{"id":"bgbl1-1979-35-2","kind":"bgbl1","year":1979,"number":35,"date":"1979-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1979/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1979-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1979/bgbl1_1979_35.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten","law_date":"1979-07-02T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten •)\nVom 2. Juli 1979\nAuf Grund des zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des            c) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversor-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525) geän-                gung,\nderten § 25 und des § 27 des Berufsbildungsgesetzes           d) Erstatten von Reise- und Umzugskosten,\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112) wird vom Bun-\ndesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirt-          e) Gewähren von Beihilfen, Vorschüssen und\nschaft und vom Bundesminister für Verkehr im Ein-                    Unterstützungen,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und               f) Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.\nWissenschaft verordnet:\n§ 1                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs           und Fertigkeiten:\nDer Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestell-\nter wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf     1. In der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung\ndes öffentlichen Dienstes.                                     des Bundes:\na) Verwaltungsverfahren,\n§2\nb) Personalwesen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                     c) Unfallversicherung, zusätzliche Alters- und\nDie Ausbildung dauert 36 Monate. Es kann zwi-                      Hinterbliebenenversorgung\nschen den Fachrichtungen                                             aa) Unfallversicherung,\nallgemeine innere Verwaltung des Bundes,                           bb) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-\nallgemeine innere Verwaltung der Länder,                                 versorgung,\nKommunalverwaltung,                                           d) Statistik,\nHandwerksorganisation und Industrie- und Han-\ne) Liegenschafts- und Gerätewesen,\ndelskammern oder\nBundesverkehrsverwaltung                                      f) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in\nAufgabengebieten der ausbildenden Stelle.\ngewählt werden. Die für die Fachrichtungen gemein-\nsame Ausbildung dauert 24 Monate. Die Ausbildung           2. In der Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung\nin der Fachrichtung umfaßt jeweils 12 Monate.                    der Länder:\na) V erwalt ungsverf ahren,\n§3\nb) Kommunalrecht,\nAusbildungsberufsbild\nc) Öffentliche Sicherheit und Ordnung,\n(1) Gegenstand der allen Fachrichtungen gemeinsa-\nmen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden               d) fall bezogene, praktische Rechtsanwendung in\nAufgabengebieten der ausbildenden Stelle.\nKenntnisse und Fertigkeiten:\n3. In der Fachrichtung Kommunalverwaltung:\n1. Berufsausbildung im öffentlichen Dienst;\na) Verwaltungsverfahren,\n2. Organisation;\n. b) Kommunalrecht,\n3. Verwaltungstechniken\nc) Sozialhilfe,\na) Verwaltungstechnik und Büroarbeiten,\nd) Öffentliche Sicherheit und Ordnung,\nb) Beschaffung und Materialverwaltung,\ne) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in\nc) Datenverarbeitung;                                              Aufgabengebieten der ausbildenden Stelle.\n4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\n4. In der Fachrichtung Handwerksorganisation und\na) Haushaltswesen,                                            Industrie- und Handelskammern:\nb) Kassenwesen,                                               a) Selbstverwaltungsrecht,\nc) Rechnungslegung, Rechnungsprüfung;                         b) Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreit-\n5. Personalwesen                                                      verfahren,\na) Einstellen und Ausscheiden von Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes (Personalverwaltung),\nb) Berechnen von Beamtenbesoldung, Angestell-            ') Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen\nKonferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland\ntenvergütungen, Arbeiterlöhnen, Ausbildungs-              beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nvergütungen; Versorgung,                                   Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                             887\nc) Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsverwaltung         rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-\naa) Gewerberecht,                                sig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vor-\nausgegangen ist oder verwaltungspraktische Beson-\nbb) Firmenrecht, Handelsregister und Genos-\nderheiten die Abweichung erfordern.\nsenschaftsregister,\ncc) Handwerksrecht und Handwerksrolle,\n§5\ndd) Sachverständige und Schiedsgerichtsver-\nfahren,                                                 Durchführung der Berufsausbildung\nee) Wettbewerbsrecht,                                (1) Während der Berufsausbildung beim Ausbilden-\nff) Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsbe-       den soll der Auszubildende mit Verwaltungsvorgän-\nobachtung,                                   gen befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmen-\nd) Aufgaben der Kammern als zuständige Stellen       plan bezeichneten Kenntnissen und Fertigkeiten ent-\nnach dem Berufsbildungsgesetz                    sprechend auszuwählen sind. Dabei sind ihm durch\nregelmäßige Unterweisung Einsichten in Sinn, Zweck\naa) Begründung der Berufsausbildungsverhält-\nund Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nnisse,\nschriften, mit denen er fallbezogen befaßt wird, zu ver-\nbb) Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-    mitteln.\nnisse und Überwachung der Berufsausbil-\ndung,                                          (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbil-\ncc) Zwischen- und Abschlußprüfungen,             dung beim Ausbildenden sind die im Ausbildungs-\ndd) Berufliche Fortbildung, Umschulung und       rahmenplan bezeichneten Kenntnisse und Fertigkei-\nPrüfungen,                                  ten in einer dienstbegleitenden Unterweisung von\nmindestens 420 Stunden zu je 45 Minuten Unterricht\ne) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in\nzu vermitteln. Die dienstbegleitende Unterweisung\nAufgabengebieten der ausbildenden Stelle.\nkann in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Aus-\n5. In der Fachrichtung Bundesverkehrsverwaltung:         bildungsstätte durchgeführt werden. Die dienstbeglei-\na) Verwaltungsverfahren,                             tende Unterweisung ist unter Beachtung der Pflicht\ndes Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulun-\nb) Unfallversicherung, zusätzliche Alters- und       terrichts zu organisieren.\nHinterbliebenenversorgung\naa) Unfallversicherung,                             (3) Soweit die erforderlichen Kenntnisse und Fertig-\nbb) zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-     keiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-\nversorgung,                                 stätte vermittelt werden können, wird die zusätzlich\nzu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-\nc) Verwalten von Liegenschaften,                      richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-\nd) Verwalten von Fahrzeugen und schwimmenden         führt.\nGeräten,\ne) Verkehrsrecht                                                                 §6\naa) Wasserwege- und Schiffahrtsrecht,                                 Ausbildungsplan\nbb) Straßenverkehrsrecht,                            Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nf) fallbezogene, praktische Rechtsanwendung in        Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\nAufgabengebieten der ausbildenden Stelle.         einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n§4                                                       §7\nAusbildungsrahmenplan                                           Berichtsheft\nDie Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen in        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nder den Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbil-          eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gele-\ndung und in den Fachrichtungen allgemeine innere          genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-\nVerwaltung des Bundes und Bundesverkehrsverwal-           bildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\ntung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung         Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-                                   §8\nden. In den Fachrichtungen allgemeine innere Ver-\nZwischenprüfung\nwaltung der Länder, Kommunalverwaltung sowie\nHandwerksorganisation und Industrie- und Handels-            (l) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie\nkammern erlassen die Länder für die Zeit der Berufs-      soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt-\nausbildung nach§ 2 Satz 4 die Vorschriften über den       finden.\nAusbildungsrahmenplan im Sinne des § 25 Abs. 2\nNr. 4 des Berufsbildungsgesetzes; dabei kann die Aus-        (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand pra-\nbildung in den Fachrichtungen allgemeine innere           xisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten\nVerwaltung der Länder und Kommunalverwaltung              durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der\nzusammengefaßt werden. Eine vom Ausbildungsrah-           Anlage zu§ 4 für die beiden ersten Ausbildungshalb-\nmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-       jahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowiP","888                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nauf den im Berufsschulunterricht entsprechend den         mit „mangelhaft\" bewertet worden, so ist auf Antrag\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit       des Prüflings in einem der mit „mangelhaft\" bewerte-\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.               ten Prüfungsfächern die schriftliche Prüfung durch\nein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergän-\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter       zen. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen.\nForm durchgeführt wird, kann von der in Absatz 2          Bei der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen\nvorgeschriebenen Prüfungsdauer abgewichen wer-            Prüfung für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse\nden.                                                      der schriftlichen Prüfungsarbeit und der Ergänzungs-\nprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.\n§9                                (5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü-\nAbschlußprüfung                        fungsgespräch. Dieses soll sich insbesondere auf die\nKenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, die nicht\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die zu       Gegensti3-nd der schriftlichen Prüfung waren. Die\nvermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der      mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfling\nAnlage zu § 4 und in den Vorschriften der Länder           nicht länger als 30 Minuten dauern.\nnach § 4 Satz 2 entsprechend der Fachrichtung des\nPrüflings genannt sind, sowie auf den im Berufsschul-         (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\nunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die   die durch vier geteilte Summe der Ergebnisse der\nBerufsausbildung wesentlich ist.                           schriftlichen Prüfung und das Ergebnis der mündli-\nchen Prüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\nzuführen.                                                     (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens\ndrei schriftlichen Prüfungsarbeiten und im Gesamter-\n(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling vier  gebnis der Prüfung mindestens ausreichende Leistun-\nArbeiten in den nachgenannten Prüfungsfächern              gen erbracht wurden. Wird eine schriftliche Prüfungs-\nanfertigen:                                                arbeit oder die mündliche Prüfung mit „ungenügend\"\nbewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\n1. Prüfungsfach Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde:\nIn 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben oder            (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nFälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er über         auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfä-\nKenntnisse des Staatsrechts und des bürgerlichen       chern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen\nRechts verfügt und daß er allgemeine wirtschaftli-     Prüfungsfächern bei einer höchstens zwei Jahre\nche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstel-       zurückliegenden Prüfung mit mindestens ausreichend\nlen und beurteilen kann.                               bewertet wurden.\n2. Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nwesen:\nIn 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere                                § 10\npraxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten\nund dabei zeigen, daß er Grundlagen und System                        Aufhebung von Vorschriften\ndes Haushalts- und Kassenwesens sowie des Rech-            Die bisher im Verzeichnis der anerkannten Ausbil-\nnungswesens der Verwaltung versteht und die             dungsberufe (Beilage Nummer 25/78 zum BAnz.\nbestehenden Regelungen anwenden kann.                   Nr. 196 a vom 17. Oktober 1978) aufgeführten Rege-\n3. Prüfungsfach Personalwesen:                              1ungen für die Ausbildungsberufe Verwaltungsange-\nIn 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere      stellter in der staatlichen Innenverwaltung/Verwal-\npraxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten           tungsangestellter in der Kommunalverwaltung oder\nund dabei zeigen, daß er Grundlagen und System          Verwaltungsangestellter der Handwerksorganisa-\ndieses Gebiets versteht und die bestehenden Rege-       tion/Verwaltungsangestellter bei einer Industrie- und\nlungen anwenden kann.                                   Handelskammer sind nicht mehr anzuwenden, wenn\ndie Vorschriften nach § 4 Satz 2 erlassen sind.\n4. Fachrichtungsbezogenes Prüfungsfach (§ 3 Abs. 2):\nIn 120 Minuten soll der Prüfling eine oder mehrere\npraxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus dem\nBereich der besonderen Verwaltungszweige ent-                                     § 11\nsprechend der Fachrichtung, in der seine Ausbil-\ndung stattgefunden hat, bearbeiten und dabei zei-                         Übergangsregelung\ngen, daß er Grundlagen und System dieses Verwal-          (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei\ntungszweiges versteht und die bestehenden Rege-        Inkrafttreten dieser Verordnung in den Fachrichtun-\nlungen anwenden kann.                                  gen allgemeine innere Verwaltung des Bundes und\nDie Prüfungsaufgaben des ersten bis dritten Prüfungs-      Bundesverkehrsverwaltung oder der Vorschriften\nfaches können auch allgemeine Lerninhalte des drit-        nach § 4 Satz 2 in den Fachrichtungen allgemeine\nten Ausbildungsjahres einbeziehen.                         innere Verwaltung der Länder, Kommunalverwal-\ntung sowie Handwerksorganisation und Industrie-\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen     und Handelskammern sechs Monate oder länger\nPrüfung in zwei Prüfungsfächern mit mindestens „aus-       bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter\nreichend\" und in den beiden anderen Prüfungsfächern        anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                            889\n(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei                                § 12\nInkrafttreten dieser Verordnung in den Fachrichtun-                        Berlin-Klausel\ngen allgemeine innere Verwaltung des Bundes und            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überlei-\nBundesverkehrsverwaltung oder der Vorschriften          ·tungsgesetzes in Verbindung mit§ 112 des Berufsbil-\nnach § 4 Satz 2 in den Fachrichtungen allgemeine         dungsgesetzes auch im Land Berlin.\ninnere Verwaltung der Länder, Kommunalverwal-\ntung sowie Handwerksorganisation und Industrie-                                 § 13\nund Handelskammern noch nicht sechs Monate beste-\nInkrafttreten\nhen kann die zuständige Stelle zur Vermeidung von\nHä;ten genehmigen, daß die bisher geltenden Vor-           Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nschriften weiter angewendet werden.                     Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1979\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","890                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten\nI. Für die Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten:\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                       dungshalbj ahr\nNr.         berufsbildes         Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2   3   4    5  6\n1              2                                    3                                  4\n1     Berufsausbildung im      a) Die für die Berufsausbildung des Auszubil-  X\nöffentlichen Dienst         denden wesentlichen gesetzlichen und ta-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)          riflichen Vorschriften nennen\nb) Rechte und Pflichten des Auszubildenden     X\nerklären\nc) Wesentliche Inhalte der Ausbildungsord-     X\nnung und des Ausbildungsplanes der aus-\nbildenden Stelle für den Auszubildenden\nbeschreiben\nd) Weiterbildungsmöglichkeiten im öffentli-    X\nchen Dienst beschreiben\n2     Organisation             a) Zweck und Aufgaben der öffentlichen Ver-    X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)          waltung erklären\nb) Behördenaufbau in der Bundes-, Landes-      X\nund Kommunalverwaltung beschreiben\nc) Aufbau und Gliederung des Verwaltungs-      X\nzweiges der ausbildenden Stelle unter be-\nsonderer Berücksichtigung der Zuständig-\nkeiten und des Instanzenzuges erklären\nd) Aufbau und Gliederung der ausbildenden      X\nStelle, die Zuständigkeiten ihrer Organisa-\ntionseinheiten und den Geschäftsgang un-\nter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe\nanhand des Aufgabengliederungsplanes\noder des Geschäftsverteilungsplanes er-\nklären\n3     Verwaltungstech-\nniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n3.1   Verwaltungstech-         a) Den Zweck der Geschäftsordnung oder         X\nnik und Büro-               der allgemeinen Geschäftsanweisung er-\narbeiten                    klären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3        b) Grundregeln der für die ausbildende Stelle  X\nBuchstabe a)                erlassenen Geschäftsordnung oder allge-\nmeinen Geschäftsanweisung nennen und\nbeachten\nc) Posteingänge      geschäftsordnungsmäßig    X\nbearbeiten und den zuständigen Organisa-\ntionseinheiten zuleiten","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                      891\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                          dungshalbj ahr\nNr.         berufsbildes             Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2   3   4    5  6\n1              2                                       3                                  4\nd) Postausgänge       geschäftsordnungsmäßig    X\nbearbeiten\ne)   Akten ordnungsmäßig anlegen und füh-       X\nren\nf)  Schriftgut nach Aktenplan ablegen und      X\nauffinden; Terminvorlagen beachten\ng)   Arbeits- und Organisationsmittel, insbe-   X\nsondere Büromaschinen, Formulare, Kar-\nteien, Nachrichtenmittel zeit- und kosten-\nsparend einsetzen\nh)   Schreiben des laufenden Geschäftsver-      X\nkehrs und Aktenvermerke allgemeinver-\nständlich und geschäftsordnungsmäßig\nabfassen; vorgegebene Texte verwenden\ni)  Texte ordnungsgemäß auf Diktiergeräte      X\nsprechen\nk)   Die Regeln für das Maschinenschreiben      X\nbeachten\n1)  Einfache Statistiken aufstellen und führen X\n3.2  Beschaffung und Ma-         a) Allgemeine Beschaffungsgrundsätze nen-           X\nterialverwaltung                 nen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3           b) Das Beschaffungswesen der ausbildenden           X\nBuchstabe b)                     Stelle beschreiben\nc) Bei der Materialverwaltung und bei der           X\nAuswertung von Angeboten mitwirken\n3.3  Datenverarbeitung           a) Einsatz und Bedeutung der automatisier-                   X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3                ten Datenverarbeitung in den Verwal-\nBuchstabe c)                     tungszweigen der aµsbildenden Stelle be-\nschreiben\nb) Maßnahmen der aus bildenden Stelle zum                    X\nDatenschutz und zur Datensicherung be-\nschreiben\n4    Haushalts-, Kassen-\nund Rechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1  Haushaltswesen              a) Unterschiede zwischen staatlicher und            X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4                kommunaler Haushaltswirtschaft nennen\nBuchstabe a)                b) Zweck und Gliederung des Haushaltspla-           X\nnes beschreiben\nc) Das Verfahren bei der Aufstellung des            X\nHaushalts und das Zustandekommen des\nHaushalts in der ausbildenden Stelle be-\nschreiben","892                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                     dungshalbjahr\nNr.         berufsbildes        Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2  3    4   5   6\n2                                  3                                  4\nd) Einnahme- und Ausgabearten des Haus-            X\nhaltsplanes der ausbildenden Stelle nen-\nnen\ne) Kassenanweisungen fertigen, Haushalts-          X\nüberwachungsliste führen\nf) Anträge auf Freigabe, Verfügbarkeit und        X\nUmverteilung von Haushaltsmitteln bear-\nbeiten\ng) Die Voraussetzungen für die Heranzie-           X\nhung zu öffentlich-rechtlichen Geldforde-\nrungen der ausbildenden Stelle nennen\nh) Die Voraussetzungen für die Einziehung          X\noder die Vollstreckung von Geldforderun-\ngen nennen\ni) Stundung, Niederschlagung und Erlaß von        X\nForderungen erläutern\n4.2  Kassenwesen             a) Aufgaben und Organisationen der Kassen              X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4           und Zahlstellen beschreiben\nBuchstabe b)            b) Die Arten und die Merkmale der Kassen-              X\nanordnungen aufzählen\nc) Kassenanordnungen auf ihre formale                  X\nRichtigkeit und Vollständigkeit prüfen\nd) Belege für Zahlungsvorgänge erstellen               X\ne) Die in den Kassen und Zahlstellen geführ-           X\nten Bücher und Anschreibelisten nennen\nf) Bei der Zusammenstellung der Buchungs-             X\nbelege und ihrer Vorbereitung für die Da-\ntenverarbeitung mitwirken\n4.3  Rechnungslegung,        a) Aufgabe und Verfahren der Rechnungsle-              X\nRechnungsprüfung            gung beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4\nb) Aufgaben und Organisation der Rech-                 X\nBuchstabe c)                nungsprüfung der ausbildenden Stelle be-\nschreiben\n5    Personalwesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1  Einstellen und Aus-     a) Die für Angehörige des öffentlichen Dien-           X\nscheiden von Ange-          stes geltenden Rechtsgrundlagen nennen\nhörigen des öffent-     b) Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhält-           X\nlichen Dienstes             nisse von Beamten, Angestellten und Ar-\n(Personalverwaltung)        beitern hinsichtlich Art, Begründung und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5\nBeendigung unterscheiden\nBuchstabe a)\nc) Laufbahngruppen der Beamten unter-                  X\nscheiden","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                       893\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                                                           dungshalbjahr\nNr.         berufsbildes            Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2  3    4   5   6\n2                                       3                                   4\nd) Pflichten und Rechte von Beamten, Ange-               X\nstellten und Arbeitern erläutern und unter-\nscheiden\ne) Einstellen und Ausscheiden von Beamten,               X\nAngestellten und Arbeitern vorbereiten\nf) Bedeutung der Arbeitsschutzgesetze, die              X\ndurch sie besonders geschützten Perso-\nnenkreise sowie spezielle Arten von\nSchutzvorschriften, insbesondere beim\nKündigungsschutz, Mutterschutz, Jugend-\narbeitschutz und im Schwerbehinderten-\nrecht nennen\ng) Zweck und Ziel des Personalvertretungs-               X\ngesetzes nennen, Zusammensetzung und\nAufgaben der Personalvertretungen sowie\nBeteiligungsarten beschreiben\n5.2  Berechnen von               a) Rechtsgrundlagen der Bezüge für Beamte,                    X\nBeamtenbesoldung,               Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und\nAngestelltenver-                Praktikanten und ihre wesentlichen Rege-\ngütungen, Arbeiter-             lungen nennen\nlöhnen, Ausbil-             b) Bei vorgegebenem Besoldungsdienstalter                     X\ndungsvergütungen;               Brutto- und Nettobezüge von Beamten er-\nVersorgung                      mitteln\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5\nBuchstabe b)                c) Versorgungsarten nach dem Beamtenver-                      X\nsorgungsrecht nennen\nd) Brutto- und Nettovergütungen und -löhne                    X\nunter Einbeziehung von Zulagen und\nUberstundenvergütung ermitteln\ne) Krankenbezüge für Angestellte, Arbeiter                    X\nund Auszubildende berechnen und die\nDauer ihrer Zahlung festlegen\nf) Besonderheiten von Sozialbezügen, Ur-                     X\nlaubsvergütungen und -löhnen sowie\nSachleistungen nennen\ng) Ansprüche des Arbeitnehmers nach Been-                     X\ndigung des Arbeitsverhältnisses prüfen,\nUbergangsgeld feststellen\n5.3  Zusätzliche Alters-         a) Grundsätze der zusätzlichen Alters- und                    X\nund Hinterbliebenen-            Hinterbliebenenversorgung im öffentli-\nversorgung                      chen Dienst nennen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5\nb) Zusammensetzung der Gesamtversorgung                       X\nBuchstabe c)                    erläutern und die Anspruchsvorausset-\nzungen beschreiben\nc) Meldung an die Zusatzversorgungsein-                       X\nrichtung vorbereiten","894                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.  Teil des Ausbildungs-\nZu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten      dungshalbjahr\nNr.        berufsbildes\n1   2  3    4   5   6\n1             2                                  .3                                4\n5.4  Erstatten von Reise-   a) Die erstattungsfähigen Kosten bei                       X\nund Umzugskosten          Dienstreisen und -gängen beschreiben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5      b) Die Voraussetzungen für die Gewährung                   X\nBuchstabe d)              von Umzugskostenvergütungen und Tren-\nnungsgeld nennen, Arten der Umzugsko-\nstenvergütungen und Trennungsgelder\nunterscheiden\nc) Reisekosten und Trennungsgeld berech-                   X\nnen und Anweisungen vorbereiten\n5.5  Gewähren von Bei-      a) Beihilfeberechtigung sowie Aufwendun-                   X\nhilfen, Vorschüssen       gen und Beihilfefähigkeit prüfen\nund Unterstützungen    b) Beihilfen berechnen und Anweisungen                     X\n(§ 3 Abs.1 Nr. 5\nvorbereiten\nBuchstabe e)\nc) Die Voraussetzungen für die Gewährung                   X\nvon Vorschüssen und Unterstützungen\nnennen\n5.6  Arbeitssicherheit und  a) Die Bedeutung von Arbeitssicherheit und                 X\nUnfallverhütung           Unfallverhütung erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5      b) Die für die Tätigkeit in der Verwaltung                 X\nBuchstabe f)              wichtigen Vorschriften über Arbeitssi-\ncherheit und Unfallverhütung nennen und\nerklären","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                         895\nII. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Bundes:\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.   Teil des Ausbildungs-\nNr.         berufsbildes              Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten      dungshalbjahr\n1   2  3    4   5   6\n2                                        3                                  4\n1    V erwaltungsverfah-         a) Verwaltungsmaßnahmen dem nicht förm-                           X X\nren                             lichen oder einem besonderen Verwal-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               tungsverfahren zuordnen\nBuchstabe a)                b) Fälle der Anhörung Beteiligter im Verwal-                      X X\ntungsverfahren nennen\nc) Anträge zur Niederschrift aufnehmen                            X X\nd) Die formellen Voraussetzungen für die Zu-                      X X\nlässigkeit des Widerspruchs nachprüfen\ne) Die Vollziehbarkeit und die Voraussetzun-                      X X\ngen einer Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung eines Verwaltungsaktes prüfen\nf) Die Zustellungsarten nennen und ihre                          X X\nWirkungen erklären\ng) Die förmliche Zustellung auf Grund beson-                      X X\nderer Vorschriften oder behördlicher\nAnordnung veranlassen\nh) Die Vollstreckungsarten unterscheiden                          X X\ni) Die Vollstreckung eines Verwaltungsak-                        X   X\ntes zur Erzwingung von Handlungen, Dul-\ndungen oder Unterlassungen vorbereiten\n2    Personalwesen               a) Voraussetzungen für die Rückforderung                              X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               von Bezügen erklären und das Verfahren\nBuchstabe b)                    beschrei.ben\nb) In einfachen Fällen das Besoldungsdienst-                          X\nalter ermitteln\nc) In einfachen Fällen die ruhegehaltfähige                           X\nDienstzeit berechnen\nd) Beschäftigungs- und Dienstzeiten berech-                           X\nnen\ne) Die Kriterien einer Eingruppierung für An-                         X\ngestellte erklären\n3    Unfallversicherung,\nzusätzliche Alters-\nund Hinterbliebenen-\nversorgung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe c)\n3.1  Unfallversicherung              Die Besonderheiten der Organisation der                           X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               Unfallversicherung im Bereich des Bundes\nBuchstabe c,                    erklären\nDoppelbuchstabe aa)","896                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLfd.\nZu vermitteln im Ausbil-\nTeil des Ausbildungs-                                                     dungshalbjahr\nNr.         berufsbildes        Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2  3    4   5   6\n2                                  3                                  4\n3.2  Zusätzliche Alters-     a) Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Zu-                            X\nund Hinterbliebenen-        satzversorgungseinrichtungen nennen\nversorgung\nb) Kreis der versicherungspflichtigen Perso-                        X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nnen nennen\nBuchstabe c,\nDoppelbuchstabe bb)     c) Leistungsfälle erklären                                          X\nd) Beiträge und Umlagen erklären                                    X\n4    Statistik               a) Wichtige statistische Erhebungen und ihre                    X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1           unterschiedlichen Zielsetzungen nennen\nBuchstabe d)            b) Die Besonderheiten einer Stichprobener-                      X\nhebung darstellen\nc) Wesentliche Bestandteile einer statisti-                     X\nschen Tabelle (Merkmale, Einheiten) er-\nklären\nd) Die Ergebnisse einer statistischen Erhe-                     X\nbung graphisch oder tabellarisch darstel-\nlen\ne) Unterschiede der Skalen (Nominal-, Ordi-                     X\nnal- und Kardinalskala) darstellen\nf) Maßzahlen berechnen                                         X\n5    Liegenschafts- und      a) Grundsätze der Bewirtschaftung und Ver-                      X\nGerätewesen                 waltung von Liegenschaften, Geräten und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1           Material der ausbildenden Stelle nennen\nBuchstabe e)            b) Bedarfsermittlungen und Bedarfsberech-                       X\nnungen zur Unterhaltung der Liegenschaf-\nten erstellen\nc) Grundsätze für die Prüfung und Abnahme                       X\nvon Lieferungen und Leistungen im Lie-\ngenschafts- und Gerätewesen nennen\nd) Betriebsnachweise für Liegenschaften und                     X\nNachweise für Geräte und Verbrauchsma-\nterial führen\ne) Grundsätze der Raum- und Flächenermitt-                      X\nlung der ausbildenden Stellen nennen\nf) Raumausstattung der Dienst- und Ge-                         X\nschäftsräume ermitteln\ng) Grundsätze der Wohnungsfürsorge sowie                        X\nder Vergabe von Bundesdienst- und Bun-\ndesmietenwohnungen nennen\n6    Fallbezogene, prakti-   a) Die Bestandteile eines Rechtssatzes (Tat-                    X   X\nsche Rechtsanwen-           bestand, Rechtsfolge) erklären und unter-\ndung in Aufgabenge-         scheiden\nbieten der ausbilden-   b) Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegrif-                      X   X\nden Stelle                  fe erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe f)","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                      897\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                                                         dungshalbjahr\nNr.          berufsbi.Ides           Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2  3    4   5    6\n1                2                                      3                                 4\nc) Folgen der möglichen Formen der Ver-                         X   X\nknüpfung zwischen Tatbestand und\nRechtsfolge (ist, soll, kann) darstellen\nd) Ausgangspunkt der Rechtsanwendung                            X   X\n(Maßnahme, Antrag) und Rechtsfolgen\ndarstellen\ne) Sachverhalt ermitteln und auf rechtser-                      X   X\nhebliche Tatsachen untersuchen\nf) Konkreten Tatbestand in die einzelnen                       X   X\nTatbestandsmerkmale (alternativ, kumula-\ntiv) aufgliedern\ng) Rechtserhebliche Tatsachen den Tatbe-                        X   X\nstandsmerkmalen zuordnen\nh) Verhältnis mehrerer gesetzlicher An-                         X   X\nspruchsgrundlagen zueinander (allgemei-\nne und Spezialvorschriften) darstellen\nB. _Fachrichtung Bundesverkehrsverwaltung:\n1     Verwaltungs-                a) Verwaltungmaßnahmen dem nicht förmli-                        X   X\nverfahren                       chen oder einem besonderen Verwal-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5               tungsverfahren zuordnen\nBuchstabe a)                b) Fälle der Anhörung Beteiligter im Verwal-                    X   X\ntungsverfahren nennen\nc) Anträge zur Niederschrift aufnehmen                          X   X\nd) Die formellen Voraussetzungen für die Zu-                    X   X\nlässigkeit des Widerspruchs nachprüfen\ne) Die Vollziehbarkeit und die Voraussetzun-                    X   X\ngen einer Anordnung der sofortigen Voll-\nziehung eines Verwaltungsaktes prüfen\nf) Die Zustellungsarten nennen und ihre                        X   X\nWirkungen erklären\ng) Die förmliche Zustellung auf Grund beson-                    X   X\nderer Vorschriften oder behördlicher\nAnordnung veranlassen\nh) Die Vollstreckungsarten unterscheiden                         X   X\ni) Die Vollstreckung eines VerwaJtungsak-                      X   X\ntes zur Erzwingung von Handlungen, Dul-\ndungen oder Unterlassungen vorbereiten\n2     Unfallversicherung,\nzusätzliche Alters-\nund Hinterbliebenen-\nversorgung\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe b)","898                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nLfd.                                                                          Zu vermitteln im Ausbil-\nTeil des Ausbildungs-                                                      dungshalbjahr\nNr.         berufsbildes         Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2   1 3   4 1 5 I 6\n1               2                                    3                                   4\n2.1   Unfallversicherung           Die Besonderheiten der Organisation der                           X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5            Unfallversicherung im Bereich des Bundes\nBuchstabe b,                 erklären\nDoppelbuchstabe aa)\n2.2   Zusätzliche       Alters- a) Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Zu-                             X\nund Hinterbliebenen-         satzversorgungseinrich tungen nennen\nversorgung                 b) Kreis der versicherungspflichtigen Perso-                         X\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nnen nennen\nBuchstabe b,\nDoppelbuchstabe bb)        c) Leistungsfälle erklären                                           X\nd) Beiträge und Umlagen erklären                                     X\n3    Verwalten von Lie-         a) Grundsätze der Bewirtschaftung und der                        X\ngenschaften                   Verwaltung von Liegenschaften der aus-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5             bildenden Stelle nennen\nBuchstabe c)               b) Liegenschaftsnachweise, Lastenbuch und                        X\nNutzungskartei führen\nc) Steuer- und Abgabebescheide im Liegen-                        X\nschaftswesen prüfen\nd) Nutzungsverträge nach Vorgaben vorbe-                         X\nreiten\ne) Für die Verwaltung von Liegenschaften                         X\nnotwendige Kataster- und Grundbuchun-\nterlagen beschreiben\n4    Verwalten von Fahr-        a) Betriebsdaten von Fahrzeugen und                              X\nzeugen und schwim-            schwimmenden Geräten für die Auswer-\nmenden Geräten                tung aufbereiten\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) Wiederbeschaffungswerte fortschreiben                         X\nBuchstabe d)\nc) Kostenrechnungen für das Vermieten von                        X\nFahrzeugen und schwimmenden· Geräten\nerstellen\nd) Veräußerung von Fahrzeugen und                                X\nschwimmenden Geräten vorbereiten\n5    Verkehrsrecht\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe e)\n5.1  Wasserwege- und            a) Gesetzliche Grundlagen des Wasserwege-            \"               X\nSchiffahrtsrecht              rechts nennen und ihren wesentlichen In-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5             halt beschreiben\nBuchstabe e,               b) Anträge auf Erlaubnisse und Bewilligun-                           X\nDoppelbuchstabe aa)           gen bearbeiten","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1979                           899\nLfd.\nZu vermitteln im Ausbil-\nTeil des Ausbildungs-                                                            dungshalbjahr\nNr.         berufsbildes            Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2  3    4   5    6\n2                                       3                                    4\nc) Anträge auf strom-und schiffahrtspolizeili-                         X\nche Genehmigungen bearbeiten\nd) Gesetzliche Grundlagen des Wasserrechts                             X\nder Länder nennen, ihren wesentlichen In-\nhalt beschreiben und hierbei die Abgren-\nzung zur Bundeskompetenz erläutern\ne) Gesetzliche Grundlagen des See- und Bin-                            X\nnenschiffahrtsrechts nennen und ihren\nwesentlichen Inhalt beschreiben\nf) Bei der Ausstellung von Schiffspatenten                            X\nmitwirken\ng) Schiffahrtsabgaben berechnen und erhe-                              X\nben\nh) Bei der Ausfertigung von Schiffsuntersu-                            X\nchungszeugnissen mitwirken\ni) Bei der Ausfertigung von Schiffseichbrie-                          X\nfen mitwirken\n5.2  Straßenverkehrs-            a) Inhalt des Straßenverkehrsgesetzes be-                              X\nrecht                           schreiben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nb) Vorschriften der Straßenverkehrszulas-                              X\nBuchstabe e,                    sungsordnung und der Straßenverkehrs-\nDoppelbuchstabe bb)             ordnung nennen und deren Anwendung\nbeschreiben\nc) Die Bedeutung des Verkehrszentralregi-                              X\nsters beschreiben und bei der Erfassung,\nAuskunftserteilung und Tilgung mitwir-\nken\nd) Bei der Erteilung von allgemeinen Be-                               X\ntriebserlaubnissen und allgemeinen Bau-\nartgenehmigungen nach nationalen und\ninternationalen      Bestimmungen        ein-\nschließlich der Nachprüfung mitwirken\ne) Beim Genehmigungsverfahren von Fahr-                                X\nzeugtypen und -teilen sowie der Nachprü-\nfung mitwirken\nf) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im                               X\nStraßenverkehr erklären und anwenden\n6    Fallbezogene, prak-         a) Die Bestandteile eines Rechtssatzes (Tat-                       X   X\ntische Rechtsanwen-             bestand, Rechtsfolge) erklären und unter-\ndung in Aufgabenge-             scheiden\nbieten der ausbilden-\nden Stelle\nb) Bestimmte und unbestimmte Rechtsbegrif-                         X X\nfe erklären\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 5\nBuchstabe f)                c) Folgen der möglichen Formen der Ver-                            X   X\nknüpfung zwischen Tatbestand und\nRechtsfolge (ist, soll, kann) darstellen","900                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I\nZu vermitteln im Ausbil-\nLfd. Teil des Ausbildungs-                                                     dungshalbj ahr\nNr.       berufsbildes        Zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\n1   2   3   4    5  6\n1             2                                  3                                  4\nd) Ausgangspunkt der Rechtsanwendung                             X  X\n(Maßnahme, Antrag) und Rechtsfolgen\ndarstellen\ne) Sachverhalt ermitteln und auf rechtser-                       X  X\nhebliche Tatsachen untersuchen\nf) Konkreten Tatbestand in die einzelnen                        X  X\nTatbestandsmerkmale (alternativ, kumula-\ntiv) aufgliedern\ng) Rechtserhebliche Tatsachen den Tatbe-                         X  X\nstandsmerkmalen zuordnen\nh) Verhältnis mehrerer gesetzlicher An-                          X  X\nspruchsgrundlagen zueinander (allgemei-\nne und Spezialvorschriften) darstellen"]}