{"id":"bgbl1-1979-42-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":42,"date":"1979-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge","law_date":"1979-07-18T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1061\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 5702 AX\n1979                                 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1979                                                                                    Nr.42\nTag                                                                          Inhalt                                                                      Seite\n18. 7. 79  Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1061\nll('ll:  .l(),1-'.U; 400-2, '.J.lti'.1.-1, 104-1, 310-4, 315-1, 302-2, 361-1, 368-1\n23. 7. 7CJ Zweite Verordnung zur i\\nderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum\nBunc.lesausbildungsfördernngsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1072\n'..'l 71-2-2·2\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundt'sqf'sctzblc111 Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1075\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge\nVom, 18. Juli 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                              die Sorge für die Person des Kindes (Personen-\nsorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögens-\nsorge).\nArtikel 1\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                        (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen\ndie Eltern die wachsende Fähigkeit und das wach-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:                                             sende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem ver-\n1. Nach§ 1618 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                                antwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen\nmit dem Kind, soweit es nach dessen Entwick-\n.,§ 1618 a                                                      lungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen\nEltern und Kinder sind einander Beistand und                                               Sorge und streben. Einvernehmen an.\"\nRücksicht schuldig.\"\n3. § 1628 erhält folgende Fassung:\n.,§ 1628\n2. § 1626 erhält folgende Fassung:\n(1) Können sich die Eltern in einer einzelnen\n.. § 1626\nAngelegenheit oder in einer bestimmten Art von\n(1) Der Vater und die Mutter haben das Recht                                               Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren\nund die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sor-                                           Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung\ngen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt                                           ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsge-","1062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nricht auf Antrag eines Elternteils die Entschei-              die Entwicklung des Kindes nachhaltig und\ndung einem Elternteil übertragen, sofern dies dem             schwer beeinträchtigt wird, so entscheidet das\nWohle des Kindes entspricht. Die Übertragung                  Vormundschaftsgericht. Das Gericht kann erfor-\nkann mit Beschränkungen oder mit Auflagen ver-                derliche Erklärungen der Eltern oder eines Eltern-\nbunden werden.                                                teils ersetzen.\n(2) Vor der Entscheidung soll das Vormund-                                            § 1631 b\nschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die                     Eine Unterbringung des Kindes, die mit Frei-\nEltern auf eine dem Wohl des Kindes entspre-                  heitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Geneh-\nchende Regelung einigen.\"                                     migung des Vormundschaftsgerichts zulässig.\n4. § 1629 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur\nzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbun-\n,,( 1) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung           den ist; die Genehmigung ist unverzüglich nach-\ndes Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemein-             zuholen. Das Gericht hat die Genehmigung\nschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber               zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die\ndem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-               Unterbringung nicht mehr erfordert.\"\nüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das\nKind allein, soweit er die elterliche Sorge allein         8. § 1632 erhält folgende Fassung:\nausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628\n,,§ 1632\nAbs. 1 übertragen ist.\"\n( 1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Her-\n5. § 1630 wird wie folgt geändert:\nausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es\na) In Absatz 1 werden die Worte „Das Recht und                den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich\ndie Pflicht der Eltern, für die Person und das           vorenthält.\nVermögen des Kindes zu sorgen,\" durch die\nWorte „Die elterliche Sorge\" ersetzt.                        (2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht,\nden Umgang des Kindes auch mit Wirkung für\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Sorge für die                 und gegen Dritte zu bestimmen.\nPerson oder die Sorge für das Vermögen des\n(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit\nKindes\" durch die Worte „Personensorge oder\nnach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das\ndie Vermögenssorge\" ersetzt.\nVormundschaftsgericht auf Antrag eines Eltern-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           teils; verlangt ein Elternteil die Herausgabe des\n,,(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit        Kindes von dem anderen Elternteil, so entscheidet\nin Familienpflege, so kann auf ihren Antrag das           hierüber das Familiengericht.\nVormundschaftsgericht Angelegenheiten der                    (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familien-\nelterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertra-           pflege und wollen die Eltern das Kind von der Pfle-\ngen. Soweit das Vormundschaftsgericht eine                geperson wegnehmen, so kann das Vormund-\nÜbertragung vornimmt, hat die Pflegeperson                schaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag\ndie Rechte und Pflichten eines Pflegers.\"                 der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der\nPflegeperson verbleibt, wenn und solange für eine\n6. § 1631 erhält folgende Fassung:                                solche Anordnung die Voraussetzungen des\n,,§ 1631                            § 1666 Abs. 1 Satz 1 insbesondere im Hinblick auf\nAnlaß oder Dauer der Familienpflege gegeben\n( 1) Die Personensorge umfaßt insbesondere das\nsind.\"\nRecht und die Pflicht, das Kihd zu pflegen, zu\nerziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt\nzu bestimmen.                                              9. In§ 1633 werden die Worte „Sorge für die Person\n(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind                  eines\" durch die Worte „Personensorge für einen\"\nunzulässig.                                                    ersetzt.\n(3) Das Vormundschaftsgericht hat die Eltern\nauf Antrag bei der Ausübung der Personensorge             10. § 1634 erhält folgende Fassung:\nin geeigneten Fällen zu unterstützen.\"                                                    ,,§ 1634\n7. Nach§ 1631 werden folgende neue Vorschriften                       ( 1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht\neingefügt:                                                      zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen\nUmgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die\n,,§ 1631 a\nPersonensorge nicht zusteht, und der Personensor-\n( 1) In Angelegenheiten der Ausbildung und des               geberechtigte haben alles zu unterlassen, was das\nBerufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eig-                 Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträch-\nnung und Neigung des Kindes Rücksicht. Beste-                  tigt oder die Erziehung erschwert.\nhen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder                    (2) Das Familiengericht kann über den Umfang\neiner anderen geeigneten Person eingeholt wer-                  der Befugnis entscheiden und ihre Ausübung,\nden.                                                            auch gegenüber Dritten, näher regeln; soweit es\n(2) Nehmen die Eltern offensichtlich keine                   keine Bestimmung trifft, übt während der Dauer\nRücksicht auf Eignung und Neigung des Kindes                    des Umgangs der nicht personensorgeberechtigte\nund wird dadurch die Besorgnis begründet, daß                   Elternteil das Recht nach § 1632 Abs. 2 aus. Das","Nr. 42   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979                             1063\nFamiliengericht kann die Befugnis einschränken        14. § 1643 wird wie folgt geändert:\noder ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kin-            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndes erforderlich ist.\n,,(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedür-\n(3) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht              fen die Eltern der Genehmigung des Vormund-\nzusteht, kann bei berechtigtem Interesse vom Per-              schaftsgerichts in den Fällen, in denen nach\nsonensorgeberechtigten Auskunft über die per-                  § 1821 und nach§ 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein\nsönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen,                   Vormund der Genehmig\"l,lng bedarf.\"\nsoweit ihre Erteilung mit dem Wohle des Kindes\nvereinbar ist. Über Streitigkeiten, die das Recht          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des\nauf Auskunft betreffen, entscheidet das Vormund-               Elternteils ein, der das Kind vertritt\" durch die\nschaftsgericht.                                                Worte „eines Elternteils ein, der das Kind allein\noder gemeinsam mit dem anderen Elternteil\n(4) Steht beiden Eltern die Personensorge zu und            vertritt\" ersetzt.\nleben sie nicht nur vorübergehend getrennt, so gel-\nten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.\"      15. In § 1648 werden die Worte „bei der Sorge für die\nPerson oder das Vermögen des Kindes'' durch die\n11. In§ 1638 Abs. 1 werden die Worte „Das Recht und            Worte „bei der Ausübung der Personensorge oder\ndie Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen         der Vermögenssorge\" ersetzt.\n(Vermögensverwaltung),\" durch die Worte „Die\nVermögenssorge\" ersetzt.\n16. § 1666 wird d tirch die folgenden §§ 1666, 1666 a\nersetzt:\n12. Nach § 1639 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 1640                                                   ,,§ 1666\n( 1) Die Ellern haben das ihrer Verwaltung                 ( 1) Wird das körperliche, geistige oder seelische\nunterliegende Vermögen, welches das Kind von              Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Aus-\nTodes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Ver-              übung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässi-\nzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und          gung des Kindes, durch unverschuldetes Versa-\nVollständigkeit zu versehen und dem Vormund-               gen der Eltern oder durch das Verhalten eines\nschaftsgericht einzureichen. Gleiches gilt für Ver-        Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsge-\nmögen, welches das Kind sonst anläßlich eines             richt, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in\nSterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die           der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur\nanstelle von Unterhalt gewährt werden, und                 Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnah-\nunentgeltliche Zuwendungen: Bei Haushaltsge-              men zu treffen. Das Gericht kann auch Maßnah-\ngenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.            men mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht,                                    (2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern\n1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbes                   oder eines Elternteils ersetzen.              -\nl 0 000 Deutsche Mark nicht übersteigt oder\n(3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die\n2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfü-\nVermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des\ngung oder der Zuwendende bei der Zuwendung\nKindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat\neine abweichende Anordnung getroffen hat.\nund für die Zukunft eine Gefährdung des Unter-\n(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein          halts zu besorgen ist.\nVerzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte\n§ 1666 a\nVerzeichnis ungenügend, so kann das Vormund-\nschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis                  ( 1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des\ndurch eine zuständige Behörde oder einen zustän-            Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist,\ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.                  sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf\nandere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen,\n(4) Verspricht eine Anordnung nach Absatz 3              begegnet werden kann.\nkeinen Erfolg, so kann das Vormundschaftsgericht\n(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen\ndem Elternteil, der die ihm gemäß Absatz 1, 2\nwerden, wenn andere Maßnahmen erfolglos\nobliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt hat, die\ngeblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie\nVermögenssorge entziehen.\"\nzur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.\"\n13. § 1642 erhält folgende Fassung:\n17. Die§§ 1667 und 1668 werden durch folgende Vor-\n,,§ 1642\nschriften ersetzt:\nDie Eltern haben das ihrer Verwaltung unterlie-\n,,§ 1667\ngende Geld des Kindes nach den Grundsätzen\neiner wirtschaftlichen Vermögensverwaltung                     (1) Wird das Vermögen des Kindes dadurch\nanzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von              gefährdet, daß der Vater oder die Mutter die mit\nAusgaben bereitzuhalten ist.\"                               der Vermögenssorge verbundenen Pflichten ver-","1064                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nletzt oder zu verletzen droht oder in Vermögens-           sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die\nverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht            Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Ver-\ndie zur Abwendung der Gefahr erforderlichen                mögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit\nMaßnahmen zu treffen.                                      der Stellung des Konkursantrages.\n(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,                (2) Wird das Konkursverfahren beendet oder\ndaß die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des           wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abge-\nKindes einreichen und über die Verwaltung Rech-            wiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem\nnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit           Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertra-\nder Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-              gen, soweit dies den Vermögensinteressen des\ndigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeich-         Kindes nicht widerspricht.\"\nnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsge-\nricht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine\nzuständige Behörde oder durch einen zuständigen        20. § 1671 erhält folgende Fassung:\nBeamten oder Notar aufgenommen wird.                                                ..§ 1671\n(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen,               ( 1) Wird die Ehe der Eltern geschieden, so\ndaß das Geld des Kindes in bestimmter Weise                bestimmt das Familiengericht, welchem Elternteil\nanzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmi-              die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches\ngung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere, Kost-          Kind zustehen soll.\nbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund                 (2) Das Gericht trifft die Regelung, die dem\noder ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann             Wohle des Kindes am besten entspricht; hierbei\ndas Vormundschaftsgericht dem Elternteil, der              sind die Bindungen des Kindes, insbesondere an\ndas Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen            seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen.\nauferlegen, die nach§§ 1814 bis 1816, 1818 einem\nVorm und obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entspre-             (3) Von einem übereinstimmenden Vorschlag\nchend anzuwenden.                                          der Eltern soll das Gericht nur abweichen, wenn\ndies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Macht\n(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem                  ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr voll-\nElternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet,         endet hat, einen abweichenden Vorschlag, so ent-\nSicherheitsleistung für das seiner Verwaltung              scheidet das Gericht nach Absatz 2.\nunterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und\nden Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das                (4) Die elterliche Sorge ist einem Elternteil allein\nVormundschaftsgericht nach seinem Ermessen.                zu übertragen. Erfordern es die Vermögensinter-\nBei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit            essen des Kindes, so kann die Vermögenssorge\nwird die Mitwirkung des Kindes durch die                   ganz oder teilweise dem anderen Elternteil über-\nAnordnung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.              tragen werden.\nDie Sicherheitsleistung darf nur durch Maßnah-\nmen nach Absatz 5 erzwungen werden.                           (5) Das Gericht kann die Personensorge und die\nVermögenssorge einem Vormund oder Pfleger\n(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem                  übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine\nElternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet,         Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Es\ndie Vermögenssorge ganz oder teilweise entzie-             soll dem Kind für die Geltendmachung von Unter-\nhen, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefähr-           haltsansprüchen einen Pfleger bestellen, wenn\ndung des Kindesvermögens dtlrcp diesen Eltern-             dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.\nteil abzuwenden.\n(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-\n(6) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen               sprechend, wenn die Ehe der Eltern für nichtig\nträgt der Elternteil, der sie veranlaßt hat.               erklärt worden ist.\"\n§ 1668\nVon einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs-        21. § 1672 erhält folgende Fassung:\noder Vergleichsverfahrens sowie von einem                                           .. § 1672\nAntrag nach § 807 der Zivilprozeßordnung, der\nLeben die Eltern nicht nur vorübergehend\ndie Eltern oder einen Elternteil betrifft, hat das\ngetrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.\nzuständige Gericht dem Vormundschaftsgericht\nDas Gericht entscheidet auf Antrag eines Eltern-\nAnzeige zu machen.\"\nteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn\nandernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre\n18. § 1669 wird aufgehoben.                                     und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage\nsind, die Gefahr abzuwenden.\"\n19. § 1670 erhält folgende Fassung:\n22. § 1673 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden durch folgende\n.. § 1670                            Sätze 2 bis 4 ersetzt:\n( 1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet         „Die Personensorge für das Kind steht ihm neben\nmit der Eröffnung des Konkursverfahrens über               dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur","Nr. 42  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979                                  1065\nVertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei    29. § 1683 wird wie folgt gefaßt:\neiner Meinungsverschiedenheit geht die Meinung                                         ,,§ 1683\ndes gesetzlichen Vertreters vor, es sei denn, daß\ndie elterliche Sorge wegen Minderjährigkeit ruht.              ( 1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht\nIst der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder             mehr miteinander verheiratet und will der Eltern-\nPfleger, so geht die Meinung des minderjährigen            teil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit\nElternteils vor; andernfalls gelten § 1627 Satz 2          einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vor-\nund§ 1628.\"                                                mundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten\nein Verzeichnis des Kindesvermögens einzurei-\n23. § 1676 wird aufgehoben.                                     chen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft\nzwischen ihm und dem Kinde besteht, die A usein-\nandersetzung herbeizuführen.\n24. § 1678 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          (2) Das Vormundschaftsgericht kann gestatten,\n,,(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem      daß die Auseinandersetzung erst nach                  der\nsie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war, und             Eheschließung vorgenommen wird.\nbesteht keine Aussicht, daß der Grund des Rubens               (3) Das Vormundschaftsgericht kann ferner\nwegfallen werde, so hat das Familiengericht die             gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder\nelterliche Sorge dem anderen Elternteil zu über-            teil weise unterbleibt, wenn dies den Vermögens-\ntragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes          interessen des Kindes nicht widerspricht.\nwiderspricht.\"\n( 4) Erfüllt de1;, Jfüernteil die ihm nach den vorste-\nhenden Vorschriften obliegenden Verpflichtun-\n25. § t'679 wird aufgehoben.                                    gen nicht, so kann ihm das Vormundschaftsge-\nricht die Vermögenssorge entziehen.\"\n26. § 1680 erhält folgende Fassung:\n30. § 1684 wird aufgehoben.\n,,§ 1680\n( 1) Wird die gPsamte elterliche Sorge, die Perso- 31. § 1685 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nnensorge oder die Vermögenssorge einem Eltern-                ,,(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Eltern-\nteil entzogen, so übt der andere Elternteil die Sorge       teil dem die elterliche Sorge, die Personensorge\nallein aus. Das Vormundschaftsgericht trifft eine           od~r die Vermögenssorge allein zusteht, auf sei-\nabweichende Entscheidung, wenn dies das Wohl                nen Antrag einen Beistand zu bestellen.\"\ndes Kindes erfordert. Endet die Vermögenssorge\neines Elternteils nach§ 1670, so hat das Vormund-      32. In§ 1686 wird der Satzteil,,; er hat dem Vormund-\nschaftsgericht anzuordnen, daß dem anderen                  schaftsgericht jeden Fall, in dem es zum Einschrei-\nElternteil die Vermögenssorge allein zusteht, es            ten berufen ist, unverzüglich anzuzeigen\" a ufge-\nsei denn, daß dies den Vermögensinteressen des              hoben.\nKindes widerspricht. Vor der Entscheidung des\nVormundschaftsgerichts kann der andere Eltern-          33. § 1689 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nteil die Vermögenssorge nicht ausüben.\n„Ist das Verzeichnis ungenügend, so kann, sofern\nnicht die Voraussetzungen des § 1667 vorliegen,\n(2) Wird die gesamte elterliche Sorge, die Perso-\ndas Vormundschaftsgericht anordnen, daß das\nnensorge oder die Vermögenssorge dem Elternteil\nVerzeichnis durch eine zuständige Behörde oder\nentzogen, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertra-\neinen zuständigen Beamten oder Notar aufgenom-\ngen war, oder: endet seine Vermögenssorge nach\nmen wird.\"\n§ 1670, so hat das Vormundschaftsgericht sie dem\nanderen Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß\n34. In§ 1690 Abs. 1 und in § 1692 wird das Wort „Ver-\ndies dem Wohle des Kindes widerspricht.                     mögensverwaltung\" jeweils durch das Wort „Ver-\nAndernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfle-\nmögenssorge\" ersetzt.\nger.\"\n35. § 1694 wird aufgehoben.\n27. In § 1681 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3\nangefügt:                                               36. § 1695 wird aufgehoben.\n,,War der verstorbene Elternteil nach den§§ 1671,\n1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschafts-      37. In § 1696 werden folgende Absätze 2 und 3 ange-\ngericht die elterliche Sorge dem überlebenden               fügt:\nElternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem           ,,(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und\nWohle des Kindes widerspricht. Eine Vormund-                nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine\nschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 oder\nGefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr\nnach§ 1672 Satz 1 in Verbindung mit§ 1671 Abs. 5            besteht.\nbleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben\nwird.\"                                                          (3) Länger dauernde Maßnahmen nach den\n§§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das\nGericht in angemessenen Zeitabständen zu über-\n28. § 1682 wird aufgehoben.                                     prüfen.\"","1066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n38. In§ 1698 Abs. 1 wird das Wort „Vermögensver-                  3. wenn er die Übernahme verzögert;\nwaltung\" durch das Wort „Vermögenssorge\"                     4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels\nersetzt.                                                           gefährden würde;\n5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebens-\n39. § 1698 a erhält folgende Fassung:                                   jahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,\n,,§ 1698 a                                  es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.\"\n(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge\nund mit der Vermögenssorge für das Kind verbun-          46. § 1779 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.\ndenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Been-\ndigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen           47. § 1791 Abs. 2 Satz 2 entfällt.\noder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf\ndiese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vor-\nnahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung              48. § 1793 erhält folgende Fassung:\nkennt oder kennen muß.                                                                ,,§ 1793\n(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzu-                 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für\nwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.\"                     die Person und das Vermögen des Mündels zu sor-\ngen, insbesondere den Mündel zu vertreten.§ 1626\nAbs. 2 gilt entsprechend.\"\n40. § 1711 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1711                        49. § 1800 erhält folgende Fassung:\n(l) Derjenige, dem die Personensorge für das                                        ,,§ 1800\nKind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes                      Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die\nmit dem Vater.§ 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-             Person des Mündels zu sorgen; bestimmen sich\nchend.                                                       nach §§ 1631 bis 1633.\"\n(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem\nVater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vor-          50. § 1827 wird aufgehoben.\nmundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater\ndie Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.           51. In§ 1837 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Vormund-\n,,(3) §§ 1666, 1666 a, 1667 Abs. 1, 5 und§ 1696 gel-\nschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit             ten entsprechend.\"\nändern.\n(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen\nVerhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt          52. In § 1838 Satz 3 wird die Verweisung „des § 1666\"\n§ 1634 Abs. 3.                                               durch die Verweisung „der§§ 1666, 1666 a\" ersetzt.\n(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwi-\nschen dem Vater und dem Sorgeberechtigten ver-           53. § 1847 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nmitteln.\"                                                    ,,§ 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n41. § 1712 wird aufgehoben.\n54. In § 1849 werden die Worte „Vormunde, Gegen-\nvormund oder Mitglied eines Familienrats\" durch\n42. § 1738 Abs. 3 wird aufgehoben.                               die Worte „Vormund oder Gegenvormund\"\nersetzt.\n43. In§ 1740 a Abs. 2 fällt die Verweisung „des § 1729\n55. Die§§ 1858 bis 1881 werden aufgehoben.\nAbs. 2,\" weg.\n56. § 1887 Abs. 3 Satz 1 wird aufgehoben; Absatz 3\n44. In§ 1751 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die                  Satz 2 wird Absatz 3.\nBefugnis, mit dem Kind persönlich zu verkehren,\"\ndurch die Worte „die Befugnis zum persönlichen\nUmgang mit dem Kinde\" ersetzt.                          57. In § 1899 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) § 1778 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-\n45. § 1778 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       den, daß der Mündel der Bestellung eines Eltern-\nteils zum Vormund nicht widersprechen kann.\"\n,,(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist,\ndarf ohne seine Zustimmung nur übergangen wer-\nden,                                                    58. § 1901 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum                ,,(2) Ist oder war der Mündel verheiratet, so gilt\nVormund bestellt werden kann oder soll;                 die in § 1633 bestimmte Beschränkung nicht.\"\n2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft\nverhindert ist;                                     59. § 1905 wird aufgehoben.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979                                1067\nArtikel 2                                  (2) Steht dem gesetzlichen Vertreter eines Min-\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt                     derjährigen nicht zugleich die Personensorge für\nden Minderjährigen zu oder ist neben ihm noch ein\nDas Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der                 anderer personensorgeberechtigt, so ist auch die\nBekanntmachung vom 25. April 19Tl (BGBl. I S. 633,                    Einwilligung des Personensorgeberechtigten erfor-\n795) wird wie folgt geändert:                                         derlich.\n1. In§ 47 Abs. 1 werden die Worte „Beistand, Gegen-                       (3) Verweigert der gesetzliche Vertreter oder der\nvormund oder Mitglied eines Familienrats\" durch                  Personensorgeberechtigte die Einwilligung ohne\ndie Worte „Beistand oder Gegenvormund\" ersetzt.                  triftige Gründe, so kann der Vormundschaftsrich-\nter sie auf Antrag des Verlobten, der der Einwilli-\n2. In§ 47 c werden die Worte „und nach§ 1862 Abs. 1\"                  gung bedarf, ersetzen.\"\ngestrichen.\nArtikel 4\n3. § 48 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Zivilprozeßordnung\na) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\nb) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. § 1631 b und § 1800 in Verbindung mit                  § 620 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 1631 b (Unterbringung, die mit Freiheits-         ,,(3) Vor einer Anordnung nach§ 620 Satz 1 Nr. 1, 2\nentziehung verbunden ist),\".                      oder 3 sollen das K'ind und das Jugendamt angehört\nc) Die bisherige Nummer 3 erhält folgende Fas-               werden. Ist dies wegen der besonderen Eilbed ürftig-\nsung:                                                  keit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich\nnachgeholt werden.\"\n„3. § 1632 (Herausgabe des Kindes, Umgang des\nKindes mit Dritten und Verbleib des Kindes\nbei der Pflegeperson),\".\nd) Die bisherige Nummer 4 erhält folgende Fas-                                           Artikel 5\nsung:                                                    Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten\n„4. § 1634 Abs. 2 und 4 und § 1711 Abs. 2                               der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(Umgang mit dem Kind),\".                              Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilli-\ne) An die Stelle der Nummer 7 treten die folgenden           gen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil\nVorschriften:                                          III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n,,7. § 1678 Abs. 2 (Ruhen der elterlichen Sorge),      Gesetzes vom 13. Dezember 1978 (BGBl. I S. 1959), wird\n7 a. § 1680 (Entziehung der elterlichen Sorge),        wie folgt geändert:\n7 b. § 1681 (elterliche Sorge nach Tod eines\nElternteils),\".                                     1. In § SO wird der bisherige Text Absatz 1.\nFolgender Absatz 2 wird angefügt:\n4. In§ 48 c werden die Worte,,§ 1634 Abs. 2 Satz 1\"\ndurch die Worte ..§ 1634 Abs. 2 und 4\", die Worte                     ,,(2) Erhält das Nachlaßgericht Kenntnis davon,\n,,§ 1711 Abs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 1711                    daß ein Kind Vermögen von Todes wegen erwor-\nAbs. 2 Satz 1 und 2\" sowie das Wort „Verkehr\"                       ben hat, das nach§ 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des\ndurch das Wort „Umgang\" ersetzt.                                    Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzeichnen ist, so\nteilt das Nachlaßgericht dem Vormundschaftsge-\nricht den Vermögenserwerb mit.\"\nArtikel 3\n2. Nach § 50 werden folgende Vorschriften einge-\nÄnderung des Ehegesetzes                             fügt:\n1. § 3 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehegesetz)                                           ,,§ 50 a\nvom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats\n( 1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die\nin Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksam-\nPersonen- oder Vermögenssorge für ein Kind\nkeit. Dies gilt nicht im Land Berlin.\nbetrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Per-\nsonensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel\n2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:                         persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und\n1666 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die\n.. § 3\nEltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen\nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters                   zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls\nund des Personensorgeberechtigten                       abgewendet werden kann.\n(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen                       (2) Einen Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist,\nin der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur                 hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhö-\nEingehung einer Ehe der Einwilligung seines                         rung eine Aufklärung nicht erwartet werden\ngesetzlichen Vertreters.                                             kann.","1068                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus        5. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschwerwiegenden Gründen absehen. Unterbleibt               a) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndie Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so\nist sie unverzüglich nachzuholen.                          b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des           „8. gegen eine Verfügung, durch welche die\nMündels entsprechend.                                                 Anordnung einer der in§ 1631 a Abs. 2, den\n§§ ,1631 b, 1640 Abs. 4, den §§ 1666, 1666 a,\n1667, 1683 Abs. 4 oder in § 1693 des Bürger-\n§ 50 b\nlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßnah-\n( 1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die                  men abgelehnt oder eine solche Maßnahme\nPersonen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind                     aufgehoben wird, den Verwandten und\npersönlich an, wenn die Neigungen, Bindungen                          Verschwägerten des Kindes;\".\noder der Wille des Kindes für die Entscheidung\nvon Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung\n6. § 59 wird wie folgt geändert:\ndes Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das\nGericht von dem Kind einen unmittelbaren Ein-              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndruck verschafft.                                              ,,Das gleiche gilt in sonstigen Angelegenheiten,\nin denen das Kind oder der Mündel vor einer\n(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr voll-\nEntscheidung des Vormundschaftsgerichts\nendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so hört das\ngehört werden soll.\"\nGericht in einem V erfahren, das die Personen-\nsorge betrifft, das Kind stets persönlich an. In ver-      b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nmögensrechtlichen Angelegenheiten soll das\n,,(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder\nKind persönlich angehört werden, wenn dies nach\nder Art der Angelegenheit angezeigt erscheint.                 der Mündel das Beschwerderecht ausüben\nkann, ist dem Kind oder Mündel auch selbst\nBei der Anhörung soll das Kind, soweit nicht\nbekanntzumachen.\"\nNachteile für seine Entwicklung oder Erziehung\nzu befürchten sind, über den Gegenstand und mög-           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nlichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter\nWeise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit\n7. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzur Äußerung zu geben.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absat-\nzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der Anhörung                 „1. gegen eine Verfügung, durch die ein als\nnur aus schwerwiegenden Gründen absehen.                              Vormund, Pfleger, Gegenvormund oder Bei-\nUnterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im                       stand Berufener übergangen wird;\".\nVerzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen.              b) Nummer 4 wird aufgehoben.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Mündel ent-\n8. § 64 wird auf gehoben.\nsprechend.\n§ 50  C                        9. Nach§ 64 werden folgende neue Vorschriften ein-\nLebt ein Kind seit längerer Zeit in Familien-           gefügt:\npflege, so hört das Gericht in aUen die Person des                                   ,,§ 64 a\nKindes betreffenden Angelegenheiten auch die\n( 1) In dem Verfahren, das die Genehmigung\nPflegeperson an, es sei denn, daß davon eine Auf-\neiner Unterbringung nach § 1800 in V er bind ung\nklärung nicht erwartet werden kann.                        mit § 1631 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum\nGegenstand hat, hört das Gericht, um sich einen\n§ 50 d                            unmittelbaren Eindruck zu verschaffen, den Mün-\nOrdnet das Gericht die Herausgabe eines Kin-           del •persönlich an. Es unterrichtet ihn über den\ndes an, so kann es die Herausgabe der zum persön-          möglichen Verlauf des Verfahrens. Die Anhörung\nlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen               darf nicht durch einen ersuchten Richter erfolgen.\ndurch einstweilige Anordnung regeln.\"                         (2) Zu der Anhörung des Mündels hat das\nGericht einen Sachverständigen zuzu-ziehen. Es\n3. § 55 a wird aufgehoben.                                    darf davon absehen, wenn die Zuziehung eines\nSachverständigen nach den Umständen nicht\nerforderlich erscheint oder wenn ihr besondere\n4. § 55 c erhält folgende Fassung:                            Gründe entgegenstehen.\n,,§ 55  C                             (3) Erscheint der Mündel zur Anhörung trotz\nLadung nicht, so kann das Gericht seine Vorfüh-\nIn Verfahren, die die Ehelicherklärung eines\nrung anordnen.\nnichtehelichen Kindes oder die Annahme eines\nMinderjährigen als Kind betreffen, gelten für die             (4) Die Anhörung und die Unterrichtung des\nAnhörung eines minderjährigen Kindes die Vor-               Mündels nach Absatz 1 können unterbleiben,\nschriften des§ 50 b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 entspre-       wenn nach ärztlichem Gutachten erhebliche\nchend.\"                                                     Nachteile für den Gesundheitszustand des Mün-","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979                              1069\ndels zu besorgen sind. Von der Unterrichtung des                                      § 64 f\nMündels darf das Gericht auch absehen, wenn der               (1) Eine vorläufige Unterbringung kann durch\nMündel nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit          einstweilige Anordnung genehmigt werden, wenn\nhaben kann.\n1. dringende Gründe für die Annahme bestehen,\n§ 64 b                                    daß eine endgültige Unterbringung genehmigt\nwird,\n(1) Das Gericht bestellt dem Mündel einen Pfle-\nger für das Verfahren, wenn es zur Wahrnehmung              2. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu-\nder Interessen des Mündels erforderlich erscheint.               stand des Mündels vorliegt und\n(2) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher        3. mit dem Aufschub der Unterbringung Gefahr\naufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Ent-                    verbunden sein würde.\nscheidung über die Genehmigung der Unterbrin-                  (2) In der Entscheidung sind die Art und Dauer\ngung oder dem sonstigen Abschluß des Verfah-                der Unterbringung anzugeben. Die Entscheidung\nrens.                                                       ist zu begründen. Die vorläufige Unterbringung\ndarf die Dauer von drei Monaten nicht überschrei-\n§ 64 C\nten.\n(1) Die Unterbringung darf erst genehmigt wer-              (3) Die Entscheidung wird mit der Übergabe an\nden, nachdem das Gutachten eines Sachverständi-             die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntma-\ngen eingeholt worden ist, der den Mündel unter-             chung wirksam.\nsucht hat.\n§ 64 g\n(2) Zur Vorbereitung eines Gutachtens kann das              ( 1) Die vorläufige Unterbringung darf erst\nGericht anordnen, daß der Mündel untersucht                 genehmigt werden, nachdem der Mündel persön-\nund zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Das              lich angehört worden ist.\nGericht kann nach Anhörung eines Sachverstän-\ndigen auch anordnen, daß der Mündel auf                        (2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die\nbestimmte Dauer in geeigneter Weise unterge-                einstweilige Anordnung schon vorher erlassen.\nbracht und beobachtet wird.                                 Die Anhörung des Mündels ist unverzüglich, spä-\ntestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach-\n(3) Die Unterbringung nach Absatz 2 Satz 2 darf          zuholen.\ndie Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.\n(3) § 64 b gilt entsprechend.\nReicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforder-\nlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlan-                                       § 64 h\ngen, so kann die Unterbringung durch eine wei-\ntere gerichtliche Anordnung bis zu einer Gesamt-                (1) Entscheidungen nach § 64 d Abs. 1 werden\ndauer von drei Monaten verlängert werden.                   erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht\nkann die sofortige Wirksamkeit anordnen.\n(4) Gegen eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1\n(2) Ein Mündel, der bereits untergebracht ist,\nfindet die Beschwerde nicht statt.\nkann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht\neinlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.\n§ 64 d\n§ 64 i\n(1) Wird eine Unterbringung genehmigt, so sind\nin der Entscheidung die Art und die Dauer der                   Die Vorschriften der§§ 64 a bis 64 h sind auf ein\nUnterbringung anzugeben. Die Entscheidung ist               Verfahren, das die Genehmigung der Unterbrin-\nzu begründen.                                               gung eines Kindes nach § 1631 b des Bürgerlichen\nGesetzbuchs zum Gegenstand hat, sinngemäß\n(2) Die zulässige Dauer beträgt bei voraussicht-\nanzuwenden.\".\nlich langer Geisteskrankheit höchstens zwei\nJahre, in allen anderen Fällen höchstens ein Jahr.\n10. Der bisherige § 64 a wird § 64 k.\n(3) Für die Genehmigung einer weiteren Unter-\nbringung gelten die Verfahrensvorschriften für          11. § 190 wird aufgehoben.\ndie Genehmigung der ersten Unterbringung sowie\nAbsatz 2.                                                                         Artikel 6\n§ 64 e                                     Änderung des Rechtspflegergesetzes\nDie Bekanntmachung der Entscheidung an den           § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\nMündel selbst kann unterbleiben, wenn nach ärzt-      1969 (BGBL I S. 2065), zuletzt geändert durch das\nlichem Zeugnis eine Verständigung mit ihm             Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung\nwegen seines Geisteszustandes nicht möglich ist       gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom\noder wenn nach ärztlichem Zeugnis erhebliche          3. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3281 ), wird wie folgt geän-\nNachteile für den Gesundheitszustand des Mün-        dert:\ndels zu besorgen sind. Sie kann auch auf eine Mit-\nteilung der Entscheidungsformel beschränkt wer-        1. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:\nden. Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 sind           ,,5. die Entscheidung von Meinungsverschieden-\nnicht anfechtbar.                                               heiten zwischen den Sorgeberechtigten;\".","1070                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. Die Nummer 6 erhält folgende Fassung:                                     1667, 1683 Abs. 4 und in § 1689 Satz 2 des\n,,6. die Ersetzung der Einwilligung oder Genehmi-                        Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen\ngung eines Ehegatten, eines Sorgeberechtigten                      vorm undschaftsgerichtlichen Entscheid un-\noder eines Abkömmlings zu einem Rechtsge-                          gen und Anordnungen;\".\nschäft;\".\nb) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge-                        „4. für die Übertragung der elterlichen Sorge\nfügt:                                                                    oder ihrer Ausübung, für die Übertragung\ndes Rechts, für die Person oder das Vermö-\n,,6 a. die Entscheidung und die Ersetzung der Erklä-\ngen des Kindes zu sorgen, sowie für Entschei-\nrung nach § 1631 a des Bürgerlichen Gesetz-\ndungen nach § 1634 oder § 1711 des Bürger-\nbuchs;\".\nlichen Gesetzbuchs;\".\n4. Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:                           c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n,,7. die Entscheidung über den Anspruch auf Her-                    ,,6. für die Anordnung auf Herausgabe des Kin-\nausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des                        des an die Eltern oder einen Elternteil und\nBürgerlichen Gesetzbuchs und der zu dem per-                       für die Bestimmung des Umgangs mit dem\nsönlichen Gebrauch bestimmten Sachen nach                          Kinde auf Antrag eines Elternteils nach\n§ 50 d des Gesetzes über die Angelegenheiten                       § 1632 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\".\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Ent-\nscheidung über den Verbleib des Kindes bei der       2. In § 95 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 1631\nPflegeperson nach § 1632 Abs. 4 des Bürgerli-              Abs. 2, §§ 1645,\" durch die Verweisung ,,§ 1631\nchen Gesetzbuchs;\".                                        Abs. 3, §§ 1631 b, 1645,\" ersetzt.\n5. Die Nummer 10 erhält folgende Fassung:\n„10. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung\nArtikel 8\nnach§§ 1631 b, 1800, 1897 und 1915 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs;\".                                          Änderung der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte\n6. Die Nummer 15 erhält folgende Fassung:                         Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\n„15. die Übertragung der elterlichen Sorge nach            wird wie folgt geändert:\nden§§ 1671, 1672, 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2, 1681\nAbs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,             In § 112 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ndie Entscheidungen nach § 1680 Abs. 1 des\n,,( 5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfah-\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entschei-\nren über die Genehmigung der Unterbringung eines\ndung über die Rückübertragung der elterli-\nMündels oder Kindes nach §§ 64 a bis 64 i des Gesetzes\nchen Sorge nach § 1738 Abs. 2 des Bürgerli-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nchen Gesetzbuchs;\".\nbarkeit.\"\n7. Die Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n,,16. die Regelung des persönlichen Umgangs zwi-                                      Artikel 9\nschen Eltern und Kindern sowie zwischen Kin-\ndern und Dritten nach §§ 1634 Abs. 2, 1711                        Übergangs- und Schlußvorschriften\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die                                       § 1\nEntscheidung über Streitigkeiten, die eine\nAngelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürger-           Die bisherigen Familienräte und ihre Mitglieder\nlichen Gesetzbuchs betreffen;\".                    bleiben im Amt. Insoweit bleiben die bisherigen Vor-\nschriften über den Familienrat weiterhin anwendbar.\n§ 2\nArtikel 7                              In Bundesgesetzen treten jeweils in derselben\nsprachlichen Form an die Stelle\nÄnderung des Gesetzes über die Kosten in\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           1. des Wortes „unehelich\" das Wort „nichtehelich\",\nDas Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der         2. des Wortes „Unehelichkeit\" das Wort „Nichtehe-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) wird                  lichkeit\",\nwie folgt geändert:                                          3. der Worte „elterliche Gewalt\" die Worte „elterliche\nSorge\",\n1. § 94 wird wie folgt geändert:                             4. der Worte „elterliche Gewalt über\" die Worte\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                      ,,elterliche Sorge für\",\n„3. für die in§ 1631 a Abs. 2, § 1632 Abs. 4, § 1639 5. der Worte „persönlicher Verkehr\" das Wort\nAbs. 1, § 1640 Abs. 3, 4, in den §§ 1666 bis          ,,Umgang\".","Nr. /42 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1979                         1071\n§ 3                                                      § 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.\nDrillen Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 18.Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}