{"id":"bgbl1-1979-4-6","kind":"bgbl1","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-4-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_4.pdf#page=7","order":6,"title":"Vierte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO)","law_date":"1979-01-18T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 4  Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979                            103\nVierte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Vierte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 4. ZAVO)\nVom 18. Januar 1979\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-     Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. De-        rungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,9210\nzember 1971 (BGBl. I S. 2104) verordnet die Bundes-    vervielfältigt würde; Abweichungen infolge Abrun-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:              dungen sind zulässig.\n§ 4\n§ 1\nErgibt die Anpassung keinen höheren als den bis-\nIn der hüttenknappschaftlichcm Zusatzversicherung   herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen.\nwerden aus Anlaß der Erhöhung der allgemeinen\nBemessungsgrundlage für die Jahre 1977 und 1978\ndie Versicherten- und Hinterbliebenenzusatzrenten                                § 5\naus Versicherungsfällen, die im Jahre 1977 oder frü-      (1) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Ja-      passung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Zu-\nnuar 1979 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ange-         satzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-\npaßt.                                                  lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-\n§  2                          gungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten-   überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-\nknappschaftlichen Zusatzversi cherungs-Gesetzes be-    gung ist nur bis zum 31. Dezember 1979 zulässig.\nrechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Zu-\n(2) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-\nsatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der\nKürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die Zu-       lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend\nsatzrente ohne Anderung der übrigen Berechnungs-       geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung\nfaktoren unter Zugrundel(~gung der für die Berech-     bleibt unberührt.\nnung der Renten maßgeblichen allgemeinen Bemes-                                  § 6\nsungsgrundlage für das Jahr 1979 berechnet würde;\nAbweichungen infolge Abrundungen sind zulässig.           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüt-\ntenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes\n§ 3\nauch im Land Berlin.\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so                                §  7\nanzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nsie sich ergeben würde, wenn die nach § 19 Abs. 2      kündung in Kraft.\nBonn,den18.Januar 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}