{"id":"bgbl1-1979-38-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":38,"date":"1979-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr","law_date":"1979-07-09T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["989\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1979                            Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1979                                                                                                          Nr. 38\nTag                                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n9. 7. 79 Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   989\nneu: 811-3; 811-1, 820-l, 9240-1, 930-1, 830-5\n13. 7. 79 Dreißigste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen                                                                                                      995\nIlC'U: 4132-3-1-'.lO\nGesetz\nüber die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter\nim öffentlichen Personenverkehr\nVom 9. Juli t 979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           2. § 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fas~mng:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                    ,,Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inan-\nspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen,\nArtikel t                                                               die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder\nÄnderung des Schwerbehindertengesetzes                                                      nach anderen Vorschriften zustehen.\"\nDas SchwerbehindertenResetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBL I S. 1005),\nzu letzt geändert durch Artikel 2 des Achten Anpas-                                           3. In§ 3 Abs. 6 Satz 4 werden die Worte „findet nicht\nsungsgesetzes - KOV vom 14. Juni 1976 (BGBl. I                                                     statt\" gestrichen und durch die Worte „ist nicht\nS. 1481 ), wird wie folgt geändert:                                                                 zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt ent-\nsprechend\" ersetzt.\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,Auf Gleichg<~slellte ist dieses Gesetz mit Aus-                                         4. In§ 19 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsunfä-\nnahme des§ 44 und des Eliten Abschnitts anzu wen-                                              higkeit\" die Worte „oder der Erwerbsunfähigkeit\nden.\"                                                                                          auf Zeit\" eingefügt.","990                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n5. §       Abs. 1 Satz 1 erhalt            Fassung:              L Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Per-\nLa              n~ oder die von ihr bestimmte             sonenbeförderungsgesetzes,\nStelle kann die Ved~i ngerung der Gültigkeitsdauer          2. KrafUahrzeugen im Linienverkehr nach §§ 42\nder Ausweise nach§ 3 Abs., 5, Hir die eine Feststel-             und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf\nlung nach§ 3 Abs. l nicht zu treffen ist, auf andere              Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderun-\nBehörden übertragen.\"                                            gen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es\nsei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43\n6. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Elfter                  des Personenbeförderungsgesetzes die Geneh-\nAbschnilt eingefügt:                                             migungsbehörde auf die Einhaltung der Vor-\nschriften über die Beförderungsentgelte gemäß\n,,.Elfter Abschnitt\n§ 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes\nUnentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im                  ganz oder teilweise verzichtet hat,\nöffenLHchen Personenverkehr\n3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,\n§ 57\nPflicht zur unentgcltUchen Beförderung;              4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen\nAnspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle                 und auf Strecken und Streckenabschnitten, die\nin ein von mehreren Unternehmern gebildetes,\n0) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinde-               mit den unter Nummern 1, 2 oder 7 genannten\nrung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenver-                  Verkehrsmitteln zusammenhängendes Linien-\nkehr erheblich beeinträchtigt sind, sind von Unter-              netz mit einheitlichen oder verbundenen Beför-\nnehmern, d ic öHenWchen Personenverkehr betrei-                 derungsentgelten einbezogen sind,\nben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekenn-\nzeichneten Ausweises nach § 3 Abs. 5 im Nahver-            5, der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagen-\nkehr im Sinne des § 59 Abs. t unentgeltlich zu                   klasse in Nahverkehrszügen im Umkreis von 50\nbefördern.                                                        km vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt des Schwerbehinderten,\n(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im\nSinne des § 59 für die Beförderung                          6, sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\n1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im                kehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes auf Strecken, bei denen die\nSinne des Absatzes 1, sofern eine ständige\nMehrzahl der Beförderungen eine Strecke von\nBegleitung notwendig und dies im Ausweis des\n50 km nicht übersteigt,\nSchwerbehinderten eingetragen ist, und\n7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Über-\n2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Kranken-\nsetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von\nfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Ver-\nPersonen im Orts- und N achbarschaftsbereich\nkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädi-\ndient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb\nscher Hilfsmittel und eines Führhundes.\ndieses Bereichs liegen; Nachbarschaftsbereich\n(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung                 ist der Raum zwischen benachbarten Gemein-\nnach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeld-                 den, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen\nausfälle werden nach Maßgabe der §§ 60 bis 62                    zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal\nerstattet.                                                       am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich\n§ 58                                und verkehrsmäßig verbunden sind;\nPersönliche Voraussetzungen\n(2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der\n(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenver-          öffentliche Personenverkehr mit\nkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer\nEinschränkung des Gehvermögens, auch durch\n1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach§ 42 des\ninnere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von                Personenbeförderungsgesetzes,\nStörungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne             2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugver-\nerhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefah-                kehr,\nren Wr sich oder andere Wegstrecken im Ortsver-             3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzver-\nkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise                     kehr, sofern keine Häfen außerhalb des Gel-\nnoch zu Fuß zurückgelegt werden. Schwerbehin-                    tungsbereichs dieses Gesetzes angelaufen wer-\nderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vor-              den,\nübergehend um wenigstens 80 vom Hundert\ngemindert sind, gelten in ihrer Bewegungsfähigkeit          soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des\nim Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt.             Absatzes 1 ist\n(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten           (3) Die Unternehmer, die' öffentlichen Personen-\nnotwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Ver-          verkehr betreiben, haben im öffentlichen Personen-\nkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Ver-             verkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan\nmeidung von Gefahren für sich oder andere regel-            besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine\nmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.                     Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 57\nAbs. 1 nicht besteht.\n§ 59                                                       § 60\nNah- und Fernverkehr                         Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr\n(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der             (1} Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden\nöffentliche Personenverkehr mit                              nach einem Vomhundertsatz der von den Unter-","Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli .1979                           991\nnchm('rn nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im                  Ausweise nach § 57 Abs. 1, auf denen die Not-\nNahverkehr erstattet.                                         wendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist,\nabzüglich 25 vom Hundert,\n(2) Fahnieldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes\nsind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum           2; der in den jährlichen Veröffentlichungen des\ngen eh migtcn Beförderungsentgelti sie umfassen               Statistischen Bundesamtes zum Jahresende\nauch Ertriige aus der Beförderung von Handgepäck,             nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im ·\nKrankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen                  Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der\nHilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförde-              Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch\nrungsentgelten.                                               nicht vollendet haben, und der nach N umrner 1\n(3) Werden in einem von mehreren Unterneh-                  ermittelten Zahl.\nmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz              Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu\nmit einheitlichen oder verbundenen Beförderungs-          errechnen:\nentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf           Nach Nummer l ermittelte Zah]\nzusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer              Nach Nummer 2 ermittelte Zahl x lOO\nanteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungs-\nschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene AnteiJ       § 60 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.\nErtrag im Sinne des Absatzes 2.\n§ 62\n(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1\nErstattungsverfahren\nwird für jedes Land von der Landesregierung oder\nder von ihr bestimmten obersten Landesbehörde                (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des\nfür' jeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung             Unternehmers erstattet. Bei einem von mehreren\nfestgesetzt. 1-li<~rbci ist von folgenden für das letzte   Unternehmern gebildeten zusammenhängenden\nJahr vor Beginn des Zwcijahreszeitraumes vorlie-           Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen\ngenden Zahlen auszugehen:                                  Beförderungsentgelten können die Anträge auch\n1. der Zahl der in dem Land am Jahresende in               von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unter-\nUmlauf befindlichen gültigen Ausweise nach             nehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der\n§ 57 Abs. 1, wobei die Ausweise von Schwerbe-          Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorange-\nhinderten, d ic das sechste Lebensjahr vollendet       gangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den\nhaben und auf denen die Notwendigkeit ständi-          Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für\nger Begleitung eingetragen ist, doppelt gezählt        den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt,\nwerden,                                                für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 3\nbestimmten Behörden.\n2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des\nStatistischen Bundesamtes zum Jahresende                 (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vor-\nnachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in             auszahlungen für das laufende Kalenderjahr in\ndem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das        Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für\nsechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,         ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. Die Vor-\nund der Zahl der Ausweise nach Nummer 1.               auszahlungen werden je zur Hälfte am 15. JuH und\nam 15. November gezahlt. Der Antrag auf Voraus-\nDer Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu            zahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des\nerrechnen:                                                 Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurückzu-\nNach Nummer 1 ermittelte Zahl                              zahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung\nNach Nummer 2 ermittelte Zahl           x lOO              der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum\nBei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich              31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden\nergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden             Kalenderjahres vorgelegt sind.\nauf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen                {3) Die Landesregierung oder die von ihr\nabgerundet.                                                bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die\n§ 61                          Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung ent-\nErstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr           scheiden und die auf den Bund und das Land entfal-\nlenden Beträge auszahlen.§ 11 Abs. 2 bis 4 des Per-\n(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden         sonenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.\nnach einem Vomhundertsatz der von den Unter-\nnehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im                  (4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet\nFernverkehr erstattet.                                     mehrerer Länder, entscheiden die nach Landes-\n(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom              recht zuständigen Landesbehörden dieser Länder\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im             darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-             jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.\nzen und dem Bundesminister für Verkehr für                   (5) Die Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1\njeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die             Satz 1 Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundes-\nder Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, fest-        verwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen\ngesetzt. Hierbei ist von folgenden für das letzte Jahr     Fahrgeldeihnahmen im Nahverkehr zugrunde zu\nvor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden           legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes\nZahlen auszugehen:                                        entfällt; für den Nahverkehr der Deutschen Bun-\n1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes        desbahn im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt\nam Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen         sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer,","992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\ndie> mit NahvPrkdirszüg<'n dPr Dc>utschPn BundPs-                 (3) Die auf den Bund c>ntfallenden Ausgaben für\nbahn auf dPn StrPckPn im jPWPil igPn Lind Prbracht            die unentgPltliche Beförderung im Nahverkehr\nWPrden.                                                       sind für Rechnung dPs Bundes zu leistc>n. Die> damit\n(6) Hinsichtlich dPr Erstc1UungPn gPm~iß § 60 für          zusammenhängenden Einnahmen sind an dc>n\nden NahvPrkPhr nach§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und                Bund abzuführen. Persönliche und sächliche Ver-\ngemäß§ 61 sowiP dPr PntsprPchPndPn Vorauszah-                 waltungskosten werden nicht erstattet.\nlungen nach Absatz 2 wird diPsPs GPsetz in bundes-                (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten\neigener VPrwaltung ausgpf ührt. DiP VPrwaltungs-               Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\naufgabPn des BundPs PrlPdigt das Bundesverwal-                 Einnahmen ist§ 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsge-\ntungsamt nach fachlichPn WeisungPn dPs Bundes-                setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nministers für Arbc>it und Sozialordnung in c>igener            rungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten\nZuständigkeit.                                                 Fassung, zulc>tzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni\n1977 (BGB!. I S. 801 ), nicht anzuwenden.\n(7) In StreitigkPilPn übc>r diP ErstattungPn und die\nVorauszahlungPn ist der VC,rwaltungsrechtsweg                                              § 64\ngegebPn. DiP BPrufung bPdarf dPr Zulassung in dem                              Erfassung der Ausweise\nUrteil des VPrwaltungsgPrichts. Für die Zulassung                   Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3\nund die BeschwerdP gilt§ 131 dN Verwaltungsge-                  Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen die am Jah-\nrichtsordnung.                                                  resende vor dem Beginn des Zweijahreszeitraumes\n§ 63                                 in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise,\nKost<•ntragung                             getrennt nach\na) Art,\n(1) Der Bund trägt diP AufwPndungen für die\nunentgeltliche BefördPrung                                      b) besonderen Eintragungen und\n1. im Nahverkehr, sowPit UntPrnehmen, die sich                  c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1\nüberwiegend in dPr Hand dc·s Bundc>s oder eines                genannten Gruppen,\nmehrheitlich dPm Bund gehörenden U ntc>rneh-               als Grundlage für die nach§ 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61\nmens befinden (auch in VPrkehrsverbünden),                 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise\nerstattungsberechtigtP U nternPh mPr sind,                 sowie die nach§ 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der\n2. im übrigen Nahverkehr für                                    Aufwendungen. Die zuständigen obersten Landes-\na) Schwerbehinderte im Sinne des§ 57 Abs. 1,               behörden teilen dem Bundesminister für Arbeit\ndie wegen Piner Minderung der Erwerbs-                  und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung\nfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert                  nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres\nAnspruch auf Versorgung nach dPm Bundes-                mit, in dem die Vomhundertsätze. festzusetzen\nversorgungsgesetz oder nach anderen Bun-               sind.\"\ndesgesetzen in Pntsprechender AnwPndung\nder Vorschriften des Bundesversorgungsge-          7. Der Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt, die\nsetzes haben odPr Entschädigung nach § 28              §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.\ndes Bundesentschädigungsgesetzes erhalten\nund                                                                           Artikel 2\nb) ihre BegleitpPrson im Sinne des § 57 Abs. 2                                 Besitzstand\nNr. 1,\n( 1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengeset-\nc) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des           zes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung gilt\n§ 57 Abs. 2 Nr. 2 sowie                            auch für Personen, die\n3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die            t. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzun-\nmitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57                gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des\nAbs.2.                                                    Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von\nDie Länder tragen die Aufwendungen für die                      Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von\nunentgeltliche Beförderung der übrigen Personen-               anderen Behinderten im Nahverkehr vom\ngruppen und der mitgdührten Gegenstände im                      27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert\nNahverkehr.                                                    durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsge-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund             setzes vom 18. März 1975 (BGBL I S. 705), erfüllten,\nund nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder              solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähig-\nentfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche               keit infolge der anerkannten Schädigung auf\nBeförderung im Nahverkehr errechnen sich aus                    wenigstens 70 vom Hundert festgestellt\"ist,\ndem Anteil an den am Jahresende vor Beginn des             2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufentl).alt\nZweijahreszeitraums in Umlauf befindlichen gülti-              außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngen Ausweisen, der jeweils auf die in Absatz 1                 haben und\ngenannten PersonengruppPn entfällt. Dabei sind                 a) bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorausset-\ndie Ausweise von Schwerbehinderten, die das                         zungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3\nsechste Lebensjahr vollendet haben und auf denen                    des Gesetzes über die unentgeltliche Beförde-\ndie Notwendigkeit ständiger BPgleitung eingetra-                    rung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten\ngen ist, doppelt zu zählen.                                         sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr","Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1979                                 993\nvorn 27.August 1%5 (BGB! 1 S.978), zuletzt               Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80\nw~~i ndcrt durch Art i k(•I 41 d(•s Zuständigkeits-     vom Hundert eingetragen sind, werden auf Antrag\nd np<1ssungsg(•sdz<'s vorn 18. M~i rz 1975 (BGB!. I      dPs Behinderten von den für die Durchführung des\nS. 705), <>rf üllt.Pn, solange der Grad der Minde-       Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden\nrung der ErwPrbsfJhigkeit infolge der aner-             durch einen mit orangefarbenem Flächenaufdruck\nkd n nt.en Sch~id ig ung d uf wenigstens 50 vom         gekennzeichneten Ausweis ersetzt.\nHundert festg(!Sl<'I lt ist und sie in folge der Schä-\ndigung erheblich gehbehindert sind, oder\nb) Deut.sehe im Si n nP dPs Artikels 116 des Grund-\ngesetzes sind, die körperlich, geistig oder see-                                   Artikel 4\n1isch behindert. und infolge ihrer Behinderung in\nihrer Erw(~rbsfähigkeit nicht nur vorüberge-               Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980\nhend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert                  ( l) Für die Jahre 1979 und 1980 werden die Vom-\nsind sowie die weiteren Merkmale nach § 57                hundertsätze der nachgewiesenen Fahrgeldeinnah-\nAbs. 1 des Schwedwhindertengesetzes in der                men auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden\ndurch Artikel 1 geänderten Fassung erfüllen.              Zahlen festgelegt.\n(2) In den Fällen d<'s Absatzes l gilt§ 3 des Schwer-            (2) Für die unentgeltliche Beförderung im Nahver-\nbehindertPngesetws in der durch Artikel 1 geänder-                kehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf\nten Fassung entsprechend. In Fällen des Absatzes l                 Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres\nNr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Aus-                1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen\n1. zu Lasten der Länder in Höhe von 0,161 vom Hun-\nVoraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete\ndert,\nBeweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige\nWeise glaubhaft gemacht werden können; die Gültig-                2. zu Lasten des Bundes in Höhe von 0,161 vom Hun-\nkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des                    dert für den Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1\nBesuchs zu befristen.                                                  Nr. 1 sowie für die übrigen auf den Bund gemäß § 63\nAbs. l Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der\n(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist                      durch Artikel 1 geänderten Fassung entfallenden\nl. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die                     Aufwendungen in Höhe von 0,035 vom Hundert\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt                      der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes                   im Nahverkehr.\nhaben, und für Personen im Sinne des Absatzes 1\nNr. 2 Buchstabe a d iP auf Grund des § 3 Abs. 5 des             (3) Für die unentgeltliche Beförderung im Fernver-\nGesetzes über das Verwaltungsverfahren der                   kehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf\nKriegsopferversorgung in der Fassung der                     Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres\nBekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169)             1979 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von\ndurch Rechtsverordnung bestimmte Verwaltungs-                 0,025 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen\nbehörde,                                                     Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr.\n2. für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-                 (4) Für jeden Monat in der Zeit vom 1. Januar 1979\nstabe b die für die Durchführung des Bundesversor-            bis zum Letzten des Monats vor Inkrafttreten dieses\ngungsgesetzes zuständige Behörde, in deren Bereich            Gesetzes erhalten die nach § 1 des Gesetzes über die\nsich der Behinderte während seines Besuchs im                 unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich auf-              dienst.beschädigten sowie von anderen Behinderten\nhält.                                                        im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978},\nzuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-\n(4)   Ausweise für Personen, die außerhalb des Gel-             anpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705},\ntungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei                   verpflichteten Unternehmen auf Antrag Abschlags-\nFestsetzung der Vomhundertsätze nach§§ 60 und 61                   zahlungen in Höhe von 6,7 vom Hundert der vom\nin der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem                 Bund und von den Ländern zuletzt für ein Jahr festge-\nZwölftel gezählt.\nsetzten Erstattungsbeträge.\n(5) Die Vorauszahlungen nach den Absätzen 2 und\nArtikel 3                          3 werden am 15. November 1979, die Abschlagszah-\nfrühere Ausweise                          lungen nach Absatz 4 innerhalb von vier Wochen\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlt.\n(1) Als Ausweise im Sinne des § 57 Abs. l des\nSchwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1\n• geänderten Fassung und des Artikels 2 genügen auch\nAusweise, die gem:rn den Richtlinien über Ausweise\nfür Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom                                              Artikel 5\n11. Oktober 1965 a usgPsld lt worden sind, und zwar bis                   Neufassung des Schwerbehindertengesetzes\nzum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(2) Ausweise, d ic' n ich! rn it ei n<>rn orangefarbenen        kann den Wortlaut des Schwerbehindertengesetzes in\nFlächenaufdruck g(•k(•n n:,,cich rwt, c11il denen aber die        der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nMerkzeichen „G\", ,,dG\" od('r „Blind\" odn der Grad der             Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.","994                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nArtikel 6                                                      .,§ 6d\nÄnderung der Rekhsversicherungsordnung                  Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförde-\n§ 175 Nr. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung        rung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-\nerhält folgende Fassung:                                    kehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehinder-\n„3. Personen, für die bei Beginn des Semesters, für das     tengesetzes bleiben unberührt.\"\nsie sich an der Hochschule einschreiben oder\nzurückmelden, oder für die im Zeitpunkt der Auf-\nnahme der beru fspra ktischen Tätigkeit Anspruch\nauf Familienkrankenpflege besteht oder durch                                  Artikel 9\neinen Anspruch nach § 10 Abs. 2, Abs. 4 Buch-                              Berlin-Klausel\nstabe c oder Abs. 5 Buchstabe a des Bundesversor-\ngungsgesetzes oder in entsprechender Anwen-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\ndung dieser Vorschriften ausgeschlossen ist, es sei  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndenn, für ihre unterhaltsberechtigten Ehegatten      Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\noder ihre unterhaltsberechtigten Kinder besteht      erlassen werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des\nkein Anspruch auf Familienkrankenpflege.\"            Dritten Überleitungsgesetzes.\nArtikel 7\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes                                     Artikel 10\n§ 45a    Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes                               Inkrafttreten\nerhält folgende Fassung:\n( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.\n,.(6) Die Vorschriften über die unentgeltliche Beförde-\nrung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenver-           (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nkehr nach dem Elften Abschnitt des Schwerbehinder-         Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von\ntengesetzes bleiben unberührt.\"                            Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von ande-\nren Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965\nArtikel 8                         (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des\nÄnderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes             Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975\n(BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unterneh-\n§ 6d des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erhält fol-      men daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Ver-\ngende Fassung:                                             fahrensvorschriften des bisherigen Rechts.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 9. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}