{"id":"bgbl1-1979-4-8","kind":"bgbl1","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_4.pdf#page=10","order":8,"title":"Neufassung der Sachbezugsverordnung","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["106        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sachbezugsverordnung\nVom 18. Januar 1979\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der\nArbeitsentgeltverordnung vom 18. Januar 1979\n(BGBI. I S. 104) wird nachstehend der Wortlaut der\nSachbezugsverordnung in der ab 1. Januar 1979 gel-\ntenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Sach-\nbezugsverordnung 1978 vom 28. Dezember 1977\n(BGBI. I S. 3156),\n2. die am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Ande-\nrungsverordnung vom 18. Januar 1979 (BGBI. I\nS. 104).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-\nkel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I\nS. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift\n- auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsge-\nsetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I S. 582), der durch\nArtikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom\n23. Dezember 1976 eingefügt worden ist.\nBonn, den 18. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 4 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979                          107\nVerordnung\nüber den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1979\n(Sachbezugsverordnung 1979 - SachBezV 1979)\n§ 1                            raum des Kalenderjahres maßgebend. Sind beide\nFreie Kost und Wohnung                    Ehegatten bei demselben Arbei'tgeber beschäftigt, so\nsind die Erhöhungswerte nach den Sätzen 1 und 2\n(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung ein-         für Kost und Wohnung der Kinder beiden Ehegatten\nschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monat-      je zur Hälfte zuzurechnen.\nlich 390,- DM festgesetzt. Für die Berechnung des\nWertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind           (5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Woh-\nfür jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1     nung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewer-\nzugrunde zu legen. Für Jugendliche bis zur Vollen-       tung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis ünter\ndung des lB. Lebensj(1hres und Auszubildende ver-        Berücksichtigung der sich aus der Lage der Woh-\nmindert sich der Wert mich Satz 1 um 15 vom Hun-         nung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen\ndert.                                                    anzusetzen. Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten\nneben freier Wohnung lediglich ein freies oder ver-\n(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur        billigtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) ge-\nVerfügung gestellt, so sind anzusetzen                   währt wird. Ist im Einzelfall die Feststellung des\nfür die Wohnung                                          ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen\n34 vom Hundert,\nSchwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit\nfür Heizung und Beleuchtung           10 vom Hundert,   2,50 DM pro Quradratmeter monatlich, bei einfach er\nfür Frühstück                         12 vom Hundert,    Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Was-\nser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter\nfür Mittagessen                       22 vom Hundert,    monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert\nfür Abendessen                        22 vom Hundert     des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. Für Heizung\ndes Wertes nach Absatz 1.                               und Beleuchtung ist der sich nach Absatz 2 erge-\nbende Wert anzusetzen.\n(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden\nVerfügung gestellt, so vermindert sich der für Woh-\nWerte sind auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzu-\nnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in\nVerbindung mit Absatz 1 ergebende Wert                   runden.\nbei Belegung mit                                                                    § 2\nzwei Beschäftigten               um 20 vom Hundert,                  Verbilligte Kost und Wohnung\nbei Belegung mit\nWird Kost und Wohnung verbilligt als Sachbezug\ndrei Beschäftigten               um 30 vom Hundert,\nzur Verfügung gestellt, so ist der Unterschiedsbe-\nbei Belegung mit                                         trag zwischen dem vereinbarten Preis und dem\nmehr als drei Beschäftigten      um 50 vom Hundert.      Wert, der sich bei freiem Bezug nach § 1 ergeben\nwürde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Wird aus-\n(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem         schließlich die ·wohnung verbilligt zur Verfügung\nBeschäftigten, sondern auch seinen nicht bei dem-        gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem\nselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehöri-       vereinbarten und dem ortsüblichen Mietpreis unter\ngen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach     Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung\nden Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte                 zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen dem\nfür den Ehegatten                um 80 vom Hundert,      Arbeitsentgelt zuzurechnen; § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4\ngilt entsprechend.\nfür jedes Kind bis zum\n6. Lebensjahr                    um 30 vom I--Iundert,                              § 3\nund                                                                        Sonstige Sachbezüge\nfür jedes Kind über\nWerden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt wer-\n6 Jahre                          um 40 vom Hundert.      den, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist als\nBei der Berechnung des Wertes für Kinder bleibt das      Wert für diese Sachbezüge der übliche Mittelpreis\nLebensalter des Kindes im ersten Lohnzahlungszeit-       des Verbrauchsorts anzusetzen.","108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 4                           schriften für die Sozialversicherung - und § 250 des\nUbergangsvorschrift                    Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAnstelle des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Wer-                                  § 6\ntes von 390,- DM monatlich treten in den Ländern\nInkrafttreten\nBaden-Württemberg, Bayern, Hessen,\nRheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein,                      ( 1) (Inkrafttreten)\nNiedersachsen                           325,- DM,\n(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte\nBerlin, Nordrhein-Westfalen                            gelten\nund Saarland                             355,- DM.\n1. bei laufendem Arbeitsentgelt für das Arbeitsent-\ngelt, das für die im Jahre 1979 endenden Lohn-\nzahlungszeiträume gewährt wird,\n2. bei einmaligen Einnahmen für das Arbeitsentgelt,\n§ 5\ndas im Jahre 1979 gewährt wird.\nBerlin-Klausel\n(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-   dem Jahr 1979 gewährt worden sind, bleiben die im\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20     Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen\ndes Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vor-          maßgebend."]}