{"id":"bgbl1-1979-40-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung urlaubs- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1979-07-10T00:00:00Z","page":1023,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                                  1023\nVerordnung\nzur Änderung urlaubs- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften\nVom 10. Juli 1979\nAuf Grund der§§ 69, 89 Abs. 1 des Bundesbeamten-               2. In§ 11 Abs. 1 werden die Sätze 1 und 2 durch fol-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        genden Satz 1 ersetzt:\n3. Januar 1977 (BGBl. I S. 1,795,842) in Verbindung mit               „Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich\n§ 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der                 nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der\nBekanntmachung vom 19. April 1_972 (BGBl. I S. 713)                   Maßgabe, daß er jährlich beträgt\nund auf Grund des§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit§ 72\nAbs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der                  1. 30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des\nBekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I                               Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,\nS. 2273) verordnet die Bundesregierung:                               2. 27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des\nKalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,\nArtikel 1                                    3. 26 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der                            Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.\"\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der\nFassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1378), zuletzt           3. § 13 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch Verordnung vom 20. Dezember 1977                                              ,,§ 13\n(BGBl. I S. 3146), wird wie folgt geändert:                                           Winterzusatzurlaub\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                          Im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn\nund der Deutschen Bundespost erhalten Beamte, die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                               auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus\n,,(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren                    zwingenden dienstlichen Gründen ihren vollen\nregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf                   Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum\nTage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes               31. März nehmen, einen Zusatzurlaub von fünf\nUrlaubsjahr                                                     Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die\nvorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zusatz-\nin den                 bis zum     bis zum     nach             urlaub entsprechend. Winterzusatzurlaub darf nur\nßpsoldungsgruppPn     voll-       voll-       voll-            zusammen mit dem entsprechenden Erholungs-\nendPtcn     endeten     endetem          urlaub gewährt werden.\"\n30. LPbens- 40. Lebens- 40. Lebens-\njahr        jahr        jahr\n4. Es wird folgender § 14 eingefügt:\nArbeitstage                                             ,,§ 14\nA 1 bis A 6            22          25          27                          Höchstdauer des Zusatzurlaubs\nA 7 bis A 10           22          25          29                             und des Gesamturlaubs\nA 11 bis A 14          23          27          29                  (1) Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsur-\nA 15 und darüber       24          28          30               laub nur bis zur Dauer von insgesamt fünf Arbeits-\nC 1                    23          27          29               tagen gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub\nC 2 und darüber        24          28          30               (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen\n34 Arbeitstage nicht überschreiten. Dies gilt nicht\nR1                     23          27          30               für den Zusatzurlaub nach § 44 des Schwerbehin-\nR 2 und darüber        24          28          30.\"             dertengesetzes.\nb) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:                               (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 Satz 1\n,,(7) Für Professoren an Hochschulen und                      und 2 gilt§ 5 Abs. 5 entsprechend.\"\nHochschulassistenten wird der Anspruch auf\nErholungsurlaub durch die vorlesungs- oder\nunterrichtsfreie Zeit abgegolten; dies gilt auch                                    Artikel 2\nfür Lehrer an Bundcswehrfachschulen. Bei einer                 § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsverord-\nErkrankung während der vorlesungs- oder                     nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nunterrichtsfreien Zeit gilt§ 9 entsprechend. Blei-          28. August 1974 (BGBl. I S. 2117), geändert durch Arti-\nben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme                kel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I\noder einer Erkrankung die vorlesungs- oder                  S. 3132), erhält folgende Fassung:\nunterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zuste-\nhenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit                   ,,(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2\nErholungsurlaub außerhalb der vorlesungs-                   gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt\noder unterrichtsf reien Zeit zu gewähren.\"                  nicht übersteigen","1024                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nfür Beamte in den\nArtikel 4\nDeutsche Mark\nBesoldungsgruppen                   (Bruttobetrag)\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nA 1 bis A 8                           7 200               tungsgesetzes in Verbindung mit§ 201 Satz 2 des Bun-\nA 9 bis A 12                          8 400               desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nA 13 bis A 16, B 1, C 1,\nC 2 bis C 3, R 1 und R 2              9 600                                      A.tikel 5\nB 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5       10 800                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nab B 6, ab R 6                      12 000.\"              dung in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft:\n1. Artikel 1 Nr. 1 und Nr. 2 mit Wirkung vom\n1. Januar 1978, für Verwaltungen, in denen das\nArtikel 3                             Urlaubsjahr am 1. April beginnt, mit Wirkung vom\n1. April 1978, für Beamte in den Besoldungsgrup-\nWar im laufenden Urlaubsjahr bereits ein                  pen der Besoldungsordnung C mit Wirkung vom\nAnspruch auf einen über die Höchstdauer des Arti-            1. Juli 1978,\nkels 1 Nr. 4 hinausgehenden Urlaub entstanden, so gilt\ndie Begrenzung der Höchstdauer erst für das nachfol-      2. Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1978,\ngende Urlaubsjahr.                                        3. Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. April 1979.\nBonn, den 10. Juli 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel"]}