{"id":"bgbl1-1979-44-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":44,"date":"1979-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt","law_date":"1979-07-13T00:00:00Z","page":1117,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1117\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                    Z 5702 AX\n1979                          Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1979                                                                                                      Nr.44\nTag                                                                   Inhalt                                                                                        Seite\n13. 7. 79 Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt                                                                                     1117\nneu: 9500-4-8; !1500-4-4\n18. 7. 79 Dritte ADNR-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1119\n!!502-13-1, 9502-Ll-2, 9502-13-2-4-1\n19. 7. 79 Dritte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1122\n7ß25-1-2\n20. 7. 79 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen\nGesundheitsvorschriften im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1121\n212G-ß-1\n20. 7. 79 Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungs-\njahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungs-\nberufen der Landwirtschaft (Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirt-\nschaft) ..............•...•••..•••.. , • , , • , , , , , , , • , . , . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1142\nneu: ß00-21-6-4\n20. 7. 79 Verordnung zur Änderung der Ausbildungsdauer in anerkannten Ausbildungsberufen der\nLandwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1145\nll00-21-1-10, B00-21-1-13, ß00-21-1-16, 800-21-1-18, 800-21-1-19, 800-21-1-29, 800-21-1-44, 800-21-1-47\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1146\nVerordnung\nüber die Gewährung von Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt\nVom 13. Juli 1979\nAuf Grund des§ 32 a Abs. 1 und 4 Nr. 1, 2, 5 und 6                                         vom 21. Dezember 1954 (Hamburgisches · Gesetz-\ndes Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsver-                                          und Verordnungsblatt S. 169), zuletzt geändert\nkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                    durch Gesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches\n8. Januar 1969 (BGBL I S. 65), zuletzt geändert durch                                         Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), verwendet\ndas Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den                                          worden sind, oder\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 25. Juni 1979\n(BGBL I S. 822), wird verordnet:                                                         2. während der der Antragstellung unmittelbar vor-\naufgegangenen fünf Kalenderjahre in einem Bin-\nnenschiffsregister im Geltungsbereich des Gesetzes\n§ 1                                                           über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr ein-\nPrämien werden nur an Schiffahrt.treibende für das                                         getragen waren und\nAbwracken solcher Schiffe gewährt, für die der Nach-                                     daß außerdem am 1. Januar des Kalenderjahres der\nweis geführt wird, daß sie entweder                                                      Antragstellung die Ersteintragung in ein Binnen-\n1. in der Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979                                     schiffsregister\nüberwiegend zwischen deutschen Lade- und Lösch-\nplätzen zu Verkehrsleistungen im Sinne des § 21                                           bei Güterschiffen - ausgenommen Tankschiffen -\nAbs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-                                         mindestens 20 Jahre,\nschiffsverkehr oder zu gleichartigen Leistungen im                                        bei Schleppern un,d Tankschiffen mindestens\nSinne des § 65 des Hi.lmburgischen Hafengesetzes                                          12 Jahre zurückliegt.","1118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979,. Teil I\n§2                             4. im Falle des § 1 Nr. 1 prüffähige Aufzeichnungen\nüber die tatsächliche Verwendung des Schiffes in\n(1) Die Höhe der Prämie ergibt sich je nach Tragfä-\nder Zeit vom 2. Januar 1978 bis 1. Januar 1979.\nhigkeit des Güterschiffes aus nachstehender Tabelle:\nTragfähigkeit in Tonnen       Deutsche Mark je Tonne                                  §4\nStufe   1 bis 150                        74,70                (1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West ent-\nStufe   2 über 150 bis 200               64,00            scheidet über den Antrag durch Bescheid und zahlt\nStufe   3 über 200 bis 350               53,30            die Prämie nach Maßgabe der im Abwrackfonds vor-\nStufe   4 über 350 bis 500               48,00            handenen Mittel aus.\nStufe   5 über 500 bis 750               42,70\nStufe  6 über 750                        37,50                (2) Auf Antrag kann die Wasser- und Schiffahrtsdi-\nrektion West, wenn das Schiff noch nicht abgewrackt\nFür Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zuschlag        ist, über das Vorliegen der nach § 1 erforderlichen\nvon 90,- Deut.sehe Mark je angefangene Tonne              Voraussetzungen vorab entscheiden und eine Berech-\ngewährt. Für Motorgüterschiffe einschließlich Motor-      nung über die nach § 2 zu erwartende Prämie beifügen\ntankschiffe werden zusätzlich 45,30 Deutsche Mark je      (Vorbescheid). Dem Antrag sind die in§ 3 Abs. 2 Nr. 1,\nKilowatt (33,30 Deutsche Mark je PS) gewährt. Liegt       gegebenenfalls auch die in§ 3 Abs. 2 Nr. 4 genannten\ndie sich danach für das Abwracken eines Güterschif-       Unterlagen beizufügen.\nfes ergebende Prämie unter dem Höchstbetrag der\nvorausgehenden Stufe, so erhöht sich die Prämie auf           (3) Vorbescheid und Bescheid sind zurückzuneh-\ndiesen Höchstbetrag.                                      men, wenn sie auf unrichtigen Angaben des Antrag-\n(2) Die Prämie für Schlepper beträgt einheitlich        stellers beruhen. Im Falle der Rücknahme sind bereits\n113,30 Deut.sehe Mark je Kilowatt (83,30 Deutsche         gezahlte Prämien zurückzuzahlen; der zurückzuzah-\nMark je PS).                                              lende Betrag ist vom Tage der Auszahlung ab mit\n3 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen\n(3) Für die Tragfähigkeit, bei Schiffen mit eigener      Bundesbank, mindestens mit 6 vom Hundert und\nTriebkraft für die Maschinenleistung, sind die Eintra-    höchstens mit 7 vom Hundert jährlich zu verzinsen.\ngungen im Binnenschiffsregister maßgeblich.\n§3                                                         §5\n(1)  Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist bei          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nder Wasser- und Schiffahrtsdirektion West einzurei-       tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nchen.                                                     über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im\nLand Berlin.\n(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-\ngen:\n§6\n1. ein beglaubigter Schiffsregisterauszug nach dem\nletzten Stand der Eintragungen vor der Löschung;           Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung\n2. eine Abwrackbescheinigung des Abwrackunter-\nvon Abwrackprämien in der Binnenschiffahrt vom\nnehmens;\n8. Januar 1969 (BGBL I S. 17), zuletzt geändert durch\n3. die Löschungsbescheinigung des Schiffsregisterge-       Artikel 1 Nr. 19 der Verordnung vom 19. Dezember\nrichts sowie                                           1975 (BGBI. 1976 I S. 9), außer Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}