{"id":"bgbl1-1979-40-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik","law_date":"1979-06-19T00:00:00Z","page":1019,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                              1019\nVerordnung\nüber die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik\nVom 19. Juni 1979\nAuf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Patent-         gen für Patente vom 30. Juli 1968 (BGBl.I S. 1004),\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember\n2. Januar 1968 (BGB!. I S. 1), der durch Artikel V Nr. 1      1976 (BGBl. 1977 I S. 217), entsprechend anzuwen-\ndes Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649) einge-       den;\nfügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung          3. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige\nüber die Übertragung der Ermächtigung nach § 23               Bezeichnung des Antragstellers, den Wohnsitz\nAbs. 3 Satz 3 des Patentgesetzes vom 25. Januar 1979          oder Sitz und die Anschrift (Postleitzahl, Ort, gege-\n(BGBI. I S. 114) wird verordnet:                              benenfalls Postzustellbezirk, Straße und Hausnum-\nmer). Bei ausländischen Orten sind auch Staat und\n§ 1                                Bezirk anzugeben; ausländische Ortsnamen sind zu\n(1) Auf Antrag erteilt das Patentamt ohne Gewähr           unterstreichen;\nfür die Vollständigkeit Auskünfte zum Stand der            4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, seinen\nTechnik auf den in der Anlage aufgeführten techni-            Namen mit Anschrift; die Vollmacht ist als Anlage\nschen Gebieten.                                               dem Antrag beizufügen;\n(2) Die Auskunft wird durch Mitteilung der öffent-      5. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen\nlichen Druckschriften erteilt, die für einen genau            Vertreter den Antrag stellen oder mehrere Vertre-\nbeschriebenen Sachverhalt als Stand der Technik in            ter mit verschiedener Anschrift bestellt sind, die\nBetracht zu ziehen oder in denen Lösungen ·zu einer           Angabe, wer als Zustellungsbevollmächtigter zum\ngenau geschilderten technischen Aufgabenstellung              Empfang amtlicher Bescheide befugt ist;\nbeschrieben sind. Eine Bewertung des Inhalts der           6. die Unterschrift des Antragstellers oder des Vertre-\nermittelten Druckschriften findet nicht statt.                ters.\n§2                                                         §3\nDer Antrag ist in deutscher Sprache schriftlich in         Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nzwei übereinstimmenden Stücken einzureichen und            entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag\nmuß enthalten:                                             als nicht gestellt.\n1. Die Erklärung, daß eine Auskunft zum .Stand der\nTechnik nach dieser Verordnung beantragt wird.                                    §4\nDabei kann ein Zeitraum angegeben werden, auf\nden die Ermittlung der öffentlichen Druckschriften        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nbeschränkt werden soll;                                tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des\nGesetzes über internationale Patentübereinkommen\n2. die genaue Beschreibung des technischen Sachver-        auch im Land Berlin.\nhalts, der Gegenstand des Antrags ist; gegebenen-\nfalls sind Zeichnungen beizufügen und, falls erfor-                               §5\nderlich, eine kurze Zusammenfassung der Merk-\nmale; für Einheiten im Meßwesen und für chemi-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nsche Formeln ist§ 3 Nr. 8 der Anmeldebestimmun-        dung in Kraft.\nMünchen, den 19.Juni 1979\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Erich Hä ußer","1020                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nTechnische Gebiete     Bereiche der Int. Pat. Klassifikation Erläuterungen zu den angegebenen\n(IPC), aus denen Patentdokumente      Klassifikationseinheiten\nerfaßt wurden\nMetallische Werkstoffe C22C 5/00 bis 43/00                   Legierungen\nC22F 1/00 bis 3/02                    Wärmebehandlung und Verformung von\nC21D 1/00 bis 9/70                    Legierungen bestimmter Zusammensetzun-\ngen\nB23K 35/22 bis 35/368                 Zusammensetzungen von Schweißwerkstof-\nfen, Schweißelektroden usw.\nWasch- und             Cl 10 1/00 bis 13/30                  Reinigungsmittelgemische, seltener Verwen-\nReinigungsmittel       und 17/00 bis 17/08                   dung einzelner Stoffe als Reinigungsmittel,\nSeifen\nC23G 1/00 bis 1 /34 und 5/02          Metallreinigungsmittel\nA61K 7/08                             Haarspülmittel\nD06L                                  Bleichmittel (keine Haarbleichmittel)\nGlastechnologie        C03B 1/00 bis 7 /00                   Schmelzen der Rohstoffe\nC03B 9/00 bis 21/06                   Formgebung von Glas\nC03B 37/00 bis 37/10                  Formgebung von Mineral- und Schlacken-\nwolle\nC03B 23/00 bis 23/26                  Nachformen von vorgeformtem Glas\nC03B 25/00 bis 35/02                  Nachbehandeln von Glasgegenständen\nC03B 39/00                            Verwendung von Schmiermitteln bei der\nFormgebung\nC03C 15/00 bis 25/06                  Oberflächenbehandlung von Glas\nC03C 27 /00 bis 29/00                 Verbinden von Glas mit Glas oder mit ande-\nren Stoffen\nLaser und Maser        H0lS                                  Vorrichtungen, die stimulierte Emission ver-\nwenden\nIsolierte elektrische   H0lB 1/00 bis 13/30                   Kabel, Leiter, Isolierstoffe, Auswahl der\nKabel und Leitungen                                           Werkstoffe hinsichtlich ihrer leitenden, iso-\nlierenden oder dielektrischen Eigenschaften,\nApparate zur Herstellung von Kabeln und\nLeitern\nH0lP 3/00 bis 3/20                    Wellenleiter, Übertragungsleitungen des\nWellenleitertyps\nH0lP 11/00                            Apparate oder Verfahren zur Herstellung\nvon Wellenleitern\nExplosivstoffe         C06B                                  Sprengstoffe oder thermische Gemische,\nderen Herstellung, Verwendung einzelner\nStoffe als Sprengstoff\nC06C                                  Detonations- oder Zündmassen, Zünd-\nschnüre, ehern. Anzünder, pyrophore Massen\nC06D                                  Mittel zum Erzeugen von Rauch oder Nebel,\nZusammensetzungen für Gasangriffsmittel,\nSprenggas oder Treibgaserzeugung (Chemi-\nscher Teil)\nF42B 1/00 bis 3/20                    Explosive Ladungen .. ./Sprengpatronen ...\nF42D 1/00 bis 3/02                    Sprengverfahren, besondere Anwendungen\nder Sprengtechnik\nMunition               F42B                                  Munition\nF42C                                  Zünder\nFarbfernsehen          H04N 9/00 bis 9/62                    Diese Gruppen umfassen das Gebiet im\nwesentlichen\nH04N 3/00 bis 7/18                    Fernsehsysteme, Einzelheiten\nRückschlagventile      Fl 6K 15/00 bis 15/20\nSchichtstoffe           B32B 1/00 bis 35/00                   Schichtkörper, d. h. aus ebenen oder gewölb-\nten Schichten aufgebaute Erzeugnisse, ge-\nkennzeichnet durch ihren Aufbau, die ver-\nwendeten Stoffe und ihre Eigenschaften\nSteroide                C07J"]}