{"id":"bgbl1-1979-41-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":41,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_41.pdf#page=10","order":2,"title":"Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. StrÄndG)","law_date":"1979-07-16T00:00:00Z","page":1046,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1046                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nSechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz\n(t 6. Str ÄndG)\nVom 16. Juli 1979\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des\nGesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht,\nohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen,\nArtikel 1                             die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder\nfür besonders schwere oder minder schwere Fälle vor-\nÄnderung des Strafgesetzbuches\ngesehen sind.\"\n§ 78 des Strafgesetzbuches erhält folgende Fassung:                                 Artikel 2\n,.§ 78                                      Anwendung auf früher begangene Taten\n(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat               § 78 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 gilt auch\nund die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1                  für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung\nNr. 8) aus.                                                   beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt\nist.\n(2) Verbrechen nach§ 220 a (Völkermord) und nach                                     Artikel 3\n§ 211 (Mord) verjähren nicht.                                       Verhältnis zum Gesetz über die Berechnung\nstrafrechtlicher Veriährungsfristen ,\n(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-\njährungsfrist                                                    § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtli-\ncher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I\n1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Frei-        S. 315) bleibt unb~rührt.\nheitsstrafe bedroht sind,\n2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit                                        Artikel 4\nFreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht                                Berlin-Klausel\nsind,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-           Dritten Überleit~ngsgesetzes auch im Land Berlin.\nheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn\nJahren bedroht sind,\nArtikel 5\n4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Frei-\nheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jah-                             Inkrafttreten\nren bedroht sind,                                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n5. drei Jahre bei den übrigen Taten.                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}