{"id":"bgbl1-1979-43-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":43,"date":"1979-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung","law_date":"1979-07-18T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["1011\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                      Z 5702 AX\n1979                       Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1979                                                                       1 Nr.43\nInhalt                                                                              Seite\n18. 7. 7D Ncufüssunq der Zweiten Berechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1077\n'.!]:J0-2-2\n18. 7. n Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1103\n23:!0-1 ~-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung\nVom 18. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur                 Die Rechtsvorschriften wurden erlassen\nÄnderung der Zweiten Berechnungsverordnung und              zu 2. und 3. auf Grund\nder Neubaumietenverordnung 1970 vom 22. Juni 1979\ndes§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in\n(BGBL I S. 711) wird nachstehend der Wortlaut der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September\nZweiten Berechnungsverordnung in der seit dem\n1976 (BGBL I S. 2673),\n1. Juli 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt                                   des§ 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar\n1974 (BGBL I S. 137) und\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung\ndes § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Wohnungsge-\nvom 21. Februar 1975 (BGBl. I S. 569),\nmeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n2. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Siebente        Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten\nVerordnung zur Änderung der Zweiten Berech-             bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129\nnungsverordnung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 750),      Abs. 1 des Grundgesetzes\n3. die hinsichtlich des § 42 Abs. 4 Nr. 3 und 4 am          sowie zu 3. auch auf Grund\n1. Januar 1979, im übrigen am 1. Juli 1979 in Kraft     des§ 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbaugeset-\ngetretene Verordnung vom 22. Juni 1979 (BGBL I          zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nS. 711 ).                                               nummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\nBonn, den 18. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack","1078                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber wohnungswirtschaftliche Berechnungen\n(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                                   §\nTeil 1                                                      Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              26\nAllgemeine Vorschriften                                                       Betriebskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       27\nAnwendungsbereich der Verordnung ............. .                                                     Instandhaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                28\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1a    Mietausfallwagnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1b     Änderung der Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . .                                30\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1c    Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       td                                    Fünfter Abschnitt\nTeil II                                                                                      Besondere Arten\nWirtschaftlichkeitsberechnung                                                                      der Wirtschaftlichkeitsberechnung\nVoraussetzungen für besondere Arten\nErster Abschnitt                                                      der Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . .                             32\nGegenstand,                                                       Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                           33\nGliederung und A ufslell ung der Berechnung                                                 Gesamtkosten in der\nGegenstand der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2     Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                           34\nGliederung der Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3      Finanzierungsmittel in der\nTeilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                           35\nMaßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der\nBerechnung.......................................                                            4      Laufende Aufwendungen und Erträge\nBerücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung                                                     in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . .                                36\nder Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4a     Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . . .                               37\nBerechnung für sleuerbegünslii~ten Wohnraum, der                                                    Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . .                                             38\nmit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdar-                                                      Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . .                                      39\nlehen gefördert ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4b     Zusatzberechnung                                                                              39 a\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises aus den\nGesamtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         4 ·c                                             Teil III\nLastenberechnung\nZweiter Abschnitt\nBerechnung der Gesamtkosten\nLastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              40\nAufstellung der Lastenberechnung\nGliederung der Gesamtkosten . . . . . . . . . . . . . .                                      5      durch den Bauherrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                40 a\nKosten des Baugrundstücks . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  6      Aufstellung der Lastenberechnung\nBaukosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7      durch den Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                40 b\nBaunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8      Ermittlung der Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40 c\nSach- und Arbeitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    9      Belastung aus dem Kapitaldienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 d\nLeistungen gegen Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10      Belastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . 41\nÄnderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen                                              11\nNicht feststellbare Gesamtkosten ... •. . . . . . . . . . . . . . .                         11 a                                              Teil IV\nWohnflächenberechnung\nDritter Abschnitt\nWohnfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        42\nFi.nanzierungsplan\nBerechnung der Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        43\nInhall des Finanzierungsplanes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      12      Anrechenbare Grundfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        44\nFremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13\nVerlorene Baukostenzuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        14,                                                Teil V\nEigenleislungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15                   Schluß- und Überleitungsvorschriften\nErsatz der Eigenleistung .. .                                                               16      Befugnisse des Bauherrn und seines\nweggefallen ................. .                                                             17      Rechtsnachfolgers .................................                                           45\nÜberleitungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  46\nVierter Abschnitt\n\\Veggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    47\nLaufende Aufwendungen und Erträge\nweggefallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     48\nLaufende Aufwendungen.......................                                                18\nBerlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        48 a\nKapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19\nGeltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               49\nEigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              20\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     50\nFremdkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              21\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                        22                                              Anlagen\nÄnderung der Kapitalkoslen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     23      Anlage 1 (zu§ 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten\nMarktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken . . . . . .                                    23 a    Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des\nBewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24      umbauten Raumes\nAbschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       25      Anlage 3 (zu§ 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten","Nr. 43   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1079\nTeil 1                             (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das\nAllgemeine Vorschriften                     Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie\nist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen,\nwenn sie eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirt-\n§ 1                            schaftseinheit ist eine Mehrheit von Gebäuden, die\nAnwendungsbereich der Verordnung                  demselben Eigentümer gehören, in örtlichem Zusam-\nmenhang stehen und deren Errichtung ein einheitli-\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn                cher Finanzierungsplan zugrunde gelegt worden ist\n1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder       oder zugrunde gelegt werden soll. Ob der Errichtung\nder angemessene Kaufpreis für öffentlich geförder-      einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitlicher Finan-\nten Wohnraum                                            zierungsplan zugrunde gelegt werden soll, bestimmt\nder Bauherr. Im öffentlich geförderten sozialen Woh-\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset-\nzes oder des Wohnungsbindungsgesetzes,                  nungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung\nöffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß der\n2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche        Bauherr eine andere Bestimmung über den Gegen-\nfür steuerbegünstigten oder frei finanzierten           stand der Berechnung trifft. Wird eine Wirtschaftsein-\nWohnraum                                                heit in der Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von\nbei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugeset-             Gebäuden bleibt, die demselben Eigentümer gehören\nzes,                                                    und in örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht\n3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der ange-         insoweit eine neue Wirtschaftseinheit.\nmessene Kaufpreis\nbei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh-                (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer\nrung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes             dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zuge-\nhörige Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen\nzu berechnen ist.\nsowie das Baugrundstück einzubeziehen. Das Bau-\n(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn         grundstück besteht aus den überbauten und den dazu-\nin anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorge-          gehörigen Flächen, soweit sie einen angemessenen\nschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn    Umfang nicht überschreiten; bei einer Kleinsiedlung\nin anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der             gehört auch die Landzulage dazu.\nErsten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder\nvorausgesetzt ist.                                             (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nneben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlich-\n§ 1a                            keitsberechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum,\nso ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den\n(weggefallen)\nVoraussetzungen und nach Maßgabe des fünften\nAbschnittes als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\n§ 1b                            oder als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung oder\n(weggefallen)                        mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen\naufzustellen.\n§ 1C\n(weggefallen)                           (5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so\nsind Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der\n§ 1d                            Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen\nGebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent-\n(weggefallen)                        standen sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten auf-\nzustellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirtschafts-\neinheit aufgeteilt werden soll und im Hinblick hierauf\nWi rtschaftlichkei tsberechn ungen aufgestellt werden.\nTeil II                          Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech-\nWirtschaftlichkeitsberechnung                   nungen sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft-\nlichkeitsberechnung sinngemäß anzuwenden, soweit\nnicht eine andere Aufteilung aus besonderen Grün-\nErster Abschnitt\nden angemessen ist; im öffentlich geförderten sozialen\nGegenstand, G1iederung und Aufstellung               Wohnungsbau bedarf die Wahl einer anderen Auftei-\nder Berechnung                         lung der Zustimmung der Bewilligungsstelle. Ist Woh-\nnungseigentum an den Wohnungen einer Wirt-\n§2                            schaftseinheit oder eines Gebäudes begründet, ist die\nWirtschaftlichkeitsberechnung entsprechend Satz 2\nGegenstand der Berechnung                    für die einzelnen Wohnungen aufzustellen.\n(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird\ndurch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-             (6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nnung) er.mittelt. In ihr sind die laufenden Aufwendun-     dürfen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinhei-\ngen zu ermitteln und den Erträgen gegenüberzustei-         ten oder mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten\n·1en.                                                       nachträglich zu einer Wirtschaftseinheit zusammen-","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ngefaßt werden, sofern sie demselben Eigentümer gehö-                                    §4a\nren, in örtlichem Zusammcnha ng stehen, die Wohnun-\nBerücksichtigung von Änderungen\ngen keine wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohn-\nbei Aufstellung der Berechnung\nwert aufweisen und die Bewirtschaftung durch die\nZusammenfassung erleichtert wird. Die Zusammen-                (1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nfassung bedarf der Zustimmung der Bewilligungs-             bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn öffentlich        schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt worden, so\ngeförderte Wohnungen in sämtlichen Gebäuden vor-            sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-\nhanden sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen,        fenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung auf\ndie nach der Zusammenfassung aufgesteJlt werden,            Grund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden\nsind die bisherigen Gesamtkosten, Finanzierungsmit-         sind, in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung\ntel und laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die           zu übernehmen, es sei denn, daß\nöffentlichen Mittel gelten als für sämtliche öffentlich\n1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mit-\ngeförderten Wohnungen der zusammengefaßten\ntel geändert haben und ein anderer Ansatz in die-\nWirtschaftseinheit bewilligt.\nser Verordnung vorgeschrieben ist oder\n2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauli-\n§3                                  che Änderungen vorgenommen worden sind und\nGliederung der Berechnung                        ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vorge-\nschrieben oder zugelassen ist oder\nDie Wirtschaftlichkcitsberechnung muß enthalten         3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringe-\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,                    rer Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,                             oder zugelassen ist, in Anspruch genommen oder\nanerkannt worden sind oder auf ihren Ansatz ganz\n3. den Finanzierungsplan,                                        oder teilweise verzichtet worden ist oder\n4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.              4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach\ndieser Verordnung nicht mehr oder nur in geringe-\nrer Höhe zulässig ist.                           •\n§4\nIn den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die\nMaßgebende Verhältnisse                    Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unverän-\nfür die Aufstellung der Berechnung              dert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche die\n(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember\nbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-       1956 bewilligt worden sind, erst nach dem Ablauf von\nschaftlichkeitsberechnung zugrunde zu legen, so ist         6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzuwenden, es sei\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-         denn, daß eine kürzere Frist bei der Bewilligung der\nnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung        öffentlichen Mittel vereinbart worden ist.\nöffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhält-\nnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geän-        (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\ndert, so kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung        bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\ndie geänderten Verhältnisse zugrunde legen; sie hat         schaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-\nsie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es beantragt.       den, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine\nBerechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-\n(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     tel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit bei der Bewil-\nbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-      ligung auf Grund dieser Berechnung Gesamtkosten,\nschaftlichkeitsberechnung nicht zugrunde gelegt wor-        Finanzierungsmittel oder laufende Aufwendungen\nden, wohl aber eine ähnliche Berechnung oder eine           zugrunde gelegt worden sind; im übrigen gilt Absatz 3\nBerechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmit-           entsprechend.\ntel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den\nVerhältnissen aufzustellen, die der Bewilligung auf            (3} Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nGrund dieser Berechnung zugrunde gelegt worden              bau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-\nsind; soweit dies nicht geschehen ist, ist die Wirt-        schaftlichkeitsberechnung oder eine Berechnung der\nschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen            in Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt\naufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen      worden und haben sich die Gesamtkosten, Finanzie-\nMittel bestanden haben.                                     rungsmittel oder laufenden Aufwendungen nach der\nBewilligung der öffentlichen Mittel geändert oder sind\n(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-     danach bauliche Änderungen vorgenommen worden,\nbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirt-      so dürfen diese Änderungen nur berücksichtigt wer-\nschaftlichkeitsberechn u ng oder eine Berechnung der        den, soweit es sich bei entsprechender Anwendung\nin Absatz 2 bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt          der Vorschriften dieser Verordnung, die die Ände-\nworden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung            rung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln oder\nnach den Verhältnissen aufzustellen, die bei der            laufenden Aufwendungen oder die bauliche Ände-\nBewilligung der öffentlichen Mittel bestanden haben.        rungen zum Gegenstand haben, ergibt.\n(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die               (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau\nWirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnis-          die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufen-\nsen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.                      den Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit geän-","Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                            1081\ndert oder sind bauliche Änderungen vorgenommen            ren zu den Erwerbskosten, außer den Kosten der dem\nworden, so dürfen diese Änderungen nur berücksich-        Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen.\ntigt werden, soweit es in dieser Verordnung vorge-        Bei einem Erbbaugrundstück sind Kosten des Bau-\nschrieben oder zugelassen ist.                            grundstücks nur die dem Erbbauberechtigten entste-\nhenden Erwerbs- und Erschließungskosten; zu den\n(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver-\nErwerbskosten des Erbbaurechts gehört auch ein Ent-\nhältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist,\ngelt, das der Erbbauberechtigte einmalig für die Bestel-\nbleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach§ 4 maßge-\nlung oder Übertragung des Erbbaurechts zu entrich-\nbend.\nten hat, soweit es angemessen ist.\n§4b                                (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die\nBerechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,           Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die\nder mit Aufwendungszuschüssen oder               Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die\nAufwendungsdarlehen gefördert ist               Kosten des Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstat-\ntungen. Wird der Wert verwendeter Gebäudeteile\n(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte    angesetzt, so ist er unter den Baukosten gesondert aus-\nWohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder              zuweisen.\nAufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Woh-\nnungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech-           (4) Baunebenkosten sind\nnen, so sind die Vorschriften für öffentlich geförderte    1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-\nWohnungen entsprechend anzuwenden. Bei der ent-                gen,\nsprechenden Anwendung von§ 4 Abs. 1 sind die Ver-          2. die Kosten der d~m Bauherrn obliegenden Verwal-\nhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufwen-             tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-\ndungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen zu-                    rung des Bauvorhabens,\ngrunde zu legen.\n3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorberei-\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen             tung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit\nauch mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus                 sie nicht Erwerbskosten sind,\nWohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind\ndie Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen           4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-\nmit den Maßgaben aus§ 6 Abs. 1 Satz 4 und§ 20 Abs. 3           tel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und,\nanzuwenden.                                                    soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten\nund die Steuerbelastungen des Baugrundstücks,\n§ 4C                             5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und\nZuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwen-\nBerechnung des angemessenen Kaufpreises\ndungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und\naus den Gesamtkosten\nBewirtschaftungskosten,\nIst in Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange-  6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung             und\nmessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vor-               Durchführung des Bauvorhabens.\nschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der\nGesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder              (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser\nder Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit sich         Verordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der\naus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Zweiten      Gesamtkosten\" zugrunde zu legen.\nWohnungsbaugesetzes oder aus§ 14 Abs. 2 Satz 3 der\nDurchführungsverordnung zum Wohnungsgemein-                                            § 6\nnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. Im übrigen\nKosten des Baugrundstücks\nsind die Gesamtkosten, die Kosten des Baugrund-\nstücks und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu           (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens\nermitteln.                                                 an~esetzt werden,\n1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förde-\nrung des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert\nZweiter Abschnitt                           überlassen worden ist, der Kaufpreis,\nBerechnung der Gesamtkosten                    2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur\nDurchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn\n§ 5                                 erworben worden ist, die Entschädigung,\nGliederung der Gesamtkosten                  3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach\n§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es\n(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-              sei denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.\nstücks und die Baukosten.\nFür den Begriff des Verkehrswertes gilt§ 142 Abs. 2\n(2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des         des Bundesbaugesetzes. Im steuerbegünstigten Woh-\nBaugrundstücks, die Erwerbskosten und die Erschlie-        nungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der\nßungskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer         Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbela-\ndas Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder           stungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen,\ngesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung             nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsbe-\noder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, gehö-         rechnung nach§ 87 a des Zweiteri Wohnungsbauge-","1082                                BundE'sgesf-~lzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nsetzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des        sicher gerechnet werden kann und soweit sie bei\nBaugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit        gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirt-\ndem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein              schaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher\nanderer Ansatz vereinbart ist.                                Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kosten entste-\n(2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau                hen tatsächlich in der Höhe, in der d~r Bauherr eine\nVergütung für Bauleistungen zu entrichten hat; ein\ndarf als Wert des Bcrngrundstücks höchstens der Ver-\nkehrswert vergleichbarer unbebauter Grundstücke               Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abgesetzt\nzu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschrif-\nfür Wohngebäude in dem nach§ 4 maßgebenden Zeit-\npunkt angesetzt werden. Der Wert des Baugrund-                ten der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.\nstücks darf nicht angesetzt werden beim Ausbau                   (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch\ndurch Umbau einer Wohnung, deren Bau bereits mit              Umwandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu\nöffentlichen Mitteln oder mit Wohnungsf ürsorgemit-           den Baukosten auch der Wert der verwendeten\nteln gefördert worden ist.                                    Gebäudeteile.\n(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßge-         Der Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem\nbenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens            Betrage anzusetzen, der einem Unternehmer für die\ndie danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden.          Bauleistungen im Rahmen der Kosten des Gebäudes\nzu entrichten wäre, wenn an Stelle des Wiederauf-\n(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen,          baues oder des Ausbaues ein Neubau durchgeführt\nvorbehaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden,          würde, abzüglich der Kosten des Gebäudes, die für den\nsoweit sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Ent-          Wiederaufbau oder den Ausbau tatsächlich entstehen\nstehen sicher gerechnet werden kann.                          oder mit deren Entstehen sicher gerechnet werden\n(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit              kann. Bei der Ermittlung der Kosten eines vergleichba-\ndem Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den               ren Neubaues dürfen verwendete Gebäudeteile, die\nErschließungskosten nur der Wert des nicht erschlos-          für einen Neubau nicht erforderlich gewesen wären,\nsenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt wer-             nicht berücksichtigt werden. Bei Wiederaufbau ist der\nden. Ist die Erschließung bereits vorher ganz oder teil-      Restbetrag der auf dem Grundstück ruhenden Hypo-\nweise durchgeführt worden, so kann der Wert des               thekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen 2 und\nganz oder teilweise erschlossenen Baugrundstücks              3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit\nnach Absatz 1 angesetzt werden, wenn ein Ansatz von           dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung\nErschließungskosten insoweit unterbleibt.                     der Abgabeschulden nach§ 104 des Lastenausgleichs-\ngesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6\n(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach§ 4 maßge-          Abs. 2 Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten Gebäu-\nbenden Zeitpunkt in einem nach dem Städtebauförde-            deteile entsprechend anzuwenden.\nrungsgesetz förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,\nErsatzgebiet, Ergänzungsgebiet oder Entwicklungsbe-              (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäude-\nteils und Erweiterung darf der Wert der verwendeten\nreich, dürfen abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den\nAbsätzen 2, 4 und 5 als Wert des Baugrundstücks und           Gebäudeteile nur nach dem Fünften Abschnitt ange-\nsetzt werden.\nan Stelle der Erschließungskosten höchstens angesetzt\nwerden\n§ 8\n1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück\nergeben würde, wenn eine Sanierung oder Entwick-                               Baunebenkosten\nlung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden            (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,\nwäre, der Kaufpreis für ein nach der förmlichen          Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten\nFestlegung erworbenes Grundstück, soweit er              der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und\nzulässig gewesen ist, oder, wenn eine Umlegung           Durchführung des Bauvorhabens und die damit\nnach Maßgabe des Städtebauförderungsgesetzes             zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1\ndurchgeführt worden ist, der Verkehrswert, der der       anzuwenden. Als Kosten der Architekten- und Inge-\nZuteilung des Grundstücks zugrunde gelegt wor-           nieurleistungen dürfen höchstens die Beträge ange-\nden ist,                                 ,               setzt werden, die sich nach Absatz 2 ergeben. Als\n2. der Ausgleichsbetrag, der nach den Vorschriften            Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen höchstens\ndes Städtebauförderungsgesetzes für das Grund-           die Beträge angesetzt werden, die sich nach den Absät-\nstück zu entrichten ist,                                 zen 3 bis 5 ergeben.\n3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag nach den            (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die\nVorschriften des Städ teba ufö rderungsgesetzes          Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen\nangerechnet wird, soweit die Anrechnung nicht auf        sind die Teile Ibis III und VII der Honorarordnung für\nUmständen beruht, die in dem nach Nummer 1               Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976\nangesetzten Wert des Grundstücks berücksichtigt         (BGBL I S. 2805, 3616) zugrunde zu legen. Dabei dürfen\nsind.                                                    1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest-\nsätzen der Honorartafel in den Honorarzonen bis\n§ 7                                   einschließlich Honorarzone III,\nBaukosten                            2. die nachgewiesenen Nebenkosten und\n(l) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit         3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewie-\nsie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen                senen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                           1083\nangesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für       anzuwenden. Neben dem Höchstbetrag darf die\nandere Leistungen dürfen nur angesetzt werden,           Umsatzsteuer angesetzt werden.\nsoweit die nach Salz 2 Nummer 1 zulässigen Ansätze\nden erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden.        (4)   Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach\nDie in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur ange-    Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem\nsetzt werden, soweit                                     Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe\nergibt, darf der Höchstbetrag . der vorangehenden\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau       Kostenstufe gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2\ndie Bewilligungsstelle,                              und 3 folgenden Erhöhungen werden in den Fällen des\n2. im steuerbegünsliglen oder freifinanzierten Woh-      Absatzes 3 Satz 1 hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt\nnungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln            entsprechend.\ngefördert worden ist, der Darlehns- oder Zuschuß-      (5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für\ngeber                                                Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten\nihnen zugeslimmt hat.                                    ermittelt, so sind für die Berechnung des Höchstbetra-\nges nach den Absätzen 3 und 4 die Kosten für das ein-\n(3)  Der Berechnung des Höchstbetrages für die        zelne Gebäude zugrunde zu legen; der Kostenansatz\nKosten der Verwaltungsleislungen ist ein Vomhun-         dient auch zur Deckung der Kosten der dem Bauherrn\ndertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten und,          im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung\nsoweit der Bauherr die Erschließung auf eigene Rech-     obliegenden Verwaltungsleistungen. Bei Eigentums-\nnung durchführt, auch der Erschließungskosten            wohnungen und Kaufeigentumswohnungen sind für\nzugrunde zu legen, und zwar bei Kosten in der Stufe      die Berechnung d~r, Kosten der Verwaltungsleistun-\ngen die Kosten für die einzelnen Wohnungen\n1. bis       50 000 Deut.sehe Mark einschließlich\n3,00 vom Hundert,\nzugrunde zu legen.\n2. bis      100 000 Deulsche Mark einschließlich           (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient\n2,75 vom Hundert,   auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungslei-\nstungen, die der Bauherr oder der Betreuer zur\n3. bis      200 000 Deutsche Mark einschließlich         Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt.\n2,50 vom Hundert,\n(7)   Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel\n4. bis      350 000 Deutsche Mark einschließlich\ndürfen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung\n2,25 vom Hundert,\nvon Mitteln aus öffentlichen Haushalten angesetzt\n5. bis      550 000 Deut.sehe Mark einschließlich        werden.\n2,00 vom Hundert,\n6. bis      800 000 Deulsche Mark einschließlich           (8)   Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur\n1,75 vom Hundert,   Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bau-\nherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch zuge-\n7. bis    1 100 000 Deutsche Mark einschließlich         sagte oder sicher in Aussicht stehende endgültige\n1,50 vom Hundert,   Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz der Zwi-\n8. bis    1 500 000 Deutsche Mark einschließlich         schenfinanzierungsmittel gewährleistet ist. Eine Ver-\n1,25 vom Hundert,   zinsung der vom Bauherrn zur Zwischenfinanzierung\neingesetzten eigenen Mittel darf höchstens mit dem\n9. über 1500000 Deutsche Mark\nmarktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ange-\n1,00 vom Hundert.\nsetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzierung d ür-\nDie Vomhundertsälze erhöhen sich                         fen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,\n1. um 0,5 im Falle der Belreuung des Baues von Eigen-    soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit ent-\nheimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnun-         fallen.\ngen sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen,      (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist§ 20\nTrägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswoh-          entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt\nnungen,                                              unberührt.\n2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord-\nnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,\n3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung                                   § 9\ndes Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Ver-                       Sach- und Arbeitsleistungen\nwaltungsschwierigkeiten verbunden ist,\n( 1), Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des\n4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder     Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei\neiner eigengenutzten Eigentumswohnung Selbst-        den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden,\nhilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert der        der für eine gleichwertige Unternehmerleistung ange-\nBaukosten geleistet wird.                            setzt werden könnte. Der Wert der Architekten-, Inge-\nErhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach        nieur- und Verwaltungsleistungen des Bauherrn darf\nden Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander ange-           mit den nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5\nsetzt werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages      zulässigen Hochstbeträgen angesetzt werden. Erbringt\nfür die Kosten von Verwallungsleistungen, die bei        der Bauherr die Leistungen nur zu einem Teil, so darf\nbaulichen Änderungen nach§ 11 Abs. 4 bis 6 erbracht      nur der den Leistungen entsprechende Teil der\nwerden, sind Salz 1 und Salz 2 Nr. 3 entsprechend        Höchstbeträge als Eigenleistungen angesetzt werden.","1084                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Absatz     gilt entsprechend für den Wert der       2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln\nSach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein                durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige\nKaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-            Kosten entstehen oder\neigentumswohnung und eine Genossenschaftswoh-               3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Lauf-\nnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeitslei-               zeit oder durch die Anpassung der Bedingungen\nstungen des Mieters.                                            nach der vereinbarten Festzinsperiode eines im\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn           Finanzierungsplan ausgewiesenen Darlehens ein-\nder Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und             malige Kosten entstehen, soweit sie auch bei einer\nArbeitsleistungen mit eigenen Arbeitnehmern im                  Ersetzung nach § 12 Abs. 4 entstehen würden.\nRahmen seiner gewerblichen oder unternehmeri-\n(4) Sind\nschen Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes\nerbringt.                                                   1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel,\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\n§ 10                                Bezugsfertigkeit\nLeistungen gegen Renten                    bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dür-\nfen die durch die Änderungen entstehenden Kosten\n( 1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder\nnach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzu-\nDurchführung des Bauvorhabens dienende Leistung\ngerechnet werden. Erneuerungen, Instand~_altungen\neines Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrich-\nund Instandsetzungen sind keine baulichen Anderun-\nten, so darf der Wert der Leistung des Dritten bei den\ngen; jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maß-\nGesamtkosten angesetzt werden,\nnahmen der Modernisierung (Absatz 6) verursacht\n1. wenn es sich um die Übereir:nung des Baugrund-           werden, unter die Modernisierung.\nstücks handelt, mit dem Verkehrswert,\n(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen\n2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit        den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit\ndem Betrage, der für eine gleichwertige U nterneh-     die Änderungen\nmerleistung angesetzt werden könnte.\n1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erb-         vertreten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6)\nbaurechts.\nbewirken\nund dem gesamten Wohnraum zugute kommen, für\n§ 11                                den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustel-\nÄnderung der Gesamtkosten,                        len ist, oder\nbauliche Änderungen                        2. dem Ausbau eine„ Gebäudeteils oder der Erweite-\n(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert\nrung dienen und nicht Modernisierung sind,\nes sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau               eines Teils der Wohnungen handelt, für die eine\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-        Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist.\nüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-\nschaftlichkeitsberechnung      zugrunde    gelegten       (6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die\nBetrag,                                                den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-\nhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer\n2. im steuerbegünstigten Wohrtungsbau nach der\nverbessern oder nachhaltig Einsparung von Heizener-\nBezugsfertigkeit,\ngie bewirken. Modernisierung sind auch der Ausbau\nso sind in Wirtschaftlichkcitsberechnungen, die nach        und der Anbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten       Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, soweit die\nGesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhö-          baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert des beste-\nhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen           henden Wohnraums nachhaltig erhöhen.\nberuht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei\nöffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite            (7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförder-\nWohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen               ten sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt wer-\nerhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie         den, wenn die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat.\nin der Schi ußabrechnung oder sonst von der Bewilli-        Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffent-\ngungsstelle anerkannt worden sind.                          lichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt\nworden sind.\n(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der\nGesamtkosten anzusehen.\n§ 11 a\n(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch\nerhöhen,                                                                  Nicht feststellbare Gesamtkosten\n1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der                Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten\nBezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung       nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teil-\nergeben, welche die für die endgültigen Finanzie-      weise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen\nrungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten        Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die\nKapitalkosten übersteigen oder                         Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Lei-","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1085\nslungen erbracht worden sind, marktüblich waren.          pla])mäßig getilgt oder bei der Ablösung erlassen ist,\nDie marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3)         ist unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise aus-\nkönnen nach Erfahrungssätzen über die Kosten des          zuweisen.\numbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden.\nBei der Berechnung des umbauten Raumes ist die               (6)  Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarle-\nAnlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.             hen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuer-\nkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\ngemäß§ 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes\nganz oder teilweise als nicht entstanden anzusehen, so\nDritter Abschnitt                       gilt das Aufbaudarlehen insoweit als durch eigene\nFinanzierungsplan                        Mittel des Bauherrn ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf\nUmständen beruhend, die der Bauherr nicht zu vertre-\nten hat, und von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu\n§ 12\ndem der Bescheid über die Zuerkennung des\nInhalt des Finanzierungsplanes                 Anspruchs auf Hauptentschädigung unanfechtbar\ngeworden ist.\n(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuwei-\nsen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsbe-\n§ 13\nrechnung angesetzten Gesamtkosten dienen (Finan-\nzierungsmittel), und zwar                                                          Fremdmittel\n1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den             ( 1) Fremdmittel sind\nvereinbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-,\n1. Darlehen,\nZins- und Tilgungsbedingungen, auch wenn sie\nplanmäßig getilgt sind,                                2. gestundete Restkaufgelder,\n2. die verlorenen Baukost,enzuschüsse,                     3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks\naußer der Hypothekengewinnabgabe,\n3. die Eigenleistungen.\n4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-\nVor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als\ngen, namentlich von Rentenschulden,\nFinanzierungsmittel auszuweisen.\n5. Mietvorauszahlungen,\n(2) Werden nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-\nkosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel aus-     die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.\nzuweisen, die zur Deckung der geänderten Gesamtko-            {2)  Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkei-\nsten dienen.                                               ten, die auf dem Baugrundstück dinglich gesichert\n(3) Werden nach§ 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von bau-    sind, gelten als Fremdmittel, soweit sie den Wert des\nlichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech-            Baugrundstücks und der verwendeten Gebäudeteile\nnet, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten     nicht übersteigen.\ndienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese          (3)   Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun-\nMittel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmit-      gen, namentlich von Rentenschulden, dürfen höch~\ntel.                                                       stens mit dem Betrage ausgewiesen werden, der bei\n(4) Sind                                                den Gesamtkosten für die Gegenleistung nach § 10\nangesetzt ist.\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder                                 § 14\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der                             Verlorene Baukostenzuschüsse\nBezugsfertigkeit\nVerlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach-\nFinanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt wor-\nund Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Dek-\nden so sind die neuen Mittel an der Stelle der bishe-\nkung der Gesamtkosten dienen und erbracht werden,\nrig~n Finanzierungsmittel auszuweisen. Sind die\num den Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu\nKapitalkosten der neuen Mittel zusammen mit den\nerlangen oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß\nKapitalkosten der Mittel, die der Deckung der einma-\nvereinbart ist, den Wert der Leistung zurückzuerstat-\nligen Kosten der Ersetzung dienen, höher als die Kapi-\nten oder mit der Miete oder einem ähnlichen Entgelt\ntalkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, so sind\nzu verrechnen oder als Vorauszahlung hierauf zu\ndie neuen Mittel nur auszuweisen, wenn die Ersetzung\nbehandeln. Als verlorene Baukostenzuschüsse gelten\nauf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-\nauch Geldleistungen, mit denen die Gemeinde dem\ntreten hat. Bei einem TiJgungsdarlehen ist der Betrag,\nEigentümer Kosten der Modernisierung gemäß § 43\nder planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in der\nAbs. 1 des Städtebauförderungsgesetzes erstattet.\nbisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2 fin-\nden auf diesen Betrag keine Anwendung.                                                 § 15\n(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen                              Eigenleistungen\nMittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes\nvorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind        {1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-\ndie zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewandten            herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,\nFinanzierungsmittel an der Stelle der öffentlichen        namentlich\nMittel auszuweisen. Der Betrag des Darlehens, der         1. Geldmittel,","1086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor                                       § 17\nallem der Wert der eingebrachten Baustoffe und\nder Selbsthilfe,                                                            (weggefallen)\n3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der\nWert verwendeter Gebäudeteile.                                           Vierter Abschnitt\n(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise             Laufende Aufwendungen und Erträge\nausgewiesen werden\n§ 18\n1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den\nlaufende Aufwendungen\nGesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende\nVergütung in voller Höhe angesetzt ist,                   (1} Laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten\n2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der        und die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden\nBauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen            Aufwendungen gehören nicht die Leistungen aus der\nseiner gewerblichen oder unternehmerischen             H ypothekengewinna bga be.\nTätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.         (2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte       zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremd-\nsind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem             kapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungsko-\nBetrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten ange-          sten für den gesamten Wohnraum gewährt, für den\nsetzt ist.                                                   eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,\nso verringert sich der Gesamtbetrag der laufenden\n(4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete     Aufwendungen entsprechend. Der verringerte\nRestkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeichneten           Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzusetzen, in der\nVerbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit            diese Darlehen oder Zuschüsse für einen Teil des\ndem sie im Finanzierungsplan als Fremdmittel ausge-          Wohnraums entfallen oder in der sie aus solchen\nwiesen sind.                                                 Gründen nicht mehr gewährt werden, die der Bauherr\nzu vertreten hat. Entfallen die Darlehen oder\n§ 16                             Zuschüsse für den gesamten Wohnraum aus Gründen,\nErsatz der Eigenleistung\ndie der Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich\nder Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen ent-\n(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau       sprechend.\nsind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr\nnichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung         (3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Auf-\nanzuerkennen                                                 wend ungsdar lehen im Sinne des§ 42 Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 88 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzu-           oder im Sinne des§ 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förde-\nsatzdarlehen nach§ 45 des Zweiten Wohnungsbau-          rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenberg-\ngesetzes,                                               bau zu entrichten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der\n2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254            laufenden Aufwendungen.\ndes Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches\n§ 19\nDarlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,\n3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von                                Kapitalkosten\nWohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenent-               (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der\nschädigungsgesetzes.            ·                       Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausge-\n(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau        wiesenen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich\nkann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn          die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenka-\nganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung aner-        pitalkosten und die Fremdkapitalkosten.\nkennen\n(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus\n1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bauko-           dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen\nstenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50           als Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden,\nAbs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig        wenn der Nebenvertrag der Beschaffung von Finan-\nist,                                                    zierungsmitteln oder sonst dem Bauvorhaben gedient\n2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte           hat.\nFremdmittel,                                              (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz\n3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung          von Kapitalkosten unzulässig.\ndienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau-            (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach§ 22\ngrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,             angesetzt werden.\n4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudar-\nlehen.                                                     (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von\nGesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet\n(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten     werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht\nFinanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschrif-         entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht\nten für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzu-              vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten angesetzt\nschüsse.                                                     werden.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                           1087\n§ 20                            Höhe anzusetzen, höchstens jedoch mit dem Betrag,\nEigenkapitalkosten                   der einer Verzinsung zu dem im Zeitpunkt nach § 4\nmarktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ent-\n( 1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigen- spricht; für die Berechnung dieser Verzinsung ist bei\nleistungen.                                               einem Erbbaurecht höchstens der im Zeitpunkt nach\n§ 4 maßgebende Verkehrswert. des Baugrundstücks,\n(2)   Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in\nabzüglich eines einmaligen Entgeltes nach § 5 Abs. 2\nHöhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zins-\nSatz 3, zugrunde zu legen.\nsatzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im öf-\nfentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf für                                    § 22\nden Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der\nZinsersatz bei erhöhten Tilgungen\nGesamtkosten des Bauvorhabens nicht übersteigt, eine\nVerzinsung von 4 vom Hundert angesetzt werden; für           (1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-\nden darüber hinausgehenden Teil der Eigenleistungen       gungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgun-\ndarf angesetzt werden                                     gen als Kapitalkosten angesetzt werden (Zinsersatz);\na) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-        das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom\nsatzes für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen  Hundert ist.\nMittel vor dem 1. Januar 1974 bewilligt worden          (2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen\nsind,                                                 Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und\nb) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von      zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein\n6,5 vom Hundert.                                      als der Betrag, der: sich aus einer Verzinsung des\nFremdmittels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe\n(3)   Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach       aller Ansätze für Zinsersatz darf auch nicht die\n§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustel-         Summe der Tilgungen übersteigen, die aus der gesam-\nlen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen nach    ten Abschreibung nicht gedeckt werden können\ndem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem Darle-         (erhöhte Tilgungen).\nhens- oder Zuschußgeber vereinbart ist, mindestens\njedoch entsprechend Absatz 2 Satz 2.                         (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nsind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als\n§ 21                           die Bewilligungsstelle zustimmt.\nFremdkapitalkosten                       (4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen\nsind die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzu-\n( 1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die\nwenden.\nsich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel erge-\nben, namentlich                                              (5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für\n1. Zinsen für Fremdmittel,                                Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen,\nals er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der\n2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd-       höhere Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöh-\nmittel entstehen,                                    ten Tilgungen in eine nach dem 30. Juni 1972 aufge-\n3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremd-          stellte Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgenommen\nmitteln, namentlich aus Rentenschulden.              werden, soweit\nAls Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin-         1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal-             die Bewilligungsstelle,\ntungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.        2. im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-\n(2)  Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungs-      nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln\ndarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich           gefördert worden ist, der Darlehens- oder Zuschuß-\naus dem im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremd-             geber,\nmittel mit dem maßgebenden Zinssatz errechnet.            3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen\nWohnungsunternehmen die Anerkennungsbe-\n(3)    Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorge-          hörde\nschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die\nZinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu     zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt wer-\nentrichten sind, dieser, höchstens jedoch der für erste   den, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige\nHypotheken im Zeitpunkt nach§ 4 marktübliche Zins-        Ansatz unter Berücksichtigung aller Umstände des\nsatz. Der niedrigere Zinssatz bleibt maßgebend            Einzelfalles für den Vermieter zu einer unbilligen\nHärte führen würde. Dem Ansatz von Zinsersatz für\n1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels,\nMietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen darf nicht\n2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere       zugestimmt werden.\nMittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die                                 § 23\nErsetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr\nzu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.                      Änderung der Kapitalkosten\n(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und           (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein\nErbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrie-     Fremdmittel geändert\nben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn der tat-     1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist, in dieser      nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-","1088                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-           (6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\nschaftlichkeilsberechnu ng zugrunde gelegten Satz,      baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-\n2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der                rechnet, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung die-\nBezugsfertigkeit,                                       ser Kosten dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt\nwerden, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder des\nso sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach        § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Ver-\ndiesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalko-        zinsung zu dem bei Fertigstellung marktüblichen\nsten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung             Zinssatz für erste Hypotheken ergibt. Sind die Kosten\nnach Maßgabe des§ 21 oder des§ 22 ergeben. Dies gilt        durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so\nbei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn ·sie         dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nauf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-         bau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des\ntreten hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbe-      § 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegünstigten und frei\ntrag im Rahmen des§ 21 oder des§ 22 den Betrag nicht         finanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfürsor-\nübersteigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmit-        gemitteln gefördert worden ist, nur unter entsprechen-\ntels zu dem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüb-          der Anwendung des§ 20 Abs. 3 angesetzt werden.\nlichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.\n(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichne-                               § 23 a\nten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend.                Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken\nÜbersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1\nermittelten Betrag, so darf der übersteigende Betrag im        (1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken\nöffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nur mit          im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden\nZustimmung der Bewilligungsstelle in der Wirtschaft-         1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch\nlichkeitsberechnung angesetzt werden. Die Zustim-                erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu die-\nmung ist zu erteilen, soweit die Erhöhung auf Umstän-            ser Zeit von Kreditinstituten oder privatrechtli-\nden beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und          chen Unternehmen, zu deren Geschäften üblicher-\nunter Berücksichtigung aller Umstände nach dem                   weise die Hergabe derartiger Darlehen gehört, zu\ndurch das Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBL I S. 41) ein-          geschäftsüblichen Bedingungen für Bauvorhaben\ngefügten§ 9 a der Verordnung über das Erbbaurecht                an demselben Ort gewährt worden sind oder\nnicht unbillig ist. Im steuerbegünstigten Wohnungs-\n2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit\nbau darf der übersteigende Betrag angesetzt werden,\nzahlenmäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe\nsoweit die Voraussetzungen der Zustimmung nach\nunter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne.\nSatz 3 gegeben sind.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche\n(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen\nZinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach§ 4\noder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzie-\nfestzustellen ist.\nrung dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung\nanderer Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der\nZinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des                                     § 24\nWohnungsbindungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2                                Bewirtschaftungskosten\nund 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1\njedoch anzuwenden.                                              (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur\nBewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-\n(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-         einheit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungsko-\nrungsmittel nach§ 12 Abs. 4 oder Äbs. 6 andere Mittel        sten sind im einzelnen\nausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen\nMittel insoweit an die Stelle der Kapitalkosten der bis-     1. Abschreibung,\nherigen Finanzierungsmittel, als sie im Rahmen des           2. Verwaltungskosten,\n§ 20, des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht überstei-\n3. Betriebskosten,\ngen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei der Erset-\nzung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken             4. Instandhaltungskosten,\nergibt. Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt es für den         5. Mietausfallwagnis.\nBetrag, der planmäßig getilgt ist(§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei\nder bisherigen Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel             (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den\ndurch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so          Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu\ndürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-          entsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur\nbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des            angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach festste-\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden.                         hen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher gerechnet\nwerden kann und soweit sie bei gewissenhafter Abwä-\n(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten       gung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäfts-\nöffentlichen Mittel nach§ 12 Abs. 5 andere Mittel aus-       führung gerechtfertigt sind. Erfahrungswerte ver-\ngewiesen, dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel          gleichbarer Bauten sind heranzuziehen. Soweit nach\nZinsen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden, jedoch         den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer bestimmten\nkeine höhere Verzinsung als 4 vom Hundert, solange           Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaftungskosten\nder Wohnraum als öffentlich gefördert gilt. Bei einer        bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei denn, daß\nAblösung des Darlehens ist der Ansatz von Kapitalko-        der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der\nsten für den erlassenen Darlehensbetrag unzulässig.          jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1089\n§ 25                            Grundstück {Erbbaurecht) oder durch den bestim-\nmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der\nAbschreibung\nWirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Ein-\n(1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung     richtungen und des Grundstücks laufend entstehen.\nfallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminde-         Der Ermittlung der Betriebskosten ist die dieser Ver-\nrung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die           ordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstellung der\nAbschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungs-           Betriebskosten\" zugrunde zu legen.\ndauer zu errechnen.\n(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers\n(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hun-       (Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten\ndert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert        erspart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt\nder Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht           werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Drit-\nbesondere Umstände eine Überschreitung rechtferti-         ten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt wer-\ngen.                                                       den könnte. Die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht\nangesetzt werden.\n(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und\nEinrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden              (3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der\nvon den Kosten                                             Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise\nnoch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als\n1. der Öfen und Herde                    3 vom Hundert,    Pauschbetrag angesetzt werden.\n2. der Einba umöbc]                      3 vom Hundert,       (4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach\nden für die Ermittf-t'lng der Miete maßgebenden Vor-\n3. der Anlagen und der Geräte zur                          schriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt-\nVersorgung mit Warmwasser,                             schaftlichkeitsberechnung nicht angesetzt werden.\nsofern sie nicht mit einer\nSammelheizung verbunden sind, 4 vom Hundert,\n§ 28\n4. der Sammelheizung einschließlich\neiner damit verbundenen Anlage                                          Instandhaltungskosten\nzur Versorgung mit Warmwasser 3 vom Hundert,              (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die wäh-\n5. der Fernheizung                    0,5 vom Hundert      rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-\nmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müs-\nund einer damit verbundenen\nsen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witte-\nAnlage zur Versorgung\nrungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonsti-\nmit Warmwasser                       4 vom Hundert,\ngen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der Ansatz\n6. des Aufzugs                           2 vom Hundert,    der Instandhaltungskosten dient auch zur Deckung\n7. der Gemeinschaftsantenne              9 vom Hundert,    der Kosten von Instandsetzungen, nicht jedoch der\nKosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine\n8. der maschinellen                                        Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum\nWascheinrichtung                     9 vom Hundert.    oder anderer auf die Dauer benutzbarer Raum neu\ngeschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur Deckung\n§ 26                            der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und Ein-\nVerwaltungskosten                       richtungen, für die eine besondere Abschreibung nach\n§ 25 Abs. 3 zulässig ist.\n(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Ver-\nwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit             {2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratme-\nerforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die        ter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden\nKosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermie-         1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952\nter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den           bezugsfertig geworden sind, höchstens 9,40 Deut-\nVerwaltungskosten gehören auch die Kosten für die              sche Mark,\ngesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahres-\nabschlusses und der Geschäftsführung.                      2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953\nbis zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden\n(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 240          sind, höchstens 9,00 Deutsche Mark,\nDeutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigenhei-          3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969\nmen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohn-              bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-\ngebäude angesetzt werden.                                      den, höchstens 6,90 Deutsche Mark.\n(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen    Diese Sätze Verringern sich, wenn in der Wohnung\nVerwaltungskosten höchstens mit 35 Deutsche Mark          weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete\njährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-    Dusche vorhanden sind, um 0,80 Deutsche Mark. Diese\nden.                                                      Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die eine Sam-\nmelheizung vorhanden ist, um 0,70 Deutsche Mark\n§  27                            und für Wohnungen, für die ein maschinell betriebe-\nBetriebskosten                        ner Aufzug vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark.\n(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentü-       (3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instand-\nmer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am            haltungen in der Wohnung, so verringern sich die","1090                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSätze nach Absatz 2 um 1,20 Deutsche Mark. Die klei-        2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der\nnen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben klei-             Bezugsfertigkeit,\nner Schäden an den Installationsgegenständen für\nElektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kochein-        so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach\nrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie          diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten\nden Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.                Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser\nKosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der\n(4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh-         Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungsko-\nnungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthal-       sten dürfen bis zu der in§ 26 zugelassenen Höhe, die\nten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits-      Instandhaltungskosten bis zu der in§ 28 zugelassenen\nreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 6,40 Deutsche      Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt\nMark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt           werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter\nwerden. Dieser Satz verringert sich für Wohnungen,          Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht\ndie überwiegend nicht tapeziert sind, um 0,60 Deut-         angemessen ist. Eine Überschreitung der für die Ver-\nsche Mark. Der Satz erhöht sich für Wohnungen mit           waltungskosten und die Instandhaltungskosten zuge-\nHeizkörpern um 0,50 Deutsche Mark und für Woh-              lassenen Sätze ist nicht zulässig.\nnungen mit Doppelfenstern oder Verbundfenstern-um\n0,55 Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen umfassen             (2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirt-\nnur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der            schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1\nvVände und Decken, das Streichen der Fußböden,             bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu\nHeizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren        ändern, wenn nach§ 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-\nsowie der Fenster und Außentüren von innen.                 kosten angesetzt werden; eine Änderung des für die\nAbschreibung angesetzten Vomhundertsatzes ist\n(5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen      unzulässig.\nals Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für\nSchönheitsreparaturen höchstens 60 Deutsche Mark               (3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt-\njährlich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt wer-     schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1\nden.                                                        bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu\nändern, wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Ände-\n(6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen        rung des Vomhundertsatzes für das Mietausfallwag-\nund Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr die-         nis ist zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für\nnen, darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag neben        seine Bemessung nachhaltig geändert haben.\nden vorstehenden Sätzen angesetzt werden.\n(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von\n(7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten sind       baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzuge-\nmit den vorstehenden Sätzen abgegolten.                     rechnet, so dürfen die infolge der Änderungen entste-\nhenden Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirt-\nschaftungskosten hinzugerechnet werden. Für die ent-\nstehenden Abschreibungen und Instandhaltungsko-\n§ 29                              sten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend.\nMietausfallwagnis\nMietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsmin-\nderung, die durch uneinbringliche Rückstände von\nMieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und Zuschlä-                                      § 31\ngen oder durch Leerstehen von Raum, der zur Vermie-                                   Erträge\ntung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt auch die unein-\nbringlichen Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zah-             (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten\nlung oder Räumung. Das Mietausfallwagnis darf höch-         und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaf-\nstens mit 2 vom Hundert der Erträge im Sinne des§ 31        tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nach-\nAbs. 1 Satz 1 angesetzt werden. Soweit die Deckung          haltig erzielt werden können. Umlagen und Zuschläge,\nvon Ausfällen anders, namentlich durch einen                die zulässigerweise neben der Einzelmiete erhoben\nAnspruch auf Erstattung gegenüber einem Dritten,            werden, bleiben als Ertrag unberücksichtigt.\ngesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt\nwerden.                                                        (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert\nvon Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erb-\nbauberechtigten) selbst benutzt werden oder auf\nGrund eines anderen Rechtsverhältnisses als Miete\n§ 30                              oder Pacht überlassen sind.\nÄnderung der Bewirtschaftungskosten                  (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-\nstellt, um für Wohnraum die zur Deckung der laufen-\n( 1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Betriebs-     den Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten-\nkosten oder die Instandhaltungskosten geändert              miete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der\n1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau           Erträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag der\nnach der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegen-    laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus dem\nüber dem bei der Bewilligung auf Grund der Wirt-       nach Abzug der Vergütungen verbleibenden Betrag\nschaftlichkeitsberechnung zugrunde        gelegten    ·ist die Miete nach den für ihre Ermittlung maßgeben-\nBetrag,                                                den Vorschriften zu berechnen.","Nr. 43 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                            1091\nFünfter Abschnitt                         (6) Die nach Absatz 3, 4 oder 5 getroffene Wahl bleibt\nfür alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen\nBesondere Arten                       maßgebend.\nder Wirtschaftlichkeitsberechnung\n(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-\n§ 32                            rechnung gelten\nVoraussetzungen für besondere Arten               1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich\nder Wirlsfhaftlichkeitsberechnung                  aus den§§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,\n2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die\n( 1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-\nsich aus§ 37 ergebenden Besonderheiten,\nhaltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsbe-\nrechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die          3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwen-\nWirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für den die            dungen die sich aus§ 38 ergebenden Besonderhei-\nBerechnung aufzustellen ist, auch anderen Wohn-              ten.\nraum oder Geschäftsraum enthält.\n§ 33\n(2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\nsteuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnraum,                    Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nfür den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach              In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die\n§ 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen       Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und\nist, und anderen steuerbegünstigten oder frei finan-      der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der Wirt·\nzierten Wohnraum, so ist die Wirtschaftlichkeitsbe-       schaftseinheit zu beschränken, der den Wohnraum\nrechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung auf-       enthält, für den die Berechnung aufzustellen ist.\nzustellen.\n§ 34\n(3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\ngeförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeits-                            Gesamtkosten\nberechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungs-                   in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung\nstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung auf-          (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\nzustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftsein-      nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des\nheit auch frei finanzierten Wohnraum oder Geschäfts-      Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen, der\nraum enthält.\nGegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Gesamtko-\n(4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich\nsten nicht festgestellt werden kann, auf welchen Teil\ngeförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirt-        des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit sie fallen,\nschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlich-      sind sie bei Wohnraum nach dem Verhältnis der\nkeitsberechnung mit Teilberechnungen der laufenden        Wohnflächen aufzuteilen; enthält das Gebäude oder\nAufwendungen aufzustellen, wenn für einen Teil die-       die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum, so sind sie\nses Wohnraums (begünstigter Wohnraum) gegenüber           für den Wohnteil und den Geschäftsteil im Verhältnis\ndem anderen Teil des Wohnraums eine stärkere oder         des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten oder Mehr-\nlänger dauernde Senkung der laufenden Aufwendun-          kosten, die nur durch den Wohn- oder Geschäftsraum\ngen erzielt werden soll                                   entstehen, der nicht Gegenstand der Berechnung ist,\ndürfen nur diesem zugerechnet werden. Bei der\n1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen       Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2\noder Zuschüsse zur Deckung von laufenden Auf-         dieser Verordnung zugrunde zu legen.\nwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder\nBewirtschafl.ungskosten (§ 18 Abs. 2) oder               (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit\naußer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur\n2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen         unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des\nFinanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen.      Baugrundstücks, die dem Wohnraum zugerechnet\nwerden, 15 vom Hundert seiner Baukosten nicht über-\n(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für\nsteigen; in besonderen Fällen, namentlich bei Grund-\nöffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach die-\nstücken in günstiger Wohnlage, kann der Vomhun-\nser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Bewilli-\ndertsatz überschritten werden. Erhohte Kosten des\ngung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte Art der\nBaugrundstücks, die durch die Geschäftslage veran-\nWirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend, wenn\ndiese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre;     laßt sind, dürfen nicht dem Wohnraum zugerechnet\nist der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine ähnli-   werden.\nche Berechnung oder eine Berechnung der Gesamtko-            (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung\nsten und Finanzierungsmittel zugrunde gelegt wor-         gehört zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau\nden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die der Bewilligung     des Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen\nzugrunde gelegte Art der Berechnung nicht nach            ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7\nAbsatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilligung      Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wiederherstellung auch ent-\neine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so ist      sprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu ermitteln. Kommt eine\ndie Wirtschaftlichkeitsberechnung, die erstmalig          Wiederherstellung auch dem noch vorhandenen, auf\nnach dieser Verordnung aufgestellt wird, unter            die Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Bauko-\nAnwendung des Absatzes 1, 3 oder 4 und unter Aus-         sten nur insoweit angesetzt werden, als die Wieder-\nübung der dabei zulässigen Wahl aufzustellen.             herstellung dem neugeschaffenen Wohnraum zugute","1092                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nkommt; Absatz 1 gilt entsprechend. Kosten des Bau-            t3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind\ngrundstücks dürfen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei        die Erträge auszuweisen, die sich- für den Teil des\nErweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das            Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen-\nGrundstück für einen Anbau neu erworben worden             stand der Berechnung ist, nach§ 31 ergeben.\nist. In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den\nvorhanden gewesenen Wohnraum sind die bisherigen\nGesamtkosten um die darin enthaltenen Kosten der                                      § 37\nverwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wieder-                 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung\nherstellung, Ausbau und Erweiterung zu berücksich-\ntigen sind, auch um die anteiligen Kosten des Bau-            (1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung ist\ngrundstücks zu verringern. § 6 Abs. 2 Satz 2 und           die Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen\n§ 7 Abs. 2 Satz S gelten entsprechend.                     und der Erträge für das gesamte Gebäude oder die\ngesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen und sodann\n(4) Sind Zubehörräume von öffentlich geförderten        der Teil der laufenden Aufwendungen und der\nWohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend             Erträge auszugliedern, der auf den öffentlich geförder-\nvon Absatz 3 in der Teil wirtschaftlichkeitsberech-        ten Wohnraum entfällt.\nnung für den vorhanden gewesenen Wohnraum ·die\nbisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzu-               (2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind\nrechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den           mit den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen\nAbsätzen 1 und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör-           Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend erfor-\nräume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der               derlich sind.\nAnteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilli-               (3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Auf-\ngungsstelle auch in der Weise berechnet werden, daß        wendungen, der auf den öffentlich geförderten Wohn-\ndie bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von SO vom          raum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Auf-\nHundert der Kosten der Gebäude und der Bauneben-           wendungen auf diesen Wohnraum und auf den ande-\nkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufge-          ren Wohnraum sowie den Geschäftsraum angemessen\nteilt werden.                                              zu verteilen. laufende Aufwendungen oder Mehrbe-\nträge laufender Aufwendungen, die allein durch den\nöffentlich geförderten Wohnraum oder durch den\n§ 35                             anderen Wohnraum oder den Geschäftsraum entste-\nFinanzierungsmittel                     hen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kommenden\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung           Raum zugerechnet werden.\nIn der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur           (4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine\nDeckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die        Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so\nFinanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäu-       finden die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung,\ndes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der         wenn in der Berechnung, die der Bewilligung der\nGegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im           öffentlichen Mittel zugrunde gelegt worden ist, eine\nFinanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finan-          Ausgliederung des auf den öffentlich geförderten\nzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.               Wohnraum fallenden Teiles der laufenden Aufwen-\ndungen nicht oder nach einem anderen Verteilungs-\n§ 36                             maßstab vorgenommen worden ist oder wenn Bewirt-\nschaftungskosten für Geschäftsraum nicht oder nur in\nlaufende Aufwendungen und Erträge                geringerer Höhe in Anspruch genommen oder aner-\nin der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung            kannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder\n(l) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind        teilweise verzichtet worden ist.\ndie laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für den\nTeil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der                                    § 38\nGegenstand der Berechnung ist, entstehen.\nTeilberechnungen der laufenden Aufwendungen\n(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze\nGebäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,           (1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-\nsind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach dem       wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech-\nVerhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach § 34         n ung für den öffentlich geförderten Wohnraum\nergibt. Bewirtschaftungs kosten oder Mehrbeträge von       errechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-\nBewirtschaftungskosten, die allein durch den Wohn-        gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den\noder Geschäftsraum, der nicht Gegenstand der Berech-      begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-\nnung ist, entstehen, dürfen nur diesem zugerechnet        raum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder\nwerden. Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite-        Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein\nrung dürfen Bewirtschaftungskosten nur insoweit           durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen\nangesetzt werden, als sie für den Teil des Gebäudes       Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in\noder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der            Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet wer-\nBerechnung ist, zusätllich entstehen; ist auch für den    den.\nvorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirt-\nschaftlichkeitsberechnung aufzustellen, so dürfen             (2) Im Falle des§ 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung\nBewirtschaftungskosten nur nach den Sätzen 1 und 2        des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf\nangesetzt werden.                                         den begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                          1093\nraum die~ Verminderung der laufenden Aufwendun-                                   § 39 a\ngen nach§ 18 Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden                       Zusatzberechnung\nAufwendungen vorzunehmen, der auf den Wohn-\nraum fällt, für den die Darlehen oder Zuschüsse zur         (1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\nDeckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapi-            aufgestellt worden und haben sich nach diesem Zeit-\ntalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten         punkt laufende Aufwendungen geändert, so kann eine\ngewährt werden.                                           neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise\naufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-\n(3) Im Falle des§ 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnun-  keitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt\ngen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendun-           wird, in der die Erhöhung oder Verringerung der ein-\ngen für die der nachstelligen Finanzierung dienenden      zelnen laufenden Aufwendungen ermittelt und der\nöffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe          Erhöhung oder Verringerung der Erträge gegenüber-\ndes im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zinssatzes         gestellt wird. Eine Zusatzberechnung kann auch auf-\nfür erste Hypotheken anzusetzen. Nach Aufteilung          gestellt werden, wenn die in§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich-\ndes Gesamtbetrages der lirnfenden Aufwendungen auf        neten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in\nden begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn-           verminderter Höhe gewährt werden und der Vermie-\nraum sind wieder abzuziehen                               ter den Wegfall oder die Verminderung nicht zu ver-\nl. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der           treten hat.\nauf den begünstigten Wohnraum fällt, die für die        (2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur\nhöheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten          Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der\nRechnungszinsen,                                      Neubaumietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die\n2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der           einzelnen laufenden Aufwendungen nach den Ver-\nauf den anderen Wohnraum fällt, die für die ande-     hältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung der öffent-\nren öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rech-        lichen Mittel zusammenzustellen und eine Zusatzbe-\nnungszinsen.                                          rechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Dabei bleiben\nÄnderungen der laufenden Aufwendungen, die sich\nDie Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die\nnicht auf den Wohnraum beziehen, dessen Vergleichs-\nöffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils\nmiete zu ermitteln ist, unberücksichtigt. Enthält das\nhinzuzurechnen.\nGebäude neben dem öffentlich geförderten Wohn-\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder        raum auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum,\nZuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremd-        sind die laufenden Aufwendungen und die Zusatzbe-\nmitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden          rechnung entsprechend§ 37 aufzustellen.\nund für den begünstigten Wohnraum höhere Fremd-\nmittel dieser Art ausgewiesen sind als für den anderen       (3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung\nWohnraum; Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzu-        aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche\nwenden.                                                   Änderungen vorgenommen worden, so kann eine\nneue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise\naufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaftlich-\nkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung ergänzt\n§ 39                          wird. In der Zusatzberechnung sind die Kosten der\nbaulichen Änderungen anzusetzen, die zu ihrer Dek-\nVereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung         kung dienenden Finanzierungsmittel auszuweisen\n(1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberech-    und die sich danach für die baulichen Änderungen\nnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen        ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen\nsowie die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen-         gegen über zustellen.\ndungen und der Erträge in vereinfachter Form zuläs-         (4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver-\nsig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung       gleichsmiete nach§ 13 der Neubaumietenverordnung\nkann auch als Auszug aus einer Wirtschaftlichkeits-       1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen\nberechnung aufgestellt werden. Der Auszug aus einer       zu ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach\nWirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten               Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.\n1. die Bezeichnung des Gebäudes,\n2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,\nTeil III\n3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von lau-\nfenden Aufwendungen für den gesamten Wohn-                               Lastenberechnung\nraum,\n4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet-                                 § 40\noder Nutzwert und die Vergütungen.                                        Lastenberechnung\n(2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn        Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,\nder Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach         einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen-\n§ 10 Abs. l des Wohnungsbindungsgesetzes aufge-           tumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten\nstellt wird. Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung         eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch\nder einzelnen laufenden Aufwendungen erkennbar            eine Berechnung (Lastenberechnung) ermittelt. Das\nwerden.                                                   gleiche gilt für die Belastung des Bewerbers um ein","1094                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nKaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kauf-        2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,\neigentumswohnung oder eine Wohnung in der                      die zur Deckung des Erwerbspreises und der in\nRechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohn-                   Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen.\nrechts.\n(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten\nim übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 ent-\n§ 40 a\nsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maß-\nAufstellung der Lastenberechnung              gabe, daß an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die\ndurch den Bauherrn                    Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu\n( 1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die\nberücksichtigen ist.\nLastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich-               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nkeitsberechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt       Aufstellung der Lastenberechnung durch einen\nsich die Lastenberechnung auf die Ermittlung der            Bewerber nach§ 40 Satz 2.\nBelastung nach den §§ 40 c bis 41.\n(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht                                   § 40 C\nauf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-                          Ermittlung der Belastung\ngestellt, so muß sie enthalten\n(1) Die Belastung wird ermittelt\n1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,\n1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und\n2. die Berechnung der Gesamtkosten,\n2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.\n3. den Finanzierungsplan,\n4. die Ermittlung der Belastung nach den§§ 40 c bis 41.       (2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist,\neinem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnli-\n(3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen               chen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaf-\n1. .bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder          tung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenbe-\neinem Kaufeigenheim für das Gebäude,                  rechnung an Stelle der sonst ansetzbaren Beträge auf-\nzunehmen, soweit es zur Deckung der Belastung\n2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder\nbestimmt ist.\neiner Kaufeigentumswohnung\na) für die im Sondereigentum stehende Wohnung            (3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Bela-\nund den damit verbundenen Miteigentumsan-         stung um die Pacht einer gepachteten Landzulage.\nteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder         (4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihil-\nb) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen-    fen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt,\ntumswohnungen oder Kaufeigentumswohnun-           so vermindert sich die Belastung entsprechend.\ngen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit         (5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen-\n(§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtko-     stand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden,\nsten nach dem Verhältnis der Miteigentumsan-      vermindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertrags-\nteile auf geteilt werden,                         teile, die zur Deckung von Betriebskosten dienen, die\n3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-          bei der Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaf-\ntumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung         tung nicht angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt\nund den Teil des Grundstücks, auf den sich das        auch der Miet- oder Nutzungswert der Räume, die von\nDauerwohnrecht erstreckt.                             demjenigen, dessen Belastung zu ermitteln ist, aus-\nschließlich zu anderen als Wohnzwecken oder als\n(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten     Garagen benutzt werden, sowie der von ihm gewerb-\nim übrigen§ 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1  lich benutzten Flächen.\nbis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend.§ 12 Abs. 4\nSatz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der\n§ 40 d\nErhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapi-\ntalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist.                          Belastung aus dem Kapitaldienst\n(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören\n§ 40 b                        1. die Fremdkapitalkosten,\nAufstellung der Lastenberechnung              2. die Tilgungen für Fremdmittel.\ndurch den Erwerber                       (2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den\n(l) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Woh-         §§ 19, 21 und 23 a zu berechne·n. Die Tilgungen für\nnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen            Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus-\nEntgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach          gewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Til-\n§ 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustel-       gungssatz zu berechnen. Maßgebend ist der verein-\nlen:                                                        barte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsäch-\nlich nach einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrich-\n1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der ange-          ten sind, dieser.\nmessene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden\nErwerbskosten und die nach dem Erwerb entstan-            (3) Ist im Falle des§ 40 b im Finanzierungsplan eine\ndenen Kosten nach § 11;                                Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                        1095\nVereinbarung über die Verzinsung und Tilgung vom        für die Verwaltung höchstens 290 Deutsche Mark\nErwerber übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit     angesetzt werden dürfen.\nder Maßgabe, daß die Zinsen und Tilgungen aus dem\n{3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-\nUrsprungsbetrag der Verbindlichkeit mit dem maßge-\ngabe, daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen\nbenden Zins- und Tilgungssatz zu berechnen sind.\n1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks,\n(4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein           namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die\nFremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgun-         H ypothekengewinna bga be,\ngen anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung bei\nentsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3              2. Kosten der Wasserversorgung,\nergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des Zins- oder      3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,\nTilgungssatzes nur, wenn sie auf Umständen beruht,\ndie derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, nicht   4. Kosten der Entwässerung,\nzu vertreten hat, und für die Zinsen nur insoweit, als    5. Kosten der Schornsteinreinigung,\nsie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht        6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.\nübersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei\nder Erhöhung marktüblichen Zinssatz für erste             Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums-\nHypotheken ergibt.                                       wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des\n(5) Bei einer Änderung der in§ 21 Abs. 4 bezeichne-    eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als\nten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.        Betriebskosten außerdem angesetzt werden\n(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-       1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls,\nrungsmittel nach§ 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewie-       2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämp-\nsen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen der           fung,\nneuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten und Til-\n3. Kosten für den Hauswart.\ngungen der bisherigen Finanzierungsmittel; dies gilt\nfür die Kapitalkosten nur insoweit, als sie im Rahmen\nder Absätze 2 und 3 den Betrag nicht übersteigen, der\nsich aus der Verzinsung zu dem bei der Ersetzung                                  Teil IV\nmarktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.\nSind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel ersetzt                     Wohnflächenberechnung\nworden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen nicht ange-\nsetzt werden.                                                                       § 42\n(7) Werden nach§ 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten                              Wohnfläche\ndie Kosten von baulichen Änderungen hinzugerech-            (1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe\nnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung      der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die aus-\ndieser Kosten dienen, bei Anwendung des Absatzes 2        schließlich zu der Wohnung gehören.\nKapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie den\nBetrag nicht überschreiten, der sich aus der Verzin-        {2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes\nsung zu dem bei Fertigstellung der baulichen Ände-       besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu-\nrungen marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken        zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der\nergibt.                                                   Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohn-\nraum gehören. Die Wohnfläche eines untervermiete-\n{8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise\nten Teils einer Wohnung ist entsprechend zu berech-\nim Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalko-\nnen.\nsten oder Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind,\ndürfen diese nicht angesetzt werden.                        (3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die\nSumme der anrechenbaren Grundflächen der Räume,\ndie zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung\n§ 41                           durch die Bewohner bestimmt sind.\nBelastung aus der Bewirtschaftung                (4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche\n(1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehö-     von\nren                                                      1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht:\n1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen             Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der\nDrillen laufend zu entrichten sind,                       Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen\n(Holzlegen), Garagen und ähnlic~e Räume;\n2. die Betriebskosten,\n2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht:\n3. die Ausgaben für die Instandhaltung.                      Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räu-\nDie Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-          cherkammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und\nchend anzuwenden.                                            ähnliche Räume;\n{2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maß-      3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden\ngabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentums-             Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht\nwohnungen oder Wohnungen in der Rechtsform des               genügen;\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts als Ausgaben          4. Geschäftsräumen.","1096                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 43                             (2)  Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Bal-\nBerechnung der Grundfläche                kone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so\nkönnen deren Grundfläc=hen zur Ermittlung der\n( 1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des    Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.\nBauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbau-\nmaßen zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren        (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezo-\nBerechnungen maßgebend.                                   gen werden\n1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu\n(2)  Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen deri        10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der\nWänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederun-               Wohnung,\ngen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heiz-\nkörpern, Herden und dergleichen.                          2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlos-\nsenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der\n(3)  Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so             ermittelten Grundfläche beider Wohnungen,\nsind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert        3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen\nzu kürzen.                                                    und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu\n(4)  Von den errechneten Grundflächen sind abzuzie-        10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche der\nhen die Grundflächen von                                      nicht abgeschlossenen Wohnung.\n1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei-            (4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den\nstehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der gan-  Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das\nzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche         Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich\nmehr als 0, 1 Quadratmeter beträgt,                  getroffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä-\n2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Trep-       teren Berechnungen maßgebend.\npenabsätze.\n(5)  Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzu-\nrechnen die Grundflächen von\n1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum                                  Teil V\nFußboden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter            Schluß- und Überleitungsvorschriften\ntief sind,\n2. Erkern und Wandschränken, die eine Grundfläche                                   § 45\nvon mindestens 0,5 Quadratmeter haben,                               Befugnisse des Bauherrn\n3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe                    und seines Rechtsnachfolgers\nmindestens 2 Meter ist.                                 (1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei\nNicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-      oder mehreren ·Möglichkeiten zu oder setzt sie ·bei\nnischen.                                                 einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr,\nsoweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes\n(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeich-\nergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder den Rah-\nnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die\nmen auszufüllen.\nhiernach berechnete Wohnfläche maßgebend, außer\nwenn von der Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist        (2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord-\nvon der Bauzeichnung abweichend gebaut worden„ so        nung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit\nist die Grundfläche auf Grund d~r berichtigten Bau-      der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu\nzeichnung zu ermitteln.                                  vertreten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu\nvertreten.\n§ 44\n§ 46\nAnrechenbare Grundfläche\nÜberleitungsvorschriften\n(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurech-\nnen                                                          Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in§ 1 Abs. 1\nund§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohnraum\n1. voll                                                  Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verord-\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit        nung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenbe-\neiner lichten Höhe von mindestens 2 Metern;           rechnung für neugeschaffenen Wohnraum (Berech-\n2. zur Hälfte                                             nungsverordnung) vom 20. November 1950 (BGBI.\nS. 753) berechnet worden ist, bleibt es für diese Berech-\ndie Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit\nnungen dabei.\neiner lichten Höhe von mindestens 1 Meter und\nweniger als 2 Metern und von Wintergärten,\nSchwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten                                 § 47\ngeschlossenen Räumen;                                                     (weggefallen)\n3. nicht\ndie Grundflächen von Räumen oder Raumteilen                                    § 48\nmit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.                           (weggefallen)","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                   1097\n§ 48 a                                                    § 49\nBerlin-Klausel                                        Geltung im Saarland\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-     Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nlungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten\nWohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes und Artikel X§ 10 des Gesetzes über den\nAbbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein                                   § 50\nsoziales Miet- und Wohnungsrecht auch im Land Ber-\nlin.                                                                        (Inkrafttreten)","1098                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 5)\nAufstellung der Gesamtkosten\nDie Gesamtkosten bestehen aus:\n1. Kosten des Baugrundstücks                       e} andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn\nnach gesetzlichen Bestimmungen verlangt wer-\nZu den Kosten des Baugrundstücks gehören:                        den (z.B. Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen,\nAusgleichsbeträge}.\n1. Der Wert des Baugrundstücks\nII. Baukosten\n2. Die Er w e r b s k o s t e n\nZu den Baukosten gehören:\nHierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-\ngrundstücks verursachten Nebenkosten, z.B.               1. Die Kosten der Gebäude\nGerichts- und Notarkosten, Maklerprovisionen,               Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der\nGrunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Gebüh-               Gebäude oder Gebäudeteile} sämtlicher Bauleistun-\nren für Wertberechnungen und amtliche Genehmi-              gen, die für die Errichtung der Gebäude erforder-\ngungen, Kosten der Bodenuntersuchung zur Beur-              lich sind.\nteilung des Grundstückswertes.\nZu den Kosten der Gebäude gehören auch\nZu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im\nZusammenhang mit einer das Baugrundstück                    die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäu-\nbetreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten        den fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur\nUmlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung                 Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung\n(Bodenordnung} entstehen, außer den Kosten der              von Räumen und zur Versorgung mit Elektrizität,\ndem Bauherrn dabei obliegenden Verwaltungslei-              Gas, Kalt- und Warmwasser (baulkhe Betriebsein-\nstungen.                                                    richtungen), bis zum Hausanschluß an die Außen-\nanlagen, Öfen, Koch- und Waschherde, Bade- und\n3. Die Er s c h 1i e ß u n g s kosten                          Wascheinrichtungen, eingebaute Rundfunkanla-\ngen, Gemeinschaftsantennen, Blitzschutzanlagen,\nHierzu gehören:                                             Luftsch utzanla gen,      Luftsch utzvorso rgeanla gen,\na) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,               bildnerischer und malerischer Schmuck an und in\nPächter und sonstige Dritte zur Erlangung der           Gebäuden, eingebaute Möbel,\nfreien Verfügung über das Baugrundstück,                die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu\nb) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks,            beschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest\nz.B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe-              verbundenen Sachen an und in den Gebäuden, die\ngung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,                       zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen\nAnlagen erforderlich sind oder zum Schutz der\nc) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und               Gebäude dienen, z.B. Öfen, Koch- und Waschherde,\nVersorgungsanlagen, die nicht Kosten der                Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie nicht\nGebäude oder der Außenanlagen sind, und                 unter den vorstehenden Absatz fallen, Aufsteck-\nKosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflä-       schlüssel für innere Leitungshähne und -ventile,\nchen und dgl., soweit diese Kosten vom Grund-           Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkessel\nstückseigentümer auf Grund gesetzlicher                 (Schaufeln, Sch ürstangen usw.}, Dacha ussteige- und\nBestimmungen (z.B. Anliegerleistungen} oder             Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläuche,\nvertraglicher Vereinbarungen (z.B. Unterneh-            Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-\nmerstraßen) zu tragen und vom Bauherrn zu               anlagen), Schi üssel für Fenster- und Türverschlüsse\nübernehmen sind,                                        usw.\nd} Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs-              Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die\nund Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der            Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude\nGebäude oder der Außenanlagen sind, und                 sowie der etwa angesetzte Wert verwendeter\nKosten nichtöffentlicher Flächen für Straßen,           Gebäudeteile.\nFreiflächen und dgl., wie Privatstraßen, Abstell-\nflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es sich um\nDaueranlagen handelt, d. h. um Anlagen, die          2. Die Kosten der Außen an 1a gen\nauch nach etwaigem Abgang der Bauten im                 Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die\nRahmen der allgemeinen Ortsplanung bestehen             für die Herstellung der Außenanlagen erforderlich\nbleiben müssen,                                         sind.","Nr. 43 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                         1099\nHierzu gehören                                            d) folgende Kosten:\na) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-                   aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-\ngungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an das                    mittel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts-\nöffentliche Netz oder an nichtöffentliche Anla-                und Notarkosten, einmalige Geldbeschaf-\ngen, die Daueranlagen sind (1 3 d), außerdem alle              fungskosten (Hypothekendisagio, Kredit-\nanderen Entwässerungs- und Versorgungsanla-                    provisionen und Spesen, Wertberechnungs-\ngen außerhalb der Gebäude, Kleinkläranlagen,                   und Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungs-\nSammelgruben, Brunnen, Zapfstellen usw.,                       kosten usw.),\nb) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen                 bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die\nund Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplät-                Bauzeit entfallen,\nzen usw.,                                                  cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung\nder    Zwischenfinanzierungsmittel     ein-\nc) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen,                   schließlich der gestundeten Geldbeschaf-\ndie nicht zu den besonderen Betriebseinrichtun-                 fungskosten (Disagiodarlehen),\ngen gehören, der nicht mit einem Gebäude ver-\nbundenen Freitreppen, Stützmauern, fest einge-            dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die\nbauten Flaggenmaste, Teppichklopfstangen,                      auf die Bauzeit entfallen,\nWäschepfähle usw.,                                          ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen u·nd\nZuschüssen zur Deckung von laufenden\nd) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z.B. Luft-\nAufwendungen,           Fremdkapitalkosten,\nschutzaußena nlagen, Kosten für Teilabbrüche\nAnnuitäten und Bewirtschaftungskosten,\naußerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den\nKosten für das Herrichten des Baugrundstücks           e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bau-\ngehören.                                                    versicherungen während der Bauzeit, der Bau-\nwache, der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der\nZu den Kosten der Außenanlagen gehören auch                   Grundsteinlegungs- und Richtfeier.\ndie Kosten aller eingebauten oder mit den Außen-\nanlagen fest verbundenen Sachen,                        4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-\ndie Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu                 richtungen\nbeschaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest           Das sind z.B. die Kosten für Personen- und Lasten-\nverbundenen Sachen an und in den Außenanlagen,             aufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernspre-\nz.B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungshähne            cher, Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und\nund -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläuche, Stand-         Badeeinrichtungen usw.\nund Strahlrohre für äußere Feuerlöschanlagen).\n3. Die Bau neben kosten                                    5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger\nDas sind                                                   Wi rtsc haf ts aus statt u n gen\na) Kosten der A rchitektcn- und Ingenieurleistun-          Das sind\ngen; diese Leistungen umfassen namentlich Pla-\ndie Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu\nnungen, Ausschreibungen, Bauleitung, Baufüh-\nbeschaffenden beweglichen Sachen, die nicht unter\nrung und Bauabrechnung,\ndie Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen\nb) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-             fallen, z.B. Asche- und Müllkästen, abnehmbare\ntungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-             Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuerlösch- und\nführung des Bauvorhabens,                               Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät usw.,\nc) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören           die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Klein-\ndie Koslen der Prüfungen und Genehmigungen              siedlungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger, Klein-\nder Behörden oder Beauftragten der Behörden,            vieh, Obstbäume, Saatgut.","1100                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)\nBerechnung des umbauten Raumes\nDer umbaute Raum ist in m i anzugeben.                    (Dachaufbauten mit größerer Ansichtsfläche\nsiehe Abschnitt 1.42),\n1.1    Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines\nGebäudes, der umschlossen wird:                   1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-\nladung (weiter ausladende Balkonplatten und\n1.11   seitlich von den A ußenfWchen der Umfassun-               Vordächer siehe Abschnitt 1.44),\ngen,\n1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht.-\n1.12   unten\nunterkellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfei-\n1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflä-              ler, Halbsäulen und PUaster,\nchen der untersten Geschoßfußböden,\n1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der           1.3414 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unter-\nOberfläche des Geländes. Liegt der Fußboden              fläche bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als\ndes untersten Geschosses tiefer als das Gelände,         0,5 m unter der Oberfläche des KeHergeschoß-\ngilt Abschnitt 1.121,                                    fußbodens, bei nkhtunterkellerten Bauten nicht\ntiefer als 1 m unter der Oberfläche des umge-\n1.13   oben\nbenden Geländes Hegt (Gründungen außerge-\n1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den                  wöhnhcher Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),\nOberflächen der Fußböden über den obersten\n1.345 KeUerHchtschächte und Lichtgräben,\nVollgeschossen,\n1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppen-          1.35    für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne\nhausköpfen und Fahrstuhlschächten von den                 Zwischendecken bis zur Dachfläche durchgeht,\nAußenflächen der umschließenden Wände und                 der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.\nDecken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind             Abschnitt 1.134,\ndie. begrenzenden Außenflächen durch die\nAußen- oder Oberkante der Teile zu legen, wel-    1.36    für zusammenhängende Teile eines Baues, die\nche diese Platten unmittelbar tragen),                    sich nach dem Zweck und deshalb in der Art\n1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des             des Ausbaues wesentlich von den übrigen Tei-\nobersten Vollgeschosses bilden, von den Ober-             len unterscheiden, der umbaute Raum getrennt\nflächen der Tragdecke oder Balkenlage,                    zu berechnen.\n1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdek-       1.4     Von der Berechnung des umbauten Raumes\nken von den Außenflächen des Daches, vgl.                 nicht erfaßt werden folgende (besonders zu ver-\nAbschnitt 1.35.                                           anschlagende) Bauausführungen und Bauteile:\n1.2    Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute     1.41    geschlossene Anbauten in leichter Bauart und\nRaum des nichtausgebauten Dachraumes, der                 mit geringwertigem Ausbau und offene Anbau-\numschlossen wird von den Flächen nach                     ten, wie Hallen, Überdachungen (mH oder ohne\nAbschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflä-              Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stüt-\nchen des Daches.                                          zen, Veramden,\n1.3    Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und      1.42    Dachaufbauten mit vorderen Anskhtsflächen\n1.2 ist:                                                 von mehr als 2 m 2 und Dachreiter,\n1.31   die Gebäudegrundfläche nach den Rohbauma-        1.43    Brüstungen von Balkonen und begehbaren\nßen des Erdgeschosses zu berechnen,                      Dachflächen,\n1.32   bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrund-       1.44    Balkonplatten und Vordächer mit mehr als\nflächen der umbaute Raum geschoßweise zu                 0,5 m Ausladung,\nberechnen,                                       1.45    Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terras-\n1.33   nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebil-            sen (und ihre Brüstungen),                      ·\ndet wird von:                                    1.46    Füchse, Gründungen für Kesse] und Maschi-\n1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen                   nen,\nund äußeren Nischen in den Umfassungen,           1.41   freistehende Schornsteine und der Teil von\n1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei              Hausschornsteinen, der mehr als 1 m über den\nSeitenflächen offenen, im übrigen umbauten                Dachfüst hinausragt,\nRäumen,                                           1.48   Gründungen außergewöhnhcher Art, wie\n1.34   nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den               Pfahlgründungen und Gründungen außerge-\nfolgende Bauteile bilden:                                wöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt\nals im Abschnitt 1.344 angegeben,,\n1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit\neiner vorderen Ansichts!Uiche bis zu je 2 m 2     1.49   wasserdruckhaHende Dichtungen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1979                            1101\nAnlage 3\n(zu § 27- Abs. 1)\nAufstellung der Betriebskosten\nBetriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem             die Kosten der Bedienung, Überwachung und\nEigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum              Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung\n(Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den bestim-              ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-\nmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der                     heit einschließlich der Einstellung durch einen\nWirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Ein-             Fachmann, der Reinigung der Anlage und des\nrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es            Betriebsraums sowie die Kosten der Verwen-\nsei denn, daß sie üblicherweise vom Mieter außerhalb            dung einer meßtechnischen Ausstattung zur\nder Miete unmittelbar getragen werden:                          Verbrauchserfassung;\n1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grund-               oder\nstücks                                                  d) der Reinigung und Wartung von Eta-\nHierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch          genheizungen;\nnicht die Hypothekengewinnabgabe.                          hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nWasserablagerungen und Verbrennungsrück-\n2. Die Kosten der Wasserversorgung                             ständen in der Anlage, die Kosten der regelmä-\nHierzu gehören die Kosten des Wasserver-                   ßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und\nbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete,            Betriebssicherheit und der damit zusammen-\ndie Kosten der Verwendung von Zwischenzäh-                 hängenden Einstellung durch einen Fachmann\nlern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen            sowie die Kosten der Messungen nach dem\nWasserversorgungsanlage und einer Wasserauf-               Bundes-Immissionsschutzgesetz.\nbereitungsanlage einschließlich der Aufberei-        5. Die Kosten\ntungsstoffe.\na) des Betriebs der zentralen Warmwas-\n3. Die Kosten der Entwässerung                                 serversorgungsanlage;\nHierzu gehören die Gebühren für die Benutzung              hierzu gehören die Kosten der Wasserversor-\neiner öffentlichen Entwässerungsanlage, die                gung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht\nKosten des Betriebs einer entsprechenden nicht             dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten\nöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs            der Wassererwärmung entsprechend Num-\neiner Entwässerungspumpe.                                  mer 4 Buchstabe a;\n4. Die Kosten                                                  oder\na) des Betriebs der zentralen Heizungs-                 b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;\nanlage;                                                 hierzu gehören die Kosten für die Lieferung des\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten              Warmwassers (Grund- und Arbeitspreis) und\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des         des Betriebs der zugehörigen Hausanlage ent-\n~etriebsstroms, die Kosten der Bedienung,               sprechend Nummer 4 Buchstabe c;\nUberwachung und Pflege der Anlage, der regel-           oder\nmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft           c) der Reinigung und Wartung von\nund Betriebssicherheit einschließlich der Ein-          Warmwassergeräten;\nstellung durch einen Fachmann, der Reinigung\nhierzu gehören die Kosten der Beseitigung von\nder Anlage und des Betriebsraums, die Kosten\nWasserablagerungen und Verbrennungsr~ck-\nder Messungen nach dem Bundes-Immissions-               ständen im Innern der Geräte sowie die Kosten\nschutzgesetz und die Kosten der Verwendung\nder regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereit-\neiner meßtechnischen Ausstattung zur Ver-               schaft und Betriebssicherheit und der damit\nbrauchserfassung;\nzusammenhängenden Einstellung durch einen\noder                                                    Fachmann.\nb) des Betriebs der zentralen Brennstoff-\nversorgungsanlage;\nhierzu gehören die Kosten der verbrauchten        6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm-\nBrennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des      wasserversorgungsanlagen\nBetriebsstroms und die Kosten der Überwa-            a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend\nchung sowie die Kosten der Reinigung der                Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend\nAnlage und des Betriebsraums;                           Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-\noder                                                    sichtigt sind;\nc) der Versorgung mit Fernwärme;                           oder\nhierzu gehören die Kosten der Wärmelieferung         b) bei der Versorgung mit Fernwärme entspre-\nvon einer nicht zur Wirtschaftseinheit gehö-            chend Nummer 4 Buchstabe c und entspre-\nrenden Anlage (Grund- und Arbeitspreis) und             chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits\ndie Kosten des Betriebs der dazugehörigen               berücksichtigt sind;\nHausanlagen, namentlich des Betriebsstroms,             oder","1102                                Bundc>.sgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nc) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm-            12. Die Kosten der Schornsteinreinigung\nwasserversorgungsa nlagen        entsprechend           Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maß-\nNummer 4 Buchstabe d und entsprechend                   gebenden Gebührenordnung.\nNummer 2, soweit sie nicht dort berei.ts berück-\nsichtigt sind.                                      13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung\nHierzu gehören namentlich die Kosten der Versi-\n7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso•             cherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und\nnen- oder Lastenaufzuges                                   Wasserschäden, der· Glasversicherung, der Haft-\nHierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die          pflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank\nKosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Über-           und den Aufzug.\nwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen        14. Die Kosten für den Hauswart\nPrüfung ihre; Betriebsbereitschaft und Betriebs-           Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge\nsicherheit einschließlich der Einstellung durch             und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentü-\neinen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung               mer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine\nder Anlage.                                                 Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhal-\ntung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsre-\n8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr               paraturen oder die Hausverwaltung betrifft.\nHierzu gehören die für die öffentliche Straßenrei-          Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-\nnigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebüh-               den, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach\nren oder die Kosten entsprechender nicht öffentli-          den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.\ncher Maßnahmen.\n15. Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Anten•\n9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbe-               nenanlage\nkämpfung                                                    Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und\nZu den Kosten der Hausreinigung gehören die                 die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer\nKosten für die Säuberung der von den Bewohnern              Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung\ngemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge,              durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt\nFlure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschkü-                für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende\nchen, Fahrkorb des Aufzuges.                                Antennenanlage.\n16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen\n10. Die Kosten der Gartenpflege                                  Wascheinrichtung\nHierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch            Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die\nangelegter Flächen einschließlich der Erneuerung            Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung\nvon Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spiel-            der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen\nplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand              Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-\nund der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahr-            cherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung\nten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen.             entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort\nbereits berücksichtigt sind.\n11. Die Kosten der Beleuchtung\nHierzu gehören die Kosten des Stroms für die            17. Sonstige Betriebskosten\nAußenbeleuchtung und die Beleuchtung der von                Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht\nden Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäude-                  genannten     Betriebskosten, namentlich die\nteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Boden-          Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und\nräume, Waschküchen.                                         Einrichtungen."]}