{"id":"bgbl1-1979-40-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=23","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße","law_date":"1979-07-13T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                        1035\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                       dungsjahr (Wochen)\nNr.        berufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1       2        3\n1              2                                        3                                 4\n16   Instandhal tungsarbei-         Einfache Unterhaltungs- und Instandset-\nten an Schleusen und           zungsarbeiten an Schleusen, Wehren und\nWehranlagen                    Vorhäfen durchführen, insbesondere Not-                         4\n(§ 3 Nr. 16)                   verschlüsse setzen, Wehrverschlüsse rei-\nnigen, Schleusenkammern auspumpen\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nVom 13. Juli 1979\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I\nS. 2121) wird nach Anhören der zuständigen obersten\nLandesbehörden verordnet:\n§1\nDie Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen von\nden Vorschriften der Verordnung über die Beförde-\nrung gefährlicher Güter auf der Straße vom 20. De-\nzember 1976 (BGBl. I S. 3626), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 29. Dezember 1978 (BGBl. 1979 I\nS. 34), wird wie folgt geändert:\nIn der Ausnahme Nr. Str 19 wird im Satz 1 das Wort\n.,Juli\" durch das Wort „Dezember\" ersetzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 31. Juli 1979 in Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}