{"id":"bgbl1-1979-37-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":37,"date":"1979-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht","law_date":"1979-07-06T00:00:00Z","page":949,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["949\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 5702 AX\n1979                         Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1979                                                                                                          1 Nr.37\nTag                                                                     I n h a 1t                                                                                       Seite\n6. 7. 79  Gesetz zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben\nim Städtebaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            949\n213-1, 213-13\n9. 7. 79  Zweites Gesetz zur .Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  960\n!)241-1\n6. 7. 79  Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Gießerei-\nmechaniker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     964\nTlPU:  H00-2I-10-3\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           984\nGesetz\nzur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung\nvon Investitionsvorhaben im Städtebaurecht\nVom 6. Juli t 979\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                           2. § 2 a wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\na) In Absatz 1 wird die Zahl ,,6'' durch die Zahl „7\"\nersetzt.\nArtikel t\nÄnderung des Bundesbaugesetzes                                                        b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nfügt:\nDas Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-\n,,(7) Wird der Entwurf des Bebauungsplans\nmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617),\nnach der Auslegung (Absatz 6) geändert oder\ngeändert durch Artikel 9 Nr. 1 der Vereinfachungsno-\nergänzt, kann die Gemeinde, wenn die Grund-\nvelle vom 3. Dezember 1976 (BGBJ. I S. 3281 ), wird wie\nfolgt geändert:                                                                                         züge der Planung nicht berührt werden, eine\neingeschränkte Beteiligung durchführen. Sie\n1. § 2 Abs. 5 Satz 3 Halbs,atz 1 erhält folgende Fas-                                                  hat anstelle der erneuten Auslegung den Betei-\nsung:                                                                                               ligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n„Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die                                                       In dieses Verfahren sind einzubeziehen\nAbgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene                                                        1. die von den Änderungen oder Ergänzungen\nFrist setzen;\".                                                                                          betroffenen Grundstücke,","950                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. die den betroffenen Grundstücken benach-               1. Änderungen oder Ergänzungen des Bebau-\nbarten Grundstücke und                                   ungsplans die Grundzüge der Planung nicht\n3. die von den Änderungen oder Ergänzungen                    berühren und\nin ihren Aufgaben berührten Träger öffent-           2. den Eigentümern der von den Änderungen\nlicher Belange.                                          oder Ergänzungen betroffenen und benachbar-\nDie Gemeinde soll diesen Beteiligten für die                  ten Grundstücke sowie den von den Änderun-\nAbgabe ihrer Stellungnahmen eine angemes-                     gen oder Ergänzungen berührten Trägern\nsene Frist setzen. Die fristgemäß eingegangenen               öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellung-\nStellungnahmen sind als Bedenken und Anre-                    nahme gegeben wird.\ngungen nach Absatz 6 Satz 4 und 6 zu behan-              Die Gemeinde soll diesen Beteiligten für die\ndeln.\"                                                   Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene\nFrist setzen. Widersprechen diese innerhalb der\n3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf\n,,(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen                    der Bebauungsplan der Genehmigung nach § 11;\nerteilt werden, durch die nach Absatz 2 beste-                 die Stellungnahmen der Beteiligten sind als\nhende Versagungsgründe ausgeräumt werden.                      Bedenken und Anregungen nach§ 2 a Abs. 6 Satz\nKönnen Versagungsgründe nicht ausgeräumt                       4 und 6 zu behandeln.\"\nwerden, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf\nAntrag der Gemeinde räumliche oder sachliche               7. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Bodenverkehrsge-\nTeile des Flächennutzungsplans von der Geneh-                  nehmigung\" durch das Wort „Teilungsgenehmi-\nmigung ausnehmen, wenn sich die ausgenomme-                   gung\" ersetzt.\nnen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Flä-\nchennutzungsplans auswirken können; die Ver-               8. § 19 wird wie folgt geändert:\npflichtung der Gemeinde, für das ganze Gemein-\ndegebiet einen Flächennutzungsplan aufzustellen,              a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nbleibt unberührt.\"                                                              ,,Teilungsgenehmigung\".\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        Absatz 1 ersetzt:\na) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.                                 „(1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu\nb) folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                       ihrer Wirksamkeit der Genehmigung\n,,(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergän-                 1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans                        eines Bebauungsplans im Sinne des § 30;\nkann gleichzeitig auch der Flächennutzungs-                  2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten\nplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden                  Ortsteile (§ 34);\n(Parallelverfahren). Der Bebauungsplan darf                 3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2\nnicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt                     bezeichneten Gebiete (Außenbereich, § 35),\nwerden. Die Gemeinde kann die Genehmigung                       wenn das Grundstück bebaut oder seine\ndes Flächennutzungsplans und des Bebauungs-                      Bebauung genehmigt ist oder wenn die Tei-\nplans gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6                     lung zum Zweck der Bebauung oder der\nund§ 12).                                                        kleingärtnerischen Dauernutzung vorge-\n(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geän-                nommen wird oder nach den Angaben der\ndert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor                      Beteiligten der Vorbereitung einer Bebau-\nder Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn                    ung oder kleingärtnerischen Dauernutzung\ndringende Gründe es erfordern und wenn der                       dient;\nBebauungsplan der beabsichtigten städtebauli-                4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nchen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht                       einer Veränderungssperre (§ 14).\"\nentgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungs-              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nplan).\"\naa) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n5. § 9 a wird wie folgt geändert:                                            „Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die\nGenehmigung nur mit Zustimmung der\na) In Absatz 2 Satz 2 wird,,§ 31 Abs. 2\" durch,,§ 31                     höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer-\nAbs. 2 und 3\" ersetzt.                                             den, soweit die Teilung der Vorbereitung\nb) In Absatz 8 Satz 2 wird ,,§ 2 a Abs. 6\" durch                         eines in § 36 bezeichneten Vorhabens\n,,§ 2 a Abs. 6 und 7\" ersetzt.                                      dient.\"\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n6. § 13 erhält folgende Fassung:                                              „Über die Genehmigung ist binnen drei\n,,§ 13\nMonaten nach Eingang des Antrags bei\nder Genehmigungsbehörde zu entschei-\nVereinfachte Änderung des Bebauungsplans                              den.\"\nDie Beteiligung der Bürger nach § 2 a und die                   cc) Es wird folgender Satz 7 angefügt:\nGenehmigung des Bebauungsplans nach§ 11 sind                              „Das Einvernehmen der Gemeinde und die\nnicht erforderlich, wenn                                                 Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-","Nr. 37  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                              951\nhörde gelten c1 ls erteilt, wenn sie nicht bin-     In den Fällen, in denen die Beteiligten nicht ange-\nnen ZW(:i Monaten nach Ein~~ang des Ersu-           geben haben, daß die Teilung der Vorbereitung\nchens der Genehmigungsbehörde verwei-               einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauer-\ngert. werden.\"                                      nutzung dient, kann die Genehmigung auch ver-\n_d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         sagt werden, wenn offensichtlich die Vorbereitung\neiner solchen unzulä.ssigen Nutzung beabsichtigt\naa) In der Einleitung werden die Worte                   ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der Geneh-\n„R()Chtsvorg~ingc bedürfen\" durch die\nmigung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die\nWorte „Die Teilung bedarf\" ersetzt.\nEntscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.\"\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „werden\"\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\ndurch das vVort „wird\" ersetzt.\ncc) Nummer 2 erhalt folgende Fassung:                    a) In Absatz 1 werden die Worte „aus den in§ 20\ngenannten Gründen eine Baugenehmigung für\n„2. dN Bund, ein Lrnd, eine Gemeinde oder\ndie mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nut-\nein Gem<:indeverband als Erwerber,\nzung nicht versagt werden\" durch die Worte\nEigcntü mcr oder Verwalter beteiligt\n„eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen\nist.;\".\nversagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtser-\ndd) In Nurnmcr 3 wird da~) Wort„Vertragsteil\"                heblich waren\" ersetzt.\ndurch das Wort „Erwerber\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 Vorsatz werden das Wort\nce) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.\n,,Genehmigung\" durch das Wort „Baugenehmi-\nff) Nummer 6 Prh~.ilt ah Nummer 4 folgende                   gung\" und „Nr. 1\" durch „Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nFai;sung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„4. siP der Errichtung von Anlagen der\nöffenU ichcn Versorgung mit Elektrizi-                 ,.(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde ver-\nUit, Gas, Wärme und Wasser sowie von                pflichtet; ist ein Begünstigter vorhanden, ist\nAn lagen        der    Abwar;serwirtschaft          § 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 entspre-\ndient.\"                                             chend anzuwenden. Auf die Entschädigung\ne) Die Abi]5lze 3 bis 6 werden Ab~,ätze 2 bis 5.                   und das Verfahren ist § 44 b Abs. 2 mit der\nMaßgabe entsprechend anzuwenden, daß im\n9. § 20 erhält folgende Fassung:                                      Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Höhe der\nEntschädigung den Unterschied zwischen dem\n,,§ 20\naufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert,\nVersagungsgründe                            der sich nach Versagung der Baugenehmigung\n(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn                      ergibt, nicht übersteigen darf. Der Entschädi-\n1. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung                 gungsberechtigte kann Entschädigung verlan-\noder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den                    gen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2\nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht ver-                   bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten\neinbar wäre;                                                  sind; für die Fälligkeit und die Verzinsung\nsowie das Erlöschen des Entschädigungsan-\n2. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der\nspruchs gilt § 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie\nTeilung ein Grundstück entstehen würde, auf\nAbs. 2 entsprechend.\"\ndem die mit der Teilung bezweckte Nutzung\nden Festsetzungen eines Bebauungsplans                11. § 23 wird wie folgt geändert:\nwidersprechen oder sich im Sinne des § 34\na) In Absatz 1 werden die Worte „eines nach§ 19\nAbs. 1 und 3 nicht in die Umgebung einfügen\ngenehmigungsbedürftigen          Rechtsvorgangs\"\nwürde; wird keine Nutzung bezweckt, darf\ndurch die Worte „einer nach § 19 genehmi-\ninfolge der Teilung kein Grundstück entstehen,\ngungsbedürftigen Teilung\" ersetzt.\nauf dem Vorhaben aus den genannten Gründen\nunzulässig w~iren;                                        b) In Absatz 2 werden die Worte „zu einem\nRechtsvorgang\" durch die Worte „für eine Tei-\n3. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung\nlung\" ersetzt.\noder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer\ngeordneten städtebaulichen Entwicklung nicht              c) In Absatz 3 werden die Worte „eines nicht\nvereinbar wäre oder wenn die Teilung dazu                     genehmigten Rechtsvorgangs\" durch die Worte\ndient, eine unzulässige Bebauung oder klein-                  ,,einer nicht genehmigten Teilung\" ersetzt.\ngärtnerische Dauernutzung vorzubereiten;              12. § 31 wird wie folgt geändert:\n4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraus-             a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsetzungen für die Zulasrmng einer Ausnahme\nnach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.                        ,,(2) Im übrigen kann die Baugenehmigungsbe-\nhörde im Einzelfall im Einvernehmen mit der\n(2) Die Genehmigung kann auch· versagt wer-                     Gemeinde und mit Zustimmung der höheren\nden, wenn mit der Teilung                                          Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen, wenn\n1. offensichtlich einP andere als die angegebene                   1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die\nNutzung bezweckt wird oder                                          Befreiung erfordern oder\n2. keine Nutzung angegeben wird, aber offen-                       2. städtebauliche Gründe die Abweichung\nsichtlich eine nach Absatz 1 rechtserhebliche                       rechtfertigen und die Grundzüge der Pla-\nNutzunQ bezweckt wird.                                              nung nicht berührt werden oder","952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n3. die DurC'hführung d<'s Bebauungsplans zu                            a) der Eigentümer es längere Zeit\n('incr offenbar n ichl lwa bsicht.igten Härte                        selbst genutzt hat und die Erweite-\nführcn würde                                                         rung der angemessenen Versorgung\nund wenn die Abweichung auch unter Würdi-                                 des Eigentümers und seiner zum\ngung nachbarlicher Intcresi;cn mit den öffentli-                           Haushalt gehörenden Familienan-\nchen Bdangcn vereinbar ist..\"                                              gehörigen mit Wohnraum dient\noder\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nb) durch Modernisierung der Ge-\n,,(3) Auf das Einvernehmen der Gemeinde und                              brauchswert der Wohnungen ver-\ndie Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-                                  bessert werden soll und die im\nhörde ist§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Ab:,. 2 entspre-                           Zusammenhang mit der Moderni-\nchend anzuwenden.\"                                                         sierung beabsichtigte Erweiterung\ngeringfügig ist oder durch die\n13. § 33 erhält folgrnde Fas;mng:                                                   Modernisierung erfordert wird; dies\ngilt entsprechend auch für ein\n,,§ 33\nGebäude, das der Fremdenbeherber-\nZulässigkeit von Vorhaben                                      gung, insbesondere einer gewerbli-\nwährend der Planaufstellung                                     chen Zimmervermietung dient, oder\nIn Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen                         5. für die angemessene bauliche Erweite-\nhat, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ein Vor-                          rung eines zulässigerweise errichteten\nhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Pla-                                 gewerblichen Betriebs, wenn die Erwei-\nnungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben                               terung notwendig ist, um die Fortfüh-\nden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans                               rung des Betriebs zu sichern.\"\nnicht entgegenstehen wird, der Antragsteller                     bb) In Nummer 2 wird nach den Worten „zu\ndiese Festsetzungen für sich und seine Rechts-                           errichten\" und dem Komma das Wort\nnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschlie-                      .,oder\" gestrichen.\nßung gesichert ist. Entspricht dieser Bebauungs-                 cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nplan nicht den Bestimmungen des§ 30, bleiben die                         Komma ersetzt.\nweiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit.\nb) Absatz 7 wird Absatz 6; in Absatz 6 Satz 1 wird\ndes Vorhabens nach § 34 oder 35 unberührt..\"\n,,Absätze 4 bis 6\" durch „Absätze 4 und 5\"\nersetzt.\n14. 1n § 34 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a\neingefügt:                                                16. § 36 erhält folgende Fassung:\n.,(2 a) Die Gemeinden können Gebiete mit beson-                                         .. § 36\nderer Wohnsiedlungsstruktur, insbesondere mit\nBeteiligung der Gemeinde\nhistorisch entstandener Streu- oder Bandbebau-\nung durch Satzung als im Zusammenhang bebaute                         und der höheren Verwaltungsbehörde\nOrtsteile festlegen, wenn entweder die Zuordnung                (1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach\nzu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen                    den§§ 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfah-\nzweifelhaft ist oder die vorhandene Bebauung                  ren von der Baugenehmigungsbehörde im Einver-\nnicht alle Voraussetzungen eines im Zusammen-                 nehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Ein-.\nhang bebauten Ortsteils erfüllt., die Gemeinde                vernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich,\njedoch beabsichtigt, ihn zu einem solchen zu ent-             wenn in einem anderen Verwaltungsverfahren\nwickeln. Die Festlegung nach Satz t setzt die Dar-            über die Zulässigkeit nach den §§ 33 bis 35 ent-\nstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan vor-              schieden wird; § 29 Satz 4 und Vorschriften über\naus; § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 8              gesetzliche Plan feststell ungsverfahren bleiben\nAbs. 4 findet entsprechend Anwendung, wenn die                unberührt. In den Fällen der§§ 33 und 35 Abs. 2, 4\nGemeinde beschlossen hat, einen Flächennut-                   und 5 ist auch die Zustimmung der höheren Ver-\nzungsplan aufzustellen, und nach dem Stand der                waltungsbehörde erforderlich.\nPlanungsarbeiten anzunehmen ist, daß die Festle-                (2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die\ngung durch Satzung den künftigen Darstellungen                Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde\ndes Flächennutzungsplans entsprechen wird. Die                gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei\nVerpflichtung nach § 1 Abs. 3, Bebauungspläne                 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-\naufzustellen, bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 3 bis           migungsbehörde verweigert werden. Die höhere\n5 ist entsprechend anzuwenden.\"                               Verwaltungsbehörde kann für bestimmte Fälle\nallgemein festlegen, daß ihre Zustimmung nicht\n15. § 35 wird wie folgt geändert:                                 erforderlich ist.\"\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n17. § 46 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3 werden die Nummern 4\nund 5 angefügt:                                   a) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende\nNummer 2 a eingefügt:\n„4. für die bauliche Erweiterung eines\nzulässigerweise errichteten Wohnge-              .. 2 a. daß der Umlegungsausschuß die Entschei-\nbäudes, wenn                                              dung über Vorgänge nach§ 51 von gerin-","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                              953\nger    Bedeulu ng ei ncr Stelle übertragen          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a einge-\nkann, die s<•i ne Entscheidungen vorberei-              fügt:\ntet,\".\n,,(1 a) Das Wohl der Allgemeinheit kann die\nb) Nach Absc1lz 4 wird folgender Absatz 5 ange-                       vorzeitige Einweisung in den Besitz insbeson-\nfügt:                                                            dere erfordern\n,,(5) Die Gc~mcinde kann dem Umlegungsaus-                      1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten\nschuß für einzelne Fülle oder bestimmte                                der Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs-\nGebiete die Befugni:; zur Ausübung eines ihr                           oder Erschließungsträgers, wenn Maßnah-\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 3 zuc;tchenden Vorkaufs-                          men zur Verwirklichung des Bebauungs-\nrechtr; übertragen; die Gemeinde kann die                              plans bevorstehen und die Flächen für die\nÜbertragung jederzeit widerrufen. Das Recht                            vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen\nder GemPinde, nach der ·Übertragung ein Vor-                           der Erschließung oder Versorgung des\nkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken                             Gebiets benötigt werden,\nauszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Drit-\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten\nter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht\nsonstiger U mlegungsbeteiligter, wenn drin-\nbef~rü ndet.\"\ngende städtebauliche Gründe für die Ver-\nschaffung des Besitzes bestehen und wenn\n18. Dem§ 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                   diese Gründe die Interessen der Betroffenen\n,,(5) Überträgt der U mlegungsausschuß aufgrund                           an der weiteren Ausübung des Besitzes\neiner Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 a                             wesentlich überwiegen.\"\nder dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über\nVorgänr:e nach Ak~alz 1, unterliegt diese Stelle\nseinen Wei:;ungen; bei Einlegung von Rechtsbe-                 22. § 80 erhält folgende Fassung:\nhelfen tritt der Umlegung:;ausschuß an ihre Stelle.\nDer Umlegungsarn,:,chuß kann die Übertragung                                                 ..§ 80\njederzeit widerrufen.\"\nZweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit\n(1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen\n19. In§ 71 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen-                    Bebauung einschließlich Erschließung oder zur\nden Absatz 2 ersetzt:                                              Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die\n,,(2) Vor Unarifcchtbarkeit des Umlegungsplans                    Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungs-\nkann die Umlegungsstelle räumliche und sachli-                     plans oder innerhalb der im Zusammenhang\nche Teile de:, Umlegungsplans durch Bekanntma-                     bebauten Ortsteile durch Grenzregelung\nchung in Kraft setzen, wenn sich die Entscheidung                  1. benachbarte Grundstücke oder Teile benach-\nüber eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des                      barter Grundstücke gegeneinander austau-\nUmlegungsplans nicht auswirken kann. Personen,                         schen, wenn dies dem überwiegenden öffentli-\ndie Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der                        chen Interesse dient,\nInkraftsetzung zu unterrichten.\"\n2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Split-\ntergrundstücke oder Teile benachbarter\n20. § 76 erhält folgende Fassung:                                          Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im\nöffentlichen Interesse geboten ist.\n.. § 76\nDie Grundstücke und Grundstücksteile dürfen\nVorwegnahme der Entscheidung                         nicht selbständig bebaubar und eine durch die\nMit Ei nverstä nd nis der betroffenen Rechtsinha-              Grenzregelung für den Grundstückseigentümer\nber könnend ic Eigentums- und Besitzverhältnisse                   bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich\nfür einzelne Grundstücke sowie andere Rechte                       sein.\nnach den §§ 56 bis 62 geregelt werden, bevor der                     (2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzrege-\nUmlegungsplan aufgestellt ist. Die§§ 70, 71, 74 und                lung betroffene Dienstbarkeilen können neu\n75 gelten entsprechend.\"                                           geordnet und zu diesem Zweck auch neu begrün-\ndet und aufgehoben werden.\n21. § 77 wird wie folgt geändert:                                        (3) Die Landesregierungen können durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach Maß-\ngabe des§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umle-\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\ngungsausschüsse auch Grenzregelungen selbstän-\n„ 1. vor Aufstellung des U mlegungsplans               dig durchführen.\"\ndie Gemeinde oder den sonstigen\nBedarfs- oder Erschließungsträger in\nden Besitz der Grundstücke, die in dem\nBebauungsplan als Flächen im Sinne           23. § 81 Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndes§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder des§ 55 Abs. 2         „Wertänderungen der Grundstücke, die durch die\nund 5 festgesetzt sind, einweisen;\".             Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunter-\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ört-                      schiede ausgetauschter Grundstücke sind von den\nlichkeit\" das Wort „auch\" eingefügt.                   Eigentümern in Geld auszugleichen.\"","954                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n24. § 82 crhiilt folg<~nd(~ Fassung:                                 b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n.. § 82                                  ,,In der Rechtsverordnung sind erforderlichen-\nfalls zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 2\nBeschluß über die Grenzregelung                        bezeichneten Anforderungen Bestimmungen\n(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen                 zu treffen, bei welcher Behörde die Geschäfts-\nGrenzen sowie die Gddlcistung fest und regelt in                     stelle zu errichten ist.\"\nihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung\nund zu diesem Zweck auch die Neubegründung                28. Dem § 155 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nund Aufhebung von Dienstbarkeilen. Beteiligten,\nderen Rechte durch den Beschluß betroffen wer-                   ,,(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der\nden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu                Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinwei-\ngeben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt                    sung keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4\nzur Übernahme in das Liegenschaftskataster                      und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent-\ngeeignet sein.                                                  sprechend anzuwenden.\"\n(2) Allen fü~teiligten ist. ein ihre Rechte betref-   29. § 155 a erhält folgende Fassung:\nfender Auszug aus dem Beschluß zuzustellen.\"\n,,§ 155 a\n25. § 83 wird wie (olgt geändert:                                            Verletzung von Verfahrens- und Form-\nvorschriften bei der Aufstellung von\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                         Flächennutzungsplänen und Satzungen\n.,§ 71 Abs. 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung             ( 1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-\nist entsprechend anzuwenden.\"                            vorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort                      von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen\n„Grundstücksteil<>\" die Worte „Grundstücke               nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie\noder\" eingefügt.                                         nicht schriftlich innerhalb eines Jahrs seit\nBekanntmachung des Flächennutzungsplans oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                      gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver-\n„Soweit sich nicht aus einer Regelung nach         letzung begründen soll, ist darzulegen.\n§ 80 Abs. 2 et was anderes ergibt, geht das            (2) Die Rechtswirksamkeit eines Flächennut-\nEi~entum an ausgetauschten oder zuge-              zungsplans oder Bebauungsplans bestimmt sich\nwiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf          hinsichtlich der Beteiligung der Bürger an der\ndie neuen Eigentümer über.\"                        Bauleitplanung allein danach, ob das Verfahren\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:                       nach§ 2 a Abs. 6 und 7 eingehalten worden ist; für\n,,Ausgetauschte oder zugewiesene Grund-            dieses Verfahren gilt Absatz 1.\nstücksteile und zugewiesene Grundstücke               (3) Absatz 1 gilt nicht für die Verletzung von\nwerden Bestandteil des Grundr::tücks, dem          Vorschriften über die Genehmigung und die\nsie zugewiesen werden.\"                            Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder\nder Satzung.\n26. In§ 125 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a                     (4) Bei der Bekanntmachung der Genehmigung\neingefügt:                                                      des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist\n,,(1 a) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von               auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung\nErschließungsanlagen             wird   nicht   dadurch         der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-\nberührt, daß bei der Herstellung von den Festset-               schriften und die Rechtsfolgen (Absätze 1 und 3)\nzungen des Bebauungsplans abgewichen wird,                      hinzuweisen.\nwenn\n(5) Behebt die Gemeinde einen Fehler, der sich\n1. die Erschließungsanlagen hinter den Festset-                 aus der Verletzung von Vorschriften über die\nzungen zurückbleiben oder                                 Genehmigung und die Bekanntmachung des Flä-\nchennutzungsplans oder einer Satzung ergibt,\n2. die Erschließungsbeitragspflichtigen- nicht\noder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler\nmehr als bei einer plangemäßen Herstellung\nnach diesem Gesetz oder nach Landesrecht, kann\nbelastet werden und die Abweichungen die\nsie den Flächennutzungsplan oder die Satzung mit\nNutzung der betroffenen Grundstücke nicht\nRückwirkung erneut in Kraft setzen.\"\nwese1:itl ich beeinträchtigen\nund wenn die Abweichungen mit den Grundzü-                 30. Nach§ 155 a werden folgende§§ 155 b und 155 c\ngen der Planung und auch unter Würdigung nach-                  eingefügt:\nbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-                                        ,,§ 155 b\ngen vereinbar sind.\"\nVerletzung sonstiger Vorschriften\nüber die Bauleitplanung\n27. § 137 wird wie folgt geändert:\n(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bauleit-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte„im Einzel-               plans sind Mängel, die sich aus der Verletzung\nfall\" gestrichen.                                         einer oder mehrerer der nachstehend bezeichne:..","Nr. 37 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                                 955\nlen Vorschriften ergeben, unbcachllich, wenn die   31. § 156 wird wie folgt geändert:\nGrundsätze der Bauleitplanung und die Anforde-\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende\nrungen an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7)\nNummer 3 a eingefügt:\ngewahrt sind:\n3 a. einer in einem Bebauungsplan nach § 9\n1. die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung, die            11\nAbs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten\nstädtebaulich von Bedeutung sind, sind bei der\nBindung für Bepflanzungen und für die\nAufstellung des Bauleitplans unzureichend\nErhaltung von Bäumen, Sträuchern und\nberücksichtigt worden (§ 1 Abs. 5 Satz 1);\nGewässern dadurch zuwiderhandelt, daß\n2. einzelne von der Bauleitplanung berührte Trä-                     diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt\nger öffentlicher Belange sind an der Aufstel-                    oder zerstört werden;\".\nlung des Bauleitplans nicht beteiligt worden\nb) In Absatz 2 werden nach „tausend Deutsche\n(§ 2 Abs. 5);\nMark,\" die Worte im Falle des Absatzes 1\n11\n3. der ErlJuterungsbericht zum Flächennut-                   Nr. 3 a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau-\nzungsplan (§ 5 Abs. 7) oder die Begründung               send Deutsche Mark und\" eingefügt\nzum Bebauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zu dem\nnach§ 2 a Abs. 6 Satz 1 auszulegenden Entwurf   32. In§ 157 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 40\" durch die\n11\ndes Bauleitplans ist unvollständig;                 Zahl 39 j\" ersetzt.\n11\n4. Grundsätze für soziale Maßnahmen sind in der\nBegründung zum Bebauungsplan nicht darge-       33. § 158 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nlegt worden (§ 13 a Abs. 1);\n.. War ein Beteiligter ohne Verschulden verhin-\n5. die Anforderungen an die Aufstellung eines           dert, die Frist nach§ 157 Abs. 2 einzuhalten, so ist\nselbständigen Bebauungsplans(§ 2 Abs. 2) oder       ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für\nan die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden        Baulandsachen, Wiedereinsetzung in den vorigen\nGründe für die Aufstellung eines vorzeitigen        Stand zu gewähren, wenn er den Antrag auf\nBebauungsplans sind nicht richtig beurteilt         gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen\nworden;                                             nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und\n6. § 8 Abs. 2 ist hinsichtlich des Entwickelns des      die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begrün-\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungs-             den, glaubhaft macht.\"\nplan verletzt worden, ohne daß hierbei die sich\naus dem Flächennutzungsplan ergebende           34. § 164 erhält folgende Fassung:\ngeordnete städtebauliche Entwicklung beein-                                     .. § 164\nträchtigt worden ist;                                               Anfechtung einer vorzeitigen\n7. der Bebauungsplan ist aus einem Flächennut-                                Besitzeinweisung\nzungsplan entwickelt worden, dessen Unwirk-             Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nsamkeit wegen Verletzung von Verfahrens-             gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung ha.t keine\noder Formvorschriften einschließlich des § 6         aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwal-\nsich nach Bekanntmachung des Bebauungs-              tungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwen-\nplans herausstellt;                                  den.\"\n8. im Parallelverfahren ist gegen§ 8 Abs. 3 versto-\nßen worden.                                     35. § 166 Abs. 5 wird gestrichen.\nSoweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Erläu-  36. Die Überschrift des Elften Teils erhält folgende\nterungsbericht oder die Begründung in den für die         Fassung:\nAbwägung wesentlichen Beziehungen unvoll-\n.,Überleitungs- und Schlußvorschriften\".\nständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Aus-\nkunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse\n37. Vor § 173 wird folgende Überschrift eingefügt:\ndargelegt wird.\n„Erster Abschnitt\n(2) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechts-\nlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den                 Überleitungsvorschriften zu diesem Gesetz\nBauleitplan maßgebend. Mängel im Abwägungs-                          in der Fassung vom 23. Juni 1960\".\nvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensicht-\n38. Die §§ 183 bis 185 werden gestrichen.\nlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß\ngewesen sind.\n39. Nach§ 182 wird folgender Zweiter Abschnitt ein-\n§ 155 C                           gefügt:\n„Zweiter Abschnitt\nAufgabe der Genehmigungsbehörde\nÜberleitungsvorschriften zum Änderungsgesetz\nDie Verpflichtung der für die Genehmigung des\nvom 6. Juli 1979\nFlächennutzungsplans oder der Satzung zuständi-\ngen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu                                      § 183\nprüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 155 a           Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung\nund 155 b auf die Rechtswirksamkeit eines Flä-\nchennutzungsplans oder einer Satzung nicht aus-             (1) Ist vor dem 1. August 1979 mit der Beteili-\nwirkt, bleibt unberührt.\"                                gung der Träger öffentlicher Belange nach § 2","956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAbs. 5 b(~gonnen worden, ist die Vorschrift über          Gemeinde und die Zustimmung der höheren Ver-\ndi(~ Fristsetzung durch die Gemeinde (§ 2 Abs. 5          waltungsbehörde erforderlich sind und vor dem\nSatz 3 Halbsatz 1) in der bis zum 31.Juli 1979 gel-        1. August 1979 das Ersuchen um das Einverneh-\ntenden Fassung anzuwenden.                                 men oder die Zustimmung bei der Gemeinde oder\n(2) Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem         der höheren Verwaltungsbehörde eingegangen\n1. August 1979 über die Genehmigung des Flä-              und darüber nicht entschieden ist, beginnt der\nchennutzungsplans entschieden und ist die Ent-             Lauf der in § 19 Abs. 4 Satz 7, § 31 Abs. 3 und § 36\nscheidung noch nicht unanfechtbar geworden,                Abs. 2 bezeichneten Fristen am 1. Oktober 1979.\nkann sie die Vorschriften über das Ausnehmen               Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen bis zum\nvon Teilen des Flächennutzungsplans von der                30. September 1979 eingeht und darüber vor\nGenehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anwenden. Hat              Ablauf dieser Frist nicht entschieden wird.\ndie höhere Verwaltungsbehörde vor dem                                             § 183 d\n1. August 1979 Teile des Flächennutzungsplans\nÜberleitungsvorschriften für die Bodenordnung\nvon der Genehmigung ausgenommen, ist dies für\ndie Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans                (1) Hat die U mlegungsstelle vor dem 1. August\nunbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 6             1979 räumliche oder sachliche Teile des Umle-\nAbs. 3 Satz 2 erfüllt sind.                               gungsplans durch Bekanntmachung in Kraft\n(3) Hat die Gemeinde die vereinfachte Ände-           gesetzt, ist§ 71 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Juli\nrung oder Ergänzung des Bebauungsplans vor                 1979 geltenden Fassung anzuwenden.\ndem 1. August 1979 beschlossen, ist§ 13 in der bis             (2) Hat die U mlegungsstelle vor dem 1. August\nzum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.            1979 eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet,\nDas Recht der Gemeinde, das Verfahren erneut              ist§ 77 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fas-\neinzuleiten, bleibt unberührt.                             sung anzuwenden.\n§ 183 a                               (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über\nÜberleitungsvorschriften für den Bodenverkehr            die Grenzregelung nach § 82 vor dem 1. August\n1979 gefaßt, sind die Vorschriften des Z weiten\n(1) Eingeleitete Verfahren nach dem Zweiten\nAbschnitts des Vierten Teils in der bis zum\nAbschnitt des Zweiten Teils, die die Genehmigung\n31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.\neiner Auflassung oder einer Einigung über die\nBestellung eines Erbbaurechts zum Gegenstand                                       § 183 e\nhaben, sind einzustellen, wenn über die Genehmi-              Überleitungsvorschriften für die Erschließung\ngung vor dem 1. August 1979 noch nicht entschie-\n§ 125 Abs. 1 a ist auch auf Bebauungspläne\nden ist oder die Entscheidung noch nicht unan-\nanzuwenden, die vor dem 1. August 1979 rechts-\nfechtbar geworden ist. Gerichtskosten bleiben in\nverbindlich geworden sind. Dies gilt auch, wenn\ndiesem Fall außer Ansatz.\ndie Erschließungsanlage vor dem 1. August 1979\n(2) Ist über den Antrag auf Erteilung einer            hergestellt worden ist.\nGenehmigung für eine Teilung vor dem 1. August                                     § 183 f\n1979 entschieden und ist die Entscheidung noch\nnicht unanfechtbar geworden, sind die seit dem                            Überleitungsvorschriften\n1. August 1979 geltenden Vorschriften anzuwen-                    für die Geltendmachung der Verletzung\nden.                                                               von Vorschriften bei der Aufstellung\nvon Flächennutzungsplänen und Satzungen\n(3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 vor\ndem 1. August 1979 versagt worden, ist§ 21 Abs. 3              (1) Sind vor dem 1. August 1979 Flächennut-\nin der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung              zungspläne bekanntgemacht worden, kann für sie\nanzuwenden.                                                 die Wirkung des§ 155 a Abs. 1 und 3 nachträglich\n§ 183 b                           herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde inner-\nÜberleitungsvorschriften für die Regelung            halb von sechs Monaten nach dem 1. August 1979\nder baulichen oder sonstigen Nutzung              durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in\nIst vor dem 1. August 1979 über die Zulässigkeit      § 155 a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-\neines Vorhabens entschieden und ist die Entschei-          gen für die Geltendmachung einer Verletzung von\ndung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die           Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechts-\nseit dem 1. August 1979 geltenden Vorschriften            folgen sowie auf die in § 155 a Abs. 1 bezeichnete\nüber die Zulässigkeit von Befreiungen (§ 31               Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, hin-\nAbs. 2), über die Zulässigkeit von Vorhaben wäh-          weist.\nrend der Planaufstellung (§ 33) und über die Zuläs-            (2) §155a Abs.2 und §155b sind auch auf\nsigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35                  Bebauungspläne und Flächennutzungspläne an-\nAbs. 5 Nr. 4 und 5) anzuwenden.                            zuwenden, die vor dem 1. August 1979 bekanntge-\nmacht worden sind.\n§ 183 C                              (3) Die Gemeinde kann einen Flächennutzungs-\nÜberleitungsvorschriften für die Beteiligung          plan oder Satzungen, die vor dem 1. August 1979\nder Gemeinde und der höheren                   bekanntgemacht worden sind, unter den Voraus-\nVerwaltungsbehörde                      setzungen des § 155 a Abs. 5 auch für einen Zeit-\nIn den Fällen, in denen nach § 19 Abs. 4 Satz 7       punkt vor dem 1. August 1979 rückwirkend\nund den §§ 31 und 36 das Einvernehmen der                 erneut in Kraft setzen.","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                                957\n§ 183 g                              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-\nÜbPrh)ilu ngsvorschriften                           gefügt:\nfür die vorzeitige Besitzeinweisung                        ,,(2 a) Die Gemeinde kann beschließen, daß\nIst vor dem 1. August 1979 ein Beschluß über die                  1. die für den Sozialplan erforderlichen\nvorzeitige Besitzeinweisung ergangen, sind die                             Grundsätze nach der förmlichen Gebiets-\nVorschriften der §§ 155 und 164 in der bis zum                             festlegung aufgestellt werden, wenn nach\n31. Juli 1979 geltenden Fussung anzuwenden.\"                               dem Stand der Vorbereitung der Sanierung\nhinreichende Beurteilungsunterlagen vor-\n40. Vor§ 186 wird folgende Überschrift eingefügt:                               her nicht beschafft werden können, oder\n„Dritter Ab::;chnitt                            2. von der Aufstellung der Grundsätze für den\nSozialplan abgesehen wird, wenn erkennbar\nSch lußvorschriften\".\nist, daß der nach der förmlichen Festlegung\ndes Gebiets aufzustellende Sozialplan zur\n41. In § 188 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a                            Vermeidung oder Milderung der nachteili-\neingefügt:                                                                  gen Auswirkungen ausreichen wird, insbe-\n,,(2 a) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebau-                         sondere·wenn diese Auswirkungen voraus-\nungsplan nach Maßgabe des§ 8 Abs. 4 auch zuläs-                             sichtlich gering sind, wenige Personen\nsig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder                            betreffen oder sich aus dem Bebauungsplan\nergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege                            ergeben.\nder Berichtigung anzupassen.\"                                          Die Gründe für den Beschluß sind in dem\nBericht über die vorbereitenden Untersuchun-\nArtikel 2                                     gen darzulegen.\"\nÄnderung des Städtebauförderungsgesetzes                    2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nDas Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der                  „Maßnahmen der Gemeinde zur Durchführung\nBekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2318,                 der Sanierung sind vor Rechtsverbindlichkeit des\n3617), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Einfüh-                 Bebauungsplans (§ 10 Abs. 1) zulässig, wenn die\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-                      Voraussetzungen der§§ 29 bis 38 des Bundesbau-\nber 1976 (BGBL I S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                 gesetzes vorliegen und gewährleistet ist, daß die\nMaßnahmen den Zielen und Zwecken der Sanie-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                     rung entsprechen.\"\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\n,,( 1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-      3. Dem § 10 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nlegung eines Sanierungsgebiets, soweit nicht                  ,,(7) Die Zulassung von Vorhaben nach § 15\nbereits hinreichende Beurteilungsunterlagen                setzt nicht voraus, daß der Bebauungsplan\nvorliegen, die vorbereitenden Untersuchungen               (Absatz 1) rechtsverbindlich geworden ist.\"\ndurchzuführen oder zu veranlassen, die erfor-\nderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu              4. In§ 15 Abs. 6 wird,,§ 19 Abs. 4 Satz 3 bis 6\" durch\ngewinnen über die Notwendigkeit der Sanie-                 ,,§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 6\" ersetzt.\nrung, die sozialen, strukturellen und städtebau-\nlichen Verhältnisse und Zusammenhänge\nsowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele              5. In§ 35 Abs. 6 Satz 1 wird,,§ 41 Abs. 4 bis 6\" durch\nund die Durchführbarkeit der Sanierung im all-             .,§ 41 Abs. 4 bis 6 a\" ersetzt.\ngemeinen. Sie soll dabei auch die Einstellung\nund Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer,             6. § 38 wird wie folgt geändert:\nMieter, Pächter und anderen Nutzungsberech-                a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ntigten im Untersuchungsbereich zu der beab-\nsichtigten Sanierung ermitteln sowie Vor-                          ,,(1) Nach der förmlichen Festlegung des Sanie-\nschläge hierzu entgegennehmen.                                   rungsgebiets hat die Gemeinde nach dem Stand\nder Planung eine Kosten- und Finanzierungs-\n(2) Die vorbereitenden Untersuchungen sol-                   übersicht für die Durchführung der Sanierung\nlen sich auch auf nachteilige Auswirkungen                       aufzustellen, sie mit den Kosten- und Finanzie-\nerstrecken, die sich für die von der beabsichtig-                rungsvorstellungen anderer Träger öffentli-\nten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren                   cher Belange, deren Aufgabenbereich durch\npersönlichen Lebensumständen, im wirtschaft-                     die Sanierung berührt wird, abzustimmen und\nlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich                     der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.\"\nergeben werden. Die Gemeinde soll, sobald und\nsoweit dies nach dem Stand der Vorbereitung                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-\nder Sanierung möglich ist, Vorstellungen ent-                    fügt:\nwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie                     ,,(2 a) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht\nnachteilige Auswirkungen möglichst vermie-                       kann mit Zustimmung der nach Landesrecht\nden oder gemildert werden können (Grund-                         zuständigen Behörde auf den Zeitraum der\nsätze für den Sozialplan nach§ 8). Das Ergebnis                   mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde\nist in den Bericht über die vorbereitenden                       beschränkt werden. § 5 Abs. 2 Satz 4 bleibt\nUntersuchungen aufzunehmen.\"                                     unberührt.\"","958                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n7. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             d) In Absatz 10 Satz 1 und Absatz 11 wird jeweils\na) In Satz 2 sind nach dem Wort „Folgeeinrichtun-                   ,,Absätze 4 bis 6'' durch „Absätze 4 bis 6 a\"\ngen\" die Worte „sowie der Baumaßnahmen                          ersetzt.\nnach § 13 Abs. 3\" einzufügen.\n10. In § 42 Abs. 3 wird „Satz 1\" gestrichen.\nb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Der Einsatz von Sanierungsförderungsmitteln           11. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\nfür den Neubau von Wohnungen und den Bau                   „Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den\nvon Ersatzwohnungen nach § 45 Abs. 2 bis 5                  Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht auf eine\nbleibt unberührt.\"                                          Berechnung im Einzelfall als Pauschale in Höhe\neines bestimmten Vomhundertsatzes der Moder-\n8. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                   nisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinba-\n,,Die Kosten einzelner von der Gemeinde beschlos-                ren.\"\nsener Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor\neiner förmlichen Festlegung des Sanierungsge-              12. In § 44 erhält die Überschrift folgende Fassung:\nbiets durchgeführt werden, gelten als Kosten der                      „Kosten der Verlagerung oder Änderung\nVorbereitung der Sanierung, wenn gewährleistet                                      von Betrieben\".\nist, daß diese Maßnahmen den Zielen und Zwek-\nken der Sanierung entsprechen und die Landesre-             13. § 50 wird wie folgt geändert:\ngierung oder die von ihr bestimmte Stelle zuge-                  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nstimmt hat.\"\n,,Unter den Voraussetzungen des§ 33 des Bun-\n9. § 41 wird wie folgt geändert:                                        desbaugesetzes treten an die Stelle der Festset-\nzungen des Bebauungsplans seine künftigen\na) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                               Festsetzungen.\"\n,,(6) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß              b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nder Sanierung (§§ 50 und 51) zu entrichten. Die\nGemeinde kann die Ablösung im ganzen vor                        „Die Gemeinde kann bereits vor dem in\nAbschluß der Sanierung zulassen; dabei ist von                 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durch-\nder nach dem Sanierungsziel zu lässigen Nut-                    führung der Sanierung für einzelne Grund-\nzung auszugehen.\"                                              stücke durch Bescheid an die Eigentümer für\nabgeschlossen erklären, wenn die dem Sanie-\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a einge-                  rungszweck entsprechende Bebauung oder\nfügt:                                                          sonstige Nutzung oder die Modernisierung\n,,(6 a) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzu-                   oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung\nrechnen                                                        des Sanierungszwecks zu einem späteren Zeit-\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vor-                   punkt möglich ist.\"\nteile oder Werterhöhungen des Grund-                 c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nstücks, die bereits in einem anderen Verfah-              gefügt:\nren, insbesondere in einem Enteignungsver-\n„Maßnahmen nach dem Bundesbaugesetz, die\nfahren berücksichtigt worden sind; für,                   der Verwirklichung des Sanierungszwecks die-\nUmlegungsverfahren bleibt Absatz 7 Nr. 2                  nen, insbesondere Maßnahmen zur Verwirkli-\nunberührt,                                                chung des Bebauungsplans oder zur Durchfüh-\n2. die Werterhöhungen des Grundstücks, die                     rung von Modernisierungen oder Instandset-\nder Eigentümer zulässigerweise durch                      zungen, bleiben unberührt.\"\neigene Aufwendungen bewirkt hat,\n3. die dem Eigentümer entstandenen Kosten            14. In§ 53 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-\nder Ordnungsmaßnahmen.\"                              gefügt:\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                          „Im Zusammenhang bebaute Gebiete können in\n,,(7) Ein Ausgleichsbetrag entfällt,                     den Entwicklungsbereich einbezogen werden,\nwenn zu erwarten ist, daß in diesen Gebieten Maß-\n1. soweit der Eigentümer beim Erwerb des\nnahmen nach § 62 durchzuführen sind.\"\nGrundstücks als Teil des Kaufpreises bereits\neinen den Vorschriften der Absätze 4 bis 6 a\n15. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nentsprechenden Betrag zulässigerweise ent-\nrichtet hat oder                                     ,,§ 8 Abs. 1 Satz 3 und§ 10 Abs. 7 sind entsprechend\n2. wenn eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16                anzuwenden.\"\ndurchgeführt worden ist; wird der Bebau-\nungsplan nach Eintritt der Unanfechtbar-        16. In§ 57 Abs. 1 Nr. 1 wird,,§ 4 Abs. 2 und\" durch\nkeit des      Umlegungsplans, aber vor               ,,§ 4 Abs. 2 und 2 a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie\"\nAbschluß der Sanierung geändert, sind                ersetzt.\ndadurch entstandene sanierungsbedingte\nWerterhöhungen der Grundstücke durch              17. § 62 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Umlegungsplans nach § 73                 a) Die Zahl „SO\" und das nachfolgende Komma\nNr. 1 des Bundesbaugesetzes zu erfassen.\"                 werden gestrichen.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1979                             959\nb) Nach der Zuhl „59\" wird der Punkt durch ein                     nach§ 41 Abs. 6 a anzurechnenden Leistungen\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz 2                      sowie den Fortfall des Ausgleichsbetrags und\nangefügt:                                                       seine Nacherhebung nach § 41 Abs. 7 Nr. 1,\".\n,,auf den Fortfall von Rechtswirkungen für ein-\nzelne Grundstücke ist § 63 Abs. 2 a anzuwen-           20. Nach § 95 wird folgender § 95 a eingefügt:\nden.\"                                                                               ,,§ 95 a\nÜberleitungsvorschriften\n18. § 63 wird wie folgt geändert:\nzum Änderungsgesetz vom 6. Juli 1979\na) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\n(1) Auch wenn der Beschluß über die vorbe-\n.,Aufhebung der Erklärung zum städte-                reitenden Untersuchungen vor dem 1. August\nbaulichen Entwicklungsbereich; Fortfall von\n1979 bekanntgemacht worden ist, kann die\nRechtswirkungen für einzelne Grundstücke\".                Gemeinde nach § 4 Abs. 1 bis 2 a in der seit dem\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-              1. August 1979 geltenden Fassung verfahren.\nfügt:                                                         (2) Ist eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16 vor\n.,(2 a) Die Vorschriften des § SO über den Fort-         dem 1. August 1979 abgeschlossen worden, ist§ 41\nfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-               Abs. 7 Nr. 2 anzuwenden.\"\nstücke sind entsprechend anzuwenden; die\nGemeinde bedarf für die Abgabe der Ab-\nArtikel 3\nschlußerklärung der Zustimmung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde.\"                                            Berlin-Klausel\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\n.,(3) In den Fällen der Absätze 1 bis 2 a ersucht    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin .\ndie Gemeinde das Grundbuchamt um Löschung\nder Entwicklungsvermerke.\"\nArtikel 4\n19. § 91 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                                Inkrafttreten\n.,4. die Erhebung der Ausgleichsbeträge und Vor-              Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nauszahlungen nach§ 41 Abs. 6, 8 und 10, die          kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1979\nDer Bundespräsident\nCarstens\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack\nDer Bundesminister des Innern\nGerhart Baum\nDer Bundesminister der Justiz\nDr.Vogel\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}