{"id":"bgbl1-1979-41-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":41,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_41.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)","law_date":"1979-07-02T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979   1047\nBekanntmadtung\nder Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer\nfür den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\n(FörderungshöchstdauerV)\nVom 2. Juli 1979\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Förderungs-\nhöchstdauer für den Besudl von Höheren Fachschu-\nlen, Akademien und Hochschulen vom 25. Mai 1979\n{BGBI. I S. 605) wird nachstehend der Wortlaut der\nFörderungshöchstdauerverordnung vom 9. Novem-\nber 1972 (BGBI. I S. 2076) in der ab 1. Juni 1979 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die nach ihrem Artikel 2 § 2 in Kraft getretene\nÄnderungsverordnung vom 5. August 1974\n(BGBI. I S. 1861 ),\n2. die nach ihrem Artikel 3 § 3 in Kraft getretene\nZweite Änderungsverordnung vom 18. Juli 1977\n(BGBI. I S. 1309) und\n3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene Dritte\nÄnderungsverordnung vom 25. Mai 1979 (BGBI. I\ns. 605).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförde-\nrungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBI. 1\ns. 1409),\nzu 2. und 3. des § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I\ns. 989).\nBonn, den 2. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","1048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen,\nAkademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV)\n§ 1                                                                       Semester\nFörderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen          11. der Landeskirchenmusikschule der Evan-\ngelischen Kirche von Westfalen,\n(1) Die Fördcrungshöchstdi.luer für die Ausbil-\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-\ndung an Höheren Fi.lchschulen beträgt sechs Seme-\ndung                                       9\nster.\nFachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-\n(2) Abweichend von Absatz 1 betri.igt die Förde-           dung                                       8\nrungshöchstdauer für die Ausbildung an        Semester\n12. der Kirchenmusikschule St. Gregorius-\n1. der Verkehrsfliegerschule Bremen der                     Haus in Aachen,\nDeutschen Lufthansa AG f Lir die Aus-                    Fachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-\nbildung     zum     Berufsflugzeugführer                 dung                                       9\n2. Klasse mit Instrumentenflugberechti-                  Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-\ngung                                         5           dung                                       8\n2. den Höheren Fachschulen für Sozial-                  13. der Kirchenmusikschule in Rottenburg,\npi.idagogik - Aufbauform -                               Fachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-\na) des deutschen Caritasverbandes in                   , dung                                       7.\nFreiburg                                 4\n§ 2\nb) des Fröbelvereins Mannheim e. V. in\nFörderungshöchstdauer an Akademien\nMannheim                                 4\nc) des Vereins ev. Kindergi.irtnerinnen-               (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\nseminare in Reutlingen                   4      dung an Akademien beträgt fünf Semester. Im Land\nBerlin beträgt sie sechs Semester.\n3. der Bodenseekunstschule Konstanz -\nstaatlich genehmigte private Werk-                     (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde-\nkunstschule für Angewandte Graphik,                 rungshöchstdauer an                        Semester\nFreie Graphik und Photographik -\n1. den Fachakademien für Hauswirtschaft\nsowie der Freien Akademie für Er-\nim Land Bayern                             4\nkenntnis und Gestaltung A. L. Merz -\nstaatlich    genehmigte       Werkkunst-             2. der Fachakademie für Landwirtschaftli-\nschule -                                     8           che Hauswirtschaft in Triesdorf und\nder Fachakademie für Landwirtschaft in\n4. der Kirchenmusikschule in Esslingen,                      Landsberg                                  6\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-\n3. den Fachakademien für Sozialpädago-\ndung                                         9\ngik im Land Bayern                         4\nFachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-\n7\n4. den Fachakademien für Musik im Land\ndung\nBayern\n5. dem Evangelischen Kirchenmusikali-                        a) in der Fachrichtung Musikerziehung\nschen Institut in Heidelberg,                               (Musiklehrerausbildung I für Unter-\nFachrichtung Kirchenmusik A-Ausbil-                         und Mittelstufe)                        8\ndung                                         9           b) in den Fachrichtungen Musikerzie-\nFachrichtung Kirchenmusik B-Ausbil-                         hung (Musiklehrerausbildung II\ndung                                         7              auch für Oberstufe) und Musiktheo-\nretische Fächergruppe                  10\n6. dem Seminar der Christengemeinschaft\nin Stuttgart zum Religionslehrer und                     c) in der Fachrichtung Kirchenmusik\nGemeindehelfer                               8              B-Ausbildung mit Musiklehreraus-\nbildung                                10\n7. dem     Missions-   und  Diasporaseminar\n5. den Fachakademien für Musik im Land\nNeuendettelsau                              10\nBayern, Aufbaustudium                      2\n8. dem Pfarrvikarseminar Celle/                          6. den Fachakademien für Fremdsprachen-\nHermannsburg                                10           berufe im Land Bayern                      6\n9. dem Missionsseminar der Missionsan-                   7. den Fachakademien für Fremdsprachen-\nstalt Hermannsburg                          10           berufe im Land Bayern, Aufbaustudium       2\n10. der Berliner Kirchenmusikschule                       8. den Fachakademien für das Bauwesen\nEvangelisches J ohannesstift -               9           im Land Bayern                             4","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                        1049\nSemester                                                Semester\n9. den Fachakademien für vVIrtschaft im               17. Wirtschaft in den Ländern Baden-Würt-\nLand Bayern                                4            temberg, Berlin und Nordrhein-Westfa-\n10. der Truinerukaclemie Köln c. V.                           len                                       3\n3.\n18. Internationales Wirtschaftsaufbaustu-\nDie Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an\ndium für graduierte Betriebswirte im\nFachakademien für Musik im Land Bayern in den                                                           4\nLand Nordrhein-Westfalen\nnicht in Satz 1 genannten Fachrichtungen und für\ndie Ausbildung am Hamburger Konservatorium             19. Wirtschaftsingenieurwesen                    2\nrichtet sich nach § 4 Abs. 2 und 3.                    20. Heilpädagogik                                4\n(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förde-     21. Technisches Gesundheitswesen                 3\nrungshöchstdauer an den Berufsakademien in den         22. Technologie in den Tropen                    3.\nLändern Baden-Württemberg und Schleswig-Hol-\nstein sechs Semester.                                      (3) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die\nStudiengänge der künstlerischen Gestaltung an den\n§ 3                         Fachhochschulen in                           Semester\nFörderungshöchstdauer an Fachhochschulen\n1. Bayern, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saar-\n(1) Die   Förderungshöchstdauer für die Ausbil-          land und Schleswig-Holstein                 9\ndung an Fachhochschulen einschließlich der ent-        2. Baden-Württemberg, Niedersachsen und\nsprechenden anwendungsbezogenen Studiengänge                Nordrhein-Westfalen                         8\nan Gesamthochschulen beträgt sieben Semester. Ab-\nweichend von Satz 1 beträgt die Förderungshöchst-      3. Hildesheim für Grafik-Design                  9\ndauer                                                  4. Hannover für Industrie-Design                 9.\n1. für die Ingenieurausbildung in den Studiengän-      Für die Studiengänge der künstlerischen Gestaltung\ngen Physikalische Technik und Informationstech-    der in Satz 1 nicht genannten Fachhochschulen gilt\nnik an der Staatlich anerkannten Fachhochschule   die Förderungshöchstdauer des Absatzes 1. Diese\nfür Physikalische Technik und Informationstech-   gilt auch für den Studiengang „Bekleidung\" an der\nnik in Wedel acht Semester,                       Fachhochschule Hamburg.\n2. für die Ausbildung im Diplomstudiengang Medi-                                  § 4\nzinische Informatik an der Fachhochschule Heil-          Förderungshöchstdauer an Kunsthochschulen\nbronn zehn Semester.                                  (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\ndung an Hochschulen für bildende Künste beträgt\n(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt für die an\nacht Semester mit folgenden Ausnahmen:\nein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder\neinen als gleichwertig anerkannten Abschluß            Studiengang                                 Semester\nanschließenden, durch Ausbildungs- und Prüfungs-         1. Architektur                                10\nordnungen geregelten Zusatzausbildungen, durch           2. Werkarchitektur an der Hochschule der\ndie die bisherige Ausbildung unter Einbeziehung               Künste im Land Berlin                     7\neines anderen Studienganges erweitert wird, in dem\n3. Architektur und Landschaftskultur          10\nStudiengang                                 Semester     4. Angewandte bildende Kunst/Industrial\n1. Architektur                                 3            Design/Produktgestaltung                 10\n5. Experimentelle Umweltgestaltung      im\n2. Datenverarbeitung                            2\nLand Niedersachsen                        6\n3. Gartenbau und Landbau                        2       6. Freie bildende Kunst                       10\n4. Hochbau                                      2       7. Gebrauchsgraphik/Visuelle    Kommuni-\n5. Informationstechnik                          2            kation                                   10\n8. Gebrauchsgraphik im Land Hamburg           12\n6. Ingenieurbau                                 2\n9. Industrial Design an der Hochschule\n7. Innenarchitektur                             3            der Künste im Land Berlin                 7\n8. Isotopen technik                             2     10. Künstlerisches Lehramt an Realschulen\n9. Kernphysik                                   2           - ausgenommen im Land Bayern -             7\n10. Kerntechnik                                  2     11. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien         10\n11. Radiochemie                                  2     12. Zusatzausbildung zum Diplom-Inge-\nnieur, soweit der Auszubildende in der\n12. Schiffsbetriebstechnik                       2            Fachrichtung Architektur die Prüfung\n13. Städtebau und Verkehrsplanung                2            zum Werkarchitekten nach dem sech-\nsten Semester abgelegt hat, im Land\n14. Umweltschutz                                 2\nBerlin                                     5\n15. Vermessungswesen                             2     13. Künstlerweiterbildung an der Hoch-\n16. Wirtschaft                                   2           .schule der Künste im . Land Berlin        2","1050                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSemester                                              Semester\n14. Zusatzausbildung zum Diplom-Desig-                 25. Musiklehrerausbildung für Gesang so-\nner, soweit der Auszubildende in der                   wie Tonsatz und Gehörbildung im Land\nFachrichtung Industrial Design die                     Niedersachsen                            10\nErste Abschlußprüfung abgelegt hat, im            26. Rhythmische Erziehung                      8\nLand Berlin                                5\n27. Schauspiel                                 8\n15. Diplom-Designer an der Hochschule für\nBildende Künste in Braunschweig           10.     28. Sprecherziehung                            8\n29. Tonmeisterausbildung                      1O\n(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\ndung an Hochschulen für Musik und Darstellende         30. Lehrer für Bühnentanz in\nKunst beträgt für den                                       Niedersachsen                            12\nStudiengang                                 Semester   31. Zusatzausbildung zum Pädagogen in\nder Fachrichtung Bühnentanz und Bal-\n1. Bühnentanz und Tanzerziehung                8\nlett im Land Hessen                       4\n2. Bühnentanz und Tanzerziehung          im           32. Zusatzausbildung im Fach rhythmische\nLand Nordrhein-Westfalen                  10\nErziehung im Land Baden-Württemberg       4\n3. Dirigieren                                 1O      33. Zusatzausbildung im Fach Musikthe-\n4. Dirigieren in den Ländern Hamburg                       rapie im Land Bayern                      4\nund Nordrhein-Westfalen                   12      34. Zusatzausbildung im Fach Musikthera-\n1\n5. Gesang und Opernschule                     12           pie im Land Nordrhein-Westfalen           3.\n6. Gesang     und   Opernschule  im    Land              (3) Für Auszubildende, die in Fortbildungs- und\nBayern                                    10      Meisterklassen aufgenommen oder zur Vorberei-\n7. Hauptfach Sologesang und Operndar-                 tung auf das Konzertexamen zugelassen sind, ver-\nstellung im Land Niedersachsen            10      längert sich die Förderungshöchstdauer um zwei\nSemester. In den Ländern Bayern und Hessen so-\n8. Instrumentalmusik                          10      wie im Saarland verlängert sie sich um vier Se-\n9. Instrumentalmusik und Gesang               10      mester.\n10. Kirchenmusik A-Ausbildung                  10                               § 5\nFörderungshöchstdauer an wissenschaftlichen\n11. Kirchenmusik A-Ausbildung im Land\nHochschulen\nHamburg                                   12\n12. Kirchenmusik B-Ausbildung                   8         (1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\ndung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für\n13. Klassen für künstlerische Ausbildung               den\n(Soloklassen)                             10\nStudiengang                                Semester\n14. Komposition im Land Nordrhein-West-\n1. Agrarökonomie                             9\nfalen                                     12\n2. Agrarwissenschaft einschließlich\n15. Komposition und Tonsatz                    10\nAgrarbiologie                            9\n16. Lehramt für Musik an Realschulen            7\n3. Angewandte Informatik                     9\n17. Lehramt für Musik für die Sekun-\n4. Arbeits- und wirtschaftswissenschaft-\ndarstufe I mit einem wissenschaftlichen\nUnterrichtsfach im Land Nordrhein-                      liche Zusatzausbildung für Diplom-In-\ngenieure, Diplom-Chemiker, Diplom-\nWestfalen                                  9\nMathematiker und Diplom-Physiker         5\n18. Lehramt für Musik an Realschulen im\nLand Bayern                                8        5. Architektur                              10\n19. Lehramt für Musik an Gymnasien             10        6. Astronomie                               11\n7. Bauingenieurwesen                        10\n20. Lehramt für Musik für die Sekundar-\nstufe II mit einem wissenschaftlichen               8. Bergbau und Hüttenwl'sen                 10\nUnterrichtsfach im Land Nordrhein-                  9. Betriebswirtschaft                        9\nWestfalen                                 12\n10. Bibliothekswesen                          8\n21. Opernchorgesang und Operndarstellung\nohne Gesang                                6       11. Bibliothekswesen im Land Berlin           7\n12. Biochemie                                10\n22. Opernregie                                  8\n13. Biochemie an der Universität\n23. Musiklehrerausbildung                       1            Tübingen                                11\n24. Musiklehrerausbildung in den Ländern                14. Biologie                                 10\nBaden-Württemberg, Hamburg, Nieder-\nsachsen, Saarland und Schleswig-Hol-               15. Brauwesen (Brauerei-Ingenieur)            9\nstein                                      8       16. Brauwesen (Diplom-Braumeister)            4","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                         1051\nSemester                                               Semester\n17. Brennerei und Hefetechnologie                 9     52. Limnologie                                 10\n18. Chemie                                      12      53. Luft- und Raumfahrttechnik                 10\n19. Chemie-Ingenieurwesen und\n54. Maschinenbau (einschließlich\nVerfahrenstechnik                           12\nSchiffbau)                                10\n20. Chorleitung A-Prüfung an der Uni-\nversität Mainz                                      55. Mathematik                                 10\n7\n21. Chorleitung B-Prüfung an der Uni-                    56. Mechanik an der Technischen Hoch-\nversität Mainz                               5           schule Darmstadt                          10\n22. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber-                      57. Medizin                                    14\nsetzer                                       8      58. Medizin, sofern der Auszubildende die\n23. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber-                           Ausbildung bereits am 1. Januar 1970\nsetzer im Saarland                          10           aufgenommen hatte                        12\n24. Diplom-Dolmetscher/Diplom-Uber-                     59. Metallkunde                                10\nsetzer am Fachbereich Angewandte                   60. Meteorologie                               10\nSprachwissenschaft der Universität\nMainz                                        9     61. Mineralogie                                 10\n25. Diplom-Dolmetscher /Diplom-Uber-                    62. Musikschullehrer      und selbständiger\nsetzer an der Universität Heidelberg         9           Musiklehrer an der Erziehungswissen-\nschaftlichen Hochschule Rheinland-\n26. Elektrotechnik                              10           Pfalz                                       7\n27. Ernährungswissenschaft                      10      63. Musikwissenschaft im Land Berlin           10\n28. Evangelische Theologie                      10      64. Ozeanographie                              10\n29. Forstwirtschaft                               9\n65. Pädagogik (Diplom)                         10\n30. Gartengestaltung und Landschafts-                   66. Pharmazie                                    8\npflege                                       9\n67. Pharmazie (Diplom)                         10\n31. Geisteswissenschaftliche Fächer             10\n68. Physik                                     11\n32. Geographie                                  10\n69. Politologie                                10\n33. Geologie/Paläontologie                      10\n70. Privatmusiklehrerausbildung      an  der\n34. Geophysik                                   10\nUniversität Mainz                           7\n35. Haushaltswissenschaften                       9\n71. Psychologie                                10\n36. Haus- und Ernährungswirtschaft                9     72. Raumplanung                                  9\n37. Holzwirtschaft                              10      73. Raum-, Stadt- und Regionalplanung\n38. Humanbiologie                                 9          im Land Berlin und an der Uni-\nversität Dortmund                         10\n39. Industrial Design                           10\n40. Informatik                                  10      74. Raum- und Umweltplanung                    10\n41. Internationale Agrarentwicklung             10      75. Rechtswissenschaften                         9\n42. Journalistik                                  8     76. Einstufige Juristenausbildung im Land\nBaden-Württemberg\n43. Katholische Theologie                       10\naa) vor der Phase der\n44. Katholische Theologie -         Priester-                     Studienpraxis                          7\namt -     im Land Bayern und an\nbb) nach der Phase der Studienpra-\nder Philosophisch-Theologischen\nxis, soweit diese in sechs Fachse-\nHochschul,e in Fulda                       12\nmestern erreicht worden ist            3\n45. Kirchenmusik A-Ausbildung an der                              im übrigen                             2\nUniversität Mainz                            9\n77. Einstufige Juristenausbildung im Land\n46. Kirchenmusik B-Ausbildung an der                         Bremen                                      7\nUniversität Mainz                            7\n78. Einstufige Juristenausbildung im Land\n47. Kommunikationsdesign                        10           Hamburg (erster Studienabschnitt)           7\n48. Landschaftsplanung                            9     79. Sozialpädagogik                              9\n49. Lebensmittelchemie                          11      80. Sozialpädagogische Zusatzausbildung\n50. Lebensmitteltechnologie                       9          im Land Hamburg                             4\n51. Leibeserziehung (Diplom)                      7     81. Sozialwissenschaften                         9","1052                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSemester                                              Semester\n82. Statistik                                     9    103. Zusatzausbildung zum Getränketech-\nnologen nach Ablegung der Prüfung\n83. Technische Kybernetik                        10\nzum Diplom-Braumeister                     2\n84. Ubersetzer, akademisch geprüft                7\n104. Zusatzausbildung Internationale\n85. Umweltschutz                                  9          Agr aren twi ckl ung                       5\n86. Vermessungswesen                             10    105. Zusatzausbildung Supervision        (Di-\nplom-Supervisor für soziale Berufe) an\n87. Verwaltungswissenschaften                    10\nder Gesamthochschule Kassel                4\n88. Veterinärmedizin                             11\n106. Aufbaustudium der Agrarwissenschaf-\n89. Volkswirtschaft                               9          ten der Tropen und Subtropen an\nder Landwirtschaftlichen Fakultät der\n90. Werkstoffwissenschaften                      10          Universität Göttingen                      4\n91. Wirtschaftsinformatik                        10\n107. Magisterstudiengang       (Zusatzausbil-\n92. Wirtschaftsingenieurwesen                    11          dung) an der Abteilung Landau der\nErziehungswissenschaftlichen     Hoch-\n93. Wirtschaftswissenschaft                       9\nschule Rheinland-Pfalz                     6\n94. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften         9\n108. Ergänzungsstudium oder Vertiefungs-\n95. Wirtschaftsmathematik                        10          studium der Wirtschaftswissenschaf-\nten an der Gesamthochschule Kassel         2\n96. Zahnmedizin                                  11\n109. Aufbaustudiengang       Biomedizinische\n97. Zeitungswissenschaften (Diplom)              10          Technik an der Medizinischen Hoch-\n98. Zuckertechnologie                             9          schule Hannover                            4\n99. Zusatzausbildungen im Land Bayern                  110. Aufbaustudiengang an der Tier ärztli-\na) Chemie-Ingenieurtechnik                    2          chen Hochschule Hannover                   4\nb) Kerntechnik                                2    111. Aufbaustudiengang     an der Fakultät\nc) Städtebau                                  3          für Maschinenwesen der Technischen\nd) Biomedizinische Technik                    4          Universität Hannover                       3.\n100. Zusatzausbildungen im Land                            (2) Die Förderungshöchstdauer für die Lehreraus-\nBaden-Württemberg                                  bildung beträgt in dem\na) Maschinenbau und Verfahrens-                    Studiengang                                  Semester\ntechnik                                   4     1. Lehramt an berufsbildenden Schulen           9\nb) Bauingenieur- und Vermessungs-\nwesen                                           2. Lehramt an berufsbildenden Schulen in\n4\nden Ländern Baden-Württemberg, Ham-\nc) Regionalwissenschaft/Regional-                       burg, Hessen und Rheinland-Pfalz           10\nplanung                                   4\n3. Lehramt an Berufs- und Berufsfachschu-\nd) Aufbaustudiengänge an der Uni-\nlen im Land Baden-Württemberg               8\nversität Konstanz in der Fachrich-\ntung Biologie, Chemie, Erziehungs-              4. Höheres     Lehramt an kaufmännischen\nwissenschaften, Geschichte, Litera-                 Schulen (Diplomhandelslehrer) im Land\nturwissenschaften,     Mathematik,                  Bayern                                     10\nPhilosophie,   Physik,    Politische\nWissenschaften,        Psychologie,             5. Zusatzausbildung für das Lehramt an\nRechtswissenschaften, Soziologie,                   beruflichen Schulen landwirtschaftli-\nSprachwissenschaften,      Statistik,               cher, hauswirtschaftlicher oder nah-\nVerwaltungswissenschaften        und                rungsgewerblicher Fachrichtung im\nWirtschaftswissenschaften                 4         Land Hessen                                 1\ne) Aufbaustudiengang Mathematik an                  6. Lehramt an Grundschulen                      7\nder Universität Karlsruhe                 4     7. Lehramt für die Primarstufe im Land\nf) Aufbaustudiengang      Kommunika-                   Nordrhein-Westfalen                         7\ntionswissenschaften an der Univer-              8. Lehramt an Grund- und Hauptschulen           7\nsität Hohenheim                           4\n9. Lehramt an Haupt- und Realschulen            7\n101. Zusatzausbildung       „Jugend-      und\nVolksmusik\" nach abgelegter Privat-                10. Lehramt an Volks- und Realschulen\nmusiklehrerprüfung an der Universität                   im Land Hamburg                             7\nMainz                                         3    11. Lehramt an Realschulen                       1\n102. Zusatzausbildung in Unternehmens-                  12. Lehramt mit dem Schwerpunkt Grund-\nforschung                                     4         stufe im Land Hamburg                       8","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                         1053\nSemester                                              Semester\n13. Lehramt mit dem Schwerpunkt Mittel-               35. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh-\nstufe im Land Hamburg                        8         rerprüfung für das Lehramt an Gym-\nnasien                                       5\n14. Lehramt an Realschulen in den Län-\ndern     Baden-Württemberg,      Bayern,          36. Zusatzausbildung für das Lehramt an\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,                  beruflichen Schulen gewerblich-techni-\nSaarland und Schleswig-Holstein              8         scher Fachrichtung an der Gesamthoch-\nschule Kassel                                7\n15. Zusatzausbildung für das Lehramt an\nRea.lschulen nach Ablegung der A-Prü-             37. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh-\nfung für das Realschullehramt im Land                  rerprüfung    zum     Diplom-Pädagogen\nNiedersachsen                                2         (Studienrichtungen „ Schul- und Sonder-\n16. Lehramt an Grund-, Haupt- und Real-                    pädagogik\") im Land Baden-Würt-\ntemberg                                      5\nschulen                                      8\n17. Lehramt an öffentlichen Schulen im                38. Lehrer für Kinder mit fremder Mut-\nLand Bremen                                10          tersprache (Ergänzungsstudium) an der\nAbteilung Landau der Erziehungswis-\n18. Lehramt an Sonderschulen                    10         senschaftlichen Hochschule Rheinland-\n19. Lehramt für Sonderpädagogik im Land                    Pfalz und am Fachbereich Angewandte\nNordrhein-Westfalen                        10          Sprachwissenschaft der Universität\nMainz                                        4\n20. Lehramt an Sonderschulen im Land\nBerlin                                            39. Höhere Prüfung für den Volksschul-\n11\ndienst (sog. Tübinger Studium) im Land\n21. Zusatzausbildung nach der Ersten Leh-                  Baden-Württemberg                            7\nrerprüfung für das Lehramt an Son-\n40. Diplom-Aufbaustudiengang für Lehrer\nderschulen                                   5\nder Erwachsenenbildung im Land Ba-\n22. Lehramt mit zwei Wahlfächern im Land                   den-Württemberg                              3\nBerlin                                       9    41. Lehramt für die Grundstufe an der\n23. Lehramt an der Unter- und Mittel-                      Gesamthochschule Kassel                      8\nstufe der Gymnasien                          8    42. Lehramt für die Mittelstufe an der\n24. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-                    Gesamthochschule Kassel                      8\npunkt Grundstufe im Land Hamburg           10     43. Zusatzausbildung für das erweiterte\n25. Erweitertes Lehramt mit dem Schwer-                    Lehramt für die Grundstufe an der\npunkt Mittelstufe im Land Hamburg          10          Gesamthochschule Kassel                      2\n26. Lehramt für die Sekundarstufe I im                44. Zusatzausbildung für das erweiterte\nLand Nordrhein-Westfalen und an der                    Lehramt für die Mittelstufe an der\nGesamthochschule Kassel                      2\nUniversität Trier                            8\n27. Lehramt an Gymnasien                              45. Lehramt für die Mittelstufe und die\n10\nOberstufe an der Gesamthochschule\n28. Lehramt für die Sekundarstufe II im                    Kassel                                      10\nLand Nordrhein-Westfalen                   10\n46. Lehrkräfte für Kranken- und Kinder-\n29. Künstlerisches Lehramt an Realschulen        7         krankenpflege im Land Berlin                 1.\n30. Künstlerisches Lehramt an Realschulen                (3) Absatz 2 Nr. 1, 6, 8, 9, 11, 16, 18, 21, 23, 27,\nmit einem wissenschaftlichen Unter-               29, 31, 32 und 35 gilt für die Ausbildung an Pädago-\nrichtsfach im Saarland                       9    gischen Hochschulen, die nicht wissenschaftliche\n31. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien               Hochschulen sind, entsprechend. Absatz 2 Nr. 15\nohne wissenschaftliches Unterrichts-              und 32 ist auch auf Ausbildungen anwendbar, die\nfach                                       10     ganz oder teilweise an einer Kunst- oder Musik-\nhochschule vollzogen werden.\n32. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien\nmit einem wissenschaftlichen Unter-                  (4) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\nrichtsfach                                 12     dung an der Staatlichen Hochschule für Fernsehen\nund Film in München beträgt sechs Semester, für\n33. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien\ndie Ausbildung an der Hochschule für Politik in\nmit einem wissenschaftlichen Unter-\nMünchen sechs (für die Diplomausbildung acht\nrichtsfach, auch soweit die Ausbildung\nSemester; für Nichtabiturienten verlängert sich die\nan einer Kunsthochschule vollzogen\nFörderungshöchstdauer um jeweils zwei Semester)\nwird, im Land Baden-Württemberg            11\nund für die Ausbildung an der Hochschule für Wirt-\n34. Künstlerisches Lehramt an Gymnasien               schaft und Politik in Hamburg sieben Semester. Die\nmit einem wissenschaftlichen Unter-               Förderungshöchstdauer verlängert sich in diesen\nrichtsfach im Land Hessen                  10     Fällen für Teilnehmer an der Abschlußprüfung um","1054                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndie Monate des anschließenden Semesters, in denen                     dungslandes im Benehmen mit dem zuständigen\ndie Prüfung abgelegt wird.                                            Bundesminister für einzelne Studiengänge höchstens\njedoch um zwei Semester verlängert werden.\n(5) Wenn ein Studiengang Sprachkenntnisse\naußer in den Sprachen Deutsch, Englisch, Franzö-\nsisch oder Latein voraussetzt und diese Kenntnisse                                             § 9\nvon dem Auszubildenden während des Besuchs der                             Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht\nHochschule erworben werden, wird die Förderungs-                                     genannten Ausbildungen\nhöchstdauer für jede Sprache um ein Semester ver-\nlängert.                                                                Ist in den §§ 3 bis 5 für eine Ausbildung eine\nFörderungshöchstdauer nicht bestimmt, so beträgt\n§ 6                                  die Förderungshöchstdauer für diese Ausbildung\nFörderungshöchstdauer                             sechs Semester. Abweichend von Satz 1 beträgt die\nfür integrierte Studiengänge                         Förderungshöchstdauer für eine Zusatzausbildung\nan einer Fach-, Kunst- oder wissenschaftlichen\n(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbil-\nHochschule zwei Semester.\ndung in Fachrichtungen, in denen integrierte Stu-\ndiengänge mit inhaltlich und zeitlich gestuften Ab-\nschlüssen bestehen, beträgt für Studiengänge, die                                             § 10\ninnerhalb von drei Jahren zu einem berufsqualifizie-                      Förderungshöchstdauer bei Förderungsbeginn\nrenden Abschluß führen, sieben Semester; im übri-                              während des Fachstudiums und bei\ngen gilt die Förderungshöchstdauer des § 4 Abs. 1                                 Unterbrechung der Förderung\nund 2 und des § 5 Abs. 1 und 2.\nFür die Förderungshöchstdauer ist die Zahl der\n(2) Die Förderungshöchstdauer beträgt in dem                      Fachsemester maßgeblich unabhängig davon, ob in\nintegrierten                                                         diesen Semestern eine Förderung erfolgt ist oder\nSemester wiederholt wurden.\nStudiengang                                              Semester\nSchiffbau A-Ausbildung im Land Hamburg                         8\n§ 11\nSchiffbau B-Ausbildung im Land Hamburg                        11         Wechsel der Ausbildung und wei.tere Ausbildung\nWirtschaftsingenieur im Land Hamburg                          10\nMusiktheater-Regie im Land Hamburg                             9.        (1) Hat ein Auszubildender eine Ausbildung\nabgebrochen oder den Studiengang gewechselt, ist\ndie Förderungshöchstdauer neu festzusetzen. Das\n§ 7\ngleiche gilt, wenn ein Auszubildender nach § 1\nPraktische Studiensemester                          Abs. 2 des Gesetzes für eine weitere Ausbildung\nan Hochschulen                              gefördert wird.\nVon Auszubildenden an Hochschulen abzulei-                            (2) Das Amt für Ausbildungsfö'rderung hat bei\nstende praktische Studiensemester gelten als Prak-                    seiner Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere\ntika und werden nicht auf die Förderungshöchst-                       eine durch die zuständige Stelle getroffene Aner-\ndauer angerechnet.                                                    kennungsentscheidung zu berücksichtigen.\n·§ 8\n(3) Wird eine Bescheinigung über die Anerken-\nFörderungshöchs.tdauer bei Ausbildung außerhalb                    nung nicht vorgelegt, so setzt das Amt für Ausbil-\ndes Geltungsbereichs des Gesetzes                        dungsförderung die Förderungshöchstdauer unter\n(1) *) Wurde die Ausbildung außerhalb des Gel-                    Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prü-\ntungsbereichs des Gesetzes für die Dauer eines Jah-                   fungsordnung sowie der Umstände des Einzelfalles\nres durchgeführt (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes), verlän-                  fest. Eine spätere Entscheidung der zuständigen\ngert sich die Förderungshöchstdauer nach den §§ 1                     Stelle, die eine Verlängerung der vom Amt für Aus-\nbis 6 und 9 um ein Semester.                                          bildungsförderung festgesetzten Förderungshöchst-\ndauer erforderlich macht, ist zu berücksichtigen,\n(2) *) Wurde die Ausbildung außerhalb des Gel-                     wenn der Auszubildende nachweist, daß er seinen\ntungsbereichs des Gesetzes für die Dauer von zwei                     Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühest-\nJahren durchgeführt (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes),                       möglichen Zeitpunkt gestellt hat.\nverlängert sich die Förderungshöchstdauer nach den\n§§ 1 bis 6 und 9 um zwei Semester.\n§ 12\n(3) Wird die Ausbildung außerhalb des Geltungs-                                       Berlin-Klausel\nbereichs des Gesetzes ohne zeitliche Begrenzung\n(§ 16 Abs. 3 des Gesetzes) durchgeführt, kann die                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nFörderungshöchstdauer nach den §§ 1 bis 6 und 9                       leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundes-\nunter besonderer Berücksichtigung der Ausbil-                         ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndungs- und Prüfungsbestimmungen des Ausbil-\n•) §  8 Abs. 1 und 2 wurde durch Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. l                          § 13\ndes 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBI. I S. 1037) mit Wirkung\nvom 22. Juli 1979 gestrichen.                                                          (Inkrafttreten)"]}