{"id":"bgbl1-1979-40-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung über die Gewährung von Übergangsvergütung für Getreide","law_date":"1979-07-09T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                           1021\nVerordnung\nüber die Gewährung von Übergangsvergütung für Getreide\nVom 9. Juli t 979\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und der§§ 9 und 11             mold oder einer anderen von der Bundesanstalt\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsa-              bestimmten      Untersuchungsanstalt über      die\nmen Marktorganisationen vom 31. August 1972                     Beschaffenheitsmerkmale des Getreides, die nach\n(BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr.1 des Geset-         den Verordnungen des Rates oder der Kommission\nzes vom 18. März 197 5 (BGBl. I S. 705) geändert worden         Voraussetzung für die Gewährung der Übergangs-\nsind, sowie auf Grund des§ 10 Abs. 1 und der§§ 12 und           vergütung sind; die Proben für die Untersuchungen\n26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der               müssen von einem Beauftragten der Bundesanstalt\ngemeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                 entnommen worden sein;\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und             2. die Bescheinigung eines öffentlich bestellten und\nfür Wirtschaft verordnet:                                       vereidigten Wägers über das Gewicht des Getrei-\ndes.\n§\nAnwendungsbereich\n§ 5\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die               Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften im Rah-                Der Antragsteller ist verpflichtet,\nmen der gemeinsamen Marktorganisation für                   1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nGetreide hinsichtlich der Gewährung von Übergangs-\nvergütungen.                                               2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über Ein-\nzelheiten des Erwerbes und der Lagerung des\nGetreides zu machen,\n§ 2\n3. nach Gewährung der Übergangsvergütung die in\nZuständigkeit                            den Nummern 1 und 2 genannten Belege und Auf-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung              zeichnungen sieben Jahre aufzubewahren, soweit\nund der in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesan-            nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen\nstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (Bundes-             Vorschriften bestehen.\nanstalt).\n§ 6\n§ 3                                       Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nGewährung der Übergangsvergütung\nZum Zwecke der Überwachung hat der Antragstel-\n(1) Anträge auf Gewährung der Übergangsvergü-            ler den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten\ntung sowie sonstige Mitteilungen nach den in § 1           der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Auf-\ngenannten Rechtsakten sind bei der Bundesanstalt auf       nahme der Bestände an Getreide, die Gegenstand der\nFormblättern einzureichen. Die Muster der Formblät-        Übergangsvergütung sind, sowie die Entnahme von\nter werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger         Proben während der üblichen Geschäfts- und Betriebs-\nveröffentlicht.                                            zeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kom-\nmenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-\n(2) Die Bundesanstalt setzt die Übergangsvergütung       zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur\ndurch Bescheid fest.                                       Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die\n(3) Die Übergangsvergütungsforderungen sind un-          erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-\nverzinslich.                                               tischer Buchführung ist der Antragsteller verpflichtet,\nauf Verlangen der Bundesanstalt auf seine Kosten\n§ 4                            Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\nNachweispflicht\n§ 7\n(1) Wer nach§ 3 einen Antrag stellt (Antragsteller),            Beweislast, Rückforderung und Verzinsung\nhat die Voraussetzungen für die Gewährung der Über-\ngangsvergütung darzulegen und die notwendigen                  (1) Der Antragsteller trägt auch nach dem Empfang\nBeweise zu erbringen.                                      der Übergangsvergütung in dem Verantwortungsbe-\nreich, der nicht in den Bereich der Bundesanstalt\n(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der An-         gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-\ntragsteller vorzulegen\nsetzungen für die Gewährung der Übergangsvergü-\n1. eine Besr;heinigung der Bundesforschungsanstalt         tung bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das\nfür Getreide- und Kartoffelverarbeitung in Det-        dem Jahr der Auszahlung folgt.","1022                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n(2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzu-                                  § 9\nzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-                               Berlin-Klausel\npunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tag des Verzugs an mit drei vom Hun-              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ndert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen        tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur\nBundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats       Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-\ngeltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses         nen auch im Land Berlin.\nMonats zugrunde zu legen.\n(3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden\nBeträge durch Bescheid fest.                                                       § 10\nSchi ußvorschriften\n§ 8\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nKosten\ngung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Über-\nSoweit auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten       gangsvergütung Getreide und Reis vom 19. Juli 1971\nfür die amtliche Überwachung Proben entnommen             (BAnz. Nr. 130 vom 20. Juli 1971), zuletzt geändert\noder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind           durch Verordnung vom 14. Februar 1973 (BAnz.\nden nach § 2 zuständigen Stellen die entstandenen         Nr. 34 vom 17. Februar 1973), außer Kraft. Sie ist\nAuslagen für die Verpackung und die Beförderung           jedoch auf die vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nder Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu           bereits gewährten Übergangsvergütungen weiter\nerstatten. Kostenschuldner ist der Antragsteller.         anzuwenden.\nBonn, den 9. Juli 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}