{"id":"bgbl1-1979-43-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":43,"date":"1979-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/43#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_43.pdf#page=27","order":2,"title":"Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970","law_date":"1979-07-18T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":27,"num_pages":14,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979 1103\nBekanntmachung\nder Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970\nVom 18. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung und\nder Neubaumietenverordnung 1970vom 22.Juni 1979\n(BGBI. I S. 711) wird nachstehend der Wortlaut der\nNeubaumietenverordnung 1970 in der seit dem 1. Juli\n1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\nvom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 594),\n2. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung\nvom 22. Juni 1979 (BGBI. I S. 711 ).\nDie Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf\nGrund\ndes§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\n1976 (BGBL I S. 2673),\ndes § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndes§ 28 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1974\n(BGBl. 1 S. 137) und\ndes § 2 Abs. 2 und 3 des Energieeinsparungsgesetzes\nvom 22. Juli 1976 (BGBL I S. 1873).\nBonn, den 18. Juli 1979 '\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","1104                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen\n(Neubaumietenverordnung t 970 - NMV 1970)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                        §\nTeil 1                                                   Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit\nAllgemeine Vorschriften                                                     Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarle-\nhen gefördert sind ... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17\nAnwendungsbereich der Verordnung ............. .\nErmittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die\nAnwendung der Zweiten Berechnungsverordnung . .                                                  2      mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdar-\nlehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nBerufung auf die Kostenmiete bei steuerbegünstigten\nTeil II                                                    Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe . . . . . . . . . . . . . 19\nZulässige Miete\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                                                                                                    Teil IV\n1. Abschnitt: Ermittlung der Kostenmiete                                                                     Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete . . . . . . . . . . . . .3                                        Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               20\nErhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der lau-                                                      Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der\nfenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4                           Entwässerung.....................................                                                 21\nSenkung der Kostenmiete infolge Verringerung der                                                        Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme..                                                    22\nlaufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5                              Umlegung der Kosten der Versorgung mit Warmwas-\nÄnderung der Kostenmiete infolge Änderung der                                                           ser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\nWirtschaftseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 a                  Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und\nErhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderun-                                                       Warmwasser bei verbundenen Anlagen . . . . . . . . . . .                                          23 a\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6       Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   23 b\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen . . . . 7                                                     Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Auf-\nKostenmiete nach Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . 8                                               züge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    24\nZusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich-                                                        Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten\nkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9                   für maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . .                                    25\nMieterleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10                 Entgelt bei Betrieb durch Dritte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          25 a\nZuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               26\nVergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . .                                   27\n2. Abschnitt: Ermittlung der Vergleichsmiete\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver-\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete . . . . . . .                                         11      gleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          28\nÄnderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der\nlaufenden Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        12                                                     Teil V\n~rhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher                                                                                               Schlußvorschriften\nAnderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen                                                           Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               29\nund Wohnungsvergrößerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              14      Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften...                                                   30\nÜberga_ng von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete                                               15      Zulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . . . .                                   31\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . . .                                                32\nErhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-\nTeil III                                                   miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        33\nZulässige Miete                                                    Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . .                                 34\nfür preisgebundene steuerbegünstigte und                                                     Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         35\nfrei finanzierte \\Vohnungen                                                   Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            36\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit                                                      Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   37\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert sind . . . . . . . . . . . 16                                         Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         38","Nr. 43  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                         1105\nTeil I                         stelle auf .Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nbei der Bewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt\nAllgemeine Vorschriften                    hat.\n§ l                              (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat\nder Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach\nAnwendungsbereich der Verordnung                deren Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstver-\n(1) Diese Verordnung ist. anzuwenden auf preisge-      antwortlich den unterschiedlichen Wohnwert der\nbundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948              Wohnungen, insbesondere Lage, Ausstattung und\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden.       Zuschnitt, angemessen zu berücksichtigen. Die Summe\nder Einzelmieten darf den Betrag nicht übersteigen,\n(2)  Für öffentlich geförderte Wohnungen ist. die nach  der sich aus der Vervielfältigung der Durchschnitts-\nden§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zuläs-        miete mit der nach Quadratmetern berechneten\nsige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II      Summe der Wohnflächen der öffentlich geförderten\nund IV dieser Verordnung zu ermitteln.                     Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeitsbe-\nrechnung bezieht, ergibt.\n(3)  Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei\nfinanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 oder             (4)  Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine\n88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach             unterschiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel\n§ 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder§ 85        unterschiedliche Durchschnittsmieten genehmigt, so\nAbs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisge-            sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils auf der\nbunden sind, ist d ic nach d iescn Vorschriften zulässige  Grundlage der für die Wohnungen maßgebenden\nMiete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile III          Durchschnittsmiete zu berechnen.\nund IV dieser Verordnung zu ermitteln.\n§2                                                       §4\nAnwendung der Zweiten Berechnungsverordnung                             Erhöhung der Kostenmiete\ninfolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen\nIst zur Ermitllung der zulässigen Miete eine Wirt-\nschaftlichkeitsberech nung aufzustellen oder die             (1)  Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der\nWohnfläche zu berechnen oder sind die laufenden            Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nAufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor-        wendungen auf Grund von Umständen, die der Ver-\nschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der         mieter nicht zu vertreten hat, oder wird durch Gesetz\njeweils geltenden Fassung anzuwenden.                      oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz für lau-\nfende Aufwendungen in der Wirtschaftlichkeitsbe-\nrechnung zugelassen, so kann der Vermieter eine neue\nWirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Die sich\nergebende erhöhte Durchschnittsmiete bildet vom\nTeil II                         Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun-\ngen an die Grundlage der Kostenmiete.\nZulässige Miete\nfür öffentlich geförderte Wohnungen                 (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen\nMittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden\n1. Abschnitt                       sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor\nder Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens\nErmittlung der Kostenmiete                   jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der Bezugs-\nfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so erhöht sich\n§3                            die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur, wenn oder\nErstmalige Ermittlung der Kostenmiete            soweit die Bewilligungsstelle deren Erhöhung geneh-\nmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat die Erhöhung zu\n( 1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für     genehmigen, soweit sie sich aus der Wirtschaftlich-\nöffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete            keitsberechnung im Rahmen des Absatzes 1 ergibt.\nsowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit           Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erhö-\ndiese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind.                 hung der laufenden Aufwendungen, längstens jedoch\ndrei Monate vor Stellung eines Antr:ags mit prüffähi-\n(2) Bei der erstmaligen Ermitt.l ung der Kostenmiete    gen Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung nicht\nist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die        erteilt worden, so darf die Erhöhung d~r laufenden\nöffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder         Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung\nder Wirtschaftseinheit als Durchschnittsmiete für den      der Kostenmiete nicht berücksichtigt werden.\nQuadratmet.er Wohnfläche monatlich ergibt. Die\nDurchschnittsmiete ist auf der Grundlage der Wirt-           (3) Soweit die Erhöhung der laufenden Aufwendun-\nschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung der         gen darauf beruht, daß die jährlichen Betriebskosten\nöffentlichen Mittel zugrunde gelegen hat, aus dem          den dafür in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach\nGesamtbetrag der laufenden Aufwendungen nach               § 27 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung\nAbzug von Vergütungen zu errechnen. Bei Wohnun-            angesetzten Pauschbetrag übersteigen, bedarf es einer\ngen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem 31.       Genehmigung nach Absatz 2 nicht, wenn die Bewilli-\nDezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der           gungsstelle die Durchschnittsmiete erstmalig bereits\nDurchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungs-       mit.der Maßgabe genehmigt hatte, daß diese sich spä-","1106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nter entsprechend cfor Höhe der tatsächlichen jährli-                                  §5\nchen Betriebskosten erhöht.\nSenkung der Kostenmiete infolge Verringerung\n(4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darle-                   der laufenden Aufwendungen\nhen oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Auf-            ( 1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung\nwendungen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Grün-          der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nden, die der Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des    wendungen oder wird durch Gesetz oder Rechtsver-\nBewilligungszeitraums nicht mehr oder nur in ver-         ordnung nur ein verringerter Ansatz in der Wirt-\nminderter Höhe gewährt werden, tritt nach Ablauf          schaftlichkeitsberechnung zugelassen, so hat der Ver-\ndes Bewilligungszcitra ums eine entsprechende Erhö-        mieter unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-\nhung der Durchschnittsmiete ein. Der Vermieter hat         rechnung aufzustellen. Die sich ergebende verringerte\nes auch zu vertreten, wenn er vor Ablauf des Bewilli-      Durchschnittsmiete bildet vom Zeitpunkt der Verrin-\ngungszeitraums auf die Fortgewährung der in Satz 1         gerung der laufenden Aufwendungen an die Grund-\nbezeichneten Darlehen oder Zuschüsse verzichtet.           lage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die Einzel-\nmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur\n(5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absät-    Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist\nzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Ein-   den Mietern unverzüglich mitzuteilen; sie ist zu\nzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis        berechnen und entsprechend§ 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu\nzur Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-    erläutern.\nchend.\n(2) Wird nach§ 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein\nZuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen-\n(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen-\ndungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag entspre-\ndungen auf Umständen beruht, die nur in der Person\nchend, wenn sich die zugrunde liegenden laufenden\neinzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche\nAufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinn-\nWohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der Durch-\ngemäß.\nschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Absät-\nzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen Wohnungen\nist vom Zeitpunkt der Erhöhung an neben der Einzel-\nmiete ein Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufen-                                   § 5a\nden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.                          Änderung der Kostenmiete\nDie Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngemäß.                   infolge Änderung der Wirtschaftseinheit\n(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhö-            (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der\nhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von         Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat\ndem an sie wirksam wird, bestimmt sich nach§ 10 des        der Vermieter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsbe-\nWohnungsbindungsgesetzes, soweit nichts anderes            rechnungen für die einzelnen Gebäude oder, wenn\nvereinbart ist. Bei der Erläuterung der Mieterhöhung       neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, für die\nsind die Gründe anzugeben, aus denen sich die einzel-      neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen. Wird Woh-\nnen laufenden Aufwendungen erhöht haben, und die           nungseigentum an den Wohnungen einer Wirt-\nauf die einzelnen laufenden Aufwendungen fallenden         schaftseinheit oder eines Gebäudes begründet, so hat\nBeträge. Dies gilt auch, wenn die Erklärung der Miet-      der Vermieter unverzüglich eine Wirtschaftlichkeits-\nerhöhung mit Hilfe automatischer Einrichtungen             berechnung für die einzelnen Wohnungen aufzustel-\ngefertigt ist.                                             len.\n(2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der\n(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche\nKostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschafts-\nMiete vereinbart, so gilt für die Durchführung einer\neinheiten oder mehrere Gebäude und Wirtschaftsein-\nMieterhöhung§ 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungsge-\nheiten mit Zustimmung der Bewilligungsstelle zu\nsetzes entsprechend. Auf Grund einer Vereinbarung\neiner Wirtschaftseinheit zusammengefaßt worden, so\ngemäß Satz 1 darf der Vermieter eine zulässige Miet-\nhat der Vermieter unverzüglich eine neue Wirtschaft-\nerhöhung für einen zurückliegenden Zeitraum von\nlichkeitsberechnung für die entstandene Wirtschafts-\nmehr als drei Monaten nur nachfordern, wenn er spä-\neinheit aufzustellen.\ntestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, auf den\nsich die Nachforderung erstrecken soll, dem Mieter           (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach\ndie bevorstehende Nachforderung auf Grund der bis          den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlich-\ndahin bekanntgewordenen Erhöhungen der laufen-             keitsberechnungen ergeben, bedürfen der Genehmi-\nden Aufwendungen mitgeteilt hat, und höchstens für         gung der Bewilligungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt\neinen Nachforderungszcilraum bis zu einem Jahr.            der Genehmigung an die Grundlage der Kostenmiete.\nSatz 2 gilt nicht, wenn der Vermieter die Nachforde-       Für die Berechnung der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3.\nrung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, erst      Erhöht sich die zulässige Einzelmiete gegenüber dem\nnach Ablauf eines Jahres seit der Erhöhung der lau-        Zeitpunkt vor der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und\nfenden Aufwendungen gelt.end machen konnte und             Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die zulässige Einzelmiete\nsie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der            gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, so\nGründe geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhun-           hat der Vermieter die Miete zu senken und die Miet-\ngen nach den§§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungs-         senkung den Mietern unverzüglich mitzuteilen; die\ngesetzes ist eine Mieterhöhung für einen zurücklie-        Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend § 4\ngenden Zeitraum nicht zulässig.                            Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                           1107\n§6                             Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch\nden Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der\nErhöhung der Kostenmiete\nBezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Januar\nwegen baulicher Änderungen\n1974 an, als öffentlich geförderter preisgebundener\n(1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför- Wohnraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nderten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund\n(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorge-\nnungen mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu\nnommen, so kann er zur Berücksichtigung der hier-\nWohnungen ausgebaut worden oder wird der Ausbau\ndurch entstehenden laufenden Aufwendungen eine\nnachträglich genehmigt, so gelten die neugeschaffenen\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen. Das\nWohnungen von der Bezugsfertigkeit an nicht als\ngleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilli-\nöffentlich geförderter preisgebundener Wohnraum.\ngungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenom-\nFür die öffentlich geförderten Wohnungen ist eine\nmen hat, die eine Modernisierung im Sinne des § 11\nneue Durchschnittsmiete auf Grund einer Teilwirt-\nAbs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewir-\nschaftlichkeitsberechnung nach den §§ 33 bis 36 der\nken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus\nZweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln;\nöffentlichen Haushalten für die Modernisierung\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nbewilligt worden sind. Die sich ergebende erhöhte\nDurchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fer-       (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\ntigstellung folgenden Monats an die Grundlage der        schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend § 3\nKostenmiete. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt      Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den einzelnen\n§ 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Ände-      Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen Zube-\nrungen nach Art oder Umfang für die einzelnen Woh-       hörräume zu berücksichtigen, soweit diese nicht\nnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der Berech-    durch andere Zubehörräume ersetzt worden sind. Bei\nnung der Einzelmieten angemessen zu berücksichti-        den Wohnungen, deren Zubehörräume von dem Aus-\ngen.                                                     bau nicht betroffen sind, dürfen sich die Einzelmieten\nnicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten treten vom\n(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen\nErsten des Monats an, der auf den nach Absatz 1 Satz 3\nTeil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist für\nmaßgebenden Zeitpunkt folgt, an die Stelle der bisher\ndiese Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag\nzulässigen Einzelmieten.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre-\nzur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen\nchend.\nnach§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisie-\nrung von unterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die\ndes Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem         Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut\nZeitpunkt an, in dem die baulichen Änderungen für        worden sind, die selbständig vermietet werden.\nsämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt\nan die Stelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhö-                               §8\nhung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten\nnach den Vorschriften des Absatzes 1.                            Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung\n( 1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnun-\n§7                             gen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere\nKostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen            Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter\neine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustel-\n(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-      len. Die sich ergebende Durchschnittsmiete bedarf der\nnungen, die zu deren Mindestausstattung nach § 40        Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehören,          gung wirkt auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der\nohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh-          Wohnungsvergrößerung zurück. Die neuen Einzel-\nnungen ausgebaut worden, so gelten die durch den         mieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen; sie\nAusbau neugeschaffenen Wohnungen von der                 treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden\nBezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Septem-    Monats an an die Stelle der bisher zulässigen Einzel-\nber 1965 an, als öffentlich geförderter preisgebunde-    mieten.\nner Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung für sämtliche öffentlich          (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere\ngeförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-        Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrö-\nschaftseinheit einschließlich der neugeschaffenen        ßerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung\nWohnungen aufzustellen. Die sich ergebende Durch-        an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26\nschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilli-        Abs. 1 Nr. 4 zulässig.\ngungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt\nder Bezugsfertigkeit der neugeschaffenen Wohnun-            (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-\ngen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück. Die Bewil-    chend.\n§9\nligungsstelle darf die Durchschnittsmiete nur geneh-\nmigen, wenn diese die bisherige Durchschnittsmiete                          Zusatzberechnung,\nnicht übersteigt.                                             Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-        Zur Berechnung einer Änderung der Durch-\nnungen, die nicht zu deren Mindestausstattung nach       schnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer\n§ 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehö-        neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzbe-\nren, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu          rechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsberech-","1108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten Berech-       Lastenberechnung, für die \\Vohnung unter Berück-\nnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter           sichtigung ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2\nbereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder          maßgebenden Miethöchstsatzes einen bestimmten\neinen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der         Mietbetrag zugrunde gelegt, so bestimmt sich die Ver-\nZweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte.           gleichsmiete abweichend von Absatz 2 nach diesem\nZur Berechnung einer Erhöhung der Durchschnitts-         Betrag; das gleiche gilt, wenn der Bauherr in der\nmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeits-    Lastenberechnung einen derartigen Mietbetrag im\nberechnung auch ein Auszug aus der Wirtschaftlich-       Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle angesetzt\nkeitsberechnung nach§ 39 Abs. 2 der Zweiten Berech-      hat. Ist der Mietbetrag aus Gründen, die in der Person\nnungsverordnung aufgestellt werden.                      des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2 zulässi-\ngen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die Ver-\n§ 10                           gleichsmiete nach Absatz 2.\nMieterleistungen\n(4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,\n(1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rück-    Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit\nsicht auf die Überlassung der Wohnung erbracht wer-       diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27\nden sollen, sind nur nach Maßgabe des§ 9 des Woh-         zulässig sind. § 10 gilt entsprechend.\nnungsbindungsgesetzes zulässig; das gleiche gilt für\nentsprechende Leistungen eines Dritten zugunsten des                                 § 12\nMieters.                                                               Änderung der Vergleichsmiete\ninfolge Änderung der laufenden Aufwendungen\n(2) Einmalige Leistungen des Mieters, die der Siche-\nrung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Miet-            (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind unzu-     wendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im\nlässig, soweit zur Deckung dieser Ansprüche das           Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel tat-\nMietausfallwagnis nach § 29 der Zweiten Berech-           sächlich zu entrichten war oder im Rahmen einer\nnungsverordnung bestimmt ist. Im übrigen sind             Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-\nSicherheitsleistungen nur zulässig, soweit sie das Drei- den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom\nfache der zulässigen monatlichen Einzelmiete nicht        Ersten des folgenden Monats an um den Änderungs-\nübersteigen, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren      betrag, der je Monat anteilig auf die Woh~_ung entfällt,\nseit Beginn des Mietverhältnisses zu erbringen sind,     deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Anderungen\ndie Befugnis des Mieters zur Mitverfügung über die       der laufenden Aufwendungen, die sich nicht auf diese\nangesammelten Sicherheitsleistungen nicht ausge-          Wohnung beziehen, bleiben unberücksichtigt. Bei\nschlossen ist und Erträge daraus dem Mieter zustehen.    einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen tritt\neine Änderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur\n2. Abschnitt                       ein, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die\nder Vermieter nicht zu vertreten hat, oder soweit\nErmittlung der Vergleichsmiete                durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer\nAnsatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zuge-\n§ 11                           lassen ist.\nErstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete              (2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-\nberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berech-\n(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig         nungsverordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung\nnach den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter       entfallende Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohn-\nMietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art und            flächen der einzelnen Wohnungen des Gebäudes\nAusstattung sowie nach Förderungsjahr und Gemein-          zueinander zu berechnen; soweit sich laufende Auf-\ndegrößenklasse vergleichbar sind (vergleichbare            wendungen geändert haben, die sich ausschließlich\nWohnungen); maßgebend sind die Verhältnisse im            auf die Wohnung beziehen, sind diese in voller Höhe\nZeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel. Die    anzurechnen.\nEinzelmiete der vergleichbaren Wohnung ist mit dem\nBetrag zugrunde zu legen, der auf den Quadratmeter           (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Sen-\nWohnfläche monatlich entfällt.                             kung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mietergel-\nten die Vorschriften des§ 4 Abs. 7 und 8 sowie des§ 5\n(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter        Abs. 1 Satz 4 entsprechend.\nnicht festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der\nMiethöchstsatz zugrunde gelegt werden, der im Zeit-          (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der\npunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel von der     laufenden Aufwendungen nach einer Änderung\nzuständigen obersten Landesbehörde für öffentlich         gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\ngeförderte Mietwohnungen einer entsprechenden\nGemeindegrößenklasse und Ausstattungsstufe be-                                        § 13\nstimmt ist; für Wohnungen mit geringerem Wohn-                          Erhöhung der Vergleichsmiete\nwert, insbesondere für Dachgeschoßwohnungen, ist                        wegen baulicher Änderungen\nein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die Bewil-\nligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den            (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geför-\nmaßgebenden Miethöchstsatz mitzuteilen.                   derten Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund\nvon Umständen, die er nicht zu vertreten hat, vorge-\n(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung     nommen oder hat er mit Zustimmung der Bewilli-\nder öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer     gungsstelle solche bauliche Änderungen vorgenom-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                           1109\nmen, die eine Modernisierung im Sinne des§ 11 Abs. 6      14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erho-\nder Zweiten Berechnungsverordnung bewirken, so             ben wird.\nerhöht sich die nach § 11 oder § 12 zulässige Ver-\ngleichsmiete vom Ersten des auf die Fertigstellung fol-       (2} Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsied-\ngenden Monats an um die zusätzlichen laufenden             lungen mit einer Wohnung und für Eigentumswoh-\nAufwendungen, die durch die baulichen Änderungen           nungen soll der Übergang zur Kostenmiete genehmigt\nentstanden sind und je Monat auf die Wohnungen             werden, wenn der Vermieter die Eigennutzung der\nanteilig entfallen. Die Zustimmung gilt als erteilt,       Wohnung auf Grund von Umständen, die er nicht zu\nwenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für die            vertreten hat, aufgeben muß oder wenn aus sonstigen\nModernisierung bewilligt worden sind.                      Gründen für ihn die Vergleichsmiete als zulässige\nMiete unbillig wäre.\n(2)  Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatz-\nberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berech-             (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem\nnungsverordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des       Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-\nErhöhungsbetrages auf die einzelnen Wohnungen bei          siedlung darf der Übergang zur Kostenmiete nur\nunterschiedlichen baulichen Änderungen gilt § 6            genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-\nAbs. 1 Satz 5 entsprechend.                                gleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-\ngung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre\n(3)  Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil   und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an\nder Wohnungen vorgenommen werden, gelten die               Wohnberechtigte im Sinne des§ 5 des Wohnungsbin-\nVorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.                     dungsgesetzes durch den Übergang zur Kostenmiete\nnicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird.\n§ 14\n(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaft-\nVergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen\nlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeit-\nund Wohnungsvergrößerung\npunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel unter\n( 1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-      Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Ände-\nnungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige          rungen der laufenden Aufwendungen zu ermitteln.\nMiete ist, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle         Auf der Grundlage der sich ergebenden Durch-\nzu einer Wohnung ausgebaut worden, so bestimmt             schnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeichnete Woh-\nsich für diese Wohnung die Vergleichsmiete erstmalig       nung die Einzelmiete entsprechend § 3 Abs. 3 zu\nnach den Einzelmieten vergleichbarer Wohnungen.            berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen\nIst eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht         Wohnwert auch sonstige Umstände, die für die Höhe\nfestzustellen, so gelten die Vorschriften des§ 11 Abs. 2   der Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der\nentsprechend; maßgebend sind die Verhältnisse im           Hauptwohnung von Bedeutung sind, namentlich eine\nZeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung.                ungleiche Grundstücksnutzung und das Fehlen von\nZubehörraum, angemessen zu berücksichtigen. Bei\n(2)  Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-      einer Einliegerwohnung darf die Einzelmiete je Qua-\nnungen, für die die Vergleichsmiete die zulässige          dratmeter Wohnfläche höchstens 80 vom Hundert der\nMiete ist, mit Genehmigung der Bewilligungsstelle zu       Durchschnittsmiete betragen.\neiner Wohnung ausgebaut worden oder wird der Aus-\nbau nachträglich genehmigt, so gilt die neugeschaffene        (5} Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides\nWohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht als öffent-      tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle\nlich geförderter preisgebundener Wohnraum.                 der Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist\ndie nach Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem\n(3)  Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge-       Genehmigungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.\nbaut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt\nworden sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete         (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-\num einen angemessenen Betrag zu senken.                    schriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach\nAbsatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete gegen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die   über der Durchschnittsmiete ist auch bei späteren\nZubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut             Änderungen der Durchschnittsmiete zu erhalten, es\nworden sind, die selbständig vermietet werden.             sei denn, daß sich die zugrundeliegenden Änderungen\n(5)  Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch       der laufenden Aufwendungen nicht auf die Wohnung\nAusbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume               beziehen, deren Einzelmiete zu errechnen isl\nvergrößert worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis,\nin dem die bisherige Wohnfläche vergrößert worden\nist.                                                                               Teil III\n(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5\nZulässige Miete\nermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften               für preisgebundene steuerbegünstigte\nder §§ 12 und 13.                                                    und frei finanzierte Wohnungen\n§ 15                                                      § 16\nÜbergang von der Vergleichsmiete                    Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nzur Kostenmiete                         die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind\n(1)  Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige        (1} Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte\nStelle genehmigen, daß an Stelle der nach den§§ 11 bis     Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für","1110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAngehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche                                   § 17-\nPersonengruppen unter Vereinbarung eines Woh-\nErmittlung der Kostenmiete für Wohnungen,\nnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, die\ndie mit Aufwendungszuschüssen\nKostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem Miet-\noder Aufwendungsdarlehen gefördert sind\nbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnungen auf\nGrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als                (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit\nDurchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnflä-           Aufwend ungszusch üssen oder Aufwend ungsdar le-\nche monatlich ergibt.                                      hen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ngefördert worden sind, die Kostenmiete erstmalig\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den      ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung             sich für diese Wohnungen auf Grund einer Wirt-\naufzustellen, die für den steuerbegünstigten Woh-          schaftlichkeitsberechnung als Durchschnittsmiete für\nnungsbau und für Wohnungen, die mit Wohnungsfür-           den Quadratmeter Wohnfläche monatlich ergibt und\nsorgemitteln gefördert worden sind, gelten. Dabei sind     von der für die Bewilligung der Mittel zuständigen\ndie Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit         Stelle genehmigt worden ist.\nder Wohnungen zugrunde zu legen.\n(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-\nchend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-\n(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat        tenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-\nder Vermieter für die einzelnen Wohnungen des              nung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse im Zeit-\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmie-        punkt der Bewilligung der Mittel zugrunde zu legen.\nten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die\nBewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständige            (3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus\nStelle kann Maßstäbe für die Staffelung der Einzelmie-     der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-\nten festsetzen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten     schnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die\nentsprechend.                                              genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.\n(4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-\n(4) Für nac~ der Bezugsfertigkeit der Wohnungen         schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen\n~.intretende Anderungen der Kostenmiete infolge            Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-\nAnderung der laufenden Aufwendungen gelten die             heit die Einzelmieten entsprechend§ 3 Abs. 3 und 4 zu\nVorschriften des § 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2,    berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten ent-\nAbs. 7 und 8, des§ 5 und des§ 9 entsprechend. Sind die     sprechend.\nWohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt\noder abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel           (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-\nmit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich     miete eintretende Änderungen der Kostenmiete\nzu entrichten waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund    infolge Änderung der laufenden Aufwendungen,\ndieser Ersetzung eine Erhöhung der Kostenmiete vor         infolge Änderung der Wirtschaftseinheit oder wegen\nAblauf des Wohnungsbesetzungsrechts nicht ein.             baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der\n§§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.\n(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der        (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die\nWohnungen bauliche Änderungen auf Grund von                auch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-\nUmständen, die er nicht zu vertreten hat, oder solche      dungsdarlehen gefördert worden sind, sind an Stelle\nbauliche Änderungen, die eine Modernisierung im            der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des§ 16 anzu-\nSinne des§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverord-        wenden.\nnung bewirken, vorgenommen, so gelten für die Erhö-\nhung der Kostenmiete die Vorschriften des§ 6 und des         (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen\n§ 9 Satz 1 entsprechend.                                   gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-\nstungen die Vorschriften des § 10 entsprechend.\n(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1'bezeich-          (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten ent-\nneten Wohnungen ohne Einsatz von Wohnungsfür-              sprechend für diejenigen steuerbegünstigten Woh-\nsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohnräumen aus-             nungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des\ngebaut, so gelten die neugeschaffenen Wohnungen            Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum\noder Wohnräume von der Bezugsfertigkeit an nicht           31. Dezember 197-1 geltenden Fassung gefördert wor-\nals preisgebundener Wohnraum. Für die bisherigen           den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig\nWohnungen sind die Vorschriften des § 7- Abs. 2\ngeworden sind.\nSatz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.\n§ 18\n(7-) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichne-\nten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die                 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,\nVorschriften des§ 8 sinngemäß.                                         die mit Aufwendungszuschüssen\noder Aufwendungsdarlehen gefördert sind\n(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die           (1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Woh-\nBewilligung der Wohnungs{ ürsorgcmittel zuständi-          nungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die\ngen StelJe, wonach die Modernisierung, der Ausbau          ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung\nvon Zubehörräumen oder Wohnungsvergrößerungen              oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlich-\nder Genehmigung bedürfen, bleiben unberührt.               keitsberechnung mit Aufwendungszuschüssen oder","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1111\nAuf wend u ngsda rieben nach § 88 des Zweiten Woh-       ben Gemeindeteiles gestaffelt, so ist der örtlich in\nn u ngsba ugPsdzcs gefordert worden sind, bestimmt       Betracht kommende höchste Satz entscheidend.\nsich erslma I ig nach den Einzel mieten solcher steuer-\n(3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956\nbegünstigter, mit Auf wend u ngszusch üssen oder Auf-\nbezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die\nwend ungsdarlehen geförderter Mietwohnungen, die\nKostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte\nnach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr\nMiete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen je\nund Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen ver-\nQuadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der\ngleichbar sind; maßgebend sind die Verhältnisse im\nKostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr als\nZeitpunkt der Bewilligung der Mittel.\n20 vom Hundert übersteigt.\n(2) fst eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter\n(4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch dann\nnicht festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf\nzulässig, wenn für die Wohnung die Grundsteuerver-\nVerlangen des Vermieters bei der Bewilligung der\ngünstigung entfallen ist oder wenn ein nach § 7 c des\nMittel einen angemessenen Mietbetrag als Ver-\nEinkommensteuergesetzes begünstigtes Finanzie-\ngleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des § 11\nrungsmittel zurückgezahlt worden ist.\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend.\n(5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die\n(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge\nKostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese\nÄnderung der laufenden Aufwendungen oder wegen\nals zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,\nbaulicher Änderungen gelten die Vorschriften der\nZuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den\n§§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich\n§§ 20 bis 27 zulässig sind.\ngeförderte Wohnungen gellenden Vorschriften der\nZweiten Berechnungsverordnung entsprechend anzu-            (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind für\nwenden.                                                   Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der\nlaufenden Aufwendungen die Vorschriften des § 4\n(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen\nAbs. 1 und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend anzu-\ngelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-\nwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete wegen\nstungen die Vorschriften des§ 10 entsprechend.\nbaulicher Änderungen gilt§ 16 Abs. 5 entsprechend.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten ent-\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grundsteuer-\nsprechend für diejenigen steuerbegünstigten Woh-\nbegünstigte Wohnungen im Sinne des§ 7 des Zweiten\nnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des\nBundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember 1949\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum\nbezugsfertig geworden sind.\n31. Dezember 1971 geltenden Fassung gefördert wor-\nden und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig\ngeworden sind.                                                                    Teil IV\n§ 19                                 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen\nBerufung auf die Kostenmiete                                          § 20\nbei steuerbegünstigten Wohnungen\nvor der Mietpreisfreigabe                             Umlagen neben der Einzelmiete\n(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach§ 18       (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Betriebs-\ndes Zweiten Bundesmietengesetzes der Mieter einer         kosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht in der\nsteuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den in den       Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter umgelegt\n§§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen gehört,         werden:\nnach § 45 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes           1. Kosten der Wasserversorgung und der Entwässe-\noder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbauge-             rung,\nsetzes auf die Kostenmiete, so hat der Vermieter für\ndie steuerbegünstigten Wohnungen des Gebäudes\n2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und\nBrennstoffversorgungsanlage und der Versorgung\noder der Wirtschaftseinheit eine Wirtschaftlichkeits-\nmit Fernw~rme,\nberechnung zur Ermittlung der Kostenmiete nach den\nfür den steuerbegünstigten Wohnungsbau geltenden          3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserver-\nVorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung               sorgungsanlage und der Fernwarmwasserversor-\naufzustellen. Auf der Grundlage der sich ergebenden          gung,\nDurchschnittsmiete ist die Einzelmiete für die Woh-       4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.\nnung entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen.\n(2) Neben der Einzelmiete dürfen auch die Betriebs-\n(2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs-    und      Instandhaltungskosten      für    maschinelle\nfertig geworden sind, ist eine Berufung auf die Kosten-   Wascheinrichtungen auf die Benutzer umgelegt wer-\nmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte Miete ohne        den, wenn oder soweit Beträge für die Betriebskosten\nUmlagen, Zuschläge und Vergütungen je Quadratme-          nicht in der Einzelmiete enthalten sind.\nter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der nach§ 29 Abs. 1\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes für öffentlich geför-        (3) Die umlegbaren Kosten im einzelnen und die\nderte Wohnungen am 1. Oktober 1954 für die                zulässigen Umlegungsmaßstäbe bestimmen sich nach\nGemeinde oder den Gemeindeteil bestimmt war, um           den §§ 21 bis 25. Die Betriebskosten sind umlegbar,\nmehr als 80 vom Hundert übersteigt. Ist der Mietricht-    soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller\nsatz innerhalb der Gemeinde oder innerhalb dessel-        Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung","1112                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngerechtfertigt sind. Sach- und Arbeitsleistungen des      dert, höchstens 60 vom Hundert der Kosten nach der\nVermieters, durch die Betriebskosten erspart werden,      Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem\ndürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine      umbauten Raum dieser Räume umzulegen.\ngleichwertige Leistung eines Drillen, insbesondere\neines Unternehmers angesetzt werden könnte; jedoch           (3) Absatz 2 gilt nicht\ndarf die Umsatzsteuer des Dritten nicht angesetzt wer-    1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unverhält-\nden.                                                          nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen\nAusstattung zur Verbrauchserfassung versehen\n(4) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag              werden können,\nsind monatliche Vorauszahlungen in angemessener\nHöhe zulässig, soweit nicht in§ 25 Abs. 3 etwas ande-     2. für Wohnungen, in denen der Mieter den Wärme-\nres bestimmt ist. Über die Vorauszahlungen ist jähr-          verbrauch nicht beeinflussen kann,\nlich abzurechnen. Für Erhöhungen der Vorauszahlun-        3. für Wohnungen in Gebäuden, die auch Geschäfts-\ngen und für die Erhebung des durch die Vorauszah-             raum enthalten, der nicht oder nur mit unverhält-\nlungen nicht gedeckten Umlegungsbetrages gilt § 4             nismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen\nAbs. 7 entsprechend.                                          Ausstattung zur Verbrauchserfassung versehen\nwerden kann,\n§ 21                            sofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980\nUmlegung der Kosten der Wasserversorgung             bezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf nach\nund der Entwässerung                      der Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem\numbauten Raum dieser Räume umgelegt werden.\n(1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören\ndie Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebüh-            (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme\nren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung        gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer\nvon Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer        nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage\nhauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer             (Grund- und Arbeitspreis) und die Kosten des Betriebs\nWasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbe-       der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 1.\nreitungsstoffe.                                           Für den Umlegungsmaßstab gelten die Absätze 2 und\n3 entsprechend.\n(2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten\nder Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des           (5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung nach\nWasserverbrauchs abzuziehen, der nicht mit der übli-      der Wohnfläche der beheizten Räume oder nach dem\nchen Benutzung der Wohnungen zusammenhängt. Die           umbauten Raum dieser Räume für Wohnungen in\nverbleibenden Kosten dürfen nach dem Verhältnis           Gebäuden genehmigen, die versorgt werden\nder Wohnflächen oder nach einem Maßstab, der dem          1. überwiegend mit Wärme aus Anlagen zur Rückge-\nunterschiedlichen Wasserverbrauch der Wohnpar-                winnung von Wärme oder aus Wärmepumpen-\nteien Rechnung trägt, umgelegt werden.                        und Solaranlagen oder\n(3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die          2. mit Fernwärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-\nGebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent-            Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von\nwässerungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer           Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäu-\nentsprechenden nicht öffentlichen Anlage sowie die            des nicht erfaßt wird.\nKosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die         Bei steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\nKosten sind mit dem nach Absatz 2 gewählten Maß-          nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert\nstab umzulegen.                                           worden sind, kann die für die Bewilligung der Woh-\nnungsfürsorgemittel zuständige Stelle die Genehmi-\n§ 22                             gung erteilen.\nUmlegung der Kosten                         (6) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-\nder Versorgung mit Wärme                     stoffversorgungsanlage gehören die Kosten der ver-\n(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-       brauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten\nzungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten           des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des           sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des\nBetriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwa-         Betriebsraumes. Die Kosten dürfen nur nach dem\nchung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü-        Brennstoffverbrauch umgelegt werden.\nfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\neinschließlich der Einstellung durch einen Fachmann,\nder Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die                                  § 23\nKosten der Messungen nach dem Bundes-Immissions-                           Umlegung der Kosten\nschutzgesetz und die Kosten der Verwendung einer                     der Versorgung mit Warmwasser\nmeßtechnischen Ausstattung zur Verbrauchserfas-\nsung.                                                       (1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der\n(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-     Wasserversorgung entsprechend § 21 Abs. 1, soweit\nanlage dürfen nur nach einem Maßstab umgelegt wer-        sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die\nden, der dem erfaßten Wärmeverbrauch der Mieter           Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 22\nRechnung trägt. Dabei sind mindestens 40 vom Hun-         Abs.1.","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1113\n(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas-                   B = V • (tw - 10) • 7000\nserversorgungsanlagc dürfen nur nach einem Maß-                                      Hu\nstab umgelegt werden, der dem erfaßten Warmwasser-\nverbrauch der Mieter Rechnung trägt. Dabei sind min-         zu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen\ndestens 30 vom l-Iundert, höchstens 50 vom Hundert           1. die gemessene Menge des verbrauchten Warmwas-\nder Kosten der Wassererwärmung nach der Wohnflä-                 sers (V) in Kubikmetern,\nche umzulegen.                                               2. die gemessene mittlere Temperatur des Warmwas-\n(3) Absatz 2 gilt nicht                                       sers im Brauchwassernetz (tw) in Grad Celsius,\n1. für Wohnungen, die nicht oder nur mit unverhält-          3. der untere Heizwert des verbrauchten Brennstoffes\nnismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen              (Hu) in Kilojoule je Kubikmeter.\nAusstattung zur Verbrauchserfassung versehen\n(3) Ist die Fernwärmeversorgung mit der zentralen\nwerden können,                                          Warmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die\n2. für Wohnungen in Gebäuden, die auch Geschäfts-            einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-\nraum enthalten, der nicht oder nur mit unverhält-       len. Die Anteile an den einheitlich entstandenen\nnismäßig hohen Kosten mit einer meßtechnischen          Kosten sind nach den gemessenen Wärmemengen zu\nAusstattung zur Verbrauchserfassung versehen            bestimmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nwerden kann,\n(4)  Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit\nsofern die Wohnungen vor dem 1. Januar 1980                  Wärme darf nur nach§ 22 Abs. 2 und der Anteil an\nbezugsfertig geworden sind. In diesen Fällen darf nach       den Kosten der Versorgung mit Warmwasser darf nur\nder Wohnfläche oder nach einem Maßstab umgelegt              nach§ 23 Abs. 2 auf die Mieter umgelegt werden.\nwerden, der dem Warmwasserverbrauch in anderer\nWeise als durch Erfassung Rechnung trägt.                       (5) Sind die Wohnungen vor dem 1. Januar 1981\nbezugsfertig geworden, dürfen die einheitlich entstan-\n(4)  Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm-           denen Kosten des Betriebs auch unaufgeteilt nach dem\nwasser gehören die Kosten für die Lieferung des              Maßstab umgelegt werden, der der Umlegung der\nWarmwassers von einer nicht zur Wirtschaftseinheit           Kosten der Versorgung mit Wärme nach§ 22 Abs. 2, 3\ngehörenden Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und              oder 5 zugrunde gelegt werden darf.\ndie Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage\nentsprechend§ 22 Abs. 1. Für den Umlegungsmaßstab\ngelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend.                                       § 23b\nÜbergangsregelung\n(5) Die Bewilligungsstelle kann die Umlegung nach\nder Wohnfläche für Wohnungen in Gebäuden geneh-                  Soweit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1980\nmigen, die versorgt werden                                   bezugsfertig geworden sind, noch nicht mit der erfor-\nderlichen meßtechnischen Ausstattung versehen sind,\n1. überwiegend mit Warmwasser aus Anlagen zur\ndürfen abweichend von den §§ 22 bis 23 a umgelegt\nRückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepum-\nwerden\npen- und Solaranlagen oder\n1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der\n2. mit Fernwarmwasser aus Anlagen der Kraft-                      Wohnfläche der beheizten Räume,\nWärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwer-\ntung von Abwärme, sofern der Warmwasserver-              2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach\nbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird.                       der Wohnfläche oder nach einem Maßstab, der dem\nWasserverbrauch in anderer Weise als durch\n§ 22 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.                             Erfassung Rechnung trägt,\n3. die einheitlich entstandenen Kosten der Versor-\n§ 23 a                                 gung mit Wärme und Warmwasser aus verbunde-\nUmlegung der Kosten der Versorgung                      nen Anlagen nach der Wohnfläche der beheizten\nmit Wärme und Warmwasser                           Räume.\nbei verbundenen Anlagen                      Satz 1 gilt für die Kosten der Abrechnungszeiträume,\n(1) Ist die zentrale Heizungsanlage mit der zentralen      die vor dem Einbau der meßtechnischen Ausstattung\nWarmwasserversorgungsanlage verbunden, sind die               begonnen haben, längstens für die Kosten des im\neinheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzutei-        Kalenderjahr 1983 auslaufenden Abrechnungszeit-\nlen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen              raumes.\nKosten sind nach den Anteilen am Brennstoffver-                                          § 24\nbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich\nentstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich                             Umlegung der Kosten\nentstandenen Kosten hinzuzurechnen.                                      des Betriebs maschineller Aufzüge\n(2) Der Anteil der zentralen Heizungsanlage am               (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder\nBrennstoffverbrauch ergibt sich aus dem gemessenen           Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes\ngesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauches                sowie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung,\nder zentralen Warm wasserversorgungsanlage. Der              Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßi-\nBrennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver-             gen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-\nsorgungsanlage fB) ist in Kubikmetern nach der For-           cherheit einschließlich der Einstellung durch einen\nmel                                                          Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.","1114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der           ligen Einzelmiete der Räume betragen, die zu anderen\nWohnflächen umgelegt werden, sofern nicht im Ein-          als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die Genehmi-\nvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlegungs-         gung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwecken\nmaßstab vereinbart ist. Wohnraum im Erdgeschoß             von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbe-\nkann von der Umlegung ausgenommen werden.                  sondere von einer höheren Verzinsung des öffentli-\nchen Baudarlehens, abhängig gemacht worden, so darf\n§ 25                            auch ein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei\neiner vollständigen oder teilweisen Rückzahlung des\nUmlegung der Betriebs• und Instandhaltungskosten\nöffentlichen Baudarlehens höchstens entsprechend\nfür maschinelle Wascheinrichtungen\nder Verzinsung des zurückgezahlten Betrages mit dem\n(1)  Zu den Kosten des Betriebs maschineller            marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken, erho-\nWascheinrichtungen gehören die Kosten des Betriebs-        ben werden.\nstromes, die Kosten der Überwachung, Pflege und Rei-\n(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonsti-\nnigung der maschinellen Einrichtung und der regel-\nger Weise einem Drillen zur selbständigen Benutzung\nmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und\nüberlassen, so darf der Vermieter einen Untermiet-\nBetriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserver-\nzuschlag erheben\nsorgung, soweit diese nicht bereits nach§ 21 umgelegt\nwerden. Für die Kosten der Instandhaltung darf ein             in Höhe von 5,- DM monatlich, wenn der unterver-\nErfahrungswert als Pauschbetrag angesetzt werden.             mietete Wohnungsteil von einer Person benutzt\nwird,\n(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für\nmaschinelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die             in Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unterver-\nBenutzer der Einrichtung umgelegt werden. Der U mle-         mietete Wohnungsteil von zwei und mehr Personen\ngungsmaßstab muß dem Gebrauch Rechnung tragen.                benutzt wird.\n(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen              (4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten\nUmlegungsbetrag sind nicht zulässig.                       Wohnung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bin-\ndungen nach§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine\n§ 25a                            höhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen\noder sonstige laufende Ausgleichszahlungen zu ent-\nEntgelt bei Betrieb durch Dritte               richten, so darf er für die Wohnung einen Zuschlag\nHat der Vermieter den Betrieb von Anlagen oder         entsprechend diesen Leistungen erheben.\nEinrichtungen, die zu dem Gebäude oder der Wirt-             (5) Ist nach den Vorschriften des§ 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2\nschaftseinheit gehören, an Dritte in der Weise übertra-    Satz 1 oder§ 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung erhöh-\ngen, daß der Dritte ein Entgelt vom Mieter zu fordern      ter laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil\nberechtigt ist, so sind die für die Umlagen maßgeben-      der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-\nden §§ 20 bis 25 auf das Entgelt entsprechend anzu-        einheit entstehen, zulässig, so darf dieser für die einzel-\nwende~                                  ·\nnen betroffenen Wohnungen den Betrag nicht über-\n§ 26                           steigen, der nach der Höhe der zusätzlichen laufenden\nZuschläge neben der Einzelmiete                Aufwendungen auf sie entfällt. Bei der Berechnung\nder zusätzlichen laufenden Aufwendungen sind die\n(1)  Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der         Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung\nAbsätze 2 bis 6 folgende Zuschläge zulässig:              sinngemäß anzuwenden.\n1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu                (6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für\nanderen als Wohnzwecken (Absatz 2),                    Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraum-\n2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum           benutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind\n(Untermietzuschlag, Absatz 3),                        oder nur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige\nVergütungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe\n3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach§ 7 des\nein Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden.\nWohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),\nDies gilt nicht, wenn die für die Nebenleistungen ent-\n4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwen-         stehenden laufenden Aufwendungen im Rahmen der\ndungen, die nur für einen Teil der Wohnungen des      Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung der\nGebäudes oder der Wirtschaftseinheit entstehen        zulässigen Miete berücksichtigt werden können.\n(Absatz 5),\n(7)  Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags\n5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die        neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-\nnicht allgemein üblich sind oder nur einzelnen        führung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber\nMietern zugute kommen {Absatz 6).                     dem Mieter gilt§ 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den\n(2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der                Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags gilt§ 5\nzuständigen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich      Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.\nzu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu\ngewerblichen oder beruflichen Zwecken benutzt und                                     § 27\nist dadurch eine erhöhte Abnutzung möglich, so darf\nder Vermieter einen Zuschlag erheben. Der Zuschlag                    Vergütungen neben der Einzelmiete\ndarf je nach dem Grad der wirtschaftlichen Mehrbela-          Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die\nstung des Vermieters bis zu 50 vom Hundert der antei-      Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                           1115\nci ncs l Ja u:-;ga rl(\\ns Pi nP a ngeme:.;scne Vergütung ver-   untervermietete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermitt-\nla ng<'n. Das gleiche gilt für die Mitvermietung von            lung der Wohnfläche und des Anteils bleiben gemein-\nEinrichtun 1~s- und A us:-;tattungsgegcnständen, wenn           schaftlich genutzte Räume außer Betracht.\ndie zusWndige Slelle die Mitvermietung genehmigt\nhat.                                                               (2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh-\nnung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver-\ngütungen mit dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil\n§ 28\nerhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu\nUmlagen, Zusrhläge und Vergütungen                     entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den unter-\nneben der Vergleichsmiete                     vermieteten Wohnungsteil betreffen, in- voller Höhe\nerhoben werden.\nNeben der Vergleichsmiete sind Umlagen,\nZuschläge und Vergütungen entsprechend den Vor-                     (3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs-\nschriften der §§ 20 bis 27 zulässig.                             gegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder\nEinrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist\neine Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig.\nTeil V                              (4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert\nSchlußvorsc:hriften                       sich die zulässige Untermiete entsprechend. Die Vor-\nschriften des§ 4 Abs. 7 und des§ 5 Abs. 1 Satz 4 gelten\n§ 29                            sinngemäß.\nAuskunftspflicht des Vermieters                      (5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der\n(1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen                Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von\nAuskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung                 der von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte\nder zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die                der Wohnfläche vermietet.\nWirtschaft! ichkeitsberech mrng und sonstige Unterla-\ngen, die eine Bcrechnu ng der Miete ermöglichen, zu                                         § 32\ngewähren.\nVom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände\n(2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunter-\nSoweit nach dieser Verordnung die Höhe der zuläs-\nlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen\nsigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Auf-\nErstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt\nzulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungs-              wendungen auf Umständen beruht, die der Vermieter\nstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der                 zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, stehen solche\nGenehmigung oder einer Ablichtung davon verlan-                  Umstände gleich, die ein Rechtsvorgänger des Ver-\n. gen.                                                             mieters, insbesondere der Bauherr, zu vertreten oder\nnicht zu vertreten hatte.\n§ 30\n§ 33\nEntsprechende Anwendung der Mietvorsrhriften\nErhebung der Kostenmiete\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die                             an Stelle der Vergleichsmiete\nzulässige Miete für Wohnungen gelten entsprechend                                   in besonderen Fällen\nfür einzelne Wohnräume, die selbsUindig vermietet\nwerden, und für Wohnungen, die auf Grund eines dem                  Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche\nMietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nutzungsver-              die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaft-\nhältnisses, in:;besondere eines genossenschaftlichen             lichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfach-\nN utzungsverhältnisscs, überlassen werden.                       ten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden\nsind, die Erhebung der Kostenmiete nach§ 3 Abs. 1 des\n(2) Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf              Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte\nöffentlich geförderte Wohnungen beziehen, für welche             Wohnungen vom 23. Juni 1960 (BGBL I S. 389, 402)\ndie öffentlichen Mit.tel nach dem 31. Dezember 1956              zugelassen oder eine Mieterhöhung bis zur Kosten-\nbewilligt worden               gelten entsprechend für solche    miete nach § 6 Abs. 1 des Dritten Bundesmietengeset-\nWohnungen, für welche die öffentlichen Mittel bereits            zes vom 24. August 1965 (BGBL I S. 969,971) genehmigt\nvor diesem Zeitpunkt                    worden sind, wenn auf    worden, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die\nsie auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesre-               Kostenmiete die zulässige Miete. Die Vorschriften der\ngierung nach§ 108 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbau-                §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.\ngesetzes dessen§ 72 anzuwenden ist.\n§ 34\n§ 31\n(Außerkrafttreten von Vorschriften)\nZulässige Miete für Untervermietung\n(1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der                                        § 35\nWohnfläche unl.ervermiclel, so darf die Miete für den\nSondervorsrhriften für Berlin\nuntervermieteten Teil (U ntr~rmiete) den Betrag nicht\nübersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen                Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor-\nEinzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die                sch:riften:","1116                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz                Vcrlaq: Bun-\ndesanzeiqer V crlaqsqcs.m .b.I 1.        Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nim Bundcscwselzblalt Teil I werden Ceselzc, Vcrordnunqcn,\nAnordnunq1!I1 und damit im Zusammcnhunq stehende Bckannt-\nmachunqcn veröffcnt.lichl. Im Bundcsqcsetzblc1lt Teil 11 werden\nvölkcrrcchlliche Vcrcinlrnru11qen, Vcrtrüc10 mit der DDR und\ndie dcJzu [Jchörnndcn Rechtsvorschriften und Bckanntmachunncn\nsowie Zolltmifverordnunqcn vcrölfentlichl.\nBezugsbedingungen: Lanfondcr Bcizuq nur im Verlaqsabonne-\nmcnt. Abbcs!ellunucn müssen bis spiill!slcns 30. 4. bzw. 31. 10.\njedem Jahres beim Verl,H/ vorlicqcn. Postanschrift. für Abonne-\nmenlslwstcdluncJl'll sowie Bcstcllunqcn bereits crsd1iencn('l\ni\\us<j<1ben: Btmcksqcsetzblid1. Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel\n(0 22 21) 23 IJO G7 bis G9.\nBezugspreis: f-ür Teil I und Teil II h,ilhjührlich je 4H.           DM.\nEinwlstückc je! ,mqcfanucine JG Seiten 1,:w DM zuzüulich V(;r-\n~ctndkosten. Dieser Preis qilt auch für B1mdcs11esetzbliitlcr, dil'\nvor dl'lll J. Juli l !J78 illlS\\JC(Jcbcn word<'n sind. Liefernn(J gl,gen\nVorcinsendunq des Bctrnqes auf das Postscheckkonto Bundes-\nuesetzhla!t Köln :J OD-509 oder (J<!\\Jen Vor <1usrechnun9.\nPreis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,60 DM zuziiulicll --,50 DM\nVersandkosten), bei Lidenmq qeqcn Vcir,1usn!chnunn 4,G0 DM.                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm BezU\\Jspreis ist die MehrwerlsteuPr Pnth,tltc;n; clPr illl<J<'·\nwancltc Stcucrs,1tz lwtrü9t G,5 °/o.                                                 Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt\n1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas-                            die Ermittlung der Kostenmiete die Vorschriften\nsung:                                                                      des§ 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung sinngemäß.\n.,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-\ngebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948                                                         § 36\nbezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\nden, jedoch nicht auf solche grundsteuerbegün-                                                   Berlin-Klausel\nstigte oder frei finanzierte Wohnungen, die bis zum                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind.\"\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Woh-\n2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche                          nungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Woh-\ndie öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1957                          nungsbaugesetzes auch im Land Berlin.\nbewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermittlung\nder Kostenmiete nach dieser Verordnung nur\n§ 37\nzulässig, wenn der Übergang zur Kostenmiete von\nder vom Senat von Berlin bestimmten Stelle nach                                             Geltung im Saarland\n§ 6 a des Dritten Bundesmietengesetzes in der im\nLand Berlin geltenden Fassung genehmigt worden                           Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nisl.\n§ 38\n3. Im Falle des§ 22 des Ersten Bundesmietengesetzes\nin der im Land Berlin geltenden Fassung gelten für                                             (Inkrafttreten)"]}