{"id":"bgbl1-1979-4-4","kind":"bgbl1","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_4.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980","law_date":"1979-01-17T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 4     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979            101\nVerordnung\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980\nVom 17. Januar 1979\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. I\nS. 1587) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-\nkommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr\n1974 si.nd für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-\ns teuer für die Jahre 1979 und 1980 maßgebend.\n§ 2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die\nGemeinden ist der Wohnsitz am 20. September des\nJahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt\nwird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist\nder Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-\ngebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im\nautomatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-\nden ist.\n§ 3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter\ndem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu\nrunden.\n§ 4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung\nsind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden\nvon dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab\nneu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn\neines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem\nZeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung\nsind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden\nden neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhält-\nnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurech-\nnen.\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\nmeindefinanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 6\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1979 in Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1979\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein"]}