{"id":"bgbl1-1979-36-1","kind":"bgbl1","year":1979,"number":36,"date":"1979-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1979-06-27T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":1,"num_pages":29,"content":["909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 5702 AX\n1979       1                Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1979                                                                                     Nr.36\nInhalt                                                                                       Seite\n27. 6. n    Vierte Verordnung zur Anderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung                                                                909\nB27-ti-1\n27. 6. 79    Siebente Verordnung zur Anderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe                                                           938\n71:l4-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV crk ündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   946\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  947\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 27. Juni 1979\nAuf Grund des§ 56 des ViPrten Buches Sozialgesetz-                  3.      In§ 10 Abs. 2 wird das Wort „Oktober\" durch das\nbuch (Artikel I des G0,setzes vom 23. Dezember 1976,                           Wort „September\" ersetzt.\nBGBl. I S. 3845) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n4.     § 11 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                                                                    .. § 11\nÄnderung der Wahlordnung                                                                     Wahlausschreibung\nfür die Sozialversicherung                                        (1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert späte-\nstens am zweihundertundneunzehnten Tag vor\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in der\ndem Wahlsonntag durch öffentliche Bekanntma-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. November 1967\nchung auf, Vorschlagslisten für die Wahl zu den\n(BGB!. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung\nVertreterversammlungen(§ 46 Abs. 1 des Vierten\nvom 13. August 1971 (BGBI. I S. 982), wird wie folgt\nBuches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertund-\ngeä nclert:\nvierundsiebzigsten Tag vor dem Wahlsonntag,\n1.  In der Überschrift wird die Abkürzung „WO-                                17.00 Uhr, einzureichen (Wahlausschreibung).\nSozialvers.\" durch „SVWCJ' ersetzt.\n(2) Die Wahlausschreibung muß\n2.  In § 9 Abs. 3 Wf'rden d iP WortP „zehn Deutsche                            1. darauf hinweisen, daß eine Wahl bei den Trä-\nMark\" durch dif' Wort<' ,,zwölf Deutsche Mark\"                                  gern der gesetzlichen Krankenversicherung,\nund das Wort „zwanzig\" durch das Wort „zwei-                                    Unfallversicherung und Rentenversicherung\nundzwanzig\" ersf'tzt.                                                           stattfindet.,","910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n2. den Zeitpunkt der Wahl(§ 10 Abs. 1) angeben,                      setzbuch über Listenzusammenlegung, Listen-\nverbindung und Sperrklausel,\n3. die gesetzliche Grundregelung über das Vor-\nschlagsrecht (§ 48 Abs. 1 des Vierten Buches               15.   die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-\nSozialgesetzbuch) wiedergeben,                                   gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß\neine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46\n4. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde bezeich-\nAbs. 3 des Vierten Buches Smdalgesetzbuch),\nnen, bis zu dem die Vorschlagslisten einge-\nreicht sein müssen (Ei nrcichungsfrist),                   16.   Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nschlagslisten erhältlich sind,\n5. den Hinweis enthalten, daß auf Anfrage jeder\nVersicherungsträger        (Wahlausschuß)     das          17.   die Stellen, bei denen. die Vorschlagslisten\nNähere für die bei ihm stattfindende Wahl mit-                   ausgelegt werden, und die Zeit, während der\nteil~ insbesondere über                                          sie ausliegen,\n18.   die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die\n-   die weiteren Voraussetzungen des Vor-\nWahlausschreibung des Bundeswahlbeauf-\nschlagsrechts,\ntragten veröffentlicht ist,\n-   die Wählbarkeit,\n19.    die Stellen, die weitere Auskunft über die\n-   die im übrigen bei der Einreichung von Vor-\nWahlen erteilen.\"\nschlagslisten zu beachtenden Vorschriften,\n-   die Stellen, bei denen Vordrucke für die        5.    § 12 wird wie folgt geändert:\nVorschlagslisten erhältlich sind.                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei\nStücken\" gestrichen.\n(3) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unver-\nzüglich das Nähere über die Wahl bei dem Versi-               b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ncherungsträger mitzuteilen. Die Mitteilung muß                     ,,Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-\ninsbesondere bezeichnen                                            vereinigungen ist die sozial- oder berufspoliti-\n1. den Versicherungszweig,                                       sche Zwecksetzung an Hand von Unterlagen\nim einzelnen darzulegen.\"\n2. den Versicherungsträger,\n3. den Wahlbezirk(§ 38),                                   c) Absatz 5 wird gestrichen.\n4. den Zeitpunkt der Wahl,                              6. In§ 14 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\n5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-          gefügt:\nreichen sind, und ihre Anschrift,                       ,,Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Organi-\n6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu                sation im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Vier-\ndem die Vorschlagslisten eingereicht sein               ten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht worden\nmüssen,                                                 sind, nimmt er später die Aufgaben des Listenträ-\ngers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung            buch wahr.\"\nder Vorschlagslisten zu beachten sind,\n8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-              7. In § 15 Abs. 2 erster Halbsatz werden nach den\nrechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetz-           Worten „Satz 1\" die Worte „oder Abs. 6\" eingefügt.\nbuch),\n8. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in drei\n9. die Zusammensetzung der Vertreterver-                    Stücken\" gestrichen.\nsammlung,\n10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,                 9. § 19 wird wie folgt geändert:\n11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu           a) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte\nden in § 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch genannten Personen gehö-                    angefügt:\nren dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des                ,,Vorschlagslisten, die bis zum zweihundert-\n§ 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-               undfünften Tag vor dem Wahlsonntag einge-\nsetzbuch,                                                     reicht werden, gelten als an diesem Tage einge-\ngangen.\"\n12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung\nunter Hervorhebung der Regelung des § 48                b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vor-\nAbs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-               schlagslisten\" die Worte „Vorschlagsberechti-\nbuch und die Grundsätze über die Ergänzung                   gung der Listenträger und die\" eingefügt.\nder Vertreterversammlung im Falle des vor-              c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Num-\nzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder                    mer 6\" durch die Worte „Nr. 4\" ersetzt.\neines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch),                                      d) In Absatz 6 werden die Worte „eine der in § 3\nAbs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes\n13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und                        genannten Personen\" durch die Worte „ein\ndie gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-                     Bewerber\" ersetzt.\nderungsgründe(§ 51 und§ 43 Abs. 3 des Vier-\nten Buches Sozialgesetzbuch),                     10. § 20 wird wie folgt geändert:\n14. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-\nund § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-                  den\" die Worte,,(§ 37 Abs. 2)\" eingefügt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                              911\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:          14. Die§§ 29 und 31 werden gestrichen.\n,,3. deren Listenträger bereits eine Vorschlags-\nliste eingereicht und diese nicht zurückge-\n15. § 33 wird wie folgt geändert:\nnommen hat,\".\na) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Die Krankenkasse stellt die Wahlausweise\n11. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\naus und benachrichtigt beteiligte Krankenkas-\n,,(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertund-                   sen hiervon.\"\nzweiunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag\nbei dem Wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich\noder telegrafisch einzulegen und zu begründen.             16. Die§§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:\nDer Beschwerdeführer soll dem zuständigen\nWahlbeauftragten eine Abschrift der Beschwerde                                          ,,§ 34\nund ihrer Begründung übersenden. Der Wahlaus-                           Ausstellung der Wahlausweise in der\nschuß legt die Beschwerdeschrift mit seinen,                              Unfallversicherung für Beschäftigte\nAkten unverzüglich dem Beschwerdewahlaus-                         (1) Die Wahlausweise werden\nschuß vor.\"\n1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 50\nAbs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n12. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                buch) im Unternehmen beschäftigten Wahlbe-\n,,(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-                      rechtigten ausgestellt, soweit deren Wahlrecht\nschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die                    unzweifelhaft ist,\nBeschwerdeführer und den Vorsitzenden des                      2. vom Versicherungsträger auf Antrag ausge-\nWahlausschusses, im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2                    stellt, soweit das Wahlrecht dem Arbeitgeber\nauch den Listenvertreter der betroffenen Liste und                  zweifelhaft ist.\nim Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulas-\n(2) Zweifelsfälle hat der Arbeitgeber unverzüg-\nsung einer Liste die Listenvertreter der zugelasse-\nnen Listen. In der Beschwerdeverhandlung sind                  lich dem Versicherungsträger .mitzuteilen; diese\nMitteilung gilt als Antrag des Wahlberechtigten.\ndie erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-\nBeantragt der Wahlberechtigte selbst die Ausstel-\nscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung\nlung eines Wahlausweises, hat er eine Bescheini-\nunter kurzer Angabe der Gründe mündlich\ngung des Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag\nbekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den\nbeschäftigt ist, beizufügen, aus der sich ergibt, daß\nBeteiligten unter Angabe der die Entscheidung\nder Arbeitgeber weder einen Wahlausweis ausge-\ntragenden Gründe unverzüglich schriftlich mitzu-\nstellt noch dem Versicherungsträger eine Mittei-\nteilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit\nlung nach Satz 1 hat zugehen lassen.\nerforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift\nder Entscheidung zusammen mit den Mitteilun-                      (3) Bei Wahlberechtigten, die am Stichtag bei\ngen, die in§ 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\"                   Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreit-\nkräfte beschäftigt sind, gilt als Arbeitgeber die\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                  zuständige deutsche Lohnstelle.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              (4) Der Versicherungsträger unterrichtet die\n,,(2) Die Wahlausweise werden von den Versi-          Arbeitgeber unverzüglich über ihre Aufgaben\ncherungsträgern oder, soweit ·das in den nach-          nach dieser Verordnung, sobald feststeht, daß bei\nfolgenden Vorschriften besonders bestimmt ist,         ihm eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet. Er\ndurch die anderen in § 55 Abs. 2 des Vierten            kann hierbei bestimmen, daß er die Wahlausweise\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Stellen              für alle oder einen Teil der Beschäftigten an Stelle\nausgestellt und den Wahlberechtigten zusam-             der Arbeitgeber selbst ausstellt. Die Arbeitgeber\nmen mit den übriw~n in Absatz 1 genannten               haben dem Versicherungsträger in diesem Fall die\nWahlunterlagen frühestens am einundfünfzig-              hierfür benötigten Angaben zu machen und auf\nsten und spätestens am zwanzigsten Tag vor               Verlangen die Wahlunterlagen den Wahlberech-\ndem Wahlsonntag ausgehändigt oder übermit-              tigten auszuhändigen oder zu übermitteln.\ntelt. Soweit das aus besonderen Gründen erfor-              (5) Die Versicherungsträger haben den Arbeit-\nderlich erscheint, können die Wahlunterlagen             gebern zusammen mit den Unterlagen nach § 28\nmit Zustimmung des Wahlbeauftragten auch                Abs. 1 eine zum Aushang geeignete Mitteilung\nbereits vorher ausgehändigt oder übermittelt             zur Unterrichtung der Beschäftigten über das Ver-\nwerden. Der Wahlbeauftragte kann, wenn das               fahren der Ausstellung von Wahlausweisen zu\nsachdienlich erscheint, anordnen, daß die                übersenden. Die Arbeitgeber haben diese Mittei-\nWahlunterlagen für Wahlberechtigte, die in               lung, soweit zweckdienlich mit ergänzenden Hin-\neinem bestimmten Bundesland wohnen in der                weisen, im Unternehmen auszuhängen.\nnach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung ~tehen-\n(6) Die Arbeitgeber haben dem Versicherungs-\nden Zeit innerhalb eines von ihm bestimmten\nträger bis zum achtzehnten Tag vor dem Wahl-\nZeitraumes ausgeh~indigt oder übermittelt wer-\nsonntag die Gesamtzahl der ausgestellten und aus-\nden.\"\ngehändigten oder übermittelten Wahlausweise\nb) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.                            mitzuteilen.","912                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\n§ 35                         25. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nAusstellung dr:r Wahlausweise in der                 ,,(3) Der Wahlbeauftragte und die zuständige\nU nfo Uversichcrunf; für Rentenbezieher             Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine\n11) Die Wahluusweise werden für wahlberech-             Abschrift der Bekanntmachung.\"\ntigte Rentenbezieher vom Versicherungsträger\nauf Antrag ausgestcHt.                                 26. In§ 62 Abs. 3 wird das Wort „Oktober\" durch das\nWort „September\" ersetzt.\n(2) Der Versicherungsträger hat jedem, der von\nihm am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten        27. § 63 erhält folgende Fassung:\nBuches Sozialgesetzbuch) Rente aus eigener Versi-\ncherung bezieht, ein Rückantwortschreiben mit                                       ,,§ 63\neinem vorbereiteten Antrag zu übersenden. Die                                 Wahlausschreibung\nvon den Rentenbeziehern insbesondere über ihre\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte fordert im Rah-\nGruppenzugehörigkeit zu machenden Angaben\nsind bereits so auf die Rückantwort aufzudrucken,          men der Wahlausschreibung nach§ 11 Abs. 1 und\ndaß ein bloßes Ankreuzen der zutreffenden                  2 auf, Vorschlagslisten für die Wahl der Versi-\nAngabe durch den Rentenbezieher genügt.                    chertenältesten (Knappschaftsältesten) bei der\nBundesknappschaft (§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten\n(3) Die Kosten für die Rückantwort trägt der             Buches Sozialgesetzbuch) bis zum einhundertund-\nVersicherungsträger.\"                                      vierundsiebzigsten Tag, 17.00 Uhr, vor dem Wahl-\nsonntag einzureichen (Wahlausschreibung).\n17. Der bisherige§ 36 wird gestrichen;§ 36 a wird§ 36.\n(2) Der Wahlausschuß hat auf Anfrage unver-\nzüglich das Nähere über die Wahl der Versicher-\n18. Es wird folgender neuer § 36 a eingefügt:                  tenältesten bei der Bundesknappschaft mitzutei-\n,,§ 36 a\nlen. Die Mitteilung muß insbesondere bezeichnen\nAusstellung von Wahlausweisen in der                  1. den Versicherungsträger,\nUnfallversicherung für andere Versicherte               2. den Wahlbezirk (§ 82),\nDie Wahlausweise für andere am Stichtag(§ 50              3. den Zeitpunkt der Wahl,\nAbs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch) gegen Arbeitsunfall versicherte Wahlbe-                4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\nrechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach                   reichen sind, und ihre Anschrift,\n§ 47 Abs. l Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-           5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu\nbuch gehören, werden von dem Versicherungsträ-                    dem die Vorschlagslisten eingereicht sein\nger auf Antrag ausgestellt.\"                                      müssen (Einreichungsfrist),\n6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung\n19. In § 37 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte ., ; Abwei-               der Vorschlagslisten zu beachten sind,\nchungen bedürfen der Zustimmung des Wahlbe-                 7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-\nauftragten\" gestrichen.                                           rechts (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetz-\nbuch),\n20. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „durch die Post\"\ngestrichen.                                                8. die Stelle, von der Personenvereinigungen\nund Verbände, die als Vorschlagsberechtigte\n21. § 49 wird wie folgt geändert:                                     in Betracht kommen, ein vollständiges Ver-\nzeichnis der Ältestensprengel erhalten kön-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu dem in                 nen,\nAbsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt\" durch die\nWorte „am Montag nach dem Wahlsonntag bis               9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse\n17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger\"                      der Ältestensprengel mit kennzeichnenden\nersetzt.                                                      Angaben zu jeder Nummer (z.B. Verwal-\ntungsbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder Stra-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                     ßenzüge) ausliegen,\n22. In§ 50 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-            10. die Zahl der Ältestensprengel, für die Versi-\nden\" die Worte „frühestens am Tag nach dem                       chertenälteste der Arbeiter zu wählen sind,\nWahlsonntag\" eingefügt.                                          und die Zahl der Ältestensprengel, für die\nVersichertenälteste der Angestellten zu wäh-\nlen sind,\n23. § 52 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n11. die Bestimmungen der Satzung über die Stell-\n„1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des\nvertretung,\nStrafgesetzbuches strafbar ist,\".\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und\n24. § 57 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:                      die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-\nderungsgründe (§ 51 und § 43 Abs. 3 des Vier-\n„Spät.er nimmt der Listenvertreter die Aufgaben\nten Buches Sozialgesetzbuch),\ndes Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch wahr;§ 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt       13. den Inhalt der Vorschriften des § 48 Abs. 7\nentsprechend.\"                                                   und § 45 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-","Nr. 36  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                            913\nselzbuch über Listenzusammenlegung, Listen-      33. § 73 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nverbindung und Sperrklausel,                            ,,(3) Die Beschwerde ist bis zum einhundertund-\n14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-             zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag\ngene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß             bei dem Wahlausschuß schriftlich, fernschriftlich\neine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46            oder telegrafisch einzulegen und zu begründen.\nAbs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),          Der Beschwerdeführer soll dem Bundeswahlbe-\nauftragten eine Abschrift der Beschwerde und\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nihre Begründung übersenden. Der Wahlausschuß\nsch lagst isten erhältlich sind,\nlegt die Beschwerdeschrift ·mit seinen Akten\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten              unverzüglich dem Beschwerdewahlausschuß vor.\"\nausgelegt werden, und die Zeit, während der\nsie ausliegen,                                   34. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n17. die Ausgabe des Bundesanzeigers, in der die               ,,(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-\nWahlausschreibung des Bundeswahlbeauf-                schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die\ntragten veröffentlicht ist,                           Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des\nWahlausschusses, im Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2\n18. die Stellen, die weitere Auskunft über die\nauch den Listenvertreter der betroffenen Liste und\nWahlen erteilen.\"\nim Falle der Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung einer Liste die Listenvertreter der zugelasse-\n28. § 64 wird wie folgt geändert:\nnen Listen. In der Beschwerdeverhandlung sind\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in drei             die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-\nStücken\" gestrichen.                                    scheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung\nb) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                 unter kurzer Angabe der Gründe mündlich\nbekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den\n,,Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-          Beteiligten unter Angabe der die Entscheidung\nvereinigungen ist die sozial- oder berufspoliti-        tragenden Gründe unverzüglich schriftlich mitzu-\nsche Zwecksetzung an Hand von Unterlagen                teilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit\nim einzelnen darzulegen.\"\nerforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift\nc) Absatz 5 wird gestrichen.                                 der Entscheidung zusammen mit den Mitteilun-\ngen, die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\"\n29. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „nach § 11 Abs. 2        35. In § 78 Abs. 2 Satz 1 wird die Nummer 7 gestri-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes und\" gestrichen.          chen.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n36. § 80 wird wie folgt geändert:\n,,Für Vorschlagslisten, die nicht von einer Orga-\nnisation im Sinne des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des       a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „siebenund-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch eingereicht                   dreißigsten·\" durch das Wort „einundfünfzig-\nworden sind, nimmt er später die Aufgaben des                sten\" ersetzt.\nListenträgers nach § 60 des Vierten Buches              b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze\nSozialgesetzbuch wahr.\"                                       ersetzt:\n,,Soweit das aus besonderen Gründen erforder-\n30. In § 69 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „in drei                     lich erscheint, können die Wahlunterlagen mit\nStücken\" gestrichen.                                              Zustimmung des Bundeswahlbeauftragten\nauch bereits vorher ausgehändigt oder über-\n31. § 71 wird wie folgt geändert:                                       mittelt werden. Der Bundeswahlbeauftragte\na) In Absatz 1 Satz 2 werden der Punkt durch                      kann, wenn das sachdienlich erscheint, anord-\neinen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte                  nen, daß die Wahlunterlagen für Wahlberech-\nangefügt: ,,Vorschlagslisten, die bis zum zwei-               tigte, die in einem bestimmten Bundesland\nhundertundfünften Tag vor dem Wahlsonntag                     wohnen, in der nach den Sätzen 1 und 2 zur\neingereicht werden, gelten als an diesem Tage                 Verfügung stehenden Zeit innerhalb eines von\neingegangen,\"                                                 ihm bestimmten Zeitraumes ausgehändigt oder\nübermitte~t werden.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vor-\nschlagslisten\" die Worte „Vorschlagsberechti-           c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\ngung der Listenträger und die\" eingefügt.\n37. In§ 81 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte,,; Abwei-\n32. § 72 wird wie folgt geändert:                                chungen bedürfen der Zustimmung des Bundes-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort„wer-             wahlbeauftragten\" gestrichen.\nden\"_ die Worte,,(§ 81 Abs. 2)\" eingefügt.\n38. In§ 93 Abs. 1 werden die Worte „durch die Post\"\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ngestrichen.\n,,3. deren Listenträger bereits eine Vorschlags-\nliste eingereicht und diese nicht zurückge-   39. § 94 wird wie folgt geändert:\nnommen hat,\".\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „zu dem in\nc) Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.                          Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt\" durch die","914                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nWorte „am Montag nach dem Wahlsonntag bis                 Zahl der wahlberechtigten Versicherten nicht\n17.00 Uhr bei dem Versicherungsträger\"                    bekannt ist, ist sie von dem Bundeswahlbeauftrag-\nersetzt.                                                   ten zu schätzen. Bei der Zahl der Wahlberechtig-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                    ten im Sinne des Satzes 2 bleiben in der Unfallver-\nsicherung die nach§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 9, 10, 11, 12 a,\n40. In§ 95 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-                  13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversiche-\nden\" die Worte „frühestens am Tag nach dem                      rungsordnung und die nach§ 540 der Reichsversi-\nWahlsonntag\" eingefügt.                                         cherungsordnung versicherten Personen außer\nBetracht.\n41. § 97 Abs. 3 Nr. 1 erhJ.lt folgende Fassung:\n(2) Versicherungsträger, deren Kostenanteil bei\n,,1. sie nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108 d des                der Kostenumlage unter 20 Deutsche Mark läge,\nStrafgesetzbuches strafbar ist,\".                       bleiben bei der Umlage unberücksichtigt.\n42. In § 100 erhält der zweite Halbsatz folgende Fas-                    (3) Die Versicherungsträger haben dem Bundes-\nsung:                                                            wahlbeauftragten, bei landesunmittelbaren Versi-\n„der Bundeswa h lbca ultragte bestimmt, weJche                  cherungsträgern über den Landeswahlbeauftrag-\nFristen für diese \\Vahlen gelten.\"                              ten, die zur Durchführung des Erstattungsverfah-\nrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu\n43. § 101 wird wie folgt geJ.ndcrt:                                   machen. Die Landeswahlbeauftragten stellen die\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             Angaben der landesunmittelbaren Versiche-\nrungsträger zusammen, nehmen, soweit eine\n,,(1) Der Wahla usschuß schreibt die Wahl aus.\"\nSchätzung erforderlich ist oder dies aus anderen\nb) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 2.                      Gründen erforderlich erscheint, dazu Stellung\nund leiten die Aufstellung dem Bundeswahlbeauf-\n44. § 105 Abs. 1 wird wie fol~;l geändert:                           tragten zu. Der Bundeswahlbeauftragte stellt die\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                            auf die einzelnen Versicherungsträger entfallen-\n.,2. den Wahltag,\".                                        den U mlagebeträge fest und zieht die Beträge von\nden Versicherungsträgern ein.\nb) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\n(4) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Nähere.\"\nc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\n,,6. die Stellen, die die Wahlausweise aus-           49. Dem § 119 wird folgender Satz angefügt:\nstellen,\".                                          ,,§ 118 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\nd) Folgender Satz wird angefügt:\n50. In § 120 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.\n,,In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzu-\nweisen, daß die Arbeitgeber die Ausstellung           51. In§ 121 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte„den übri-\neines Wahlausweises beantragen müssen.\"                    gen Beteiligten ihre\" durch die Worte „dem\n45. § 110 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                            Antragsteller seine\" ersetzt.\na) In Satz 1 wird vor der Nummer 1 folgende                52. § 122 wird wie folgt geändert:\nNummer 01 eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wahlbe-\n„01. die Za h] <ler Wahlberechtigten, für die ein               rechtigten, für die ein Wahlausweis ausgestellt\n\\,Vahlausweis ausgestellt wurde,\".                     wurde\" durch die Worte „wahlberechtigten\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                           Versicherten\" ersetzt.\nb) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:\n46. § 114 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Ist ein Kostenträger nach Satz 1 nicht vorhan-\n„Später nimmt der Listenvertreter die Aufgaben\nden, werden die Kosten auf alle bundesunmit-\ndes Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches\ntelbaren Versicherungsträger nach der Zahl\nSozialgesetzbuch wahr;§ 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt\nentsprechend.\"                                                       der wahlberechtigten Versicherten umgelegt.\n§ 118 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz und Satz 3,\n47. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 gilt ent-\nsprechend.\"\n,,(3) Der Bundeswahlbeauftragte und die zustän-\ndige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich                    c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\neine Abschrift der Bekanntmachung.\"                                   ,,(2) Die Kosten, die durch die Bestellung des\nLandeswahlausschusses und seine Tätigkeit\n48. § 118 erhält folgende Fassung:                                       entstehen, tragen entsprechend Absatz 1 die\n,,§ 118                                 Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbe-\nreich sich nicht über das Land hinaus erstreckt.\nErstattung von Auslagen\nAn die Stelle des Bundeswahlbeauftragten tritt\ndes Bundeswahlbeauftragten\nder Landeswahlbeauftragte.\"\n(1) Die Versicherungsträger haben dem Bund\ndie nach§ 11 Abs. 1 und§ 63 Abs. 1 entstehenden             53. Dem § 123 wird folgender Satz angefügt:\nAuslagen zu erstatten. Diese Auslagen werden auf               ,,Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlaus-\nalle Versicherungsträger nach der Zahl der wahl-                schreibung auch in der Tagespresse durch eine\nberechtigten Versicherten u mgelcgt; soweit die                 halbseitige Anzeige veröffentlichen.\"","Nr. 3G -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                          915\n54. § 130 erhält folgende Fassung:                         versicherung in der vom Tage nach der Verkündung\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\n,,§ 130                         gesetzblatt bekanntmachen.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen\nArtikel 3\nÜberleitungsgesetzes in Verbindung mit Arti-\nkel II § 20 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976                             Berlin-Klausel\n(BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin.\"\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\n55. Die Anlagen 1, 2, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16 zur  tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des\nWahlordnung erhalten die aus den Anlagen zu            Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) auch\ndieser Verordnung ersichtliche Fassung.                im Land Berlin.\nArtikel 2                                                 Artikel 4\nNeufassung                                               Inkrafttreten\nDer Bundcsmini'.;ler lür Arbeit und Sozialordnung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nkann den Wortlaut der Wahlordnung für die Sozial-          dung in Kraft.\nBonn, den 27. Juni 1979\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","916                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)\nOrdnungsnummer:                                                            Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. CD\nEingegangen am:                                                            Listenvertreter: ................ . ....................................................................................................................................................... Cl)\n(vom Wahlausschuß\neinzutragen)                                                                                                                         (Nt1111P, Vornc1mP, \\Vohnun\\J, \\Vohnort, FPrnrnf)\nStellvertreter: ....................................................................................................................................................................................... ..\n(N,1mP, \\/on1c1mP, \\Vohnunq. \\Vohnort, FPrnr11f)\nStellvertreter: ............................................................................................ .\n(Nt1111P, Vorna111P, \\Vohn111HJ, \\Vohnort, FPrnrnf)\nStellvertreter: ............................................................... .\n(Nt1111P, Vornc1mP, \\1./ohnunq, \\Vohnort, FPrnruf)\nStellvertreter: ........................................................................................................................................................................................... .\n(\\;c1111P, VornamP, \\1./ohnunu, \\Vohnort, FPrnruf)\n············································································································································································································@\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\n(BPzeichnunu c!Ps VPrsichcrungstriiuPrs)\nin ...\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................ @\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 36 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                          917\nFür die Gruppe der Versicherten/Versicherten(Arbeiter) /Versicherten(Angestellte) /Arbeitgeber/\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte~werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nNc1111e\nLfd.   (wenn abweichend c1uch                      Geburtstag                                 Wohnung           Voraussetzungen\nNr.          Geburtsname)                      Versicherungs-                                                   der Wählbarkeit(i)\nWohnort\nVorname                             nummer@\n2                                      3                                                          5\n2\n3\n----------------------- - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - -\n-r\n4\n5\n------------------------!------------+-------------\n6\n7\n8\n9\n----+-------------------------\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf............................................. ® Einlage blättern","918                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nStellvertreter ®\nName\n(wenn abweichend                   Geburtstag                                             Wohnung                                                   Voraussetzungen\nuuch Ceburtsnanw)             Versicherungs-                                                 Wohnort                                               der Wählbarkeit@)\nV ornanw                        nummer@\n-\n1                                 2                                                             3                                                                   4\nFortsetzung auf ....................... ..                 ® Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt....     .. ........ ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\n®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzun9en der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n........................................................................... ,den ................................................ 19 .......... ..\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigunn\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Nr. 36 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                       919\nListenunterzeichner@\nNa lllü                                                               Voraus-\n(wenn ab weicliend                                Geburtstag               setzungen\nU nl.erschrift                                                  Versicherungs- Wohnung\nNr                 irnch Ceb urtsnarne)                                           Wohnort     der Wahlbe-\nVonrnmc                                       nummer@               rechtigung(i_:i)\nl                                               4        5             6\n2\n----\n3\n--  --~-------\n4\n5\n6\n7\n-- ------·-----   -----------~---\n8\n9\n,---- --~---- --------~--~---\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten...................   ® Blättern","920                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnmerkungen:')\nCD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten vcn Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nVierten Buche>s Sozialgr~sdzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-\nzusetzen; <>in im Schriftverk<'hr rcgdm~ißig verwendeter Zusatz (z.B . .,Berufsgrnppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Ange-\nstellte\") ist zu!Jssig. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des\nListenvertreters einzusetzen. Es kiinn<'.n auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien\nListen außer dem Famil iennanwn dPs Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-\nde>n, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen\noder Verbä.ndPn kann statt eirwr oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam\nbezeichnendes Kennwort eing(~s!'lzt werden.\n® In dPn Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu\nbenennen(§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertreter benannt wi~rden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der\nListen in der Reihenfolge ihn'r UntNschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 13\nAbs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der ListenvertrdPr Erkl::irungcn nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können(§ 14 Abs. 1 Satz 5 der\nWahlordnung), so ist hier ('inzusdzC'n: J)cr Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter\nabgeben.\"\n© Als Listenträgf!r (§ 60 Ab:;. l Salz l des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht\n(Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-\nreren Personenvereinigung('n oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Nicht.zutreffendes ist zu streichen. Bei Vorschlägen für die Gruppe der Arbeitgeber entfällt in Spalte 3 die Angabe der Ver-\nsicherungsnummer.\n® Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde. Bei \\,Vahlen zu den\nRcntenversicherungsträ.gern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versiche-\nrungsnummer gestellt wurde.\n0 Angabe der im Einzelfall vorliew)nden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-\nstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nArbeitgeber, BeauftragtPr einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch). Zu beachten ist§ 48 Abs. 6 i. V. m. § 51 Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach dürfen die\nVorschlagslisten als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen\nBeauftragten enthalten. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftrag-\nten gehören, stets jedoch Pin Beauftragter.\n® Zahlen einsetzen.\n® Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48\nAbs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits\nals Mitglieder vor5<cschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder\ngewählt werden. Zu bec1chtcn ist § 43 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes\nMitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.\n© Angabe der im Einzelfall vorliPgenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft oder einer son-\nstigen Arbeitnehmerwreinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 51 Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),\nArbeitgeber, Beauftragter einer VPreinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester (§ 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches\nSozialgesetzbuch). Vgl. im übrigen Anm. 9.\n® Bei Vorschlagslist0n sonstig(!r Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die\nsozial- oder bcrufspolitische ZwPcksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.\nDen VorschlagslislPn von Ven:inigungen, derPn Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\nVereinigung gew~ihlt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-\nsonen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem\nListenträ.ger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht\nnicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers\nbekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-\nrechtigten unterzeichnd sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des\nListenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3\nzur Wahlordnung beigefügt WC'rd<>n.\n® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter\nununterbrochen in der Vertrd.erversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\n@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbständiger ohne fremde\nArbeitskräfte).\nAlle Angaben sind in Maschin<'nschrift <'inzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift\noder in Druckbuchstaben zu wiederholen.","Nr. 36 -                      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                                                                                  921\nAnlage2\n(zu§ 12Abs.3und§ 102Abs.2)\n..................................................... CD                                   ................................................................................................................................................. G)\n(Nd!IH' 11nd                Vorn<1111(' de,; E('w1·riH'rs)                                                                                                                                     (Kennwort der Vorschlugsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner AufstelJun~J als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Vorstand\nder/des                                                        ··························· .. ················· ........................................................................................................................................................................................................................... G)\n(llPzcich1n1nq dPs V('rsichcrungslriiqers)\nstimme ich zu .\n............................................................................., den .............................................. 19 ...... .\n(eigenhiincliue Unterschrift)\n(D      Dit'H\\ .1\\rn1c1IH'll ,,i11d i11 rs.L1,,cllirH'11sc hrill od<'r in J)ruckh11chs!i1lwn einzusetzen.","922                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 37 Abs. 1)\n(Wahikennziffer)\n1\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                                                       Lfd. Nr.·.............................. \".................. ..\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Monat ........................................................................... \"........................................... . 19 ......... ..\nHerr/Frau/Fr;_iulein.\n9eb. am ....\nWohnun~J                                        .......................... ..\nPostleitzahl, Vv ohnort .......... ................................................... .\nkann qeqen Abgab(~ dieses Wah]auswciscs an der Wahl teilnehmen.\n................................................... \"..................,den ... \"............................................. 19 ...\n(Unterschrilt des Ausstellers)\nVerlorene WahJauswci:)e können nicht er::.:etzt werden.\nBitte H i'öck,,:cite und da:;                                                          Merkblatt beachten!\n(hir r ,1blrennen)\n0\n(B<'l.l' i c li 1111 nq dl•~ V,, 1s icl1t• i u 11 rr;I r:i qns)                                                                                                                          ( W uhlkennziffer)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\ni rn Monat ............................ \"...... \".. \".. \"................................................................ ,. ....... .. 19 ...\nVerbunden•)                                                                                                                                                                                                    Nur eine\nListen-                                                                                                                                                                                                                                  Liste\nnummer                            mit                                                      Kennwort der                                        ·c-rhl;.::Jrlk\nLd.e Nr.                                                                                                                                                                                               ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') Die;,p Spalt<' kann durch (•11lsprc·cilf•nd<; AIHJiliH·n in einer Fnßnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzcichnunq der Listennummern\nhiilZUWPisPn ist.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                  923\nAnlage 4\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-\nnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-\ngabe beb indcrt ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedie1wn.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n_ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - · - - - - -","924                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(llPzeicl1nuniJ dc•s Vc•rsid1c•rn11\\J:ifriiqc•rs)                                                                                                                                                           (Wahlkennziffer)\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                                                                                                                    Lfd. Nr................................................... ..\n\\V ~hlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\ni.rn ivf Oflüt            .................................. ,,, ...................................................................................     19 .......... .\nf-Ierr/I~ra11/Frä uleir1 ...................................................................................................................................................... ..\nr;irn1a/Dienst:.;te1Je ......................................................................................................................................................... .\nge·b. arr1 .............................................................................................................................................................................................\nw·ohn un u ....................................................................................................................................................................................\nPostleitzahl, \\A/ ol1nort ............................................................................................................................................. .\nkann gegen Abga bü di esf~s Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n......................................................................., den ................................................ 19 ............ ..\n(Stornpel dPr\nAusgatwstPIIP)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseile und das beigefügte Merkblatt beachten!\n_____ (hi(~r abtrennPn) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ -                                                                                              -     -     -  - -  -      -\n(Bc,zoiciln1111q dc•s V(•rsicltc•run!1sLriiur•rs)\nGruppe der Arbeitgeber\nWert               D                              Stimmen\n(Wahlkennziffer)\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ............\nListen-            Verbunden•)                                                                                                                                                                                                             Nur eine\nnummer                      mit                                                                  Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                      Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                                                          ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') Diese Spalte kann durch (:ntsprechende Angaben in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nhinzuweisen ist.                          ·","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                 925\nAnlage 5\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-\nnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-\ngabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedienen.\nWer unbefugt wühlt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ l08d des Strafgesetzbuches mit Fr.eiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen) _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ - - - -","926                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\nl vorc1erse1teJ\nStimmzettel umschlag\n(Wahlkennziffer)\nBei brieflicher Stimmabgabe:\n1. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.\n2. Stimmzettel in di(~sen Umschlag legen - Umschlag zukleben.\n3. Diesen Urnschla~J und daneben den Wahlausweis in den\nroten Wahlbriefumschlag legen.\n4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.\n5. Der WahlbriE~f muß spätestens am .............................................. •), 17.00 Uhr, beim\nVersicherun~Jstri.iger eingegangen sein.\nBei Stimmabgabe ~m Wahlraum:\n1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.\n2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.\n3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen.\n4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.\n(Rückseite)\nNur den Stimmzettel einlegen!\n(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben\ndiesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!) ..\n•) Einzusetzen ist das Dat u111 des Montaus nach dem Wahlsonntag .\n.. ) Wenn Wahlausweis und Stimrnzel.tc!l nicht verbunden sind, ist statt dessen folgender Text einzusetzen: .,(Den Wahlausweis neben diesen\nUmschlag in den roten Wahlbrielumsc:hlau leuen!)\".","Nr. 36 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                                                              927\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseil<,)\nWahlbriefumschlag\nBriefwahl                                                                                                                                                                     Gebühr\nSozialversicherung                                                                                                                                                                      zahlt\nEmpfänger\n(W<1illk,•11111.ilf,•r)\nAntwort\n······································································································································································...... ·)\n............................................................................. .. ........................................................................................... ·)\n,  ,\n······························································································.. ····························· ............................................... ·)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel und daneben\n2. den Wahlausweis.\nDann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden.\nDiesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen\n•) Bezeichnuni1 d<:s Vl:rsidwrunqstr;i\\Jt:r:; und /\\nschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen(§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und§ 81 Abs. 3\nSatz 3), in Druck odPr Mc1sclli1wnschrilt.","928                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 9\n(zu§ 64 Abs. 1)\nOrdnungsnummer:                        Kennwort: ............................................................................................................................................................................................. CD\nListenvertreter: ............................................................................................................................................................................. GD\nEingegangen am:\n(vom Wahlausschuß\neinzu 1.ragün)                                                                 (Nanw, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ............................................................................................................................................................................;............... .\n(Name, Vorname, Wohnun\\1, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ........................................................................................................................................................................................ .\n(Name, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ............................................................................................................................................................................................ .\n(Ni11ne, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter: ..................................................................................................................................................................................... .\n(Nc1me, Vorname, Wohnung, Wohnort, Fernruf)\n.............................. @\nAn den\nWahlausschuß der Bundesknappschaft\nin ................................ .\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der .................................... ..    ························································································································································································································ ®\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der Arbeiter/ Angestellten bei der\nBundesknappschaft","Nr. 36 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                                                                                   929\nAls Versichertenälteste und Stellvertreter ~werden vorgeschlagen:\n1. Versicher teni.iltester                                                               Name                                                                   Geburtstag\n2. erst.er Stel 1vertreter                                        (wenn abweichend auch                                                                    Versicherungs-                                                                         Vvohnung\n3. zwc~iter St ellvertreter                                                   Geburtsname)                                                                                                                                                         Wohnort\nVorname                                                                      nummer@\n--·-----\n1                                                                     2                                                                             3                                                                              4\nSprer1gel ........................................................................................................................................................................................................ ..\n- - · • • ..- -           -----\n2\n3\nSpre11gel .......................................................................................................................................................................................................... .\n2\n3\nSprengel\n2\n3\nFortsetzung auf ...................................... 0 Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt ..................... .                                                                      .. .. 0Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\n···································                                          ····························································································································································································............................... ®\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß\ndie Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n.......................... ,den .......................................................... 19 ............ ..","930                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nListenunterzeichner ®\n--- -\nNanw                                                            Voraus-\nLfd.                    (wenn abweichend                    Geburtstag            Wohnung      setzungen\nNr. Unterschrift                                          Versicherungs-\naucll Ceburtsnmne)                                        Wohnort     der Wahlbe-\nVorrrnrne                     nummer(ID                       rechtigung@)\n•--\n1       2                        :l                             4                   5             6\n. --\n1                                               ,___\n--\n2\n3\n----,-----\n4\n5\n~----          ------\n6\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten................... 0 Blättern","Nr. 36 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                        931\nAnmerkungen:')\nCD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nVierten BuchPs SozialgPsP!zbuch vorschlagsbcrechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes ein-\nzusetzen; ci n im SchriftvPrk<~hr rcg<'lmäßig verwendeter Zusatz (z.B . .,Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Ange-\nstellte\") ist zulüssig. lki fn~ien Listen (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname des\nLisl<!nvcrtrctc)rs einzusf~tzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien\nListen außPr dem Familiennamen des Listenvertreters auch die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt wer-\nden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen\nodr~r Vcrb~incfon kann statt einer oder mehrerer ihrer Namen ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam\nbezeichnendes Kennwort ein);csetzt werden.\n® In dPn Vorschlagslist('n von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu\nbenenrn~n (§ 6.5 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere\nStellvertreter benannt W(~rden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der\nListen in der Reihenfol~;e ihr('r Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65\nAbs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der Listenvertreter Erklärun~;en nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66 Abs. 1 Satz 5 der\nWahlordnung), so ist hier einzw;etzcn: .. Der Listenvertreter kann Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter\nabgeben.\"\n© Als Listenträger(§ 60 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Liste einreicht\n(Name der Pcrsonenvr~reinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von meh-\nreren Pcrsonenvcreinigunw~n oder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,\nkönnen für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.\n® Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch keine Versiche-\nrungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.\n0 Zahlen einsetzen.\n® Bei Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen(§ 48 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist die\nsozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung an Hand von Unterlagen im einzelnen darzulegen.\nDen Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste der\nVereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Per-\nsonen als Vr~rtreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem\nListenträger nicht zu crlan~;en, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht\nnicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers\nbekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach§ 48 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlbe-\nH!chtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenunterzeichner oder des\nListenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3\nzur Wahlordnung beigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter\nununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlagslisten.\n@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in Maschinenschrift\noder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\n') Auf gPsondPrl<'m Bl<1II <1bz11druck<'n","932                                                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 64 Abs. 3)\n.................................................................................................................................... G)              .......................................................................................................................................... (])\n(NilJtW 11nd Vornil111P d(;s llewprJwrs)                                                                                                                      (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel ........................................................................................................... G)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\n- Versichertenältesten (Knappschaftsältesten) der - Arbeiter - Angestellten - Q)\n- Ersten Stellvertreter des Versichertenältesten - Q)\n- Zweiten Stellvertreter des Versichertenältesten - 0\nbei der Bundesknappschaft                                                                                                                                                                                                                              stimme ich zu.\n..........................................................................., den............................................... 19 .............. ..\n(eigenhändige Unterschrift)\nG)      Diese Angaben sind in Mascliiiwnschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.\nQ)      Nichtzutreffendes ist zu sl.reiclH!n.","Nr. 36 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                                                                  933\nAnlage 11\n(zu§ 81 Abs. 1)\nBundesknappschaft                                                                                                                                                                             Lfd. Nr.....................................................\nSprengel ...................................................................................................................................... ..\nWahlausweis\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältsten)\nder Arbeiter/Angestellten\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ........... .\nHerr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................................... .\ngeb. am ...................................................................................................................:...................................................................... .\nWohnung .................................................................................................................................................................................. .\nPostleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................................... .\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n.......................................................................,den ................................................ 19 ............ ..\n(Stempel der\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des AusslellPrs)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (hier abtrennen)                                                                                                        _______________________ _\nBundesknappschaft\nSprengel ........................................................................................................................................... .\nStimmzettel\nfür die Wahl der Versichertenältesten (Knappschaftsältesten)\nder Arbeiter/Angestellten\nim Monat ........................................................................................................................ 19 ............\nListen-             Verbunden•)                                                                                                                                                                                                                                Nur eine\nnummer                             mit                                                                               Kennwort der Vorschlagsliste                                                                                                                      Liste\nListe Nr.                                                                                                                                                                                                                          ankreuzen\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n') DiPse Spalte kann durch entsprechende Angaben in einor Fußnote ersetzt wordc>n, auf die durch einP Konnzeichnung der Listc>nnurnmern\nhinzuweisen ist.","934                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 11\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel dclff nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeich-\nnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmab-\ngabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person seines Ver-\ntrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird nach§ 107 a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(hier abtrennen) ____________ - -          - - - - -  - - - - -","Nr. 36                      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                                                      935\nAnlage 13\n(zu § 107 Abs. 1)\nBundcsknappschaft\nGruppe der Ar bei tcr/ A n9estc1ltcn\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Monat ....................................................................................................................... 19 .......... ..\nH crr/Frau/Frliulein ......... ..\ngeb. an1 ............................................................................... ..\nWohnung .......................................................................................................................................................................... .\n]Jostleitzahl, Wol1nort ...................................................................................................................................... ..\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n......................................................., den ................................................ 19 ............ ..\n('.-';(('lllp('I cJ,,,\n;\\ l!SijdlH'sl (•l!c·)\n(Untersr:hrilt des Ausstellers)\nVerlorene Wahlirnsweise können nicht ersetzt werden.\nAnlage 13\n(Rückseite)\nDer St.irnrnzctl.cI darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wühler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit§ 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","936                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage 14\n(zu§ 107 Abs. 1)\nBundesknappschaft\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nin1 Monat ....................................................................................................................... 19 .......... ..\nl-lerr/Frau/Fräulein ................................................................................................................................................ ..\n~Jel).  a111 ................................................................................................................................................................................... ..\nWo.hn11n9 ............................................................................................................................................................................ .\nl)ostle:it.zahl, w·ohnort ...................................................................................................................................... ..\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n.......................................................................,den ................................................ 19 ............ ..\n(StempE:! dPr\nA US\\JdfH,stel!(•)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlauswejse können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nDer Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-\nzeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der\nStimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person\nseines Vertrauens bedienen.\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.","Nr. 36 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1979                                                                                                      937\nAnlage 15\n(zu § 107 Abs. 2)\nBundesknCtppschaft\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nStimmzettel\nfiir die Wahl zur Vertreterversammlung\ni1n   Mon\"at ....................................................................................................................... 19 .......... ..\nVerbunden•)                                                                                                                                                             Nur eine\nListen-                       mit                                                                                                                                                                  Liste\nnummer                                                                                  Kennwort der Vorschlagsliste\nListe! Nr.                                                                                                                                                           ankreuzen\n\"\"\"                          ,--\"\"\"\n\"\"\"\"\"                               --\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n·J                       kann d11rcll <·11lc;prc•cll<ind<: /\\nqahcn in einer Fußnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\nist.\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\nGruppe der Arbeitgeber\nBundesknappschaft\nWert        D       Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Monat ...................................................................................................................... 19 ......... ..\nVerbunden•)                                                                                                                                                             Nur eine\nList(~n-            1\nmit.                                                                                                                                                                 Liste\nnurnmer                                                                                Kennwort der Vorschlagsliste\nLi~te Nr.                                                                                                                                                             ankreuzen\n1---\"-\n\"'\"'\nc-\n0\n0\nVerlorene oder verdorbene St.inunzettel können nicht ersetzt werden.\n') DiE'SE' Spt1IIC' k<11111 durch <•nlsprc•c-!1(•11rlc• /\\11q,ilH'J1 in eirwr Fuflnote ersetzt werden, auf die durch eine Kennzeichnung der Listennummern\n!Jilll.llW('iSf'Jl ist."]}