{"id":"bgbl1-1979-40-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":40,"date":"1979-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes","law_date":"1979-07-16T00:00:00Z","page":1013,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1013\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                        Z 5702 AX\n1979                               Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1979                                                    Nr.40\nTafJ                                              Inhalt                                                              Seite\n16. 7. 79  Hinftes Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1013\n5:l-3, !i:J-2, 55-2\n19. 6. 79  Verordnung über die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . .          1019\nrlC'll: 420-•I\n9. 7. 79 Verordnung über die Cewährung von Ubergangsvergütung für Getreide . . . . . . . . . . . . . . .               1021\nllf'll: 7H47-11-4-:ll; 7B47-G-I!)\n10. 7. 79  Verorclmrn1J zur i\\nderun~J urlaubs- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . .            1023\n2030-2-:l, 2032-2-D\n13. 7. 79  Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauwerker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1025\n]Wll:    B00-21-1-70\n13. 7. 79  Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder V<'r<ndnunu über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . .        1035\n!l241-2'.l-l\n13. 7. 79  Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsgerichtsgesetzes                                    1036\n'.!20-1\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nVom 16. Juli 1979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              3. § 7 erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,.§ 7\nArtikel 1                                               Sonderleistungen\nUnterhaltssicherungsgesetz                             ( 1) Die anspruchsberechtigten Familienangehö-\nrigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen\nDas Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der\nnach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 6. Der Wehrpflichtige\nBekanntmachung vom 8. März 1975 (BGBI. I S. 661),\nerhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Geset-\n4 bis 7. Die Sonderleistungen werden neben den\nzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 2. Mai\nallgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.\n1975 (BGBI. I S. 1046), wird wie folgt geändert:\n(2) Als Sonderleistungen werden gewährt:\n1. In§ 2 Nr. 1 wird der Strichpunkt durch einen Bei-              1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früh-\nstrich ersetzt; folgende Buchstaben d und e werden                 erkennung von Krankheiten, Mutterschafts-\nangefügt:                                                          hilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetz-\n,.d) Mietbeihilfe (§ 7 a),                                         lichen Krankenversicherung, wenn sie nicht\nnach sozialversicherungsrechtlichen oder\ne) Wirtschaftsbeihilfe(§ 7 b);\".\nanderen gesetzlichen Vorschriften gewährt\nwerden oder soweit die Kosten nicht von einer\n2. Die Anlage I (zu§ 5) wird durch die diesem Gesetz                  privaten Krankenversicherung ersetzt werden;\nbeigefügte Anlage I (zu § 5) ersetzt.                              die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nFamilienangehörigen nach den Vorschriften              Abs. 2 Nr. 4 und 5 höchstens 90 vom Hundert der\nder gesetzlichen Krankenversicherung zuste-            Bemessungsgrundlage (§ 10) betragen.\nhen;\n§7b\n2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten\nKrankenversicherung zugunsten nichtsozial-                               Wirtschaftsbeihilfe\nversicheru ngspflic htiger Wehrpflichtiger;                (1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehr-\n3. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Kranken-           dienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines\nversicherung oder freiwilligen Versicherung in         Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- oder\neiner gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse            Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige\nzugunsten nichtsozialversicherungspflichliger           Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser\nFamilienangehöriger ohne eigenes Einkom-                Erwerbsgrundlage        Wirtschaftsbeihilfe    nach\nmen;                                                    Absatz 2 oder 3.\n4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen                 (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätig-\nVermögensnachteile mit Ausnahme von Versi-              keit des Wehrpflichtigen während des Wehrdien-\ncherungen, die mit dem Führen und Halten von            stes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz\nKraftfahrzeugen zusammenhängen;                        der angemessenen Aufwendungen für Ersatz-\nkräfte, die an seiner Stelle tätig werden, soweit\n5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder\ndiese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftser-\nKauf von Eigenheimen oder eigengenutzten\ngebnis gedeckt werden können. Als Geschäftser-\nEigentumswohnungen;\ngebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der\n6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die             Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb\nBestattung von Familienangehörigen, soweit             oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der\ndiese Aufwendungen nicht durch Ansprüche               Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Ein-\ngegen Versicherungen oder ähnliche Einrich-            künfte während der Beschäftigungszeit sind nach\ntungen gedeckt sind;                                   dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbe-\nscheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjah-\n7. ein Sparförderungsbetrag bis zu 50 Deutsche             ren zu errechenen, in denen der Wehrpflichtige\nMark monatlich zur Erfüllung von Verträgen,            die Ersatzkräfte beschäftigt hat. Den nach § 13 a\ndie nach dem Sparprämiengesetz und dem                 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Ein-\nWohnungsbauprämiengesetz begünstigt sind,              künften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte\nvon Lebensversicherungsverträgen sowie von             nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen,\nBausparverträgen auch nach der Zuteilung; der          der sich für den Wert der Arbeitsleistung des\nBetrag ist von der Unterhaltssicherungsbe-             Betriebsinhabers ergibt.\nhörde an den Vertragspartner des Wehrpflich-\ntigen zu überweisen.                                       (3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätig-\nkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehr-\n(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4             pflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete\nund 5 dürfen zusammen höchstens 8 vom Hun-                  der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendba-\ndert, außerdem zusammen mit den allgemeinen                 ren Aufwendungen zur Sicherung der Fortfüh-\nLeistungen höchstens 90 vom Hundert der Bemes-              rung des Betriebes oder der selbständigen Tätig-\nsungsgrundlage (§ 10) betragen.                             keit.''\n(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4\nund 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwen-          5. § 8 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn              „Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach\ndes Wehrdienstes mindestens zwölf Monate beste-            Beendigung des auf Grund der Wehrpflicht gelei-\nhen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum            steten Wehrdienstes, im Falle des§ 7 b Abs. 2 drei\nzu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die            Monate nach Zustellung des letzten maßgeblichen\nmindestens dem geltend gemachten Betrag ent-               Einkommensteuerbescheides.\"\nspricht.\"\n6. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n4. Nach§ 7 werden folgende§§ 7 a und 7 b eingefügt:              ,,(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung mit\n,,§ 7 a                           Ausnahme des Sparförderungsbetrages nach § 7\nAbs. 2 Nr. 7 sind um die einkommensteuerpflich-\nMietbeihilfe                           tigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen,\n(1) Wehrpflichtige, die nicht mit Familienange-         die er während des Wehrdienstes erhält. Hierbei\nhörigen im engeren Sinne in Haushaltsgemein-               sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkom-\nschaft leben, erhalten zur Erhaltung ihrer Woh-            men sowie um die Arbeitnehmeranteile zur\nnung Mietbeihilfe, wenn ihnen nicht zugemutet              gesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag\nwerden kann, das Mietverhältnis zu lösen. Miet-            des Arbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit\nbeihilfe wird nicht gewährt für die Benutzung von          zu mindern. Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1\nWohnraum bei sonstigen Familienangehörigen.                Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind\nnach den durchschnittlich auf den Bewilligungs-\n(2) Die Mietbeihilfe darf zusammen mit allge-           zeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln,\nmeinen Leistungen und Sonderleistungen nach§ 7             wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                             1015\nEinkommensteuerbescheiden               ergeben.   Außer        bedarf es des Einvernehmens der obersten Landes-\nAnsatz bleiben                                                 behörde und des Bundesministers der Verteidi-\n1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewäh-              gung.\nrung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2                (2) In bestimmten Fällen kann der Bundesmini-\nbereits angerechnet worden sind;                            ster der Verteidigung die Gewährung eines Härte-\n2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner                 ausgleichs allgemein zulassen. In diesen Fällen\nTätigkeit vor der Einberufung, die während des              bedarf es des Einvernehmens mit der obersten\nWehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig                  Landesbehörde nicht.\"\nwiederkehrende feste Vergütungen sind, sofern\ndie Erwerbstätigkeit während des Wehrdien-                                        Artikel 2\nstes ruht.\"                                                               Arbeitsplatzschutzgesetz\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der\n7. § 12 a wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 21. Mai 1968 (BGBI. I S. 551),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-\n,,( 1) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset-     rung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 23. Dezem-\nzungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen         ber 1977 (BGBl. I S. 3110), wird wie folgt geändert:\nBetrag von monatlich 1 600 Deutsche Mark.\nSind unterhaltsberechtigte Familienangehö-              1. Nach § 14 wird eingefügt:\nrige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich                                   „Dritter Abschnitt\ndieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche                        Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nMark.\"                                                                       in besonderen Fällen\".\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.\nc) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:                     2. § 5 wird § 14 a und wie folgt geändert:\n,,(2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3           a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nsowie § 8 gelten entsprechend.\"                                     „Alters- und Hinterbliebenenversorgung\nfür Arbeitnehmer\".\n8. § 13 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Überversi-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Zahl „2 700\"                       cherung\" und die Klammer des Wortes „Höher-\ndurch die Zahl „4 050\" und die Zahl „2 100\"                    versicherung\" gestrichen.\ndurch die Zahl „3 150\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Satz 1\nb) Die Anlage II (zu§ 13) wird durch die diesem                    und 2\" durch die Worte „Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und\nGesetz beigefügte Anlage II (zu§ 13) ersetzt.                  S\" ersetzt.\nc) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die                    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nWorte „nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4\" durch die\n,,(4) Einern Arbeitnehmer, der Beiträge für eine\nWorte „im engeren Sinne\" ersetzt.\nfreiwillige Höherversicherung in einem Zweig\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder zu\n9. In§ 13 a Abs. 2 wird die Zahl „100\" durch die Zahl                  einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung\n,, 150\" ersetzt.                                                    leistet, werden diese Beiträge für die Zeit des\nWehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                       in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des\na) In Absatz 1 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 5                  Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet wor-\nBuchstaben a bis c und§ 13 Abs. 2 und 3\" durch                den ist, wenn der Arbeitgeber nach den Absät-\ndie Worte,,§ 7 b und § 13 Abs. 2 und 3\" ersetzt.               zen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung ver-\npflichtet ist. Einern Arbeitnehmer, der am Tage\nb) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2,                 vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses(§ 2 des\n3 und 5 Buchstaben d bis f sowie Nummer 7\"                    Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz\ndurch die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 7\"                angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-\nersetzt.                                                      pflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen\nVersicherungs- oder Versorgungseinrichtung\n11. In§ 16 Abs. 2 werden nach dem Wort „zustanden\"                     seiner Berufsgruppe ist, werden die Beiträge zu\nder Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die                   dieser Einrichtung in der Höhe erstattet, in der\nWorte „oder wenn die Rückforderung wegen der                      sie nach der Satzung oder den Versicherungsbe-\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers                      dingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zah-\nzumutbar ist.\" gestrichen.                                         len sind, wenn der Arbeitgeber nach den Absät-\n12. § 23 erhält folgende Fassung:                                       zen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung ver-\npflichtet ist. Die Leistungen nach diesem Absatz\n,,§ 23                                 dürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der\nHärteausgleich                                Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes oder § 130\n(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-                Abs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt\nschriften dieses Gesetzes besondere Härten erge-                    werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages,\nben, kann ein Ausgleich gewährt werden. Hierzu                      der für die freiwillige Versicherung in der Ren-","1016                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ntenversicherung der Arbeiter oder Angestellten              (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nentrichtet werden kann, ansonsten den Höchst-            nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche.\nbeitrag nicht übersteigen.\"\n(5) Für das Erstattungsverfahren gilt§ 14 a Abs. 6\nsinngemäß.\"\n3. Folgender § 14 b wird eingefügt:\n.,§ 14 b                         4. Der Dritte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.\nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\nfür sonstige Personen                                             Artikel 3\n( 1) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht                 Änderung des Zivildienstgesetzes\nanspruchsberechtigt und am Tage vor Beginn des             · Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\nWehrdienstverhältnisses(§ 2 des Soldatengesetzes)        machung vom 9. August 1973 (BGBL I S. 1015), zuletzt\nauf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder           geändert durch Artikel 3 des Zehnten Anpassungsge-\nauf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied            setzes - KOV vom 10. August 1978 (BGBI.I S. 1217),\neiner öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder          wird wie folgt geändert:\nVersorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist,\nwerden die Beiträge zu dieser Einrichtung in der          In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezugnahme auf ,,§ 5\"\nHöhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den     jeweils durch die Bezugnahme auf,,§ 14 a\" des Arbeits-\nVersicherungsbedingungen für die Zeit des Wehr-           platzschutzgesetzes ersetzt.\ndienstes zu zahlen sind. Dasselbe gilt für Wehr-\npflichtige, die nach § 14 a nicht anspruchsberech-                                  Artikel 4\ntigt und freiwillig in einem Zweig der gesetzlichen            Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nRentenversicherung oder einer sonstigen Alters-                       und des Arbeitsplatzschutzgesetzes\noder Hinterbliebenenversorgung versichert sind.\n(2) Freiwillige Beiträge zu einem Zweig der               Der Bundesminister der Verteidigung kann das\nUnterhaltssicherungsgesetz und das Arbeitsplatz-\ngesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer\nschutzgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetz-\nsonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,\nblatt bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des\ndie zum Zeitpunkt der Einberufung 60 vom Hun-\nWortlauts beseitigen sowie die Paragraphen mit\ndert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige\ndurchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nVersicherung in der Rentenversicherung der\nArbeiter oder Angestellten entrichtet werden\nkann, übersteigen, werden nur in Höhe des Betrages                                  Artikel 5\nerstattet, der in den letzten zwölf Monaten vor                                   Inkrafttreten\nBeginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrich-\ntet worden ist.                                              (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstaben a\nund b und Nummer 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2           1979 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten\ndürfen, wenn Beiträge nach § 1385 Abs. 5 der             Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Kalen-\nReichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 5 des             dermonats in Kraft.\nAngestelltenversicherungsgesetzes oder § 130\nAbs. 8 des Reichsknappschaftsgesetzes gezahlt                (2) Für Wehrpflichtige, die vor dem in Absatz 1\nwerden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der          Satz 2 genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens einbe-\nfür die freiwillige Versicherung in der Rentenver-       rufen worden sind, bleiben§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Buch-\nsicherung der Arbeiter oder Angestellten entrich-        staben a bis e sowie§ 12 a Abs. 2 und 3 des Unterhalts-\ntet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag             sicherungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses\nnicht übersteigen.                                       Gesetzes geltenden Fassung maßgebend.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nHans Apel","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1979                   1017\nAnlage I\n(zu§ 5 USG)\nNettoeinkommen des Wehrpflichtigen                           Tabellensatz in DM\n- Einkommensstufen -\n(monatlich)\nin DM                                           II             III    IV\n1\nbis                675                   486           553            587    607\nüber    675 bis    700                   495           566            600    621\nüber    700 bis    720                   504           595            631    653\nüber    720 bis    740                   518           599            635    657\nüber    740 bis    760                   533           636            675    698\nüber    760 bis    780                   539           636            675    698\nüber    780 bis    800                   545           648            687    711\nüber    800 bis    850                   561           677            718    743\nüber    850 bis    900                   586           718            761    788\nüber    900 bis    950                   610           759            805    833\nüber    950 bis  1 000                   634           800            848    878\nüber  1 000 bis  1 050                   656           840            892    923\nüber  1050 bis   1100                    677           881            935    968\nüber  1 100 bis  1 150                   698           922            979  1 013\nüber  1 150 bis  1 200                   717           963          1 022  1 058\nüber  1 200 bis  1 250                   735         1 004          1 066  1 103\nüber  1 250 bis  1 300                   752        1 033           1109   1 147\nüber  1 300 bis  1 350                   768        1 060           1 153  1 192\nüber  1 350 bis  1 400                   784        1 086           1 196  1 237\nüber  1 400 bis  1 450                   798        1 111           1 225  1 282\nüber  1 450 bis  1 500                   811        1 136           1 254  1 327\nüber  1 500 bis  1 550                   831        1 159           1 281  1 357\nüber  1 550 bis  1 600                   858        1 181           1 307  1 386\nüber  1 600 bis  1 650                   878        1 202           1 332  1 413\nüber  1 650 bis  1 700                   905        1 222           1 357  1 440\nüber  1 700 bis  1 750                   932        1 242           1 380  1 466\nüber  1 750 bis  1 800                   959        1 260           1 402  1 491\nüber  1 800 bis  1 850                   976        1 277           1 423  1 515\nüber  1 850 bis  1 900                 1 003        1 294           1 444  1 537\nüber  1 900 bis  1 950                 1 030        1 309           1 463  1 559\nüber  1 950 bis 2 000                  1 057        1 323           1 481  1 580\nüber  2 000 bis 2 050                  1 073        1 336           1 498  1 600\nüber  2 050 bis 2 100                  1 100        1 349           1 515  1 618\nüber  2 100 bis 2 150                  1 126        1 360           1 530  1 636\nüber  2 150 bis 2 200                  1 153         1 370          1 544  1 653\nüber  2 200 bis 2 250                  1 179        1 380           1 557  1 668\nüber  2 250 bis 2 300                  1 205        1 410           1 592  1 706\nüber  2 300 bis 2 350                  1 232        1 441           1 627  1 743\nüber  2 350 bis 2 400                  1 259        1 472           1 662  1 781\nüber  2 400                            1 272        1 488           1 680  1 800","1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage II\n(zu § 13)\nMonatsbetrag in DM\n(Tagessatz)\nDicnstgrarl                                                             verheiratet ••i mit\nledig•)                                               drei und\nverheiratet     einem          zwei\nmehr\nKind       Kindern\n1             1   Kindern\nGrenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter .....                   795         975        1 035         1 110          1 185\n(26,50)     (32,50)      (34,50)           (37)       (39,50)\nObergefreiter ........................... .                    810         990        1 050         1 125          1 200\n(27)        (33)         (35)      (37,50)            (40)\nHauptgefreiter .......................... .                   825       1 005        1 065         1 140          1 215\n(27,50)     (33,50)      (35,50)           (38)       (40,50)\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett                   840       1 020        1 080         1 155          1 230\n(28)        (34)         (36)      (38,50)            (41)\nStabsunteroffizier, Obermaat ............. .                   870       1 050        1 125         1 185          1 260\n(29)        (35)     (37,50)       (39,50)            (42)\nFeldwebel, Bootsmann, Fähnrich ......... .                    915       1 080        1 155         1 230          1 290\n(30,50)         (36)     (38,50)           (41)           (43)\nOberfeldwebel, Oberbootsmann .......... .                      945       1 110        1 185         1 260          1 320\n(31,50)         (37)     (39,50)           (42)           (44)\nHauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\nOberfähnrich ........................... .                     990       1 170        1 230         1 305          1 380\n(33)        (39)         (41)      (43,50)            (46)\nLeutnant, Stabsfeldwebel Stabsbootsmann                      1 065       1 260        1 320         1 410          1 470\n(35,50)         (42)         (44)          (47)           (49)\nOberleutnant, Oberstabsfeldwebel,\nOberstabsbootsmann .................... .                   1 110        1 335        1 395         1 470          1 545\n(37)    (44,50)      (46,50)           (49)       (51,50)\nHauptmann, Kapitänleutnant ............ .                   1 230        1 470        1 560         1 635          1 710\n(41)        (49)         (52)      (54,50)            (57)\nMajor, Korvettenkapitän, Stabsarzt ....... .                1 410        1 740        1 830         1 890          1 980\n(47)        (58)         (61)          (63)           (66)\nOberstleutnant, Fregattenkapitän,\nOberstabsarzt ........................... .                  1 440       1 800        1 920         1 950          2 040\n(48)        (60)         (64)          (65)           (68)\nOberfeldarzt, Flotillenarzt ............... .                1 560       1 950        2 040         2100           2 190\n(52)        (65)         (68)          (70)           (73)\nOberst, Kapitän zur See, Oberstarzt,\nFlottenarzt und höhere Dienstgrade ...... .                 1 680        2 145        2 200        2 280           2 355\n(56)    (71,50)          (74)          (76)       (78,50)\n•i Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe b.\n••) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe a."]}