{"id":"bgbl1-1979-4-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":4,"date":"1979-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_4.pdf#page=3","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung im Getreide- und Reissektor","law_date":"1979-01-11T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1979                             99\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung\nim Getreide- und Reissektor\nVom 11. Januar 1979\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 9 des                    unterliegen der Uberwachung für den Erstat-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                    tungs-Verwendungsverkehr. § 6 Abs. 2 Nr. 1\norganisationen vom 31. August1972 {BGBl. I S. 1617),                und 2, Absatz 4 bis 6 und, wenn das Quell-\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März                mehl von dem Zwischenhändler zu einem Back-\n1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie                   mittel weiterverarbeitet wird, § 6 Abs. 3 und\nauf Grund des § 10 Abs. 1, des § 12 und des § 26                    7 gelten auch für den Zwischenhändler. Die\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der ge'\"                 Verkaufsrechnungen des Erstattungsbeteilig-\nmeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-                       ten sowie die Verkaufsrechnungen aller Zwi-\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und                     schenhändler müssen einen Hinweis auf die\nfür Wirtschaft verordnet:                                           Verwendungsbeschränkung enthalten, dessen\nWortlaut von der in § 4 Abs. 1 Satz 1 be-\nArtikel 1                               zeichneten Zollstelle festgelegt wird. Der Er-\nDie Verordnung über die Gewährung einer Pro-                      stattungs beteiligte hat seine Verkaufsrech-\nduktionserstattun9 im Getreide- und Reissektor vom                  nungen sowie die Verkaufsrechnungen aller\n20. Dezember 1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember                   Zwischenhändler der überwachenden Zoll-\n1974), geändert durch Artikel 1 Nr. 7 der Verord-                   stelle vorzulegen oder unmittelbar vorlegen\nnung vom 4. August 1977 (BGBl. I S. 1529), wird wie                 zu lassen. Die überwachende Zollstelle kann\nfolgt geändert:                                                     dem Erstattungsbeteiligten Namen und An-\nschrift der weiteren Abnehmer mitteilen, so-\n1. In § l Nr. 4 wird der Punkl durch ein Komma er-                  weit diese das Quellmehl nicht zweck- oder\nsetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                            fristgerecht verwendet oder den Nachweis\nhierüber nicht erbracht haben.\"\n„5. Mais, Weichweizen und Weichweizenmehl\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mais\"\nzur I-Ierste llun~J von Quc~llmehl zur Brother-\ndas Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt\nstellung.\"\nund nach dem Wort „Bruchreis\" die Worte\n2. In§ 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bier\"                   ,, oder das Quellmehl\" eingefügt.\ndas Wort „oder\" durch e:ün Komma ersetzt und\nnach dem Wort „Glukose\" die Worte „oder\n5. In. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 ein\nQuellmehl, das zur Herstellung von Brot ver-\nKomma und folgende Nummer 4 eingefügt:\nwendet wird,\" eingefügt.\n„4. Brot unter Verwendung von Quellmehl aus\n3. In § 4 Abs. 1 wird nach dem dritten Gedanken-                      Mais, Weichweizen oder Weichweizenmehl\".\nstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:\n,,- Nr. 5 der Hersteller von Quellmehl\".                 6. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:\n,,§ 12 a\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nWiedereinziehung der Produktionserstattung\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 ein Komma\nund folgende Nummer 3 eingefügt:                           {1) Zuständig für die nach den in § 1 genann-\nten Rechtsakten vorgeschriebene Wiedereinzie-\n,,3. Quellmehl an eine Bäckerei oder Brot-              hung der Produktionserstattung ist im Falle der\nfabrik zur Herstellung von Brot\".               Herstellung von Isoglukose die Zollstelle, in\nb) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:                     deren Bezirk der Isoglukose-Herstellungsbetrieb\n,, {2 a) Der Erstattungs beteiligte darf Quell-      gelegen ist.\nmehl auch über Zwischenhändler abgeben, die                {2) Die Zollstelle setzt den wied.ereinzuziehen-\ndas Quellmehl unverändert oder in Form                  den Betrag durch Bescheid fest. § 10 Abs. 2 und\neines Backmittels an Bäckereien oder Brot-             § 12 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten ent-\nfabriken weitergeben. Die Zwischenhändler               sprechend.\"","100                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n7. In § U    Abs. l Satz 1 werden nach dem Wort         setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\n,,Mais\" die Worte „oder verbrachtes Quellmehl\"      organisationen auch im Land Berlin.\neingefügt.\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nleitungsgesetzcs in Verbindung mit § 47 des Ge-         dung in Kraft.\nBonn, den 11. Januar 1979\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}