{"id":"bgbl1-1979-4-7","kind":"bgbl1","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/4#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_4.pdf#page=8","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der Arbeitsentgeltverordnung","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":104,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["104                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Sachbezugsverordnung 1978 und der Arbeitsentgeltverordnung\nVom 18. Januar 1979\nAuf Grund des § 17 des Vierten Buches Sozial-                                freies oder verbilligtes Mittagessen im\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezem-                               Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. 11\nber 1976, BGBI. I S. 3845) und - in Verbindung mit                     bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sät-\ndieser Vorschrift -- auf Grund des § 173 a des Ar-                              ze 3 und 4.\nbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. I\nS. 582), der durch Artikel II § 9 Nr. 6 des vorge-                     cc) Im neuen Satz 3 wird in dem Klammer-\nnannten Gesetzes vom 23. Dezember 1976 eingefügt                                zusatz das Wort „und\" durch das Wort\nworden ist, verordnet die Bundesregierung nach An-                               ,,oder\" ersetzt.\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234                   e) In Absatz 6 werden die Worte „nach den Ab-\nAbs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustim-                       sätzen 2 bis 5\" ersetzt durch die Worte „nach\nmung des Bundesrates:                                                  den Absätzen 1 bis 5\".\nArtikel 1\nDie Sachbezugsverordnung 1978 vom 28. Dezem-              3. In § 2 Satz 2 erhält der letzte Halbsatz folgende\nber 1977 (BGBl. I S. 3156) wird wie folgt geändert:               Fassung:\n11\n,, § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\n1. In der Uberschrift sowie in der Kurzbezeichnung\nund der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1978\"\njeweils ersetzt durch die Jahreszahl „1979\".              4. In § 4 wird die Zahl „375\" durch die Zahl 11390\",\n11\ndie Zahl 11300 durch die Zahl 11325\" und die Zahl\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ,,330\" durch die Zahl „355 ersetzt.\n11\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „375\" ersetzt\ndurch die Zahl „390\".\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohn-             a) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl\n11 1978 jeweils durch die Jahreszahl 11 1979\"\n11\nraum zur Verfügung gestellt, so vermindert\nsich der für Wohnung, Heizung und Beleuch-                     ersetzt.\ntung nach Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsatz 1 ergebende Wert\n11 (3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die\nbei Belegung mit                                               vor dem Jahr 1979 gewährt worden sind, blei-\nzwei Beschäftigten             um 20 vom Hundert,               ben die im Zeitpunkt der Gewährung gelten-\nbei Belegung mit                                                den Regelungen maßgebend.\"\ndrei Beschäftigten             um 30 vom Hundert,\nbei Belegung mit\nmehr als                                                                              Artikel 2\n11\ndrei Beschäftigten             um 50 vom Hundert.        Die Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977\nc) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:            (BGBI. I S. 1208), geändert durch Verordnung vom\n,,Sind beide Ehegatten bei demselben Arbeit-           16. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2584), wird wie folgt\ngeber beschäftigt, so sind die Erhöhungswerte          geändert:\nnach den Sätzen 1 und 2 für Kost und Woh-              In § 6 werden die Worte „31. Dezember 1978\" er-\nnung der Kinder beiden Ehegatten je zur                setzt durch die Worte 11 31. Dezember 1980\".\nHälfte zuzurechnen.\"\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                                                                !\naa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:                                               Artikel 3\n,, Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftig-        Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nten neben freier Wohnung lediglich ein         kann den Wortlaut der Sachbezugsverordnung in","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979                       105\nder vom 1. Jdnuar 1979 an geltenden Fassung im         schriften für die Sozialversicherung - und § 250\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                       des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-                         Artikel 5\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20       Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\ndes Sozialgesetzbuchs (SGB)      Gemeinsame Vor-       nuar 1979 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\n·Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}