phu::,phor     min. 21\nSpd ltc 5:    .,C<'.samtzuckcr                                       Calcium          min. 26\nWc1ss<)r\";                                            Natriumchlorid max. 8\"\ncc)  Spa ltc 1:    11 Mc~lcJssPsch n itwl, zuckerreich\"      Spalte 5:    ,,Phosphor\nCalcium\nS11alte 2:   ,,NdJr~nnzeugnis der Zuckerge-\nNatriumchlorid\".\nwinnung <l us Zuckerrüben, das\ndurch Trocknen melassehalti-\ng<!r Naßschnitzcl gewonnen\nwird                                  22. In Anlage 1 Teil 2 wird hinter der Position „Chi-\nnesische Hanfpalmenfrüchte, gemahlen\" folgende\nGesd mtzuckcr über 21 v. H.\"                Position eingefügt:\nSpalte 3:     ,,salzsJ. u rcu nlösliche                  Spalte 1: ,,Eierschalen, getrocknet\"\nAsche                max. 3 v. H.         Spalte 2: ,,Erzeugnis, das durch Trocknen von\nWc1sscr               max. 12,5 v. H.\"                  Eierschalen gewonnen wird\"\nSpalte 4: ,,Gesamtzucker\"                                Spalte 5: ,,Calcium\".\nSpalte 5:     11 Gesamtzucker\nWasser\";\nh) nach der Position Schlcmpclösung, getrocknet\"\n11\n23. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nwird folgcmde Position eingefügt:                            a) Die Vorbemerkungen werden wie folgt geän-\nSpalte 1: ,.Seetieröl für Fische\"                               dert:\nSpalte 2: ,.Erzeugnis, das durch Vorraffina-                    aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Aldehyd-\ntion von FcUen oder Ölen von                             zahl max. 0,2\" durch die Angabe „Anisidin-\nFischen, Walen oder Robben gewon-                        zahl max. 25\" ersetzt;\nnen wird\";                                         bb) folgende Nummer 5 wird angefügt:\ni) nach der        Position „Sojaextraktionsschrot,\n,,5. Der Ausdruck „Milchpulver\" bedeutet:\ndampfcrhitzt\" wird folgende Position eingefügt:\nVollmilchpulver\nSpalte 1: ,,Sojaextraklionsschrot,              dampf-                    Milchpulver, teilentrahmt\nerhitzt und formaldehydbehandelt,                            Magermilchpulver\nfür Rinder, Schc1fe und Ziegen\"                              Buttermilchpulver\";\nSpalte 2: ,,Nebenerzeugnis, das bei der Ölge-\nb) bei den Nummern 1.4 und 1.5 wird in Spalte 6\nwinnung durch Extraktion aus Soja-\njeweils folgender Hinweis aufgenommen:\nbohnen anfällt, einer geeigneten\nHitzebehandlung               unterworfen          ,,Aus der Fütterungsanweisung muß insbeson-\nwurde und dessen Rohprotein mit                    dere hervorgehen, wieviel Gramm dieses\nHilfe von Formaldehyd in seiner                    Milchaustauschfuttermittels je Liter Wasser\nAbbaufähigkeit im Vormagen redu-                   unter Berücksichtigung des Kalium- und des\nziert wurde                                        Natriumgehalt.es höchstens eingemischt wer-\nden dürfen.\"\nRohfaser                       max. 7 v. H.\nU reascakti vitä t\nmax. 0,5 mg N /g je min bei 30 °C           24. Die Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage zu\nFormaldehyd 0, 15 bis 0,5 v. H.\"                dieser Verordnung.\nSpalte 3:    ,,Rohprotein min. 44\nRohfett           max. 2\nWasser            max. 12,5\"                25. Anlage 5 Spalte 2 wird wie folgt geändert:\nSpalte 4:    ,,Rohprotein                                    a) Bei den Positionen „Chlordan\" und „Endrin\"\nFormaldehyd\"                                       werden jeweils nach dem Wort „Nutztiere\" die\nSpalte 5:    ,,Rohprotein                                       Worte „und Versuchstiere\" angefügt;\nRohfett                                         b) bei den zusammengefaßten Positionen „DDT\",\nRohfaser                                           ,,DDE\", ,,DDD\"; ,,Aldrin\", ,,Dieldrin\"; ,,Hepta-\nFormaldehyd                                        chlor\", ,,Heptachlorepoxid\" und bei der Position\nWasser\";                                           „Hexachlorbenzol (HCB)\" werden jeweils nach\n21. In Anlage 1 Teil 1 Nr. 3 wird nach der Position                    dem Wort „Nutztiere\" die Worte,,, Alleinfut-\n„Calcium-Natriumphosphc1t\" folgende Position                       termittel für Versuchstiere\" angefügt;\neingefügt:                                                      c) bei der Position „Nitrite\" werden nach dem\nSpalte 1: ,,leichtes Calciumphosphat\"                              Wort „Alleinfuttermittel\" die Worte „für Nutz-\nSpalte 2: ,,Erzeugnis, das aus einem durch Sprüh-                  tiere, Versuchstiere, Vögel und Zierfische\"\ntrocknung oder Fällung gewonnenem                     angefügt.\nGPmisch von Dicalciumphosphat und\nChlorapatil bPsteht\n26. In Anlage 6 wird das Wort „Geflügelkot\" durch\nSchüttgewicht max. 200 g/1\"                         das Wort „Kot\" ersetzt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979                           1127\nArtikel 2                                                   Artikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nDies<~ V ('rord n u ng gilt ndch § 14 des DriU(~n Überlei-      (2) Futtermittel dürfen nach den bisher geltenden\ntu ngsg(~sPtzcs in V<'rbindung mit§ 24 cfos FuttermiUel-         Vorschriften noch bis zum 31. Dezember 1979 in den\ngesdzes auch irn Land Berlin.                                    Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 19. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Anlage\n(zu Artikel 1 Nr. 24)   -=\nN\nAnlage 3\nZusatzstoffe                                                     (zu§§ 9, 14 bis 16, 19, 20 und 24)\nVorbemerkung\nDie aufgeführten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockenmasse\nVerwendungszweck                    Gehalt an Zusatzstoffen                              Abgabe•\nZusatzstoff                                                                                   mg je kg                 Wartezeit         beschrän-\nTierart        1 Höchstalter der Tiere      min.          max.                                  kung\n1                                                    2                                      3                          4                 5\ntt,\ni:::\nTeil 1. Zusatzstoffe in Alleinfuttermitteln                                                                           ::i\np,.\n(;)\nUl\ntQ\n1.  Zusatzstoffe, die die Futterverwertung verbessern                                                                                                                         (0\nUl\n(0\n.....\nN\n1.1 Antibiotika                                                                                                                                                               O\"\n1                    1      •        pi'\nAvoparcin                                             1\nFerkel                         4 Monate              10              40                                           .....\n.;'\"\nSchweine                       6 Monate                5             20\nt...t\nMasthühner                                             7,5            15                                          PJ\n::i-\n1-1\ntQ\n§\nFlavophospholipol                                       Kälber                         6 Monate                6              16\n-\ntQ\n1                       1\n8              16 1)                                       CO\n-.J\nMastrinder                                             2               5                                         _eo\nSchweine                       6 Monate                1             20\n...,\n1                       1\n10              20 1)                                        ß\n1-1\nPelztiere                                              2               4\nJunghennen                                             1             20\nLegehennen                                             2               5\nTruthühner                    26 Wochen                1             20\nanderes Geflügel              16 Wochen                1             20\n(außer Gänsen, Enten\nund Tauben)\nMonensin-N atrium                                       Mastrinder                                           10              40\nSpiramycin                                              Kälber,                       16 Wochen                5              50\nSchafe,                        6 Monate                5              20\nZiegen                                                 5              80 1 )","Ferkel                  4 Monate    5  50\nSchweine             1  6 Monate 1  5  20\n5  80 1)\nPelztiere                           5  20\nTruthühner             26 Wochen    5  20\nanderes Geflügel       16 Wochen    5  20\n(außer Gänsen, Enten\nund Tauben)\nTylosin            Ferkel                  4 Monate    5  40\nSchweine                6 Monate    5  20\n1           1           1\nz:-s\nVirginiam ycin     ~älber               1\n16 Wochen\n6 Monate 1\n5\n5\n50\n20\n1 .   ,i::,.\n,i::,.\n5  80 1)        ...,\npi\n(Q\nFerkel                  4 Monate    5  50           0..\n('O\nSchweine                6 Monate    5  20           1-i\nTruthühner             26 Wochen    5  20           •\ni:::\nUl\nanderes Geflügel       16 Wochen    5  20          (Q\npi\n(außer Gänsen, Enten                                 O\"\nund Tauben)                                          ('O\n.\nt;t:I\n0\n:;:$\nZink-B acitracin 1 Kälber,                16 Wochen    5  50          .?\nSchafe,                 6 Monate    5  20            0..\nZiegen                              5  80 1)         ('O\n:;:$\nFerkel                  4 Monate    5  50            N\n9'>\nSchweine                6 Monate    5  20           '-4\n5  80 1)        §:\nPelztiere\nJunghennen\n5\n5\n20\n20\n-CO\n...,J\nCO\nLegehennen                         15 100\nTruthühner              4 Wochen    5  50\n26Wochen     5  20\nanderes Geflügel        4 Wochen    5  50\n(außer Gänsen, Enten   16 Wochen    5  20\nund Tauben)\n-t,,,)\nCC","Zusatzstoff\nVerwendungszweck                  Gehalt an Zusatzstoffen\nmg je kg             Wartezeit\nAbgabe-\nbeschrän-\n-\nc..;\n0\nTierart        1 Höchstalter der Tiere   min..        max.                     kung\n1                                               2                                   3                   4          5\n1.2 Andere Zusatzstoffe, die die Futterverwertung\nverbessern\nCarbadox                                            Schweine                      4 Monate             20             50    4 Wochen        *\nNitrovin                                            Kälber                        6 Monate             20             40                    .\n40             80 1)\nFerkel                       10 Wochen             10             25\nSchweine                      6 Monate               5            15\n20             30 1)                        t::1\nTruthühner                   26 Wochen             10             15                           §\n0..\n(\")\nanderes Geflügel             16 Wochen             10             15                           C/l\n{außer Gänsen, Enten                                                                          (Q\n(D\nOlaquindox\nund Tauben)\nSchweine                      4 Monate             15\n50\n50\n100 1)\n4 Wochen        .      C/l\n,....\n(D\nN\ncr'\np;'\n,....\n2.  Antioxydantien                                                                                                                                    ~\nL(+)-Ascorbinsäure                                  alle                                                                                           c...i\nPJ\nAethoxyquin\nButylhydroxyanisol\nalle}\nalle\n150\nallein\n::J\"\n>-t\n(Q\nPJ\noder                             t:::!\n(BHA)\n-\n(Q\nzusam-\nButylhydroxy-Toluol                                 alle                                                          men                              CO\n-..J\n(BHT)                                                                                                                                             .eo\nCalcium-L( + )-ascorbat                             alle                                                                                           ,-:i\n5,6-Diacetyl-L( + )-Ascorbinsäure (L( + )-Ascorbyl- alle                                                                                           ~\n1-t\ndiacetat)\nDodecylgallat                                       alle                                                          100\nallein\noder\nmit\nanderen\nGalla-\nten\nN atrium-L( + )-ascorbat                            alle\nOctylgallat                                         alle}                                                         100\nallein\nPropylgallat                                        alle                                                          oder\nmit\nanderen\nGalla-\nten","6-Palmityl-L( +)-Ascorbinsäure (L( +)-Ascorbyl-       alle\npalmitatJ\nstark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen          alle\nUrsprungs\nsynthetisches Alpha-Tocopherol                        alle\nGamma-Tocopherol                                      alle\nDelta-Tocopherol                                      alle\n3.  Aromas toffe\nNatürlich vorkommende oder ihnen entsprechende synthetische Stoffe zur geruchlichen oder geschmacklichen Beeinflussung von Futtermitteln,\ndie bei sachgerechter Verfütterung der mit ihnen hergestellten Futtermitteln zu keiner Gefährdung der Gesundheit der Tiere oder der Qualität der von\nNutztieren gewonnenen Erzeugnisse führen\nz\n;i\n,1:::,..\n4.  Zusatzstoffe zur Verhütung bestimmter,                                                                                                                   ,1:::,..\nverbreitet auftretender Krankheiten von Tieren\n1\n~\nP-l\n4.1 Zusatzstoffe zur Verhütung der Coccidiose\nAmprolium                                             Geflügel                       bis zur\nLegereife\n62,5         125  1 3 Tage           1\n.  (Q\np,.\n(t)\n\"1\nAmprolium-Ethopabat                                   Hühner,                        bis zur              66,5         133  1 3 Tage           1\n.  •\nC\n{/l\nTruthühner,                    Legereife                                                          (Q\np)\nPerlhühner                                                                                         tr\n..\n(t)\nDecoquinate\nDOT\nMasthühner\nGeflügel                       bis zur\n20\n62,5\n40\n125\n1 3 Tage\n3 Tage           1\n.•  t1j\n0\n~\nHalofuginon                                           Masthühner\nLegereife\n2             3    5 Tage                 .. .?\np,.\n(D\n~\nLasalocid-N atrium\nMeticlorpindol\nMasthühner\nKaninchen\n75\n125\n125\n200\n5\n5\nTage\nTage                  .  N\nO\"l\nc.....\nMasthühner,                    bis zur             125           125    3 Tage                     §\nPerlhühner                     Legereife                                                           .....\nCO\nMeticlorpindol-Methylbenzoquat                        Masthühner                                                       110    3 Tage                  •  --.J\n(.0\nMonensin-Natrium                                      Masthühner                                         100           125    3 Tage\nRobenidin                                             Masthühner,                                         30            36    5 Tage\nTruthühner\n4.2 Zusatzstoffe zur Verhütung\nder Schwarzkopfkrankheit\nDimetridazol                                          Truthühner                     bis zur             100          200     6 Tage\nLegereife\n--\nc.,.,","Zusatzstoff\nVerwendungszweck                    Gehalt an Zusatzstoffen\nmg je kg            Wartezeit\nAbgabe-\nbeschrän-\n-\nw\nN\nTierart          1 Höchstalter der Tiere   min.         max.                    kung\n1                                2                                   3                   4         5\nPerlhühner                      bis zur              125           150   6 Tage\nTruthühner\nLegereife\nbis zur\nLegereife\n50            85   6 Tage           .\nTruthühner                      bis zur               60            90   6 Tage           .\nLegereife\nt:o\ni:::\n::,\np..\nKälber                                                          5 000 1)                         (D\nC/l\n<.Q\n(D\nC/l\n(!)\nalle                                                                                             .....\nN\nO\"\nalle                                                                                             pi'\n.....\nalle                                                                                            ~\nc....\nalle                                                                                             P>\n::r\nalle (außer Zierfischen)                                                                         '\"1\n<.Q\nP>\nalle                                                                                             ::,\nalle\nalle                                                                                            ~\n-\n<.Q\n<O\n\"1-l\n~\nalle                                                                                             ß\nalle                                                                                             1-4\nalle\nalle\nalle\nalle\nalle\ny yatny1eng1y      g Kälber                                                           50001)","Guar-Gummi, Guarkernmehl                               ille\nGummi arabicum                                         ille\nH ydroxypropylmethylcell ulose                         alle\nH ydroxypropylcellulose                                alle\nJ ohannisbrotkernmehl                                  ille\nKaliumalginat                                          ille\nLecithine                                              ille\nMannit                                                 alle\nMethyläthylcellulose                                   ille\nMethylcellulose                                        ille\nMikrokristalline Cellulose                             a~                          z\n;1\nMonoester von 1,2-Propandiol und von Speisefett-       ille                        ,i:,..\n,i:,..\nsäuren, allein oder mit Diestern gemischt\n1\nMono- und Diglyceride von Speisefettsäuren             ille\n>-i\nille                        PJ\nN atriumalginat                                                                   tQ\nNatrium, Kalium- oder Calciumsalze der Speisefett-     ille                        0..\nro\nsäuren, allein oder gemischt, die entweder aus       ,                             1-j\nSpeisefetten oder aus destillierten Speisefettsäuren\ngewonnen wurden\n•i:::::\nC/l\ntQ\nN atriumstearyllactyl-2-lactat                         alle                        PJ\ncr'\nro\nPektine                                                alle\ntd\nPentanatrium-triphosphat                               Hunde, Katzen  5000    1\n0\n::i\nPolyäthylenglycol-Sojaölfettsäureester                 Kälber         6000 1)   1\n.?\n0..\nPolyglyceridester der unpolymerisierten Speisefett-    alle                         ro\nsäuren                                                                             ::i\nN\n1,2-Propandiol                                         Milchkühe                   gi\n12000    1\n'-<\nMastrinder,   36000      1\n§\nSchweine,\nSchafe,\nZiegen,\n-\n<O\n.....i\n<O\nGeflügel\n1 1\nHunde         53000\n1,2-Propandiol-Alginat                                 alle\nSorbit                                                 alle\nStearyl-2-lactylsäure                                  alle\nSteary1tartrat                                         alle\nTamarindenkernmehl                                     alle\nTraganth                                               alle\nZuckerester: Ester von Saccharose und Speisefett-\nsäuren\nalle\n-w\nCol,)","Zusatzstoff\nVerwendungszweck                Gehalt an Zusatzstoffen\nmg je kg         Wartezeit\nAbgabe-\nbeschrän-\n-...\n( ,;j\nTierart      1 Höchstalter der Tiere   min.         max.                 kung\n1                                             2                                   3               4           5\nZuckerglyceride:                                  alle\nMischung aus Saccharoseestern und Mono- und\nDiglyceriden von Speisefettsäuren\n6.  Färbende Stoffe\n6.1 Carotinoide                                       Geflügel                                                        80\nBeta-Apo-8-carotinal                                                                                                                 *      t:J\nC\nBeta-Apo-8-carotinsäure-Athylester                                                                                                   *     :::;\np..\n(D\nCanthaxanthin                                                                                                                        *      rJl\nc.o\n(D\nCapsanthin                                                                                                                           *     Ui\nCitranaxanthin                                                                                                                       *      ~\nN\nü'\nKryptoxanthin                                                                                                                        *     [\nLutein\nViolaxanthin                                                                                                                        ..\n•    .:+\nc....\nPl\n::r'\n>-!\nZeaxanthin                                                                                                                                c.o\nPl\n:::;\n-\nc.o\n<D\n-.J\n::0\n6.2 Brillantsäuregrün BS                              Hunde,                                                                                    1-1\nKatzen 2)\n~\nandere 3)                                                                                 1-1\nPatentblau V                                      Hunde,\nKatzen 2)\nandere 3)\n6.3 andere färbende Stoffe, die lebensmittelrechtlich Hunde,\nzugelassen sind                                   Katzen 2)\nandere 4)\n7.  Fließhilfsstoffe\nCalcium-Silikate, asbestfrei                      alle\nCalciumstearat                                    alle","Kaliumstearat             alle\nKieselgur                 alle\nKieselsäure, wasserfrei   alle\nN atriumstearat           alle\nSteatit, chlorithaltig    alle\n8. Gerinnungshilfsstoffe\nZitronensäure, wasserfrei alle 1)\nZitronensäure-Monohydrat  alle 1)\n9. Konservierungsstoffe ·                             z\n;'\nAmeisensäure              alle                     ~\n~\nAmmoniumformiat           alle\nAmmoniumpropionat         alle                     ~\nPJ\n(Q\nCalciumacetat             alle\n0..\nCalciumeitrat             alle                     (l)\n1-j\nCalciumformiat            alle                     •\n~\nVl\nCalciumlactat             alle                    (Q\nPJ\nCalciumpropionat          alle                     O\"\n..(l)\nCalciumsorbat             alle                     o:;\n0\nEssigsäure                alle                     ~\nFumarsäure                alle                    .?\n0..\n(l)\nKaliumacetat              alle                     ~\nt-..)\nKaliumcitrat              alle                     ?'\nKaliumlactat              alle                     c.....\n§\nKaliumpropionat\nKaliumsorbat\nalle\nalle                     -\nc.o\n-...J\nc.o\nKaliumtartrat             alle\nMilchsäure                alle\nN atriumcitrat            alle\nN atriumdiacetat          alle\nN atriumformiat           alle\nN atriumbisulfit }        Hunde,      500\nN atriumdisulfit          Katzen  1 1 allein\noder\nzusam-\nmen,\nausge-\ndrückt\nin SO 2\n1\n1\n- w\nCJl","Zusatzstoff\nVerwendungszweck                  Gehalt an Zusatzstoffen\nmg je kg         Wartezeit\nAbgabe-\nbeschrän-\n--\nw\nC7)\nTierart        1 Höchstalter der Tiere   min.        max.                  kung\n1                                       2                                   3               4          5\nNatriumkaliumtartrat                       alle\nNatriumlactat                              alle\nNatriumnitrit                              alle, außer Nutz- und                                            200\nVersuchstieren, Vögeln\nund Zierfischen\nN atriumpropionat                          alle\nN atriumsorbat                             alle\nN atriumtartrat                            alle                                                                                        t:d\nC\n::,\nOrthophosphorsäure                         alle                                                                                        p_.\nro\nPropionsäure                               alle                                                                                        r.n\n(Q\n(t)\nSorbinsäure                                alle                                                                                        r.n\n(t)\nWeinsäure                                  alle                                                                                        .....\nN\nO\"\nZitronensäure                              alle                                                                                        pi'\n.....\n,r-t-\n'--i\n10. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen                                                                                             pi\n::,\"\n(NPN-Verbindungen)                                                                                                                     1-j\n(Q\npi\nBiuret                                     Rinder,                                                                                     l:J\n-\n(Q\nSchafe,\nZiegen5)                                                                                    CO\n-.J\nHarnstoff                                  Rinder,                                                                                    !P\nSchafe,                                                                                     \"\"'i\nZiegen5)                                                                                    ~\nHarnstoffphosphat                          Rinder,\nSchafe,\nZiegen 5)\n-\nIso butylidendiharnstoff                   Rinder,\nSchafe;\nZiegen 5)\n11. Preßhilfsstoffe\nCelluloseäther                             alle                                                            3000\nLigninsulfonate                            alle                                                           30000\nWeißer Ton                                 alle                                                          30000","12. Spurenelement-Verbindungen\nEisen als                                 alle                   1250\n1          1           1\nEisen(II)-carbonat\nEisen(II)-chlorid\nEisen(III)-chlorid\nEisen(II)-citrat\nEisen(II)-fumara t\nEisen(II)-lactat\nEisen(III)-oxid\nEisen(II)-sulfat\nJod als                                     alle                     40     .   z\n.  ;1\n,i:,.\nCalciumjodat\nCalciumjodat, wasserfrei                                                  ..  ,i:,.\n1\n...,\nKaliumjodit                                                                   P.l\n(Q\nNatriumjodit                                                                  p,.\n(1)\n1-1\nKobalt als\nKobalt(II)-acetat\nalle                     10\n•~\nKobalt(II)-carbonat, basisch                                               . (Q\nUl\npi\nKobalt(II)-chlorid                                                        .    O'\n(1)\nKobalt(II)-nitrat                                                          .   tel\nKobalt(II)-sulfat                                                          .   0\n::J\n.P\nKobalt(II)-sulfat-monohydrat                                               .   p,.\n(1)\n::J\ntv\nSi>\nKupfer als                                1\nKälber                   30          '§\n\"'\"'\nFerkel\nSchweine\n16 Wochen    200\n125          -c.o\n--..]\nc.o\nSchafe                   12\nandere                   50\nKupfer(II)-acetat\nKupfer(II)-carbonat-monohydrat, basisch\nKupf er(II)-chlorid\nKupfer(II)-oxyd\nKupfer(II)-sulfat\nMangan als\nMang an(II)-carbonat\nMangan(II)•chlorid\nalle                    250\n1 1\n.\n.    -\nc:,..)\n'1","Zusatzstoff\nVerwendungszweck                Gehalt an Zusatzstoffen\nmg je kg         Wartezeit\nAbgabe-\nbeschrän-\n-\nw\nC0\nTierart      1 Höchstalter der Tiere   min.         max.                   kung\n1                              2                                   3               4             5\nMangan(II)-oxyd                                                                                                       .\nMangan(III)-oxyd                                                                                                      .\n.\nMangan(II)-phosphat, sekundär\nMangan(II)-sulfat                                                                                                     .\nMangan(II)-sulfat-monohydrat                                                                                          .\ni\nMolybdän als                       Rinder und                                                      2,5                        t;:;\nSchafe\ni      .     C\n::,\n0..\nAmoniummolybdat\nN atriummolybdat                                                                                                      .     ()\nUl\ntO\n(t)\nU1\n(t)\n.....\nN\nSelen als                          Schweine,                                                       0,5                        O\"\nN atriumselenit\nGeflügel\n.      öT\n.....\n!\"\"\"\nc....\n0,)\n..,p\"\nZink als                           alle                                                           250\n.     tO\nP.l\n::,\nZinkacetat\nZinkcarbonat                                                                                                         ..     -\ntO\nCO\n-.J\nZinkchlorid-monohydrat\n.    _eo\n...,\nZinklactat\n.      ~\n-\nZinkoxyd\nZinksulfat                                                                                                           ..\nZinksulfat-monohydrat\n13. Vitamine und Provitamine\nVitamin Aals\nVitamin-A-Präparat\nalle                                             200 000 IE je kg\n.\nVitamin B1 als\nThiaminhydrochlorid-Präparat\nalle\n..\nThiaminhydrochlorid-Reinsubstanz\n.\nThiaminmononitrat-Präparat\nThiaminmononitrat-Reinsubstanz                                                                                         .","Vitamin B2 als                                  alle\nRiboflavin-Präparat\nRiboflavin-Reinsubstanz\nVitamin B6 als                                  alle\nPyridoxol-hydrochlorid-Präpara t\nPyridoxol-hydrochlorid-Reinsubstanz\nVitamin B12 als                                 alle\nVitamin-B 12 ·Prä parat\nz:-1\nVitanün C als                                   alle                                     ,i::,..\n,i::,..\nVitamin-C-Präparat\nL(+ )-Ascorbinsäure-Reinsubstanz                                                       \"\"1\nPl\ntQ\n0..\nVitamin D als                                   Kälber,             10 000 IE je kg 1)   (D\n>-;\nFerkel\nVitamin-D,-Präparal }                          Rinder,\n•\nC\nUl\nSchafe,                4000 IE je kg   tQ\nVitamin-DrPrä parat                            Pferde ·\nPl\na'\n(D\nSchweine               2000 IE je kg     IJj\n0\nMasthühner,            5000 IE je kg     ::;\nTruthühner 6)                           p\nanderes Geflügel 6)    3000 IE je kg     0..\n(D\n::;\nandere                 2000 IE je kg      N\n9\"l\nVitamin E als                                   alle                                     c....\n§\nVitamin-E-Präparat                                                                      ......\n<D\n-..J\n<D\nVitamin K3 als                                  alle\nMenadion-Dimethylpyrimidinolbisulfit-Präparat\nMenadion-N atriumbisulfit-Reinsubstanz\nMenadion-N atriumbisulfit-Präparat\nBeta-Carotin als                                alle\nBeta-Carotin-Präparat\nBiotin als\nBiotin-Präparat\nD( + )-Biotin-Reinsubstanz\nalle\n-\nC;.)\nc.0","......\nGehalt an Zusatzstoffen                        ......\nVerwendungszweck                                                   Abgabe-     ..i::,..\nZusatzstoff                                                            mg je kg         Wartezeit beschrän-   0\nTierart       1 Höchstalter der Tiere   min.         max.                 kung\n1                                  2                                   3               4          5\nCalcium-Pantothenat als                alle\nCalcium-D-pantothenat-Präparat                                                                                        *\nCalcium-D-pantothenat-Reinsubstanz                                                                                    *\nCalcium-DL-pantothenat-Präparat                                                                                       *\nCalcium-DL-pantothena t-Reinsubstanz                                                                                  *\nFolsäure als                           alle                                                                                     to\ni:::\nFolsäure-Präparat                                                                                                     *      ::i\n0..\nFolsäure-Reinsubstanz                                                                                                 *       (l)\nUl\nc..o\n(l)\nUl\nInosit als                             alle                                                                                    ,.....\n(l)\nN\nO\"\nInosit-Reinsubstanz                                                                                                   *      pi'\n,.....\n.r+\n~\nNicotinsäure als                       alle                                                                                    Al\n::;\"\nNicotinsäure-Präparat\nNicotinsäure-Reinsubstanz                                                                                             .\n*      \"'1\nc..o\nAl\n::i\n-\ntO\nCO\n.\n\"\"IJ\nNicotinsäureamid als                   alle                                                                                   _eo\nNicotinsäureamid-Präparat                                                                                                    >-j\nNicotinsäureamid-Reinsubstanz                                                                                         •      ~\n1-1\nParaaminobenzoesäure als\nParaaminobenzoesäure-Reinsubstanz\nalle\n.\n14. Einfache Aminoverbindungen\nBetainh ydrochlorid                    Masthühner                                                                       .\nCholinchlorid als                      alle\n.\nCholinchlorid-Präpara t\nCholinchlorid-Reinsubstanz                                                                                            .","Teil 2. Zusatzstoffe in Mineralfuttermitteln\n1.     Aluminiumsulfat                                                       Rinder                                                                             50000\n1                              1\n2.     Schwefelblüte                                                         Rinder\n3.     Weißer Ton                                                            Rinder                      1                              1                      300000\nTeil 3. Zusatzstoffe in Einzelfuttermitteln\n1.     Antioxydantien                                                     1  alle\n(Teil 1 Nr. 2)\n2.     Emulgatoren,                                                          alle\nStabilisatoren,\nVerdickungs- und Geliermittel                                                                                                                                                                  z\n;I\n(Teil 1 Nr. 5)                                                                                                                                                                                 ,i:,..\n1                              1                               1                  1          ,i:,..\n3.     Brillantsäuregrün BS,                                                 alle 7)\nPatentblau V und andere färbende Stoffe, die\nlebensmittelrechtlich zugelassen sind                                                                                                                                                          ..;\nPl\n(Teil 1 Nr. 6.2 und 6.3)                                                                                                                                                                      CO\nFließhilfsstoffe                                                                                                                                                                               0..\n4.                                                                           alle                                                                                                                     .,\net)\n(Teil 1 Nr. 7)\n5.     Gerinnungshilfsstoffe                                                 Milch                                                                                                                    •\nC\nUl\n(Teil 1 Nr. 8)                                                                                                                                                                                CO\nPl\n6.     Konservierungsstoffe                                                  alle 8)                                                                                                                  O\"\net)\n(Teil 1 Nr. 9)\nto\n7.     NPN-Verbindungen                                                      Silomais,                                                                                                                0\n::;\n(Teil 1 Nr. 10)                                                       Trockenschnitzel                                                                                                         p\n8.     Preßhilfsstoffe                                                       alle                                                                                                                     0.\net)\n(Teil 1 Nr. 11)                                                                                                                                                                                ::;\nN\n9.     Eisen(III)-oxyd                                                       Natriumchlorid                                                                     2500                                  9)\nc.....\n§\n-\n<.O\n.....i\n<.O\n1)  nur in Milchaustauschfuttermitteln\n2) nur unter Einhaltung der für diese Stoffe festgesetzten Voraussetzungen\n3) nur auf Grund der Verarbeitung von denaturierten Erzeugnissen und nur bei Verwendung von Abfällen von Lebensmitteln, die unter Einhaltung der für diese färbenden Stoffe festgesetzten Voraussetzungen\ngefärbt worden sind\n4 ) nur bei Verwendung von Abfällen von Lebensmitteln, die unter Einhaltung der für diese färbenden Stoffe festgesetzten Voraussetzungen gefärbt worden sind\n5 ) von Beginn des Wiederkauens an\n6) nur in Form von Vitamin D3\n7 ) nur unter Denaturierung oder zu innerbetrieblich notwendiger Identitätssicherung bei der technischen Fertigung unter Einhaltung der für diese Stoffe festgesetzten Voraussetzungen\n8 ) ausgenommen ist die Verwendung von Natriumbisulfit oder Natriumdisulfit bei nicht verarbeitetem Fisch oder Fleisch\n--\n~"]}