{"id":"bgbl1-1979-44-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":44,"date":"1979-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_44.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte ADNR-Änderungsverordnung","law_date":"1979-07-18T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 44    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1979                                 1119\nDritte ADNR-Änderungsverordnung\nVom 18. Juli t 979\nAuf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die         c) nach dem Wortlaut zu Randnummer 131 424\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975                      eingefügt:\n(BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung nach\n„131475       Zulassung         in Häfen:\nAnhören von Sachverständigen gemäß§ 4 Abs. 1 die-\nvon               Hafenbehörde\nses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates,\nKunststoff-       außerhalb\nauf Grund des§ 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes von der                              trossen           von Häfen:\nBundesregierung,                                                                                      Wasser- und\nauf Grund des§ 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in Ver-                                                 Schiffahrtsamt\".\nbindung mit§ 8 Nr. 1 und 2 der ADNR-Einführungs-           3. Dem§ 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Soweit in den Randnummern 10 100 (2) und 42 380\n30. Juni 1977 (BGBJ. I S. 1119) vom Bundesminister für\nvon einer Hafenbehörde oder nach Landesrecht\nVerkehr nach Anhören von Sachverständigen gemäß\neine inhaltsgleiche Anerkennung als Sachverstän-\n§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bun-\ndiger erteilt ist, ist eine Anerkennung durch die\ndesrates sowie\nWasser- und Schiffahrtsdirektion nicht erforder-\nauf Grund des§ 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister             lich.\"\nfür Verkehr nach Anhören der zuständigen obersten\nLandesbehörden                                             4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nverordnet:                                                        .. ( 1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Ver-\nsandstücken (einschließlich Behältern und Tank-\nArtikel t                              containern) mit Binnenschiffen von und nach\nÄnderung der ADNR-Einführungsverordnung                   einem deutschen Seehafen sowie bei der Beförde-\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen gilt\nDie ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung               Anlage A Randnummer 6007 Abs. 1 und 2 auch als\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I                  erfüllt, wenn die Verpackung, Zusammenpackung,\nS. 1119), die zuletzt durch Verordnung vom 22. März            Aufschriften und Gefahrzettel .der Verordnung\n1978 (BGBl. I S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt      über die Beförderung gefährlicher Güter mit See-\ngeändert:                                                      schiffen vom 5. Juli 1978 (BGBL I S. 1017) entspre-\nchen und dies im Beförderungspapier bescheinigt\n1. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:            ist.\"\n„Die zuständigen Behörden im Sinne der Anlagen\nA und B zum ADNR sind aus der nachstehenden                                          Artikel 2\nÜbersicht ersichtlich. Das Wort ,Hafenbehörde'                          Änderung der Anlage B zum ADNR\nbezeichnet die für die jeweilige Angelegenheit\nzuständige Bundesbehörde oder nach Landesrecht            Die Anlage B zum ADNR wird wie folgt geändert:\nzuständige Stelle.\"\n1. In Randnummer 10 185 Abs. 2 erhält der dritte\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden in der Übersicht                   Anstrich folgende Fassung:\na) zu den Randnummern 10 100 (2) und 42 380 das               11-     Güter der Klasse IV b oder Güter, die den\nWort „Landesbehörde\" jeweils durch die Worte                      Bestimmungen der Anlage 11 der Rheinschiff-\nfahrtpolizeiverordnung unterliegen, in Ver-\n„in Häfen: Hafenbehörde                                           sandstücken befördert werden.\"\naußerhalb von Häfen:\nWasser- und Schiffah rtsdirektion\"\n2. Randnummer 11 453 Abs. 1 Buchstabe b Satz\nersetzt,                                                  erhält folgende Fassung:\nb) zur Randnummer 42 302 das Wort „Landesbe-                  ,.b) an Deck durch gut befestigte elektrische Lam-\nhörde\" durch die Worte „nach Landesrecht                           pen, die so angebracht sind, daß sie nicht\nzuständige Behörde\" ersetzt,                                       beschädigt werden.\"","1120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. In Rcindnummcr 131 232 wird zu Typ V folgender                   gasens darf auf dem\nAbsatz 3 angdügt:                                               Schiff Feuer oder\n,,(3) Wegen der Anordnung der Bn~nnstoffbehäl-                offenes Licht nicht\nter für die Ladungshcizu ng siehe Rn. 131 241 (2)b.\"             vorhanden sein.\nDies gilt nicht für\nIn den Spalten zu Typ I bis IV wird jeweils                     Not-Signalleuchten.\"\n,,(3) - - -\" ei ngcselzt.\n9. In Randnummer 131 475 wird zu Typ Ibis IV fol-\n4. Randnummer 131 234 Abs. 2 Satz 1 erhält für die                 gender Satz angefügt:\nTypen I bis IV folgende Fassung:\n,,Die zuständige Behörde kann jedoch Kunststoff-\n,,Die Auspulfgase müssen durch einen Schorn-                    trossen zulassen, wenn das Abtreiben des Schiffes\nstein, der wenigstens 3 m vom Bereich der Ladung                zum Beispiel durch Stahltrossen verhindert ist.\"\nentfernt ist, oder durch die Bordwand ins Freie\ngeleitet werden.\"\n10. In Randnummer 151 422 wird folgender Satz\nangefügt:\n5. Der Randnummer 131 241 Abs. 2 Buchstabe b\nwird zu Typ V folg<>nder Satz angefügt:                         „Bei Schwefelsäure der Ziffer 1 und bei Laugen der\nZiffer 32 ist jedoch das Öffnen der Lukendeckel\n11,Der Schornstein und die Brennstoffbehälter dür-              der Tanks gestattet.\"\nfen in diesem Fall im Bereich der Ladung angeord-\nnet sein.\"\n6. In Randnummer 131 257 Abs. 2 Satz 3 werden der                                       Artikel 3\nPunkt am Ende der Bestimmung durch einen Bei-              Änderung der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR\nstrich ersetzt und d ic folgenden Worte angefügt:\n„wenn ihre Oberllächentemperatur mehr als                     In § 10 der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR\n200 °C erreichen kann.\"                                   vom 26. September 1977 (BGBl.I S. 1860), die durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 22. März 1978 (BGBI. I\nS. 424) geändert worden ist, wird die Jahreszahl„ 1979\"\n7. Nach Randnummer 131 354 werden die Leerbe-                 durch die Jahreszahl„ 1982\" ersetzt.\nzeichnung             „131 355-131374\"          durch\n,,131 355-131 373\" ersetzt und folgende Randnum-\nmer 131 374 eingefügt:\n,,Rauchverbot\"                                                                       Artikel 4\nSpalten zu Typ I bis IV: Spalte zu Typ V:\nBerlin-Klausel\n,,(siehe Rn. 10 374)\"         „Es ist verboten, in den\nTanks, den Lade-                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nräumen, den Koffer-          tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\ndämmen und den               über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nPumpenräumen zu              Berlin.\nrauchen.\"\n8. Randnummer 131 441 erhält folgende Fassung:\nArtikel 5\n,,Feuer und nichtelektrisches Licht\"\nInkrafttreten\nSpalten zu Typ I bis IV: Spalte zu Typ V:\n,,Während des Ladens,                                         Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\nLöschens oder Ent-                                         Jedoch tritt Artikel 3 am 30. September 1979 in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1979\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}