{"id":"bgbl1-1979-35-3","kind":"bgbl1","year":1979,"number":35,"date":"1979-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/35#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_35.pdf#page=17","order":3,"title":"Verordnung zur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1979-07-03T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                             901\nVerordnung\nzur Neufassung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung\nund zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 3. Juli 1979\nAuf Grund des§ 15 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-          (2) Landesrechtliche Vorschriften über die örtliche\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             Zuständigkeit auf Grund der Ermächtigung des § 15\n1. Februar 1979 (BGBI. I S. 132) verordnet die Bundes-     Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberührt._\nregierung,\nauf Grund des§ 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom                                      §2\n16. März 1976 (BGBI. I S. 613), der durch Artikel 4 des\nGesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergeset-                      Mitwirkung der Zollbehörden\nzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2063) geändert          Für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei\nworden ist, und des§ 156 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenord-      gebietsfremden Fahrzeugen und bei widerrechtlicher\nnung verordnet der Bundesminister der Finanzen,            Benutzung nehmen die Finanzämter die Amtshilfe der\nauf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Straßenver-        Zollstellen an der Grenze, der Grenzkontrollstellen\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,        und der von den Oberfinanzdirektionen bestimmten\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-          Zollstellen im Innern in Anspruch.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz zur\nÄnderung        des     Straßenverkehrsgesetzes    vom\n3. August 1978 (BGBI. I S. 1177), verordnet der Bundes-                           Abschnitt 2\nminister für Verkehr                                                        Einheimische Fahrzeuge\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n§3\nSteuererklärung\nKapitel t                             (1) Der Eigentümer eines einheimischen Fahrzeugs\noder, im Falle der Zulassung für einen anderen, der\nKraftfahrzeugsteuer-\nHalter hat eine Steuererklärung nach amtlich vorge-\nDurchführungsverordnung                      schriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde\n(KraftStDV t 979t                      abzugeben,\n1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wer-\nAbschnitt 1                            den soll,\nAllgemeine Bestimmungen                     2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug\nerworben hat,\n3. wenn das Fahrzeug während der Dauer der Steuer-\n§1                                 pflicht verändert wird und sich dadurch die Höhe\nÖrtliche Zuständigkeit                        der Steuer ändert.\n(1) Örtlich zuständig ist                                  (2) Steuererklärung ist auch die Fahrzeuganmel-\n1. bei einheimischen Fahrzeugen und bei roten Kenn-        dung, wenn sie den Hinweis enthält, daß sie zugleich\nzeichen                                                als Steuererklärung gilt.\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbe-\nhörde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug geführt        (3) Einer Steuererklärung bedarf es nicht\nwird oder die das rote Kennzeichen zugeteilt hat;\n1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2\n2. bei gebietsfremden Fahrzeugen                               des Gesetzes von der Steuer befreit ist,\na) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in        2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren\nden Geltungsbereich des Gesetzes                        (§ 9) unterliegen.\ndas Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug\namtlich abgefertigt wird,                                                      §4\nb) im übrigen                                           Verfahrensvorschriften zu § t O Abs. 2 des Gesetzes\ndas Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt\nwird;                                                  Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um\neinen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer zu erheben,\n3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen                 kann bei der Zulassungsbehörde zugleich mit dem\ndas Finanzamt, das zuerst mit der Sache befaßt         Antrag auf verkehrsrechtliche Zulassung gestellt\nwird.                                                  werden; er ist in diesem Fall in die Steuererklärung","902                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\naufzunehmen. Im übrigen ist der Antrag beim Finanz-                schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt\namt zu stellen. Er ist SteU<~rerklärung im Sinne der               wird,\nAbgabenordnung. Antrag im Sinne des§ 10 Abs. 2 des                 das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung.\nGesetzes ist auch der Antrag, den Anhängerzuschlag\nnicht mehr zu erheben.                                        (3) Die Übersendung der Steuererklärung nach\nAbsatz 2 Nr. 1 und sonstiger für das Besteuerungsver-\nfahren benötigter Mitteilungen entfällt, soweit die für\n§5\ndie Besteuerung benötigten Daten durch mit Hilfe von\nMitwirkung der Zulassungsbehörden                automatisierten Datenverarbeitungsanlagen auswert-\nbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertra-\n(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit\ngung an das Finanzamt oder die von der obersten\nder Vorbereitung und Durchführung der Zulassung\nLandesfinanzbehörde bestimmte Datenverarbeitungs-\nbeauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durch-\nstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, daß die\nführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwir-\nken.                                                        Richtigkeit der Datenübermittlung durch die oberste\nLandesfinanzbehörde sichergestellt ist.\n(2) Der Zulassungsbehörde obliegen insbesondere\nfolgende Aufgaben:                                                                     §6\nPrüfung von Unterlagen\n1. Die Zulassungsbehörde prüft die Angaben in der\nSteuererklarung, bescheinigt, daß die Eintragungen        Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkei-\nmit den Angaben in den vorgelegten Urkunden            ten kann sich das Finanzamt das Fahrzeug vorführen\nübereinstimmen, und übersendet die Steuererklä-        und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den\nrung dem zuständigen Finanzamt.                        Steuerbescheid vorlegen lassen.\n2. Hat die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung\nübersandt, den Fahrzeugschein aber nicht ausge-                                    §7\nhändigt, so benachrichtigt sie das Finanzamt, damit\nSteuervergünstigungen\neine Steuerfestsetzung unterbleibt oder aufgehoben\nwird.                                                     ( 1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefrei-\n3. Die Zulassungsbehörde teilt dem zuständigen             ung oder Steuerermäßigung zu und will er hiervon\nFinanzamt mit,                                         oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem\nKraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes)\na} wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug          Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der\nvorübergehend stillgelegt oder endgültig aus        Gründe geltend zu machen. Fallen die Voraussetzun-\ndem Verkehr gezogen wird,                           gen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steu-\nden Tag, an dem der Fahrzeugschein zurückge-        erpflichtige dies dem Finanzamt unverzüglich anzu-\ngeben oder eingezogen und das Kennzeichen           zeigen. Der Antrag und die Anzeige sind Steuererklä-\nentstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe und       rung im Sinne der Abgabenordnung. Falls nach § 3\nEntstempelung an verschiedenen Tagen, so ist        eine Steuererklärung abzugeben ist, genügt zum Gel-\nder letzte Tag mitzuteilen;                         tendmachen der Vergünstigung oder zur Anzeige\nb} wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug          über den Wegfall der Voraussetzungen ein entspre-\nveräußert wird,                                     chender Hinweis in der Steuererklärung. Die Anträge\nund Anzeigen sind bei der Zulassungsbehörde einzu-\nden Tag, an dem die verkehrsrechtlich vorge-\nreichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs\nschriebene Veräußerungsanzeige eingegangen\ngestellt werden, andernfalls beim Finanzamt.\nist, sowie den Tag, an dem der neue Fahrzeug-\nschein dem Erwerber ausgehändigt worden ist,\ndie Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls         (2} Als Zeitraum, für den jeweils Steuerbefreiung\ndas neue amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs;        nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes beansprucht werden kann,\nkommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der\nc) wenn das amtliche Kennzeichen geändert wird,         Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.\ndas neue und das bisherige Kennzeichen, bei der\nStandortverlegung außerdem die neue An-                (3) Die Befreiung von der Steuer nach§ 3 Nr. 11 des\nschrift des Halters und die übrigen für die         Gesetzes ist, wenn der Fahrzeugschein noch nicht aus-\nBesteuerung notwendigen Angaben;                    gehändigt ist, von der Zulassungsbehörde, in allen\nd) wenn der Standort ohne Änderung des amtli-           anderen Fällen vom Finanzamt auf dem Fahrzeug-\nchen Kennzeichens verlegt wird,                     schein zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt\ndie neue Anschrift des Halters;                     zu löschen, wenn die Voraussetzungen für die Steuer-\nbefreiung nicht nur vorübergehend wegfallen.\ne} wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fäl-\nlen des§ 10 Abs. 1 des Gesetzes erstmals ein amt-\nliches Kennzeichen in grüner Schrift auf wei-                                   §8\nßem Grund zugeteilt wird,                                 Abrundung der Steuer bei Elektrofahrzeugen\ndas Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;\nDie zu entrichtende Steuer ist bei Elektrofahrzeugen\nf) wenn in den Fällen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes      (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes), soweit gesetzlich nichts ande-\nanstelle eines Kennzeichens in grüner Schrift       res bestimmt ist, auf volle 10 Pfennig nach unten abzu-\nauf weißem Grund ein amtliches Kennzeichen in       runden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                                903\n§9                                                      § 13\nAbrechnungsverfahren                                       Weiterversteuerung\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die           (1)  Dauert der Aufenthalt eines gebietsfremden\nDeutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn          Fahrzeugs im Geltungsbereich des Gesetzes über die\nentrichten die Steuer für die von ihren Dienststellen    Zeit hinaus, für die die Steuer entrichtet ist, so hat der\nzugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.          Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der\nSteuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterver-\n(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.          steuerung abzugeben und dabei die Steuerkarte vor-\nzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei jeder\nZollstelle oder Grenzkontrollstelle vornehmen, die mit\n(3) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug einzeln zu\nder Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befaßt ist.\nberechnen. Auf die Summe der Steuerbeträge, die sich\nfür ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine\nAbschlagszahlung zu leisten. Diese beträgt 93 vom           (2) Für die Steuererklärung, die Steuerfestsetzung\nHundert der Jahressteuer für die am 1. Januar vor-        und die Erteilung der Steuerkarte gelten die§§ 11 und\nhandenen Fahrzeuge. Die für den Abrechnungszeit-          12 entsprechend.\nraum endgültig festgestellte Summe der Steuerbeträge                                § 14\nist dem Finanzamt bis zum 15. März des folgenden                              Steuererstattung\nJahres mitzuteilen. Ist diese Summe höher als der\nBetrag der Abschlagszahlung, so ist der Unterschieds-       Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf\nbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.                   Grund des§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ergeben, sind\nunter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend\n(4) Das Finanzamt setzt die Steuer, die sich nach      zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Als Tag der\nAbsatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich   Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der\ndie Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten     Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt.§ 5 Abs. 4\nSumme, so genügt eine Mitteilung hierüber.                Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.\n§ 15\nÜberwachung\nAbschnitt 3\nDer Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzufüh-\nGebietsfremde Fahrzeuge\nren und auf Verlangen den Zollbeamten und Polizei-\nbeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte bei jedem\n§ 10                           Grenzübertritt vorzulegen.\nGrundsatz\nFür die steuerliche Behandlung gebietsfremder                                 Abschnitt 4\nFahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis 15 nichts                     Widerrechtliche Benutzung\nanderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.\n§ 16\n§ 11                             (1) Stellen die Zollstellen an der Grenze oder die\nGrenzkontrollstellen bei der amtlichen Abfertigung\nSteuererklärung\noder der Überwachung fest, daß ein Fahrzeug wider-\nDer Steuerschuldner hat bei der Zollstelle oder        rechtlich benutzt wird, so setzen sie die Steuer für die\nGrenzkontrollstelle, der die amtliche Abfertigung         Dauer der widerrechtlichen Benutzung, mindestens\nobliegt, eine Steuererklärung nach amtlich vorge-         jedoch für einen Monat, fest und erheben die Steuer.\nschriebenem Vordruck abzugeben.                           Dabei sind die §§ 11 bis 15 auch insoweit sinngemäß\nanzuwenden, als es sich um einheimische Fahrzeuge\nhandelt.\n§ 12\n(2) Im übrigen obliegt die Besteuerung der wider-\nSteuerfestsetzung, Steuerkarte\nrechtlichen Benutzung den Finanzämtern. Dies gilt\n(1) Die Zollstelle oder Grenzkontrollstelle setzt die   auch in den Fällen des Absatzes 1, soweit über die\nSteuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuer-      Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus Maßnah-\nbetrag bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid          men erforderlich werden.\nbraucht nicht erteilt zu werden. Zum Nachweis, daß\ndie Steuer entrichtet ist, erhält der Steuerschuldner\neine mit Quittung versehene Steuerkarte.                                        Abschnitt 5\nRote Kennzeichen\n(2) Die Steuerkarte gilt für die Zeitdauer, für die die\nSteuer entrichtet ist. Sie verliert jedoch in den Fällen,                            § 17\nin denen die Steuer tageweise entrichtet ist(§ 11 Abs. 3\ndes Gesetzes) ihre Gültigkeit spätestens nach Ablauf         Die Vorschriften über einheimische Fahrzeuge\neines Jahres.                                             (Abschnitt 2) sind sinngemäß anzuwenden.","904                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1919, Teil I\nAbschnitt 6                            3. Fahrzeuge des Leiters und der Mitglieder der\nStändigen Vertretung der Deutschen Demokra-\n§ 18                                   tischen Republik einschließlich der zum Haus-\nhalt gehörenden Familienmitglieder,\nBerlin-Klausel\n4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-             oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-               sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen\nzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2061) und § 414              Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahr-\nder Abgabenordnung auch im Land Berlin.                            zeug überwiegend im Linienverkehr verwendet\nwird,\n5. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,\n6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von § 3\nKapitel 2                                 Nr. 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung                                Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem\nGrund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhän-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                gern, denen nach § 23 Abs. 1 a ein solches Kennzei-\nFassung vom 15. November 1974 (BGBI. 1974 I S. 3193;            chen zugeteilt worden ist.\"\n1975 I S. 848), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n22. Dezember 1978 (BGBI. I S. 2090), wird wie folgt\ngeändert:\nKapitel 3\n1. In§ 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein-\ngefügt:                                                                        Berlin-Klausel\n,,(1 a) Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nweißem Grund (§ 60 Abs. 1 Satz 3) ist für Kraftfahr-     tungsgesetzes in Verbindung mit§ 414 der Abgaben-\nzeuganhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke            ordnung und Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächti-\nc;ler Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger im        gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I\nKraftfahrzeugsteuergesetz beantragt wird. Die            S. 805) auch im Land Berlin.\nZuteilung des Kennzeichens mit grüner Beschrif-\ntung auf weißem Grund ist im Fahrzeugschein zu\nvermerken.\"\nKapitel 4\n2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\nSatz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:\n,,Bei Fahrzeugen, deren Halten von der Kraftfahr-            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\n1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kraftfahrzeug-\nzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf\nweißem Grund; dies gilt nicht für                         steuer-Durchführungsverordnung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-17-1, ver-\n1. Fahrzeuge von Behörden,                                öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die\n2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen             Verordnung vom 20. August 1976 (BGBI. I S. 2389),\nund konsularischen Vertretungen,                    außer Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1979\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}