{"id":"bgbl1-1979-41-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":41,"date":"1979-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG)","law_date":"1979-07-16T00:00:00Z","page":1037,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["1037\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 5702 AX\n1979                             Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1979                                                                                                           Nr.41\nTag                                                                          Inhalt                                                                                        Seite\n16. 7. 79   Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföG.Ä.ndG)                                                                             1037\n2171-2, 2171-2-7-1\n16. 7. 79   Sechzehntes Strafrechtsänderungsgesetz (16. Str.Ä.ndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1046\nneu: 4'.i0-11); 450-2, 450-10\n2. 7. 79  Neufassung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren\nFachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1047\n2171-2-7-1\n18. 7. 79   Zweite Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         1055\n2125-11\n16. 7. 79   Anordnun9 über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\n9esctzcs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1056\n800-21-2-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1057\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1058\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1058\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(6. BAföGÄndG)\nVom 16. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                     b) in Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                             ,,Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Geset-\nzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer\nArtikel 1                                                                       Ausbildungsstättenart einschließlich der im\nZusammenhang hiermit geforderten Praktika\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                                                         bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlau-\nsung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBI. I                                                           fend verbracht wird.\";\nS. 989), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                                        c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nvom 17. November 1978 (BGBI. I S. 1794), wird wie folgt                                                         ,,(6) Ausbildungsförderung wird nicht gelei-\ngeändert:                                                                                                    stet, wenn der Auszubildende\n1. einen Anspruch auf Förderung nach den\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                   §§ 41 bis 47 des Arbeitsförderungsgesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter                                                                 hat oder\n„Abendgymnasien, Kollegs und vergleichbare                                                          2. Leistungen nach dem Graduiertenförde-\nEinrichtungen,\" durch die Wörter „Abend-                                                                  rungsgesetz oder von den Begabtenförde-\ngymnasien und Kollegs,\" ersetzt;                                                                          rungswerken erhält.\"","1038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           schule, eine Abendrealschule, ein Abend-\ngymnasium oder ein Kolleg besucht oder\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndort die schulischen Voraussetzungen für\n,,(2) Ausbildungsförderung wird nur für die                     die weitere Ausbildung erworben hat oder\nTeilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach\n§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zuge-                  4. wenn der Auszubildende ah: erste berufsbil-\nlassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen                     dende eine zumindest dreijährige A usbil-\ndes Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen,                      dung an einer Berufsfachschule oder Fach-\nvon einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-                    schule abgeschlossen hat.\";\nstaltet werden.\";                                        c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wei-\nb) in Absatz 3 Nr. 1 wird das Zahlwort „neun\"                    tere\" die Wörter „in sich selbständige\" einge-\nfügt.\ndurch das Zahlwort „sechs\" und das nachfol-\ngende Zahlwort „sechs\" durch die Zahl 12\"\nersetz~                                      \"        6. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) in Absatz 3 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:                a) In Absatz 1 Nr. S Buchstabe a wird das Wort\n,,Familienangehörigen\" durch das Wort „Kin-\n„2. die Teilnahme an dem Lehrgang die                         dern\" ersetzt;\nArbeitskraft des Auszubildenden voll in\nAnspruch nimmt und diese Zeit zumindest            b) in Absatz 1 Nr. S Buchstabe b werden vor den\ndrei aufeinanderfolgende Kalendermonate                Wörtern „ein Verbleiberecht\" die Wörter „als\ndauert.\"                                               Kinder\" eingefügt;\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n3. Nach § S wird folgender§ Sa eingefügt:                               ,,(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungs-\n,,§ 5a                                   förderung geleistet, wenn\nUnberücksichtigte Ausbildungszeiten                      1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen\nTeils des Ausbildungsabschnitts insgesamt\nBei der Leistung von Ausbildungsförderung für                        fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses\neine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes                         Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig\nbleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubil-                     erwerbstätig gewesen sind\ndende außerhalb des Geltungsbereichs durchge-\nführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr,                          oder\nunberücksichtigt.\"                                                 2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei\nJahren vor Beginn des förderungsfähigen\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                             Teils des Ausbildungsabschnitts im wesent-\nlichen ständig sich im Geltungsbereich die-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „dort\" die                            ses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmä-\nWörter „oder von dort aus in einem Nachbar-                         ßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von\nstaat\" eingefügt;                                                   dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren V er-\nb) in Satz 3 werden nach dem Wort „entspre-                             lauf des Ausbildungsabschnitts diese Vor-\nchend\" die Wörter ,,, die §§ 36 bis 38 sind nicht\"                  aussetzungen vorgelegen haben. Von dem\neingefügt.                                                          Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Eltern-\nteils kann abgesehen werden, wenn sie aus\neinem von ihm nicht zu vertretenden\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                             Grunde nicht ausgeübt wird.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Ausbildungsförderung wird für die wei-         7. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „die dem jeweili-\nterführende allgemeinbildende und zumindest               gen Ausbildungsabschnitt nach den Ausbildungs-\nfür drei Schul- oder Studienjahre berufsbilden-           und Prüfungsordnungen\" durch die Wörter „die\nder Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu             den jeweiligen Ausbildungs- un.d Prüfungsord-\neinem daran anschließenden berufsqualifizie-              nungen\" ersetzt.\nrenden Abschluß geleistet.\";\n8. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet,\n„Darüber hinaus wird Ausbildungsförderung                  wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbil-\nfür eine weitere Ausbildung bis zu deren                  dungsabschnitts, für den er Ausbildungsförde-\nberufsqualifizierendem Abschluß geleistet,                rung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat.\n1. wenn sie die vorhergehende Ausbildung in               Satz 1 gilt nicht, wenn\nderselben Richtung fachlich weiterführt,            1. der Auszubildende die schulischen Vorausset-\n2. wenn im Zusammenhang mit der Abschluß-                     zungen für die zu fördernde Ausbildung in\nprüfung der vorhergehenden Ausbildung                   einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine\nder Zugang zu der weiteren Ausbildung                   abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\neröffnet worden ist,                                    an einer Abendhauptschule, einer Berufsauf-\n3. wenn der Auszubildende eine Fachober-                       bauschule, einer Abendrealschule, einem\nschulklasse, deren Besuch eine abgeschlos-               Abendgymnasium oder einem Kolleg erwor-\nsene Berufsausbildung voraussetzt, eine                 ben hat und danach unverzüglich den Ausbil-\nAbendhauptschule, eine Berufsaufbau-                     dungsabschnitt beginnt,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                                1039\n2. die Art der Ausbildung die Überschreitung der                 der nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2\nAltersgrenze rechtfertigt,                                    und § 14 dieses Gesetzes oder nach den entspre-\nchenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\n3. der Auszubildende aus persön1ichenoder fami-                  ergangenen Vorschriften überschritten würde,\nliären Gründen, insbesondere der Erziehung                    werden die übersteigenden Einkommensan-\nvon Kindern bis zu zehn Jahren, gehindert wa'r,\nteile zu gleichen Teilen auf den noch ungedeck-\nden Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu begin-\nten Bedarf des Antragstellers und anderer Aus-\nnen oder\nzubildender angerechnet. Diese Aufteilung ist\n4. der Auszubildende infolge einer einschneiden-                 gegebenenfalls mehrfach durchzuführen.\"\nden Veränderung seiner persönlichen Verhält-\nnisse bedürftig geworden ist und noch keine\n10. § 12 wird wie folgt geändert:\nAusbildung, die nach diesem Gesetz gefördert\nwerden kann, berufsqualifizierend abgeschlos-              a) In Absatz 1 wird die Zahl „235\" durch die Zahl\nsen hat.\"                                                     ,,260\" und die Zahl „440\" durch die Zahl „465\"\nersetzt;\n9. § 11 wird wie folgt geändert:                                 b) in Absatz 2 wird die Zahl „440\" durch die Zahl\n,,465\" und die Zahl „530\" durch die Zahl „560\"\na) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;                               ersetzt;\nb) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-             c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nfügt:                                                             ,,(3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch\n,,(2 a) Einkommen und Vermögen des Ehegat-                   für den Auszubildenden, der einen eigenen\nten bleiben außer Betracht, wenn er von dem                    Haushalt führt und\nAuszubildenden dauernd getrennt lebt. Ein-                     1. verheiratet ist oder war,\nkommen und Vermögen der Eltern bleiben\n2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt\naußer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht\nbekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich                       oder\ngehindert sind, im Geltungsbereich dieses                      3. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt.\"\nGesetzes Unterhalt zu leisten.\";\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Einkommen und Vermögen der Eltern                  a) In Absatz 1 wird die Zahl „400\" durch die Zahl\nbleiben ferner außer Betracht, wenn der Auszu-                 ,,425\" und die Zahl „430\" durch die Zahl „460\"\nbildende                                                       ersetzt;\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,                b) in Absatz 2 wird die Zahl 11 150\" durch die Zahl\n2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das                    11 160\" ersetzt;\n30. Lebensjahr vollendet hat,                       c) in Absatz 2 a wird die Zahl„ 12\" durch die Zahl\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach                   11 14\" ersetzt;\nVollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre           d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nerwerbstätig war,\n,,(3) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2\n4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach                   erhöhen sich für die Fahrkosten um monatlich\nAbschluß einer vorhergehenden, zumindest                                                           35DM,\ndreijährigen berufsqualifizierenden Ausbil-\ndung drei Jahre oder im Falle einer kürze-               wenn der Auszubildende\nren Ausbildung entsprechend länger                       1. bei seinen Eltern oder seinem Ehegatten\nerwerbstätig war oder                                          oder mit mindestens einem Kind in einem\neigenen Haushalt wohnt und sich die Woh-\n5. eine weitere in sich selbständige Ausbil-\nnung nicht am Ort der Ausbildungsstätte\ndung beginnt, nachdem seine Eltern ihm\ngegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt                       oder Praktikumsstelle befindet oder\nhaben.                                                   2. am Ort der Ausbildungsstätte wohnt und\ndie Praktikumsstelle sich außerhalb dieses\nSatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubil-\ndende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in                        Ortes befindet.\"\nder Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu\nunterhalten.\";                                        12. In§ 14 a Satz 1 werden zwischen den Wörtern „daß\nAusbildungsförderung\" die Wörter „bei einer\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\"\n,,( 4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern           eingefügt.\noder eines Elternteils außer auf den Bedarf des\nAntragstellers auch auf den Bedarf anderer            13. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird das Zahlwort „sechs\"\nAuszubildender, für die ein Freibetrag nach               durch die Zahl 11 12\" ersetzt.\n§ 25 Abs. 3 Nr. 1 gewährt wird, anzur~chnen, so\nwird es zu gleichen Teilen angerechnet; dabei\nsind auch Auszubildende zu berücksichtigen,            14. § 15 a wird wie folgt geändert:\ndie Ausbildungsförderung ohne Anrechnung                    a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne von\ndes Einkommens der Eltern erhalten können.                      § 15 Abs. 1 Satz 1 gilt\" durch die Wörter „gilt im\nSoweit dabei der Bedarf anderer Auszubilden-                    Sinne dieses Gesetzes als\" ersetzt;","1040                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nb) in Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-              a) das 15. Lebensjahr noch nicht\ngenden Satz 2 ersetzt:                                          vollendet hat, um                     300 DM,\n.,Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prü-                 b) das 15. Lebensjahr vollendet\nfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das                    hat, um                               390 DM.\nDatum dieses Zeugnisses maßgebend; für den              Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-\nAbschluß einer Hochschulausbildung ist stets            kommen des Ehegatten und des Kindes. Der Dar-\nder Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßge-           lehensnehmer hat das Vorliegen der Vorausset-\nbend.\"                                                   zungen nach Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft zu\nmachen.§ 47 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\n15. In § 17 Abs. 3 Nr. 3 wird das Zahlwort „zweiten\"\ndurch das Zahlwort „vierten\" ersetzt.                          (2) Sind nach§ 18 Abs. 4 Rückzahlungsraten für\ndrei Monate zu leisten, so besteht abweichend von\nAbsatz 1 die Verpflichtung zur Rückzahlung nur,\n16. § 18 erhält folgende Fassung:                               soweit das gesamte in den drei Monaten erzielte\n.. § 18                             Einkommen die dreifache Höhe des Monatsbetra-\nDarlehensbedingungen                         ges nach Absatz 1 übersteigt.\n(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.                    (3) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach§ 18\nAbs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu zehn Jahren,\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen-            durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehens-\nvorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -           nehmer nach Absatz 1 zur Rückzahlung nicht\nmit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen,                verpflichtet ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen\nwenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin                 nach § 18 b Abs. 2 erlassen worden ist.\"\num mehr als 30 Tage überschritten hat. Aufwen-\ndungen für die Geltendmachung der Darlehens-\nforderung sind hierdurch nicht abgegolten.              18. Der bisherige § 18 a wird § 18 b und wie folgt\ngefaßt:\n(3) Das Darlehen und die Zinsen in der bis zum\n,.§ 18 b\n31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2\nNr. 1 sind in gleichbleibenden monatlichen Raten,                          Teilerlaß des Darlehens\nmindestens jedoch - vorbehaltlich des Gleichblei-              (1) Beendet der Auszubildende die Ausbildung\nbens der Rechtslage - mit 80 Deutsche Mark,                 vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchst-\ninnerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die                 dauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung\nerste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der               oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach\nAusbildung zu leisten.                                      den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so gilt\n(4) Nach Aufforderung durch das Bundesver-               das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM als\nwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei auf-            erlassen.\neinanderfolgende Monate in einer Summe zu ent-                 (2) Für jeden Monat, in dem das Einkommen des\nrichten.                                                    Darlehensnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1\n(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.         Satz 1 und 2 nicht übersteigt und in dem er wegen\nder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn\n(6) Der Bundesminister für Bildung und Wissen-           Jahren oder der Betreuung eines behinderten Kin-\nschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit                  des nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über                  ist auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach§ 18\n1. Beginn und Ende der Verzinsung,                          Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate zu erlas-\n2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen-              sen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach\neinschließlich der Maßnahmen zur Sicherung              Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden\nder Rückzahlungsansprüche - sowie ihre                  die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes\nRückleitung an Bund und Länder und über                 bezeichneten Personen berücksichtigt.\"\n3. die pauschale Erhebung der Kosten für die\nErmittlung der Anschrift des Darlehensneh-         19. § 19 erhält folgende Fassung:\nmers und für das Mahnverfahren.\"                                                  ,,§ 19\nAufrechnung\n17. Nach § 18 wird ein neuer § 18 a eingefügt:\nMit einem Anspruch auf Rückzahlung von\n,,§ 18 a                              Ausbildungsförderung (§ 20) kann gegen den\nEinkommensabhängige Rückzahlung                     Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelau-\n(1)  Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer              fene Monate abweichend von § 51 des Ersten\nnur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermo-           Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufge-\nnat sein Einkommen den Betrag von         830 DM            rechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der\nübersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete                       Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem\nBetrag erhöht sich für                                      Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Auf-\nwendungen nach§ 90 des Bundessozialhilfegeset-\n1. den Ehegatten um                       390 DM,\nzes auf sich übergeleitet oder vom Auszubilden-\n2. jedes Kind des Darlehensnehmers,                         den zu demselben Zweck an einen Träger der\ndas zu Beginn des in Satz 1                             Sozialhilfe abgetreten und dies dem Amt für Aus-\nbezeichneten Monats                                     bildungsförderung mitgeteilt war.\"","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                                1041\n20. In§ 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „nach der                         bild ung stehen, die nach diesem Gesetz oder\nStellung des Antrags auf Ausbildungsförderung\"                         nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes\ngestrichen.                                                            gefördert werden kann, um            80 DM,\n2. für andere Kinder des Einkommensbezie-\n21. § 21 wird wie folgt geändert:                                           hers und für weitere diesem gegenüber nach\na) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Zahl ,,7 400\" durch die                   dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberech-\nZahl „8 300\" ersetzt;                                              tigte, die bei Beginn des Bewilligungszeit-\nra ums\nb) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Zahl„4 600\" durch die                     a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet\nZahl „4 900\" ersetzt;                                                  haben, um je                    300 DM,\nc} in Absatz 2 Nr. 3 werden die Zahl „12 700\"                           b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je\ndurch die Zahl „14 300\" ersetzt und nach dem                                                         390 DM.\";\nWort „befreite\" die Wörter „oder wegen gering-\nfügiger Beschäftigung versicherungsfreie\" ein-          c) in Absatz 6 werden die Wörter,,§§ 33, 33 a des\ngefügt;                                                      Einkommensteuergesetzes\" durch die Wörter\n,,§§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes\"\nd) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Zahl„4 600\" durch die               ersetzt.\nZahl „4 900\" ersetzt.\n25. § 25 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n22. § 23 wird wie folgt geändert:\n,,( 1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern\na) In Absatz 1 wird die Zahl „280\" durch die Zahl            nach§ 25 Abs. 1 bis 3 erhöhen sich um 100 vom\n,,300\" und die Zahl „570\" durch die Zahl „600\"          Hundert, wenn der Auszubildende\nersetzt;\n1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das\nb) in Absatz 4 Nr. 2 werden nach den Wörtern                       27. Lebensjahr vollendet hat,\n„öffentliche Mittel erhalten,\" die Wörter „sowie\nFörderungsleistungen ausländischer Staaten\"             2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung\neingefügt.                                                   beginnt und seine Eltern ihm gegenüber ihre\nUnterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben.\"\n23. In§ 24 erhalten die Ah:;ätze 3 und 4 folgende Fas-\nsung:                                                    26. In§ 26 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „ihr Vermö-\ngen soweit vermindert ist, daß\" gestrichen.\n,.(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum\nvoraussichtlich wesentlich niedriger als in dem\n27. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf\nbesonderen Antrag de:. Auszubildenden, der vor                ,,(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermit-\ndem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist,          telten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antrag-\nbei der Anrechnung von den Einkommensver-                    stellung bestehenden Schulden und Lasten abzu-\nhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen.              ziehen.\"\nDer Auszubildende hat das Vorliegen der Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Aus-         28. § 36 wird wie folgt geändert:\nbildungsförderung wird insoweit unter dem Vor-               a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\nbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich                    Absatz 1\" gestrichen;\ndas Einkommen in dem Bewilligungszeitraum\nendgültig feststellen läßt, wird über den Antrag            b) in Absatz 4 werden nach den Wörtern\nabschließend entschieden.                                        ,,Absatz 1\" die Wörter „oder 2\" eingefügt.\n(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des\nBewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im           29. § 37 wird wie folgt geändert:\nBerechnungszeitraum erzielten Jahreseinkom-                 a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nmens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in                      ,,(4) Für die Vergangenheit können die Eltern\nden Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurech-                    des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt in\nnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monats-\nAnspruch genommen werden, in dem\neinkommen des Bewilligungszeitraums durch die\nZahl der Kalendermonate des Bewilligungszeit-                     1. die Voraussetzungen des bürgerlichen\nra ums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein                       Rechts vorgelegen haben oder\nZwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom-                     2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförde-\nmens.\"                                                                  rung mitgewirkt haben oder von ihm Kennt-\nnis erhalten haben und darüber belehrt wor-\n24. § 25 wird wie folgt geändert:\nden sind, unter welchen Voraussetzungen\na) In Absatz 1 wird die Zahl „1130\" durch die                          dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von\nZahl„ 1 220\" und die Zahl „760\" jeweils durch die                 Eltern ermöglicht.\";\nZahl „830\" ersetzt;\nb) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        ,,(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit, frühe-\n„Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                stens jedoch vom Beginn des auf die Bekannt-\n1. für jedes Kind und den Ehegatten des Ein-                gabe der Überleitungsanzeige folgenden\nkommensbeziehers, wenn sie in einer Aus-                 Monats an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.\"","1042                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n30. In§ 38 ist die Überschrift wie folgt zu fassen:                     (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem\nanderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach\n,,Überleitung von anderen Ansprüchen\".\n§ 20 auf dieses Land über.\"\n31. § 39 wird wie folgt geändert:\n36. § 46 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,§ 3\nAbs.\" die Wörter „2 und\" gestrichen;                       a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erfor-\nb) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern\nfügt:\nanzugeben, die der Bundesminister für Bildung\n,,(4) Der Bundesminister für Bildung und Wis-                und Wissenschaft durch Rechtsverordnung\nsenschaft kann durch Allgemeine Verwal-                        mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt\ntungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesra-                   hat.\";\ntes eine einheitliche maschinelle Berechnung,\nRückrechnung und Abrechnung der Leistun-                   b) in Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Altershöchst-\ngen nach diesem Gesetz in Form einer algorith-                 grenze\" durch das Wort „Altersgrenze\" ersetzt.\nmischen        Darstellung     materiellrechtlicher\n37. § 47 wird wie folgt geändert:\nRegelungen (Programmablaufplan) regeln.\"\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Eig-\n32. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                 nungsbescheinigung\" durch die Wörter „Eine\n„(1) Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen                    Eignungsbescheinigung\" ersetzt;\neinzurichten. Bei einer Hochschule können meh-                  b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden.                        ,,(5) Über den Arbeitslohn und den auf der\nJedem Förderungsausschuß gehören an ein                             Lohnsteuer karte eingetragenen steuerfreien\nhauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein                     Jahresbetrag hat der jeweilige Arbeitgeber auf\nVertreter der Auszubildenden der Hochschule                         Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern\nsowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für                       und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Aus-\nAusbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist min-                   bildungsförderung eine Bescheinigung auszu-\ndestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.\"                           stellen, soweit dies zur Durchführung des Ge-\n33. § 43 wird wie folgt geändert:                                        setzes erforderlich ist.\"\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Die För-           38. § 48 wird wie folgt geändert:\nderungsausschüsse wirken\" die Wörter „auf                  a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den\nAnforderung\" eingefügt und die Zahl „35\"                       Fällen des Satzes 1 ist§ 15 Abs. 1 Satz 2 entspre-\ndurch die Zahl „30\" ersetzt;                                   chend anzuwenden.\";\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            b) in Absatz 3 werden die Wörter „während der\n,,(2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids              ersten vier Fachsemester an\" durch die Wörter\nist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig,                 ,,während des Besuchs\" ersetzt;\nwenn eine Stellungnahme des Förderungsaus-                 c) in Absatz 4 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 1 und\nschusses eingeholt worden ist.\"                                 2 Nr. 2\" durch die Wörter .,§ 5 Abs. 1, Abs. 2\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1\" ersetzt;\n,,(4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann             d) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\nvon einer gutachtlichen Stellungnahme des             39. In § 49 Abs. 1 Nr. 2 erhält der Klammerzusatz fol-\nFörderungsausschusses nur aus wichtigem                   gende Fassung: ,,(§ 5 Abs. 3 Nr. 1}\".\nGrund abweichen, der dem Auszubildenden\nund dem Förderungsausschuß schriftlich mit-           40. § 50 wird wie folgt geändert:\nzuteilen ist.\"                                             a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller\n34. In § 45 Abs. 4 wird nach den Wörtern „sowie § 6                      schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Unter dem\nist\" das Wort „ausschließlich\" eingefügt.                           Vorbehalt der Rückforderung kann ein\nBescheid nur ergehen, soweit dies in diesem\n35. Nach§ 45 wird folgender§ 45 a eingefügt:                             Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid\n,,§ 45a                                   dem Grunde nach über\nWechsel in der Zuständigkeit                          1. eine weitere Ausbildung nach§ 7 Abs. 2,\n2. eine andere Ausbildung nach§ 7 Abs. 3 oder\n(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsför-\nderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche                 3. eine Ausbildung nach Überschreiten der\nVerwaltungshandlungen einschließlich des Vor-                             Altersgrenze nach § 10 Abs. 3\nverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen                     entschieden worden, so gilt diese Entscheidung\nAmtes.                                                              für den ganzen Ausbildungsabschnitt.\";\n(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt,              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmuß das bisher zuständige Amt die Leistungen                          ,,(2) In dem Bescheid sind anzugeben\nnoch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr                     1. die Höhe und Zusammensetzung               des\nzuständigen Amt fortgesetzt werden.                                       Bedarfs,","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                           1043\n2. die Höhe des Einkommens des Auszubil-              d) in Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern\ndenden, seines Ehegatten und seiner Eltern           „Vermögen des Auszubildenden\" der Beistrich\nsowie des Vermögens des Auszubildenden,              gestrichen und die Wörter „sowie vom Einkom-\n3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkom-            men\" eingefügt.\nmens berücksichtigten Steuern und Abzüge\nzur Abgeltung der Aufwendungen für die       44. In§ 56 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fas-\nsoziale Sicherung,                               sung:\n4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des          ,,(3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf\nnach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer          Grund der §§ 20, 37, 38 und 47 a eingezogenen\nAuszubildender angerechneten Einkom-             Beträge an den Bund ab.\nmens des Ehegatten und der Eltern,\n(4) Die Länder untereinander führen bei der\n5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten          Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab\nBeträge vom Einkommen und Vermögen des           und erstatten keine Ausgaben.\"\nAuszubildenden sowie vom Einkommen\nseines Ehegatten und seiner Eltern.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbil-    45. § 58 erhält folgende Fassung:\ndungsförderung dem Grunde nach oder nach\n,,§ 58\n§ 26 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlan-\ngen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das                     Ordnungswidrigkeiten\nGründe anzugeben sind, entfallen die Angaben\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nüber das Einkommen dieser Personen mit Aus-\noder fahrlässig\nnahme des Betrages des angerechneten Ein-\nkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubil-        1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial-\ndende im Zusammenhang mit der Geltendma-                  gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit\nchung seines Anspruchs auf Leistungen nach                § 47 Abs. 4, die dort bezeichneten Tatsachen auf\ndiesem Gesetz ein besonderes berechtigtes                 Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in\nInteresse an der Kenntnis hat. Besucht der Aus-           den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt\nzubildende eine Höhere Fachschule, Akademie               oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vor-\noder Hochschule, so ist in jedem Bescheid das             legt;\nEnde der Förderungshöchstdauer anzugeben.\";           2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-\n,,(3) Über die Ausbildungsförderung wird in              ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine\nder Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum)             Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt\nentschieden.\"                                             oder\n3. einer Rechtsverordnung nach§ 18 Abs. 6 Nr. 2\n41. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „480\" durch die Zahl              zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-\n,,520\" ersetzt.                                               ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist.\n42. § 53 wird folgender Satz angefügt:                           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\n„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom              Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark\nBeginn des Bewilligungszeitraums an geändert,            geahndet werden.\nwenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1\neine Änderung des Einkommens oder in den Fäl-            Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nlen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetra-         in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Amt\nges eingetreten ist.\"                                    für Ausbildungsförderung, in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt.\"\n43. § 55 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Förde-       46. Die §§ 59 und 60 werden gestrichen.\nrungsnummer\" und „Studienfach\" gestrichen,\ndas Wort „Geburtsdatum\" durch das Wort            47. § 63 wird wie folgt geändert:\n„Geburtsjahr\" und die Wörter „voraussichtliche        a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 59 Abs. 2\nDauer der Gesamtausbildung\" durch die Wör-                Nr. 1 bezeichneten Gesetzes\" durch die Wörter\nter „Ende der Förderungshöchstdauer\" ersetzt;             „Ersten Gesetzes über individuelle Förderung\nb) in Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „und, wenn            der Ausbildung vom 19. September 1969\neine Vermögensanrechnung erfolgt, des Ver-                (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das\nmögens nach § 27 und des Härtefreibetrages                Gesetz vom 14. Mai 1971 {BGBl. I S. 666),\"\nnach§ 32 Abs. 4\" gestrichen;                              ersetzt;\nc) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Wörter „und, wenn        b) in Absatz 2 werden die Wörter „in § 59 Abs. 2\nVermögen angerechnet wird, des Vermögens                  Nr. 2 bezeichneten\" gestrichen und nach dem\nnach § 27, des Härtefreibetrages nach § 32                Wort „Bewilligungsbedingungen\" die Wörter\nAbs. 4 und des Freibetrages zur Alterssiche-              ,,für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förde-\nrung nach § 33\" gestrichen;                               rung von Studenten an wissenschaftlichen","1044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nHochschulen in der Bundesrepublik Deutsch-                                  Artikel 3\nland einschließlich des Landes Berlin des Bun-\ndesministers für Bildung und Wissenschaft             In Artikel 5 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Ände-\nvom 19. November 1970\" eingefügt;                  rung des Bundesausbildungsfördetungsgesetzes vom\n17. November 1978 (BGBl. I S. 1794) wird das Datum\nc) in Absatz 3 werden die Wörter ,.§ 59 Abs. 2        ,.1. August 1981\" durch das Datum „1. August 1983\"\nNr. 2\" durch die Wörter „Absatz 2\" ersetzt.       ersetzt.\n48. In§ 64 Abs. 1 werden die Wörter „59 Abs. 2 Nr. 2\"\ndurch die Wörter „63 Abs. 2\" ersetzt.                                           Artikel 4\n(1) § 6 Abs. 1 und 2 der Förderungshöchstdauerver-\n49. In§ 65 Abs. 1 werden der Beistrich am Ende der           ordnung (FörderungshöchstdauerV) vom 9. Novem-\nNummer 5 durch das Wort „sowie\" ersetzt und die        ber 1972 (BGBl. I S. 2076), zuletzt geändert durch die\nWörter „sowie die Aufgabe der Hochbegabtenför-         Dritte Änderungsverordnung zur Förderungshöchst-\nderungswerke, nach ihren Kriterien besonders           dauerV vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605), tritt außer\nbegabte Auszubildende zu fördern\" gestrichen.          Kraft.\n(2) § 18 a in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur\n50. Nach§ 66 wird folgender§ 66 a eingefügt:                 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n,,§ 66 a                        (2. BAföGÄndG) vom 31.Juli 1974 (BGBLI S.1649)\nÜbergangsvorschrift                   wird mit Wirkung vom 1. August 1974 wie folgt gefaßt:\nFür Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980                                   ,,§ 18 a\ndas 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in § 10                      Teilerlaß des Darlehens\nAbs. 3 bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als\nmaßgeblicher Altersgrenze.\"                               Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier\nMonate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit\ndem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine\nsolche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungs-\nArtikel 2                          vorschriften planmäßig, so gilt das Darlehen um den\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz, zuletzt            Betrag von 2 000 DM als erlassen.\"\ngeändert durch Artikel 1 dieses Änderungsgesetzes,              (3) Fernunterrichtslehrgänge, die nach § 22 Abs. 1\nwird wie folgt geändert:                                     Satz 2 und Absatz 2 des Fernunterrichtsschutzgeset-\nzes keiner Zulassung bedürfen, gelten für die Durch-\n1. In§ 18 a Abs. 1 wird die Zahl „830\" durch die Zahl        führung dieses Gesetzes als nach § 12 des Fernunter-\n,,870\", die Zahl „390\" jeweils durch die Zahl „400\"      richtsschutzgesetzes zugelassen.\nund die Zahl „300\" durch die Zahl „310\" ersetzt.\n2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Zahl „8 300\" durch die                                     Artikel 5\nZahl „8 800\" ersetzt;\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nb) in Nummer 2 wird die Zahl „4 900\" durch die            kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförde-\nZahl „5 200\" ersetzt;                                 rungsgesetzes in der nach Verkündung dieses Geset-\nc) in Nummer 3 wird die Zahl„ 14 300\" durch die           zes geltenden Fassung bekanntmachen und dabei\nZahl „15 000\" ersetzt;                                Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\nd) in Nummer 4 wird die Zahl „4 900\" durch die\nZahl „5 200\" ersetzt.\n3. In § 23 Abs. 1 wird die Zahl„ 120\" durch die Zahl                                   Artikel 6\n„125\", die Zahl „180\" durch die Zahl „185\", die Zahl\n:,240\" durch die Zahl „250\", die Zahl „400\" durch die        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nZahl „420,\" die Zahl „300\" durch die Zahl „310\" und      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndie Zahl „600\" durch die Zahl „620\" ersetzt.\n4. § 25 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 7\na) In Absatz 1 wird die Zahl„ 1 220\" durch die Zahl        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis\n„1 270\" und die Zahl „830\" jeweils durch die Zahl    5 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n,.870\" ersetzt;\n(2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstaben a und b, Nr. 11,\nb) in Absatz 2 wird die Zahl „180\" durch die Zahl       Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 24 Buchstaben a und b\n,, 185\" ersetzt;\nsowie die Nummern 26 und 41 tritt mit der Maßgabe\nc) in Absatz 3 wird die Zahl „300\" durch die Zahl       in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei\n„310\", die Zahl „390\" durch die Zahl „400\" und die   den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume\nZahl „180\" durch die Zahl „185\" ersetzt.            zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1979","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1979                              1045\nbeginnen. Vom 1. Oktober 1979 an gelten die in Satz 1         (5) Artikel 2 Nr. 2 bis 4 tritt am 1. Juli 1980 mit der\nbezeichneten Vorschriften ohne die einschränkende           Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderun-\nMaßgabe dieses Salzes.                                      gen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeit-\nräume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\n(3) Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1980\n1980 beginnen. Vom 1. Oktober 1980 an gelten die in\nin Kraft.\nSatz 1 bezeichneten Vorschriften ohne die einschrän-\n(4) Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.    kende Maßgaqe dieses Satzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchm ude\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}