{"id":"bgbl1-1979-40-5","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker","law_date":"1979-07-13T00:00:00Z","page":1025,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                           1025\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker\nVom 13.Juli 1979\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-      sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. J S. 1112), der durch       bild ung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nArtikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-       Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\nzes vom 18. März 197 5 (BGBl. I S. 705) geändert worden    sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister           inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                    feldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\n§ 1                             erfordern.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§5\nDer Ausbildungsberuf Wasserbauwerker            wird\nstaatlich anerkannt.                                                           Berufsausbildung\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten\n§2\n(1) Im ersten Ausbildungsjahr soll die berufliche\nAusbildungsdauer                        Grundbildung während 20 Wochen in geeigneten\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-\nDie Ausbildung dauert drei. Jahre.\nschaft vermittelt werden.\n§3                                (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbil-\nAusbildungsberufsbild                     dung sollen die im Ausbildungsrahmenplan aufge-\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens        überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt wer-\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                den·:\n1. Aröeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-           1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht\nschutz,                                                  Wochen insbesondere die in Nummer 4 Buchsta-\n2. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnun-            ben d und e, Nummer 5 Buchstabe j, Nummer 10\ngen,                                                    Buchstaben a, c und e, Nummer 11 Buchstaben a\nund b, Nummer 12 Buchstaben a und f und Num-\n3. Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozi-\nalrecht,                                                 mer 14 Buchstaben a und b des Ausbildungsrahq\nmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\n4. Baustelleneinrichtung, Messen und Peilen,                 nisse,\n5. Tief- und Straßenbau, Anpflanzungen,                  2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs\n6. Steinbau, Putz, Estrich, Fliesen,                         Wochen insbesondere die in Nummer 4 Buchsta-\nbenfund g, Nummer 5 Buchstabe h, Nummer 10\n7. Schalung, Beton, Bewehrung,                               Buchstaben f, g, h, i und j, Nummer 11 Buchstabe d,\n8. Holzbau, Leichtwände, Rüstungen,                          Nummer 12 Buchstaben e, h und i, Nummer 13\nBuchstaben e, f und g, Nummer 14 Buchstaben c und\n9. Verarbeiten von Kunststoffteilen,\nd des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-\n10. Herstellen und Instandhalten von Strom- und               tigkeiten und Kenntnisse.\nUferbauwerken an Binnenwasserstraßen,\n11. Küstenschutz,                                                                     §6\n12. Stromüberwachung sowie Kennzeichnen und                                     Ausbildungsplan\nSichern der Fahrrinne,\nDer Auszubildende hat unter Zugrundelegung des\n13. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten,         Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\n14. Bearbeiten von Holz und Metall im Wasserbau,           einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n15. Konservieren von Holz und Metall,\n16. Instandhaltungsarbeiten an Schleusen und Wehr-                                     §7\nanlagen.                                                                     Berichtsheft\n§4                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nAusbildungsrahmenplan                       eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen         bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur           Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.","1026                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§8                                                          §9\nZwischenprüfung                                            Abschlußprüfung\n(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie          (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nsoll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.            Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     telten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung\nAnlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufge-           wesentlich ist.\n(ührten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie auf den im\nBerufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-              (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling\nplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für         in höchstens 10 Stunden bis zu vier Arbeitsproben\n:lie Berufsausbildung wesentlich ist.                        ausführen.\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling      Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:\nin höchstens fünf Stunden praktische Arbeiten aus-           1. Herstellen von ca. 2 m 2 Böschungspflaster aus\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                 Natursteinen in angegebenen Neigungen;\n1. Herstellen von Schalungen für einfache Betonbau-         2. Herstellen von Schalungen für einfache Betonkör-\nwerke einschließlich Abstützung und Sicherung               per einschließlich Abstützen und Sichern gegen\ngegen Verschiebung;                                         seitliches Verschieben;\n2. Herstellen von Holzbauteilen oder einfachen Kon-         3. Herstellen eines Baukörpers aus Faschinen;\nstruktionselementen mit Blatt- oder Zapfenverbin-\ndungen;                                                4. Ausführen von einfachen Vermessungsarbeiten\nfür Geländeaufnahmen und Uferanschlüsse (Län-\n3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit recht-                 gen- und Höhenmessungen);\nwinklig einbindender Wand, eines Mauerpfeilers\noder einer Mauerecke;                                  5. Aufnehmen und Auftragen von Längs- und Quer-\npeilungen;\n4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbe-\nsondere als Treppenstufe oder Fensterbank;             6. Herstellen einer Winkellehre mit Überblattungen;\n5. Verlegen von Randsteinen und von Gehwegplatten           7-. Herstellen einer Rahmenverbindung mit schrägem\nin Sand und Mörtelbett.                                     Zapfen.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nin höchstens drei Stunden mehrere Aufgabenschrift-          in den Prüfungsfächern Technologie, Berufsbezogenes\nlich lösen.                                                 Rechnen, Berufsbezogenes Zeichnen sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde in höchstens fünf Stunden\n· Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in\nschriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nBetracht:\nAufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. Technologie:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Baustoffkunde:\na) Baustoffe:\nBauholz, künstliche Steine und Platten, Binde-\naa) Natürliche und künstliche Steine,\nmittel, Zuschläge, Sperr- und Dämmstoffe, Beton-\nstahl;                                                      bb) Eigenschaften, Arten und Verwendung von\nBauholz,\nb) Arbeitskunde:\ncc) Eigenschaften und Verwendung von Sand,\naa) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte,                     Kies, Zement und Kalk für Mörtel und\nbb) Ausführungsregeln und Vorschriften über                      Beton,\ndie Herstellung von Mauerwerk, Beton,                  dd) Arten, Bezeichnung und Verwendung von\nHolzbauteilen, Estrich, plattierten Wänden                  Stahl im Wasserbau,\nund Bodenbelägen,\nee) Arten, Eigenschaften und Verwendung von\ncc) Sperrungen gegen Feuchtigkeit,                               Sperrstoffen gegen Feuchtigkeit,\ndd) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;                      ff) Anstriche, Farben, Konservierung,\n2. Berufsbezogenes Rechnen:                                      b) Arbeitskunde:\na) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen,                    aa) Gewässerkunde wie Pegelwesen, Peilungen,\nb) Ermitteln von gradlinig begrenzten Flächen und                   Wassergeschwindigkeit, Abflußmengen,\nKörpern einfacher Bauteile,                                 bb) Uferunterhaltung mit Steinen, Faschinen,\nKunststoffen, lebenden Verbauungen,\nc) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,\nBeton-, Estrich- und Plattenarbeiten;                       cc) Regulierungen von Wasserstraßen,\ndd) Kanalisierung von Wasserstraßen durch\n3. Berufsbezogenes Zeichnen:\nSchleusen, Wehre und Vorhäfen,\na) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verle-                   ee) Künstliche Wasserstraßen, Ein- und Aus-\ngepläne,                                                         laufbauwerke, Düker, Seitengräben,\nb) Darstellen einfacher Baukörper als Skizze in                ff) Küstenschutz durch Deiche und Landge-\nGrundriß, Ansicht oder Schnitt.                                  winnung,","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                        1027\ngg) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Kenn-    gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das\nzeichnung des Fahrwassers, Verkehrssiche-      zweifache Gewicht.\nrungspflicht,\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nhh) Schiffseichung und Schiffsuntersuchung,        Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens aus-\nii) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfall-      reichende Leistungen erbracht sind. In der Kenntnis-\nverhütung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe;        prüfung kann eine mangelhafte Leistung in einem der\n2. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Rechnen:               Prüfungsfächer ausgeglichen werden.\na) Ermittlung von Längen, Breiten und Höhen für\nBauteile,                                                                   § 10\nb) Berechnen von Flächen, Körpern und Gewich-                       Aufhebung von Vorschriften\nten,                                                  Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-\nc) Baustoffbedarfsberechnungen,                        dungspläne und Prüfungsanforderungen für den\nLehrberuf Wasserbauwerker sind nicht mehr anzu-\nd) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbe-         wenden.\nsondere an Uferböschungen,\n§ 11\ne) Berechnen von Abflußmengen;\nÜbergangsregelung\n3. im Prüfungsfach Berufsbezogenes Zeichnen:\na) Maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in             Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nGrundriß, Ansicht und Schnitt,                     treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisheri-\ngen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die\nb) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und          Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der\nAufmaß,                                            Vorschriften dieser Verordnung.\nc) Maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Ufer-\n§ 12\nanschlüssen und Geländeaufnahmen,\nBerlin-Klausel\nd) Lesen und Erläutern von Zeichnungen;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\na) Wirtschaftskunde,                                   dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nb) Sozialkunde einschließlich Arbeitsrecht und\nSozialversicherung.\n§ 13\n(4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben                           Inkrafttreten\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-\nche Gewicht.. In der Kenntnisprüfung hat Technologie        Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.\nBonn, den 13.Juli 1979\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","1028                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, T~il I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.                                                                             dungsjahr (Wochen)\nNr.   Teil des Ausbildungs-       Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nberufsbildes\n2       3\n2                                      3                                 4\n1    Arbeitsschutz, Unfall-     a) Einschlägige Arbeitsschutz- und Unfall-     Während der gesam-\nverhütung und                  verhütungsvorschriften nennen und im       ten Ausbildungszeit\nUmweltschutz                   speziellen Bereich anwenden                zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 1)\nb) Bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe\nergreifen\nc) Vorschriften der Umweltschutzgesetze bei\nden Tätigkeiten berücksichtigen\nd) Wasserproben für Güteuntersuchungen\nentnehmen\n2    Lesen und Anfertigen       a) Zeichengeräte handhaben\nvon Skizzen und            b) Skizzen und Zeichnungen lesen\nZeichnungen\n(§ 3 Nr. 2)                c) Skizzen und Zeichnungen unter Beach-\ntung der Normen anfertigen\n3    Organisation der Ar-       a) Organisation und Aufgabe der Ausbil-\nbeitsstätte, Arbeits-          dungsstätte beschreiben\nund Sozialrecht\n(§ 3 Nr. 3)\nb) Bestimmungen der Material- und Geräte-\nverwaltung erläutern                                  1\nc) Rechte und Pflichten aus dem Berufsaus-     Während der gesam-\nbildungsvertrag nennen und die Inhalte     ten Ausbildungszeit\nder Ausbildungsordnung sowie die für die   zu vermitteln\nAusbildung geltenden Bestimmungen aus\nden Tarifverträgen erläutern\nd) Spezifische Bestimmungen aus den für die\nAusbildungsstätte geltenden Tarifverträ-                       1\ngen erläutern\ne) Spezifische Bestimmungen aus dem            Während der gesam-\nBetriebsverfassungs- bzw. Personalvertre-   ten Ausbildungszeit\ntungsgesetz erläutern                       zu vermitteln\nf) Besondere Bestimmungen der Ausbil-\ndungsstätte über Sozialversicherungen,\ninsbesondere Krankenversicherung, Ren-\ntenversicherung, Zusatzversicherung und\nUnfallversicherung, erläutern","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                     1029\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                      dungsjahr (Wochen)\nNr.         berufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2       3\n2                                       3                                 4\n4    Baustelleneinrich-          a) Planung und systematische Durchführung\ntung, Messen und Pei-           von Bauvorhaben beschreiben, insbeson-\nlen                             dere Baustelleneinrichtung und Sichern\n(§ 3 Nr. 4)                     der Baustelle\n2\nb) Einfache Längen- und Höhenmessungen,\neinschließlich der Dbertragung von\nHöhen durchführen\nc) Gebäude oder Bauteile abstecken\nd) Für Geländeaufnahmen und Peilungen\nStandlinien einrichten und fluchten                   3\ne) Stangen- und Echolotpeilungen erläutern\nund durchführen\nf) Landanschlüsse aufnehmen\n4\ng) Peilungen und Landanschlüsse auftragen\n5    Tief- und Straßenbau,      a) Gräben einmessen und das Gefälle der\nAnpflanzungen                   Sohle festlegen\n(§ 3 Nr. 5)                b) Gräben ausheben, verbauen und ausstei-\nfen                                            3\nc) Drainage- und Entwässerungsleitungen\nverlegen\nd) Mutterboden abheben und andecken\nsowie Bodenmassen einbauen und ver-\ndichten\n4\ne) Planum herstellen\nf) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten\naus künstlichen und natürlichen Steinen\nsowie mit Platten herstellen\ng) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern\n1\nund durchführen\nh) Aufbau und Oberflächenbefestigung der\n2\nWege beschreiben und durchführen\ni) Grünanlagen unterhalten, insbesondere\nBäume und Sträucher anpflanzen\nj) Mähmaschinen und Kettensägen unter                     3\nAnleitung bedienen und warten","1030                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                   dungsjahr (Wochen)\nNr.        berufsbildes         Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1       2       3\n1              2                                   3                                 4\n6    Steinbau, Putz,        a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau\nEstrich, Fliesen            benennen und den entsprechenden Tätig-\n(§ 3 Nr. 6)                 keiten zuordnen\nb) Einfache Bauteile aus künstlichen und\nnatürlichen Steinen sowie aus Bauplatten      8\nerstellen, insbesondere\nAnlegen der Verbände\nHerstellen von Mauerenden, Maueran-\nschlüssen, Pfeilern\nc) Waagerechte und senkrechte Sperrungen\ndurchführen                                   1\nd) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbei-\nten und verlegen                              2\ne)   Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nf)  Die wichtigsten Putzarten unterscheiden\ng)   Mauer- und Putzmörtel herstellen              3\nh)   Wandputz mit und ohne Lehren herstellen\ni)  Estrich herstellen\n1    Schalung, Beton,       a) Material und Werkzeuge für den Scha-\nBewehrung                   lungsbau benennen und den entsprechen-\n(§ 3 Nr. 7)                 den Aufgaben zuordnen\nb) Einfache Formen für Betonfertigteile her-       6\nstellen\nc) Schalung für einfache Betonkörper her-\nstellen\nd) Betonschalungen für Ufertreppen herstel-                        2\nlen\ne) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine           1\nherstellen\nf) Zuschlagsstoffe auf ihre Verwendbarkeit\n1\nzur Betonherstellung überprüfen\ng) Probewürfel für Betongüteprüfungen her-                         1\nstellen\nh) Beton in Schalungen und Formen einbrin-\ngen, verdichten und nachbehandeln\n1\ni) Ausbreit-      und     Verdichtungsversuch\ndurchführen","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                     1031\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                      dungsjahr (Wochen)\nNr.        berufsbildes            Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1       2       3\n1              2                                      3                                 4\nj) Stabstähle und Betonstahlmatten unter-\nscheiden und bezeichnen\nk) Stahl nach Zeichnung schneiden und\n3\nbiegen\n1) Einfache Bewehrungskörbe flechten\nm) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in\ndie Schalung einbringen\n8    Holzbau, Leichtwän-        a) Die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbear-\nde, Rüstungen                  beitung unterscheiden und deren Wir-\n(§ 3 Nr. 8)                    kungsweise erläutern\nb) Werkzeuge instand halten\nc) Einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm-\nund Bohrarbeiten durchführen\nd) Holz und Werkzeuge entsprechend der\nAufgabe auswählen und Holzverbindun-          6\ngen aus Vollholz nach Zeichnung herstel-\nlen\ne) Profil für ein ein.faches Dach herstellen\nf) Schmiegen ermitteln und Schablonen\nanfertigen\ng) Teile einer Fachwerkwand nach Zeich-\nnung herstellen\nh) Leichtwände und abgehängte Decken her-\nstellen                                       1\ni) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und\n1\nSchall unterscheiden und verarbeiten\nj) Einfache Werkstücke aus dem Bereich der\nZimmerei anfertigen, insbesondere Latten-     3\ntür, Bock\nk) Die wichtigsten transportablen und statio-\nnären Holzbearbeitungsmaschinen unter-        1\nscheiden\n1) Unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung\n2\nmit Maschinen durchführen","1032                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, T~il I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                  dungsjahr (Wochen)\nNr.       berufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2       3\n2                                  3                                 4\nm) Die wichtigsten Vorschriften der Gerüst-\nordnung erläutern                             2\nn) Einfache Gerüste unfallsicher herstellen\n9   Verarbeiten von        a) Die charakteristischen Grundeigenschaf-\nKunststoffteilen           ten der Kunststoffgruppen im Bauwesen\n(§ 3 Nr. 9)                unterscheiden und die sich daraus erge-\nbende Eignung für bestimmte Verwen-\ndungsbereiche ableiten                        3\nb) Kunststoffrohre, -platten, -profile und\n-folien kleben, schweißen und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten\n10  Herstellen und         a) Herstellung von Deichen unterschiedli-\nInstandhalten von          cher Konstruktion beschreiben\nStrom- und Uferbau-    b) Schäden an Binnendeichen feststellen und\nwerken an                  beurteilen\nBinnenwasserstraßen\n(§ 3 Nr. 10)           c) Profillehren aufstellen                                9\nd) Böschungen ansetzen\ne) Oberflächenbefestigungen aus natürli-\nchen und künstlichen Steinen in verschie-\ndenen Verbänden herstellen\nf) Oberflächenbefestigung in Faschinenbau-\nweise herstellen\ng) An Uferbauwerken und Deichen Fußbefe-\nstigungen aus verschiedenen Materialien\nherstellen, insbesondere aus Steinen,\nSpundwänden, Holzpfählen, Faschinen-                          7\nbauwerken und Kunststoffen\nh) Die Oberfläche von Deichen und Böschun-\ngen durch lebende Verbauung sichern, ins-\nbesondere durch Grasansaat, Rasenboden,\nPflanzen von Schilf, Seggen und W eitlen\ni) Herstellen von Längs- und Querwerken\naus unterschiedlichen Materialien und\nverschiedenen Bauweisen beschreiben\nj) Einfluß von Längs- und Querwerken auf\n7\nden Flußquerschnitt begründen\nk) Längs- und Querwerke, insbesondere Buh-\nnen und Leitwerke, Schwellen und Zeilen\nherstellen\n11  Küstenschutz           a) Schäden an Bauwerken des Küstenschut-\n(§ 3 Nr. 11)               zes feststellen und beurteilen\n6\nb) Bauwerke des Küstenschutzes herstellen\nund instand halten","Nr. 40    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                     1033\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                     dungsjahr (Wochen)\nNr.         berufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2       3\n2                                       3                                4\nc) Pflanzungen für den Küstenschutz durch-\nführen\nd) Dünenbildung durch geeignete Maßnah-\nmen fördern und vorhandene Dünen erhal-                       6\nten\ne) Lahnungen und Gräben herstellen\nf) Marschbildung durch Anpflanzungen för-\ndern\n12   Stromüberwachung            a) Methoden zur Uberprüfung der Fahrwas-\nsowie Kennzeichnen             sertiefe erläutern\nund Sichern der            b) Fahrwasserzeichen einholen und ausle-\nFahrrinne                      gen                                                   5\n(§ 3 Nr. 12)\nc) Fahrwasserzeichen auf richtige Lage und\nordnungsgemäßen Zustand überprüfen\nd) Beschilderung von Wasserstraßen durch-\n2\nführen\ne) Hindernisse feststellen und beseitigen\n3\nsowie Abrahmungen durchführen\nf) Wasserstände an allen Pegelarten ermit-\nteln\n3\ng) Latten- und Schreibpegel bedienen und\nwarten\nh) Wassergeschwindigkeit ermitteln\n1\ni) Grundwasserstände messen\n13   Einsatz auf Schiffen       a) Die Fortbewegungsarten mit dem Hand-\nund schwimmenden                                                                     1\nkahn beherrschen\nGeräten\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Geschleppte Prähme und motorisierte                             2\nKleinfahrzeuge führen\nc) Fahrzeuge festmachen und verholen                      1\nd) Seile und Drähte knoten und spleißen                            1","1034                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-                                                  dungsjahr (Wochen)\nNr.        berufsbildes        Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n2       3\n2                                   3                                 4\ne) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften nen-\nnen und anwenden\nf) Die Ausrüstung und Bemannung von Fahr-                        1\nzeugen auf Grund der Schiffsatteste,\nSchiffszeugnisse überprüfen\ng) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen\nund errechnen                                                 1\nh) Pumpen und Winden bedienen und warten                  2\n14   Bearbeiten von Holz    a) Holzverbindungen aus schweren Hölzern\nund Metall im Wasser-      herstellen            ·\nbau                                                                              8\nb) Gerüstböcke für den Spülbetrieb herstel-\n(§ 3 Nr. 14)\nlen und instand halten\nc) Schwimmende Fahrzeuge ausstrauen\n4\nd) Dalben verzimmern\ne) Baustähle durch Bohren, Feilen, Trennen\n4\nund Brennen bearbeiten\nf) Verbindungen von Formstählen durch            1\nSchrauben, Bolzen und Anker herstellen\n15   Konservieren von       a) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel\nHolz und Metall            nach ihrer Eignung für den Wasserbau                          1\n(§ 3 Nr. 15)               beurteilen\nb) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswäh-\nlen und pflegen\nc) Untergrund durch Entrosten und Entfer-                 2\nnen alter Anstriche vorbereiten\nd) Anstricharbeiten durchführen\ne) Sand- und Dampfstrahlgeräte bedienen                            1\nf) Holzschutz mit verschiedenen Einbring-                         1\nverfahren durchführen"]}