{"id":"bgbl1-1979-37-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":37,"date":"1979-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_37.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker","law_date":"1979-07-06T00:00:00Z","page":964,"pdf_page":16,"num_pages":20,"content":["964                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießereimechaniker\nVom 6. Juli 1979\nAuf Grund des§ 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgeset-        Konferenz der Kultusminister der Länder, der Indu-\nzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch       striegewerkschaft Metall, des Vereins Deutscher Gie-\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975            ßereifachleute, der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und\n(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berück-    Stahlindustrie und des Deutschen Industrie- und Han-\nsichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungs-        delstages ist ein Sachverständigenbeirat zur Beobach-\ngesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird      tung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-            Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25\ndung und Wissenschaft verordnet:                           des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden.\n§ 1                                                        §5\nAusnahmeregelung                                    Ausbildungsdauer und Abschluß\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge-            Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem\nsetzes dürfen Jugendliche unter achtzehn Jahren             Abschluß Gießereimechaniker.\ngemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet\nwerden.                                                                                §6\n§ 2\nAusbildungsberufsbild\nZweck der Entwicklung und Erprobung\n(1) Während der Erprobung des Ausbildungsberu-\nWährend der Ausbildung nach§ 1 sollen zur Vorbe-         fes sind folfZende Fertigkeiten und Kenntnisse zu ver-\nreitung etner Ausbildungsordnung nach § 25 des              mitteln:\nBerufsbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsin-\nhalte eines neuen Ausbildungsberufes iri der Gießerei-      1. Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:\nindustrie unter Berücksichtigung einer breit angeleg-           a) Werk- und Hilfsstoffe, sowie die wichtigsten\nten beruflichen Grundbildung auf die Möglichkeiten                 Verarbeitungsverfahren,\nihrer Vermittlung in den Ausbildungsbetrieben und\nb) Handhaben und Pflegen von Arbeits- und\nder Einbeziehung von Fachrichtungen für weitere\nBetriebsmitteln,\nberufliche Tätigkeiten erprobt werden.\nc) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und\n§3\nTabellen, Anfertigen von Skizzen,\nBeteiligte Ausbildungsstätten                     d) Otganisation des Ausbildungsbetriebes,\nDie Entwicklung und Erprobung nach § 2 kann in               e) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,\nden Ausbildungsstätten von Gießereien durchgeführt\nwerden, die ihre Beteiligung der zuständigen Stelle             f) Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhü-\nangezeigt haben.                                                   tung und Umweltschutz;\n§4                              2. Grundlagen der Werkstoffbe- und -verarbeitung:\nSachverständigenbeirat                        a) Prüfen,\nb) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nAus Vertretern der beteiligten Bundesministerien,\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen            c) Meißeln,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                                          965\nd) Sägen,                                                                            c) Grundlagen der Hydraulik,\ne) Feilen,                                                                            d) Messen und Steuern,\nf) Schaben,                                                                          e) Instandhaltung und Fehlersuche,\ng)    Scheren,                                                                        f) Wartung.\nh) Bohren,                                                                          (2)  Während der Erprobung des Ausbildungsberu-\ni) Senken und Reiben,                                                            fes soll auch geprüft werden, inwieweit aus weiteren\nTätigkeitsbereichen zusätzliche Ausbildungsinhalte\nk) Gewindeschneiden von Hand,                                                    in eine Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufsbil-\n1) Umformen,                                                                     dungsgesetzes aufzunehmen sind, die zu einer Festle-\nm) Fügen,                                                                        gung von Fachrichtungen oder Schwerpunkten füh-\nren können.\nn) Spanen mit Werkzeugmaschinen;\n§7\n3. Anwenden von Trenn- und Fügeverfahren:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan\na) Trennen,\n( 1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen\nb) Montieren;                                                                    nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n4. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und                                        sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsa us-\nGießens\"):                                                                       bild ung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.\nEine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\na) Formen (Gießereitechnik),                                                     sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\nb) Schmelzen und Gießen (Gießereitechnik),                                       inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufs-\nfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder\nc) Schmelzen und Gießen (Hüttentechnik),\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nd) Walzen und Ziehen (Hüttentechnik);                                            erfordern.\n5. Formen und Gießen:                                                                   (2)  Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\na) Formwerkzeuge:                                                                einen Ausbildungsplan zu erstellen.\naa) Modelleinrichtungen,\nbb) Modellbautechnik,                                                                                  §8\nb) Formstoffe für Formen und Kerne,                                                                      Berichtsheft\nc) Gießereifertigungsverfahren:                                                      Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\naa) Anwenden und Vertiefen der Grundtechni-                                .eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\nken des Formens,                                                     genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nbb) Formverfahren mit chemischer, physikali-                                Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nscher oder thermischer A ushärtung,\ncc) Formverfahren mit mechanischer Verdich-                                                            §9\ntung für tongebundene Formsande,\ndd) maschinelle Kernformverfahren,                                                              Zwischenprüfung\nee) Gießen,                                                                    (1) Während der Ausbildung nach§ 1 ist eine Zwi-\nd) Erzeugung und Verarbeitung von Gußwerk-                                       schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem drit-\nstoffen:                                                                    ten Ausbildungshalbjahr stattfinden.\naa) Eisenwerkstoffe,                                                            (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nbb) NE-Werkstoffe,                                                           Anlage zu § 7 für die ersten drei Ausbildungshalb-\njahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und\ne) Schmelztechnik,                                                               auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nf) Anschnitt- und Speisertechnik,                                                Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.\ng) Gußkontrolle, Fehlererkennung und -vermei-\ndung,                                                                           (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Auszu-\nbildende in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei\nh) Gußstücknachbehandlung,\nArbeitsproben nach detaillierten Anweisungen und\ni) Werkstoffprüfung;                                                             Unterlagen ausführen; hierfür kommen insbesondere\nin Betracht:\n6. Betrieb und Wartung von Fertigungsanlagen:\n1. Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Gußwerkstoff\na) Grundlagen der Elektrotechnik,\nund Stahl. Die Arbeitsprobe kann folgende Fertig-\nb) Grundlagen der Pneumatik,                                                          keiten und Kenntnisse beinhalten:\n') Di(: einerneits unter Numrrwr 4 llachstabPn a und b und andererseits unter              a) Prüfen,\nNumrrn~r 4 BuchsldbPn c und d <1uf;',dCihrtcn FcrtigkPilcn können auf der\nBd,;is einer gcrn(•.ins,nnPn Kcnntnisvcrmi1tlung für Gießerei- oder Hiitten-            b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\nbetriPbe ndch bPt ricblichPn JlPsonrlcrh(iiten in der Praxis alternativ vermittelt\nwerden.                                                                                 c} Meißeln,","966                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nd) Sägen,                                               (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Auszubil-\ne) Feilen,                                          dende in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-\nsche Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\nf) Bohren,                                          schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\ng) Senken und Reiben,                                Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nh) Gewindeschneiden von Hand,\ni) Kalt- und Warmbiegen,                             1. im Prüfungsfach Technologie:\nk) Fügen.                                                a) Kenntnisse der Modelltechnik,\nb) Form- und Herstellungsverfahren von Hand\n2. Anfertigen einer Arbeitsprobe, die das Einformen\nund mit Maschine,\neines einfachen Naturmodells und das Gießfertig-\nmachen der Form beinhaltet.                              c) Formstoffkunde,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Auszubil-         d) Verfahren zur Erzeugung von Gußwerkstoffen,\ndende Fragen beantworten und Aufgaben in insge-               e) Gießverfahren,\nsamt höchstens zwei Stunden lösen, die mit der Fertig-\nf) Anschnitt-Technik,\nkeitsprüfung zusammenhängen. Hierfür kommen ins-\nbesondere in Betracht:                                        g) Gußfehlerverhütung,\n1. Werk- und Hilfsstoffe,                                     h) Werkstoffprüfung einschließlich Formsandprü-\nfung,\n2. Lesen von einfachen technischen Zeichnungen und\nTabellen,                                                 i) Putzen und Gußstücknachbehandlung,\n3. Technische Mathematik,                                     k) Gattieren und Schmelzen;\n4. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits-       2. im Prüfungsfach Mathematik:\nschutz.\na) Flächen- und Volumenberechnung,\n§ 10                               b) Gewichtsberechnung,\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung               c) Fassungsvermögen von Behältern und Anlagen,\n( 1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der      d) grafische und rechnerische Kräftebestimmung,\nAnlage zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-             e) Hebelsysteme,\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-\ntelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung           f) Druckberechnung an hydraulischen Systemen,\nwesentlich ist.                                                g) Gießdruck- und Auftriebsberechnung,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Auszu-           h) elektrische und mechanische Arbeit und Lei-\nbildende in insgesamt höchstens 14 Stunden bis zu                 stung,\nvier Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen ins-              i)  Festigkeitsberechnung,\nbesondere in Betracht:\nk) Gattierungsberechnung,\n1. in höchstens 4 Stunden eine Arbeitsprobe aus der            1) Arbeitszeit-, Lohn- und Kostenberechnung;\nMetalltechnik bestehend aus mindestens zwei her-\nzustellenden Einzelteilen, an denen wesentliche       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nHandfertigkeiten des Trennens, Umformens und\nFügens anzuwenden sind;                                    a) Modellriß und Modellaufbau einer Modellplatte\noder eines Kernkastens zur maschinellen Kern-\n2. in höchstens 7 Stunden eine Arbeitsprobe beste-                 herstellung oder von Einformskizzen,\nhend aus:\nb) Lesen und Deuten von einfachen Maschinen-\na) Herstellen von mindestens 2 gleichen Formen                 schaltplänen;\nauf betriebsüblichen Formmaschinen für Guß-\nstücke mit mehr als einem Kern, wenn möglich\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nmit Auf- und Abrüsten einer Maschine,\nWirtschafts- und Sozialkunde, arbeits- und sozial-\nb) Herstellen erforderlicher Kerne unter Verwen-           rechtliche Bestimmungen und Vorschriften,\ndung betriebsüblicher Anlagen und Formstoffe,         Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz sowie\nc) Gießfertigmachen, Gießen und Ausleeren von              Unfallverhütung und Umweltschutz.\nFormen;\n(4) Für die Dauer der schriftlichen Kenntnisprüfung\n3. Erkennen von verschiedenen typischen Gußfeh-           ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\nlern an maschinengeformten Gußstücken aus\nbetrieblichen Werkstoffen und Nennen von Maß-         1. im Prüfungsfach\nnahmen zu ihrer Verhütung in höchstens 1 Stunde;           Technologie                          zwei Stunden,\n4. modellhafter Aufbau eines einfachen pneumati-          2. im Prüfungsfach\nschen oder hydraulischen Steuerablaufs für hin-            Technische Mathematik          eineinhalb Stunden,\nund hergehende Bewegungen mit wenigstens              3. im Prüfungsfach\neinem Wegeventil in höchstens 2 Stunden.                   Technisches Zeichnen                  eine Stunde,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                               967\n4. im Prüfungsfach                                          halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technolo-\nWirtschafts- und Sozialkunde             eine Stunde.    gie mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nworden sind.\n(5) Die schriftliche Prüfung ist. auf Antrag des Aus-\nzubildenden durch eine mündliche Prüfung zu ergän-                                    § 11\nzen, wenn dies im Einzelfall für die Feststellung eines                         Berlin-Klausel\nfür den Auszubildenden günstigeren Ergebnisses von\nwesentlicher Bedeutung ist.                                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben        dungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfür die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-\nche Gewicht. Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das\n§ 12\nPrüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übri-\ngen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.                                         Inkrafttreten\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nFertigkeits- und in der Kenntnisprüfung und inner-          dung in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 1984 außer Kraft.\nBonn, den 6. Juli 1979\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","968                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu§ 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker\nzeitlicher\nLfd.           Teil des                                                                   zu vermitteln im     Richtwert\nNr.   Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr        111\n1  1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                                4\nAllgemeine Fertigkeiten                                                            X    X   X   X   X   X\nund Kenntnisse (§ 6\nAbs. 1 Nr. 1)\n1.1   Werk- und Hilfsstoffe 1. Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen unter-\nsowie die wichtigsten          scheiden sowie die wichtigsten Werkstoffe und\nVerarbeitungsverfahren         Hilfsstoffe nach ihrer Verwendung\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch-       einordnen.\nst abe a)                   2. Erkennungsmerkmale der wichtigsten Werk- und\nHilfsstoffe beschreiben\n3. wesentliche Merkmale der Erzeugungsverfahren für\ndie wichtigsten Metalle und ihre Legierungen nen-\nnen\n4. Fertigungsverfahren unterscheiden sowie ihre An-\nwendung beschreiben\n5. spanlose Verarbeitungsverfahren für metallische\nWerkstoffe unterscheiden\n6. Stoffnormung am Beispiel der wichtigsten Werk-\nstoffbezeichnungen für Eisen- und NE-Metalle und\nihre Legierungen sowie Formnormung am Beispiel\nwichtiger Halbzeuge erläutern\n7. Guß- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte\nSorten unterscheiden\n8. Werkstoffe und Halbzeuge in Tabellen aufsuchen\nund in Stücklisten einordnen\n9. einfache Verfahren der Werkstoffprüfung in der\nWerkstatt mit vorwiegend qualitativer Aussage so-\nwie im Labor mit vorwiegend quantitativer Aussage\nbeschreiben\n1.2   Handhaben und Pflegen Werkzeuge, Prüfzeuge, Maschinen und Geräte handha-\nvon Arbeits- und Be- ben und pflegen sowie funktionsgerecht auswählen und\ntriebsmitteln (§ 6 Abs. 1 planvoll einsetzen\nNr. 1, Buchstabe b)\n1.3   Lesen einfacher techni- 1. Grundbegriffe der Normung, insbesondere der\nscher Zeichnungen und          Zeichnungsnormen, nennen\nTabellen,      Anfertigen 2. Ansichten, Schnitte, einfache Durchdringungen und\nvon Skizzen                    Abwicklungen darstellen, Darstellungen durch Sinn-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch-       bilder beschreiben\nstabe c)\n3. I landskizzen als Arbeitsanweisungen für die Werk-\nstatt anfertigen","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                            969\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                  zu vermitteln im   Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr     m\n1 12 13 14 15 16    Wochen\n1                2                                                                             4\n4. Arbeitsfolgen für Montage und Demontage an Hand\nvon Einzel- und Gesamtzeichnungen sowie Stückli-\nsten festlegen\n5. einfache Schaltpläne lesen\n6. Tabellen und Handbücher verwenden\n7. Betriebsberichte und Protokolle anfertigen\n1.4 Organisation des Aus- 1. Art des Ausbildungsbetriebes, Unternehmensform,\nbildungsbetriebes (§ 6        Branchenzuordnung, Produktionsprogramm und\nAbs. 1 Nr. 1, Buchstabe       Organisation der Betriebsabteilungen beschreiben\nd)                        2. Zuordnung einzelner Betriebsabteilungen zueinan-\nder und deren Zusammenwirken bei Produktion und\nInstandhaltung erklären\n3. Einkaufs- und Vertriebsorganisation, Verwaltung,\nArbeitsvorbereitung, Betriebswirtschaft, Forschung\nund Entwicklung sowie Ausbildungswesen unter-\nscheiden\n1.5 arbeits- und sozialrecht- 1. Personalwesen und -organisation sowie Personalver-\nliehe Bestimmungen            tretungen beschreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch-  z.  Rechte und Pflichten der Arbeitgeberund der Arbeit-\nstabe e)                      nehmer erläutern sowie einschlägige Bestimmungen\ndes Betriebsverfassungsgesetzes und des Berufsbil-\ndungsgesetzes nennen\n3. Aufgaben, Stellung, Rechte und Pflichten der Ju-\ngendvertretung nennen\n4. Inhalt und Bedeutung der Ausbildungsordnung, des\nAusbildungsvertrages, der betrieblichen und schuli-\nschen Ausbildungspläne sowie Möglichkeiten der\nWeiterbildung beschreiben\n5. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, ins-\nbesondere über Beschäftigungszeit, Ruhepausen, ge-\nfährliche Arbeiten, gesundheitliche Betreuung und\nBerufsschulbesuch, nennen\n1.6 Arbeits- und Gesund- 1. einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen\nheitsschutz, U nfallver-      und Verordnungen nennen'\nhütung und Umwelt- 2. einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen\nschutz                        Unfallversicherung, insbesondere U nfallverhütungs-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Buch-      vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen\nstabe f)\n3. unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten\nsowie berufstypische Unfallquellen und -gefahren\nbeschreiben\n4. Verhaltensweisen bei Unfällen erklären, Maßnah-\nmen der Ersten Hilfe einleiten\n5. wesentÜche Vorschriften der Feuerverhütung und\nBrandschutzeinrichtungen nennen\n6. Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene\nbeschreiben","970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                  zu vermitteln im    Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  Ausbildungshalbjahr       111\n1  12 1 3 14 1 5  1 6 Wochen\n2                                                                             4\n7. Gefahren von einschlägigen chemischen Arbeits-\nund Betriebsmitteln, von Giften und Gasen sowie\nleicht entzündlichen Stoffen nennen\n8. Organisation und Aufgaben der betrieblichen Dien-\nste, die sich mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung\nund Gesundheitsschutz befassen, beschreiben\n9. wesentliche Vorschriften des Fachbereiches über den\nImmissions- und Gewässerschutz sowie über die\nReinhaltung der Luft nennen\n2.   Grundlagen der Werk-                                                             X X                       35\nstoffbe- und -verarbei-\ntung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1  Prüfen                      1. nicht maßliches Prüfen durch Sichtprüfen, Abta- X X\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-       sten und Abhören durchführen\nstabe a)                    2. maßliches Prüfen durch Messen und Lehren\ndurchführen\n3. Meßmittel, Lehren und Hilfsmittel bezeichnen\n4. Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung von Meß-\nzeugen einschließlich Nonius beschreiben\n5. Ursachen von Meßfehlern nennen und Maßnahmen\nzu ihrer Vermeidung aufzählen\n6. Längen mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für\nAußen-, Innen- und Tiefenmaße bestimmen\n7. Winkel messen und lehren\n8. Ebenheit von Flächen mit Lineal und Stahlwinkel\nnach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauig-\nkeit mit Rundungslehren prüfen\n9. mit Grenzlehren prüfen\n10. Oberflächen bis Sehlichtqualität unterscheiden\n2.2 Anreißen, Körnen,          1. Arten und Anwendung der Anreißwerkzeuge und X X                                1\nKennzeichnen (§ 6 Abs.         Hilfswerkzeuge beschreiben\n1 Nr. 2, Buchstabe b)     2. Zeichnungsangaben mit und ohne Schablonen über-\ntragen\n3. Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt-und\nBiegelinien sachgemäß und werkstoffgerecht unter\nBeachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und\nanzeichnen\n4. Bohrungsmitten und Umrisse funktionsgerecht kör-\nnen, Hilfs- und Kontrollkörnungen sowie Zentrier-\nkörnungen anbringen\n5. mit Hilfe von Schlagbuchstaben und -zahlen, Si-\ngniergeräten und Farben kennzeichnen\n2.3 Meißeln                    1. Bleche, Profile, Vollmaterial aus Metall von Hand X X                         2\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-       meißeln\nstabe c)","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                             971\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                 zu vermitteln im   Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr     m\n11213141516 Wochen\n1               2                                          3                                 4               5\n2. Holz und Kunststoff von Hand stemmen und ste-\nchen\n3. Größe des Keilwinkels beim Meißeln verschiedener\nWerkstoffe nennen\n2.4  Sägen                     1. Voll- und Hohlkörper, Bleche und Profile von Hand X X                        3\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-     und mit Maschine sägen\nstabe d)                  2. Winkel am Sägezahn beschreiben\n3. Schneidvorgang und Spanbildung beim Sägen so-\nwie Einfluß von Zahnteilung und Freischnitt, Küh-\nlung und Schmierung in Abhängigkeit vom Werk-\nstoff erläutern\n4. Sägewerkzeuge für unterschiedliche Werkstoffe und\nWerkstückformen beim Absägen und Einsägen nen-\nnen\n2.5  Feilen                    1. Flächen, Rundungen, schmale Kanten, Fasen, Pas- X X                         4\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-     sungen und Durchbrüche feilen\nstabe e)                  2. Feilen für verschiedene Werkstoffe, W erkstückfor-\nmen, Werkstückgrößen und Oberflächengüten aus-\nwählen\n3. Schneidvorgang und Spanbildung beim Feilen erläu-\ntern\n4. auf Maß eben, winklig, parallel und Rundungen fei-\nlen, Kanten brechen und entgraten\n2.6 Schaben                    1. maß- und formgenaue Oberfläche von sehr geringem X X                         1\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-     Rauhgrad durch Schaben herstellen\nstabe f)                  2. Anstellwinkel, Schaberichtung, Keilwinkel der\nSchabwerkzeuge in Abhängigkeit vom Werkstoff des\nWerkstückes erläutern\n2.7 Scheren                    1. ScherenalsFertigungsverfahrenzumAbscheren,Stan- X X                         2\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-     zen und Lochen aufgrund der Schubkräfte erklären.\nstabe g)                  2. Schneidengeometrie der Scherwerkzeuge, Scherwin-\nkel und Schneidenspiel sowie die Bedeutung des Nie-\nderhalters und der Hebelübersetzung an Scherwerk-\nzeugen beschreiben\n3. Scherwerkzeuge entsprechend der Werkstückgröße\nund -form sowie der Werkstoffart auswählen\n4. einfache Seherarbeiten ausführen\n2.8  Bohren                    1. Durchgangs- und Grundlöcher mit Hand- und Stän- X X                         2\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-     derbohrmaschinen bohren\nstabe h)                  2. Schneidengeometrie, Schneidvorgang und Spanbil-\ndung beim Bohren beschreiben sowie Auswahl der\nBohrertypen unter Berücksichtigung des zu bearbei-\ntenden Werkstoffes erläutern\n3. Einfluß der Erwärmung, Schmierung und Kühlung\nauf die Standzeit erklären","972                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.           Teil des                                                                    zu vermitteln im  Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufabildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr     in\n11213141516 Wochen\n1                2                                           3                                  4               5\n4. Bohrerwerkstoffe unterscheiden\n5. Vorschub, zulässige Schnittgeschwindigkeit, zulässi-\nge Drehzahl in Abhängigkeit vom Werkstoff und\nvom Bohrerdurchmesser mit Hilfe von Drehzahldia-\ngrammen und Tabellen einstellen\n6. Folgen fehlerhaften Bohreranschliffs nennen\n2.9 Senken und Reiben           1. Nacharbeiten von Bohrungen durch Ansenken, Auf- X X                           1\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-      senken, Einsenken und Plansenken\nstabe i)                   2. vorgebohrte Bohrungen zwecks Erzeugung hoher\nPaßgenauigkeit und Oberflächengüte mit Hilfe von\nHand- und Maschinenreibahlen reiben\n3. Richtwerte für Vorschub, Schnittgeschwindigkeit\nund Drehzahlen für Senken und Reiben nach Tabel-\nlen auswählen und einstellen\n2.10 Gewindeschneiden von 1. Außen- und Innengewinde von Hand schneiden                  X X                      1\nHand                       2. Unterscheidungsmerkmale von Bewegungs- und Be-\n(§ 6 Abs 1 Nr. 2, Buchsta-    festigungsgewinde, metrischem und · Zollgewinde\nbe k)                         nennen\n3. Gewindearten und -maße für metrische Gewinde aus\nTabel1en bestimmen\n4. Gewindeschneidzeuge, Satzgewindebohrer,\nSchneideisen und Schneidkluppe auswählen und\nhandhaben\n2.11 Umformen                    1. Bleche, Profile, Rohre aus unterschiedlichen Werk-   X   X                    3\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-      stoffen kalt und warm biegen\nstabe 1)                   2. Freiform- und Gesenkschmieden beschreiben\n3. Umformen durch Abkanten, Einkanten, Umkanten,\nAbsetzen, Umschlagen, Schweifen, Treiben, Sicken\nund Bördeln beschreiben\n4. Biegevorrichtungen beim Umformen von Profilen\nund Rohren anwenden\n5. Bleche, Profile und Rohre richten\n2.12 Fügen                       1. lösbare und unlösbare Verbindungen beschreiben       X   X                    6\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch- 2. Verbindungstechniken an einfachen Arbeitsproben\nstabe m)                      ausführen\n2.13 Spanen mit Werkzeug- 1. Spanungsverfahren, insbesondere Lang- und Plan-                 X                    8\nmaschinen                     drehen, Waagerecht- und Senkrechtfräsen, Waage-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Buch-      recht- und Senkrechtstoßen sowie Rund- und Flä-\nstabe n)                      chenschleifen, beschreiben\n2. Spanungswerkzeuge und Spannmittel an Werkzeug-\nmaschinen nennen\n3. Schneidengeometrie an Spanungswerkzeugen be-\nschreiben\n4. Einflußgrößen bei der Spanung erläutern","Nr. 37       Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                             973\nzeitlicher\nLfd.                 Teil des                                                                            zu vermitteln im    Richtwert\nNr.       Ausbildungsberufabildcs                        zu vermittelnde Fertigkeite·n und Kenntnisse  Ausbildungshalbjahr\n111\n1  1 2 l3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n4\n5. Spanungsmaschinen beim Drehen auf der Leit- und\nZugspindeldrehmaschine, beim Fräsen auf der Uni-\nversalfräsmaschine und beim Stoßen auf der Waage-\nrechtstoßmaschine bedienen\n6. Werkzeuge und Werkstücke spannen\n7. erforderliche Arbeitswerte aus Tabellen, Diagram-\nmen und einfachen Berechnungen bestimmen und\neinstellen\n8. einfache Spanungsarbeiten auf Werkzeugmaschinen\nfachgerecht, funktionsgerecht und unfallsicher aus-\nführen\n3      Anwenden von Trenn-                                                                                 X                     7\nund Fügeverfahren\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1     Trennen                               1. einfache Trennarbeiten unter Verwendung von                X                     3\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Buch-                   Spannvorrichtungen und -hilfsmitteln mit Maschi-\nstabe a)                                   nensägen sowie durch Trennschleifen und Brenn-\nschneiden ausführen\n2. W erkstückoberflächen durch Schleifen nacharbeiten\n3.2     Montieren                             1. komplexe Werkstücke, Bauteile und Anlagen nach             X                     4\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 3, Buch-                   Zeichnung und Anleitung montieren und demon-\nstabe b)                                   tieren\n2. Rohr- und Schlauchverbindungen aus verschiedenen\nWerkstoffen durch Klemmen, Verschrauben und\nEinlöten von Fittings herstellen\n3. einfache Schlauch- und Rohrleitungen verlegen\n4      Grundtechniken                 des                                                                  X                    10\nFormens,          Schmelzens\nund Gießens ,:.)\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1    Formen (Gießereitech- 1. Dauerformen und verlorene Formen als Formen aus\nnik)                                       Metall oder Formstoffen beschreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4,                     2. Aufbau von ungeteilten und geteilten Modellen so-\nBuchstabe a)                                wie die Kennzeichnung und die Befestigungsarten\nvon Ansteckteilen beschreiben\n3. Notwendigkeit von Ansteckteilen begründen\n4. Modellfarben für die Gießmetalle nennen\n5. Notwendigkeit von Formschrägen begründen\n6. Schwindma·ße der verschiedenen Gießmetalle nen-\nnen\n7. Hilfsmodelle für Einguß-, Entlüftungs- und Speiser·\nsysteme anwenden\n\"·)    Die einerseits unter N ummcr 4 Buchstaben a und b und andererseits unter Nummer 4\nBuchstaben c und d aufgcfü hrt en Fertigkeiten können auf der Basis einer gemeinsamen\nKenntnisvermittlung rür Gießerei- oder 11 iittcnbetriebe nach betrieblichen Besonder-\nheiten in der Praxis alternativ vermittelt werden.","974                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                    zu vermitteln im      Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufabildes           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr         m\n1  1 2 1 3 1 4' 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                                 4\n8. farbliche Markierung von Kernmarken und Bearbei-\ntungszugaben beschreiben\n9. Kernlagerung, -sicherung und -entlüftung ausführen\n10. Bedeutung und Einbau von Kernen in Formen be-\nschreiben\n11. einfache Kerne unter Berücksichtigung von Armie-\nrung und Entlüftung herstellen\n12. Notwendigkeit von feuerfesten Überzügen für Kerne\nbeschreiben\n13. die wichtigsten Formstoffeigenschaften, insbesonde-\nre Standfestigkeit, Bildsamkeit, Gasdurchlässigkeit\nund Feuerbeständigkeit, beschreiben\n14. verlorene Formen aus Formstoff herstellen und gieß-\nfertig machen\n4.2 Schmelzen und Gießen 1. das Setzen und Schmelzen von Gießmetallen be-\n(Gießereitechnik)              schreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch- 2 Schlacke/Krätze abkrammen, Schmelze entgasen\nstabe b)                   · und legieren\n3. Gießgefäße für den Transport und zum Vergießen\nvon Gießmetallen vorbereiten\n4. Formen unter Beachtung von Schlackenfangmaß-\nnahmen abgießen\n5. Gußstücke begutachten sowie einfache Putzarbeiten\nausführen\n4.3 Schmelzen und Gießen 1. Anlagen und Einrichtungen zum Schmelzen und\n(Hüttentechnik)                Gießen kennenlernen und bei der Vorbereitung und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch-       Durchführung des Schmelzens und Gießens von Me-\nstabe c)                       tallen mithelfen\n2. Einsatzstoffe und deren Bedeutung für die Erschmel-\nzung von Metallen erläutern\n3. Erzvor- und aufbereitungsanlagen beschreiben\n4. Beschickung von Schmelzöfen erklären\n5. Verfahren zum Schmelzen und Legieren von Metal-\nlen nennen\n6. Aufbau und Funktion von Schmelzanlagen beschrei-\nben\n7. Vorgänge beim Schmelzen erläutern\n8. Verfahren zum V ergießen von flüssigen Metallen\nunterscheiden\n9. Anlagen und Einrichtungen zum Vergießen be-\nschreiben\n4.4 Walzen und Ziehen 1. Anlagen und Einrichtungen von Walzwerken und\n(Hüttentechnik)                Ziehereien kennenlernen, bei der Vorbereitung und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, Buch-       Durchführung des Walzens und Ziehens von Metal-\nstabe d)                      len sowie beim Zurichten der Erzeugnisse mithelfen","Nr. 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                             975\nzeitlicher\nLfd.                                                                                       zu vermitteln im\nTeil des                                                                                       Richtwert\nNr.    Ausbild u11gs berufsbil des         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse    Ausbildungshalbjahr     m\n11213141516 Wochen\nl                2                                             3                                 4               5\n2. Walz- und Ziehprodukte nennen\n3. Walz- und Ziehvorgänge beschreiben\n4. Anlagen zum Walzen und Ziehen unterscheiden\n5. Verfahren und Anlagen für das Zurichten von Walz-\nund Ziehprodukten beschreiben\n5.    Formen und Gießen                                                                           X   X  X   X    78\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1   Formwerkzeuge                                                                               X   X            6\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-\nstabe a)\n5.1.l Modelleinrichtungen           1. Modellarten entsprechend ihrem Aufbau und ihrer\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-         Verwendung unterscheiden\nstaben a, aa)                 2. Kernkästen, Kernschablonen und Hilfseinrichtun-\ngen beschreiben\n3. Modelle für Sonderverfahren beschreiben\n5.1.2 Modellbautechnik              1. Eigenschaften und Verwendung der Modellbauwerk-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-         stoffe Holz, Metall und Kunststoff beschreiben\nstaben a, bb)                 2. einfache Holzverbindungen herstellen\n3. farbliche Kennzeichnung von Modelleinrichtungen\nerläutern\n4. Formschrägen, Kantenrundungen und Hohlkehlen\nbegründen\n5. Schwindmaße der verschiedenen Gießmetalle nen-\nnen\n6. doppeltes Schwindmaß an Muttermodellen erklären\n7. Kantenschutz- und Hohlkehlmaterial, Aushebevor-\nrichtungen, Dübel und Kernkastenverschlüsse be-\nschreiben\n8. Güteklassen von Holzmodellen nennen\n5.2   Formstoffe für Formen 1. Zusammensetzung und Verwendung der Formstoffe                      X   X            4\nund Kerne                        für Formen und Kerne beschreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch- 2. Eigenschaften der Form- und Kernsande beschreiben\nstabe b)\n3. Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffei-\ngenschaften beschreiben\n4. Formstoffeigenschaften mit Hilfe der betriebsübli-\nchen Untersuchungsmethoden prüfen\n5. Formstoffe von Hand, mit einfachen Geräten und\nMaschinen sowie in Aufbereitungsanlagen aufberei-\nten\n6. Transportanlagen und -einrichtungen für Formstoffe\nbedienen\n7. Formroh- und -hilfsstoffe für warm- und kaltaushär-\ntende Formstoffe beschreiben","976                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                     zu vermitteln im     Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      Ausbildungshalbjahr        m\n1  1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                                 4\n5.3   Gießereifertigungsver-                                                                       X X X X           45\nfahren\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-\nstabe c)\n5.3.1 Anwenden und Vertie-        1. verlorene Formen herstellen                                   X X X X            7\nfen der Grundtechniken     2. Kerne herstellen und einbauen\ndes Formens\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5,Buch-     3. Formherstellung mit Modellen und Schablonen be-\nstaben c, aa)                  schreiben\n4. Besonderheiten der Herstellung von Gußstücken in\nNaß- und Trockenguß beschreiben\n5. Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Erstellen,\nAusbessern und Zurichten von Formen und Kernen\nvon Hand, mit Maschinen, Geräten und Vorrichtun-\ngen anwenden\n6. modellgerechte Formkästen zum Formherstellen\nund Gießen auswählen, führen und sichern\n7. Verfahren, Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum\nVerdichten und Entlüften von Formen und Kernen\nanwenden\n8. Anordnung und Bemessung von Einlauf-, Entlüf-\ntungs- und Speisersystemen an einfachen Beispielen\nmit Hilfe von Teilmodellen und durch Austeilen von\nHand ausführen\n9. Aufbauelemente für Eingußtümpel und Speiser/\nSteiger einsetzen, gesicherte Entlüftungssysteme für\nKernentlüftung anlegen sowie Formteilung abdich-\nten\n10. Kühlplatten und -körper anlegen und einbauen\n11. Gießmetall entschlacken, Formen abgießen und\nGießvorgang durch Anzünden der Gießgase absi-\nchern\n12. Gußstücke erstarrungsgerecht ausleeren, begutach-\nten und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern an\nGußstücken bestimmen\n5.3.2 Formverfahren mit che- 1. Verfahren mit chemischer, physikalischer oder ther-                X X X X            7\nmischer, physikalischer        mischer Aushärtung der Formen aus synthetischen\noder thermischer Aus-          Formstoffen beschreiben und - soweit im Ausbil-\nhärtung (§ 6 Abs.1 Nr. 5,      dungsbetrieb durchgeführt - anwenden\nBuchstaben c, bb)         2. Zementsandformverfahren beschreiben\n3. COrSandverfahren zur Erzeugung von Formen und\nKernen beschreiben\n4. Croning-Maskenformverfahren zur Erzeugung von\nSchalenformen und Hohlkernen beschreiben\n5. Feinguß nach dem Modellausschmelzverfahren be-\nschreiben\n6. Vollformgießen mit Hilfe von verlorenen Modellen\naus vergas barem Schaumstoff beschreiben","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                           977\nzeitlicher\nLfd.           Teil des                                                                zu vermitteln im   Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr     m\n11213141516 Wochen\n1                2                                                                           4\n5.3.3 Formverfahren mit me-        maschinelle Formverfahren mit mechanischer Ver-            X X X X         20\nchanischer Verdichtung       dichtung für tongebundene Formstoffe beschreiben\nfürtongebundene Form-        und - soweit im Ausbildungsbetrieb durchgeführt -\nsande (§ 6 Abs.1 Nr. 5,      anwenden\nBuchstaben c, cc)\n5.3.4 Maschinelle Kernform- 1. maschinelle Kernformverfahren beschreiben und -                X X X X          6\nverfahren(§ 6 Abs. 1 Nr.       soweit im Ausbildungsbetrieb durchgeführt- anwen-\n5, Buchstaben c, dd)           den\n2. Verfahren der Kernfertigung nach dem Hot-box-\nund Cold-box-Verfahren, dem COz-Verfahren und\ndem Croning-Verfahren beschreiben und- soweit be-\ntriebsüblich - anwenden\n5.3.5 Gießen                     1. Gießen in besonderen Maschinen und Anlagen un-            X X X X          5\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-      ter Anwendung unterschiedlicher V erfahren be-\nstaben c, cc)                 schreiben und - soweit im Ausbildungsbetrieb ange-\nwandt - ausführen\n2. Gießmetall in feststehende, verlorene oder Dauer-\nformen aufgrund semer Schwerkraft vergießen\n3. Besonderheiten der Dauerformen/Kokillen gegenü-\nber Sandformen erläutern\n4. Anwärmen und Kühlen der Formen sowie mechani-\nsche Vorrichtungen zum Öffnen und Schließen der\nFormen und zur Entnahme der Gußstücke beschrei-\nben\n5. Sturzguß bei Aluminium beschreiben\n6. Druck- und Schleudergußverfahren beschreiben\n7. Sonderverfahren, insbesondere Strangguß und Ver-\nbundguß, beschreiben\n5.4   Erzeugung und V erar-                                                                       X X          3\nbeitung von Gußwerk-\nstoffen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5,\nBuchstabe d)\n5.4.1 Eisenwerkstoffe            1. Zusammenhang zwischen Kohlenstoffgehalt und Ei-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-      genschaften der Eisenwerkstoffe erläutern\nstaben d, aa)              2. die Form der Kohlenstoffausbildung als Merkmal\nder verschiedenen Werkstoffarten erklären\n3. Einfluß der Legierungselemente Chrom, Nickel, Va-\nnadium, Molybdän, Kupfer, Aluminium und Ma-\ngnesium auf die Eigenschaften der Eisenlegierungen\nbeschreiben\n4. die wichtigsten Gefügebestandteile der Eisenwerk-\nstoffe und deren Eigenschaften erläutern\n5. Verfahren der Erzeugung von Stahl beschreiben\n6. Erzeugung von Gußeisen, insbesondere als Grauguß,\nKugelgraphitguß, Temperguß, Hartguß und Sonder-\ngußeisen, beschreiben","978                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.           Teil des                                                                 zu vermitteln im     Richtwert\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes                                                                                   111\n1  1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                             4\n5.4.2 NE-Werkstoffe             1. Unterscheidung der NE-Werkstoffe in Schwer- und\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-     Leichtmetalle angeben\nstaben d, bb)             2. die wichtigsten Schwermetall-Legierungen auf Kup-\nferbasis beschreiben\n3. Zinklegierungen als Druckgußwerkstoffe nennen\n4. Oxidations- und Abbrandgefahren beim Erschmel-\nzen von Schwermetall-Legierungen erläutern\n5. Schlackenabdeckung als Schutzmaßnahme erläutern\n6. Desoxidation und Entgasung vor dem V ergießen be-\nschreiben\n7. die wichtigsten Leichtmetall-Legierungen nennen\n8. Einfluß der wichtigsten Legierungselemente Kupfer,\nNatrium, Silizium, Nickel und Mangan auf die\nLeichtmetall-Legierungen beschreiben\n9. Erschmelzen der Leichtmetall-Legierungen sowie\nSchlacken/Salzabdeckung des Schmelzbades als\nSchutzmaßnahme beschreiben\n10. Kornveredlung und Gefügeveränderung durch Na-\ntrium- und Chlorbehandlung der Leichtmetall-\nSchmelzen, Entgasung und Desoxidation durch Gas-\nspülung vor dem Vergießen erläutern\n11. besondere Schutzmaßnahmen beim Erschmelzen\nund V ergießen von Magnesium-Legierungen nen-\nnen\n12. Aushärten von Leichtmetall-Legierungen durch\nWarm- und Kaltauslagerung aufgrund der Gefüge-\nveränderung durch Diffusion erklären\n5.5   Schmelztechnik            1. metallische Einsatzstoffe und Legierungsmittel be-              X   X          7\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-     schreiben\nstabe e)                  2. Betriebsstoffe für das Erschmelzen nennen\n3. Transportmittel von Einsatz-, Betriebs- und Hilfs-\nstoffen und ihre Lagerhaltung beschreiben\n4. Gattieren von Einsatzstoffen, Zuschlägen und Be-\ntriebsstoffen beschreiben\n5. Bestimmen und fachgerechtes Einsetzen von Pfan-\nnenzusätzen für die Veränderung der Schmelze zum\nDesoxidieren, Entgasen und Reinigen erläutern\n6. Apparate und Vorrichtungen zur Schmelzbehand-\n1ung zum Legieren, Impfen und Entschwefeln be-\nschreiben\n7. Überprüfung der Schmelzbehandlung durch Gieß-\nund Abschreckproben sowie Beurteilungsmerkmale\nund Maßnahmen zur Veränderung erwünschter Er-\ngebnisse beschreiben\n8. Schmelze abschlacken, umfüllen und transportieren\n9. Zustellen und Ausbessern der Schmelzaggregate und\nTransportmittel von Hand sowie mit Maschinen und\nGeräten erläutern","Nr. 37      Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                               979\nzeitlicher\nLfd.           T ci 1 des                                                                  zu vermitteln im     Richtwert\nNr.    Ausbil<lungsberufabil<lcs           zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr        111\n1  1 2 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                               4\n10. Einrichtungen, Geräte und Apparate zum Überwa-\nchen, Steuern und Regeln der Schmelzanlagen be-\nschreiben\n11. Temperaturmeßgeräte, insbesondere Thermoele-\nmente, Strahlungspyrometer und Widerstandsther-\nmometer, handhaben\n12. Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten der ver-\nschiedenen Gußlegierungen aus Eisen- und NE-Me-\ntallen beschreiben\n13. Sonderverfahren der Schmelz- und Gießtechnik, ins-\nbesondere Duplexverfahren, Umschmelzen von\nRoheisen und Vakuumverfahren bei der Edelstahler-\nzeugung, beschreiben\n14. besondere Gießeinrichtungen an Druckguß-, Schleu-\nderguß- und Stranggußanlagen sowie an automati-\nsierten Anlagen mit automatischen Gießgefäßen\nnennen\n15. besondere Sicherheitsvorschriften und Unfallverhü-\ntungsmaßnahmen im Schmelzbetrieb nennen sowie\nSchutzkleidung anlegen\n5.6   Anschnitt- und Speiser- 1. Bestimmung und fachgerechte Ausführung von Ein-                   X X               2\ntechnik                          laufsystemen für die verschiedenen Gießmetalle er-\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-         läutern\nstabe f)                    2. Strömungsvorgänge in horizontalen und vertikalen\nEinlaufkeilen sowie Richtungsänderungen, Verände-\nrungen des Durchflußquerschnitts, Strömungshin-\ndernisse und Reibungsverluste in Einlaufsystemen\nbeschreiben\n3. Durchflußmenge erklären, Gießzeit nach Tabellen\nbestimmen\n4. Einfluß der Gießtemperatur auf das Auslaufen sowie\ndie Oberflächenbeschaffenheit der Gußstücke bei\nmattem und überhitztem Gießmetall beschreiben\n5. Qyerschnittsabstufung des Einlaufsystems erläutern\n6. Schlackenfangvorrichtungen im Eingußtümpel anle-\ngen\n7. mit Hilfe von Birnen und Stopfen gießen\n8. exotherme Massen und Kühlelemente einsetzen\n9. Kantenhärte und Rißgefahr durch Anordnung der\nKühlelemente vermeiden\n5.7   Gußkontrolle, Fehlerer- 1. Gußkontrolle als Qualitätskontrolle nach Durchlauf                    X X           2\nkennung und -verme1-            durch die Putzerei vor Weiterverarbeitung und Ver-\ndung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5,          sand der Gußstücke beschreiben\nst\nBuch abe g)                 2. Gußkontrolle für das Erkennen, Klassifizieren und\nBeseitigen von Gußfehlern beschreiben\n3. die verschiedenen Ursachen für Gußfehler erkennen\nund Maßnahmen zur Beseitigung der Fehlerquellen\nausführen","980                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                   zu vermitteln im    Richtwert\nNr.   Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr       111\n1  12 1 3 1 4 1 5 1 6 Wochen\n2                                                                              4\n5.8   Gußstücknachbehand- 1. hand- und maschinengeformte Gußstücke aus Form-                        X X            6\n1ung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5,        kästen, Formballen von Hand und mit mechanischen\nBuchstabe h)                   Vorrichtungen und Maschinen ausleeren und entker-\nnen\n2. Formkästen, Verbaumaterial, Kühlplatten und Hilfs-\nmittel sammeln, transportieren und lagern, Form-\nstoffe rückgewinnen und abtransportieren\n3. Gußstücke im Trockenputzverfahren oder - soweit\nbetriebsüblich - im Naßputzverfahren putzen\n4. Fehler an Gußstücken durch Richten, Auftrags-\nschweißen sowie Naturschweißen beseitigen\n5. Warmbehandlung von Gußteilen in Abhängigkeit\nvon den Werkstoffen und deren Form- und Wand-\ndickenverhältnissen beschreiben\n5.9   Werkstoffprüfung          1. Prüfverfahren zur Identifizierung, Beurteilung und                   X          3\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Buch-       zum Vergleich von metallischen Werkstoffen be-\nstabe i)                       schreiben\n2. technologische Verfahren, insbesondere Gießkeil-\nprobe, Gießspirale und Funkenprobe, durchführen\n3. chemische Verfahren der Naßchemie und der Spek-\ntralanalyse nennen\n4. metallografische Verfahren der mikroskopischen\nGefügeuntersuchung sowie der makroskopischen\nUntersuchung nennen\n5. physikalische Verfahren der zerstörenden und der\nzerstörungsfreien Untersuchung beschreiben und -\nsoweit im Ausbildungsbetrieb angewandt - unter An-\nleitung durchführen\n6     Betrieb und Wartung                                                                               X X       26\nvon Fertigungsanlagen\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)\n6.1   Grundlagen der Elektro-     1. die elektrischen Grundgrößen Strom Spannung und                    X X        4\ntechnik(§ 6 Abs. 1 Nr. 6,      Widerstand unterscheiden und in ihren gesetzlichen\nBuchstabe a)                   Einheiten angeben\n2. die Abhängigkeit von Strom, Spannung und Wider-\nstand anhand des Ohm'schen Gesetzes nachweisen\n3. elektrische Arbeit und Leistung unterscheiden\n4. die Wirkungen des elektrischen Stromes erläutern\n5. Stromwirkungen einfachen elektrischen Maschinen\nzuordnen\n6. Gleich-, Wechsel- und Drehstrom exemplarisch An-\nwendungsbereichen zuordnen\n7. einfache elektrische Stromkreise mit unterschiedli-\nchen Spannungsquellen und ohm'schen, induktiven\nund kapazitiven Verbrauchern unterscheiden\n8. Reihen- und Parallelschaltungen von ohm'schen Wi-\nderständen unterscheiden","Nr. 37 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                           981\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                   zu vermitteln im   Richtwert\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr\nm\n11213141516 Wochen\n4\n9. Strom- und Spannungsmesser anschließen und able-\nsen\n10. einfache Schaltpläne lesen\n11. die Funktion von Schmelzsicherungen, magneti-\nschen und thermischen Auslösern, Schaltern und\nSchützen beschreiben\n12. die Bedeutung der Isolierung elektrischer Bauele-\nmente und Anlagen beschreiben\n13. Beispiele für die Gefährdung des Menschen beim\nUmgang mit der Elektrizität erläutern\n14. Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen zur\nVermeidung von Unfällen beschreiben\n6.2   Grundlagen der Pneu- 1. Aufbau und Funktion von Drucklufterzeugungsan-                           X X       4\nmatik                           lagen und -verteilungsanlagen beschreiben\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch-\n2 wesentliche Anlagenteile, insbesondere Windkessel,\nstabe b)                    ·\nSpeicher und Leitungen, beschreiben\n3. wichtige Bauteile pneumatischer Steuerungen, insbe-\nsondere Zylinder, Ventile, Druckluftmotore und Zu-\nbehör, beschreiben\n4. Baueinheiten kombinierter pneumatisch-hydrauli-\nscher Geräte nennen\n5. einfache Pneumatik-Schaltpläne lesen\n6. Aufbau und Funktion von pneumatischen Steue-\nrungseinheiten an Hand einfacher Schaltpläne und\nWeg-Schritt-Diagramme beschreiben\n7. einfache Wartungsarbeiten an pneumatischen Gerä-\nten und Anlagen nach Anweisung und Herstellervor-\nschriften durchführen\n6.3   Grundlagen der Hydrau- 1. wesentliche physikalische Grundlagen der Hydraulik                     X X       4\nlik (§ 6 Abs. 1 Nr. 6,         erläutern, insbesondere\nBuchstabe c)              1.1. hydrostatischen und hydrodynamischen Druck un-\nterscheiden\n1.2. das hydrostatische Paradoxon erklären\n1.3. hydraulische Kraftübertragung und -Übersetzung\nan Hand des Prinzips der hydraulischen Presse be-\nschreiben\n1.4. laminare und turbulente Strömung unterscheiden\n2. Arten von Hydraulikflüssigkeiten nach Anforderun-\ngen und Eigenschaften der Druckmedien unterschei-\nden\n3. wichtige Bauteile hydraulischer Anlagen, insbeson-\ndere Hydropumpen, -motore, -zylinder und -getrie-\nbe, beschreiben\n4. einfache Hydraulik-Schaltpläne lesen\n5. Aufbau und Funktion von hydraulischen Anlagen\nan Hand einfacher Schaltpläne beschreiben","982                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nzeitlicher\nLfd.          Teil des                                                                zu vermitteln im   Richtwert\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse     Ausbildungshalbjahr     m\n11213141516 Wochen\n1              2                                         3                                  4               5\n6. einfache Wartungsarbeiten an hydraulischen Gerä-\nten und Anlagen nach Anweisung und Herstellervor-\nschriften durchführen\n6.4  Messen und Steuern       1. grundlegende Meßverfahren und -einrichtungen an-                  X   X     4\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch-    wenden\nstabe d)                 2. einfache Meßanordnungen nach Anweisung aus-\nwählen und zusammenstellen\n3. Meßgeräte und Zubehör unter Beachtung der Bedie-\nnungsanweisungen transportieren und aufstellen\n4. Meßgeräte unter Beachtung des Meßverfahrens an-\nschließen\n5. Meßwerte unter Beachtung der Meßbereiche und der\nFehlermöglichkeiten ablesen\n6. Meßwerte zahlenmäßig und grafisch in Protokoll-\nform darstellen\n7. Meßprotokolle lesen und auswerten\n8. Unterschied zwischen Steuerung und Regelung er-                1\nklären\n6.5  Instandhaltung und       1. Arten, Ursachen und Auswirkungen von Verschleiß                   X   X      5\nFehlersuche (§ 6 Abs. 1     beschreiben\nNr. 6, Buchstabe e)      2. System, Ziele und Vorteile der vorbeugenden In-\nstandhaltung erläutern\n3. verschiedene Wartungs-, Überwachungs- und In-\nstandsetzungsmaßnahmen planen und aufeinander\nsowie auf den Produktionsablauf abstimmen\n4. Wartung und Pflege als verschleißhemmende Maß-\nnahmen beschreiben\n5. systematische Erfassung der Lebensdauer von Funk-\ntionsteilen und deren planmäßigen Ersatz begrün-\nden\n6. Ausführen von Instandhaltungsarbeiten in Form von\nEinzelaufträgen beschreiben\n7. Instandhaltungsmaßnahmen nach festgelegtem Plan\nbeschreiben\n8. Anlagen unter Anleitung pflegen, warten, planmäßig_\nüberprüfen und überholen sowie Produktionsablauf\nzur Vermeidung von Störungen ständig planvoll\nüberwachen\n9. einfache Störungen unter Beachtung gewerbeüb-\nlicher Schutzmaßnahmen beheben\n6.6  Wartung                  1. Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchfüh-                    X   X      5\n(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Buch-    ren, insbesondere Lager nachstellen, Schrauben\nstabe f)                    nachziehen, Keilriemen nachspannen, bewegliche\nTeile täglich reinigen sowie Schmierdienst nach\nSchmierplänen durchführen\n2. Schmiermittel nach Art, Anwendung und Kenn-\nzeichnung unterscheiden","Nr. 37    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                            983\nzeitlicher\nLfd.        Teil des                                                               zu vermitteln im   Richtwert\nNr.  Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   Ausbildungshalbjahr     111\n11213141516 Wochen\n4\n3. den konstruktiven Aufbau und die Arbeitsweise be-\nrufstypischer Maschinen und Geräte beschreiben\n4. Verschleißmerkmale nennen\n5. Arbeits- und Materialnachweise über Wartungs- und\nReparaturarbeiten schriftlich anfertigen\n6. Befundberichte über erkannte und nicht beseitigte\nMängel schriftlich formulieren\n7. branchenübliche, fachtypische Hilfseinrichtungen\nnennen und unter Beachtung der Unfallverhütungs-\nvorschriften bedienen"]}